Urteil
16 Sa 483/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2012:1029.16SA483.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2012 – 11 Ca 5298/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2012 – 11 Ca 5298/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2a ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 46 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und im Wesentlichen auch in der Begründung zu Recht erkannt, dass dem Kläger für den Klagezeitraum ein Anspruch auf tarifliches Übergangsgeld nicht zusteht. 1. II.4. des Überleitungstarifvertrags vom 1. März 2004, gültig ab 26. März 2004 lautet: „(…) Abweichend von § 13 Ziff.2 S. 1 VTV erhält der/die Mitarbeiter/in, der/die bei Beendigung des Arbeitsvertrags das 58. Lebensjahr vollendet hat, bei einer zusammenhängenden Vertragszeit von mindestens 10 Jahren Übergangsgeld bis zur Dauer von 18 Monaten, längstens jedoch bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs von Altersruhegeld. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses von insgesamt nicht mehr als sechs Monaten sind dabei unschädlich; die Monate der Unterbrechung zählen jedoch für die Erfüllung der vorausgesetzten Vertragszeit von mindestens 10 Jahren nicht mit. Sämtliche sonstigen Bestimmungen von § 13 VTV, vor allem im Hinblick auf Leistungsvoraussetzung und Höhe des Übergangsgeldes, gelten unverändert auch für diesen/diese Mitarbeiter/in.“ 2. Die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen erfolgt nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (Bundesarbeitsgericht 14. November 2007-4 AZR 861/06). Der Wortlaut von II.4. Überleitungstarifvertrag spricht dafür, dass mit dem Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Altersruhegeld der frühest mögliche Bezug gesetzlicher Altersrente im Sinne des SGB VI unter Einschluss vorzeitig in Anspruch genommener Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 36 SGB VI gemeint ist. Der Wortlaut der Übergangsregelung („Altersruhegeld“) bezeichnet nicht eine bestimmte Leistung im Sinne des SGB VI, sondern wird als Oberbegriff für die verschiedenen Formen gesetzlicher Altersrente gebraucht. Hätten die Tarifvertragsparteien -wie der Kläger meint- unter „Altersruhegeld“ die Regelaltersrente gemeint, hätten sie dies im Wortlaut der Tarifnorm zum Ausdruck gebracht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Hieraus folgt, dass mit „Altersruhegeld“ im Sinne der Tarifnorm auch die Altersrente für langjährig Versicherte i.S.d. § 36 SGB VI und zwar auch in Form der vorzeitigen Inanspruchnahme nach S. 2 der gesetzlichen Regelung gemeint ist. Soweit die Tarifnorm auf den „frühest möglichen Bezug“ der Leistung abstellt ist damit gemeint, dass das Übergangsgeld auf den Zeitpunkt befristet ist, zu dem der Leistungsempfänger erstmals die betreffende Versorgungsleistung in Anspruch nehmen kann. Bei dem Begriff „frühest möglich“ handelt es sich um eine Form der Steigerung (früh-früher-am frühesten, wobei „frühest möglich“„am frühesten“ entspricht). Die höchste Form der Steigerung (am frühesten) meint den ersten Zeitpunkt, zu dem die Leistung beantragt werden kann, das heißt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. In Bezug auf die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach § 36 S. 2 SGB VI ist dies die Vollendung des 63. Lebensjahres. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Regelaltersrente nach § 35 SGB VI, die jedenfalls erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist im Vergleich zum Bezug von Regelaltersrente die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI früher möglich, was allerdings die Erfüllung der weiteren gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 36 Nr. 1 und 2 SGB VI voraussetzt. Soweit die Tarifnorm schließlich auf den frühest „möglichen“ Zeitpunkt des Bezugs von Altersruhegeld abstellt kommt darin zum Ausdruck, dass nicht maßgeblich sein soll, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zu diesem Zeitpunkt einen Rentenantrag gestellt hat. Vielmehr soll der Anspruch auf die tarifliche Leistung bereits dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Bezug der Altersrente erstmals erfüllt. Dies bestätigt die Systematik der Tarifnorm. Die Regelung von II.4. des Überleitungstarifvertrages bezieht sich auf § 13 Abs. 4 Vergütungstarifvertrag. Danach besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht für Mitarbeiter/-innen, die Anspruch auf Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art oder auf Leistungen aus einer laufenden Lebensversicherung haben. Auch in § 13 Abs. 4 VTV wird der Anspruch auf das Übergangsgeld begrenzt auf den Zeitpunkt, zu dem der betreffende Mitarbeiter anderweitig wirtschaftlich abgesichert ist. Hierbei wird wiederum von „Altersruhegeld“ gesprochen und gerade nicht der im Gesetz verwandte Begriff der Regelaltersgrenze gebraucht. Daraus folgt, dass mit „Altersruhegeld“ jede Form gesetzlicher Altersrente im Sinne des SGB VI gemeint ist. Dies schließt die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 Satz 2 SBG VI ein. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Regelung. Das Übergangsgeld der im Ausland beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten will die Nachteile bei der Suche nach einem Anschlussarbeitsplatz ausgleichen, die dadurch entstehen, dass diese während ihrer Tätigkeit im Ausland sich nur eingeschränkt um einen neuen Arbeitsplatz bemühen können. Die Tarifvertragsparteien sind hierbei davon ausgegangen, dass bei Mitarbeitern, die die Voraussetzungen zum Bezug von gesetzlichem Altersruhegeld erfüllen, eine ausreichende wirtschaftliche Versorgung durch den Bezug des Altersruhegelds gewährleistet ist. Dieser Zweck wird auch dann erfüllt, wenn ein Anspruch auf eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI besteht. Im Rahmen der ihnen zustehenden Einschätzungsprärogative haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass es auf den tatsächlichen Bezug gesetzlicher Altersrente nicht ankommen soll. Zudem sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass derjenige für den die gesetzlichen Voraussetzungen einer Altersrente vorliegen, wirtschaftlich ausreichend versorgt ist, auch wenn im Falle vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente Abschläge zulasten des Versorgungsempfängers eintreten. Diese Tarifauslegung verstößt weder gegen die Richtlinie 2000/78 noch gegen das AGG. Im Gegensatz zu der der A-Entscheidung des EuGH (12. Oktober 2010 – C-499/08) zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung stellt die hier zu beurteilende Tarifnorm nicht auf den Willen des Arbeitnehmers ab, dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen, sondern auf den nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien nicht mehr gegebenen Sicherungsbedarf. Entgegen der Ansicht des Klägers sind § 10 Nr. 5 AGG und § 41 SGB VI in Bezug auf die tarifliche Regelung des Übergangsgelds nicht einschlägig, denn hier geht es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Schließlich ist die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 16.9.2011 (6 Sa 613/11) nicht einschlägig, denn dort ging es um die Berechnungsformel für Abfindungen in einem Sozialplan. 3. Da der Kläger im Klagezeitraum die Voraussetzungen des Bezugs auf vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 S. 2 SGB VI erfüllte, kann er das tarifliche Übergangsgeld nach II. 4. Überleitungstarifvertrag nicht beanspruchen. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. IV. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Zahlung eines tarifvertraglichen Übergangsgelds. Der am XXX geborene Kläger war vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 2010 mit einer Unterbrechung vom 1. September 2009 bis 11. Oktober 2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Auslandsmitarbeiter beschäftigt. Seit 1. März 2012 bezieht er Regelaltersrente. Für den Monat Januar 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger ein tarifliches Übergangsgeld. In der Zeit vom 20. bis 26. Februar 2011 erzielte der Kläger anderweitiges Einkommen in Höhe von 3500 € brutto, das er sich auf die Klageforderung anrechnen lässt. Mit seiner Klage macht er die Zahlung tariflichen Übergangsgelds für die Zeit von Februar bis einschließlich Juli 2011 geltend. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Vergütungstarifvertrag (VTV) vom 2. Dezember 2008 für die bei der T beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gültig ab 1. Januar 2009, sowie der Überleitungstarifvertrag vom 1. März 2004, gültig ab 26. März 2004, Anwendung. Die Parteien streiten über die Dauer des Bezugs des tariflichen Übergangsgelds, d.h. ob der (End-) Zeitpunkt des Bezugs dieser Leistung auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs der Regelaltersrente oder den der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte begrenzt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der Entscheidung des ArbG (Bl. 133-139 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Auslegung von § 13 Vergütungstarifvertrag i.V.m. II. Nr. 4 des Überleitungstarifvertrags ergebe, dass der Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Altersruhegeld derjenige ist, zu welchem nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI erstmals eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente möglich ist. § 33 Abs. 2 SGB VI zähle sechs verschiedene Renten wegen Alters auf und verwende demnach den Begriff „Altersrente“ nicht nur in Bezug auf die Regelaltersrente. Hieraus folge, dass der Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Altersruhegeld derjenige sei, zu welchem die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften möglich ist. Dieses Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. März 2012 zugestellt. Sie hat dagegen mit einem am 18. April 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 25. Juni 2012 am 20. Juni 2012 begründet. Der Kläger rügt, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung sei unzutreffend. Wenn § 33 Abs. 2 SGB VI verschiedene "Renten wegen Alters" aufzähle, erfolge dies in Abgrenzung zu den in § 33 SGB VI weiter benannten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. § 33 Abs. 2 SGB VI benenne aber weder vorzeitige Inanspruchnahmen von Renten noch verhalte sich die Norm zu den Rentenabschlägen. Sämtliche in § 33 Abs. 2 SGB VI genannten Renten wegen Alters stellten auf jeweils unterschiedliche Rentenbezugszeitpunkte ab. Es handele sich bei den Abschlagsrenten um gesetzliche Ausnahmeregelungen, die nur aufgrund eines besonderen Rentenantrags in Betracht kommen und im Übrigen gemäß § 41 SGB VI eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können. Unter Berücksichtigung von § 10 Nr. 5 AGG seien entsprechende Regelungen nur dann wirksam, wenn sie auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abstellen. Die Formulierung der Tarifnorm „bis zum Zeitpunkt des frühest möglichen Bezugs von Altersruhegeld" könne nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass die Tarifvertragsparteien den Zeitraum des Bezugs von Übergangsgeld in der Weise verkürzen wollten, dass dieser Zeitpunkt derjenige einer Abschlagsrente sein müsse. Nahe liegend sei vielmehr die Auslegung, dass der Tarifvertrag auf die individuell unterschiedlichen Zeitpunkte der gesetzlichen Altersgrenze abstelle. Das Arbeitsgericht habe die vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 2008 für die Auslegung einer Sozialplanregelung aufgestellten Grundsätze zu Unrecht auf den vorliegenden Fall übertragen. Hier gehe es um ein tarifliches Übergangsgeld, das gerade keine Sozialplanregelung und auch keinen Ersatz für eine solche darstelle. Die hier auszulegende tarifliche Regelung bezwecke die Wiedereingliederung nach länger andauernden Auslandseinsätzen und trage dem Umstand Rechnung, dass langjährig im Ausland tätige Arbeitnehmer typischerweise weniger schnell in der Lage sind, eine anderweitige Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu finden, als dies bei solchen Beschäftigten der Fall ist, die ihre berufliche Tätigkeit, ihren Lebensmittelpunkt und ihre beruflichen Erfahrungen im Inland erworben haben. Die Verlängerung der Bezugsdauer ab dem 58. Lebensjahr trage zusätzlich dem Umstand Rechnung, dass es für ältere Arbeitnehmer auf dem inländischen Arbeitsmarkt typischerweise schwieriger ist eine Beschäftigung zu finden. Gerade deshalb sei es nicht zu rechtfertigen, dass für diese Gruppe das Übergangsgeld nur für eine kürzere Dauer, nämlich bis zum Zeitpunkt der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Abschlagsrente, zu zahlen sein soll. Insbesondere widerspreche die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache „A“. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung zwinge Arbeitnehmer dazu, eine niedrigere Altersrente in Anspruch zu nehmen, als dies der Fall wäre, wenn sie bis in ein höheres Alter berufstätig blieben, was mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/78 und den Regelungen des AGG unvereinbar sei. Schließlich sei das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 (6 Sa 613/11) zu berücksichtigen, wonach Sozialplanansprüche nicht auf den Zeitpunkt des Bezugs einer Abschlagsrente begrenzt werden dürfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2012 -11 Ca 5298/11-abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.396,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 23. August 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung träfen nicht zu. Nach dem klaren Wortlaut der Tarifregelung sei der frühest mögliche Bezug von Altersruhegeld der Zeitpunkt, zu dem frühestens Altersrente, gegebenenfalls auch mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden könne. Der Kläger verkenne in der Berufungsbegründung die Systematik des § 33 SGB VI. Bei dieser handele es sich um eine reine Einweisungsvorschrift, die in den Abs. 2-4 unter den jeweiligen Oberbegriffen sämtliche Renten aufzähle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. Die Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Renten würden in den darauf folgenden Paragraphen detailliert aufgeführt. Dass nicht sämtliche Renten wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen werden können, sei unmaßgeblich. Entscheidend sei allein, dass grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, Renten wegen Alters vorzeitig in Anspruch nehmen zu können. Soweit der Kläger § 41 SGB VI heranziehe, sei dies unmaßgeblich, da es hier nicht um die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehe. Der Kläger habe zwar recht, dass hier keine Sozialplanregelung vorliege. Vielmehr gehe es um eine zwischen den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Regelung, denen eine Einschätzungsprärogative zustehe. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung sei auch mit dem AGG und der Richtlinie 2000/78 vereinbar. Die A-Entscheidung des EuGH sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Zum einen ging es dort um eine gesetzliche Regelung. Zum anderen erfülle die hier maßgebliche tarifvertragliche Regelung einen anderen Zweck als die im Fall A geregelte Entlassungsabfindung. Das tarifliche Übergangsgeld werde nicht allein deshalb gezahlt, um den Arbeitnehmern den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern, sondern um die Nachteile bei der Suche nach einem Anschlussarbeitsplatz auszugleichen, die dadurch entstehen, dass die im Ausland tätigen Mitarbeiter sich während ihrer Tätigkeit im Ausland nur eingeschränkt um einen neuen Arbeitsplatz bemühen können. In seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2011 (6 AZN 815/11) habe das Bundesarbeitsgericht erkannt, dass eine Regelung, die eine tarifliche Leistung des Arbeitgebers zur Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren haben, auf die Zeit beschränkt werden kann, bis sie eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können. In dieser Entscheidung setze sich das Bundesarbeitsgericht im Einzelnen mit der A-Entscheidung des EuGH auseinander und schließe sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung aus. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Während es dort um Abfindungen aus einem Sozialplan gehe, sei hier Streitgegenstand ein Übergangsgeld aus einem Tarifvertrag. Zum anderen verfolgten die Leistungen unterschiedliche Zwecke. Unabhängig davon habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. März 2011 (10 Sa 547/10) erkannt, dass die A-Entscheidung auf nach deutschem Recht vereinbarte Sozialpläne nicht übertragen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.