Beschluss
16 TaBV 312/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0729.16TABV312.12.0A
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Leitsätze
1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt (nur) bei einer offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats.
2. Die Einreichung einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG war hier nicht offensichtlich aussichtslos.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. November 2012 – 3 BV 7/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet:
Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von der Gebührenforderung von Rechtsanwalt S vom 29.5.2009 (Rechnungsnr. 2009017) über 419,48 € freizustellen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt (nur) bei einer offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. 2. Die Einreichung einer einstweiligen Verfügung auf Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG war hier nicht offensichtlich aussichtslos. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 08. November 2012 – 3 BV 7/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor lautet: Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Antragsteller von der Gebührenforderung von Rechtsanwalt S vom 29.5.2009 (Rechnungsnr. 2009017) über 419,48 € freizustellen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Antragstellers (Betriebsrat) von einer Gebührenforderung des von diesem beauftragten Rechtsanwalts für dessen Tätigwerden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Arbeitgeber ist ein verbandsangehöriges Chemieunternehmen, bei dem ein Betriebsrat gebildet ist. Dort wird im Dreischichtbetrieb gearbeitet. Im Februar 2009 fasste der Betriebsrat den Beschluss, das Betriebsratsmitglied M zu einer Schulung gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG zum Thema „Schichtarbeit vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung“ vom 16. bis 17. März 2009 zu entsenden. Wegen der behandelten Themen wird auf den Themenplan des Veranstalters G, H Bezug genommen, Blatt 125,126 der Akten. Zum 1. Mai 2008 war der Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und Demografie“ in Kraft getreten, nach dessen § 4 Nr. 2 bei der Schichtplangestaltung unter Beachtung der unternehmensindividuellen Besonderheiten alternsgerechte Aspekte besonders berücksichtigt werden sollen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (Bl. 50-52 d.A.) lehnte der Arbeitgeber die Teilnahme an der Schulung mit eingehender Begründung ab. Mit Schriftsatz vom 3. März 2009 beantragte der vom Betriebsrat beauftragte Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds M zur Teilnahme an der genannten Schulung. Das Verfahren wurde beim Arbeitsgericht H unter dem Aktenzeichen 3 BVGa 2/09 geführt. Mit Beschluss vom 13. März 2009 wies das Arbeitsgericht den Antrag zurück. Das Arbeitsgericht folgte der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 21. Mai 2008, wonach es einer Freistellung zum Besuch einer Schulungsmaßnahme nicht bedürfe. Für seine Tätigkeit in dem einstweiligen Verfügungsverfahren stellte der Rechtsanwalt dem Betriebsrat mit Rechnung vom 29. Mai 2009 (Rechnungsnummer: 2009017) 419,48 € in Rechnung (Bl. 5 d.A.). Eine Zahlung erfolgte nicht. Der Betriebsrat begehrt die Freistellung von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen im Beschluss des Arbeitsgerichts unter A (Bl. 68,69 der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dies ergebe sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Grenzen der Erforderlichkeit nur dann überschritten, wenn das Gerichtsverfahren ohne hinreichenden Anlass, ohne Aussicht auf Erfolg mutwillig durchgeführt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet worden sei. Unter Berücksichtigung der ständigen Rspr. der Kammer 9 des Hessischen Landesarbeitsgerichts sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vorliegend durchaus Erfolg versprechend gewesen. Der Betriebsrat müsse sich auch nicht auf eine Rechtsverfolgung durch die Gewerkschaft verweisen lassen, da er die Wahlmöglichkeit habe, wie er seine Rechte durchsetzen möchte. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 27. November 2012 zugestellt. Er hat dagegen mit einem am 11. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 11. Februar 2013 am 8. Februar 2013 begründet. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe dem Antrag zu Unrecht stattgegeben. Das Arbeitsgericht H habe in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt des Betriebsrats habe bereits in seinem Schriftsatz vom 3. März 2009, mit dem er das damalige Verfahren eingeleitet habe, auf für ihn ungünstige Urteile von Landesarbeitsgerichten hingewiesen, ohne sich mit diesen Entscheidungen näher auseinander zusetzen. Die Führung des Rechtsstreits sei offensichtlich aussichtslos gewesen. Dies belege die Kürze der damaligen Verhandlung. Die hier zur Überprüfung gestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts O habe die einschlägige Rspr. verkannt, die grundsätzlich die Erstattung von Anwaltskosten im einstweiligen Verfügungsverfahren verneine. Soweit das Arbeitsgericht auf die Rspr. der Kammer 9 des Hessischen Landesarbeitsgerichts abstelle, sei dies zu kurz gegriffen. Das Thema der damaligen Schulungsmaßnahme sei nicht dringlich und zeitnah zu behandeln gewesen. Das Betriebsratsmitglied hätte auch ein späteres Seminar besuchen können. Ferner hätte der Betriebsrat Rechtsschutz der Gewerkschaft in Anspruch nehmen können, da der Betriebsratsvorsitzende aktives Gewerkschaftsmitglied sei. Der Arbeitgeber beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 8. November 2012 -3 BV 7/12- den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Im Hinblick auf den kurz zuvor in Kraft getretenen Tarifvertrag über Lebensarbeitszeit und Demokrafie, der auf den Betrieb des Arbeitgebers Anwendung findet, sei die Teilnahme an der Schulung im März 2009 für das Betriebsratsmitglied M erforderlich gewesen. Soweit dieses vom 27. November bis 1. Dezember 2006 an einem Seminar, das sich mit einem fünfundvierzigminütigen Anteil mit der Schichtplangestaltung befasste, teilgenommen hat, habe sich dieses mit dem im April 2008 in Kraft getretenen Tarifvertrag nicht befassen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Die Akte des Arbeitsgerichts Hanau 3 BVGa 2/09 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Freistellung von der Gebührenforderung des Rechtsanwalts verlangen kann, § 40 Abs. 1 BetrVG. Soweit das Arbeitsgericht im 2. Halbsatz des Tenors erkannt hat „und an die Rechtsanwälte S und W insgesamt 419,48 € zu zahlen“, handelt es sich hierbei um einen überflüssigen Annex, was die Beschwerdekammer im Tenor der Entscheidung klargestellt hat. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er gegebenenfalls bei eigener Kostentragung anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten (Bundesarbeitsgericht 29. Juli 2009 -7 ABR 95/07- NZA 2009, 1223, Rn. 16,17; 18. Januar 2012 -7 ABR 83/10- AP Nr. 108 zu § 40 BetrVG 1972, Rn. 11,12). Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, war das seitens des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht H auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds M von der Arbeitsleistung in der Zeit vom 16. bis 17. März 2009 für den Besuch der Betriebsratsschulung nicht offensichtlich aussichtslos. Auch wenn einzelne Landesarbeitsgerichte in anderen Bundesländern dies anders sehen, ist nach ständiger Rspr. der Kammer 9 des Hessischen Landesarbeitsgerichts, der sich die nunmehr für § 37 BetrVG allein fachzuständige Kammer 16 angeschlossen hat, der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Freistellung von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an einer Betriebsratsschulung nicht ausgeschlossen. Insbesondere steht der Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung nicht entgegen, dass das Betriebsratsmitglied bei einem unbegründeten Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung gemäß § 37 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 BetrVG befugt ist der Arbeit fern zu bleiben. Vielmehr ist es dem Betriebsrat und insbesondere dem an der Schulung teilnehmenden Betriebsratsmitglied sowie auch dem Arbeitgeber regelmäßig nicht zuzumuten, eine gerichtliche Klärung erst im Nachhinein durchzuführen. Deshalb ist die Geltendmachung des Schulungsanspruchs im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig, auch wenn damit eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht, sofern Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Schulungsveranstaltung zu bejahen sind. Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Schulung, zu der das Betriebsratsmitglied entsandt wurde, unmittelbar bevorsteht. Der Betriebsrat kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, ein inhaltsgleiches in naher Zukunft angebotenes Seminar zu besuchen. Mit diesem Einwand könnte immer die Eilbedürftigkeit verneint werden (Hess. LAG 12. Dezember 2011-16 TaBVGa 236/11). Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit daraus, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der einstweiligen Verfügung (3. März 2009) die betreffende Schulungsveranstaltung vom 16. bis 17. März 2009 unmittelbar bevorstand. Auch der erforderliche Verfügungsanspruch war nicht offensichtlich ausgeschlossen. Grundsätzlich ist der Betriebsrat berechtigt festzulegen, welche seiner Mitglieder an welchen Schulungen teilnehmen (Fitting, BetrVG, 26. Auflage, § 37 Rn. 234). Hierbei muss grundsätzlich jedes Betriebsratsmitglied über die erforderlichen Grundkenntnisse verfügen. Soweit die Schulung der Vermittlung von Spezialkenntnissen dient, ist der Betriebsrat gehalten, in erster Linie solche Betriebsratsmitglieder zu entsprechenden Schulungsveranstaltungen zu entsenden, die sich im Rahmen der Betriebsratsarbeit besonders mit derartigen Angelegenheiten beschäftigen (Fitting, BetrVG, § 37 Rn. 237, 166). Die Entscheidung des Betriebsrats, das Mitglied M zu der genannten Schulung zu entsenden ist vor dem Hintergrund, dass bei dem Arbeitgeber im Dreischichtbetrieb gearbeitet wird, der auf den Betrieb des Arbeitgebers Anwendung findende Demografietarifvertrag erst kurz zuvor in Kraft getreten ist und in § 4 Abs. 2 die Vorgabe enthält, dass bei der Schichtplangestaltung unter Beachtung der unternehmensindividuellen Besonderheiten alternsgerechte Aspekte besonders berücksichtigt werden sollen und zu diesem Seminar keine weiteren Mitglieder des Betriebsrats entsandt wurden, nicht ermessensfehlerhaft. Der Einwand des Arbeitgebers in seinem Schreiben vom 25. Februar 2009, Herr M habe bereits vom 27.11.-1.12.2006 an dem Seminar „Schichtplangestaltung/Tarifliche Aspekte“ teilgenommen, führt nicht weiter. Insoweit hat der Vertreter des Betriebsrats zu Recht geltend gemacht, dass diese Veranstaltung auf den 2008 in Kraft getretenen Tarifvertrag nicht eingehen konnte. Soweit der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf Glock, in Hess/Schlochauer, BetrVG, 8. Aufl., § 40 Rn. 22) die Ansicht vertritt, im Fall der Beantragung einer einstweiligen Verfügung bestehe schon dann kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn sich im Rechtsstreit herausstelle, dass kein Verfügungsanspruch besteht, wird dort ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesarbeitsgericht insoweit anderer Auffassung ist und den Ausschluss des Kostenübernahmeanspruchs nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit annimmt. Dies entspricht der hier vertretenen Auffassung. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung zeigt sich nicht daran, dass der Bevollmächtigte des Betriebsrats in der Antragsschrift auf die für ihn ungünstigen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm hinwies. Er stellte diesen nämlich ausdrücklich die entgegen stehende Rechtsprechung des LAG Frankfurt vom 10.8.2004 gegenüber. Dies zeigt, dass er keinesfalls selbst davon ausging, sein Antrag könne nur abgewiesen werden. Vielmehr stellte er die betreffende Rechtsfrage als in der Rechtsprechung streitig dar. Weder aus Sicht des Rechtsanwalts noch objektiv war der von ihm eingereichte Antrag offensichtlich aussichtslos. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers belegt die Kürze der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in H nicht, dass es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um ein offensichtlich aussichtsloses Unterfangen handelte. Aus der zeitlichen Dauer der Verhandlung kann nicht auf die Erfolgsaussichten der verhandelten Angelegenheit geschlossen werden. Allenfalls ergibt sich daraus, dass das Gericht wenig Erörterungsbedarf gesehen hat. Dies kann verschiedene Gründe haben und muss nicht zwangsläufig auf einer fehlenden Erfolgsaussicht beruhen. Schließlich war der Betriebsrat auch nicht verpflichtet darauf hinzuwirken, dass ihm die Gewerkschaft in dem einstweiligen Verfügungsverfahren Rechtsschutz gewährt (BAG 3. Oktober 1978 -6 ABR 102/76- BAGE 31,93; 4. Dezember 1979 -6 ABR 37/76- AP Nr. 18 zu § 40 BetrVG 1972). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.