Urteil
16/8 Sa 474/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1026.16.8SA474.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 12. November 2008 – 3 Ca 82/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Klarstellend wird Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Dezember 2007 an den Kläger die Vergütung nach § 8 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 31. März 2006 in Verbindung mit § 1 des Tarifvertrages über die Tabellenvergütung und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten in der Fassung vom 02. November 2007 sowie dem Aufstockungsbetrag gemäß § 10 des Tarifvertrages über die Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 01. Juli 2002, sämtlich abgeschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di), zu zahlen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 12. November 2008 – 3 Ca 82/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Klarstellend wird Ziffer 2 des Tenors wie folgt gefasst: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Dezember 2007 an den Kläger die Vergütung nach § 8 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 31. März 2006 in Verbindung mit § 1 des Tarifvertrages über die Tabellenvergütung und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten in der Fassung vom 02. November 2007 sowie dem Aufstockungsbetrag gemäß § 10 des Tarifvertrages über die Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 01. Juli 2002, sämtlich abgeschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di), zu zahlen. Die Revision wird zugelassen. A) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 12. November 2008 – 3 Ca 82/08 – ist zulässig. Sie ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als € 600,00 statthaft und im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden. B) Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Durch die im Tenor des Berufungsurteils erfolgte Klarstellung wurde lediglich die vom Arbeitsgericht ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen bei der Abfassung des Tenors übersehene Änderung der Paragrafenfolge in der zuletzt maßgeblichen Fassung des RTV-AVE vom 31. März 2006 im Tenor textlich nachvollzogen, ohne die Entscheidung in der Sache abzuändern. Mit zutreffenden Gründen hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die im EntgeltTV-AVE vom 02. November 2007 vorgesehene Einmalzahlung zeitanteilig mit Aufstockung zu gewähren und ab dem 01. Dezember 2007 weiter Vergütung nach dem zwischen den AVE und ver.di abgeschlossenen RTV-AVE in der Fassung vom 31. März 2006 und dem VergütungsTV-AVE vom 02. November 2007 nebst Aufstockungsbetrag gem. § 10 TV-ATZ vom 01. Juli 2002 zu zahlen war, weil die Tarifverträge in den genannten Fassungen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden. Daran hat der Verbandswechsel der Beklagten nichts geändert. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsanträge gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 75/05– AP Nr. 38 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00– AP Nr. 1 zu § 6 BMT-G II = NZA 2002, 1052 ; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– NZA 2009, 151 jeweils m. w. N.) . Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, obwohl es sich dabei nicht um das Rechtsverhältnis der Parteien insgesamt, sondern nur um einen Teil dieses Rechtsverhältnisses handelt (BAG, Urteil vom 15. März 2006 – 4 AZR 75/05– a. a. O.;; BAG, Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 501/95– BAGE 82, 344; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2001 – 4 AZR 641/00– NZA 2002, 1000; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– a. a. O.) . Die Anträge sind auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie sind so konkret formuliert, dass durch sie die für die Zeit nach dem Verbandsaustritt der Beklagten am 30. September 2007 streitige Höhe der Altersteilzeitvergütung geklärt werden kann. Die Tarifverträge, über deren Anwendbarkeit zwischen den Parteien Streit besteht, sind unter Angabe der Daten der Fassungen, deren Fortgeltung zwischen den Parteien streitig ist, eindeutig benannt. Durch sie kann der Streit der Parteien über dem Umfang der zukünftigen Leistungspflichten, der sich aus der Bezugnahmeklausel ergibt, bereinigt werden. Der Zulässigkeit steht auch die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber möglichen Leistungsklagen nicht entgegen. Dieser Grundsatz gilt nicht gegenüber Klagen auf zukünftige Leistungen (BAG, Urteil vom 07. November 1995 – 3 AZR 952/94– AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bühnen; Hess. LAG, Urteil vom 06. Dezember 2005 – 4 Sa 617/05– juris) . Zudem gilt der Vorrang der Leistungsklage auch nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist trotz möglicher Leistungsklage auch dann zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 9 AZR 985/07– juris, m. w. N.) . Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist im Streitfall geeignet, den Streit der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zu vermeiden sowie Leistungsklagen entbehrlich zu machen. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit darüber, ob die Tarifverträge in den genannten Fassungen nach dem Verbandswechsel der Beklagten fortgelten. Kein Streit besteht über die Höhe der sich daraus ergebenden Leistungspflichten. Zudem hat die Beklagte erstinstanzlich zu Protokoll erklärt, dass sie sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen wird. II. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist kraft vertraglicher Vereinbarung verpflichtet, dem Kläger eine Altersteilzeitvergütung gemäß den zwischen dem AVE und ver.di geschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Dies ergibt sich aus dem Altersteilzeitvertrag vom 20. März 2003. Aus diesem folgt eine konstitutive Bezugnahme auf die in den Anträgen genannten tariflichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Verbandsaustritt der Beklagten und ihr Verbandswechsel ist daher für die arbeitsvertragliche Verpflichtung, Altersteilzeitvergütung gemäß den jeweils geltenden Tarifverträgen der AVE zu gewähren, ohne Bedeutung. Diese Verpflichtung wird auch vom abgeschlossenen Landesbezirks-TV nicht berührt. 1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG, Urteil vom 26. September 2001 – 4 AZR 544/00– AP Nr. 21 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag = NZA 2002, 634 ) . Dies gilt auch für dynamische Verweisungsklauseln (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– NZA 2009, 151) . Im Altersteilzeitvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Vertrag auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit, abgeschlossen zwischen AVE und ver.di, in der jeweils gültigen Fassung geschlossen werden soll. Da der Altersteilzeitvertrag im Übrigen nur Regelungen zu Beginn und Ende der Altersteilzeit sowie über die Durchführung im Blockmodell beinhaltet und bis auf die Frage der Ergebnisbeteiligung insbesondere keine Regelungen zur Vergütung trifft, ist ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon auszugehen, dass sich die Ausgestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Willen der Parteien im Übrigen nach den Bestimmungen des in der Einleitung konkret benannten und gem. § 4 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung beigefügten TV-ATZ richtet und der genannte Tarifvertrag zum Inhalt des Altersteilzeitvertrages gemacht werden sollte. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände haben die Parteien entgegen der Auffassung der Beklagten durch die Bezugnahme auf den TV-ATZ nicht lediglich deklaratorisch auf die bereits auf anderer Grundlage geltenden tariflichen Bestimmungen zur Unterrichtung des Klägers hingewiesen. Es handelt sich vielmehr um eine konstitutive Bezugnahme auf den TV-ATZ in der jeweils gültigen Fassung, die nicht von der Tarifgebundenheit der Beklagten abhängig ist. Arbeitsvertragliche Bezugnahmen auf Tarifverträge haben regelmäßig konstitutive und nicht nur deklaratorische Bedeutung, da durch sie die Anwendung tariflicher Vorschriften auf das Arbeitsverhältnis sichergestellt werden soll (ErfK/Franzen, 9. Aufl. 2009, § 3 TVG Rn 33) . Zu diesem Zweck bedarf es insbesondere bei tarifungebundenen Arbeitnehmern, wie dem Kläger, einer rechtsbegründenden Vereinbarung zur Geltung der Tarifverträge. Im Streitfall ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wegen der bereits im Arbeitsvertrag vereinbarten Verweisungsklausel von einer lediglich deklaratorischen Bezugnahme im Altersteilzeitvertrag auszugehen. Nach dem Wortlaut der Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ist lediglich der für die ÜWAG jeweils gültige Rahmentarifvertrag in Bezug genommen. Dies war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der RTV-AVE. Über § 9 RTV-AVE i. V. m. § 3 des Arbeitsvertrages war mittelbar auch der EntgeltTV-AVE in Bezug genommen. Dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch der TV-ATZ zur Anwendung kommen sollte, ist arbeitsvertraglich weder ausdrücklich vereinbart noch dem Vertrag nach den Gesamtumständen mit hinreichender Eindeutigkeit im Wege der Auslegung zu entnehmen. Aus der nach seinem Wortlaut lediglich beschränkten Bezugnahme auf den jeweils für die Beklagte geltenden Rahmentarifvertrag und dem Regelungsgegenstand des TV-ATZ kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die besonderen Leistungen nach dem TV-ATZ auch nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern gewähren wollte. Ohne dass sich die Parteien aber bereits zuvor eindeutig auf die Anwendbarkeit des TV-ATZ auf ihr Arbeitsverhältnis verständigt haben, kann das von der Beklagten durch Vorlage des Vertragsformulars unterbreitete Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur dahingehend verstanden werden, dass damit die tarifliche Regelung konstitutiv zum Inhalt des Altersteilzeitvertrages gemacht und auf sie nicht lediglich deklaratorisch hingewiesen werden sollte. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch den Interessen der Parteien. So wird durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ein Arbeitsverhältnis grundlegend umgestaltet. Dabei werden auch die Hauptleistungspflichten geändert. Dies begründet das Interesse der Parteien, sich konkret bei Abschluss der Änderungsvereinbarung eindeutig über die nunmehr geltenden Hauptleistungspflichten zu verständigen. Dies spräche aus Sicht der Kammer selbst dann für den Willen zu einer konstitutiven Verweisung, wenn durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag bereits auf den TV-ATZ verwiesen worden bzw. von einer solchen Verweisung aufgrund gebotener Auslegung auszugehen wäre, wie die Beklagte meint. Gerade die Bedeutung der Änderung insbesondere für den Arbeitnehmer würde trotz der in § 1 des Altersteilzeitvertrages zum Ausdruck gebrachten Fortgeltung des Arbeitsvertrages im Übrigen das Interesse der Parteien begründen, bei Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis viele Jahre nach Abschluss des Arbeitsvertrages die für das Altersteilzeitverhältnis maßgeblichen Bedingungen, insbesondere die Höhe der Vergütung erneuernd, verbindlich neu festzuschreiben. Die Parteien haben im Altersteilzeitvertrag eine sog. kleine dynamische Verweisung vereinbart, durch die der konkret benannte Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung unabhängig von der Tarifgebundenheit der Beklagten und nicht die jeweils für die Arbeitgeberin geltenden tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit in Bezug genommen worden sind. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.) . Zwar waren nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Tarifbindung des Arbeitgebers, anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern, Verweisungsklauseln wie diejenige aus dem Altersteilzeitvertrag der Parteien in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers ersetzt werden solle, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit zu dessen Geltung für alle Beschäftigten. Nach dem so verstandenen Sinn und Zweck der Klausel sollte das Arbeitsverhältnis an den dynamischen Entwicklungen des in Bezug genommenen Tarifvertrages nur so lange teilnehmen, wie der Arbeitgeber selbst tarifgebunden war. Trat er aus dem tarifschließenden Verband aus, wirkten die zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit gültigen Normen des Tarifvertrages im Verhältnis zu den tarifgebundenen Arbeitnehmern statisch weiter. Der Gleichstellungszweck der Klausel konnte gegenüber den nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern nur dann erfüllt werden, wenn auch für diese die Normen des im Vertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages nur statisch weiter galten (BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 4 AZR 50/04– BAGE 113, 40, 42 f.; BAG, Urteil vom 25. September 2002 – 4 AZR 294/01– BAGE 103, 9, 14; BAG, Urteil vom 21. August 2002 – 4 AZR 263/01– BAGE 102, 275, 278 ff.; BAG, Urteil vom 26. September 2001 – 4 AZR 544/00– BAGE 99, 120, 125; BAG, Urteil vom 30. August 2000 – 4 AZR 581/99– BAGE 95, 296, 299 ff. jeweils m. w. N.) . Nach zwischenzeitlich erfolgter Rechtsprechungsänderung (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.), die bereits im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2005 (– 4 AZR 536/04 – AP Nr. 39 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) angekündigt worden war und der die Kammer sich anschließt, ist die Auslegung von vom Arbeitgeber gestellten Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, wie im Streitfall, die nach dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform vom 01. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, aber in erster Linie am Wortlaut der Verweisungsklausel zu orientieren. Soweit ein Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommen. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung verweist, ist daher im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieser Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind. Die Bezugnahmeklausel kann bei einer etwaigen Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag grundsätzlich keine andere Wirkung haben als bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber. In beiden Fällen unterliegt die in der Bezugnahmeklausel liegende Dynamik keiner auflösenden Bedingung. Dies ergibt sich daraus, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen grundsätzlich nach einem objektivierten Empfängerhorizont auszulegen sind. Dabei haben die Motive des Erklärenden, soweit sie nicht in dem Wortlaut der Erklärung oder in sonstiger, für die Gegenseite hinreichend deutlich erkennbarer Weise ihren Niederschlag finden, außer Betracht zu bleiben. Es besteht keine Verpflichtung des Erklärungsempfängers, den Inhalt oder den Hintergrund des ihm regelmäßig formularmäßig gemachten Angebots durch Nachfragen aufzuklären. Kommt der Wille des Erklärenden nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck, gehört dies zu dessen Risikobereich. Die Regelung eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung beschränkt sich im Allgemeinen auf die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Die Motive, aus denen jeder der Partner den Vertrag schließt, sind für die Rechtsfolgen des Vertrages grundsätzlich unbeachtlich, weil sie nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung selbst, nämlich der Bestimmung von Leistung und Gegenleistung sind. Für die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel bedeutet dies, dass ihr Bedeutungsinhalt in erster Linie anhand des Wortlauts zu ermitteln ist. Bei der arbeitsvertraglichen dynamischen Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages in seiner jeweiligen Form ist der Wortlaut zunächst eindeutig und es bedarf im Grundsatz keiner weiteren Heranziehung von Auslegungsfaktoren. Lediglich wenn von den Parteien weitere Tatsachen vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind, die Zweifel an der wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen können, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärung in einer sich im Wortlaut nicht niederschlagenden Weise beeinflusst hat, besteht Anlass, die Wortauslegung in Frage zu stellen (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.) . Die möglichen Motive der Vertragsparteien können daher für sich genommen keinen entscheidenden Einfluss auf die Auslegung der Verweisungsklausel haben, zumal sie in der Regel heterogen sind. Ist der Arbeitgeberin tarifgebunden, liegt es zwar nahe, in der beabsichtigten Gleichstellung tarifgebundener mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern ein ggf. auch vorrangiges Motiv für das Stellen einer Verweisungsklausel zu sehen. Die mögliche Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ist jedoch kein Umstand, der für die Auslegung einer dem Wortlaut nach eindeutigen Verweisungsklausel maßgeblich sein kann, wenn der Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich oder in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Weise zur Voraussetzung oder zum Inhaltselement seiner Willenserklärung gemacht hat. Dies gilt umso mehr, als dem Arbeitgeber eine entsprechende Vertragsgestaltung ohne Schwierigkeit möglich wäre. Er ist es, der die Verweisungsklausel formuliert. Deshalb ist eine unterschiedliche Auslegung desselben Wortlauts je nachdem, ob der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Vereinbarung tarifgebunden war oder nicht, ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht zu rechtfertigen. Es besteht deshalb auch keine Obliegenheit des Arbeitnehmers, die Reichweite seiner eigenen Willenserklärung durch eine Nachfrage beim Arbeitgeber hinsichtlich dessen Tarifgebundenheit zu ermitteln (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.) . Diesen Kriterien folgend ist die Verweisungsklausel im Altersteilzeitvertrag der Parteien vom 20. März 2003 als eine eigenständige konstitutive Bezugnahme auf den TV-ATZ in seiner jeweiligen Fassung auszulegen, die nicht von der Tarifgebundenheit der Beklagten abhängt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist eindeutig. Danach wird der Altersteilzeitvertrag auf der Grundlage des TV-ATZ in seiner jeweils gültigen Fassung geschlossen. Dass dies nur so lange gelten soll, wie die Beklagte selbst an diesen Tarifvertrag gebunden ist und dass dies daraus folgt, dass sie zu diesem Zeitpunkt tarifgebunden war, ist dem Wortlaut der Klausel nicht zu entnehmen. Es sind auch keine sonstigen Umstände erkennbar, die Zweifel an einer wortgetreuen Auslegung der Vertragsklausel begründen könnten, weil sie für beide Seiten erkennbar den Inhalt der jeweils abgegebenen Willenserklärung in einer sich im Wortlaut nicht niedergeschlagenen Weise beeinflusst haben. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, aus denen eine Einschränkung des Wortlauts der Vereinbarung als Vertragsinhalt für den Kläger so deutlich geworden ist, dass seine zustimmende Willenserklärung zu der Klausel als Zustimmung zu solchen Einschränkungen auszulegen ist. Die Bezugnahmeklausel im Altersteilzeitvertrag lässt sich nach den Gesamtumständen insbesondere nicht als sog. Tarifwechselklausel auslegen, durch die der nach dem Verbandsaustritt geschlossene, für die Beklagte geltende Landesbezirks-TV Nr. 6/2007 zur Anwendung käme, der die Höhe der Altersteilzeitvergütung auf den Stand vom 30. September 2007 einfriert. Die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung, d. h. als Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (BAG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 AZR 767/06– AP Nr. 61 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– NZA 2009, 151, m. w. N.) . Der Gleichstellungszweck, den die Bezugnahme im Arbeitsvertrag verfolgt, rechtfertigt keine solche Auslegung (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07– a. a. O.) . Ein solches Auslegungsergebnis lässt sich im Streitfall auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. September 1996 (– 4 AZR 135/95 – AP Nr. 5 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) ableiten. In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zwar festgestellt, dass eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die einen konkret benannten Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung in Bezug nimmt, bei Verbandswechsel des Arbeitgebers in der Regel jedenfalls dann dahin korrigierend ausgelegt werden müsse, dass die Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag erfolge, wenn die Tarifverträge von derselben Gewerkschaft abgeschlossen werden. Anders als in diesem Fall gehört der Kläger vorliegend jedoch nicht der Gewerkschaft an, die die Tarifverträge geschlossen hat. Darüber hinaus beruht die in der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorgenommene korrigierende Auslegung entscheidend darauf, dass es sich bei der Klausel nach ihrer Zwecksetzung um eine sog. Gleichstellungsabrede handelt. Hiervon kann aber im Streitfall, wie dargelegt, nicht ausgegangen werden, weil es sich um eine nach dem 01. Januar 2002 gestellte Arbeitsvertragsbedingung handelt, in der die Tarifgebundenheit der Beklagten nicht in einer für den Kläger erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist. Auch sonstige Umstände, die für eine Tarifwechselklausel sprechen würden, sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich auch nicht aus den tariflichen Bezugnahmeklauseln die Geltung anderer Tarifverträge insbesondere zur Bestimmung der Höhe der Vergütung als den zwischen AVE und ver.di geschlossenen ableiten. Der Altersteilzeitvertrag regelt ebenso wenig wie der in Bezug genommene TV-ATZ die absolute Höhe der Altersteilzeitvergütung. Der Altersteilzeitvertrag beinhaltet außer einer Regelung zur Ergebnisbeteiligung keinerlei Bestimmungen zur Höhe der Vergütung. § 9 TV-ATZ bestimmt in Ziffer 1., dass der Arbeitnehmer für die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 2 RTV (laufende Arbeitsbezüge) für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlung nach § 10 des TV-ATZ erhält und sieht in Ziffer 2. vor, dass sich bei der Verteilung der Arbeitszeit im Blockmodell tarifliche Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass durch den im TV-ATZ erfolgten Verweis auf § 9 Abs. 2 RTV der ebenfalls von den Tarifvertragsparteien des TV-ATZ geschlossene RTV-AVE in Bezug genommen und der ergänzungsbedürftige TV-ATZ hierdurch ausgefüllt werden sollte. Auch § 9 Abs. 2 RTV-AVE ist jedoch ergänzungsbedürftig, da sich auch aus ihm die absolute Höhe der Altersteilzeitvergütung nicht entnehmen lässt. § 9 Abs. 2 RTV-AVE bestimmt, dass die laufenden Bezüge aus der nach dem Vergütungstarifvertrag für die regelmäßige Arbeitszeit zu zahlende Tabellenvergütung sowie etwaigen, ständig wiederkehrenden Arbeitszulagen und -zuschlägen bestehen. Auch mit dieser Formulierung haben die Tarifvertragsparteien eindeutig den zwischen ihnen für denselben Geltungsbereich abgeschlossenen VergütungsTV in Bezug genommen. Vom Willen zur Inbezugnahme anderer Tarifverträge könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Tarifvertragsparteien des TV-ATZ selber keinen RTV und VergütungsTV geschlossen hätten oder wenn sie die Bezugnahme anderer Tarifverträge konkret ausgewiesen hätten. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Weder der RTV-AVE noch der VergütungsTV-AVE sind in ihrer Geltung befristet. Auch ist ihre Nachwirkung nicht ausgeschlossen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge auf das Altersteilzeitverhältnis in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung kommen sollen. Die Übernahme normativer Regelungen eines anderen Tarifvertrages ist zulässig. Die ausfüllungsbedürftigen Regelungen entsprechen als Inhaltsnormen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG den Grundsätzen der tariflichen Normsetzung (BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 159/07– AP Nr. 38 zu § 1 TVG Altersteilzeit) . Sie wurden auch von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen. Die Rechtsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien umfasst grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm wie im Streitfall in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (BAG, Urteil vom 29. August 2001 – 4 AZR 332/00– BAGE 99, 10; BAG, Urteil vom 20. Juni 2001 – 4 AZR 295/00– AP Nr. 18 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag; BAG, Urteil vom 15. April 2008 – 9 AZR 159/07– a. a. O.) . Nach dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass nur die genannten eigenen Verbandstarifverträge in Bezug genommen werden sollten. Für die Geltung anderer Tarifverträge zur Bestimmung der Höhe der Altersteilzeitvergütung, d. h. für die Annahme einer Tarifwechselklausel ist danach kein Raum. Eine andere Auslegung rechtfertigt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten. Zwar war die Klausel nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie dargelegt, in der Regel als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, mit der Folge, dass das Altersteilzeitverhältnis nach Verbandsaustritt der Beklagten zum 30. September 2007 nicht mehr an der dynamischen Entwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages teilgenommen hätte sondern die zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit gültige Normen wie bei den tarifgebundenen Arbeitnehmern nur noch statisch weiter gegolten hätten. Die mit dem EntgeltTV-AVE vom 02. November 2007 vereinbarte Vergütungserhöhung hätte danach nicht weitergegeben werden müssen. Die Vergütungshöhe wäre vielmehr, wie auch im Landesbezirks-TV vereinbart, auf den Stand 30. September 2007 eingefroren worden. Unter Abwägung der beiderseitigen berechtigten Interessen der Parteien rechtfertigt sich ein Vertrauensschutz in die Fortgeltung der früheren Auslegungsregel, die in jahrelanger Rechtsprechung entwickelt und von der beratenden und forensischen Praxis verbreitet als gefestigt angesehen worden ist aber nur für Altverträge, die vor dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform am 01. Januar 2002 abgeschlossen worden sind. Seit dem 01. Januar 2002 ist die AGB-Kontrolle für Arbeitsverträge und damit auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln ausdrücklich gesetzlich angeordnet, sodass seitdem von Arbeitgebern verlangt werden kann, in von ihnen gestellten Bezugnahmeklauseln das von ihnen Gewollte hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.) . Mit dem In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 ist ein Einschnitt vorgenommen worden, der zu einer Änderung der Risikoverteilung hinsichtlich der Folgen zur Rechtsprechungsänderung führen muss. Es ist insoweit nicht nur die materielle Rechtslage hinsichtlich der Inhaltskontrolle von vorformulierten Arbeitsverträgen erstmals gesetzlich kodifiziert worden sondern es hat dadurch auch ein erkennbarer Paradigmenwechsel stattgefunden. Die Auslegung von allgemeinen (Arbeits-)Vertragsbedingungen ist auf ein neues Fundament gestellt worden, auch wenn einzelne Grundsätze der nunmehr gesetzlich geregelten Inhaltskontrolle bereits vorher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandt worden waren. Dabei ist nicht nur die Position der Verwender von arbeitsvertraglichen Formularen deutlich geschwächt, sondern im Gegenzug die Leitlinie einer auf den Empfänger- bzw. Verbraucherhorizont abgestellten Sichtweise wesentlich gestärkt worden, sodass die Argumente gegen die Überzeugungskraft der bisherigen Rechtsprechung an Bedeutung gewonnen haben. Die damit verbundene Festlegung des Zeitpunktes eines relevanten Wertewandels ist zwar nicht für die nun vollzogene Rechtsprechungsänderung als solche entscheidend. Sie markiert aber die Zeitgrenze, die auch und gerade im Arbeitsrecht bei der Festlegung von Vertrauensschutz zu einer neuen Gewichtung der beiderseitigen berechtigten Interessen führen muss. Der Gesetzgeber hat mit der Schuldrechtsnovelle u. a. eine erneute nachhaltige Aufforderung an die Verwender von Formularverträgen erhoben, das von ihnen Gewollte auch der entsprechenden verständlichen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) Form eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Unter Berücksichtigung der gegenläufigen und nunmehr ab dem 01. Januar 2002 weiter gestärkten berechtigten Interessen der Arbeitnehmer ist es für die Arbeitgeber ab In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform nicht mehr als unzumutbare Härte anzusehen, wenn sie die Rechtsfolgen der von ihnen selbst nach diesem Zeitpunkt hervorgebrachten Differenz zwischen dem Erklärten und Gewollten auch selbst zu tragen haben (BAG, Urteil vom 18. April 2007 – 4 AZR 652/05– a. a. O.) . 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der TV-ATZ auch nicht durch den Landesbezirks-TV Nr. 6/2007 abgelöst worden und als derzeit gültige Fassung des durch den Altersteilzeitvertrag in Bezug genommenen TV-ATZ anzusehen. Dies wäre nur bei einer Tarifsukzession denkbar, d. h., wenn die Parteien des zunächst in Bezug genommenen Tarifvertrages ihren Tarifnormsetzungswillen erneut betätigt und einen Tarifvertrag abgeschlossen hätten, der nach ihrem Willen an die Stelle des bisherigen treten soll (vgl. zur Gesamtproblematik u. a. Greiner in NZA 2009, 877, 878, m. w. N.) . Der durch den Altersteilzeitvertrag in Bezug genommene TV-ATZ wurde abgeschlossen zwischen dem AVE und ver.di. Tarifvertragsparteien des Landesbezirks-TV sind ver.di, der KAV und die Beklagte, nicht jedoch der AVE. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der TV-ATZ auch nicht nach dem 31. Juli 2004 in einen gar faktischen Firmentarifvertrag umgewandelt, der durch den Landesbezirks-TV hätte ersetzt werden können. Zwar sollte der als Verbandstarifvertrag geschlossene TV-ATZ gem. § 18 Ziffer 2 Satz 1 TV-ATZ am 31. Juli 2004 außer Kraft treten. Gemäß § 18 Ziffer 2 Satz 2 TV-ATZ sollten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die tariflichen Bestimmungen jedoch für Arbeitnehmer weiter gelten, die, wie der Kläger, bis zum 31. Juli 2004 in Altersteilzeit eingetreten sind. Selbst wenn die tarifliche Geltung des TV-ATZ nicht wirksam gem. § 18 Ziffer 2 Satz 4 und 5 TV-ATZ verlängert worden wäre und insoweit nur kraft Nachwirkung und nicht mit dem Willen der Tarifvertragsparteien für diesen Personenkreis weiter unmittelbar und zwingend fortgelten sollte, würde er als Verbandstarifvertrag gelten, der mangels Beteiligung der AVE durch den Landesbezirks-TV nicht ersetzt werden konnte. 3. Die Höhe der Altersteilzeitvergütung ist auch nicht aus anderen Gründen auf die am 30. September 2007 maßgebliche Höhe eingefroren worden. Die Beklagte wäre selbst dann verpflichtet, eine Altersteilzeitvergütung nach dem jeweils geltenden VergütungsTV-AVE zu zahlen, wenn der TV-ATZ auf Arbeitsverhältnisse tarifgebundener Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2004 auf der Grundlage des Tarifvertrages in Altersteilzeit eingetreten wären, gem. § 18 Ziffer 2 Satz 2 TV-ATZ lediglich kraft Nachwirkung gelten würde. Zutreffenderweise weist die Beklagte zwar darauf hin, dass dann, wenn ein Tarifvertrag der dynamisch auf einen anderen Tarifvertrag verweist, in das Stadium der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG eintritt, die Dynamik endet und aus der dynamischen Verweisung eine statische Verweisung auf den anderen Tarifvertrag in der Fassung wird, die der in Bezug genommene Tarifvertrag bei Ablauf des verweisenden Tarifvertrages hatte (BAG, Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 AZR 426/06– NZA 2008, 541, m. w. N.) . Bei der dynamischen Verweisung in einem Tarifvertrag auf eine andere tarifliche Regelung ist der verweisende Tarifvertrag selbst unvollständig. Er wird erst durch die in Bezug genommenen Regelungen vervollständigt. Diese sind der Sache nach Teil der Normen des verweisenden Tarifvertrages. Die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ist darauf beschränkt, bis zum Schluss einer anderen Abmachung den bisherigen materiell-rechtlichen Zustand für das Arbeitsverhältnis beizubehalten (BAG, Urteil vom 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99– AP Nr. 8 zu § 3 TVG Verbandsaustritt = NZA 2001, 453 ) . Daher führt die Nachwirkung dazu, dass der in Bezug genommene Tarifvertrag ebenso wie der bezugnehmende lediglich so weiter gilt, wie dieser bei seinem Ablauf galt (BAG, Urteil vom 10. März 2004 – 4 AZR 140/03– EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36; BAG, Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 AZR 426/06– a. a. O.) . Davon ist jedenfalls dann grundsätzlich auszugehen, wenn der in Bezug genommene Tarifvertrag, wie im Streitfall, zum Zeitpunkt des Ablaufs keine künftigen Änderungen vorsah und erst später, im Nachwirkungszeitraum abgeschlossene Tarifverträge zu einer Änderung führen. Die Bezugnahme wirkt i. d. R. wie eine wörtliche Übernahme der Regelung aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag in den verweisenden Tarifvertrag. Mit Eintritt der Nachwirkung bleibt sie dort unabhängig von der weiteren Entwicklung des in Bezug genommenen Tarifvertrages "stehen". Bei einer Aufhebung des in Bezug genommenen Tarifvertrages besteht keine ausfüllungsbedürftige Lücke (BAG, Urteil vom 29. Januar 2008 – 3 AZR 426/06– a. a. O., m. w. N.) . Im Streitfall kann letztlich offen bleiben, ob sich der arbeitsvertraglich in Bezug genommene TV-ATZ im Streitfall ab dem 31. Juli 2004 in Nachwirkung befunden hat. Aus § 18 Ziffer 2 Satz 1 TV-ATZ ergibt sich zwar, dass der Tarifvertrag am 31. Juli 2004 außer Kraft treten sollte, wenn nicht durch Betriebsvereinbarung vor diesem Zeitpunkt die Fortführung vereinbart wird. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass die Tarifvertragsparteien sich durch die Regelung zur Verlängerung des Tarifvertrages ihrer Tarifautonomie in unzulässiger Weise begeben hätten und trotz der Betriebsvereinbarung über die Fortführung des TV-ATZ vom 21. Juli 2004 nicht von einer tarifrechtlich wirksamen Verlängerung dieses Tarifvertrages über den 31. Juli 2004 hinaus ausgegangen werden könnte, sollte der TV-ATZ für die tarifgebundenen Arbeitnehmer, die bis zum 31. Juli 2004 auf der Grundlage des Tarifvertrages in Altersteilzeit eingetreten sind, gem. § 18 Ziffer 2 Satz 2 TV-ATZ nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch weiter gelten. Zwar heißt es in § 18 Ziffer 2 Satz 3 TV-ATZ, dass "im Übrigen" die Nachwirkung ausgeschlossen wird, was darauf schließen lassen könnte, dass die Weitergeltung kraft Nachwirkung erfolgen sollte. Andererseits haben die Tarifvertragsparteien durch § 9 Ziffer 2 TV-ATZ jedoch festgelegt, dass sich Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell für diese Vertragsverhältnisse sogar in der Freistellungsphase auswirken sollen und damit zum Ausdruck gebracht, dass bis zum 31. Juli 2004 in Altersteilzeit eingetretene Arbeitnehmer an künftigen tariflichen Vergütungsänderungen teilhaben sollen. Selbst wenn man daraus nicht den Willen der Tarifvertragsparteien ableitet, dass der Tarifvertrag für diese Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend und nicht lediglich kraft Nachwirkung fortgilt, wäre dem TV-ATZ als verweisendem Tarifvertrag jedoch der Wille zu entnehmen, dass die dynamische Verweisung auf den RTV-AVE und über diesen auf den VergütungsTV-AVE auch dann als dynamische Verweisung zu verstehen sein soll, wenn der Tarifvertrag abgelaufen ist. Auch wenn der Geltungswille der Tarifvertragsparteien regelmäßig mit Ablauf des Tarifvertrages endet, ergäbe sich im Streitfall aus den dargelegten Regelungen ein davon abweichender Wille, so dass ausnahmsweise von einer dynamischen Verweisung auch für den Nachwirkungszeitraum auszugehen wäre. Dies wäre aus Sicht der Kammer von der Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gedeckt. Eine solche Möglichkeit hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2008 (– 3 AZR 426/06 – a. a. O.) ausdrücklich offen gelassen. Da die Verweisungsklausel im Altersteilzeitvertrag, wie dargelegt, nicht als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden kann, folgt auch hieraus keine Beschränkung der Geltung auf den Stand vom 30. September 2007. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last, die es eingelegt hat. Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zuzulassen, da die klärungsbedürftige Rechtsfrage der Reichweite der Bezugnahmeklausel für eine größere Zahl weiterer Arbeitsverhältnisse mit ähnlichen Klauseln rechtliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) abgeschlossenen Tarifverträge für das zwischen ihnen bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch nach dem Verbandsaustritt der Beklagten dynamisch fortgelten. Der am 11. Juni 1948 geborene, nicht tarifgebundene Kläger trat mit Wirkung zum 12. Mai 1975 in ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglied der AVE war. Unter Ziffer 3 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 29. Dezember 1989/04. Januar 1990 (Bl. 13 – 15 d. A.) trafen die Parteien folgende Regelung: "Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart, richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem für die ÜWAG jeweils gültigen Rahmentarifvertrag und nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung." Unter dem 20. März 2003 (Anlage K 3 zur Klageschrift / Bl. 18, 19 d. A.) schlossen die Parteien einen "Vertrag über Altersteilzeit". Danach sollte das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis unter Abänderung und Ergänzung nach Maßgabe der Vorschriften des geschlossenen Vertrages vom 01. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell fortgeführt werden. Der Vertrag lautet einleitend wie folgt: "... wird auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der jeweils gültigen Fassung, abgeschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V., Hannover, einerseits, und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Hessen, Frankfurt/Main andererseits, folgende Vereinbarung geschlossen: ..." Beigefügt war dem Vertag gem. § 4 als "derzeit gültige Fassung des Tarifvertrages" ein Exemplar des unter dem 01. Juli 2002 zwischen AVE und ver.di Hessen geschlossenen Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit (TV-ATZ), der u. a. folgende Regelungen beinhaltet: "§ 9 Vergütung 1. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Teilzeitarbeitsentgelt gem. § 9 Abs. 2 RTV (laufende Arbeitsbezüge) für die Altersteilzeit sowie die Aufstockungszahlung nach § 10 dieses Tarifvertrages. 2. Bei der Verteilung der Arbeitszeit gem. § 7 Nr. 2 wirken sich tarifliche Vergütungsänderungen und Stufensteigerungen auch während der Freistellungsphase auf das Arbeitsentgelt aus. ... § 18 Schlussbestimmungen ... 2. Dieser Tarifvertrag tritt am 31.07.2004 außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit eingetreten sind, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ausgeschlossen. Durch Betriebsvereinbarung kann vor Ablauf des 31.07.2004 vereinbart werden, die Regelungen dieses Tarifvertrages auch über den 31.07.2004 bis max. zum 31.12.2009 fortzuführen. In diesem Fall gilt dieser Tarifvertrag in der jeweils für die Gruppe Hessen der AVE geltenden Fassung über den 31.07.2004 hinaus als firmenbezogener Verbandstarifvertrag weiter. Zu dem in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Zeitpunkt tritt dieser firmenbezogene Verbandstarifvertrag außer Kraft. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeitarbeit eingetreten sind, gelten die Bestimmungen des firmenbezogenen Verbandstarifvertrages weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung gem. § 4 Abs. 5 TVG ausgeschlossen. ..." Die Beklagte schloss mit dem bei ihr gewählten Betriebsrat am 21. Juli 2004 auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 TV-ATZ eine Betriebsvereinbarung über die Fortführung des TV-ATZ bis zum 31. Dezember 2009 in der jeweils für die Gruppe Hessen der AVE geltenden Fassung, unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen unter Ausschluss der Nachwirkung. § 9 Abs. 2 des für denselben Geltungsbereich wie der TV-ATZ zwischen den vorgenannten Tarifvertragsparteien ebenfalls unter dem 01. Juli 2002 geschlossenen Rahmentarifvertrages (RTV-AVE) lautet: "Die laufenden Arbeitsbezüge bestehen aus der nach dem Vergütungstarifvertrag für die regelmäßige Arbeitszeit zu zahlenden Tabellenvergütung sowie aus etwaigen, ständig wiederkehrenden Arbeitszulagen und -zuschlägen ..." Am 31. März 2006 wurde zwischen den vorgenannten Tarifvertragsparteien ein neuer Rahmentarifvertrag mit Wirkung zum 01. Mai 2006, erstmals kündbar zum 31. Dezember 2011 geschlossen, in dem § 9 inhaltsgleich in einen § 8 überführt wurde. Der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages geltende Tarifvertrag über die Tabellen- und Ausbildungsvergütungen und zur Übernahme von Auszubildenden (VergütungsTV-AVE) wurde zum 30. September 2007 gekündigt und mit Wirkung zum 01. November 2007 durch einen neuen, unter dem 02. November 2007 geschlossenen VergütungsTV-AVE abgelöst. In § 2 dieses Vergütungstarifvertrages ist geregelt, dass die Arbeitnehmer mit der Vergütungszahlung für den Monat November 2007 eine Einmalzahlung in Höhe von € 450,00 erhalten. Arbeitnehmer im Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten die Einmalzahlung zeitanteilig mit Aufstockung. Gleichzeitig wurden in der Anlage 1 zum VergütungsTV-AVE höhere Tabellenentgelte festgelegt. Seit dem 01. Januar 2007 ist die Beklagte Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e. V. (KAV) und mit Wirkung zum 30. September 2007 aus der AVE ausgeschieden. Am 31. Oktober 2007 schlossen die Beklagte und der KAV einerseits und ver.di andererseits einen landesbezirklichen Tarifvertrag zum Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) – Zusatztarifvertrag Nr. 32 zum TV-V (Landesbezirks-TV Nr. 6/2007), der mit Wirkung zum 01. Oktober 2007 in Kraft getreten ist. Dieser bestimmt in § 1: "Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende der A. (2) Dieser Tarifvertrag findet mit Ausnahme der Regelung des folgenden Satzes 2 keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die sich am 31. Dezember 2007 in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit befinden. Für diese Arbeitnehmer verbleibt es bei der Anwendung der am 30. September 2007 maßgeblichen tariflichen Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. (3) Für Arbeitnehmer, mit denen bis zum 31. Dezember 2006 ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wurde, die sich jedoch am 31. Dezember 2007 noch nicht in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase befinden, finden bis zum Beginn der Arbeitsphase die Regelungen des TV-V mit den Maßgaben dieses Tarifvertrages Anwendung. Ab dem Beginn der Arbeitsphase gelten für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die am 30. September 2007 maßgeblichen tariflichen Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung. ..." Die Beklagte weigerte sich, die Altersteilzeitvergütung an die Änderungen des zum November 2007 hin in Kraft getretenen VergütungsTV-AVE vom 02. November 2007 anzupassen. Mit im April 2008 erhobener Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm die mit Wirkung zum November 2007 erhöhte Arbeitsvergütung nach dem VergütungsTV-AVE zu zahlen, da aus seiner Sicht die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart worden sei. Er hat vor dem Arbeitsgericht zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn die Einmalzahlung gem. § 2 des Tarifvertrages über Tabellenvergütungen und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten vom 02. November 2007 abgeschlossen zwischen dem Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) zeitanteilig mit Aufstockung zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01. Dezember 2007 ihm die Vergütung nach § 9 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages in der Fassung vom 31. März 2006 in Verbindung mit § 1 des Tarifvertrages über die Tabellenvergütung und Ausbildungsvergütungen und die Übernahme von Ausgebildeten in der Fassung vom 02. November 2007 sowie dem Aufstockungsbetrag gem. § 10 des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit in der Fassung vom 01. Juli 2002, sämtlich abgeschlossen zwischen der Arbeitgebervereinigung energiewirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVE) und der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) zu zahlen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass aufgrund der arbeitsvertraglich erfolgten Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen nach dem Verbandswechsel für alle Arbeitnehmer ab dem 01. Oktober 2007 der für sie bindende Landesbezirks-TV Nr. 6/2007 gelte. Für die Geltung tarifvertraglicher Bestimmungen sei allein die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 29. Dezember 1989/04. Januar 1990 maßgeblich, die als Gleichstellungsabrede zu qualifizieren sei und dynamisch auf die jeweils für sie geltenden Tarifverträge verweise. Zudem wirke aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 21. Juli 2004 der TV-ATZ ab dem 01. August 2004 als firmenbezogener Tarifvertrag (Haustarifvertrag) nach. Dieser in der Nachwirkung befindliche Haustarifvertrag sei durch den Landesbezirks-TV Nr. 6/2007 zulässigerweise abgelöst und auch aufgrund der Bezugnahme im Altersteilzeitvertrag auf die jeweils geltende Fassung des maßgeblichen Tarifvertrages Bestandteil des Altersteilzeitverhältnisses geworden. Jedenfalls könne der Kläger aber die mit Wirkung ab dem 01. November 2007 erhöhte Vergütung nach dem VergütungsTV-AVE vom 02. November 2007 nicht beanspruchen, da sich der in Nachwirkung befindliche TV-ATZ hierauf nicht erstrecke. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der weiter gestellten Anträge wird im Übrigen ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 210 – 217 d. A.) gem. § 69 Abs. 2 ArbGG ergänzend Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Fulda hat mit Urteil vom 12. November 2008 – 3 Ca 82/08 – der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Anspruch aus der Auslegung des Altersteilzeitvertrages ergebe, wonach u. a. die Geltung des § 9 TV-ATZ und über die darin zulässigerweise erfolgte dynamische Blankettverweisung auf § 9 Abs. 2 RTV-AVE bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 RTV-AVE und über diesen der VergütungsTV-AVE in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen worden sei, sodass der Verbandswechsel ohne Bedeutung sei. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird im Übrigen auf die S. 9 – 17 des angefochtenen Urteils (Bl. 217 – 225 d. A.) ergänzend Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 16. Februar 2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 11. März 2009 Berufung eingelegt und diese mit am 14. April 2009 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an der Auffassung fest, dass der Altersteilzeitvertrag keine konstitutive Bezugnahme auf den TV-ATZ beinhalte. Dieser komme aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auch auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag verweise als Gleichstellungsabrede dynamisch auf die jeweils für sie geltenden Tarifverträge und damit für die Zeit ab Oktober 2007 auf den für sie verbindlichen Landesbezirks-TV Nr. 6/2007. Selbst wenn man in den Regelungen des Altersteilzeitvertrages eine erneut zu bewertende Bezugnahme auf den TV-ATZ erkennen wolle, könne der Kläger Vergütung nach dem VergütungsTV-AVE vom 02. November 2007 nicht beanspruchen, da sich der TV-ATZ in Nachwirkung befunden und die Verweisung auf den RTV-AVE und den VergütungsTV-AVE nur statisch fortgegolten habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 12. November 2008 – 3 Ca 82/08 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung insgesamt (Bl. 238 – 245 d. A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung (Bl. 258 – 268 d. A.) Bezug genommen.