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Beschluss

16 TaBV 51/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:1118.16TABV51.24.00
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Leitsätze
1. Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Betriebsrat muss dort installiert werden, wo die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen fallen.Werden die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten auf der Ebene der Unternehmensleitung durch die beiden Geschäftsführer getroffen, liegt ein Betrieb vor, auch wenn diese eine Arbeitsteilung dahingehend vorgenommen haben, dass jeder für die in den ihm nachgeordneten Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer die personellen Entscheidungen trifft. 2. Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigste Verkehrssituation, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2024 – 6 BV 2/23 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Der Betriebsrat muss dort installiert werden, wo die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen fallen.Werden die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten auf der Ebene der Unternehmensleitung durch die beiden Geschäftsführer getroffen, liegt ein Betrieb vor, auch wenn diese eine Arbeitsteilung dahingehend vorgenommen haben, dass jeder für die in den ihm nachgeordneten Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer die personellen Entscheidungen trifft. 2. Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigste Verkehrssituation, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Februar 2024 – 6 BV 2/23 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG über die Betriebsstruktur. Antragsteller ist der im Unternehmen des Arbeitgebers (Beteiligte zu 2) gebildete Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl. Das Unternehmen des Arbeitgebers hat seinen Sitz und Hauptverwaltung in A, xxx1 und beschäftigt dort 65 Arbeitnehmer. In dem 8,9 km entfernten B, xxx2 unterhält der Arbeitgeber ein Lager, wo er 39 Arbeitnehmer beschäftigt. Ferner unterhält er im 7,5 km von seinem Sitz entfernten C, xxx3, ein weiteres Lager, wo 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Darüber hinaus betreibt der Arbeitgeber in D, E, F, G und H sogenannte Showrooms, in denen jeweils weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Wahlvorstand hat die Auffassung vertreten, es sei ein (einheitlicher) Betriebsrat für sämtliche im Unternehmen des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer zu wählen. Der Wahlvorstand hat beantragt, festzustellen, dass die Standorte A, B und C der Beteiligten zu 2 eine betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat gemeint, die Standorte A (xxx1), B und C bildeten keine (gemeinsame) betriebsratsfähige Organisationseinheit. Jeder Geschäftsführer entscheide in seinem Geschäftsbereich die personellen und sozialen Fragen selbst. Er hat behauptet, etwa 30 der insgesamt 114 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer kämen typischerweise nicht mit dem Pkw zur Arbeit. 4 Arbeitnehmer hätten Fahrgemeinschaften gebildet. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei die Hauptverwaltung vom Standort in B aus -je nach Zeitpunkt-in 40 Minuten bis 1 Stunde 10 zu erreichen und vom Standort C in 40 bis 52 Minuten. Hinzu komme ein 10-15 Minuten dauernde Fußweg. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 75-78 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 79-84 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers am 08.04.2024 zugestellt, der dagegen am selben Tag Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 08.07.2024 am 05.07.2024 begründet hat. Der Arbeitgeber behauptet, das Unternehmen des Arbeitgebers gliedere sich in 2 Geschäftsbereiche, die jeweils eigenständig von einem Geschäftsführer geleitet und die personellen und sozialen Angelegenheiten für die dort beschäftigten Arbeitnehmer wahrgenommen werden. Der Geschäftsführer I sei für die Bereiche Verkauf, Customer Service, After Sales Service, Qualitätsmanagement, IT, Logistik, Finanzen und Personalwesen zuständig. Der Geschäftsführer J sei verantwortlich für die Bereiche Einkauf, Produktentwicklung, Produktmanagement und Marketing, Performance Marketing, Shop-Management, Country Management und Marktplätze verantwortlich. Ihnen seien jeweils die aus der Anlage AG 2 (Bl. 43 ff. Beschwerdeakte) im einzelnen aufgeführten Mitarbeiter zugeordnet. Jeder Geschäftsführer entscheide in seinem Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich über die personellen und sozialen Fragen, insbesondere über Einstellung, Entlassung, Abmahnung usw und übe das fachliche und disziplinarische Weisungsrecht aus, entscheide über interne Versetzungen, Verteilung der Arbeitszeit, Lohngestaltung und den individuellen Umgang mit Resturlaub oder Überstunden. Die im Unternehmen gebildete Personalabteilung unterstütze die Geschäftsführer lediglich bei Stellenausschreibungen und habe keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern sei allein ausführendes Organ im Namen der Geschäftsführer. Einen Personalaustausch zwischen den Abteilungen gebe es mit Ausnahme eines Mitarbeiters aus dem Bereich Finance, der im Bereich Einkauf aushilft, nicht. Die einzelnen Geschäftsbereiche arbeiteten eigenständig und seien voneinander abgrenzbar. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Standorte A, B und C sowie die Showrooms bildeten keine (gemeinsame) betriebsratsfähige Organisationseinheit. Die Standorte in B und C seien räumlich weit entfernt von der Hauptverwaltung in A. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG sei für das Vorliegen eines weit entfernten Betriebsteils die Verkehrsanbindung zwischen dem Hauptbetrieb und den Betriebsteilen auf der Grundlage der regelmäßigen Verkehrsverhältnisse entscheidend. Nach einer Entscheidung des LAG Köln (06.02.2015 – 4 TaBV 60/14) könne auch ein ca. 11 km vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil bei langen Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sein. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln komme es an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit bestehe, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen. Hier bestehe eine schlechte Verkehrsanbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zudem einen 10 bis 15-minütigen Fußweg erfordere. Hierdurch könnten sich insbesondere körperlich beeinträchtigte Mitarbeiter davon abhalten lassen, einen bei der Hauptverwaltung gebildeten Betriebsrat aufzusuchen. Im Unternehmen bestehe eine Matrixstruktur. Jeder Geschäftsführer entscheide in seinem Geschäftsbereich die personellen und sozialen Fragen eigenständig. Für das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit sei jedoch eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten Voraussetzung. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass die in Geschäftsbereiche untergliederten Einheiten jeweils einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG oder selbstständige Betriebe im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG bildeten. Jedenfalls handele es sich bei den Standorten in A, B und C nicht um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG. Möglich sei, dass nicht an den Standorten insgesamt, sondern in den jeweiligen nach Funktionen unterschiedenen Geschäftsbereichen Betriebsräte zu wählen seien. Diese wiesen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit auf, da für sie die jeweiligen Geschäftsführer selbstständig über die personellen und sozialen Fragen entscheiden und das Weisungsrecht ausüben. Bei einem einheitlichen Leitungsapparat sei regelmäßig vom Vorliegen eines Betriebes im Sinne des BetrVG auszugehen. Würden diese Aufgaben in getrennten selbstständigen Leitungsapparaten erfüllt, sei regelmäßig von mehreren Betrieben auszugehen. Die Leitung in den jeweiligen nach Funktionen untergliederten Geschäftsbereichen erfolge nach dem Top-Down- Prinzip. Maßgeblich sei, dass die Kompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten von unterschiedlichen Entscheidungsträgern in ihrer Geschäftsbereichslinie über die jeweiligen Standorte hinweg wahrgenommen werden. Ob dann noch von einem einheitlichen Leitungsapparat die Rede sein könne, sei äußerst fraglich. Dies umso mehr, weil die Geschäftsführer nur einen sehr eingeschränkten Einfluss auf die jeweils anderen Geschäftsbereiche haben. Deshalb stellten die einzelnen Linien bereits für sich einen Betrieb bzw. abgrenzbare Betriebsteile dar und seien nicht zusammen als einheitlicher Betrieb anzusehen. Eine nur untergeordnete Bedeutung habe dabei die Frage, ob die einzelnen Geschäftsbereichslinien räumlich nahe beieinanderliegenden bzw. räumlich verflochten sind. Dies sei lediglich ein Indiz für die Einheitlichkeit eines Betriebs. Liege jedoch eine straffe organisatorische Trennung -etwa strikt getrennte Geschäftsbereiche innerhalb einer Matrixstruktur- im Hinblick auf die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten vor, falle die räumliche Nähe bzw. Einheitlichkeit nicht ins Gewicht. Die einzelnen Geschäftsbereiche seien insbesondere auch voneinander organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG liege daher nicht vor. Der Arbeitgeber beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28.02.2024 -6 BV 2/23- den Antrag zurückzuweisen. Der Wahlvorstand beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Wahlvorstand verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Der Arbeitgeber stelle hinsichtlich der Frage der räumlich weiten Entfernung nicht auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse ab, sondern orientiere sich an den maximalen Wegezeiten. In seiner Entscheidung vom 14.01.2004 -7 ABR 26/03- habe das Bundesarbeitsgericht bei einer Entfernung von 24 km, einer Fahrtzeit mit dem Auto von 15 bis 20 Minuten sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln von 71-84 Minuten eine räumlich weite Entfernung verneint. Die Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft nicht mit dem Pkw zur Arbeit komme, sei nicht entscheidungserheblich. 30 von 114 Mitarbeitern (26,3 %) stellten keinen erheblichen Teil der Belegschaft dar. Im Übrigen unterlasse es der Arbeitgeber, die Namen derjenigen mitzuteilen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen seien; der Arbeitgebervortrag sei unsubstantiiert. Hinsichtlich der vom Arbeitgeber angenommenen Matrixstruktur fehle es an Sachvortrag, welche Arbeitnehmer konkret eine abgrenzbare organisatorische Einheit bildeten und vom jeweiligen Geschäftsführer institutionalisiert geleitet werden. Der Wahlvorstand habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass bei Matrixstrukturen die Gefahr bestehe, dass nicht nur ein einziger Betrieb im Sinne des BetrVG bestehe, in dem ein Betriebsrat zu bilden ist. Dies sei mit den Zielsetzungen des BetrVG nicht zu vereinbaren, weshalb es bei Vorliegen derartiger arbeitgeberseitiger Organisationsstrukturen keine Rolle spiele, wann ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit vorliege. Im Übrigen bestehe hier sogar eine unternehmensübergreifende Personalabteilung, die vom Geschäftsführer I derzeit interimsweise geleitet wird. Diese sei unternehmensübergreifend für alle 3 Standorte sowie die Showrooms zuständig, ohne dass einzelnen Mitarbeitern Aufgaben zugewiesen werden, die nur einen der Standorte bzw. der behaupteten Geschäftsbereiche betreffen. Entgegen der Behauptungen des Arbeitgebers gebe es zwischen den Untergliederungen einen erheblichen Personalaustausch. Darüber hinaus komme es zur abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit der Abteilung Logistics mit der Abteilung Produktmanagement. Ebenso verfüge der Arbeitgeber über eine unternehmensübergreifende Finanzabteilung. Ferner würden verschiedene Einrichtungen gemeinsam genutzt, so die Telefonanlage sowie die Sozialräume. Es finde ein jährliches Betriebsfest unter Beteiligung aller Mitarbeiter der 3 Standorte statt. Es bestehe ein intensiver Personalaustausch zwischen den 3 Lagern an den jeweiligen Standorten. Es gebe eine einheitliche Wareneingangsabteilung. Ein Mitarbeiter, der zum allgemeinen Lagerbetrieb gehöre, fahre als Lkw-Fahrer alle 3 Lager an. Die Entscheidung aller personellen und sozialen Fragen erfolge in der Hauptverwaltung in A. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers sei keine Abteilungsbetrachtung vorzunehmen, sondern die 3 Standorte und die dortigen Überschneidungen zu berücksichtigen. Entgegen der Darstellung des Arbeitgebers liege ein standortübergreifender Personaleinsatz vor. Hinzu kämen die zahlreichen Gemeinsamkeiten in sozialen Thematiken. Ferne lege der Arbeitgeber nicht konkret dar, wie der Einsatz des Personals erfolge. Gleiches gelte für den Ort der Arbeitserbringung. Entgegen der Behauptung des Arbeitgebers liege keine straffe organisatorische Trennung im Hinblick auf die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten vor. Ebenso berücksichtige der Arbeitgeber nicht die räumliche Nähe der beiden Geschäftsbereiche. Es werde bestritten, dass diese voneinander organisatorisch abgrenzbar und verselbstständigt seien. Dies habe der Arbeitgeber nicht im Einzelnen dargelegt. Darauf habe das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Arbeitnehmer welchen arbeitstechnischen Zweck relativ eigenständig, abgegrenzt von den anderen Geschäftsbereichen erbringen. Im Übrigen reiche die Unterstellung eines Arbeitnehmers unter das fachliche Weisungsrecht einer Führungskraft der steuernden Einheit nicht aus, um dessen Eingliederung in den Betrieb der steuernden Einheit zu begründen. Die Übertragung der für Matrixstrukturen typischen Weisungsrechte könne die soziale Realität einer räumlich zusammenarbeitenden Gruppe von Arbeitnehmern nicht beseitigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Anhörungstermin hat das Landesarbeitsgericht tatsächliche Feststellungen zu den Fahrtzeiten mit dem Auto sowie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen den beiden Lagern und dem Unternehmenssitz getroffen und den Beteiligtenvertretern hierzu rechtliches Gehör gewährt. Insoweit wird auf das Anhörungsprotokoll vom 18.11.2024 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Wahlvorstands zurecht stattgegeben. Im Unternehmen des Arbeitgebers besteht (nur) ein Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss dort installiert werden, wo die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen fallen. Der Betriebsbegriff sichert im BetrVG dieses Prinzip der einheitlichen und sachgerechten Arbeitnehmerrepräsentation. Er bildet die Einheit, in der Arbeitnehmer sinnvoll ihre Beteiligungsrechte wahrnehmen können. So wird einerseits die Vertretung der Arbeitnehmer nach Abteilungen, Arbeitsbereichen oder Beschäftigungsarten ausgeschlossen, andererseits sorgt man für eine arbeitnehmernahe Mitbestimmungsform und verhindert zugleich konkurrierende Vertretungsorgane (ErfK-Koch, 24. Auflage, § 1 BetrVG Rn. 8). Betrieb im Sinne des BetrVG ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG 22. Juni 2005 -7 ABR 57/04- Rn. 19). In einem Betrieb können mehrere arbeitstechnische Zwecke unabhängig voneinander erbracht werden. Es reicht aus, wenn dies innerhalb einer einheitlichen, auf einen arbeitstechnischen Gesamtzweck gerichteten Organisation geschieht - z.B. Produktion und Verkauf oder Verwaltung und Produktion (ErfK-Koch, § 1 BetrVG Rn. 9). Entscheidend für den Betrieb als betriebsverfassungsrechtliche Einheit ist der einheitliche Leitungsapparat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Werden in einer organisatorischen Einheit mehrere arbeitstechnische Zwecke verfolgt, ist nicht immer eine einheitliche Leitung vorhanden. Als Kriterium für die Bestimmung des Betriebsbegriffs scheidet sie damit aus. Trifft die Unternehmensleitung selbst die mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen für eine oder mehrere Produktionsstätten, handelt es sich nur um einen Betrieb. Werden diese Aufgaben in getrennten selbstständigen Leitungsapparaten erfüllt, liegen regelmäßig mehrere Betriebe vor. So hängt es von der betriebsverfassungsbezogenen Leitungsstruktur eines Unternehmens ab, ob die Hauptverwaltung mit einer oder mehreren Produktionsstätten zusammen einen Betrieb oder jede dieser Produktionsstätten neben der Hauptverwaltung jeweils eigene Betriebe bilden. Die Einheit der Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten erfordert es nicht, dass bei der Betriebsleitung alle Kompetenzen für die Beziehungen zu den Arbeitnehmern angesiedelt sind. Es kommt vor allem auf die Selbstständigkeit der Entscheidungen personellen und sozialen, weniger in wirtschaftlichen Angelegenheiten an. Eine organisatorische Einheit scheidet als Betrieb aus, wenn dort die Arbeitgeberfunktion im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung nicht zumindest im Kern ausgeübt werden. Das BetrVG nennt als Ansprechpartner des Betriebsrats in den §§ 111 ff. den Unternehmer, im Übrigen den Arbeitgeber (ErfK-Koch, § 1 BetrVG Rn. 10). Daraus folgt hier, dass „Betrieb“ die am Unternehmenssitz gebildete Hauptverwaltung in ihrer Gesamtheit unter Einschluss der beiden Lager in B und C ist. Dies ist die Organisationseinheit, in der der Arbeitgeber seine arbeitstechnischen Zwecke verfolgt. Diese bestehen im Ein- und Verkauf von Waren, die (vorübergehend) gelagert und sodann versandt werden. Hinzu kommen damit in Zusammenhang stehende Verwaltungstätigkeiten. Es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Betriebszweck. Die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten werden auf der Ebene der Unternehmensleitung durch die beiden Geschäftsführer I und J getroffen. Hierbei haben diese eine Arbeitsteilung dahingehend vorgenommen, dass jeder für die in den ihm nachgeordneten Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer die personellen Entscheidungen trifft. Daraus folgt jedoch nicht, dass 2 Betriebe bestehen, die sich jeweils auf die von dem einen oder anderen Geschäftsführer verantworteten Arbeitsbereiche beschränken. Dies würde nämlich dazu führen, dass nicht mehr der Betrieb insgesamt durch einen Betriebsrat repräsentiert wird, sondern der durch seinen einheitlichen Betriebszweck geprägte Betrieb abteilungsbezogen in 2 Teile aufgespalten würde, was dem Prinzip der einheitlichen und sachgerechten Arbeitnehmerrepräsentation zuwiderliefe (vergleiche ErfK-Koch, § 1 BetrVG Rn. 8). Hierdurch ist sichergestellt, dass der Betriebsrat einen einheitlichen Ansprechpartner hat, unabhängig davon, welche Abteilung betroffen ist. Diese Ansprechpartner sind die beiden Geschäftsführer I und J, die die personellen und sozialen Angelegenheiten der Mitarbeiter verantworten, gemeinschaftlich. Dem dritten Geschäftsführer ist keine Personalverantwortung zugewiesen. Unterhalb der Ebene der Geschäftsführung werden keine Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen, auch nicht durch die Personalabteilung, die lediglich eine unterstützende Funktion im Rahmen der Umsetzung von Entscheidungen der Geschäftsführer hat. Eine sogenannte Matrix-Struktur besteht in Bezug auf den Betrieb des Arbeitgebers nicht. Der Begriff der Matrix-Struktur bezeichnet tatsächliche Organisationsformen rechtlich verbundener Unternehmen. Deren Ziel ist es, aus betriebswirtschaftlichen Gründen die fachlichen Führungsstrukturen der jeweiligen (Konzern-) Unternehmen zu vereinheitlichen sowie die jeweils zusammengefassten organisatorischen „Produktlinien“ im Sinne einer Mehrlinigkeit der Leitungsstrukturen zu bündeln. Die rechtlichen Strukturen (Rechtsträgereigenschaft) einerseits und funktionale bzw. organisatorische Struktur der betreffenden Einheiten fallen in gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht damit auseinander. Bei Matrixstrukturen ist das Arbeitsverhältnis -wie bei einem Fremdpersonaleinsatz- aufgespalten. Regelmäßig werden die fachliche und disziplinarische Führung gegenüber den Arbeitnehmern von unterschiedlichen Personen ausgeübt, die in einem Rechtsverhältnis zu verschiedenen Rechtsträgern stehen können. Fachliche Weisungen erhält der Arbeitnehmer von einem Angehörigen einer anderen unternehmensangehörigen oder -fremden Betriebsstätte (sogenannter Matrixmanager). Die disziplinarische Verantwortung für die Arbeitnehmer (insbesondere Abmahnung oder Kündigung) wird regelmäßig vom Vertragsarbeitgeber ausgeübt (ErfK-Koch, § 1 BetrVG Rn. 16a). Vorliegend geht es nicht um das Auseinanderfallen der Rechtsträgerschaft einerseits und der funktionalen bzw. organisatorischen Struktur der betreffenden Einheiten in gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht. Der Arbeitgeber trägt selbst nicht vor, dass Matrixmanager eines Konzernunternehmens Mitarbeitern des Unternehmens Anweisungen erteilen. Vielmehr werden die Weisungsrechte allein vom Vertragsarbeitgeber (handelnd durch seine Geschäftsführer I und J) wahrgenommen. Die beiden Lager in B und C gelten nicht als selbstständige Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG. Betriebsteile sind im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft des Betriebsteils durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist. Der Zweck der Regelung besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Betriebsteils von dem Hauptbetrieb die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können oder Betriebsratsmitglieder, die in dem Betriebsteil beschäftigt sind, nicht kurzfristig zu Sitzungen im Hauptbetrieb kommen können. Maßgeblich ist also sowohl die leichte Erreichbarkeit des Betriebsrats aus Sicht der Arbeitnehmer wie auch umgekehrt die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer für den Betriebsrat. Eine Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs allein nach Entfernungskilometern kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Für die jederzeitige Erreichbarkeit ist nicht auf die ungünstigste Verkehrssituation, sondern auf die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse abzustellen. Auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es dann an, wenn für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit besteht, den Hauptbetrieb mit einem eigenen Pkw oder mit einem vom Arbeitgeber eingerichteten Zubringerdienst zu erreichen (BAG 17.05.2017 -7 ABR 21/15- Rn. 20, 23). Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung ergibt sich hier folgendes. Die Kammer hat im Anhörungstermin am 18.11.2024 tatsächliche Feststellungen zu den Fahrtzeiten mit dem Auto und öffentlichen Verkehrsmitteln unter Heranziehung von Google Maps und der RMVgo-App des Rhein-Main Verkehrsverbunds getroffen: Die reine Entfernung zwischen den beiden Lagern und dem Hauptbetrieb beträgt 8,9 km bzw. 7,5 km. Die Strecke zwischen dem Lager in B und dem Sitz des Arbeitgebers in A, xxx1, lässt sich ausweislich Google-Maps mit dem Auto in 12 Minuten zurücklegen, die vom Lager in B, xxx2, zum Sitz des Arbeitgebers in 14 Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich zurückzulegender Fußwege dauert es nach der RMVgo-App des Rhein-Main Verkehrsverbunds vom Lager in B zum Unternehmenssitz 43 Minuten, wenn man um 11:25 Uhr startet und 47 Minuten, wenn man um 11:51 Uhr startet. Für die umgekehrte Strecke sind es 42 Minuten, wenn man um 10:51 Uhr in der xxx1 aufbricht. Vom Lager C zum Sitz des Unternehmens ergibt sich mit öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich zurückzulegender Fußwege eine Reisezeit von 44-45 Minuten bei Reiseantritt um 10:54 Uhr oder 11:24 Uhr oder 11:54 Uhr. Die umgekehrte Strecke lässt sich in 38 Minuten bewältigen bei Reisebeginn um 10:51 Uhr. Es kann allerdings auch 53 Minuten dauern, wenn man um 11:21 Uhr startet. Wegen der Einzelheiten der Reisezeiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht vom 18.11.2024 Bezug genommen. Die Beteiligtenvertreter erhielten hierzu Gelegenheit zur Einsicht in die RMVgo-App und zur Stellungnahme. Sie haben die Richtigkeit der genannten Feststellungen nicht bestritten. Es ist daher davon auszugehen, dass der zuvor erfolgte teilweise entgegenstehende Vortrag des Arbeitgebers zu den Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht aufrechterhalten wird. Ausgehend hiervon sind die Fahrtzeiten mit dem Auto von 12 bzw. 14 Minuten als kurz anzusehen. Auch hinsichtlich der Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sieht die Kammer die Entfernung von den beiden Lagern nicht als räumlich weit im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb entfernt an. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das BAG in seiner Entscheidung vom 14.01.2004 -7 ABR 26/03- bei einer Entfernung von 24 km, die mit dem Auto in 15-20 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 71-84 Minuten zurückgelegt werden können, nicht von einer räumlich weiten Entfernung ausging, da die meisten Arbeitnehmer mit dem Auto zur Arbeit kamen und einmal täglich eine Mitfahrgelegenheit für die einfache Strecke im Auto des Werkstattmeisters bestand (Rn. 23). Zudem berücksichtigte das Bundesarbeitsgericht die Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Möglichkeit der Absprache von Terminen und der Übermittlung von schriftlichen Unterlagen, wenngleich diese den persönlichen Kontakt zwischen Betriebsrat und Mitarbeiter nicht ersetzen können (Rn. 25). Vorliegend kann letztlich offenbleiben, wie viele Arbeitnehmer in den Lagern tätig sind, die nicht mit einem Pkw zu einem am Sitz des Arbeitgebers stattfindenden Termin mit dem Betriebsrat kommen können, sondern auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Jedenfalls liegt unter Berücksichtigung der festgestellten Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln von etwa 45 Minuten für die einfache Strecke einschließlich Fußweg keine räumlich weite Entfernung vor. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 17.05.2017 -7 ABR 21/15- eine Wegezeit von insgesamt 50 Minuten für Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln als räumlich weit angesehen hat, beruhte dies darauf, dass im dortigen Betrieb eine technische Anlage im Störfallbetrieb arbeitete und die an dieser Anlage eingesetzten Arbeitnehmer die Arbeit während ihrer Schicht nicht länger als 30 Minuten unterbrechen durften. Eine derartige Sondersituation besteht vorliegend nicht; jedenfalls behauptet der Arbeitgeber diese nicht. Es besteht daher kein zwingendes Bedürfnis, die Abwesenheitszeiten von Arbeitnehmern, die ein am Sitz des Arbeitgebers stattfindendes Gespräch mit dem Betriebsrat wahrnehmen möchten, in dieser Weise zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist die einfache Wegezeit von etwa 45 Minuten zur Wahrnehmung eines Gesprächs mit dem Betriebsrat am Sitz des Betriebs sowohl für die betreffenden Arbeitnehmer, den Betriebsrat (soweit er in den Lagern beschäftigte Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aufsuchen möchte), als auch den Arbeitgeber, der während dieser Zeit auf eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichten muss, angemessen und zumutbar. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Termine telefonisch abgesprochen und gegebenenfalls so gelegt werden können, dass eine Mitfahrgelegenheit mit einem Arbeitskollegen besteht. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass sich körperlich beeinträchtigte Mitarbeiter davon abhalten lassen, einen bei der Hauptverwaltung gebildeten Betriebsrat aufzusuchen. Zudem bestünde insbesondere für diese Personengruppe noch die Möglichkeit, ein Taxi zu nehmen. Auch die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor. Danach gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 erfüllen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Erforderlich ist eine relative Eigenständigkeit. Anders als für einen selbständigen Betrieb iSv § 1 bedarf es keines umfassenden eigenständigen Leitungsapparates. Erforderlich ist jedoch, dass in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung institutionalisiert ist, die die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausübt (Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 4 Rn. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar hat der Geschäftsführer I die Stelle eines Lagerleiters geschaffen (Seite 3 unten Beschwerdebegründung, Bl. 37 Beschwerdeakte). Über die personellen und sozialen Angelegenheiten der in den Lagern eingesetzten Mitarbeiter entscheidet jedoch nicht der Lagerleiter, sondern der Geschäftsführer I vom Sitz des Betriebs in A, xxx1, aus. Dies ergibt sich aus der Anlage AG 2 der Beschwerdebegründung (Bl. 43ff Beschwerdeakte). Danach sind sämtliche in den Lagern beschäftigten Arbeitnehmer (Lager übergeordnet, Lager Warenausgang I – K Paket, Lager Warenausgang II – B, Lager Warenausgang III – C Duschen Paket, Lager Wareneingang) dem Geschäftsführer I zur Wahrnehmung von deren personellen und sozialen Angelegenheiten zugewiesen. Die sogenannten Showrooms, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG (in der Regel mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen 3 wählbar sind) nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen, § 4 Abs. 2 BetrVG. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.