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Urteil

16 Sa 2149/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0803.16SA2149.08.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2982/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2982/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2982/08 – ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als € 600,00 statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3, 5 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die erhobene Feststellungsklage gem. § 256 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des von ihr zur Entscheidung gestellten Rechtsverhältnisses, da das Rechtsverhältnis durch eine Unsicherheit gefährdet ist. Rechtsverhältnisse im Sinne des § 256 ZPO können auch einzelne Rechte aus einem Rechtsverhältnis sein (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 256 Rn 3) . Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin angenommene Zahlungspflicht für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2014. Dem Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass dieser Streit aktuell noch keine Wirkung zeigt. Ein Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses besteht auch dann, wenn sich aus ihm erst in Zukunft Rechtsfolgen ergeben, aber Klarheit über dessen Bestehen benötigt wird, um zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Absicherung Dispositionen treffen zu können. Dies ist im Recht der betrieblichen Altersversorgung anerkannt (vgl. etwa BAG, Urteil vom 07. März 1995 – 3 AZR 282/94– BAGE 79, 236; BAG, Urteil vom 12. März 1996 – 3 AZR 993/94– AP Nr. 1 zu § 24 TV Arbeiter Bundespost; BAG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 3 AZR 415/96– AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskasse) und kann, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, für die vorliegend streitigen Vorruhestandsleistungen nicht anders beurteilt werden. Diese haben, ähnlich wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, Versorgungsfunktion. Der Arbeitnehmer muss daher rechtliche Unklarheiten vor dem Leistungsbeginn klären können, um über seine wirtschaftliche Absicherung Klarheit zu besitzen und auf dieser Grundlage weitere finanzielle Dispositionen treffen zu können (Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 615/05 – juris; Hess. LAG, Urteil vom 22. Januar 2002 – 15 Sa 1786/01– juris) . Ähnlich wie in den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten über Verschaffungsansprüche auf betriebliche Altersversorgung geht es auch vorliegend um drohende Versorgungslücken. Die Klägerin benötigt Klarheit über mögliche Vorruhestandsbezüge bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres um entscheiden zu können, ob sie die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen oder auf welche andere Weise sie ggf. ihren Lebensunterhalt bis zu einem späteren Bezug der gesetzlichen Altersrente bestreiten will. Demgemäß ist das Feststellungsbegehren der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten der Sache nach nicht auf die Erstattung eines bloßen Rechtsgutachtens gerichtet. An der Zulässigkeit der Klage ändert auch der Umstand nichts, dass, wie bei künftigen Betriebsrentenansprüchen, zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht, ob die Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgestellte Altersrente beziehen kann, oder ob der Anspruch auf diese wegen eines möglicherweise entstehenden Anspruchs auf vorgezogene gesetzliche Altersrente etwa wegen Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder aus sonstigen Gründen entfällt. Derartige Unwägbarkeiten ändern am aktuellen Bestehen des Feststellungsinteresses nichts, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Treten solchen Umstände nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ein, werden sie von der Rechtskraft des Sachurteils nicht erfasst. Sie können dann ggf. von der verurteilten Beklagten als Einwand gegenüber einer auf den Feststellungstitel gestützten Leistungsklage geltend gemacht oder zum Gegenstand einer negativen Feststellungsklage gemacht werden (Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– juris) . Auch die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber Leistungsklagen ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit des Antrags. Dieser Grundsatz gilt nicht gegenüber einer hier allein in Betracht kommenden Klage auf zukünftige Leistung (BAG, Urteil vom 07. November 1995 – 3 AZR 952/94– AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bühnen; Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– juris) . Zudem gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage auch dann zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– juris) . Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist nach dem derzeitigen Streitstand geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über das "Ob" der Pflicht zur Zahlung der Vorruhestandsbezüge in der Zeit zwischen der Vollendung des 60. und des 63. Lebensjahres der Klägerin, nicht über die Ausgestaltung oder die Höhe der Leistungspflicht. Die Klage ist, soweit ihr stattgegeben wurde, auch begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsbezügen für die Zeit vom 01. August 2011 bis zum 30. Juni 2014 aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 16. Dezember 2003 zu. Zwar ergibt sich aus Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung in Verbindung mit § 237 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI, dass die Klägerin nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres keinen Anspruch auf den Vorruhestandsbezug hat. Diese Regelung ist jedoch unwirksam, weil sie Frauen, die die Altersrente vorzeitig beanspruchen können, von der Gewährung des Vorruhestandsbezuges nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausschließt. Die Ansprüche der Klägerin auf Vorruhestandsbezug bestehen daher bis zum Ende des Monats Juni 2014, dem Monat bevor sie das 63. Lebensjahr vollendet, fort. Die übrigen Bestimmungen der Vorruhestandsvereinbarung bleiben gem. § 139 2. Alternative BGB wirksam. Die Klägerin ist an der Geltendmachung des Anspruchs auch nicht gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert. Nach § 237 a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente wenn sie vor dem 01.01.1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt haben. Nach § 237 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Gemäß § 237 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist jedoch die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente möglich. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für den vorzeitigen Bezug der Altersrente. Da sie nach dem 31. Dezember 1939 jedoch vor dem 01. Januar 1952 geboren ist, gehört sie zu den Frauen, bei denen die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben wurde, die die Altersrente für Frauen jedoch vorzeitig mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen können. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme vermindert sich der Zugangsfaktor gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3% für jeden Monat, für den die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Auch im Fall eines möglichen vorzeitigen Rentenbezugs erlischt nach Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung der Anspruch auf den Vorruhestandsbezug, wie in Ergänzung zu der Regelung in der BV in der Vorruhestandsvereinbarung ausdrücklich ausgewiesen. Diese Regelung ist unwirksam, soweit sie Arbeitnehmerinnen, die die vorzeitige Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen können, von der Gewährung des Vorruhestandsbezuges bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausschließt. Sie verstößt gegen höherrangiges Recht. Sie ist gem. § 7 Abs. 2 des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unwirksam. Auf den Streitfall ist das am 18. August 2006 in Kraft getretene AGG anzuwenden. Zwar ist nach der Übergangsvorschrift des § 33 Abs. 1 AGG bei Benachteiligungen nach § 612 Abs. 3 BGB a. F., d. h. wenn bei einem Arbeitsverhältnis bei vergleichbarer oder gleichwertiger Arbeit wegen des Geschlechts eine geringere Vergütung vereinbart wird, als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts, was die Klägerin hier der Sache nach geltend macht, das vor dem In-Kraft-Treten des AGG am 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. Gemäß § 33 Abs. 1 AGG sollen solche Sachverhalte nicht rückwirkend dem Anwendungsbereich des AGG unterworfen werden, die bei In-Kraft-Treten am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren. Neues Recht, d. h. das AGG ist demgegenüber anzuwenden, wenn nach dem 17. August 2006 Tatsachen entstanden sind, die für die Benachteiligungsverbote des AGG erheblich sind. Es kommt insoweit auf den Zeitpunkt der Benachteiligungshandlung an. In der Regel ist dabei die zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitgebers maßgeblich (BAG, Urteil vom 16. September 2008 – 9 AZR 791/07– AP Nr. 15 zu § 81 SGB IX; BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– juris) . Die Vorruhestandsvereinbarung, die die maßgebliche, benachteiligende Regelung beinhaltet, wurde am 16. Dezember 2003 und damit vor dem In-Kraft-Treten des AGG geschlossen. Die Zahlung des Vorruhestandsbezugs wird jedoch erst am 31. Juli 2011, dem Ende des Monats, in dem die Klägerin ihr 60. Lebensjahr vollendet, enden und damit nach dem In-Kraft-Treten des AGG. Der Vorruhestandsvertrag wird infolge der Unwirksamkeit des Erlöschenstatbestandes auch erst für die Zeit ab August 2011 Ansprüche begründen und die Benachteiligung daher auch insoweit erst nach dem In-Kraft-Treten des AGG Wirkung entfalten. Letztlich kann aber dahinstehen, ob das AGG im Streitfall Anwendung findet. Wenn man auf den vor dem In-Kraft-Treten des AGG erfolgten Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung am 16. Dezember 2003 als maßgebliche Arbeitgeberentscheidung abstellt, wäre Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung gemessen an § 612 Abs. 3 BGB a. F. unwirksam. Nach § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vorschrift wurde durch das "arbeitsrechtliche EG-Anpassungsgesetz" mit Wirkung zum 21. August 1980 in das BGB eingeführt. Sie war also bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung im Jahr 2003 in Kraft und die Vorruhestandsvereinbarung damit an ihr zu messen. Vergütung im Sinne dieser Bestimmung sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitsleistung unmittelbar oder mittelbar gewährt. Umfasst wird das in Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 1 EGV definierte Entgelt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05– AP Nr. 1 zu § 8 TV-SozSich) . Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehören hierzu alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es, dass sie wegen einer vertraglichen Vereinbarung, aufgrund einer Rechtsvorschrift oder freiwillig erbracht werden (BAG, Urteil vom 14. August 2007 – 9 AZR 943/06– AP Nr. 1 zu § 33 AGG; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 – 9 Sa 955/07– NZA-RR 2009, 22) . Aufgrund des Arbeitsverhältnisses gewährte Leistungen sind auch dann Entgelt in diesem Sinn, wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa als Leistung der betrieblichen Altersversorgung oder zu sozialen Zwecken erbracht werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – 3 AZR 249/06– juris; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05– a. a. O.) . Bei dem streitgegenständlichen Vorruhestandsbezug handelt es sich daher um eine Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F., auch wenn der Vorruhestandsbezug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Vorruhestandsbezug keine Leistung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit im Sinne des Protokolls zu Art. 119 EGV dar. Hierunter fallen nur Leistungen aus Betriebsrentensystemen (ErfK/Schlachter, 9. Aufl. 2009, Art. 141 Rn 25) . Um eine solche Leistung handelt es sich bei dem Vorruhestandsbezug nicht. § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. verbietet ebenso wie § 7 Abs. 1 AGG sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung oder Maßnahme zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, diese aber für Personen einen Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfaltet als bei Personen des anderen Geschlechts und die nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen (EuGH 13. Mai 1986 – RS 170/84– AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag) . Art. 2 Abs. 2 2. Spiegelstrich der Richtlinie 76/207/EWG bezeichnet ebenso wie § 3 Abs. 2 AGG als mittelbare Diskriminierung, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Dabei müssen die dem Anschein nach neutralen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen des anderen Geschlechts betreffen (BAG, Urteil vom 13. Februar 2007 – 9 AZR 729/05– AP Nr. 13 zu § 4 TzBfG; BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 – 6 AZR 631/05– a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 – 9 Sa 955/07– a. a. O.) . Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung führt zu einer mittelbaren Diskriminierung der Klägerin wegen des Geschlechts im vorbeschriebenen Sinn. Bei der aus der BV in Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung übernommenen Regelung handelt es sich um eine dem Anschein nach neutrale Vorschrift, denn sie stellt darauf ab, wann der ausgeschiedene Mitarbeiter/die ausgeschiedene Mitarbeiterin Altersruhegeld, sei es auch mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme, beanspruchen kann. Allerdings knüpft die Regelung über das Erlöschen des Vorruhestandsbezugs an die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Altersrente an. Dadurch werden Frauen und Männer unterschiedlich behandelt. Neben schwerbehinderten Menschen können nur noch Frauen der Übergangsjahre vorzeitig Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 – 9 Sa 955/07– a. a. O.) . Hierdurch werden diese Frauen und damit auch die Klägerin sowie auch schwerbehinderte Beschäftigte, denen Vorruhestandsbezüge in Anlehnung an die BV von der Beklagten gewährt werden, benachteiligt, da sie aufgrund der Möglichkeit des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente automatisch den Anspruch auf den Vorruhestandsbezug mit Vollendung des 60. Lebensjahres verlieren und hierdurch finanziell schlechter gestellt sind als vergleichbare männliche Kollegen. Die Klägerin erhält im Unterschied zu männlichen Kollegen gleichen Alters, mit Ausnahme schwerbehinderter Kollegen, keinen Vorruhestandsbezug mehr. Sie kann anstelle dessen nur die Altersrente mit Abschlägen beziehen, wobei sie gem. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI dauerhaft Abschläge in Höhe von 0,3% für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme in Kauf nehmen muss, d. h. auch höhere Abschläge hinnehmen muss als männliche Kollegen, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen. Zudem kann sie, anders als ihre nicht schwerbehinderten männlichen Kollegen in der Zeit ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres keine höheren Rentenansprüche mehr erwerben (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– a. a. O.) . Darin, dass die Klägerin den Vorruhestandsbezug nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten kann, liegt somit eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts, da Männer, mit Ausnahme der vorbeschriebenen, zahlenmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fallenden Fällen möglichen vorgezogenen Rentenbezugs vor Vollendung des 63. Lebensjahres, Rente erst mit 63 erhalten können und daher drei Jahre länger Vorruhestandsbezüge zu beanspruchen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf diesem Hintergrund auch nicht als Vorteil angesehen werden. Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht nicht entgegen, dass der Klägerin weder nach den Regelungen des Vorruhestandstarifvertrages für das private Bankgewerbe und der öffentlichen Banken noch nach der BV mangels Erfüllung der in Regelwerken aufgestellten Voraussetzungen ein Anspruch auf Vorruhestandsbezüge zugestanden hätte und sie damit gegenüber der kollektivrechtlich geschaffenen Rechtslage besser gestellt wird. Auch wenn die Beklagte nicht verpflichtet war, mit der Klägerin eine Vorruhestandsvereinbarung zu schließen und der Klägerin ein vorzeitiges Ausscheiden unter Gewährung von Vorruhestandsbezügen zu ermöglichen, rechtfertigt dies nicht Diskriminierungen zwischen den Begünstigten und entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung, im Falle der Gewährung Gleichheitsgrundsätze zu beachten (Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– a. a. O.) . Bei der über den Anwendungsbereich des Tarifvertrages und der BV auf individualvertraglicher Ebene getroffenen Vorruhestandsvereinbarung handelt es sich auch nicht um eine im Einzelfall über die bestehenden kollektivrechtlichen Regelungen hinaus gewährte Vergünstigung. Wie bereits die beiden gleichzeitig zur Entscheidung stehenden Parallelverfahren deutlich machen, hat die Beklagte auch in anderen Fällen Vorruhestandsvereinbarungen über den Anwendungsbereich des maßgeblichen Tarifvertrages und der BV hinaus in Anlehnung, bzw. auf der Basis der BV vom 15. Dezember 1998 Vorruhestandsvereinbarungen unter Übernahme der in der BV vorgesehenen Erlöschensregelung bei Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Rentenleistungen geschlossen. Sie hat auch nicht behauptet, solche Vorruhestandsvereinbarungen nur mit weiblichen Mitarbeitern zu treffen, für die aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht. Demgemäß muss bei der Streitentscheidung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in Anlehnung an die betriebliche Regelung der BV Vorruhestandsleistungen gewährt, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen und in solchen Fällen die Erlöschensregelung übernimmt und damit mittelbar in Bezug auf die Bezugsdauer nach dem Geschlecht unterscheidet und Frauen, die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen in Anspruch nehmen können, mittelbar benachteiligt. Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht auch nicht entgegen, dass je nach individueller Ausgestaltung geschlossener Vorruhestandsvereinbarungen männliche Kollegen der Klägerin Vorruhestandsleistungen unter Umständen für einen kürzeren Zeitraum erhalten als die Klägerin, weil sie erst entsprechend später in den Vorruhestand eintreten. Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung sind männliche Mitarbeiter in vergleichbarer Lage. Zudem würde selbst bei kürzerem Bezugszeitrahmen für männliche Arbeitnehmer der Nachteil verbleiben, dass die Klägerin lebenslang höheren Abschlägen wegen der vorgezogenen Altersrente ausgesetzt ist und auch in der Zeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum 63. Lebensjahr keine Ansprüche mehr auf höhere gesetzliche Altersrente erwerben kann. Die mit dem Erlöschenstatbestand in Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung verbundene mittelbare Diskriminierung ist unzulässig. Die dadurch begründete Benachteiligung wegen des Geschlechts ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass arbeitsrechtliche Regelungen, die an das gesetzliche Rentenrecht und an das dort bestimmte unterschiedliche Rentenzugangsalter anknüpfen, gerechtfertigt sein können. Dies gilt auch dann, wenn sie auf dem vom Bundesverfassungsgericht wegen der für Frauen typischen Doppelbelastung durch Familie und Beruf für eine Übergangsphase als noch verfassungsgemäß beurteilten unterschiedlichen Zugangsalter für Männer und Frauen beruhen. Es ist deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die in der Möglichkeit des vorzeitigen Bezugs der Altersrente liegende sozialrechtliche Begünstigung von Frauen arbeitsrechtlich nachteilig auswirkt (BAG, Urteil vom 20. August 2002 – 9 AZR 750/00– AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie, m. w. N.) . Rechtsgrund für eine zulässige unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist indessen nicht allein die Bezugnahme auf die sozialrechtliche Vorschrift und deren Verfassungsgemäßheit. Bestimmend ist vielmehr, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung des Arbeitnehmers ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel (BAG, Urteil vom 20. August 2002 – 9 AZR 750/00– a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 – 9 Sa 955/07– a. a. O.) . Ein solch sachlicher Zusammenhang besteht zwischen den streitgegenständlichen Vorruhestandsbezügen und der Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente durch die Klägerin nicht. Bei dem Vorruhestandsbezug handelt es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Solche Leistungen dienen der Sicherung der Altersversorgung von Arbeitnehmern nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben infolge eines biologischen Ereignisses, wie Alter, Invalidität oder Tod. Solche Ziele werden mit dem Vorruhestandsbezug nicht verfolgt. Dieser dient vielmehr dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus einer erwarteten Arbeitslosigkeit nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme gesetzlicher Altersversorgung entstehen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– a. a. O.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2008 – 9 Sa 955/07– a. a. O.) . Damit hat der Versorgungsbezug den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden. Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise sozial abgesichert sind. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 (6 AZR 631/05 – a. a. O.) zugrunde liegenden Rechtsstreit, dient der Versorgungsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung der Klägerin nach Verlust des Arbeitsplatzes aus betrieblichen Gründen zu unterstützen, sondern die Klägerin bis zum Erreichen des Alters, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung erhalten kann, sozial abzusichern. Unter Berücksichtigung der Gesamtzusammenhänge sind die Parteien bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung ebenso wie die Betriebsparteien bei Abschluss der BV im Zusammenhang mit der Gewährung der Vorruhestandsbezüge nach der Gesamtkonzeption davon ausgegangen, dass eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben bis zum Ausscheiden aus demselben nicht mehr erfolgen wird. Aus den gleichen Gründen wäre die aus der Anknüpfung in Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung an das Rentenzugangsalter folgende unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen auch dann sachlich nicht gerechtfertigt, wenn die Vorruhestandsvereinbarung in Umsetzung der BV zum Zwecke der Erfüllung eines daraus resultierenden Anspruchs geschlossen worden wäre. Selbst wenn die BV als Sozialplan zu qualifizieren wäre, weil sie die Folgen eines Zusammenschlusses einzelner Betriebe der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen regelt und der BV damit eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG zugrunde liegt, sind jedenfalls die aufgrund der Anlage 1 zur BV gewährten Vorruhestandsbezüge nicht als Sozialplanleistungen zu qualifizieren, die den Ausschluss rentenberechtigter Arbeitnehmer erlauben. Sozialplanleistungen dienen primär der Überbrückung durch Arbeitsplatzverlust entstehender Versorgungslücken bis zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Zweck von Sozialplanleistungen ist es, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe zu gewähren (Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– a. a. O.) . Dabei entspricht es einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren (BAG, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 AZR 198/08– juris) . Demgemäß haben Sozialplanleistungen regelmäßig keine über das Erreichen des gesetzlichen Rentenalters hinausgehende Funktion. Auf diesem Hintergrund wird in der Regel ein sachlicher Zusammenhang zwischen Überbrückungsleistungen aus einem Sozialplan und der Möglichkeit des Bezugs gesetzlicher Altersrente anerkannt, der es grundsätzlich auch erlaubt, über die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenbezugsrecht an Kriterien anzuknüpfen, die, wie das Geschlecht, Gegenstand von Diskriminierungsverboten sind, sofern die rentenrechtliche Regelung ihrerseits zulässig ist. Dies deshalb, weil die Betriebspartner regelmäßig davon ausgehen können, dass von einer Betriebsänderung betroffene Arbeitnehmer mit dem Zeitpunkt der Erlangung eines gesetzlichen Rentenanspruchs hinreichend abgesichert sind und ein zwingendes Bedürfnis für weitere Kompensationsregelungen nicht mehr besteht. Mit der Prüfung und Bewertung eventueller Rentennachteile der betroffenen Arbeitnehmer wären sie regelmäßig überfordert. Von ihnen kann grundsätzlich auch nicht verlangt werden, als nicht diskriminierend anerkannte Differenzierungen des staatlichen Rentenrechts mit regelmäßig knappen Sozialplanleistungen zu korrigieren. Die Möglichkeit, gesetzliche Altersrente beziehen zu können, begrenzt regelmäßig ihre Regelungsaufgabe, ohne dass es auf die Höhe der Rente ankäme (Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– a. a. O.) . Nach der BV ist schon ein Personalabbau im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss der Betriebe grundsätzlich ausgeschlossen und demgemäß auch nicht die Zahlung von Abfindungen als typischer finanzieller Ausgleich zur Überbrückung der mit Arbeitsplatzverlusten entstehender Versorgungslücken vorgesehen. Die BV bietet vielmehr Arbeitnehmern älterer Jahrgänge mit längerer Betriebszugehörigkeit ohne Gefahr für einen Arbeitsplatzverlust die Möglichkeit und auch den Anreiz vorzeitig auszuscheiden. Dadurch wird ohne Kündigung ein Personalabbau erzielt, dessen Folgen durch die Vorruhestandsregelung gemindert werden soll. Von einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben wird dabei von vornherein nicht ausgegangen. Vorruhestandsleistungen lassen sich aus Sicht der Kammer allenfalls dann noch als Sozialplanleistungen zur Überbrückung durch Arbeitsplatzverlust infolge Betriebsänderung entstehender Versorgungslücken qualifizieren, wenn sie aufgrund der Rentennähe als Surrogat für im Übrigen geleistete Abfindungen gewährt werden. Auch in einem solchen Fall stehen die Betriebspartner nämlich vor der Aufgabe, begrenzte Sozialplanmittel gerecht zu verteilen. In der streitgegenständlichen BV wird demgegenüber ohne beabsichtigten Personalabbau und ohne drohenden Arbeitsplatzverlust älteren Mitarbeitern die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Gewährung von Vorruhestandsbezügen angeboten. Damit unterscheidet die Regelung sich nicht von eigenständig abgeschlossenen Vorruhestandsregelungen. Insbesondere standen die Betriebspartner bei Abschluss nicht vor der Aufgabe, der Höhe nach begrenzte Sozialplanmittel gerecht unter allen von den Betriebsänderungen nachteilig betroffenen Arbeitnehmern zu verteilen. Gerade der Zweck von Sozialplanleistungen, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte Überbrückungshilfe bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes oder einer Absicherung durch den Bezug von gesetzlicher Altersrente zu gewähren, begründet aber die sachliche Rechtfertigung der Anknüpfung an das Renteneintrittsalter. Nicht genügen kann es für die sachliche Rechtfertigung aus Sicht der Kammer daher, dass die Leistung formal aufgrund eines als Sozialplan zu qualifizierenden Regelwerkes gewährt wird. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da es sich bei dem von der Klägerin zu beanspruchenden Vorruhestandsbezug nicht um eine Leistung aufgrund der BV und damit schon aus diesem Grund nicht um eine Sozialplanleistung handelt. Unstreitig erfüllt die Klägerin die in der Anlage 1 zur BV aufgestellten Voraussetzungen für danach zu beanspruchende Vorruhestandsleistungen nicht. Die Klägerin weist das für eine Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach der BV erforderliche Lebensalter nicht auf. Bei der Vorruhestandsvereinbarung handelt es sich danach um eine über den Anwendungsbereich der tariflichen Regelung und der BV hinaus getroffene individualvertragliche Regelung, die nicht in Umsetzung der BV geschlossen wurde. Daher kann die sachliche Rechtfertigung der vorgesehenen unterschiedlichen Behandlung von Männern und Frauen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht auf eine mögliche sachliche Rechtfertigung einer solchen Unterscheidung bei Vorruhestandsbezügen, die aufgrund der BV gewährt werden, gestützt werden. Mit dem Zweck der Vorruhestandsbezüge, Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen des Alters, in dem Leistungen der gesetzlichen Altersversorgung gewährt werden, sozial abzusichern, ist es nicht vereinbar, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise sozial abgesichert sind (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– a. a. O.) . Wie dargestellt, dient der Vorruhestandsbezug nicht dem Zweck, die Wiedereingliederung eines aus betrieblichen Gründen entlassenen Arbeitnehmers zu unterstützen. Vielmehr sollen die finanziellen Nachteile, die den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitslosigkeit entstehen, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters gemildert werden. Da der Zweck des Vorruhestandsbezuges die soziale Absicherung zur Überbrückung von Versorgungslücken wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist, ist die verringerte Bezugsdauer für den Vorruhestandsbezug für Frauen, die die Altersrente vorzeitig mit Beendigung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen können, nur dann durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, wenn trotz der unterschiedlichen Bezugsdauer keine Benachteiligung der Frauen eintritt. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn die Klägerin erhält den Vorruhestandsbezug anders als nicht schwerbehinderte männliche Kollegen nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht mehr. Die Unwirksamkeit der Regelung zu Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der Vorruhestandsvereinbarung im Übrigen nicht. Gemäß § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Gesamtnichtigkeit, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei angemessener Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen an der Regelung im Übrigen festgehalten hätten. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben. Es ist anerkannt, dass bei Unwirksamkeit einer Vereinbarung, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG bzw. gegen § 612 Abs. 3 BGB a. F. verstößt, der diskriminierte Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vorenthaltene Leistung hat (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – § AZR 249/06 – AP Nr. 2 zu § 2 AGG = NZA 2008, 532 ) . Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB an der Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Entgegen der Auffassung der Beklagten verhält die Klägerin sich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie Vorruhestandsleistungen für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres verlangt, obwohl sie die Vorruhestandsvereinbarung in Kenntnis der Bezugsdauer freiwillig geschlossen hat. Auf einen Vertrauenstatbestand kann die Beklagte sich bei der Verletzung von Diskriminierungsverboten nicht stützen. Zudem bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bereits bei Abschluss der Vorruhestandsvereinbarung Kenntnis von einer möglichen Unwirksamkeit der Regelung zu Ziffer 4. und bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, Vorruhestandsleistungen auch für die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. gez. Küppers gez. Zimmermann gez. Euler Die Parteien streiten über den Fortbestand von Ansprüchen auf Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Die am 09. Juli 1951 geborene Klägerin war für die Beklagte vom 01. Februar 1972 bis zum 30. Juni 2004 als Arbeitnehmerin tätig. Anlässlich des Zusammenschlusses konzernangehöriger Unternehmen, aus der die Beklagte hervorgegangen ist, wurde unter dem 15. Dezember 1998 zwischen den betroffenen Unternehmen und den zuständigen Mitarbeitervertretungen eine als "befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung" bezeichnete Vereinbarung (im Folgenden nur: BV) getroffen. Gemäß Ziffer 3. und 4.1 waren betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Zusammenführung der Unternehmen ausgeschlossen, sofern den betroffenen Arbeitnehmern nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem anderen Konzernunternehmen unter Besitzstandswahrung angeboten wurde. Gemäß Ziffer 5.6 wurde "zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten" in der Anlage 1 zur BV eine Vorruhestandsregelung getroffen. Nach Ziffer 8.1 wurde die Laufzeit unter Ausschluss einer Nachwirkung bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Die Bestimmungen der Anlage 1 lauten auszugsweise wie folgt: "Betriebliche Vorruhestandsregelung Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird nachfolgende betriebliche Vorruhestandsregelung vereinbart. Die Laufzeit ... dieser Regelung (ergibt) sich aus der übergeordneten befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 und (ist) an diese gekoppelt. Anspruchsvoraussetzungen 1. Arbeitnehmer mit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 58. Lebensjahr, Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber Einvernehmen über die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung erzielt wird. ... 4. Die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der Regelung nach Ziffer 1. besteht letztmalig im Jahre 2003. Höhe des betrieblichen Vorruhestandsgeldes 1. Das betriebliche Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten 3 Monaten 80%, danach 75% des letzten Bruttomonatsgehalts. ... ... Erlöschen der Ansprüche 1. Die Leistungen aus dieser Regelung erlöschen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altsruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann. ..." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 23. Februar 2009 zur Akte gereichte Kopie der BV nebst Anlage 1 (Bl. 97 – 106, 110, 111 d. A.) Bezug genommen. In Anlehnung an die vorgenannte Anlage 1 zur BV schlossen die Parteien unter dem 16. Dezember 2003 eine Vorruhestandsvereinbarung (Bl. 10 – 12 d. A.). Danach endete das Arbeitsverhältnis der Parteien einvernehmlich zum 30. Juni 2004. Für die Zeit ab dem 01. Juli 2004 hat die Klägerin Anspruch auf Vorruhestandsbezüge in Höhe von 70% für die ersten drei Monate und ab dem 4. Monat in Höhe von 65 % des letzten Bruttogehalts. Ziffer 4. der Vorruhestandsvereinbarung lautet: "Der Anspruch auf Zahlungen von Vorruhestandsbezug erlischt mit Beginn des Monats, für den Frau A zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld, Rente wegen Erwerbsminderung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann. Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Rente, ggf. mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann." Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch Ziffer 4. des Vorruhestandsvertrages werde sie ohne Rechtsgrund schlechter gestellt als vergleichbare männliche Arbeitnehmer der Beklagten, die im Hinblick auf das höhere Eingangsalter der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsbezüge erhielten, sofern nicht aus anderen Gründen zu einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf gesetzliche Rente besteht, für die dadurch drei Jahre länger Rentenbeiträge abgeführt und auch geringere Rentenkürzungen wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme vorgenommen würden. Deswegen könne sie von der Beklagten die Weitergewährung der Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres verlangen. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird im Übrigen ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 40, 41 d. A.) Bezug genommen. Mit am 12. November 2008 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 2 Ca 2982/08 – der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat ein Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klägerin Klarheit über das Bestehen des Anspruchs haben müsse, um zur Gewährleistung ihrer wirtschaftlichen Absicherung Dispositionen treffen zu können und angenommen, dass ein Anspruch der Klägerin aus der Vorruhestandsvereinbarung in Verbindung mit Art. 141 Abs. 2 EGV folge, weil es sich bei dem Vorruhestandsgeld um Entgelt im Sinne der Vorschrift handele und die Klägerin durch den kürzeren Bezugszeitraum, geringere Rentenerhöhungen und höhere Rentenabschläge unmittelbar wegen ihres Geschlechts schlechter gestellt werde als ihre männlichen Kollegen, ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei, die nichts mit dem Geschlecht zu tun hätten. Darauf, ob eine Anknüpfung an das Renteneintrittsalter bei Sozialplanleistungen zulässig sei, komme es für die Streitentscheidung nicht an, da der Anspruch auf einer individualrechtlichen Vereinbarung beruhe. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf die S. 3 – 9 des angefochtenen Urteils (Bl. 41 – 47 d. A.) gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug genommen. Gegen dieses der Beklagten am 26. November 2008 zugestellte Urteil hat sie am 08. Dezember 2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf Antrag vom 22. Januar 2009 bis zum 26. Februar 2009 am 23. Februar 2009 begründet. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels aktuell bestehenden Feststellungsinteresses unzulässig und hält im Übrigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin Vorruhestandsbezüge über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus nicht beanspruchen könne. Die Vorruhestandsregelung verstoße weder gegen Art. 141 EGV noch gegen § 612 Abs. 3 BGB a. F. bzw. gegen die diesen ablösenden Vorschriften des AGG. Der Vorruhestandsbezug sei schon kein Entgelt im Sinne des Art. 141 EGV. Zudem verbiete Art. 141 EGV nur die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Entgelthöhe. Die Klägerin wende sich aber nicht gegen die Höhe sondern nur gegen die Bezugsdauer. Zudem könne auch nicht von einer Benachteiligung ausgegangen werden, da nach den in der BV niedergelegten Voraussetzungen für den Bezug der Vorruhestandsleistungen keineswegs feststehe, dass Männer diese Leistungen zwingend länger in Anspruch nehmen könnten. Jedenfalls könne die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht angesichts der Überbrückungsfunktion des Vorruhestandsgeldes nicht als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung angesehen werden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es sich insoweit um eine Sozialplanleistung handele. Letztlich sei die Klage aber auch rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin die Vorruhestandsvereinbarung in Kenntnis der Bezugsdauer freiwillig abgeschlossen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 – 2 Ca 2982/08 – die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt nebst Anlagen (Bl. 80 – 111 d. A.) Bezug genommen.