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Beschluss

16 TaBVGa 173/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:1030.16TABVGA173.23.00
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 – 26 BVGa 446/23 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 – 26 BVGa 446/23 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Freistellung von zwei Betriebsratsmitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung sowie die Übernahme der Kosten für die Schulung sowie der Anreise zum Schulungsort. Antragsteller sind der beim Arbeitgeber (Beteiligter zu 4), einem Textileinzelhandelsunternehmen, gebildete Betriebsrat (Antragsteller zu 1), der 2 seiner Mitglieder (Antragsteller zu 2 und 3) zu einer Schulung zum Thema „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und der Entwicklung des stationären Einzelhandels“ im Zeitraum vom 1. bis 3. November 2023 in A entsandte. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 170-171R der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 172 – 178R der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 19. Oktober 2023 zugestellt, der dagegen am 25. Oktober 2023, die Beschwerdebegründung enthaltend, Beschwerde eingelegt hat. Der Arbeitgeber rügt (wie bereits erstinstanzlich), dass der Betriebsrat keinen hinreichenden und ordnungsgemäßen Beschluss zur Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt habe. Ferner ist er der Ansicht, die Anträge zu 1-3 könnten nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden. Eine Freistellung zur Schulungsteilnahme sei betriebsverfassungsrechtlich nicht vorgesehen und im Beschlussverfahren nicht durchsetzbar. Es bedürfe nach § 37 Abs. 2 BetrVG keiner Freistellungserklärung zur Schulungsteilnahme. Im Übrigen bestehe in einem Hauptsacheverfahren keine Bindungswirkung an eine im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung. Für eine Kostenfreistellung (Antrag zu 2) bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zu 3 sei unbestimmt. Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht, da die streitgegenständliche Fortbildungsveranstaltung nicht erforderlich sei. Die in der Seminarbeschreibung genannten Technologien würden (jedenfalls zum weit überwiegenden Teil) bereits seit Jahren im Betrieb angewendet und seien durch Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelt. Jedenfalls könnten nicht zwei Betriebsratsmitglieder an der Schulung teilnehmen. Dauer und Kosten der Schulungsveranstaltung seien unverhältnismäßig. Die beiden Referenten seien als Industriesoziologin und Arbeitssoziologe nicht für die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung qualifiziert. Der Schulungsveranstalter „B“ sei gewerkschaftsnah, weshalb der Arbeitgeber nicht zu einer Gegnerfinanzierung verpflichtet sei. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines S-Bahn Tagestickets bestehe nicht; die Teilnehmer könnten mit dem Fahrrad nach A fahren. Jedenfalls bestehe kein Verfügungsgrund, da die Angelegenheit nicht eilbedürftig sei. Auch ohne einen Eilrechtstitel werde keine Schulungsteilnahme vereitelt. Es sei nicht ersichtlich, warum das Spezialseminar so zeitnah stattfinden müsse. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2023 -26 BVGa 446/23- abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde des Arbeitsgebers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen zu Recht stattgegeben. Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt auf diese Bezug. Der erforderliche Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) ergibt sich daraus, dass die streitgegenständliche Schulungsveranstaltung unmittelbar bevorsteht und Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät käme. Eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats zur Entsendung der Antragsteller zu 2 und 3 zu der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung liegt vor. Sämtliche Betriebsratsmitglieder (bzw. für verhinderte Betriebsratsmitglieder anwesende Ersatzmitglieder) haben ausweislich der Anwesenheitsliste (Bl. 9R der Akte) an der Sitzung teilgenommen und einstimmig die streitgegenständliche Schulungsteilnahme und – für den Fall der Zustimmungsverweigerung des Arbeitgebers - die Einleitung eines einstweiligen Verfügungs- und des Hauptsacheverfahrens beschlossen (Bl. 10 der Akte). Etwaige Ladungsmängel sind dadurch – wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat – geheilt. Den den vorgelegten Betriebsratsunterlagen zukommenden hohen Beweiswert (vgl. BAG 22. November 2017 – 7 ABR 46/16 – OS 3 und RN. 21) hat der Arbeitgeber nicht erschüttert. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BetrVG. Im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zur Befugnis der Betriebsratsmitglieder zur Teilnahme an der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung besteht ein schützenswertes Interesse des Betriebsrats und seiner beiden zu der Schulung entsandten Mitglieder daran, die Berechtigung zur Teilnahme hieran vor deren Beginn zu klären. Nur so lassen sich weitere Risiken in Bezug auf die Berechtigung zum Fernbleiben von der Arbeit und den im Zusammenhang mit der Schulungsteilnahme entstehenden Kosten im Vorhinein klären. Soweit der Arbeitgeber einwendet, durch eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren würden die genannten Risiken letztlich nicht gebannt, da das Gericht der Hauptsache hieran nicht gebunden sei, trifft dies zwar zu. Es werden jedoch jedenfalls die Risiken eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens entscheidend gemindert, indem die zugrundeliegenden Tatsachen- und Rechtsfragen – soweit im einstweiligen Verfügungsverfahren möglich – beurteilt werden (vergleiche hierzu im Einzelnen: Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Februar 2019 - 16 TaBVGa 24/19). Der Antrag zu 1 ist in Bezug auf die Schulungsteilnahme begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass insoweit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG gegeben sind. Es ist zu Recht von einer Vertiefungsschulung ausgegangen. Die Erforderlichkeit der Schulungsveranstaltung ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber in dem Betrieb, für den der antragstellende Betriebsrat gebildet ist, die Technik, mit deren Auswirkungen auf die Betriebsratsarbeit sich die genannte Schulung befasst, bereits zum Teil eingeführt hat. Dies betrifft zum einen die Einführung des elektronischen Kassensystems HIPOS. Soweit bereits Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden, steht dies einer Teilnahme örtlicher Betriebsratsmitglieder an der Schulung nicht entgegen, da der örtliche Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen hat, ob die Gesamtbetriebsvereinbarungen ordnungsgemäß vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Dies erfordert einen entsprechenden Kenntnisstand (auch) der örtlichen Betriebsräte (Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Februar 2019- 16 TaBVGa 24/19). Ferner wird auf der Verkaufsfläche bereits mit Tablets gearbeitet. Die Einführung von Selbstbedienungskassen steht bevor. Hinzu kommt, dass sich die Schulung ausweislich des von den Antragstellern erstinstanzlich vorgelegten Programms mit weiteren angekündigten Neuerungen, wie dem Bezahlen an der Umkleide und Softtags zur Sicherung der Ware befasst. Das Seminar ist dadurch gekennzeichnet, dass „ein Bild über die aktuellen Entwicklungen im Einzelhandel, hierfür eingesetzter Technologien sowie ihrer Wirkung in der Gesamtheit in Bezug auf Datenanalyse erarbeitet, andererseits entwickelt wird, wie Betriebsräte bei C die Veränderungsprozesse in ihrer Filiale und im Unternehmen im Interesse der Beschäftigten mitgestalten können. Schwerpunkt des Moduls ist die konkrete Erarbeitung von Gestaltungszielen und –inhalten bezüglich wesentlicher Handlungsfelder der betrieblichen Interessenvertretung.“ Diese werden sodann im Programm im Einzelnen benannt und die einschlägigen Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach dem BetrVG aufgeführt, die damit gleichfalls Schulungsinhalt sind. Diese Inhalte sind erforderliches Wissen für die Betriebsratsarbeit. Der Betriebsrat muss wissen, welche Mitbestimmungsrechte in Zusammenhang mit der Einführung neuer Technologien betroffen sind, und lernen hierauf zu reagieren. Der Betriebsrat hat auch die für den Arbeitgeber mit dem Schulungsbesuch verbundenen finanziellen Belastungen zutreffend berücksichtigt. Er hat sich für eine Veranstaltung in A entschieden, so dass keine Übernachtungskosten ausfallen und die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Nahverkehr gering ausfallen. Soweit der Arbeitgeber die Qualifikation der Referenten der Schulungsveranstaltung bestritten hat, ist dies nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zwar sind die Referenten als Soziologen keine Volljuristen. Letzteres ist auch nicht erforderlich. Für Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte ist die Befähigung zum Richteramt nicht erforderlich, insbesondere nicht (gesetzlich) vorgeschrieben. Es reicht aus, wenn der Schulungsveranstalter die von ihm eingesetzten Referenten für diese Aufgaben als hinreichend qualifiziert ansieht. Hinzukommt, dass üblicherweise nach dem Ende der Veranstaltung von den Teilnehmern ein Feed-back-Bogen auszufüllen ist, der dem Veranstalter zeigt, ob die Teilnehmer mit der (insbesondere fachlichen) Qualifikation der Referenten einverstanden waren. Dies ermöglicht es ihm, erforderlichenfalls entsprechend zu reagieren und Referenten nachzuschulen oder auszutauschen. Jedenfalls muss sich der Betriebsrat als Kunde darauf verlassen können, dass ein Schulungsveranstalter für die Abhaltung seiner Veranstaltungen qualifizierte Referenten einteilt. Weitergehende Nachforschungen hinsichtlich der Qualifikation des Referenten sind dem Betriebsrat regelmäßig auch nicht möglich. Die Dauer der Schulungsveranstaltung von 3 Tagen ist im Hinblick auf das umfangreiche Thema der Veranstaltung angemessen. Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der Betriebsrat zwei seiner Mitglieder zu der Schulung angemeldet hat. Zum einen ist dies nach Überzeugung der Beschwerdekammer sinnvoll, damit sich die Schulungsteilnehmer (während der Dauer der Schulung und insbesondere im Nachhinein) über das Erlernte miteinander austauschen können, soweit sich Fragen in Bezug auf einzelne Unterrichtsinhalte stellen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gegenüber den übrigen Mitgliedern des Gremiums eine Wissensvermittlung zu erfolgen hat. Aufgrund unterschiedlicher Dienstplangestaltung i.V.m. Teilzeitarbeit kann es sein, dass ein einzelnes an der Schulung teilnehmendes Betriebsratsmitglied für spätere Rückfragen nur eingeschränkt zur Verfügung steht (vergleiche hierzu: Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Februar 2019 -16 TaBVGa 24/19). Der Antrag zu 2 ist begründet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Antragsteller von den Kosten der Schulungsveranstaltung freizustellen, §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG. Dies kann auch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgen, da der Betriebsrat und seine Mitglieder nicht verpflichtet sind, die Teilnahme an der Schulung durch eigene Aufwendungen vorzufinanzieren. Im Übrigen ist der Betriebsrat auch nicht vermögensfähig und deshalb gar nicht in der Lage, Schulungskosten selbst zu tragen (Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Februar 2019 -16 TaBVGa 24/19; Landesarbeitsgericht Düsseldorf 5. Dezember 2017- 4 TaBVGa 7/17-Leitsatz 2 und Rn. 9; Landesarbeitsgericht Hamburg 27. September 2018 – 8 TaBVGa 1/18). Der Antrag zu 3 ist zulässig, weil hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Was eine Tageskarte für Erwachsene des RMV (Rhein-Main Verkehrsbund) ist, kann der Arbeitgeber unschwer an den entsprechenden Automaten ablesen. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller können die Zurverfügungstellung von Tageskarten für den öffentlichen Nahverkehr bezogen auf den Schulungszeitraum verlangen. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 2 verwiesen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist es den Betriebsratsmitgliedern nicht zuzumuten, mit dem Fahrrad zum Schulungsort zu fahren. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 S. 3 ArbGG.