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Urteil

16 Sa 1627/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:0526.16SA1627.07.0A
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Leitsätze
1. Besteht in einem Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge ausgeführt werden, eine selbständige Betriebsabteilung, von der arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV/Bau ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerbezweiges durchgeführt werden, wird diese selbständige Betriebsabteilung nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst. Ob sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird, spielt keine Rolle. 2. Zu den Merkmalen einer selbständigen Betriebsabteilung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. August 2007 – 8 Ca 2325/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht in einem Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge ausgeführt werden, eine selbständige Betriebsabteilung, von der arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV/Bau ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerbezweiges durchgeführt werden, wird diese selbständige Betriebsabteilung nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge erfasst. Ob sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird, spielt keine Rolle. 2. Zu den Merkmalen einer selbständigen Betriebsabteilung Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. August 2007 – 8 Ca 2325/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnen hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von € 391.186,15 verurteilt. Denn die Beklagte schuldet der Klägerin diesen Betrag. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist hinsichtlich der Beitragsforderung für gewerbliche Arbeitnehmer § 18 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in den für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 gültigen Fassungen, bezüglich der Beitragsforderung für Angestellte § 19 VTV. Die Beklagte treffen nämlich die in den vorgenannten Tarifnormen statuierten Zahlungsverpflichtungen für den Klagezeitraum, weil der VTV für sie im Klagezeitraum gilt. Ob die Beklagte Mitglied einer der tarifvertragschließenden Verbände des VTV war oder ist spielt keine Rolle. Denn der VTV war in sämtlichen für den Klagezeitraum maßgeblichen Fassungen für allgemeinverbindlich erklärt, so dass seine Rechtsnormen auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten (§§ 5 Abs. 4, 4 Abs. 2 TVG). Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum auch einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Nach § 1 Abs. 2 VTV fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten durchgeführt oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV durchgeführt werden (ständige Rechtsprechung seit BAG 18. Januar 1984, AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob hiernach bauliche Leistungen überwiegend erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit auf bauliche Tätigkeiten entfällt. Nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG 14. Juli 2000, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Maßgeblich ist auch nicht, ob der Betrieb zur produktiven Winterbauförderung herangezogen wird oder nicht (vgl. BAG 20. März 2002, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 114; BAG 13. Mai 2004, AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ob die überwiegende Arbeitszeit auf bauliche oder nicht bauliche Leistungen entfällt, ist nach der Arbeitszeit der beschäftigten Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres zu beurteilen, soweit sich die Tätigkeiten des Betriebes, wie im vorliegenden Fall, über ein Kalenderjahr erstrecken (vgl. BAG 22. April 1987, 12. Dezember 1988 und 25. Juli 2001, AP Nr. 82, 106 und 240 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nach diesen Maßstäben war der Betrieb der Beklagten in den Kalenderjahren 2000 bis 2002 ein baugewerblicher im tariflichen Sinne. Damit war er es auch im Klagezeitraum Dezember 2000 bis November 2002. Denn es wurden in sämtlich betroffenen Kalenderjahren ausschließlich bauliche Tätigkeiten durchgeführt. Sämtliche Tätigkeiten der Beklagten unterfallen nämlich entweder dem Beispielskatalog des § 1 Abs.2 Abschn. V VTV oder gehören zu den baulichen Leistungen im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV. Im Einzelnen gilt: Unter den Beispielskatalog des § 1 Abs.2 Abschn. V VTV fallen: Der Einbau von Wand- und Deckenverkleidungen, weil solche Arbeiten in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 37 VTV ausdrücklich als Beispielstätigkeiten des Trocken- und Montagebaus genannt sind. Der Einbau und die Montage von Fenstern und Türen in und an Gebäuden, weil dieses Tätigkeitsgebiet ebenfalls unter § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV fällt (vgl. BAG 15. November 2006 AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG 18. Oktober 2006 AP Nr. 287 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; ständige Kammerrechtsprechung, vgl. z.B. Kammerurteil vom 30. April 2001 - 16 Sa 1500/00). Fenster und Türen sind nämlich nichts anderes als durchsichtige bzw. bewegliche Teile der seitlichen Begrenzung eines Raumes oder Gebäudes (Wand), deren Einbau die Tarifvertragsparteien im Klammerzusatz von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV ausdrücklich erwähnen. Im Übrigen handelt es sich bei derartigen Tätigkeiten auch um eine bauliche Leistung im Sinne der allgemeinen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV (vgl. BAG 26. Januar 1994, AP Nr. 171 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 12. Oktober 1994 - 10 AZR 982/93). Wärmedämmverbundsystemarbeiten, weil diese in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 40 VTV ausdrücklich aufgeführt sind. Das Verlegen von Bodenbelägen nach vorhergegangener Estrichverlegung, weil diese Arbeiten zu den in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.38 VTV genannten Arbeiten zählen, da Estricharbeiten die in § 1 Abs.2 Abschn. V Nr. 11 angeführt sind, durch den Betrieb nachfolgten und das Verlegen von Bodenbelägen damit in Verbindung mit baulichen Leistungen erfolgte. Das Verlegen von Fliesen, weil dies zu den Fliesenverlegearbeiten nach § 1 Abs.2 Abschn. V Nr.15 gehört. Die übrigen Arbeiten fallen unter die allgemeine Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. II VTV. Zu den in dieser Bestimmung genannten „baulichen Leistungen“ gehören sämtliche Bauleistungen, die, wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet, der Erstellung von Bauten dienen (vgl. BAG 05. September 1990 und 07. Juli 1990, AP Nr. 135 und 221 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hierzu rechnen Anstrich- und Tapezierarbeiten, die Installation von Wasserrohrleitungen und Wasseranlagen in Gebäuden und die Montage von Elektroleitungen, Schaltanlagen und Beleuchtungselementen. Nach der Verkehrsauffassung und der Lebenserfahrung ist nämlich ein Bauwerk nicht schon mit der Erstellung des Rohbaus baulich vollendet, sondern erst dann, wenn es bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Anstrich- und Tapezierarbeiten, die Installation von Wasserrohrleitungen und Wasseranlage sowie die Montage von Elektroleitungen und Beleuchtungskörpern dienen regelmäßig der ordnungsgemäßen und verkehrsüblichen Fertigstellung von Gebäuden im räumlichen Geltungsbereich des VTV, weil erst nach Vornahme derartiger Arbeiten die Benutzung der Räumlichkeit in der vom Bauherrn gewünschten Weise sichergestellt ist (vgl. BAG 05. September 1990, a.a.O.). Bei der Durchführung solcher Arbeiten handelt es sich auch um „bauliche“ Leistungen. Die insoweit erforderliche bauliche Prägung ergibt sich nämlich daraus, dass Betriebe, die derartige Arbeiten verrichten, dem sog. Ausbaugewerbe angehören und die Tarifvertragsparteien mit ihrer weit reichenden Formulierung („Betriebe des Baugewerbes“) nicht nur das sog. Bauhaupt- sondern auch das Ausbaugewerbe erfasst sehen wollen. Zum sog. Ausbaugewerbe zählen nach der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens gerade auch Betriebe, die Maler-, Tapezier-, Sanitär- und Elektroinstallationsarbeiten durchführen. Das zeigt ein Blick in die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen (WZ 1933 und WZ 2003). Dort sind die Tapetenkleberei (45.43.5), das Maler- und Lackierergewerbe (Nr.45.44.1), die Elektroinstallation (Nr. 45.31.0) und die Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation (Nr.45.33.1 und 45.33.2 WZ 1993, Nr.4533.0 WZ 2003) dem Baugewerbe zugerechnet Da es sich bei dieser Klassifizierung um eine Dokumentation handelt, bei deren Erstellung die Vorstellungen der Wirtschaft in hohem Maße berücksichtigt worden sind, kann und darf dann davon ausgegangen werden, dass die Klassifizierung bei der Bestimmung der Reichweite eines Gewerbezweiges die Verkehrsauffassung wiedergibt (vgl. BFH 16. März 2000, BStBl. II, 2000, 444; Kammerurteil v. 14. Mai 2007 – 16 Sa 1155/06). Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV. Dort ist eine Reihe von Betrieben des Ausbaugewerbes vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung wäre überflüssig, wenn diese Betriebe ohne die Ausnahmeregelung in Abschnitt VII ohnehin nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fielen (vgl. BAG 05. September 1990, a.a.O.; BAG 13. Mai 2004 AP Nr.265 zu § 1 TVG Tarifverträge. Bau; Kammerurteil vom 02. November 1992 - 16 Sa 1840/91). Der Beklagten kommt insoweit auch nicht die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zugute. Nach dieser Bestimmung werden vom betrieblichen Geltungsbereich nicht die nachfolgend genannten Betriebe erfasst, u.a. 6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden, 12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Merkmale der Ausnahmebestimmung liegen in Bezug auf die Beklagte nicht vor. Die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung sind nur dann erfüllt, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die einem der vorstehend aufgeführten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Das folgt aus der Auslegung der Tarifbestimmung. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII nennt in verschiedenen Ziffern aufzählend verschiedene Gewerbezweige. Ein Betrieb eines der genannten Gewerbezweige liegt nur dann vor, wenn in diesem arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte Arbeiten verrichtet werden, die als solche dem entsprechenden Gewerbezweig zuzuordnen sind (vgl. BAG 18. Mai 1994 AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Daraus folgt gleichzeitig, dass eine Zusammenrechnung verschiedener Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV nicht erfolgen darf (vgl. BAG 18.05.1994 aaO.; BAG 22. November 1995 - 10 AZR 500/95). Weil es sich um verschiedene Gewerbezweige handelt, in denen weitgehend unterschiedliche arbeitstechnische Zielrichtungen verfolgt werden, ist bei arbeitszeitlich überwiegender Durchführung von Tätigkeiten eines der genannten Gewerbezweige in der Regel nämlich bereits aus tatsächlichen Gründen die Erfüllung der Merkmale eines anderen Gewerbezweiges ausgeschlossen. Jedenfalls gehen die Tarifvertragsparteien hiervon aus. Denn die Ausnahmeregelungen des Abschn. VII nehmen jeweils Bezug auf einen Betrieb eines der genannten Gewerbezweige. Der Sinn und Zweck der Ausnahmebestimmungen bestätigt dies. Die Ausnahmebestimmungen des Abschn. VII sollen verhindern, dass Tarifkonkurrenzen (= gleichzeitige normative Geltung der Bautarifverträge und anderer Tarifverträge in einem Einzelarbeitsverhältnis) oder Tarifpluralitäten (= normative Geltung der Bautarifverträge in einigen und gleichzeitig normative Geltung anderer Tarifverträge in anderen Arbeitsverhältnissen im Betrieb) überhaupt eintreten können und gegebenenfalls aufgelöst oder ertragen werden müssen. In den ausgenommenen Gewerbezweigen bestehen in der Regel gesonderte Tarifverträge. Wenn die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, obgleich die ausgenommenen Gewerbezweige dem Baugewerbe zugehören, gleichwohl ausdrücklich für diese Gewerbezweige auf tarifliche Regelungen verzichten, kann dies nur so verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes damit zum Ausdruck bringen wollen und zum Ausdruck gebracht haben, dass nach ihrer Vorstellung die bautariflichen Regelungen den Besonderheiten dieser besonderen Zweigs des Baugewerbes nicht hinreichend Rechnung tragen. Diese Tarifverträge können ihrerseits freilich nur zum Tragen kommen können, wenn die Arbeitnehmer des Betriebes arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des Gewerbezweiges verrichten, den dieser Tarifvertrag betrieblich erfasst. Das kann nur der Fall sein, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbezweiges durchgeführt werden. Die auf die Vermeidung von Tarifkonkurrenzen und Tarifpluralitäten gerichtete Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs.2 Abschn. VII VTV liefe daher ins Leere, wenn Tätigkeiten der aufgenommenen Gewerbezweige schlicht addiert würden. Nach diesen Maßstäben erfüllte der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum nicht die Merkmale eines Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs.2 Abschn. VII VTV. Nr.6 der Ausnahmebestimmung kommt nicht in Betracht, weil Anstrich-. und Tapezierarbeiten, auch zusammengerechnet mit Wärmedämmverbundarbeiten, weniger als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmachten. Damit scheidet die Annahme, dass es sich beim Betrieb der Beklagten um einen solchen des Maler- und Lackiererhandwerks handelte, aus. Nichts anderes gilt für Nr.12 des § 1 Abs.2 Abschn. VII VTV. Unterstellt, man, dass die im Tatbestand mit 28,05% (Heizung/Sanitär) und 16,49% (Elektroarbeiten) angegebenen Tätigkeiten unter die Nr.12 des § 1 Abs.2 Abschn. VII fallen und geht man weiter davon aus, dass die in dieser Ziffer genannten Tätigkeiten von Gewerbezweigen zusammenzurechnen sind, ergibt sich kein arbeitszeitliches Überwiegen von Tätigkeiten von Gewerbezweigen dieser Ziffer. Das gilt auch dann, wenn man, wie geboten, die kaufmännischen Verwaltungs-. und Büroarbeiten (7% der Gesamtarbeitszeit) anteilig auf diese Tätigkeiten verteilt. Auch dann errechnen sich weniger als 50% der betrieblichen betrieblichen Gesamtarbeitzeit. Im Übrigen darf richtigerweise auch eine Zusammenrechnung von Tätigkeiten der in § 1 Abs.2 Abschn. VII Nr. 12 VTV genannten Gewerbezweige nicht erfolgen. Zwar haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die insoweit aufgeführten Gewerbezweige nicht unterschiedlichen Ziffern zugeordnet, sondern in einer Ziffer genannt und durch das Wort „und“ sprachlich aufzählend verbunden. Das ändert jedoch nichts daran, dass in Nr.12 verschiedene Gewerbezweige genannt sind, in denen unterschiedliche arbeitstechnische Ziele verfolgt werden, und für die auch jeweils unterschiedliche tariflicher Regelungen existieren. Dann ist kein Grund ersichtlich, der die Annahme tragen könnte, die Tarifvertragsparteien gingen für diese Ausnahmevorschrift davon aus, dass ihre Voraussetzungen bereits dann vorliegen, wenn vom Betrieb Tätigkeiten ausgeführt werden, die verschiedenen der in Nr.12 aufgeführten Gewerbezweige zugehören und lediglich in ihrer Zusammenfassung mehr als 50% der betrieblichen Arbeitszeit ausmachen (vgl. Kammerurteil v. 14. Mai 2007 – 16 Sa 1155/06). Das gilt jedenfalls im Verhältnis des Elektrogewerbes zu den übrigen aufgeführten Gewerbezweigen, weil das Elektrogewerbe sich von den anderen angeführten Gewerbezweigen von der Tätigkeit her nach Herkommen und Üblichkeit unterscheidet und zudem in der Regel für dieses eigene Tarifverträge existieren. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs.2 Abschn VII VTV kommt in Bezug auf die Beklagte auch nicht deshalb teilweise zum Tragen, weil diese im Klagezeitraum selbständige Betriebsabteilungen unterhalten hat, die einem der in Abschn VII genannten Gewerbezweige zuzurechnen sind. Unter die Ausnahmebestimmung des Abschn VII des § 1 Abs.2 VTV fallen auch selbständige Betriebsabteilungen, soweit diese aufgrund der ausgeführten Tätigkeit der aufgeführten Gewerbezweigen zuzurechnen sind. Zwar spricht Abschn VII von nicht erfassten „Betrieben“. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben jedoch im Tarifvertrag selbst bindend festgelegt, dass selbständige Betriebsabteilungen im Sinne sämtlicher Vorschriften des VTV Betrieben gleichstehen. Damit gilt dies auch im Hinblick auf Abschn VII des § 1 Abs.2 VTV. Insoweit gilt: § 1 Abs.2 Abschn VII Unterabs. 1 lautet: Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Selbständige Betriebsabteilungen sind Betriebe im Sinne dieses Tarifvertrages. Da die Tarifvertragsparteien ausdrücklich festgelegt haben, dass selbständige Betriebsabteilungen Betriebe „im Sinne dieses Tarifvertrages sind“, kann das nur bedeuten, dass sich diese Fiktion nicht nur auf die textlich vorangehenden Bestimmungen des § 1 Abs.2 VTV, sondern auf alle, auch textlich nachfolgenden, Regelungen des VTV, und damit auch auf die Bestimmung des § 1 Abs.2 VTV Abschn VII erstrecken soll. Fraglich ist, ob zusätzliche Merkmale erfüllt sein müssen, damit selbständige Betriebsabteilungen, in denen arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten eines ausgenommenen Gewerbezweiges durchgeführt werden, vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen sind. § 1 Abs.2 Abschn VI Unterabs. 2 VTV. hat nämlich folgenden Wortlaut: Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Aus dieser Regelung zieht das BAG u.U den Schluss, dass selbständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend Tätigkeiten eines nach § 1 Abs.2 Abschn VII VTV ausgenommenen Gewerbezweiges durchgeführt werden, nicht automatisch, sondern nur dann nicht von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst werden sollen, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden . (vgl. BAG 13. Mai 2004 AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, wo u.a. davon ausgegangen wird, dass eine selbständige Betriebsabteilung mit Tätigkeiten eines nach Abschn VII ausgenommenen Gewerbezweiges von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst sein müsse, damit der Geltungsbereich der Bautarifverträge nicht zum Zuge komme). Folgt man dem, scheidet Abschn VII im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil der Sachvortrag der Beklagten nicht ergibt, dass die von ihr reklamierten Betriebsabteilungen von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. Der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk erfasst zwar selbständige Betriebsabteilungen diese Handwerkszweiges, nimmt jedoch selbständige Betriebsabteilungen, die Wärmedämmverbundsystemarbeiten durchführen, vom betrieblichen Geltungsbereich aus, soweit keine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband besteht (§ 1 Ziff.2 Abs. 6 a) RTV/Maler). Nach dem unstreitigen Sachverhalt überwogen Wärmedämmverbundarbeiten die übrigen dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnenden Tätigkeiten. Den Inhalt der übrigen genannten Tarifverträge hat die Beklagte nicht vorgetragen, so dass sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lässt, ob diese Tarifverträge auch selbständige Betriebsabteilungen erfassen. Hierzu noch ergänzend Stellung zu nehmen musste der Beklagten auch keine Gelegenheit gegeben werden. Richtigerweise verlangt der Tarifvertrag nämlich nicht, dass die Merkmale eines Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs.2 Abschn VII VTV nur dann für eine selbständige Betriebsabteilung eines der aufgeführten Gewerbezweige erfüllt sind, wenn diese Betriebsabteilung von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst wird. Das ergibt die Auslegung der tariflichen Bestimmungen. § 1 Abs.2 Abschn VI Unterabs. 2 VTV kann für selbständige Betriebsabteilungen der in Abschn VII genannten Gewerbezweige bereits nach dem Wortlaut nicht einschlägig sein. Der Wortlaut der Norm verlangt, dass es sich um Abteilungen handeln muss, in denen „andere Arbeiten“ durchgeführt werden. „Andere Arbeiten“ können nur solche sein, die nicht unter die Abschn I bis V fallen, weil der vorangehende Absatz ausdrücklich auf Arbeiten, die unter die Abschn I bis V fallen, Bezug nimmt. Bei Betriebsabteilungen, die den ausgenommenen Gewerbezweigen des Abschn VII zugehören, handelt es sich nicht um in diesem Sinne „fachfremde“ Betriebsabteilungen, also um solche, die keine Tätigkeiten der Abschn. I bis V ausführen. Denn sämtliche Tätigkeiten der in § 1 Abs.2 Abschn VII VTV genannten Gewerbezweige sind regelmäßig solche, die unter die oben in ihrem weiten Bedeutungsinhalt dargelegte allgemeine Bestimmung des § 1 Abs.2 Abschn II VTV fallen Der zum 01. September 2002 in Kraft getretene § 1 Abs.2 Abschn. VI Unterabs.1 S.3 VTV ändert daran nichts. Dieser lautet: Als solche [erg. selbständige Betriebsabteilung] gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt. Durch diese Regelung wird lediglich der Begriff der selbständigen Betriebsabteilung im Wege der Fiktion erweitert. Für § 1 Abs.2 Abschn VII VTV ist diese Erweiterung ohne Bedeutung. Betriebe der in der Ausnahmebestimmung genannten Gewerbezweige werden, wie ausgeführt, von § 1 Abs.2 Abschn II VTV regelmäßig erfasst. Allein die Annahme, dass in Betrieben des Baugewebes existierende selbständige Betriebsabteilungen, die den in Abschn VII aufgeführten Gewebezweigen zuzurechnen sind, unter die Ausnahmebestimmung des Abschn VII des § 1 Abs.2 VTV fallen, ohne dass diese von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst sein müssten, fügt sich zudem systemgerecht in die tarifliche Gesamtkonzeption der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen ein. Adressat des Abschn VII sind, wie bereits ausgeführt, Betriebe bestimmter Gewerbezweige, die ohne die Ausnahmebestimmung dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen würden. Selbständige Betriebsabteilungen, die aufgrund der in ihnen ausgeführten Tätigkeiten einem in Abschn VII aufgeführten Gewerbezweig zugehören, würden ohne die Ausnahmebestimmung des Abschn VII dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge zugehören. Dabei wäre es gleichgültig, ob sie in baulichen oder in nichtbaulichen Betrieben angesiedelt sind. Für bauliche Betriebe wäre das der Fall, weil es sich bei den ausgeführten Tätigkeiten ohnehin um bauliche Leistungen handelt. Für nichtbauliche Betriebe folgte derartiges aus der Gleichstellung von Betrieb und selbständiger Betriebsabteilung in § 1 Abs.2 Abschn VI Unterabs.1 S. 2 VTV. Wenn die Tarifvertragsparteien dann zur Beantwortung der Frage, welches tarifliche Schicksal selbständige bauliche Betriebsabteilungen haben sollen, selbständige Betriebsabteilungen ausdrücklich Betrieben gleichstellen, ist es nur konsistent, dass selbständige Betriebsabteilungen, die zunächst dem betrieblichen Geltungsbereich unterfallen, nicht anders als Betriebe, aus diesem wieder herausfallen, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Abschn VII gegeben sind. Dem widerstreitet auch nicht, dass Regelungsziel des § 1 Abs.2 Abschn VII, wie ausgeführt, die Vermeidung von Tarifkonkurrenzen und/oder Tarifpluralitäten ist. Zwar können sowohl Tarifkonkurrenz wie Tarifpluralität im Falle einer nach Abschn VII ausgenommenen selbständigen Betriebsabteilung nur dann eintreten, wenn der andere Tarifvertrag auch selbständige Betriebsabteilungen des betreffenden Gewerbezweiges erfasst. Dies festzulegen ist Sache der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit. Regelungsziel des Abschn VII ist es jedoch nicht, konkrete Tarifkonkurrenzen und/oder Tarifplurälitäten auszuschließen, sondern bereits der Möglichkeit ihres Eintritts vorzugreifen. Die Möglichkeit, dass einem der Gewerbezweige des Abschn VII zuzuordnende selbständige Betriebsabteilungen von einem anderen Tarifvertrag erfasst werden, besteht angesichts der Freiheit von Tarifvertragsparteien, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit den betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages zu regeln, also auch auf facheigene Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben zu erstrecken, stets. § 1 Abs.2 Abschn. VII Unterabs.2 VTV behält schließlich auch bei diesem Verständnis einen greifbaren Sinn. Diese Vorschrift erfasst nämlich Betriebe, von denen überwiegend bauliche Arbeitsleistungen erbracht werden, die jedoch gleichzeitig selbständige Abteilungen unterhalten, von denen andere, also „fachfremde“ Arbeiten, beispielsweise Handelstätigkeiten, durchgeführt werden. Diese fachfremden Abteilungen sollen nur dann nicht vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge (mit)erfasst werden, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. § 1 Abs.2 Abschn VII VTV kommt der Beklagten jedoch deshalb nicht zugute, weil sie keine selbständigen Betriebsabteilungen unterhielt, die aufgrund der in ihnen ausgeführten Arbeiten einem ausgenommenen Gewerbezweig zuzuordnen sind.. Denn insoweit ist die Beklagte darlegungsfällig geblieben. Das geht zu ihren Lasten, weil der Arbeitgeber, der sich auf eine der Ausnahmen des §1 Abs:2 Abschn VII VTV beruft, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BAG 27. August 1986 AP Nr. 71 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Der eigene Vortrag der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass sie im Klagezeitraum selbständige Betriebsabteilungen unterhielt, in denen jeweils überwiegend Tätigkeiten des Sanitär und Heizungsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes und des Maler- und Lackiererhandwerks durchgeführt worden sind. Eine Betriebsabteilung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann (vgl. BAG 21. November 2007 AP Nr. 297 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG 26. September 2007 NZA 2007, 1442; BAG 28. September 2005 EzA AEntG § 1 Nr. 9; BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 21 zu § 1 AEntG) . Da "Organisation" nichts anderes ist als ein "Teil eines gegliederten Ganzen" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Jubiläumsausgabe 1990 S. 134), bzw., betriebswirtschaftlich, eine "ordnende Gestaltung" (vgl. Schneck, Lexikon der Betriebswirtschaft, 6. Aufl. 2003 S.768), ist es zur Erfüllung der Merkmale einer Betriebsabteilung neben einer abgrenzbaren personellen Einheit erforderlich, dass ein personeller Leitungsapparat vorhanden ist, der gerade die in der Teileinheit anstehenden arbeitstechnisch erforderlichen Maßnahmen plant, d.h. gedanklich vorwegnimmt, und die der Betriebsabteilung zugeordneten materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den mit der Teileinheit verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammenfasst, ordnet und gezielt einsetzt (vgl. Kammerurteil v. 16. August 2004 AR-Bl. ES 370.3 Nr.15). Das zusätzliche tarifliche Merkmal der Selbständigkeit in § 1 Abs. 2 Abschnitt VI VTV erfordert darüber hinaus eine auch für Außenstehende wahrnehmbare personelle, räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck (BAG 25. Januar 2005 aaO; BAG 25. Januar 2005 AP Nr. 22 zu § 1 AEntG; BAG 24. November 2004 AP Nr. 12 zu § 61 ArbGG 1979; BAG 21. November 2007 AP Nr. 297 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nach diesen Maßstäben kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihr selbständige Betriebsabteilungen vorhanden waren. Der Umstand, dass für die Bereiche „Heizung/Sanitär“, „Elektro“ sowie „Maler und Lackierer“ im Klagezeitraum jeweils ein eigener Personalstamm vorhanden war und ein Arbeitnehmeraustausch zwischen den Bereichen nicht stattfand, besagt allein nichts Entscheidendes. Eine bloße betriebsinterne Spezialisierung der Art, dass getrennte Arbeitsgruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, genügt für die Annahme einer selbständigen Betriebsabteilung nicht (BAG 28. Juli 2004 AP Nr. 268 zu § 1TVG Tarifverträge: Bau Nr. 268; BAG 13. Mai 2004 AP Nr. 265 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau Nr. 265). Nicht hinreichend ist auch, dass die den verschiedenen Arbeitsbereichen zugeordneten Arbeitnehmer nach dem Vortrag der Beklagten in der Mehrzahl der Fälle, von anderen Arbeitnehmern getrennt, auf Baustellen eingesetzt waren. Dies belegt keine, jedenfalls keine hinreichend deutliche, räumliche und organisatorische Abgrenzung. Eine Baustelle eines Unternehmens ist nämlich, auch wenn auf ihr ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen den verschiedenen Baustellen jedenfalls für deren Dauer nicht ausgetauscht wird, bereits keine organisatorische Teileinheit (vgl. BAG 26. September 2007 NZA 2007,1442 ) und damit erst recht keine selbständige Betriebsabteilung. So gehen die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, deren Sprachregelung insoweit für das Baugewerbe prägend ist, selbst davon aus, dass die Arbeit auf einer Baustelle nicht zur Annahme einer entsprechenden Betriebsabteilung hinreichend ist. Sie bezeichnen eine Baustelle ausdrücklich lediglich als Arbeitsstelle (§ 7.1 BRTV/Bau). Dass von den Arbeitnehmern der verschiedenen Arbeitsbereiche unterschiedliche Arbeitsmittel und unterschiedliche Fahrzeuge verwendet werden, ist ohne Aussagekraft. Die Verwendung unterschiedlicher Arbeitsgeräte ist bereits notwendige Folge unterschiedlicher Arbeiten. Eine selbständige Teilorganisationseinheit wird dadurch weder begründet noch nach außen verdeutlicht. Der Hinweis der Beklagten auf unterschiedliche Arbeitskleidung der den verschiedenen Abteilungen zugeordneten Arbeitnehmer ist unergiebig. Arbeitnehmer verschiedener Gewerke pflegen nach Herkommen und Üblichkeit in einer Vielzahl von Fällen ohnehin unterschiedliche Arbeitskleidungen zu tragen, Maler etwa eine andere als Monteure. Zur äußeren Manifestation einer organisatorischen Teilverselbständigung von Arbeitsbereichen ist dieser Umstand daher unbrauchbar. Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte auf das für die verschiedenen Abteilungen jeweils unterschiedliche Firmenlogo verweist. Abgesehen davon, dass sie die behaupteten Unterschiede nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert hat, besagt dies nicht mehr, als dass verschiedenen Arbeitsbereichen verschiedene Kennungen zugeordnet worden sind. Ein brauchbarer Anhaltspunkt für eine organisatorische Teilverselbständigung ist das nicht. Der Vortrag der Beklagten, wonach jeder Bereich von einem jeweils zuständigen Meister geleitet wurde, reicht zur Annahme, dass insoweit jeweils eine nach außen erkennbare, von den übrigen betrieblichen Tätigkeiten organisatorisch getrennte personelle Leitungseinheit existierte, ebenfalls nicht aus. Nach dem Vorbringen der Beklagten bestand die Tätigkeit der den verschiedenen Arbeitsbereichen vorstehenden Meister in der Koordinierung und Abwicklung der konkreten Tätigkeiten. Das sind typische Aufgaben eines als Personal- und Fachvorgesetzten eingesetzten Meisters. Daraus folgt lediglich, dass die fachliche Aufsicht und die Arbeitseinteilung an der jeweiligen Baustelle durch die Meister vorgenommen wurden. Hieraus ergibt sich dagegen nicht, dass die Meister die Arbeiten für die jeweiligen Arbeitsbereiche im Vorfeld eigenständig planten, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Durchführung. Dieser Annahme widerstreitet bereits der Vortrag der Beklagten, wonach eine Abstimmung der Arbeiten der verschiedenen Gewerke untereinander erfolgen musste und erfolgt ist. Das ging nur durch Absprachen und zeigt, dass die einzelnen Meister lediglich Teil einer personellen Leitungsebene waren, die die arbeitstechnische Durchführung der verschiedenen Gewerken zugeordneten Arbeiten einheitlich plante. Dieser Planungsebene gehörten im Übrigen nicht nur die den vorgenannten Abteilungen vorstehenden Meister an, sondern auch Mitglieder der Betriebsleitung. Das zeigt das Organigramm. Nimmt man dieses ernst, wurden nämlich die dort als „unselbständig“ bezeichneten Abteilungen für Trockenbau, Fliesenverlegung und Fenster/Türen unmittelbar von Mitgliedern der Betriebsleitung geführt. Der Verweis der Beklagten auf unterschiedliche Lagerhaltung ist demgegenüber unergiebig. Für eine, zudem nach außen erkennbare, organisatorische Abgrenzung der verschiedene Betriebsbereiche gibt dieser Umstand nichts her, weil die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht unterschiedliche Lagerstätten unterhält, sondern lediglich eine Lagerhalle; in der es voneinander abgegrenzte Magazine gibt. Diese Form der Lagerhaltung ist bei einem Betrieb, der Tätigkeiten unterschiedlicher Gewerke ausführt, bereits von der Sache her nahe liegend, weil es arbeitstechnisch sinnvoll ist, die verschiedenen unterschiedlichen Materialien - schon zur Sicherung von Übersichtlichkeit und der Möglichkeit eines schnelleren Zugriffs - getrennt zu lagern. Eine organisatorische Teilselbständigkeit kann daher dadurch nach außen nicht verdeutlicht werden. Dass diese Trennung in Magazine mit beschränkten Zutrittsmöglichkeiten verbunden ist, besagt nicht mehr als das Vorhandensein eines Sicherungssystems. Im übrigen weist das von der Beklagten selbst vorgelegte Organigramm aus, dass dem Lager, im Organigramm als „unselbständige Betriebsabteilung“ bezeichnet, Arbeitnehmer zugeordnet sind, die nicht zu den vermeintlich „selbständigen“ Abteilungen zählen. Das deutet in die Richtung, dass der Lagerbereich weder ganz noch teilweise den einzelnen Gewerken zugeordnet, sondern zentral geleitet wurde. Als brauchbares Indiz für eine deutliche, nach außen erkennbare räumlich Trennung der drei Abteilungen untereinander und vom übrigen Betrieb ist damit das Organisationsschema untauglich. Eine nach außen erkennbare räumliche und organisatorische Trennung der verschiedenen Arbeitsbereiche wird schließlich auch nicht durch das von der Beklagten vorgelegte Organigramm deutlich. Dieses gibt, soweit dort von „selbständigen“ und „nichtselbständigen“ Betriebsabteilungen die Rede ist, nicht mehr wieder als eine (rechtliche) Selbsteinschätzung der Beklagten. Die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers ist für § 1 Abs.2 Abschn VI Unterabs. 2 S. 1 VTV jedoch unerheblich (vgl. BAG 28. September 2005 AP Nr. 278 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Im Ergebnis ergibt sich danach aus dem Vorbringen der Beklagten nicht mehr, als dass die in den jeweiligen Abteilungen tätigen Arbeitnehmer, mit einem Meister als fachlichem und personellen Vorgesetzten an Baustellen, in der Regel getrennt von den übrigen Arbeitnehmern des Betriebes, arbeiteten. Daraus lässt sich nur der Schluss ziehen, dass bei der Beklagten, wie von dieser auch erstinstanzlich selbst vorgetragen, unterschiedliche Arbeitskolonnen vorhanden waren, nicht aber folgen, dass die in den Arbeitskolonnen tätigen Arbeitnehmer jeweils selbständigen Betriebsabteilungen im tariflichen Sinne zuzuordnen sind.. Weil die Beklagte danach im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs.2 VTV unterteilt, schuldet sie der Klägerin die geforderten Beiträge. Die Beitragshöhe hat die Klägerin schlüssig dargelegt. Die Klägerin kann mangels Auskunftserteilung durch den baugewerblichen Arbeitgeber die Beitragshöhe für gewerbliche Arbeitnehmer dergestalt berechnen, dass sie die übliche Vergütung im Baugewerbe und die Zahl der pro Monat im Betrieb der Beklagtenseite beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde legt (vgl. BAG 11. Juni 1997 AP Nr. 200 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dass im Klagezeitraum pro Monat mindestens die von der Klägerin vorgetragene Zahl von der Beklagten) beschäftigt wurden, ist zwischen den Parteien nicht im Streit, bzw, von der Beklagten, soweit es die Monate September bis November 2002 betrifft, nicht bestritten worden. Zur Höhe des von der Klägerin pro Mann zugrunde gelegten Bruttomonatsentgelts haben die Beklagtenn keinen Vortrag gehalten, so dass das klägerische Vorbringen als zugestanden gilt (§ 138 Abs.2 ZPO). Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Beitragsforderung für Angestellte. Die klägerischen Angaben über die Zahl der monatlich beschäftigten Angestellten sind unstreitig bzw. von der Beklagten nicht bestritten worden. Die Beitragshöhe errechnet sich durch schlichte Multiplikation der Zahl der monatlich beschäftigten Angestellten mit dem monatlichen tariflichen Festbeitrag pro Angestelltem. Die übrigen Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Klageforderung zu Fall zu bringen. Die Klageforderung ist nicht, auch nicht teilweise, verjährt oder verfallen. Bei den Beitragsforderungen der Klägerin handelt es sich, soweit Beitragsforderungen für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2001 geltend gemacht werden, um Ansprüche, die vor dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 28. November 2001 (BGBl I S.3138) am 01. Januar 2002 entstanden sind. Gem. Art.220 § 6 Abs.1 S.1.EGBGB gelten für am 01. Januar 2002 noch nicht verjährte Forderungen die Vorschriften des BGB in der vor dem 01. Januar 2002 gültigen Fassung. Ist die Verjährungsfrist nach den seit 01. Januar 2002 geltenden Vorschriften des BGB kürzer als nach dem BGB aF, so wird die kürzere Frist gem. Art.229 § 6 Abs.4 S.1 EGBGB vom 01. Januar 2002 an berechnet, es sei denn, die längere Verjährungsfrist des BGB aF läuft früher ab. In diesem Fall bleibt es nach Art.229 § 6 Abs.4 S.2 EGBGB beim Ablauf der Frist nach dem BGB aF. Die für Beitragsforderungen der Klägerin geltende kurze Verjährung des § 197 BGB aF begann gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der nach den §§ 198-200 BGB aF maßgebende Zeitpunkt eintrat. Der maßgebende Zeitpunkt nach § 198 BGB aF ist die Entstehung des Anspruches. Fällig waren die Beitragsforderungen des Klägers zum 15. des jeweiligen Folgemonats (§§ 22 VTV). Damit waren Beitragsansprüche der Klägerin für den Monat Dezember 2000 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Die Verjährungsfrist des ab 01. Januar 2002 geltenden BGB ist für die Ansprüche der Klägerin nicht kürzer als die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB aF, weil die Tarifvertragsparteien mit dem Änderungstarifvertrag vom 04. Juli 2002 bestimmt haben, dass Ansprüche der Kassen innerhalb von 4 Jahren verjähren (§ 25 Abs.4 VTV). Das ist bedenkenfrei zulässig, weil das Gesetz eine Verlängerung der Verjährungsfrist zulässt (§ 202 BGB) Die Klagerhebung erfolgte für den Beitragszeitraum Dezember 2000 bis August 2002 im Dezember 2005, für die Beitragsmonate September bis November 2002 im Dezember 2006. Dadurch wurde die Verjährung für sämtliche Ansprüche gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr. 1 BGB). Das gilt auch für die Beitragsansprüche von Dezember 2001 bis November 2002, weil insoweit die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs.4 VTV gilt und die Verjährungsfrist daher er mit dem 31. Dezember 2006 24.00 Uhr abgelaufen ist. Die Beitragsforderung der Klägerin ist auch nicht verfallen. Die Frist des § 25 VTV entspricht der Verjährungsfrist. Durch die Klageerhebung in den Jahren 2005 bzw. 2006 wurde sie gehemmt (§ 25 Abs.1 S.3 VTV). Soweit die Beklagte demgegenüber meint, Verjährungs- und Verfallfrist hätten bereits mit Kenntnis der Klägerin von der Tarifunterworfenheit im Jahre 1995 begonnen, findet diese Ansicht in Gesetz und Tarifvertrag keine Stütze. Verfall- und Verjährungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn der Anspruch entstanden ist. Das war für keine der geltend gemachten Beitragsforderungen vor dem 15. Januar 2002 der Fall. Schließlich ist die Klageforderung auch nicht aufgrund der geltend gemachten Hilfsaufrechnung teilweise erloschen. Nach § 18 Abs.5 S. 2 VTV ist eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Beitragsansprüche ausgeschlossen. Diese Regelung ist rechtlich bedenkenfrei (vgl Kammerurteil v. 02. Februar 2003 - 16 Sa 47/03). Zweck des tariflichen Aufrechnungsausschlusses des § 18 Abs.5 VTV ist es, das Beitragsaufkommen zu sichern und zu vermeiden, dass dieses durch Aufrechnungen mit den tariflich geregelten Erstattungsansprüchen teilweise ausgezehrt wird (vgl. BAG 14.12.1977 AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen). Diese Sicherung ist auch für ein reibungsloses Funktionieren der gemeinsamen Einrichtung erforderlich. Denn ohne Aufrechnungsausschluss könnte sich der Arbeitgeber teilweise der zum Funktionieren des Systems unabdingbaren Beitragszahlungsverpflichtung praktisch entziehen. Darüber hinaus kann ein Arbeitgeber ohnehin nicht über Erstattungsforderungen verfügen, soweit das Beitragskonto einen Debetsaldo aufweist und er seiner Meldepflicht nicht entsprochen hat. ( § 18 Abs.5 S.1 VTV). Das schließt eine Aufrechnung der Beklagten mit Erstattungsforderungen aus, weil Aufrechnungserklärungen Verfügungen sind. Aufgrund der nicht gezahlten, der Klägerin zustehenden, in diesem Verfahren geltend gemachten Beitragsforderungen besteht ein Debetsaldo zu Lasten der Beklagten. Rechtliche Bedenken gegen die Verfügungsbeschränkung des Arbeitgebers bestehen aus den gleichen Gründen nicht, die auch die Rechtmäßigkeit des Aufrechnungsausschlusses tragen. Der Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002. Die Klägerin ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte gehört zur sog. ...-Gruppe, die mit Hilfe mehrerer Tochterunternehmen der ... Finanzdienstleitungs-Immobilienvermittlungs Gesellschaft mbH Hausbauern sämtliche Dienstleistungen, die beim Hausbau anfallen, aus einer Hand anbietet. Die Beklagte wird als Subunternehmerin einer weiteren Tochtergesellschaft der ..., der XX Bau GmbH tätig, die wiederum ihre Aufträge von einer weiteren Tochter der ..., die Werkverträge für Einfamilienhäuser von privaten Bauherrn vermittelt, erhält. Das betriebliche Tätigkeitsfeld der Beklagten, die seit 22. Juli 1998 mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk, mit dem Elektrotechnikerhandwerk, mit dem Tischlerhandwerk und mit dem Maler- und Lackiererhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, besteht in der Ausführung verschiedener Tätigkeiten. In den Kalenderjahren des Klagezeitraums wurden, bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit, wie im Berufungsrechtszug nicht im Streit steht, Wand- und Deckenverkleidungsarbeiten im Rahmen des Innenausbaus zu ca. 17,01% durchgeführt, Fenstern und Türen zu ca. 9,90% montiert, Wärmedämmverbundsysteme zu ca. 14.40% angebracht, Anstrich- und Tapezierarbeiten, das Verlegen von Bodenbelägen nach vorhergegangener Estrichverlegung zu ca. 7,14% ausgeführt, das Verlegen von Wand- und Bodenfliesen sowie Decken- und Wandverkleidungen im Badbereich, die Installation von Wasserrohrleistungen und Wasseranlagen in Gebäuden zu ca. 28,05% durchgeführt, die Montage von Elektroleitungen, Schaltanlagen und Beleuchtungselementen zu ca. 16,49% vorgenommen. Auf kaufmännische Verwaltungs- und Büroarbeiten entfielen ca. 7,00% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Im Betrieb der Beklagten bestehen verschiedene Abteilungen, der Arbeitnehmer zugeordnet sind, wobei den für Elektro-, Heizungs/Sanitär- und Maler und Lackierarbeiten zuständigen Abteilungen jeweils ein Meister des jeweiligen Handwerkszweiges vorsteht. Hinsichtlich der Zuordnung von Arbeitnehmern wird ergänzend auf das von der Beklagten eingereichte Organigramm (Anlage KV 1 zur Berufungsbegründung vom 15. Januar 2008, Bl. 372 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im tariflichen Sinne unterhalten, weil es sich bei sämtlichen von der Beklagten ausgeführten Arbeiten um solche handele, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fielen und eine Ausnahmebestimmung nicht zum Zuge komme. Demzufolge schulde die Beklagte die tariflich vorgeschriebene Beitragszahlung für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für den Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002. Deren Höhe errechne sich hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2000 bis August 2000 für gewerbliche Arbeitnehmer aus der Zahl der unstreitig beschäftigen gewerblichen Arbeitnehmer, dem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst im Baugewerbe im entsprechenden Zeitraum und dem tariflichen Beitragssatz und mache daher € 330.896,00 aus, hinsichtlich der Angestellten aus der Zahl der insoweit monatlich unstreitig beschäftigten und dem tariflichen Festbeitrag pro Monat, was € 6.999,75 ergebe. Hinsichtlich des Zeitraums September bis November 2002 gehe sie bezüglich der Zahl der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten von den ihm bekannten Zahlen aus, so dass sich auf der vorbezeichneten Berechnungsgrundlage für gewerbliche Arbeitnehmer eine weitere Beitragsforderung von € 52.046,00 und für Angestellte von € 1.244,40 ergebe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn € 391.186,15 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, sie habe im Klagezeitraum keinen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Ihr Betrieb sei durch den Bereich Elektro/Sanitär geprägt, auf den die höchste Arbeitszeit entfallen sei. Rechne man noch die Maler- und Lackiererarbeiten hinzu, so hätten in jedem Kalenderjahr des Klagezeitraums solche Arbeiten arbeitszeitlich überwogen, die Gewerbezweigen zuzurechnen seien, die ausdrücklich aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen seien. Darüber hinaus würden die Arbeiten in den Bereichen Elektro/Sanitär und Maler und Lackierer eigenständig verrichtet. Sie unterhalte Arbeitnehmerkolonnen, die ausschließlich in diesen Gewerken tätig seien, so dass es sich insoweit um eigene Betriebsabteilungen handele. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 28. August 2007 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteile (Bl. 280 bis 291 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Mai 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte meint, das arbeitsgerichtliche Urteil sei unrichtig. Zwar sei das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich der Bautarifverträge für ihren Betrieb zunächst eröffnet sei. Das Arbeitsgericht habe jedoch übersehen, dass ihr Betrieb den tariflich beschriebenen Ausnahmetatbestand erfülle. Richtigerweise seien nämlich die Tätigkeiten von Gewerbezweigen, die unter diesen Ausnahmetatbestand fielen, zusammenzurechnen. Unabhängig davon beständen bei ihr jedenfalls selbständige Betriebsabteilungen für Maler und Lackiererarbeiten, für Elektroarbeiten und für Heizungs/Sanitärarbeiten, die von anderen Tarifverträgen erfasst würden. Insoweit bestehe jeweils eine eigene personelle Einheit, die von einem Meister geführt werde. Ein Personalaustausch zwischen den Abteilungen finde nicht statt, der jeweilige Meister übernehme die spezifisch arbeitstechnische Abwicklung und Koordination der Werkverträge. Der Umstand, dass eine Abstimmung der Arbeiten untereinander zu erfolgen habe, ergebe sich lediglich aus den Besonderheiten des Baugewerbes und dem direkten Aufeinanderfolgen verschiedener Bauabschnitte. Die Abteilungen seien auch organisatorisch deutlich, nach außen erkennbar, voneinander abgegrenzt. So würden in den einzelnen Abteilungen die jeweils anstehenden arbeitstechnischen Maßnahmen geplant und der arbeitstechnische Ablauf festgelegt. Gegenüber Kunden trete jede Betriebsabteilung separat und unter ihrer Abteilungsbezeichnung auf. Für Außenstehende ergebe sich die Selbständigkeit der Abteilungen zusätzlich daraus, dass die jeweiligen Arbeitnehmer jeweils eigene Arbeitskleidung trügen und eigene Fahrzeuge mit einem auf die Abteilung hinweisenden Logo benutzten. Die Selbständigkeit der Abteilungen manifestiere sich auch im Organigramm. Jede Abteilung verfüge darüber hinaus über eigene Betriebsmittel und sei für diese verantwortlich, ein abteilungsübergreifender Austausch von Arbeitsmitteln finde nicht statt. Räumlich seien die Abteilungen voneinander abgegrenzt, weil jede ein eigenes Lager habe, nämlich ein abgegrenztes Magazin innerhalb der Lagerhalle, das nur für den jeweiligen Abteilungsleiter zugänglich sei. Jedenfalls seien Ansprüche des Klägers für 2000 verjährt bzw. verfallen, weil der Kläger bereits 1995 von der Tätigkeit der Beklagten Kenntnis gehabt habe. Vorsorglich rechne sie mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von € 257.115,09 gegen die Beitragsforderung auf, weil sie für den Fall, dass sie zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verpflichtet sei, Erstattung von Urlaubsentgelt, Lohnausgleich und Berufsbildung in dieser Höhe verlangen könne. Die Beklagte beantragt nach Rücknahme einer zunächst im Berufungsrechtszug erhobenen hilfsweisen Widerklage, das angefochten Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden abzuändern und die Klage abzuweisen Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, der Beklagtenvortrag ergebe nicht, dass diese selbständige Betriebsabteilungen unterhalte. Es werde bestritten, dass die einzelnen Abteilungen nach außen hin gegenüber Kunden als eigene Betriebsabteilung mit eigenen Betriebsstätten aufträten und dass die einzelnen Betriebsabteilungen räumlich getrennt seien. Eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Beitragsforderungen sei tarifvertraglich ausgeschlossen, von Verfall oder Verjährung könne keine Rede sein. Kenntnis von der Betriebstätigkeit habe sie erst mit Einreichung des Stammblattes durch die Beklagte im September 2005 erlangt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 26. Mai 2008 Bezug genommen.