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Beschluss

16 TaBV 203/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0611.16TABV203.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29.8.2011 – 1 BV 12/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29.8.2011 – 1 BV 12/11 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über den Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers (Antragsteller) für dessen Tätigkeit in einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) produzierte an seinem Standort in Löhnberg-Obershausen mit 148 Mitarbeitern vor allem Wärmetauscher. Über die Stilllegung dieser Produktionsstätte wurde in einer vom ArbG Limburg eingesetzten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich Stilllegung der Betriebsstätte Löhnberg-Obershausen" am 23. Mai 2011 verhandelt, der der AntrSt. als außerbetrieblicher Beisitzer angehörte. Wegen des Protokolls der Einigungsstellensitzung wird auf Bl. 67,68 der Akten Bezug genommen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hatte für seine Tätigkeit ein Honorar von 15.000 € mit dem Arbeitgeber vereinbart. Vor Beginn der Verhandlungen zum gerichtlich festgesetzten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle wurde vereinbarungsgemäß versucht, die Angelegenheit insgesamt (einschließlich Sozialplan) einvernehmlich zu regeln. Nachdem sich eine Einigung über den Gesamtkomplex abzeichnete, vereinbarten der Vorsitzende und der Arbeitgeber eine Erhöhung der Vergütung des Vorsitzenden um 10.000 € . Mit dem vorliegenden Beschlussverfahren macht der außerbetriebliche Beisitzer der Einigungsstelle eine Vergütung in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars geltend. Der Antragsteller hat beantragt, die Beteil. zu 2 zu verurteilen, an den Antragsteller 20.825 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit 25. Juni 2011 zu zahlen. Die Beteil. zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, ein Honorar in Höhe von 20.825 € für einen einzigen Verhandlungstag entspreche nicht billigem Ermessen. Die Erhöhung des Honorars des Vorsitzenden beruhe allein auf seiner Mehrleistung, die darin bestehe, dass es ihm gelungen sei auch den Gesamtkomplex einschließlich Sozialplan an einem einzigen Verhandlungstag mit zu regeln. Zum Regelungsgegenstand "Sozialplan" habe es keine Einigungsstelle gegeben; es sei auch von der Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich" kein erweiternder Beschluss der Zuständigkeit dieses Gremiums für den Sozialplan getroffen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im ersten Teil seines Beschlusses (Bl. 103-104 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Unerheblich sei, dass die Einigungsstelle nur für einen Interessenausgleich eingesetzt wurde. Diese habe im Einverständnis aller Beteiligten, wie sich aus dem Einigungsstellenprotokoll ergebe, ihren Verhandlungsgegenstand auch auf das Thema Sozialplan erweitert und eine einvernehmliche Lösung über die Gesamtproblematik gefunden. Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts entspreche die Bestimmung eines Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars im allgemeinen billigem Interesse. Soweit der Arbeitgeber auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des Einigungsstellenvorsitzenden verweise, verfüge auch der Antragsteller hierüber. Wenn dem Arbeitgeber das Honorar des Vorsitzenden zu hoch gewesen sei, hätte es ihm freigestanden, sich mit dem Betriebsrat auf einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden zu einigen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers an 29. September 2011 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 31. Oktober 2011 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese am 28. November 2011 begründet. Das Arbeitsgericht habe dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Die Einigungsstelle sei nicht zum Thema Interessenausgleich und Sozialplan eingesetzt worden. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden, die Einigungsstelle dahin zu erweitern, dass über den Sozialplan ebenfalls streitig hätte entschieden werden können. Insoweit sei das Protokoll missverständlich. Es existiere kein Beschluss des Betriebsrats, wonach der Antragsteller als Beisitzer zu einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand " Sozial Plan" bestellt wurde. Schon dies schließe einen Vergütungsanspruch aus. Die 7/10 Regelung sei hier unbillig. Die Erhöhung des Vorsitzendenhonorars rechtfertige sich allein aus dessen Mehrleistung. Eine solche habe der Antragsteller als außerbetrieblicher Beisitzer nicht erbracht. Die von ihm begehrte Vergütung sei ungewöhnlich hoch und stehe in keinem Verhältnis zu dem von ihm erlittenen Verdienstausfall, der höchstens 6000 € betrage. Der Arbeitgeber habe bei der Zusage des erhöhten Honorars des Vorsitzenden unter besonderem Zeitdruck gestanden. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass eine Vorbereitung des Antragstellers nicht erforderlich war, da er die Verhandlungen von Beginn an begleitet habe. Der Arbeitgeber beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Limburg an der Lahn vom 29. August 2011 -1 BV 12/11-abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Auch wenn die Einigungsstelle ursprünglich nur zum Thema Interessenausgleich eingesetzt wurde, habe sie doch einvernehmlich den Sozialplan zum Abschluss gebracht. Es sei unerheblich, ob es zwei Honorarvereinbarungen (15.000 und weitere 10.000 €) mit dem Einigungsstellenvorsitzenden gegeben habe. Entscheidend für das Beisitzerhonorar sei die zwischen Arbeitgeber und dem Vorsitzenden vereinbarte Gesamtvergütung. Die 7/10 Regelung sei auch im vorliegenden Fall angemessen. Der Antragsteller sei schwerpunktmäßig im Bereich des Betriebsverfassungsrechts und als Beisitzer in Einigungsstellen tätig. Ohne ihn wäre die Einigung nicht zu Stande gekommen. Ausschlaggebend für den Betriebsrat für die schnelle Einigung sei gewesen, dass das Sozialplanvolumen von ursprünglich 5.000.000 € auf 8,9 Millionen € erhöht wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Anhörungen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2ArbGG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der Antragsteller als außerbetrieblicher Beisitzer der Einigungsstelle vom Arbeitgeber ein Honorar in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars verlangen kann. Die Beschwerdekammer schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Das Vorbringen des Arbeitgebers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Anspruch ergibt sich aus § 76a Abs. 3 BetrVG. a) Der Antragsteller wurde wirksam zum Mitglied der Einigungsstelle bestellt. Dies ergibt sich aus dem Beschluss vom 8. April 2011 (Bl. 66 der Akten), dessen ordnungsgemäßes Zustandekommen der Arbeitgeber nicht in Abrede stellt. Damit steht fest, dass der Antragsteller rechtswirksam zum Mitglied der Einigungsstelle bestellt wurde. Dies unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1992 (7 ABR 58/91-AP Nr. 3 zu § 76a BetrVG 1972) zugrunde lag. Zwischen den Bet. ist ferner unstreitig, dass im Rahmen dieser Einigungsstelle freiwillig auch über einen Sozialplan und weitere Betriebsvereinbarungen verhandelt wurde und eine Einigung zu Stande kam. Dies rechtfertigt es, zur Bemessung der Höhe des Beisitzerhonorars anteilig auf die Höhe des Vorsitzendenhonorars auch in Bezug auf den Teil des Honorars, der sich auf den Sozialplan bezieht, abzustellen. Denn der Antragsteller war an den Verhandlungen über den Sozialplan ursächlich beteiligt. b) Nach der Rspr. des Bundesarbeitsgerichts entspricht die Bestimmung des Beisitzerhonorars in Höhe von 7/10 des Vorsitzendenhonorars regelmäßig billigem Ermessen. Das Vorsitzendenhonorar scheidet als Bemessungsgrundlage nur aus, wenn es seinerseits unangemessen ist oder sich durch Besonderheiten erklärt, die in den Verhältnissen oder der Person des Beisitzers nicht erfüllt sind (Bundesarbeitsgericht 14. Februar 1996-7 ABR 24/95-AP Nr. 6 zu §76a BetrVG 1972, Rn. 19; Landesarbeitsgericht Niedersachsen 25. Januar 2005-1 TaBV 65/04; Landesarbeitsgericht Hamm 10. Februar 2012-10 TaBV 61/11-Rn. 101). Dabei ist der geringere Zeit- und Vorbereitungsaufwand des Beisitzers gegenüber dem Vorsitzenden bereits berücksichtigt (Bundesarbeitsgericht, a.a.O., Rn. 22). Das Vorsitzendenhonorar von insgesamt 25.000 € für die Regelung des Gesamtkomplexes ist zwar hoch, wird aber der Bedeutung der Angelegenheit gerecht und ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Einigungsstelle nur etwas mehr als 13 Stunden dauerte, noch angemessen. Soweit der Arbeitgeber meint, die Erhöhung des Honorars des Vorsitzenden am Abend des 21. Mai 2011 und 10.000 € habe sich allein aus der Mehrleistung des Einigungsstellenvorsitzenden gerechtfertigt, trifft dies nicht zu. Dies folgt daraus, dass ohne die Tätigkeit des Antragstellers als Einigungsstellenbeisitzer eine Einigung nicht hätte zu Stande kommen können. Im übrigen ist der Antragsteller – wie der Vorsitzende der Einigungsstelle – Volljurist und spezialisiert auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, insbesondere im Betriebsverfassungsrecht, tätig. Die Höhe des vom Antragsteller während der Verhandlungen in der Einigungsstelle erlittenen Verdienstausfalls ist nach § 76a Abs. 4 S. 3 BetrVG nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Höhe der Beisitzervergütung. Vielmehr sind daneben der erforderliche Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Streitigkeit zu berücksichtigen. Die Schwierigkeit der Angelegenheit dürfte hier eher überdurchschnittlich sein, da die Verhandlungsatmosphäre zwischen den Betriebspartnern -was nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle gerichtlich bestellt werden musste- angespannt war. Der vom Arbeitgeber ferner angeführte Grund, der Antragsteller habe sich auf die Einigungsstelle nicht vorbereiten müssen, da er die Verhandlungen von Beginn an begleitet habe, wirkt sich nicht anspruchsmindernd auf die Höhe seiner Beisitzervergütung aus. Selbst wenn er damit bereits über gewisse Vorkenntnisse des Geschehensablaufs verfügte, ersetzte dies eine Vorbereitung auf die Einigungsstellensitzung nicht bzw. nicht vollständig. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die Tätigkeit in der Einigungsstelle an. Schließlich ist die gegenüber dem Vorsitzenden geringere Vorbereitungszeit des Beisitzers der Einigungsstelle bereits mit dem Abschlag von 3/10 angemessen berücksichtigt. Der Anspruch auf Verzinsung des zugesprochenen Geldbetrags ergibt sich aus § 284, § 286 Abs. 1 S. 2, § 288 Abs. 2 BGB. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.