Beschluss
16 Ta 207/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:0628.16TA207.12.0A
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Leitsätze
Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juni 2012 -3 Ca 6/12- wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewährt eine Gewerkschaft - für die DGB Rechtsschutz GmbH gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist. Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 6. Juni 2012 -3 Ca 6/12- wird zurückgewiesen. I. Die von der D vertretene Klägerin erhob mit einem am 25. November 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage, der beim ArbG Kassel unter dem Aktenzeichen 3 Ca 446/11 geführt wurde. Gegenstand war eine ordentliche Kündigung vom 8. November 2011, ein allgemeiner Feststellungsantrag sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens ein Weiterbeschäftigungsantrag. Der Klageschrift war das Kündigungsschreiben als Anlage beigefügt, in dem das Datum der Beendigung mit dem 31. Dezember 2012 angegeben war. Die Klageschrift ist unterzeichnet von der Rechtssekretärin F. Im Gütetermin vom 20. Dezember 2011, an dem die Klägerin mit dem Rechtssekretär V teilnahm, erklärte der Beklagtenvertreter, im Hinblick auf den Schreibfehler "31. Dezember 201 2 " sei gegenüber der Klägerin eine ebenfalls auf den 8. November 2011 datierte weitere Kündigung mit dem (richtigen) Beendigungszeitpunkt "31. Dezember 2011" ausgesprochen worden. Nachdem die Klägerin hierauf zunächst erklärte, von einem solchen Schreiben keine Kenntnis zu haben, korrigierte sie sich noch in der Güteverhandlung dahingehend, dass ihr dieses (zweite) Kündigungsschreiben vom 8. November 2011 vorliegt; diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Dezember 2011, Blatt 9 der Akten, verwiesen. Die Beklagte hat wegen des Verhaltens der Klägerin im Gütetermin vom 20. Dezember 2011 am selben Tag eine außerordentliche Kündigung erklärt, die Gegenstand eines weiteren Kündigungsrechtsstreits beim ArbG Kassel war (3 Ca 6/12). Im Hinblick auf diesen Rechtsstreit setzte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2012 den Rechtsstreit 3 Ca 446/11 wegen Vorgreiflichkeit aus; insoweit wird auf Blatt 13 der Akten Bezug genommen. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. In dem Rechtsstreit 3 Ca 6/12 fand am 28. Februar 2012 eine Güteverhandlung statt, die erfolglos blieb. Es wurde Kammertermin auf 3. Mai 2012 anberaumt und der Beklagten aufgegeben, auf die Klage unter Darlegung des Grundes für die außerordentliche Kündigung bis 26. März 2012 zu erwidern. Der Klägerin wurde aufgegeben, dazu bis 24. April 2012 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme des Beklagtenvertreters vom 23. März 2012 ging am 26. März 2012 beim Arbeitsgericht ein, die der Klägervertreterin, unterzeichnet von Rechtssekretärin F, am 20. April 2012. Dazu nahm der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 27. April 2012 nochmals Stellung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, erklärte die Beklagtenvertreterin durch Rechtssekretär K die Mandatsniederlegung, nachdem die Klägerin der D das Mandat entzogen hatte. Am 3. Mai 2012 fand in beiden Verfahren eine Kammerverhandlung statt, an der die Klägerin mit Rechtsanwalt A teilnahm, der in beiden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin beantragte. In dem Rechtsstreit 3 Ca 446/11 wurde ein Vergleich geschlossen, in dem der Rechtsstreit 3 Ca 6/12 mit erledigt wurde (Bl. 18 der Akte in 3 Ca 446/11). Das Arbeitsgericht machte der Klägerin zur Auflage, binnen drei Wochen die Gründe darzulegen, die zu einem Wechsel der Prozessvertretung geführt haben. Dazu trug Rechtsanwalt A mit Schriftsatz vom 8. Mai 2012 vor, der Vertreterwechsel sei notwendig geworden, weil die ursprünglich mit der Vertretung beauftragte D nicht habe gewährleisten können, dass die Sachbearbeiterin Frau F kontinuierlich an der Angelegenheit arbeiten konnte. Bereits im Gütetermin sei Frau F durch Herrn V vertreten worden, obgleich sie (Frau F) die Vorbesprechungen durchgeführt habe. Als weitere Besprechungen im April notwendig gewesen seien, um den letzten Termin vorzubereiten, sei Frau F in der 14. Kalenderwoche im Urlaub und in der 15. Kalenderwoche krank gewesen. Ein dringend erforderlicher Rückruf sei nicht erfolgt. Seitens der D sei dann mitgeteilt worden, dass die Genesung von Frau F abzuwarten sei und eine entsprechende Stellungnahme zu Gericht erst gefertigt werden können, wenn sie genesen sei. Nachdem die Klägerin Frau F am 13. April 2012 endlich telefonisch erreicht habe, sei sie auf einen anderen Zeitpunkt vertröstet worden, weil Frau F zunächst Urlaub hatte und danach krank gewesen sei. Auf einen weiteren Rückruf der Klägerin am 19. April 2012 habe Frau F entgegnet, dass sie zunächst mit Herrn V sprechen wolle, bevor sie Auskunft über die nächsten notwendigen Schritte geben könne. In der 16. Kalenderwoche habe die Klägerin eine Erwiderungsschrift von Frau F erhalten mit der Bitte, erst ab 25. April 2012 Kontakt mit ihr aufzunehmen. Trotz mehrfacher Bitte um Rückruf zwecks Klärung und Vorbereitung des anstehenden Kammertermins, sei ein solcher wegen erneuter Erkrankung von Frau F nicht erfolgt. Auch die Bitte, einen Rückruf durch einen Vertreter zu erhalten und zwar in den folgenden 2 Stunden konnte seitens der D nicht erfüllt werden. Auf ihre weitere telefonische Rückfrage sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass der Vertreter von Frau F nicht nur sie, sondern auch andere zu vertreten hätte und ein weiterer Kontakt am fraglichen Tage nicht mehr stattfinden könne. Daraufhin habe sich die Klägerin an Rechtsanwalt A gewandt. Mit Beschluss vom 6. Juni 2012 hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt A am 11. Juni 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 14. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Eine weitere Vertretung der Klägerin durch die D sei dieser unzumutbar. Die Klägerin habe die Angelegenheit im Prinzip seit der 14. Kalenderwoche nicht ordnungsgemäß besprechen können. Seit April 2012 habe keine Rücksprache mit der Klägerin stattgefunden. Die zugesagten Termine seien nicht eingehalten worden. Die ursprünglich zuständige Rechtssekretärin sei nicht erreichbar gewesen und ihr Vertreter ebenso wenig. Deshalb habe die Klägerin jegliches Vertrauen in die Prozessführung der D verloren. Mit Beschluss vom 15. Juni 2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt der Verfahren 3 Ca 446/11 und 3 Ca 6/12 des Arbeitsgerichts Kassel Bezug genommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO. Sie ist fristgerecht erhoben, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedarf es, da es sich vorliegend um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt, keiner Mindestbeschwer in der Hauptsache, § 42 Abs. 2 S. 3 ArbGG. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung zu Recht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, da die Klägerin Anspruch auf kostenlosen gewerkschaftlichen Rechtsschutz hatte und diesen auch zunächst in Anspruch nahm, was als Einsatz des Vermögens gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zumutbar ist. Gewährt eine Gewerkschaft - für die D gilt nichts anderes - Rechtsschutz, ist darin regelmäßig eine verwertbare Forderung zu sehen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unmöglich macht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes in Gestalt der Vertretung durch den konkreten Gewerkschaftsvertreter oder aus generellen Gründen ausnahmsweise im Einzelfall unzumutbar ist (LAG Bremen 8. November 1994-4 Sa 260/94-LAGE § 115 ZPO Nr. 48; LAG Köln 26. Juni 1995-5 Ta 118/95-LAGE § 115 ZPO Nr. 50; LAG Schleswig-Holstein 24.10.2003-2 Ta 215/03-NZA-RR 2004,104; GK-ArbGG-Bader, Stand September 2011, § 11a Rn. 88; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 11a Rn. 54). Dies kann bei einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten des Verbandes der Fall sein. Bei Anwendung dieser Grundsätze war jedenfalls unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs -wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat- das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der D nicht erheblich gestört. Zwar lässt sich den Schriftsätzen des (neuen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Mai 2012 und 13. Juni 2012 entnehmen, dass die Sachbearbeiterin Frau F die Angelegenheit nicht durchgängig bearbeiten konnte und insbesondere im Gütetermin von dem Rechtssekretär V vertreten wurde. Die Ursache hierfür war urlaubs- und krankheitsbedingt. Derartiges ist im Arbeits- und Geschäftsleben normal und beeinträchtigt im Allgemeinen die Vertrauensbeziehung in keiner Weise. Die Durchsicht der Akten beider Verfahren zeigt, dass diese seitens der D in jeder Hinsicht sorgfältig und fehlerfrei geführt wurden, insbesondere die in dem Rechtsstreit 3 Ca 6/12 gesetzte Schriftsatzfrist eingehalten wurde. Auch inhaltlich bietet dieser Schriftsatz keinen Anlass zur Beanstandung. Alles Erforderliche wird hierin gesagt. Eine weitere Stellungnahme zu dem Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.4.2012 war nicht nötig. Die vorübergehende Nichterreichbarkeit der Rechtssekretärin F für die Klägerin hat sich damit in keiner Weise nachteilig auf die Verfahrensführung ausgewirkt. Dies mag die Klägerin anders empfunden haben, insbesondere im Hinblick darauf, dass sie entgegen ihrer Bitte nicht zurückgerufen wurde. Andererseits muss jeder Prozessbevollmächtigte die ihm übertragenen Verfahren ökonomisch führen. Dies bedeutet, dass Mandantengespräche und Schriftsätze in der gebotenen Kürze geführt bzw. abgefasst werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für den Mandanten ein Prozess häufig ein einmaliges, meist unangenehmes und als bedrohlich empfundenes Ereignis ist, kann es nicht die Aufgabe eines Prozessbevollmächtigten sein, im Stile einer allgemeinen Lebensberatung Beistand zu leisten. Wenn die Klägerin das Vertrauensverhältnis zu den Rechtssekretären der D als beeinträchtigt ansieht, beruht dies darauf, dass sie im Hinblick auf Zeitaufwand der Mandatsbearbeitung, Erreichbarkeit und persönliche Betreuung Anforderungen stellt, die realistischerweise von einer Prozessvertretung nicht geleistet werden können. Liegt damit eine - der D zurechenbare - Störung des Vertrauensverhältnisses zur Klägerin nicht vor, kann dieser im Hinblick auf die weitere Prozessvertretung durch Rechtsanwalt A keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, § 127 Abs. 4 ZPO. Dies gilt unbeschadet der Regeln über die Kostenhaftung gemäß § 22 GKG, KV1812 GKG. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 78 S. 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG.