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Beschluss

16 Ta 489/09

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1103.16TA489.09.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2009 – 8 Ca 262/09 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2009 – 8 Ca 262/09 – wird zurückgewiesen. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom – 14. Juli 2009 –, durch den ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens des Arbeitsgerichts Darmstadt – 8 Ca 262/09 zurückgewiesen worden ist. Die Parteien haben im Verfahren des Arbeitsgerichts Darmstadt – 8 Ca 38/09 – über die Wirksamkeit einer von der Beklagten unter dem 8. Januar 2009 zum 15. Februar 2009 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung gestritten. Mit am 7. Mai 2009 verkündetem Urteil stellte das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, die bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen – 16 Sa 1063/09 – anhängig ist. Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt auf den 16. November 2009. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin Annahmeverzugsvergütung für die Zeit von 16. Februar 2009 bis 30. September 2009 geltend, auf die sie sich bezogenen Zwischenverdienst und Arbeitslosengeld anrechnen lässt. Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht Darmstadt durch Beschluss vom 14. Juli 2009 – 8 Ca 262/09 –, auf dessen Gründe (Bl. 29, 30 d. A.) Bezug genommen wird, den Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung im Berufungsverfahren des Hessischen Landesarbeitsgerichts – 16 Sa 1063/09 – auszusetzen, zurückgewiesen und mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 Kammertermin anberaumt auf den 17. Dezember 2009. Gegen den ihr am 16. Juli 2009 zugestellten Aussetzungsbeschluss hat die Beklagte mit am 21. Juli 2009 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass die Aussetzung zur Verhinderung überflüssiger Mehrarbeit und sich widersprechender Entscheidungen in parallel geführten Prozessen hätte erfolgen müssen. Durch die unterlassene Aussetzung werde eine gütliche Einigung im Berufungsverfahren erschwert und sie einseitig mit dem Risiko belastet, unter dem Druck drohender Zwangsvollstreckung Gehälter zu zahlen, die sie nicht wiedererlange. Einer Aussetzung könne nicht das Argument entgegengehalten werden, dass die Vergütung zur Sicherung des Existenzminimums benötigt werde, da die Klägerin Zwischenverdienst erzielt habe und Arbeitslosengeld beziehe. Außerdem sei das Arbeitsgericht trotz fehlender Rechtskraft seiner Entscheidung davon ausgegangen, das das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei. Dadurch werde in unzulässigerweise die Entscheidung des Berufungsgerichts quasi vorweggenommen. Da von vorneherein nicht von einer Infragestellung des eigenen Urteils durch das Arbeitsgericht ausgegangen werden könne, könne nicht auf die Erfolgsaussichten abgestellt werden, da das Arbeitsgericht in diesem Fall überhaupt kein Ermessen ausgeübt habe. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 18. August 2009, wegen dessen Begründung auf Bl. 43 d. A. Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und sie dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Juli 2009 – 8 Ca 262/09 – ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 569 Abs. 1 und 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 148 ZPO kann das Gericht eine Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtstreits bildet. Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts (BAG Urt. v. 26.09.1991 – 2 AZR 132/91– NZA 1992, 1930; BAG Urt. v. 27.04.2006 – 2 AZR 360/05– NZA 2007, 229). Das Beschwerdegericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts setzen, sondern die angefochtene Entscheidung nur darauf überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessenentscheidung vorliegen und ob die Entscheidung ermessenfehlerhaft ergangen ist (Hess. LAG Beschl. v. 07.05.2002 – 16 Ta 142/02 – n. v.; Hess. LAG Beschl. v. 06.04.2004 – 1 Ta 106/04– AR-Blattei ES 160.7 Nr. 223; Hess. LAG Beschl. v. 26.11.2008 – 18 Ta 471/08 – n. v.). Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht die Interessen der Prozessparteien und die Prozessökonomie gegen den Nachteil einer Verzögerung im Zivilprozess abwägen. Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ergeben sich zusätzliche Ermessensausübungsgesichtspunkte aus dem in den §§ 9 Abs. 1, 61 a Abs. 1 ArbGG niedergelegten Beschleunigungsgebot, ohne dass sich daraus allerdings ein generelles Regel-Ausnahmeverhältnis ableiten ließe. Die Entscheidung, ob gemäß § 148 ZPO eine Verhandlung wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen ist, ist vielmehr für jeden Einzelfall unter Abwägung einer Vielzahl von Umständen zu treffen, zu denen insbesondere gehören, der Stand der beiden Verfahren, vor allem auch der des vorgreiflichen Rechtstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei in jenem Rechtsstreit, auch, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie die Aussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mithilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und auch das Verhalten der Klagepartei (Hess. LAG Beschl. v. 06.04.2004 – 1 Ta 106/04– a. a. O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze lassen sich Ermessensfehler, die eine Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden, nicht feststellen. Das Arbeitsgericht ist zutreffenderweise von einer Vorgreiflichkeit des derzeit vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht zu dem Aktenzeichen – 16 Sa 1036/09 – geführten Kündigungsschutzverfahrens zu dem Verfahren des Arbeitsgerichts Darmstadt – 8 Ca 262/08 –, dessen Verhandlung der Sache nach bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens ausgesetzt werden sollte, ausgegangen und hat auch sein Ermessen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände ausgeübt, ohne dass Ermessensfehler festgestellt werden können. Umstände, aufgrund derer prozessökonomischen Gesichtspunkten oder dem Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Verfahrens zwingend der Vorrang einzuräumen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und insbesondere auch von der Beklagten nicht dargetan. Es kann, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat, zum einen schon nicht festgestellt werden, dass durch die Führung des Verfahrens eine überhaupt entscheidend ins Gewicht fallende Mehrarbeit erforderlich wäre. Auch ist nicht feststellbar, dass ohne Aussetzung des Verfahrens eine gütliche Einigung im Berufungsverfahren erschwert wird. Dies gilt vorliegend gerade im Hinblick darauf, dass die Berufungsverhandlung nach der derzeitigen Terminierung der Verfahren vor dem Verhandlungstermin im arbeitsgerichtlichen Verfahren anberaumt ist und damit bis zur Verhandlung im Berufungsverfahren noch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung titulierter Vergütungsansprüche ergriffen worden sein können, durch die ein Vergleichsabschluss erschwert sein könnte. Daher kann vorliegend auch offen bleiben, ob die Erschwerung von gütlichen Einigungen überhaupt ein im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigendes Kriterium sein kann. Es kann bei dieser Sachlage auch keine Zwangsvollstreckung drohen, die die Gefahr fehlender Durchsetzbarkeit möglicher Rückabwicklungsansprüche begründen könnte, die zugunsten der Beklagten bei der Abwägung berücksichtigt werden müssten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann aufgrund des kurzzeitig erzielten Zwischenverdienstes und des Arbeitslosengeldbezuges der Klägerin insbesondere in Anbetracht der Höhe der Beträge auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auf die eingeklagte Vergütung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten war das Arbeitsgericht, wie dargelegt, auch gehalten, sich mit den Erfolgsaussichten der Berufung auseinander zu setzen und auch zu berücksichtigen, dass insoweit erstinstanzlich eine stattgebende Entscheidung zugunsten der Klägerin ergangen ist. Ermessenfehler sind auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht (§ 78 ArbGG). gez. Küppers