Beschluss
16 TaBV 197/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0514.16TABV197.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2011 – 9 BV 733/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2011 – 9 BV 733/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer vom Betriebsrat vereinbarten Protokollnotiz zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung sowie über die Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Beteil. zu 2 (früherer Arbeitgeber) bildete im Jahr 2009 für die bisher in ihren örtlichen Betrieben eingegliederten Einheiten A (A) eigene Betriebe. Diese wurden zu überregionalen Flächenbetrieben, unter anderem dem Betrieb A Region Mitte, nach § 3 BetrVG zusammengefasst. Am 1. Oktober 2010 fand eine Ausgliederung auf eine rechtlich selbstständige Einheit -Beteiligte zu 3 (derzeitiger Arbeitgeber)- statt. Die Flächenbetriebsstruktur blieb erhalten. Der Antragsteller ist der örtliche Betriebsrat des Flächenbetriebs A Region Mitte. Beteil. zu 4 ist der bei der B (Beteiligte zu 2, früherer Arbeitgeber) gebildete Gesamtbetriebsrat. Am 2. Juli 2010 vereinbarte der frühere Arbeitgeber (Beteil. zu 2) mit dem Betriebsrat A Region Mitte eine Protokollnotiz zur Berechnung von Abfindungsbeträgen aufgrund der Neuorganisation der A für die Region Mitte (Bl. 100-102 der Akten). Der frühere Arbeitgeber (Beteil. zu 2) und der Gesamtbetriebsrat schlossen am 10. August 2010 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zugleich Interessenausgleich und Sozialplan "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A“; insoweit wird auf Bl. 69 bis 99 der Akten Bezug genommen. Der Betriebsrat begehrt die vollumfängliche Anwendung der Protokollnotiz und wendet sich gegen die Anwendung der Gesamtbetriebsvereinbarung. Er hat die Auffassung vertreten, eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss des in der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Sozialplans sei nicht gegeben. Die mit dem Betriebsrat vereinbarte Protokollnotiz sei als örtlicher Sozialplan einzuordnen, auf dessen Grundlage die Abfindungen zu berechnen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen unter A. der Gründe des Arbeitsgerichts (Bl. 517-533 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Der Abschluss des Sozialplans falle gem. § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, da die durch die Personalreduzierung entstehenden Nachteile vorliegend nur unternehmenseinheitlich ausgeglichen werden könnten. Ein betriebsübergreifendes Regelungsbedürfnis für die Gesamtbetriebsvereinbarung ergebe sich aus der dort vorgesehenen Möglichkeit der unternehmensweiten Versetzung und der Unterbreitung von Angeboten bei anderen Arbeitgebern. Die Organisation von betriebsübergreifenden Versetzungen bedürfe zwingend einer einheitlichen Koordination. Auch die in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Regelungen zum Neuaufbau von Funktionen und Qualifizierungsmöglichkeiten hätten einer unternehmenseinheitlichen Regelung bedurft. Dasselbe gelte in Bezug auf die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Aufgrund der danach gegebenen originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats komme eine eigenständige Regelung durch den örtlichen Betriebsrat nicht in Betracht. Die von diesem vereinbarte Protokollnotiz sei daher nicht anzuwenden. Auch habe der örtliche Betriebsrat nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Durchführung des vom Gesamtbetriebsrat geschlossenen Sozialplans. Er könne auch nicht die Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung des Gesamtsozialplans verlangen. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betriebsrats am 21. September 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 21. Oktober 2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 21. Dezember 2011 am 20. Dezember 2011 begründet. Der Betriebsrat ist der Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss auch des Sozialplans ausgegangen. Erforderlich hierfür sei eine zwingend betriebsübergreifend einheitliche Regelung. Anders als bei freiwilligen Leistungen, die der Arbeitgeber für das gesamte Unternehmen oder jedenfalls betriebsübergreifend zur Verfügung stelle, habe es hier keinen Topf gegeben, den es betriebsübergreifend zu verteilen galt. Auch vor dem Hintergrund eines Neuaufbaus von Funktionen habe es nicht zwingend einer überbetrieblichen Vereinbarung bedurft. Es wäre ebenso denkbar gewesen, auf einen Transfer ausgerichtete Regelungen von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich zu gestalten. Die Transfergesellschaft habe auch örtliche Einheiten, so dass von den lokalen Betriebsräten aufgrund örtlicher Konzepte Umsetzungsmöglichkeiten hätten geschaffen werden können. Zu Recht gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass ein Gesamtbetriebsrat im Falle seiner originären Zuständigkeit verpflichtet wäre, die Angelegenheit abschließend zu regeln und ein örtlicher Betriebsrat keine von der Gesamtbetriebsvereinbarung abweichenden bzw. über diese hinausgehenden Regelungen rechtswirksam vereinbaren könne. Mit dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung wäre es unvereinbar, wenn der Gesamtbetriebsrat Sozialplanregelungen treffen würde, hinsichtlich der Berechnung der Grundabfindung aber auch die örtlichen Betriebsräte Regelungen treffen sollen. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Antrag zu 2 als unzulässig verworfen, weil der jetzige Arbeitgeber nicht mehr zum B-Konzern gehöre. Darauf könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung nach wie vor angewendet werde. Der Betriebsrat habe auch einen Anspruch auf Durchführung des Gesamtsozialplans. Ansonsten entstünden bei den Arbeitnehmern Schutzlücken. Auch der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Klageverzichtsklausel gerichtete Antrag des Betriebsrats sei begründet. Der Betriebsrat komme insoweit seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nach. Der entsprechende Unterlassungsantrag rechtfertige sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2011 -9 BV 733/10- abzuändern und 1. den Beteiligten zu 2 und 3 aufzugeben, die jeweiligen Abfindungsbeträge im Hinblick auf die den Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte unterbreiteten bzw. von den Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarungen auf Basis des zwischen der Betriebsleitung A Region Mitte und dem Antragsteller abgeschlossenen Sozialplans (Protokollnotiz vom 2. Juli 2010 zur Berechnung von Abfindungsbeträgen aufgrund der Neuorganisation der A für die Region Mitte) neu zu berechnen und entsprechende Abrechnungen zu erteilen, Hilfsweise: festzustellen, dass die Bet. zu 2 und 3 im Hinblick auf Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte unterbreitete bzw. von Arbeitnehmer/innen der A den zwischen der Betriebsleitung A Region Mitte abgeschlossene Aufhebungsvereinbarungen den zwischen Betriebsleitung A Region Mitte und Antragsteller abgeschlossenen Sozialplans (Protokollnotiz vom 2. Juli 2010 zur Berechnung von Abfindungsbeträge aufgrund der Neuorganisation der A für die Region Mitte) anzuwenden haben, 2. festzustellen, dass die Beteil. zu 2 gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat, indem sie für Angebote der Aufhebung von Beschäftigungsverhältnissen aus betriebsbedingten Gründen aufgrund der Neuorganisation der A in 2010 zur Berechnung der Abfindungsbeträge für Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte trotz der Bestimmung von 5.2.4.1. (Ausscheiden mit beE) und von 5.3.1. (Ausscheiden ohne beE) aus der Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 und für die Arbeitnehmer/innen nachteiligeren Regelungen die zwischen ihr und dem Bet. zu 4 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 angewendet hat, 3. den Beteiligten zu 2 und 3 aufzugeben, bei dem Kündigungsfristausgleich nach 5.2.4.5. (Aufhebungsvertrag mit beE) und 5.3.6. (Aufhebungsvertrag ohne beE) der mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 die tatsächlichen individuellen Kündigungsfristen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der so genannte UV-V-Stichtag für die betriebliche Altersversorgung einen kürzeren Zeitabschnitt bestimmt, Hilfsweise: festzustellen, dass die Bet. zu 2 und 3 die mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 dergestalt anzuwenden haben, dass bei dem Kündigungsfristausgleich nach 5.2.4.5. (Aufhebungsvertrag mit beE) und 5.3.6. (Aufhebungsvertrag ohne beE) die tatsächlichen individuellen Kündigungsfristen zu Grunde gelegt werden. Dies gilt auch dann, wenn der so genannte UV-V-Stichtag für die betriebliche Altersversorgung einen kürzeren Zeitabschnitt bestimmt, 4. den Beteiligten zu 2 und 3 aufzugeben, die jeweiligen Beträge im Hinblick auf Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte unterbreitete bzw. von Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte abgeschlossene Aufhebungsvereinbarungen für den Kündigungsfristausgleich nach 5.3.6. i.V.m. 5.2.2. und die Placement-Unterstützung nach 5.3.7. i.V.m. 5.2.2. der mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung „Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 auf der Basis des letzten tatsächlich ausgezahlten vertraglichen Monatsentgelts ohne Überstunden und Zuschläge (Tarifmitarbeiter) -und nicht des letzten vertraglichen Monatsentgelts ohne Überstunden und Zuschläge zu einem bestimmten Stichtag- neu zu berechnen und entsprechende Abrechnungen zu erteilen, Hilfsweise: festzustellen, dass die Bet. zu 2 und 3 die mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 dergestalt anzuwenden haben, dass im Hinblick auf Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte unterbreitete bzw. von Arbeitnehmer/innen der A Region Mitte abgeschlossene Aufhebungsvereinbarungen für den Kündigungsfristausgleich nach 5.3.6. i.V.m. 5.2.2. und der Placement-Unterstützung nach 5.3.7. i.V.m. 5.2.2. das letzte tatsächlich ausgezahlte vertragliche Monatsentgelt ohne Überstunden und Zuschläge (Tarifmitarbeiter) -und nicht das letzte vertragliche Monatsentgelt ohne Überstunden und Zuschläge zu einem bestimmten Stichtag- maßgeblich ist, 5. festzustellen, dass die Beteil. zu 2. gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat, indem sie für Angebote der Aufhebung von Beschäftigungsverhältnissen aus betriebsbedingten Gründen aufgrund der Neuorganisation der A in 2010 zur Berechnung für den Kündigungsfristausgleich nach 5.3.6. i.V.m. 5.2.2. und die Placement-Unterstützung nach 5.3.7. i.V.m. 5.2.2. der mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 zur Ermittlung des maßgeblichen Bruttomonatseinkommens für Tarifmitarbeiter den 30. Juni 2010 als Stichtag zu Grunde gelegt hat, 6. festzustellen, dass die Klausel 5.2.9. "Klageverzicht" (Ausscheiden mit beE) und die Klausel 5.3.16. "Klageverzicht" (Ausscheiden ohne beE) der mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 gegenüber den von der Gesamtbetriebsvereinbarung betroffenen Beschäftigten rechtsunwirksam ist, 7. a) dem Beteiligten zu 2 und 3 aufzugeben, es zu unterlassen, Klauseln in (Gesamt-) Betriebsvereinbarungen zu vereinbaren, in denen geregelt wird, dass Arbeitnehmer/innen ihre Rechte aus den Vereinbarungen verlieren oder in sonstiger Weise benachteiligt werden, wenn sie Rechte gerichtlich geltend machen, b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus 7a dem Beteiligten zu 2 und 3 ein Ordnungsgeld bis 10.000 € anzudrohen, hilfsweise zu 7a und b): c) festzustellen, dass die Beteil. zu 2 gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat, indem sie die Klausel 5.2.9. „Klageverzicht" (Ausscheiden mit beE) und die Klausel 5.3.16. " Klageverzicht " (Ausscheiden ohne beE) in der mit dem Beteiligten zu 4 abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der A" vom 10. August 2010 vereinbart hat, 8. festzustellen, dass der AntrSt. für den Abschluss von Sozialplanregelungen hinsichtlich des Betriebs A Region Mitte der Beteiligten zu 2 zuständig war, 9. festzustellen, dass der Antragsteller individualvertragliche Ansprüche von Arbeitnehmer/innen jedenfalls dann geltend machen kann, wenn in einer Gesamtbetriebsvereinbarung der Verlust aller Rechte aus der Vereinbarung bei gerichtlicher Geltendmachung durch die Arbeitnehmer/innen geregelt ist. Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Im Übrigen beträfen sämtliche Anträge des Betriebsrats Individualrechte ehemaliger Mitarbeiter des Bereichs A oder Rechte des Gesamtbetriebsrats aus der zwischen ihm und dem früheren Arbeitgeber abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Anträge zu 2 und 5 und der Hilfsantrag zu 7c seien unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, da die begehrten Feststellungen ausschließlich auf die Vergangenheit gerichtet seien. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der Wechsel in der Konzernzugehörigkeit zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führe, weil die Feststellung keine Relevanz für die gegenwärtige Rechtsbeziehung zwischen dem Betriebsrat und dem früheren Arbeitgeber habe. Durch den Wechsel in der Konzernzugehörigkeit sei die Gefahr wiederholter Pflichtverletzungen gleicher Art durch den früheren Arbeitgeber endgültig weggefallen. Auch der Antrag zu 8 sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, denn er laufe auf die Erstellung eines abstrakten Rechtsgutachtens hinaus. Dasselbe gelte für den Antrag zu 9. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Der Betriebsrat sei hinsichtlich der geltend gemachten Rechte aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht aktivlegitimiert. Für den Abschluss des in der Gesamtbetriebsvereinbarung A enthaltenen Sozialplans sei der Gesamtbetriebsrat originär zuständig gewesen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung A enthalte eine eigenständige, abgeschlossene Regelung, die nur in Bezug auf die Matrixformel für die Berechnung der Grundabfindung auf bereits zuvor existierende, örtliche Regelungen verweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 80 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer schließt sich der sehr sorgfältigen und in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Einwendungen der Beschwerdebegründung treffen nicht zu. Der Hauptantrag zu 1 ist unbegründet. Der Betriebsrat könnte eine Berechnung der Sozialplanabfindungen auf der Grundlage der von ihm ausgehandelten Protokollnotiz nur verlangen, wenn er für den Abschluss des Sozialplans zuständig gewesen wäre. Dies trifft jedoch nicht zu. Für den Abschluss des in der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Sozialplans war nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat originär zuständig. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von zwei Voraussetzungen abhängig. Zum einen muss die Angelegenheit entweder das Gesamtunternehmen oder zumindest mehrere Betriebe des Unternehmens betreffen. Zum anderen darf die Angelegenheit nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen sind die örtlichen Betriebsräte zuständig. Eine überbetriebliche Angelegenheit liegt schon dann vor, wenn mehrere Betriebe betroffen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich um sämtliche Betriebe des Unternehmens handelt. Der Begriff des "Nichtregelnkönnens" setzt nicht notwendig die objektive Unmöglichkeit einer betrieblichen Regelung voraus. Ausreichend, aber auch regelmäßig zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, gilt das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können. Dabei folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss des Sozialplans. Ob die mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile unternehmenseinheitlich oder betriebsbezogen auszugleichen sind, bestimmt sich insbesondere nach Gegenstand und Ausgestaltung der Betriebsänderung im Interessenausgleich sowie nach den im Einzelfall den Arbeitnehmern hierdurch entstehenden Nachteilen. Regelt ein mit dem Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG vereinbarter Interessenausgleich eine Betriebsänderung, die einzelne Betriebe unabhängig voneinander betrifft, oder eine solche, die sich auf einen Betrieb beschränkt, ist ein unternehmensweit zu findender Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan nicht zwingend. Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen hingegen mehrere oder sogar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen BAG 23.10.2002 – 7 ABR 55/01– AP Nr. 26 zu § 50 BetrVG 1972, Rn. 26). Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber für das Gesamtunternehmen oder jedenfalls betriebsübergreifend freiwillige Leistungen ("Topf") zur Verfügung stellt (Bundesarbeitsgericht 3. Mai 2006-1 ABR 15/05-BAGE 118,131, Rn. 32). Ferner ist dies der Fall, wenn die Umsetzung der unternehmerischen Maßnahme betriebsübergreifende Versetzungen zur Folge hat (Bundesarbeitsgericht 23.10.2002-7 ABR 55/01-Rn. 27). Die Angelegenheit betrifft das Gesamtunternehmen, nämlich alle deutschen Betriebe der A. Es besteht auch ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung. Selbst wenn hier seitens des Arbeitgebers kein "Topf", den es betriebsübergreifend zu verteilen galt, zur Verfügung gestellt wurde, bestand gleichwohl ein zwingendes Bedürfnis nach einer betriebsübergreifenden Regelung des Sozialplans. Die Durchführung des Interessenausgleichs war abhängig von betriebsübergreifenden einheitlichen Kompensationsregelungen im Hinblick auf betriebsübergreifende Versetzungen und die Unterbreitung von Angeboten bei anderen Arbeitgebern sowie die Neubesetzung von Stellen durch Qualifizierung von mindestens 200 Mitarbeitern im Wege einer unternehmenseinheitlichen Koordination durch eine Transfergesellschaft mit einer einheitlichen Leitung. Dass es, worauf sich der Betriebsrat beruft, auch örtliche Einheiten der Transfergesellschaft gibt, steht dem nicht entgegen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung sieht auch -entgegen der Auffassung des Betriebsrats- keine unzulässige (vgl. Bundesarbeitsgericht 21. März 2003-3 ABR 26/02- EzA § 50 BetrVG 2001 Nr. 2, Rn. 36) Rückdelegation hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der Abfindung vor, indem die Regelung in 5.3.1. vorsieht, dass "die jeweiligen örtlichen Regelungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen Anwendung finden und weitere Ansprüche aus den örtlichen Sozialplänen nicht bestehen". Damit wird lediglich auf die bereits zuvor von den örtlichen Betriebsräten vereinbarte Abfindungsmatrix Bezug genommen. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift hinter 5.3.1 "Abfindungsgrundbetrag ". Damit wird klargestellt, dass auf örtliche Regelungen nur verwiesen wird, soweit diese den Grundbetrag der Abfindungssumme festlegen. Hinsichtlich weiterer Ansprüche erfolgt gerade keine Bezugnahme auf örtliche Sozialpläne. In die zwingende Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichem Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat wird hierdurch nicht eingegriffen. Die vom Betriebsrat vereinbarte Protokollnotiz ist nur in dem Umfang, in dem die Gesamtbetriebsvereinbarung auf sie Bezug nimmt, maßgeblich. Der Hilfsantrag zu 1 ist unbegründet. Für die Berechnung der Abfindungen ist nicht die vom Betriebsrat vereinbarte Protokollnotiz maßgeblich, weil die Angelegenheit -wie ausgeführt- nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fällt. Der Antrag zu 2 ist jedenfalls unbegründet. Die Arbeitgeber verstoßen nicht gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten indem sie die Gesamtbetriebsvereinbarung anwenden, da diese in die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG fiel. Der Hauptantrag zu 3 ist unbegründet, da dem Betriebsrat kein Anspruch auf Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung zusteht (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010- 1 ABR 6/09). Die Ausführungen des Betriebsrats in der Beschwerdebegründung hierzu beinhalten eine eher rechtspolitisch geprägte Kritik an der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer nicht folgt. Da der (örtliche) Betriebsrat keinen Anspruch auf Durchführung des Gesamtsozialplans hat, sind auch der Hilfsantrag zu 3 und der Hauptantrag zu 4 sowie der Hilfsantrag zu 4 unbegründet. Haupt- und Hilfsantrag zu 5 sind unbegründet. Die Arbeitgeberseite hat nicht gegen ihre betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen, indem sie die vom Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner originären Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung angewendet hat. Der Antrag zu 6 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, dass der örtliche Betriebsrat keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Regelung einer Gesamtbetriebsvereinbarung hat. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Überwachungsrecht des Betriebsrats ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Dies begründet jedoch keinen eigenen Durchführungsanspruch des Betriebsrats (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09, Rn. 21). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Vertreter des Betriebsrats im Anhörungstermin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. August 2011. Der Antrag zu 7a ist unbegründet. Ein Anspruch des Betriebsrats aus § 23 Abs. 3 BetrVG kommt nicht in Betracht. Die Vereinbarung so genannter Klageverzichtsklauseln stellt jedenfalls kein grob betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers dar. Der Antrag zu 7c ist jedenfalls unbegründet. Der Betriebsrat möchte Klauseln einer Gesamtbetriebsvereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen. Insoweit fehlt es ihm an der Aktivlegitimation. Weder aus § 80 Abs. 1 BetrVG noch aus einer sonstigen Vorschrift ergibt sich eine Befugnis des Betriebsrats Normen einer Gesamtbetriebsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010- 1 ABR 6/09, Rn. 21). Der Antrag zu 8 ist jedenfalls unbegründet, da nicht der örtliche Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat aufgrund originärer Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG für den Abschluss von Sozialplanregelungen hinsichtlich des Betriebs A Region Mitte zuständig war. Der Antrag zu 9 ist jedenfalls unbegründet, da dem (örtlichen) Betriebsrat die Aktivlegitimation hinsichtlich der Feststellung von Ansprüchen aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung fehlt (Bundesarbeitsgericht 18. Mai 2010-1 ABR 6/09). Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat geltend machen will, dass Ansprüchen von Arbeitnehmern eine Klausel in einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht entgegensteht. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.