Urteil
17 Sa 1343/04
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2006:0106.17SA1343.04.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Aktenzeichen 2 Ca 158/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Aktenzeichen 2 Ca 158/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Az.: 2 Ca 158/03, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit sie sich auch gegen die ordentliche Kündigung vom 23. Juli 2003 richtet. Die Kündigung vom 23. Juli 2003 ist als ordentliche Kündigung wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. August 2003 beendet. Die ordentliche Kündigung vom 23. Juli 2003 ist nicht sozial ungerechtfertigt, denn sie ist durch im Verhalten des Klägers liegende Gründe i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger mit seiner gegen die Beklagte erstatteten Strafanzeige vom 15. April 2003 gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen hat. Der Kläger verweist zwar zutreffend darauf, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar ist, wenn derjenige, der die ihm auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt und nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben macht, dadurch zivilrechtliche Nachteile erleidet. Nur so kann die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionsfähige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten, erfüllt werden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02. Juli 2001, 1 BvR 2049/00, NZA 2001, 888). Zu Gunsten des Klägers kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass in der Vergangenheit tatsächlich steuer- und sozialversicherungspflichtige Entgeltbestandteile von der Beklagten als steuerfreie Auslöse bzw. Aufwandsentschädigung gezahlt wurden. So hat die Beklagte weder zu dem vom Kläger vorgelegten Scheck vom 31. Mai 2001 über 1.900,28 DM noch zu dem Vortrag näher Stellung genommen, hiermit seien Arbeitsleistungen vergütet worden, die der Kläger in der Zeit zwischen Ende der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Trainingsmaßnahme und „offiziellem“ Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäß Vertrag vom 30. Mai 2001 erbracht habe. Ebenso wenig hat sie die unbestritten aus ihrer Sphäre stammenden handschriftlichen Zettel erläutert, wonach für 51 Überstunden „Auslösung und Fahrtkosten“ bzw. für die Differenz zwischen geleisteten und abgerechneten Stunden „Auslösung und Übernachtung“ gezahlt worden sein sollen. Dem Kläger ist damit zuzugestehen, dass die Kammer bei der Entscheidung des Rechtsstreits nicht etwa davon ausgehen kann, bei seinen in der Strafanzeige vom 15. April 2003 enthaltenen Ausführungen, die Beklagte habe Überstunden „durch Kilometerpauschale und Auslösung“ erstattet, handele es sich um wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben. Dennoch liegt entgegen der Auffassung des Klägers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine kündigungsrelevante arbeitsvertragliche Pflichtverletzung nicht nur dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben macht. Eine die Kündigung sozial rechtfertigende erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall vielmehr auch aus anderen Umständen ergeben. Aufgrund der den Arbeitnehmer treffenden vertraglichen Rücksichtsnahmepflicht auf die Interessen des Arbeitgebers darf sich die Anzeige des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers darstellen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03. Juli 2003, 2 AZR 235/02, NZA 2004, 427). Als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers können hierbei sowohl Berechtigung der Anzeige als auch Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen, wobei die Gründe, die den Arbeitnehmer zur Anzeigenerstattung bewogen haben, besondere Bedeutung verdienen. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 03. Juli 2003, a.a.O) ausgeführt, dass eine unverhältnismäßige Reaktion dann vorliegen kann, wenn die Erstattung der Anzeige ausschließlich erfolgt, um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. „fertig zu machen“; durch ein derartiges pflichtwidriges Verhalten nehme der Arbeitnehmer keine verfassungsrechtlichen Rechte wahr, sondern verhalte sich gegenüber dem Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich. Die vom Kläger gegen die Beklagte erstattete Strafanzeige stellt eine derartige unverhältnismäßige Reaktion dar. Die vom Kläger behaupteten Umstände, die in angeblich zur Strafanzeige veranlassten, überzeugen nicht, sein Vortrag stellt eine Schutzbehauptung dar. Soweit der Kläger vorträgt, er habe obrigkeitliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, nachdem sein letztmaliger Versuch einer innerbetrieblichen Klärung, der in seinem Schreiben vom 20. Dezember 2002 gelegen haben soll, fehlgeschlagen sei, so überzeugt dies nicht. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist, wann der Kläger vor dem 20. Dezember 2002 gegenüber der Beklagten welche Beanstandungen erhoben hätte, befasst sich das Schreiben vom 20. Dezember 2002 in erster Linie mit behaupteten Zahlungsrückständen, und zwar sowohl im Hinblick auf steuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütung als auch im Hinblick auf sog. „steuerfreie Bezüge“, wobei der Kläger, und zwar unter Berücksichtigung einer Nettozahlung von 838,63 € für „Reisekostenabrechnung“, einen Nettobetrag von 8.465,83 € ermittelt und dessen Zahlung verlangt. Das Schreiben vom 20. Dezember 2002 enthält die Aufforderung, auf behauptete Rückstände auf sowohl steuer- und sozialversicherungspflichtige Vergütungsbestandteile als auch auf „steuerfreie Bezüge“ einen errechneten Nettobetrag zu zahlen; es enthält nicht die Aufforderung, auf in der Vergangenheit etwa „steuerfrei“,m.a.W.: „schwarz“, gezahlte Vergütungsbestandteile Steuern und Sozialabgaben nachzuentrichten. Selbst wenn aber das Schreiben vom 20. Dezember 2002 so zu verstehen wäre, verfängt die Erklärung des Klägers nicht, nach letztmaligem und gescheiterten Versuch einer innerbetrieblichen Klärung hätte er obrigkeitliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen und aus diesem Grund die Strafanzeige vom 15. April 2003 erstattet. Dies kann nicht die Motivation des Klägers gewesen sein, wobei die Notwendigkeit einer innerbetrieblichen Klärung, da nicht von entscheidender Bedeutung, offen bleiben kann. Nachdem sein Schreiben vom 20. Dezember 2002 ohne Erfolg blieb, hat der Kläger nämlich obrigkeitliche Hilfe dergestalt in Anspruch genommen, dass er vor dem Arbeitsgericht Marburg Zahlungsklage erhoben hat, wobei ausweislich der beigezogenen Akte (Arbeitsgericht Marburg, Az.: 2 Ca 117/03) am 21. März 2003 eine Güteverhandlung stattfand, die zu keiner Einigung führte, und der Beklagten eine Frist bis 31. Mai 2003 zur Stellungnahme zu der Klage und den dort geltend gemachten Ansprüchen gesetzt wurde. Nachdem diese Stellungnahme ausweislich der beigezogenen Akte erst am 02. Juni 2003 erfolgte, kann das darin enthaltene schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten nicht Anlass für den Kläger gewesen sein, eine Strafanzeige zu erstatten. Dasselbe gilt, soweit der Kläger darauf hinweist, der Vorsitzende habe im Kammertermin vom 04. September 2003 im Zahlungsprozess darauf hingewiesen, Vergütungsansprüche des Klägers seien nach Ansicht des Gerichts schlüssig dargelegt, das Bestreiten der Richtigkeit der Stundenzettel durch die Beklagte könne sich als problematisch darstellen, zumal sie über die Originale der Stundenabrechnungszettel verfüge und diese nicht beanstandet habe, worauf die Beklagte im Zahlungsrechtsstreit unrichtig vorgetragen habe, die Zettel vernichtet zu haben. Diese erst ab September 2003 eingetretene Entwicklung des Zahlungsrechtsstreit kann dem Kläger bei Erstattung der Strafanzeige am 15. April 2003 überhaupt noch nicht bekannt oder für ihn absehbar gewesen sein. Die Entwicklung des Zahlungsprozesses der Parteien und das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten in diesem Rechtsstreit nach dem 15. April 2003 kann in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Strafanzeige stehen und steht zu dieser auch in keinem zeitlichen Zusammenhang. In zeitlichem Zusammenhang steht dagegen, dass wegen der bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 behaupteten Zahlungsrückstände im Februar 2003 Zahlungsklage erhoben wurde, die Güteverhandlung vom 21. März 2003 erfolglos blieb, die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich mit Kündigung vom 12. März 2003 zum 15. April 2003 gekündigt hatte und genau am 15. April 2003, damit auch am Tag der An-zeigenerstattung, die letztlich ebenfalls erfolglose Güteverhandlung im Kündigungsschutzrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Marburg stattfand. Wenn auch nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger seine Strafanzeige am 15. April 2003 vor oder nach der Güteverhandlung im Kündigungsschutzprozess erstattet hat, war die Situation in der Auseinandersetzung der Parteien am 15. April 2003 nicht durch überhaupt erst später erfolgten Vortrag der Beklagten im Zahlungsrechtsstreit geprägt, sondern dadurch, dass die Beklagte der Zahlungsaufforderung des Klägers nicht nachgekommen war, im Gütetermin wegen der Zahlungsklage eine Einigung nicht zustande gekommen war, die Beklagte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, die Kündigungsfrist nach Auffassung der Beklagten am 15. April 2003 ablief und im Kündigungsrechtsstreit ein Gütetermin entweder unmittelbar bevorstand oder aber auch schon erfolglos stattgefunden hatte. Es ist nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht dargelegt, welche obrigkeitliche Hilfe er sich in dieser Situation von der Staatsanwaltschaft erhoffte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, die Strafanzeige im Hinblick auf eine beabsichtigte Straffreiheit bei Selbstanzeige erstattet zu haben, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Strafanzeige vom 15. April 2003 ist eine Strafanzeige gegen die Beklagte und keine Selbstanzeige. Der zentrale Punkt der Strafanzeige besteht darin, dass - behauptete - Überstunden des Klägers nicht ausgewiesen und nur teilweise bezahlt worden seien, dies dann „durch Kilometerpauschale und Auslösung“. Dem Kläger ging es ausweislich der Diktion der Strafanzeige in erster Linie darum, dass die Beklagte angeblich noch offene Ansprüche noch nicht beglichen hat, weniger darum, dass die bereits beglichenen Ansprüche steuer- und sozialversicherungswidrig abgerechnet worden seien. Wenn der Kläger die Beklagte anzeigt, weil sie behauptete Überstunden überhaupt noch nicht abgerechnet hat, kann Motiv hierfür nicht eine strafbefreiende Selbstanzeige sein, da dem Gläubiger bei Zahlungsrückstand des Schuldners keine Strafverfolgung droht. Soweit der Kläger in der Strafanzeige darauf hinweist, dass Überstunden, soweit sie überhaupt beglichen worden seien, als Kilometerpauschale und Auslösung, m.a.W. unter Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben, gezahlt worden seien, erfolgte dies allein als zusätzlicher Vorwurf gegenüber der Beklagten und nicht etwa insoweit zum Zweck einer strafbefreienden Selbstanzeige. Wäre es dem Kläger um eine Selbstanzeige gegangen, hätte er die Staatsanwaltschaft auch über den Zeitraum zwischen dem 02. Mai 2003 und dem 01. Juni 2003 informiert, in dem er nach seinen eigenen Angaben für die Beklagte ohne Meldung zur Sozialversicherung gearbeitet haben und hierfür als „Reisekosten“ deklarierte 1.900,28 DM netto erhalten haben will, aus denen ebenfalls keine Steuern und Sozialabgaben abgeführt wurden. Der Kläger hat der Staatsanwaltschaft in seiner Anzeige nur Sachverhalte mitgeteilt, aus denen er selbst noch Zahlungsansprüche ableiten will, nicht dagegen den Sachverhalt, in dem die nach seinen Angaben im Rechtsstreit ebenfalls erfolgte Schwarzarbeit vollständig vergütet wurde. Damit ist das behauptete Motiv einer Selbstanzeige unglaubhaft. Gegen dieses Motiv spricht auch die vom Kläger gegebene Erklärung zum Zeitpunkt der Strafanzeige. Es mag sein, dass einer Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommt, wenn die Finanzbehörde selbst schon Kenntnis über den Sachverhalt hatte. Warum der Kläger aber am 15. April 2003 Handlungsbedarf vor diesem Hintergrund gesehen haben will, ist nicht ersichtlich. Der Zahlungsprozess der Parteien befand sich im Zeitpunkt der Strafanzeige im Stadium zwischen erfolgloser Güteverhandlung und Frist zur Klageerwiderung für die Beklagte. Aus welchen Gründen der Kläger in diesem Zeitpunkt vermutet haben könnte, das Arbeitsgericht werde die Verfahrensakte alsbald den Ermittlungsbehörden weiterleiten, ist nicht erkennbar. Die vom Gericht im Kammertermin vom 04. September 2003 abgegebene Einschätzung und das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten hierauf können ihn jedenfalls nicht zu dieser Einschätzung veranlasst haben, denn sie lagen im Zeitpunkt der Strafanzeige weder vor noch waren sie abzusehen. Der Kläger benötigte am 15. April keine obrigkeitliche Hilfe der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf seine Auseinandersetzungen mit der Beklagten. Dies gilt sowohl für den Zahlungsrechtsstreit als auch für den Kündigungsschutzrechtsstreit. In beiden Auseinandersetzungen fand bereits ein arbeitsgerichtliches Verfahren statt, in dem der Kläger anwaltlich vertreten war und in dem seine jeweiligen Interessen deutlicher artikuliert waren als in seiner Strafanzeige. Seine Einlassung, er habe obrigkeitlich Hilfe in Anspruch nehmen wollen, ist widerlegt. Der Kläger erstatte die Strafanzeige nicht, um die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige in Anspruch nehmen zu können. Er hat nicht sich, sondern die Beklagte angezeigt. Er hat in seiner Strafanzeige außerdem einen wesentlichen Umstand verschwiegen, nämlich die von ihm selbst behauptete Schwarzarbeit zwischen dem 02. Mai 2001 und dem 01. Juni 2001. Das von ihm behauptete Motiv ist damit widerlegt. Dies zeigt ferner, dass es ihm nicht um die ordnungsgemäße Abwicklung bereits erfolgter Zahlungen ging, sondern um die nach seinem Verständnis noch offenen Zahlungen. Er hat die Strafanzeige als Mittel eingesetzt, um seinen Forderungen, die Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der Parteien waren, Nachdruck zu verleihen. Er hat sie damit als sachfremdes Mittel eingesetzt und gerade nicht, um seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Dies zeigt im Übrigen auch der unmittelbare zeitliche Zusammenhang seiner Strafanzeige zu - Nichterfüllung seiner mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 geltend gemachten Ansprüche - Scheitern der Güteverhandlung vom 21. März 2003 im Zahlungsrechtsstreit - mittlerweile mit Schreiben vom 12. März 2003 zum 15. April 2003 erklärter Kündigung des Arbeitsverhältnisses und - am 15. April 2003 und damit dem Tag der Anzeigenerstattung terminierter Güteverhandlung im Kündigungsschutzrechtsstreit der Parteien. Die vom Kläger behaupteten Motive zur Anzeigenerstattung sind widerlegte Schutzbehauptungen. Als Motiv kommt damit nur Rache, beabsichtigte Schadenszufügung gegenüber der Beklagten oder Ausübung eines zusätzlichen Druckmittels zur Durchsetzung der in den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreiten der Parteien vertretenen Position in Betracht. Welches dieses Motive das wahre oder auch nur das vorherrschende Motiv wahr, muss von der Kammer nicht entschieden werden. Alle Alternativen stellen sich vielmehr - und zwar auch dann, wenn keine Falschbehauptung vorliegt - als unverhältnismäßige Reaktion dar. Im Rahmen der Interessenabwägung ist neben den bereits vom Arbeitsgericht berücksichtigten Gesichtspunkten zu Gunsten des Klägers auch sein Lebensalter und die damit einhergehende verminderte Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Ebenso kann die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigen, dass er sich aufgrund der Nichterfüllung der im Zahlungsrechtsstreit geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüche subjektiv benachteiligt fühlte und die Beklagte kurz zuvor eine unwirksame Kündigung vom 12. März 2003 - die Unwirksamkeit steht aufgrund des insoweit nicht angefochtenen erstinstanzlichen Urteils fest - ausgesprochen hat, was seine Reaktion möglicherweise beeinflusst hat. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sind die Interessen des Klägers im Rahmen der Interessenabwägung bereits dadurch angemessen berücksichtigt, als das Arbeitsgericht nicht von der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 23. Juli 2003 ausgegangen ist, sondern festgestellt hat, dass der Beklagten die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Beklagte unterhält u.a. die im Handelsregister eingetragenen einzelkaufmännischen Unternehmen A und B und beschäftigt ca. 60 Arbeitnehmer. Der am xx.xx.1953 geborene Kläger war von ihr zunächst aufgrund Arbeitsvertrages vom 30. Mai 2001 (Bl. 9 f d.A.) bei der Firma A beschäftigt. Seit 01. September 2002 war er aufgrund Arbeitsvertrages vom 31. August 2002 (Bl. 11 f d.A.) für die Firma B als Monteur tätig. Mit Schreiben vom 23. März 2003 (Bl. 13 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. April 2003, wegen derer der Kläger mit am selben Tag beim Arbeitsgericht Marburg eingegangener Klageschrift vom 20. März 2003 Kündigungsschutzklage erhob. Am 15. April 2003 - an diesem Tag fand auch der arbeitsgerichtliche Gütetermin statt - erstattete der Kläger bei der Staatsanwaltschaft Rostock die hiermit in Bezug genommene Strafanzeige gegen die Beklagte wegen „drastischen Steuerbetruges“ (Bl. 71 f d.A.). Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Bl. 42 d.A.), dem Kläger am 23. Juli 2003 zugegangen, kündigte die Beklagte dem Kläger erneut “fristlos zum heutigen Tage oder zum nächst möglichen Termin“. Wegen dieser Kündigung hat der Kläger seine Klage mit am selben Tag beim Arbeitsgericht Marburg eingegangenem Schriftsatz vom 12. August 2003 erweitert. Der Kläger hat Kündigungsgründe bestritten und vorgetragen, die Kündigung vom 12. März 2003 sei ausgesprochen worden, weil er in einem weiteren Rechtsstreit der Parteien (Arbeitsgericht Marburg, Az.: 2 Ca 117/03) eine ordnungsgemäße Abrechnung seiner Vergütungsansprüche und entsprechende Zahlungsansprüche geltend gemacht habe. Er hat außerdem vorgebracht, die Beklagte habe ihm keine ordnungsgemäße Arbeitsbescheinigung i.S.d. § 312 SGB III erteilt, und zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete und fortgesetzte Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 12. März 2003 aufgelöst worden ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 30. April 2003 gegen Zahlung einer Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, deren abschließende Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 5.000,00 € jedoch nicht unterschreiten sollte, aufzulösen; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis auch nicht durch das Schreiben vom 18. Juli 2003 aufgelöst worden ist; 4. für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1) und 3) und des Unterliegens mit dem Antrag zu 2) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 31. August 2002 fortzubeschäftigen; 5. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III ordnungsgemäß ausgefüllt auszuhändigen; 6. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche Schäden zu erstatten hat, die ihm daraus erwachsen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß § 312 Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht nachkam. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung vom 12. März 2003 hat sie insbesondere damit begründet, der Kläger habe trotz erteilter Abmahnungen durch Lügen und Belästigungen den Betriebsfrieden gestört. Die Kündigung vom 18. Juli 2003 hat sie mit der vom Kläger erstatteten Strafanzeige begründet und die Auffassung vertreten, der Kläger habe damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Das Arbeitsgericht Marburg hat nach Beweisaufnahme über die wegen der Kündigung vom 12. März 2003 behaupteten Kündigungsgründe durch am 04. Juni 2004 verkündetes Urteil (Az.: 2 Ca 158/03) unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Juli 2003 zum 31. August 2003 beendet worden ist. Es hat die Kündigung vom 12. März 2003 mangels sozial rechtfertigenden Grundes als unwirksam angesehen und im Übrigen - soweit für die Berufung noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 23. Juli 2003 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien zwar nicht fristlos, wohl aber ordentlich zum 31. August 2003 beendet, da der Kläger mit der Erstattung einer Strafanzeige gegenüber der Beklagten arbeitsvertragliche Pflichten verletzt habe. Er habe die Beklagte mit dieser Anzeige wider besseres Wissen des Steuerbetruges oder des Betruges bezichtigt. Aufgrund des von ihm geführten Zahlungsprozesses habe er gewusst, dass die dort geltend gemachten Ansprüche streitig seien und dass über die Berechtigung seiner Ansprüche durch das Gericht erst noch zu befinden sei. Trotz dieser Kenntnis habe er die Beklagte bei der Staatsanwaltschaft Rostock des Betruges bezichtigt und versucht, die Staatsanwaltschaft hierbei durch Verschweigen des laufenden Zahlungsprozesses in die Irre zu leiten. Für die Strafanzeige habe kein Grund vorgelegen, sie stelle eine grob unverhältnismäßige Reaktion des Klägers dar. Es sei davon auszugehen, dass sie ausschließlich oder auch erfolgt sei, um die Beklagte massiv zu schädigen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 154 bis 166 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 05. Juli 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. August 2004 Berufung eingelegt und diese am 20. August 2004 begründet. Er trägt vor, mit der Erstattung der Strafanzeige seine staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten wahrgenommen zu haben. Soweit er in der Strafanzeige von einem drastischen Steuerbetrug gesprochen habe, sei drastisch im Sinne einer wirksamen Handlung, Steuerbetrug auch im Sinne einer Steuerhinterziehung und Steuerverkürzung zu verstehen. Er habe in seiner Strafanzeige keine falschen Tatsachen angegeben, denn tatsächlich habe die Beklagte ihm zum 15. April 2003 gekündigt, tatsächlich seien in der Vergangenheit Überstunden angefallen und habe die Beklagte diese nur teilweise erstattet, wobei die Erstattung tatsächlich steuer- und sozialversicherungswidrig als angebliche Auslösung erfolgt sei. Er verweist in diesem Zusammenhang auf einen aus dem Betrieb der Beklagen stammenden Zettel (Bl. 238 d.A.) aus dem Mai 2003, wonach für 51 Überstunden netto „10 x Auslösung und 828 km“ gezahlt worden seien, sowie einen weiteren Zettel (Bl. 239) wonach die Differenz zwischen geleisteten und ausgezahlten Stunden „netto 470 € umgerechnet bzw. gezahlt in netto Auslösung + Übernachtung“ ausgezahlt worden sei. Er verweist ferner auf einen von der Beklagten ihm mit dem Verwendungszweck „Reisekostenabrechnung 05/01“ über 1.900,28 DM ausgestellten Scheck, mit dem Arbeitsleistungen vergütet worden seien, die er nach Abschluss der vom Arbeitsamt bis 02. Mai 2001 geförderten Trainingsmaßnahme bis zu dem nach dem Inhalt des Vertrages vom 30. Mai 2001 erst zum 01. Juni 2001 begründeten Arbeitsverhältnis für die Beklagte erbracht habe. Der Kläger führt aus, er habe auch nicht böswillig gehandelt, sondern mit seiner Strafanzeige nach fehlgeschlagenem Versuch einer innerbetrieblichen Klärung, letztmals durch Schreiben vom 20. Dezember 2002 (Bl. 234 f d.A.), die Inanspruchnahme eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes bezweckt. Er habe davon ausgehen müssen, dass das Arbeitsgericht Marburg die Akte des Zahlungsprozesses den zuständigen Behörden vorlegen werde, so dass ab Kenntnis der Finanzbehörde für ihn eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Bei einem Unterbleiben der Anzeige hätte er sich selbst der Strafverfolgung ausgesetzt. Eine unverhältnismäßige Reaktion könne auch nur dann angenommen werden, wenn die Strafanzeige ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, die Beklagte zu schädigen, was nicht der Fall sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 04. Juni 2004, Az.: 2 Ca 158/03, abzuändern und 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23. Juli 2003 mit Schreiben vom 18. Juli 2003 zum 31. August 2003 beendet worden ist; 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Anstellungsvertrages vom 31. August 2002 als Monteur fortzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2005, Az.: 61 IN 279/05 (Bl. 345 d.A.), wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. August 2005 (Bl. 369 f d.A.) ist der Rechtsstreit nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen.