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Beschluss

16 TaBV 23/25

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0922.16TABV23.25.00
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Leitsätze
1. Für den Antrag, eine bestimmte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat. Dies ist der Fall, wenn inzwischen ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. 2. Auch aus dem nachwirkenden Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz KSchG ergibt sich kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Betriebsratswahl.
Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3 eingestellt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 15 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2025 – 15 BV 302/24 – teilweise abgeändert: Auch die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4-11 und 16 werden als unzulässig abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Antrag, eine bestimmte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat. Dies ist der Fall, wenn inzwischen ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. 2. Auch aus dem nachwirkenden Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz KSchG ergibt sich kein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Betriebsratswahl. Das Verfahren wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3 eingestellt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 15 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2025 – 15 BV 302/24 – teilweise abgeändert: Auch die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4-11 und 16 werden als unzulässig abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl, nachdem während des Beschwerdeverfahrens eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Antragsteller zu 1-14 sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, der Antragsteller zu 16 ist der Arbeitgeber, in dessen Betrieb der am 26.6.2024 gewählte Betriebsrat (Beteiligter zu 15) gebildet wurde. Das Wahlergebnis wurde am 2.7.2024 bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 16.07.2024, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller die Betriebsratswahl vom 26.6.2024 angefochten. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts unter I. (Bl. 6 bis 10 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 12-14 als unzulässig abgewiesen, da diese – nicht anwaltlich vertreten – die Antragsschrift nicht eigenhändig unterschrieben haben. Im Übrigen hat es die Betriebsratswahl vom 26.6.2024 für unwirksam erklärt. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 31.01.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 28.02.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt hat. Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 28.04.2025 hat der Betriebsrat am 28.04.2025 die Beschwerde begründet. Am 03.07.2025 fand, weil gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken war, eine Neuwahl des Betriebsrats statt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Auffassung vertreten, das vorliegende Verfahren habe aufgrund der Neuwahl seine Erledigung gefunden. Eine rechtskräftige Entscheidung über die angefochtene Betriebsratswahl könne nicht mehr ergehen, da das Betriebsratsamt durch die inzwischen erfolgte Neuwahl erloschen sei. Die Überlegung des Arbeitgebers, im Falle einer Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung entfalle der nachwirkende Kündigungsschutz sei unzutreffend. Die Betriebsratsmitglieder hätten ihr Amt bereits zuvor durch die stattgefundene Neuwahl verloren. Der Antragsteller zu 3 hat daraufhin das Verfahren erledigt erklärt. Der Arbeitgeber hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Die übrigen Antragsteller haben keine Erklärung zu einer Erledigung des Verfahrens abgegeben. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27.01.2025 - 15 BV 302/24 - teilweise abzuändern und die Anträge der Antragsteller zu 1-11 und 16 zurückzuweisen. Die Antragsteller zu 1, 2, 4-11 und 16 haben keinen Antrag gestellt. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Betriebsratswahl vom 26.06.2024. Das Rechtsschutzbedürfnis könne nur dann verneint werden, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Im Rahmen einer Umstrukturierung seien beim Arbeitgeber zwei Betriebsabteilungen vollständig stillgelegt worden. Davon seien zwei nunmehr ehemalige Betriebsratsmitglieder betroffen, die in den neugewählten Betriebsrat nicht wiedergewählt wurden. Eine rein inzidente Prüfung des nachwirkenden Kündigungsschutzes in den Kündigungsschutzverfahren sei nicht möglich, da es bei der Anfechtbarkeit der Wahl einer rechtskräftigen Entscheidung über die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde des Betriebsrats ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Der Betriebsrat ist beschwerdebefugt, obwohl inzwischen eine Neuwahl stattgefunden hat. Er ist insoweit Funktionsnachfolger des vorangegangenen Gremiums und tritt automatisch in dessen Rechtsstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 1; 13. Mai 2014 - 1 ABR 9/12 - Rn. 14). 2. Hinsichtlich des Antragstellers zu 3, der eine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist das Verfahren einzustellen, § 83a Abs. 3 ArbGG. Erklärt der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt und widersprechen dem andere Beteiligte, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich eingetreten ist. Der Beschluss ergeht nach mündlicher Anhörung im Erkenntnisverfahren nach § 84 ArbGG unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (BAG 17.05.2017 -7 ABR 22/15- Rn. 14; 23.01.2008 -1 ABR 64/06- Rn. 9). Ein erledigendes Ereignis liegt vor, wenn nach Rechtshängigkeit des Antrags Umstände eingetreten sind, aufgrund derer der Antrag jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für einen Antrag, eine bestimmte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären, kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die angefochtene Wahl keine Wirkung mehr hat. Dies ist der Fall, wenn inzwischen ein neuer Betriebsrat gewählt wurde (BAG 01.08.1990 -7 ABR 14/89- Rn. 8). Damit ist vorliegend aufgrund der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 erforderlich gewordenen Neuwahl hinsichtlich der vorangegangenen - streitgegenständlichen - Betriebsratswahl Erledigung eingetreten. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl wirkt (im Gegensatz zur Nichtigkeit) nur für die Zukunft (vgl. BAG 9. September 2015 – 7 ABR 47/13 – Rn. 13; 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 32; 16. April 2008 - 7 ABR 4/07 - Rn. 13; 13. März 1991 - 7 ABR 5/90 - zu B der Gründe; für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 18. März 2015 - 7 ABR 6/13 - Rn. 17; Gallner/Mestwerdt/Nägele-Berkner, KSchR, 8. Aufl., § 15 Rn. 77), sodass eine vor Rechtskraft im Wahlanfechtungsverfahren durchgeführte Neuwahl diese „überholt“ und es auf die Unwirksamkeit der vorangegangenen Betriebsratswahl nicht mehr ankommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Arbeitgebers, wonach es wegen des nachwirkenden Kündigungsschutzes von Betriebsratsmitgliedern gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz KSchG weiterhin ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Betriebsratswahl geben soll. Dies ist bereits deshalb unzutreffend, weil sich das Rechtsschutzinteresse für das (Weiter-) betreiben des Wahlanfechtungsverfahren nicht mit einzelarbeitsvertraglichen Argumenten begründen lässt. Maßgeblich ist vielmehr, ob es kollektivrechtlich auf die Wirksamkeit der vorangekommenen Wahl noch ankommen kann. Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen trifft auch die Auffassung des Arbeitgebers, für die erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl könne noch nach Stattfinden einer Neuwahl ein Rechtsschutzinteresse bestehen, um eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft im Betriebsrat gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 KSchG herbeizuführen, nicht zu. Zwar wird dies in der Literatur weit überwiegend unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Norm so vertreten (Erfurter Kommentar-Kiel, 25. Aufl., § 15 KSchG Rn. 35; KR-Kreft, 14. Aufl., § 15 KSchG Rn. 100; Beck OK Arbeitsrecht-Volkening, Stand 01.06.2025, § 15 KSchG Rn. 7; A/P/S-Linck, Kündigungsrecht, 7. Aufl., § 15 KSchG Rn. 126; Linck/Krause/Bayreuther, KSchG, 16. Aufl., § 15 Rn. 73; Bader/Bram/Ahrendt-Suckow, Kündigungs- und Bestandsschutz im Arbeitsverhältnis, § 15 Rn. 64). Dieser Auffassung ist jedoch entgegenzuhalten, dass sie den Sinn und Zweck der Norm nicht hinreichend berücksichtigt. Dieser besteht darin, in Fällen grober Pflichtverletzung des Betriebsrats insgesamt oder eines seiner Mitglieder, diesen den nachwirkenden Kündigungsschutz zu versagen, weil er im Hinblick auf das (schwerwiegende) Fehlverhalten unangemessen erschiene. Dieser gesetzgeberische Wille kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, in der ausdrücklich nur der Fall des § 23 BetrVG und nicht eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl genannt wird (vergleiche BT-Drucksache VI/1789, 59 f). Dafür spricht auch, dass eine erfolgreiche Anfechtung der Betriebsratswahl auf allen möglichen Wahlfehlern beruhen kann, in den seltensten Fällen jedoch auf gravierenden Pflichtverletzungen einzelner Betriebsratsmitglieder. Die Kammer folgt insoweit der überzeugenden Auffassung von Löwisch/Schlünder/Spinner/Wertheimer, KSchG, 11. Aufl., § 15 Rn. 25 (ebenso bereits Matthes, DB 1980, 1165ff, 1169, 1170), die zudem zu Recht darauf verweisen, dass die Interessenlage außerhalb der Fälle des § 23 BetrVG eine andere Wertung gebietet. So bedürfen etwa Betriebsratsmitglieder, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine Wahlanfechtung über einen längeren Zeitraum hinweg tätig geworden sind und sich exponiert haben, des nachwirkenden Kündigungsschutzes in gleicher Weise wie andere Betriebsratsmitglieder. 3. Die Beschwerde des Betriebsrats ist - soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde - begründet. Erklärt ein anderer Verfahrensbeteiligter als der Antragsteller das Verfahren für erledigt, gilt § 83a Abs. 3 ArbGG nicht (GK-ArbGG/Ahrendt § 83a Rn. 42; Germelmann, ArbGG, 10. Aufl., § 83a Rn. 25). Das Verfahren kann nicht wegen Erledigung eingestellt werden. Es ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, für den es regelmäßig am Rechtsschutzinteresse fehlen dürfte (BAG 21.06.2006-7 ABR 45/05-Rn. 8,9). Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Mitteilung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats vom 30.07.2025 (Bl. 134, 135 Beschwerdeakte) als Erledigungserklärung auszulegen ist. Der Betriebsrat ist nicht Antragsteller und kann daher das Verfahren nicht für erledigt erklären, sondern lediglich einer von den Antragstellern abgegebenen Erledigungserklärung zustimmen. Die Antragsteller zu 1, 2, 4-11 und 16 haben jedoch keine Erledigungserklärung abgegeben. Die Antragsteller fechten die Betriebsratswahl vom 26.6.2024 an und beantragen, diese für unwirksam zu erklären. Die Amtszeit des Betriebsrats hat jedoch gemäß § 21 Satz 5 iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats geendet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl entfallen, denn eine die Wahl für unwirksam erklärende gerichtliche Entscheidung könnte sich für die Beteiligten nicht mehr auswirken, da die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG nur für die Zukunft wirkt. Hinsichtlich der abweichenden Auffassung des Arbeitgebers wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 Absatz 2 ArbGG.