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Beschluss

16 TaBVGa 177/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:1107.16TABVGA177.11.0A
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Leitsätze
Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht aus einer "Waffengleichheit" verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 5.9.2011 – 1 BVGa 16/11 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich entsprechend der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist nicht aus einer "Waffengleichheit" verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zu zahlen, wie er es dem von ihm selbst beauftragten Rechtsanwalt in dem betreffenden Beschlussverfahren zahlt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg vom 5.9.2011 – 1 BVGa 16/11 - wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts zu einem Stundensatz in Höhe von 250,00 € netto pro Arbeitsstunde zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen. Der Beteiligte zu 1 ist der Betriebsrat in dem Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 2 bis 4. Diese beschäftigen zur Zeit etwa 850 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Von diesen haben 248 mit einem am 20.6.2011 beim Arbeitsgericht Limburg eingegangenen Schriftsatz der P Rechtsanwälte GmbH beantragt, die Betriebsratsvorsitzende aus dem Betriebsrat auszuschließen. Dieses Verfahren wird beim Arbeitsgericht Limburg unter dem Aktenzeichen 1 BV 11/11 geführt. Die Arbeitgeberin zahlt der P Rechtsanwälte GmbH ein Honorar in Höhe von 250,00 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Betriebsrat möchte ebenfalls einen Rechtsanwalt zu einem Stundensatz von 250,00 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer beauftragen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts auf Seite 2 bis 4 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats teilweise stattgegeben und die Beteiligten zu 2 bis 4 gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe der Gebühren gemäß RVG für die gerichtliche Vertretung des Betriebsrats im Gütetermin vom 16.9.2011 im Verfahren 1 BV 11/11 freizustellen. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Die Zusage eines Zeithonorars stelle für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts dar. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung als der gesetzlichen führt, dürfe ein Betriebsrat in der Regel nicht für erforderlich halten. Nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände könne eine Honorarvereinbarung getroffen werden. Solche seien hier nicht zu erkennen. Dieser Beschluss wurde dem Betriebsrat am 7.9.2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 19.9.2011, die Beschwerdebegründung enthalten, Beschwerde eingelegt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg 1 BV 11/11 sei umfangreich und komplex. Unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten könne keine Anwaltskanzlei diesen Fall zu den Sätzen des RVG bearbeiten. Vor der Fassung des Beschlusses über die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. E habe der Betriebsrat zwei andere Anwälte gefragt, ob sie das Mandat übernehmen könnten. Sie seien nicht bereit gewesen, die Vertretung des Betriebsrats in dem Verfahren 1 BV 11/11 zu einen Stundensatz von 250 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu übernehmen, sondern hätten einen höheren Stundensatz gefordert. Andere Betriebsratskollegen seien gleichfalls erfolglos auf der Suche nach einem Anwalt gewesen. Der vom Betriebsrat gewünschte Rechtsanwalt Dr. E verfüge über einschlägige Prozesserfahrung und sei dem Betriebsrat seit Jahren bekannt. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 5.9.2011-1 BVGa 16/11 die Beteiligten zu 2-4 gesamtschuldnerisch zu verpflichten, die Beteiligte zu 1 von den Kosten eines Rechtsanwalts in Höhe eines Stundensatzes von 250 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß RVG für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Limburg an der Lahn 1 BV 11/11 freizustellen. Die Beteiligten zu 2 bis 4 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil eine Bevollmächtigung des den Betriebsrat in diesem Verfahren vertretenden Rechtsanwalts nicht erfolgt beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht worden sei. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei zutreffend. Die Betriebsratsvorsitzende hat im Termin vom 7.11.2011 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt und einen Ausdruck einer E-Mail vom 5.11.2011 vorgelegt; insoweit wird auf die Anlagen zum Sitzungsprotokoll vom 7.11.2011 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 84 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Der Betriebsrat hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 7.11.2011 die ordnungsgemäße Beschlussfassung über die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. W glaubhaft gemacht. 2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens 1 BV 11/11 vor dem Arbeitsgericht Limburg keinen Rechtsanwalt zu einem Zeithonorar von 250 € pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer beauftragen kann. Die Berufungskammer schließt sich der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Betriebsrats in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner abweichenden Beurteilung. In seiner Entscheidung vom 20. Oktober 1999-7 ABR 25/98-(AP Nr. 67 zu § BetrVG 1972) führt das Bundesarbeitsgericht im einzelnen aus, dass der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen hat. Das Gebühreninteresse des Rechtsanwalts darf der Betriebsrat bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Honorarvereinbarung nicht berücksichtigen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, liegen -entgegen der Auffassung des Betriebsrats- hier nicht vor. Allein die Anzahl der Beteiligten macht ein Verfahren weder aufwändig noch rechtlich schwierig. Ob und gegebenenfalls wie viele Zeugen in dem Verfahren 1 BV 11/11 vor dem Arbeitsgericht Limburg gehört werden, ist gegenwärtig nicht absehbar. Worin eine „Komplexität der Vorwürfe“ im Einzelnen bestehen soll, die sich von sonstigen Beschlussverfahren abhebt, lässt sich dem Vorbringen des Betriebsrats in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Der Arbeitgeber ist auch nicht aus einer "Waffengleichheit" verpflichtet, dem Rechtsanwalt des Betriebsrats ein Honorar in derselben Höhe zuzusagen, wie er es dem Rechtsanwalt, der die den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat betreibenden Arbeitnehmer vertritt, zahlt. Ein Grundsatz der "Waffengleichheit" besteht nur insoweit, dass sich der Betriebsrat in einem Beschlussverfahren anwaltlich vertreten lassen darf. Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 40 BetrVG. Hierbei ist sowohl vom Betriebsrat als auch von dem beauftragten Anwalt der Grundsatz der Kostenschonung des Arbeitgebers zu beachten. Auch wenn der Arbeitgeber dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt ein über den gesetzlichen Gebühren liegendes Honorar zahlt, verpflichtet ihn dies nicht, sich in Bezug auf den Anwalt des Betriebsrats genauso zu verhalten. Es ist grundsätzlich die freie Entscheidung des Arbeitgebers, er ob er einem Rechtsanwalt ein über den gesetzlichen Gebühren liegendes Honorar zusagt. Wie sich aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ein Anspruch des Betriebsrats auf Beauftragung eines Rechtsanwalts zu einem Stundenhonorar ergeben soll, erschließt sich der Beschwerdekammer nicht. Ein Ausnahmetatbestand ergibt sich auch nicht daraus, dass die Betriebsratsvorsitzende vor dem Beschluss über die Beauftragung des Rechtsanwalts Dr. E zwei andere Anwälte fragte, ob sie das Mandat übernehmen können und diese sogar einen höheren Stundensatz als 250,00 € gefordert hätten; andere Betriebsratskollegen seien ebenfalls erfolglos auf der Suche nach einem Anwalt gewesen. Dieses Vorbringen ist in tatsächlicher Hinsicht ohne Substanz. Es wird nicht vorgetragen, wann welcher Rechtsanwalt mit welchem genauen Inhalt um die Übernahme des Mandats zu den gesetzlichen Gebühren gebeten worden wäre. III. Gegen diese Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, § 92 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz.