Beschluss
16 TaBV 108/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0307.16TABV108.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3-9 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juni 2021 – 2 BV 3/21 –abgeändert:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3-9 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juni 2021 – 2 BV 3/21 –abgeändert: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat. Antragsteller zu 1 sind die zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens (Beteiligte zu 2) befugten Organe. Die Beteiligte zu 2 betreibt in A und B jeweils ein Krankenhaus. Ferner besteht ein 100-prozentiges Tochterunternehmen der Beteiligten zu 2, die C. Die Beteiligten zu 3-6 sind die bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat am 14. Januar 2021 gewählten Arbeitnehmervertreter, die Beteiligten zu 7-9 deren Ersatzmitglieder. Beteiligter zu 10 ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete Aufsichtsrat. Die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat fand am 14. Januar 2021 statt. Das Wahlergebnis wurde am 8. Februar 2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit einem am 18. Februar 2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz haben die Antragsteller die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vom 14. Januar 2021 angefochten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 78-85 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und ihrer Ersatzmitglieder für unwirksam erklärt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 85-92 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3-9 am 18. Juni 2021 zugestellt, der dagegen am 12. Juli 2021 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 18. Oktober 2021 am 18. Oktober 2021 begründet hat. Die Beteiligten zu 3-9 rügen, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein Verstoß gegen § 23 i.V.m. § 9 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz nicht vor. § 23 verweise auf die Vorschriften des Kap. 1, wenn sich aus den Vorschriften über die Wahlen in mehreren Betrieben keine Abweichungen ergeben. § 29 WahlO sei jedoch eine solche. Der Gesetzgeber habe hier offensichtlich ganz bewusst eine Frist benannt, innerhalb welcher seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen seien, dann jedoch -offenbar beabsichtigt- nicht geregelt, dass oder in welcher Frist der Wahlvorstand über die Ungültigkeit eines Wahlvorschlags unterrichten müsse. Der Gesetzgeber habe aufgrund des bedeutenden Mehraufwands für den Wahlvorstand bei Wahlen in mehreren Betrieben andere Formalien aufstellen wollen, als bei einer einfachen Wahl. Selbst wenn der Hauptwahlvorstand eine derartige Pflicht zur unverzüglichen Prüfung gehabt hätte, habe er hiergegen nicht verstoßen. Das Arbeitsgericht lasse offen, woher eine Pflicht des Wahlvorstands, am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können, kommen soll. Es bestehe eine ausreichend lange Frist durch § 29 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz, um Wahlvorschläge einzureichen. Diese müssten nicht am letzten Tag der Frist eingereicht werden. Zwar habe der Wahlvorstand auch am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Aber am letzten Tag bestehe keine Pflicht „besondere Vorkehrungen zu treffen“. Das Arbeitsgericht lasse die realistischen Handlungsmöglichkeiten des Hauptwahlvorstands unberücksichtigt. Der Vorschlagsvertreter D habe am 10. Dezember 2020 gegen 9:00 Uhr die Einreichung eines Wahlvorschlags angekündigt, wobei er äußerte, er wisse nicht, wie lange er brauche, um vor Ort zu sein. Es könne nicht die Pflicht des Hauptwahlvorstands sein, denen, die äußerst spät ihren Wahlvorschlag einreichen, entgegenzukommen und auf die bloße Möglichkeit einer Einreichung bereits in eine Dauertagung einzutreten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Hauptwahlvorstand sich aus Mitgliedern unterschiedlicher Betriebe zusammensetze. Auf den Anruf des Vorschlagsvertreters D um 9:00 Uhr habe der Wahlvorstand nicht unverzüglich tätig werden müssen, da dieser sagte, er wisse nicht, wie lange er brauche, bis er vor Ort sei. Allenfalls könnte verlangt werden, dass der Wahlvorstand nach der konkreten Einreichung, also gegen 11:00 Uhr tätig werde. Dies sei geschehen. In diesem Zusammenhang sei unverständlich, wenn das Arbeitsgericht meine, die Mitteilung um 13:39 Uhr sei verspätet. Ob die Rückmeldung aufgrund eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Wahlvorstands erfolgte, sei unerheblich. Der Vorschlagsvertreter D habe die Möglichkeit gehabt, zu reagieren. Jedenfalls sei der Verstoß nicht geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Das Arbeitsgericht nehme fiktiv an, theoretisch hätte es möglich sein können, dass bei einer früheren Sichtung der Unterlagen durch 3 Mitglieder des Hauptwahlvorstands es dem Vorschlagsvertreter D möglich gewesen wäre, den fehlerhaften Wahlvorschlag zu korrigieren und fristgemäß einzureichen. Die Beteiligten zu 3-9 beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juni 2021 -2 BV 3/21- abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Die Antragsteller sind der Ansicht, die Beschwerde sei bereits unzulässig. Die Beteiligten hätten in erster Instanz darum gestritten, ob es sich bei dem Wahlvorschlag um einen heilbaren und geheilten Mangel handelte und der Wahlvorschlag aus diesem Grund hätte zugelassen werden müssen. Damit setze sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Wäre der Hauptwahlvorstand beschlussfähig versammelt gewesen und hätte dem Vorschlagsvertreter D signalisiert, er werde jetzt den Wahlvorschlag prüfen, hätte dieser sicherlich die Entscheidung des Hauptwahlvorstands über die Zulassung der von ihm eingereichten Liste abgewartet. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts träfen nicht zu. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine unverzügliche Prüfung der Liste durch den Hauptwahlvorstand nur bei einer Wahl mit einem Betrieb (§ 9 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz) und nicht bei einer Wahl in mehreren Betrieben (§ 29) erfolgen müsse. Auch in der Kommentarliteratur werde stets von einer unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge gesprochen und sowohl auf § 9 als auch auf § 29 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz verwiesen. Das Zusammentreten des Hauptwahlvorstands erst um 16:00 Uhr, also nach Ende der Einreichungsfrist, sei verspätet. Die unverzügliche Prüfung solle gerade eine Korrektur etwaiger Fehler und die Einreichung einer neuen Liste rechtzeitig vor Ende der Einreichungsfrist ermöglichen. Die fehlende Beschlussfähigkeit des Hauptwahlvorstands sei auch nicht materiell unbedeutend. Nur ein beschlussfähiger Hauptwahlvorstand könne wirksam Beschlüsse über die Zulassung des Listenvorschlags treffen und diese kommunizieren. Die erfolgte Mitteilung an Herrn D sei daher unbeachtlich. Die E-Mail an den dienstlichen Account des Vorschlagsvertreters D habe nicht ausgereicht, da dem Hauptwahlvorstand bekannt gewesen sei, dass dieser nach seiner Schicht nach Hause gehe. Die erforderliche Kausalität sei gegeben, denn der Vorschlagsvertreter hätte bis 16:00 Uhr den Fehler beseitigen können, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hätte. Entgegen der Auffassung des Hauptwahlvorstands sei der Wahlvorschlag nicht unheilbar unrichtig gewesen. Unabhängig hiervon lägen zahlreiche formelle Fehler in Wahlausschreiben, Wahlniederschrift und Briefwahlunterlagen vor; insoweit nehmen die Antragsteller auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere in der Antragsschrift, Bezug. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 1. März 2022 (Bl. 154 ff. der Akte) rügen die Antragsteller den Vortrag der Beteiligten zu 3 und 5 im Kammertermin vom 14. Februar 2022, der Beteiligte zu 5 sei am 10. Dezember 2020 aufgrund einer Betriebsausschusssitzung um 13:00 Uhr verhindert gewesen und habe aus diesem Grund nicht an einer Sitzung des Hauptwahlvorstandes teilnehmen können, als verspätet. Im Übrigen sei der Vortrag unzutreffend. Die betreffende Betriebsausschusssitzung habe am 10. Dezember 2020 um 13:00 Uhr in der A Klinik stattgefunden. Der Hauptwahlvorstand habe sich in der Klinik in B befunden. Diese befinde sich etwa 28 km von A entfernt und könne nach aktueller Auskunft von Google Maps in etwa 23 Minuten mit dem Auto erreicht werden. Auch ohne den Anruf um 9:00 Uhr hätte sich der Wahlvorstand am letzten Abgabetag vorsorglich bereithalten müssen. Eine Verhinderung des Beteiligten zu 5 an diesem Vormittag habe nicht vorgelegen, da die Betriebsausschusssitzung erst um 13:00 Uhr anfing und eine Vorbereitung hierauf auch in B hätte stattfinden können. Spätestens mit dem Anruf des Vorschlagsvertreters D um 9:00 Uhr hätte eine Ladung für eine sofort abzuhaltende Sitzung des Wahlvorstands erfolgen müssen. Dies sei unterblieben. Jedenfalls bis 12:30 Uhr habe eine Verhinderung des Beteiligten zu 5 nicht vorgelegen. Diese Zeitspanne hätte ohne Probleme zur Überprüfung der eingereichten A Liste genügt. Auch um 11:00 Uhr wäre eine Ladung und Teilnahme des Beteiligten zu 5 an der Sitzung des Hauptwahlvorstands noch möglich gewesen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe noch keine Verhinderung vorgelegen. Da die A Liste bereits seit 11:00 Uhr vorlag, hätte er noch an der Sitzung des Wahlvorstands teilnehmen und sich sodann zur Betriebsausschusssitzung nach A begeben können. Da die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen um 16:00 Uhr endete, wäre es vom Beteiligten zu 5 zu erwarten gewesen, dass er sich bis zum Beginn der Betriebsausschusssitzung in B unter Berücksichtigung der Fahrtzeit nach A zur unverzüglichen Überprüfung von neu eingegangenen Wahlvorschlägen bereithält. Zumindest wäre er verpflichtet gewesen, im Bedarfsfalle noch vor der Betriebsausschusssitzung von A nach B zu fahren, um die unverzügliche Überprüfung des Wahlvorschlags zu ermöglichen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beteiligte zu 5 erst zeitgleich mit dem Beteiligten zu 7 gegen 11:30 Uhr über die Notwendigkeit einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands informiert worden wäre, wäre ihm die Teilnahme an einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands noch möglich gewesen. Von einer Verhinderung des Beteiligten zu 5 könne daher nicht die Rede sein. Auch die Information des Beteiligten zu 7 um 11:30 Uhr stelle keine unverzügliche Ladung des Hauptwahlvorstands dar. Auch der Beteiligte zu 7 hätte bereits um 9:00 Uhr informiert/geladen werden können und müssen. Der Hauptwahlvorstand (repräsentiert durch die Beteiligten zu 3 und 7) sei bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung des Wahlvorschlags gegen Mittag des 10. Dezember 2020 bereits deswegen nicht beschlussfähig gewesen, weil der Beteiligte zu 5 nicht geladen wurde. Die Beteiligte zu 3 habe in der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main sowie vor dem Landesarbeitsgericht selbst eingeräumt, sich nicht um die Teilnahme des Beteiligten zu 5 an einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands zur Prüfung des neu eingegangenen Wahlvorschlags bemüht zu haben. Vielmehr habe sie laut Anhörungsprotokoll die Frage des Vorsitzenden, ob sie in dem genannten Telefonat den Beteiligten zu 5 gefragt habe „kannst Du jetzt sofort kommen?“ verneint. Auch bei der Schilderung des weiteren Gesprächsablaufs habe die Beteiligte zu 3 nicht behauptet, dem Beteiligten zu 5 einen Ort und eine Zeit genannt zu haben, zu der er sich zur Sitzung des Hauptwahlvorstands einfinden soll. Aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 3 und 5 in der Anhörung vor dem Arbeitsgericht bezweifeln die Antragsteller, dass die Beteiligten zu 3 und 5 am Vormittag des 10. Dezember 2020 überhaupt ein Telefonat geführt haben, hilfsweise ein Telefonat mit dem behaupteten Inhalt geführt haben. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch das von den Beteiligten zu 3 und 5 behauptete Telefonat keine ordnungsgemäße Ladung des Beteiligten zu 5 enthalte. Hierin liege ein Verstoß gegen § 29 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz, der sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. Soweit die Beteiligten zu 3 und 5 im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vorgetragen haben, die Beteiligte zu 3 habe den Beteiligten zu 5 am Vormittag des 10. Dezember 2020 (nach der Ankündigung eines neuen Wahlvorschlags durch den Vorschlagsvertreter D) angerufen und ihm mitgeteilt, dieser habe die Einreichung einer neuen Liste angekündigt und fahre jetzt los, worauf der Beteiligte zu 5 mitgeteilt habe, er könne wegen der Betriebsausschusssitzung in A nicht vor der regulären Wahlausschusssitzung um 16:00 Uhr kommen, erfolge dieser Vortrag einerseits verspätet und werde andererseits mit Nichtwissen bestritten. Mit Nichtwissen werde zudem bestritten, dass am Morgen des 10. Dezember 2020 zwischen den Beteiligten zu 3 und 5 überhaupt ein Telefonat stattgefunden hat. Im Rahmen der Anhörung vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main am 10. Juni 2021 habe die Beteiligte zu 3 angegeben, sie habe allein versucht, den Beteiligten zu 7 für eine spontane Sitzung zu gewinnen, nicht aber dem Beteiligten zu 5. Die Beteiligte zu 3 habe weiterhin erklärt, sie habe Bescheid gewusst, dass der Beteiligte zu 5 mittags nicht zur Verfügung stehe. Ein angebliches Telefonat zwischen der Beteiligten zu 3 und den Beteiligten zu 5, an das sich die Beteiligten zu 3 und 5 auf einmal wieder erinnern wollen, sei mit keinem Wort erwähnt worden. Es sei daher vielmehr plausibel, dass die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 5, weil sie von der Sitzung des Betriebsausschusses wusste, erst um 16:00 Uhr über den Eingang einer neuen Liste informiert habe. Rein vorsorglich werde bestritten, dass die Beteiligte zu 3 dem Beteiligten zu 5 am Morgen des 10. Dezember 2020 telefonisch mitgeteilt habe, dass ein Wahlvorschlag durch den Vorschlagsvertreter D eingereicht werden würde und dieser jetzt losfahre, worauf der Beteiligte zu 5 geantwortet habe, er könne wegen der Betriebsausschusssitzung bis zur regulären Sitzung des Hauptwahlvorstands um 16:00 Uhr nicht kommen, so dass die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 7 hinzuziehen solle. Insoweit sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Beteiligte zu 3 im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht Offenbach vom 10. Juni 2021 angegeben hat, sie habe nur versucht, den Beteiligten zu 7 für eine spontane Sitzung zu gewinnen, nicht aber den Beteiligten zu 5. Die Angaben der Beteiligten zu 3 im Rahmen der Anhörung vor dem Arbeitsgericht Offenbach am Main zeigten, dass zumindest keinerlei Kommunikation zwischen den Beteiligten zu 3 und 5 hinsichtlich der Einreichung eines neuen Wahlvorschlags stattgefunden hat, was in diametralem Widerspruch zu den Angaben der Beteiligten zu 3 und 5 im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht stehe. Der Erklärungsversuch der Gegenseite, es sei ein Telefonat über die Einreichung einer neuen Liste geführt worden, wobei sich die Beteiligte zu 3 aber nicht um die Teilnahme des Beteiligten zu 5 an einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands bemüht habe, überzeuge nicht. Es sei vielmehr plausibel, dass die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 5, weil sie von der Sitzung des Betriebsausschusses wusste, erst um 16:00 Uhr über den Eingang einer neuen Liste informiert habe. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch in dem von den Beteiligten zu 3 und 5 behaupteten Telefonat keine ordnungsgemäße Ladung des Beteiligten zu 5 liege. Hierfür hätten Sitzungsort und Sitzungszeit verbunden mit der Bitte um Anwesenheit genannt werden müssen. Daran fehle es. Gerade wenn die Beteiligte zu 3 erfahren haben will, dass beim Beteiligten zu 5 noch eine Ausschusssitzung ansteht, wäre die Nennung einer Sitzungszeit dringend erforderlich gewesen. Die Beteiligte zu 3 habe im Rahmen der Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht auf Nachfrage selbst eingeräumt, den Beteiligten zu 5 nicht gefragt zu haben, ob er sofort kommen könne und diesem im Übrigen auch keinen Sitzungsort und keine Sitzungszeit genannt zu haben. Weiterhin habe sie den Beteiligten zu 5 auch zu keiner Zeit in dem behaupteten Telefonat um seine Anwesenheit bei einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands gebeten. Die Beteiligte zu 3 habe explizit ausgeführt, es sei nicht versucht worden, den Beteiligten zu 5 für eine spontane Sitzung des Hauptwahlvorstands zu gewinnen. Eine ordnungsgemäße Ladung des Beteiligten zu 5 sei nicht erfolgt und auch nicht entbehrlich gewesen, da dieser nicht verhindert gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, mache dies eine ordnungsgemäße Ladung nicht entbehrlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei ordnungsgemäßer Ladung ein verhindertes Mitglied eines Wahlvorstands seine anderweitigen Verpflichtungen zurückstellt, um an einer wichtigen Sitzung des Hauptwahlvorstands teilzunehmen. Tatsachen, die darauf schließen ließen, dass sich der Ladungsfehler hinsichtlich des Beteiligten zu 5 zumindest nicht potentiell auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat, seien nicht dargetan. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beteiligte zu 5 im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zu einer spontanen Sitzung des Wahlvorstands noch am Vormittag des 10. Dezember 2020 erschienen wäre. Möglicherweise wäre ihm der evidente Fehler der Vorschlagsliste dabei auch unmittelbar aufgefallen. Unter Anleitung des Beteiligten zu 5 wäre möglicherweise auch eine rasche Benachrichtigung des Vorschlagsvertreters erfolgt, so dass ausreichend Zeit für eine Fehlerkorrektur verblieben wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Beschwerde der Beteiligten zu 3-9 nicht deshalb unzulässig, weil sie sich nicht mit der Frage befasst, ob ein unheilbarer Mangel der vom Vorschlagsvertreter D eingereichten Liste vorlag. Hiermit musste sich die Beschwerdebegründung deshalb nicht auseinandersetzen, weil das Arbeitsgericht die Entscheidung darauf nicht gestützt hat. Mit den vom Arbeitsgericht angeführten Argumenten setzt sich die Beschwerde in ausreichender Weise auseinander. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vom 14. Januar 2021 ist unbegründet. Die Antragsteller zu 1 sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz anfechtungsberechtigt. Die Anfechtung erfolgte auch innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 11 Abs. 2 S. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und der Ersatzmitglieder wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen, ohne dass eine Berichtigung erfolgte, es sei denn dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte, § 11 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz. Der Hauptwahlvorstand hat nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen, § 29 S. 1 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Das Arbeitsgericht hat zutreffend auf die vom Bundesarbeitsgericht für Betriebsratswahlen aufgestellten Grundsätze abgestellt. Danach bedeutet die Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen Unterrichtung des Vorschlagsvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Diese Möglichkeit darf ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Entsprechend dem Regelungszweck besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (Bundesarbeitsgericht 25. Mai 2005 -7 ABR 39/04- Rn. 18). Aus der im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht (Protokoll vom 14. Februar 2022, Bl. 155 ff. der Akte) erfolgten Tatsachenfeststellung ergibt sich, dass der Hauptwahlvorstand seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Prüfung nachgekommen ist. Der Hauptwahlvorstand bestand aus 3 Mitgliedern, den Beteiligten zu 3, 6 und 5. Ferner gab es 2 Ersatzmitglieder, den Beteiligten zu 7 und Frau F. Am 10. Dezember 2020 war die Beteiligte zu 6 krank und der Beteiligte zu 5 wegen der Teilnahme an einer Betriebsausschusssitzung (ab 13:00 Uhr) verhindert. Das Ersatzmitglied Frau F war krank. Die Beteiligte zu 3, die auch Vorsitzende des Hauptwahlvorstands war, hat in ihrer Anhörung als Beteiligte im Anhörungstermin ausgeführt, dass sie, nachdem der Vorschlagsvertreter D sie um 9:00 Uhr angerufen hat und die Einreichung seiner Liste ankündigte, den Beteiligten zu 5 anrief und hierüber informierte. Dieser (der Beteiligte zu 5) habe gesagt, er habe heute (Betriebs-) Ausschusssitzung, „wir sehen uns um 16:00 Uhr“. Der Vorschlagsvertreter D habe sich von 11:00 Uhr bis 11:30 Uhr bei ihr aufgehalten. Dann habe sie den Beteiligten zu 7 angerufen, der innerhalb einer halben Stunde gekommen sei. Die Aussage der Beteiligten zu 3 ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Ihr Aussageverhalten war tadellos. Letzteres ergibt sich insbesondere daraus, dass sie die Frage des Vorsitzenden, ob sie den Beteiligten zu 5 in dem Telefonat gefragt habe, ob er jetzt sofort kommen kann, klar und deutlich verneinte. Der Beteiligte zu 5 hat im Rahmen seiner Anhörung als Beteiligter ebenfalls glaubhaft die Ausführungen der Beteiligten zu 3 bestätigt und ergänzt, er habe zu ihr gesagt, sie solle das Ersatzmitglied, den Beteiligten zu 7, hinzuziehen. Diese beiden Aussagen der Beteiligten legt die Kammer ihrer Entscheidung zu Grunde, da sie glaubhaft sind und über das genannte Zweipersonentelefonat eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller stehen diese Aussagen auch nicht in Widerspruch zu den Erklärungen vor dem Arbeitsgericht im Termin vom 10. Juni 2021 (Sitzungsprotokoll Bl. 75 Rückseite Abs. 7). Soweit die Beteiligte zu 3 dort erklärte, dass sie in dieser Situation alleine versucht hatte, den Beteiligten zu 7 (Herrn G) für eine spontane Sitzung zu gewinnen, nicht aber Herrn H, den Beteiligten zu 5, steht dies dazu nicht in Widerspruch. Nachdem der Beteiligte zu 5 in dem Telefonat kurz nach 9:00 Uhr sein Erscheinen zu einer spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands zur Prüfung der von Herrn D einzureichenden Liste wegen der ab 13:00 Uhr anberaumten Betriebsausschusssitzung von vornherein ausschloss und auf das einzige vorhandene Ersatzmitglied verwies, erübrigte sich eine ausdrückliche Frage hiernach. Die Beteiligte zu 3 hat den Beteiligten zu 5 damit ordnungsgemäß zu der spontanen Sitzung des Hauptwahlvorstands geladen, indem sie ihn nach dem Anruf des Vorschlagsvertreters um 9 Uhr hierüber telefonisch informierte. Es war klar, dass sie zum Zwecke einer umgehenden Zusammenkunft des Hauptwahlvorstands anrief, was als telefonische Ladung anzusehen ist. Dies hat der Beteiligte zu 5 erkennbar auch so verstanden, blockte aber sogleich mit den Worten ab: „Ich habe heute Ausschusssitzung, wir sehen uns um 16 Uhr.“ Damit hatte er seine Teilnahme an der sofort einzuberufenden Sitzung des Hauptwahlvorstands abgesagt. Sitzungsort (Büro des Hauptwahlvorstands in der Klinik in B) und –zeit (sofort nach Eingang der angekündigten Liste) waren ihm bekannt. Aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit weiterer Hauptwahlvorstands- und Ersatzmitglieder war klar, dass die Beteiligte zu 3 als Vorsitzende des Hauptwahlvorstands mit dem einzig noch vorhandenen Ersatzmitglied, dem Beteiligten zu 7, unverzüglich über die Zulassung der Liste von Herrn D zu entscheiden hat. Dies ist auch erfolgt. Der Vorschlagsvertreter D traf um 11:00 Uhr ein und hielt sich noch bis 11:30 Uhr bei ihr auf. Sodann rief sie den Beteiligten zu 7 an, der eine halbe Stunde später kam und prüfte mit ihm in dieser spontan abgehaltenen Sitzung des Hauptwahlvorstands die Gültigkeit der vom Vorschlagsvertreter D eingereichten Vorschlagsliste. Die Zeitverzögerung von einer halben Stunde zwischen dem Verlassen des Büros des Hauptwahlvorstands seitens des Vorschlagsvertreters D und dem Eintreffen des Ersatzmitglieds, des Beteiligten zu 7, ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um den letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen handelte, noch hinnehmbar. In dieser spontan abgehaltenen Sitzung des Hauptwahlvorstands war das aus drei Mitgliedern bestehende Gremium durch die Anwesenheit von 2 seiner Mitglieder, den Beteiligten zu 3 und 7, beschlussfähig. Weitere Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder standen wegen Krankheit oder anderweitiger Verhinderung (Betriebsausschusssitzung des Beteiligten zu 5) nicht zur Verfügung. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgehen wollte, der Beteiligte zu 5 hätte wegen der kurzfristig eingegangenen Liste die Betriebsausschusssitzung absagen und die spontan anberaumte Sitzung des Hauptwahlvorstands wahrnehmen müssen. Jedenfalls ist er zu dieser nach ordnungsgemäßer Ladung (siehe oben) nicht erschienen und weitere Mitglieder des Hauptwahlvorstands waren nicht vorhanden. Der mit zwei Mitgliedern beschlussfähige Hauptwahlvorstand prüfte die Liste und gelangte zu dem Ergebnis, dass dieser Wahlvorschlag ungültig ist. Die vom Hauptwahlvorstand getroffene Entscheidung, den Wahlvorschlag des Vorschlagsvertreters D als ungültig anzusehen, war zutreffend. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz sind Wahlvorschläge ungültig, die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ 6 des Gesetzes) aufweisen. § 6 S. 2 Drittelbeteiligungsgesetz sieht vor, dass die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen. Hinsichtlich der Betriebsratswahlen ist anerkannt, dass alle Unterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken müssen. Hierfür ist zwar nicht erforderlich, dass alle Unterschriften auf demselben Blatt geleistet werden. Sie können sich auch auf mehreren Blättern befinden. Es muss aber eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die geleisteten Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche Urkunde bilden. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften körperlich fest und gegen Trennung gesichert, zB durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Vielmehr kann sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Umständen, zB aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher graphischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder ähnlichen Merkmalen ergeben (Bundesarbeitsgericht 25. Mai 2005 – 7 ABR 39/04 - Rn. 13). Auf diese zu Betriebsratswahlen entwickelten Grundsätze kann auch für die Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zurückgegriffen werden, da die Interessenlage vergleichbar ist. Wie die Vorsitzende des Hauptwahlvorstands im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht ausführte, sah der vom Vorschlagsvertreter D eingereichte Wahlvorschlag folgendermaßen aus: Es handelte sich um ein Deckblatt mit den Namen der Kandidaten und dahinter mehrere Seiten mit Unterschriften. Sämtliche Blätter wiesen verschiedene Löcher vom Tackern auf und waren insgesamt mit einer Klammer zusammengefasst. Es sei nicht so gewesen, dass jeweils eine Kandidatenliste mit einer Unterschriftenliste getackert war und dahinter die nächste Kandidatenliste mit der nächsten Unterschriftenliste getackert war usw. und sodann sämtliche Unterlagen einheitlich mit einer Klammer zusammengefasst waren. Daraus folgt zunächst, dass eine körperliche Verbindung des Wahlvorschlags mit den Unterschriftenlisten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptwahlvorstands über den Wahlvorschlag nicht (mehr) gegeben war. Wie sich aus den im Anlagenband befindlichen Unterschriftslisten ergibt, enthielten diese auch keinen Hinweis auf den Namen der Liste, die mit den Unterschriften unterstützt werden soll. Oberhalb der Unterschriftenliste befindet sich allein die Zeile: „Dieser Wahlvorschlag wird von den nachstehenden wahlberechtigten Beschäftigten unterstützt.“ Welcher Wahlvorschlag dies sein soll, ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller darauf verweist, die Kandidatenliste und die Stützunterschriftenliste wiesen dasselbe Schriftbild (die gleiche Schriftart) auf, reicht dies nicht aus. Ein inhaltlicher Bezug der beiden Dokumente aufeinander lässt sich auch daraus nicht erkennen. Der Hauptwahlvorstand ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieser Mangel zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz führt und es sich nicht um einen heilbaren Mangel nach § 10 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz handelt. Da es an der Aufeinanderbezogenheit der Stützunterschriften auf die Kandidatenliste fehlt, können die Stützunterschriften dem Wahlvorschlag nicht zugeordnet werden. Hieraus folgt, dass die vom Vorschlagsvertreter D eingereichte Liste überhaupt keine Stützunterschriften aufweist. Dies fällt unter § 10 Abs. 1 Nr. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Demgegenüber liegt ein heilbarer Mangel im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 1-3 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz nicht vor, da die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Hauptwahlvorstand hat den Vorschlagsvertreter, Herrn D, auch unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über die Ungültigkeit der Liste unterrichtet, § 9 Abs. 2, § 23 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Dies erfolgte mit E-Mail der Vorsitzenden des Hauptwahlvorstands vom 10. Dezember 2020 um 13:39 Uhr (Anl. AST 10, Anlageband). Dort wird die Ungültigkeit der Liste wie folgt begründet: „Bei dem von Ihnen eingereichten Wahlvorschlag handelt es sich nicht um eine zusammenhängende Urkunde. Es ist nicht erkennbar, dass alle Stützunterschriften gerade für diesen Wahlvorschlag geleistet wurden.“ Diese prägnante Formulierung gibt die Gründe des Hauptwahlvorstands für seine Entscheidung, die Vorschlagsliste als ungültig anzusehen, auch für einen juristischen Laien nachvollziehbar, wieder. Unschädlich ist, dass diese E-Mail an den dienstlichen Account und des Vorschlagsvertreters gesandt wurde. Hierbei handelte es sich um die E-Mail-Adresse, die auf dem vom Vorschlagsvertreter verwendeten Anschreiben (Blatt 51 Anlagenband) genannt war. Dort werden ausschließlich dessen dienstliche Telefonnummer, dienstliches Telefax und dienstliche E-Mail-Adresse aufgeführt. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn der Hauptwahlvorstand sich an eine der dort angegebenen Verbindungen wandte und nicht versuchte, die Privatanschrift des Vorschlagsvertreters zu ermitteln. Die um 13:39 Uhr erfolgte Mitteilung war auch unverzüglich. Dem Hauptwahlvorstand muss für seine Entscheidung eine angemessene Bearbeitungszeit zugebilligt werden. Insbesondere hat er sorgfältig die eingereichte Vorschlagsliste und die Stützunterschriften zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beginn der Prüfung der Liste in der Sitzung des Hauptwahlvorstands gegen 12:00 Uhr war und die Mitteilung der Beschlussfassung um 13:39 Uhr erfolgte, kann die sich hieraus ergebende Bearbeitungszeit von 1 Stunde und 40 Minuten im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Umfang der Angelegenheit als angemessen angesehen werden. Dass in diese Zeit auch ein Sichten von Schulungsunterlagen hinsichtlich der vorzunehmenden Prüfung fiel, ist nicht zu beanstanden. Eine gewissenhafte Bearbeitung schließt es ein, zur Verfügung stehende Lernmaterialien heranzuziehen. Zwar mag es sein, dass ein vorbereitendes Sichten von Schulungsunterlagen auch in der Zeit zwischen 9 und 11:00 Uhr stattfinden konnte. In diese Zeit fiel allerdings zunächst noch das Telefonat der Beteiligten zu 3 mit dem Beteiligten zu 5. Ferner ist ein Lesen von Schulungsunterlagen, ohne dass der entsprechende Prüfungsgegenstand (die Vorschlagsliste) zu diesem Zeitpunkt vorliegt, insoweit weniger erfolgversprechend, insbesondere effektiv, als zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar ist, inwiefern es für die Prüfung der erst später eingehenden Liste relevant sein wird. Möglicherweise hätten sich einige Minuten einsparen lassen können. Ausschlaggebend war dies nach Überzeugung der Kammer jedoch nicht. Der Hauptwahlvorstand hat eine in jeder Hinsicht zutreffende Entscheidung in einer unter Berücksichtigung von Prüfungsumfang und Schwierigkeit sehr angemessenen Zeit von etwa 1 Stunde und 40 Minuten getroffen. Eine Vorabinformation per Telefon ist in der Wahlordnung nicht vorgesehen, noch war die private Telefonnummer des Vorschlagsvertreters, Herrn D, dem Hauptwahlvorstand bekannt; insbesondere ergibt sie sich nicht aus dem Anschreiben zur Vorschlagsliste (Bl. 51 Anlagenband). Nachforschungen bei der Personalabteilung mussten nicht angestellt werden. Diese Information per E-Mail (Anl. AST 10, Anlagenband) erfolgte auch „schriftlich“ im Sinne von § 9 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Ausreichend ist insoweit die Textform im Sinne von § 126b BGB. Dies ergibt eine Auslegung von § 9 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz. Deren Normzweck besteht zum einen darin, dass der Vorschlagsvertreter möglichst schnell („unverzüglich“) über die Ungültigkeit der Liste unterrichtet wird, damit er in der verbleibenden Zeit noch eine neue, den Anforderungen der Wahlordnung entsprechende Liste einreichen kann. Andererseits sind ihm die Gründe, aus denen der Wahlvorstand die Liste für ungültig hält, mitzuteilen, um bei der Neueinreichung der Liste entsprechende Fehler zu vermeiden. Wenn insoweit von einer schriftlichen Angabe der Gründe die Rede ist, reicht hierfür die Textform aus. Eine Originalunterschrift auf einem Dokument, die zur Überprüfung der Urheberschaft des Ausstellers erforderlich ist, ist dagegen in diesem Zusammenhang nicht geboten, denn maßgeblich ist die Beschlussfassung des Wahlvorstands. Insbesondere handelt es sich bei der Mitteilung nach § 9 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz nicht um eine Willenserklärung des Wahlvorstands, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche, auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Handlung, die den Vorschlagsvertreter in die Lage versetzt, nach Zurückweisung der von ihm eingereichten Liste eine neue Liste einzureichen. Maßgeblich für die Feststellung der Ungültigkeit der Liste ist der entsprechende Beschluss des Wahlvorstands, nicht die Originalunterschrift auf der Unterrichtung des Vorschlagsvertreters. Die Kammer wendet insoweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erfüllung des Schriftlichkeitserfordernisses aus § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG (Bundesarbeitsgericht 1. Juni 2011 -7 ABR 138/09- Rn. 48 ff.; 10. März 2009 -1 ABR 93/07- Rn. 29 ff.) auf die Mitteilung der Ungültigkeit einer Vorschlagsliste nach § 9 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz entsprechend an. Auch die weiteren von den Antragstellern gerügten Fehler führen nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Gemäß § 11 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz kann die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Ersatzmitglieds der Arbeitnehmer angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Hieraus ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Anfechtungsgründe: Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren. Solche können sich nur aus dem Drittelbeteiligungsgesetz und der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz ergeben. Die Antragsteller rügen, dass in dem Wahlausschreiben in der Überschrift der Name des Unternehmens unzutreffend mit „I“ angegeben wurde (Anlage AST 4, Bl. 45 ff. Anlagenband). Richtig hätte das Unternehmen jedoch als „J“ bezeichnet werden müssen. Hierbei handelt es sich nicht um einen wesentlichen Verstoß gegen das Wahlverfahren im Sinne von § 11 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz. § 5 Abs. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz regelt im Einzelnen, welche Angaben das Wahlausschreiben enthalten muss. Die dem Handelsregistereintrag entsprechende Firmierung des Unternehmens gehört nicht dazu. Wenn der Name des Unternehmens im Wahlausschreiben überhaupt nicht genannt werden muss, ist eine fehlerhafte Bezeichnung des Unternehmens im Wahlausschreiben jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um ein erkennbares Schreibversehen handelt und aus sonstigen, sich aus der Urkunde ergebenden Anhaltspunkten, kein Zweifel darüber bestehen kann, in welchem Unternehmen die betreffende Wahl stattfindet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände, war für die Adressaten des Wahlausschreibens, auch wenn in dessen Überschrift das Unternehmen fehlerhaft bezeichnet wurde, klar in welchem Unternehmen die Wahl stattfindet. Dies ergibt sich daraus, dass auf dem Wahlausschreiben links oben als Verfasser der Hauptwahlvorstand für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der J zutreffend bezeichnet wird. Daraus folgt zugleich, dass es sich bei der Auslassung der Ortsbezeichnung „A“ in der Überschrift des Wahlausschreibens um ein bloßes Schreibversehen handelte. Nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 gilt § 5 Absatz 2 Nr. 17 WahlO mit der Maßgabe, dass die Betriebsanschrift des zuständigen Wahlvorstands anzugeben ist. Dies ist hier am Ende des Wahlausschreibens auf Seite 3 (Anlage AST 4, Bl. 47 Anlagenband) erfolgt, indem die Anschrift des Hauptwahlvorstandes angegeben wird mit: J, Hauptwahlvorstand, c/o Büro des Betriebsrats, xxx,B. Auch hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für das Unternehmen der Beteiligten zu 2 durchgeführt wird. Aufgrund dieser Umstände bestand auch die von den Antragstellern in der Antragsschrift auf Seite 23 befürchtete Verwechslungsgefahr tatsächlich nicht. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob in den beiden Kliniken, in denen hier gewählt wurde, auch Mitarbeiter von verschiedenen anderen L Gesellschaften tätig sind, die bei dieser Wahl nicht wahlberechtigt waren. Die Prüfung der Wahlberechtigung erfolgt bei der Aufnahme in die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz) sowie bei der Abgabe der Stimme (§ 14 Abs. 3 S. 2 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz). Dies schließt es aus, dass nicht stimmberechtigte, einem anderen Unternehmen angehörende Mitarbeiter, an der Wahl teilnehmen können. Die Unternehmen tragen auch nicht im Einzelnen vor, dass nicht stimmberechtigte Mitarbeiter in der Wählerliste verzeichnet waren und/oder ihre Stimme abgegeben haben. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge des Unternehmens, auch in der Bekanntmachung des Wahlvorschlags mit dem Kennwort „Konzernbetriebsrat“ (Anlage AST 6, Bl. 49 Anlagenordner) sei das Unternehmen, in dem ein Aufsichtsrat gewählt werden soll, falsch bezeichnet worden. Dort befindet sich ein Schreibfehler in der 3. Zeile links oben. Anstelle von „J Kliniken J“ heißt es dort „J Klinik J“. Auch hierbei handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, was insbesondere daraus deutlich wird, dass im 3. Absatz desselben Schreibens das Unternehmen zutreffend mit „J“ bezeichnet wird. Wenn dieser Schreibfehler überhaupt einem Leser auffiel, konnte jedenfalls kein Zweifel darüber bestehen, in welchem Unternehmen die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat stattfindet. Auch die Rüge, es seien fehlerhafte Briefwahlunterlagen versandt worden, weil auf Seite 2 der Briefwahlunterlagen das Jahr „2015“ vorgedruckt war (Anlage AST 18 Anlagenordner), was zutrifft, führt nicht zur Unwirksamkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Die schriftliche Stimmabgabe ist in § 17 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz geregelt. Nach dessen Abs. 1 Nr. 2 unterschreibt der Wähler die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Orts und des Datums. Es ist also Sache des Wählers, das richtige Datum einzutragen. Bei dieser Gelegenheit obliegt es ihm auch, die vom Hauptwahlvorstand in das Formular der persönlichen Erklärung fehlerhaft aus einem Muster hineinkopierte Jahreszahl zu streichen und durch das richtige Datum zu ersetzen. Die Rüge, in der Wahlniederschrift vom 14. Januar 2021 (Anlage AST 2, Bl. 42 Anlagenordner) sei die unzutreffende Firmenbezeichnung „M“ verwendet worden, trifft zwar in der Sache zu, führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Wahl. Die notwendigen Angaben der Niederschrift des Wahlergebnisses sind in §§ 31, 20 WahlO Drittelbeteiligungsgesetz geregelt. Dazu gehört die (korrekte) Angabe des Namens des Unternehmens, in dem die Wahl stattgefunden hat, nicht. Ferner kann hier über das Unternehmen, in dem die Wahl stattfand, aufgrund der Angabe in der Wahlniederschrift für den Leser kein Zweifel bestehen. Die Abkürzung „N“ steht erkennbar für L. Schließlich ergibt sich aus dem Ort des Aushangs der Wahlniederschrift, für welches Unternehmen die Wahl stattfand, nämlich für dasjenige, in dem die Wahlniederschrift ausgehängt ist. Die Wahl ist auch nicht deshalb unwirksam, weil in der Wahlniederschrift der Name des gewählten Ersatzmitglieds O fehlerhaft mit „dt“ geschrieben ist. Hierbei handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler; an der Identität der Gewählten besteht kein Zweifel. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.