Urteil
17 Sa 2105/05
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2006:0904.17SA2105.05.00
21Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2005, Az.: 11/21 Ca 4625/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2005, Az.: 11/21 Ca 4625/05 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2005, Az. 11/21 Ca 4625/05, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Im Berufungsschriftsatz sind die Parteien zwar nur unvollständig bezeichnet; dies ist jedoch unschädlich, da sich aus der beigefügten Urteilsabschrift zweifelsfrei ergibt, wer Rechtsmittelführer ist und gegen wen sich die Berufung richtet (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 07. November 1995, VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Urteil vom 11. Januar 2001, III ZR 113/00, NJW 2001, 1070; Oberlandesgericht C, Urteil vom 17. Januar 2001, 1 U 686/00, NJW-RR 2001, 612). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Soweit der Kläger eine um 218,78 € brutto monatlich erhöhte Vergütung beansprucht, besteht keine Anspruchsgrundlage. Soweit der Kläger 1.768,74 € netto beansprucht, ist der in dieser Höhe bestehende Vergütungsanspruch (§ 611 Abs. 1 BGB) durch Aufrechnung mit einem in gleicher Höhe bestehenden Rückzahlungsanspruch der Beklagten erloschen, §§ 812 Abs. 1, 387, 389 BGB. Die tarifvertragliche Vergütung des Klägers beträgt ab der Steigerung im Jahr 2004 (das persönliche Steigerungsdatum des Klägers liegt nach der nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten im Übrigen im Mai und nicht im August) 7.723,29 € brutto und nicht 7.942,07 € brutto. Dies entspricht der Vergütung nach dem VTV Nr. 8 in der durch ÄTV Nr. 1 und ÄTV Nr. 2 geänderten Fassung. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 in der durch ÄTV Nr. 1 geänderten Fassung und ÄTV Nr. 2 verstoßen nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots. Das Verhältnis zwischen früherem und späterem Tarifvertrag bestimmt sich grundsätzlich nach dem sog. Ablösungsprinzip. Eine Tarifnorm steht stets unter dem Vorbehalt, durch eine nachfolgende tarifliche Regelung verschlechtert oder ganz gestrichen werden zu können, so dass ein dem entgegenstehender Vertrauensschutz grundsätzlich nicht entstehen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 172/04, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 12; Urteil vom 20. März 2002, 10 AZR 501/01, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung; Urteil vom 08. September 1999, 4 AZR 661/98, AP Nr. 33 zu § 4 TVG Nachwirkung). Soweit die Änderung der Tarifnorm Sachverhalte berührt, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen für eine zulässige Rückwirkung einzuhalten, wie sie vom Gesetzgeber zu beachten sind (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2005, a.a.O.; Urteil vom 23. November 1994, 4 AZR 879/93, AP Nr. 12 zu § 1 TVG Rückwirkung). Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Fällen echter und unechter Rückwirkung. Echte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also die Rechtsfolgen für die Vergangenheit geändert werden. Eine echte Rückwirkung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig, allerdings bestehen Ausnahmen. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. November 1999, 1 BvF 1/94, NJW 2000, 413 m.w.N.). Dementsprechend kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. November 1994, a.a.O.) eine echte Rückwirkung von Tarifnormen dann in Frage und ist der Normunterworfene danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttreten der Norm mit einer Regelung rechnen musste, das geltende Recht unklar und verworren war, der Normunterworfene sich aus anderen Gründen nicht auf den Rechtsschein verlassen durfte, z.B. wegen widersprüchlicher Rechtsprechung, oder zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Rückwirkung bestehen. Eine unechte Rückwirkung liegt dagegen vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.) grundsätzlich zulässig. Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unechten Rückwirkung tarifvertraglicher Normen. Allerdings können sich auch hier aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Grenzen der Zulässigkeit ergeben, die allerdings erst dann überschritten sind, wenn die angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen des Betroffenen die Veränderungsgründe des Normgebers überwiegen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23. November 1999, a.a.O.). Dementsprechend sind in Fällen sog. unechter Rückwirkung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Eingriffe durch ablösende und für die Arbeitnehmer ungünstigere Tarifverträge nur zulässig, wenn entweder die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen oder die für die Änderung sprechenden Gründe bei Abwägung dem Vertrauensschutz vorgehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2002, 9 AZR 235/01, AP Nr. 28 zu § 1 TVG Tarifverträge: D; Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 678/02, AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: D). Auf die Frage, ob ÄTV Nr. 1 und ÄTV Nr. 2 tatsächlich bereits am 07. Februar 2003 abgeschlossen wurden oder ob sie später abgeschlossen und rückdatiert wurden, kommt es hierbei nicht an. Sollten ÄTV Nr. 1 und ÄTV Nr. 2 am 07. Februar 2003 geschlossen worden sein, liegt überhaupt keine Rückwirkung vor. Richtig ist, dass durch ÄTV Nr. 1 rückwirkend, nämlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VTV Nr. 8, der Eckwert von 11.290,00 DM auf 11.288,22 DM gesenkt wurde. Richtig ist ferner, dass damit die Bezugsvoraussetzungen für in der Folgezeit bereits gewährte Vergütung, konkret: die dem Kläger bereits gewährte sog. große Steigerung, geändert wurden und ihm diese nach dem VTV Nr. 8 in der geänderten Fassung nicht zu gewähren gewesen wäre. Echte Rückwirkung liegt dennoch nicht vor, da hieraus resultierende Rechtsfolgen nicht für die Vergangenheit geändert werden. Dies folgt aus Art. 1 ÄTV Nr. 2. Die rückwirkende Herabsetzung des Eckwerts führt hiernach bei Arbeitnehmern, denen die große Steigerung gewährt wurde, obwohl ihre Grundvergütung bereits 11.288,22 DM oder mehr betrug, gerade nicht dazu, dass ihnen diese Steigerung rückwirkend wieder entzogen werden soll. Rechtsfolge ist vielmehr, dass den betroffenen Arbeitnehmern ihre derzeit bestehende Vergütung erhalten bleibt und lediglich für die Zukunft, beginnend mit der nächsten Steigerung, die Differenz zwischen großem und kleinem Steigerungsbetrag durch Verrechnung mit künftigen Steigerungen abgeschmolzen wird. Hierin liegt kein rückwirkender Eingriff in bereits entstandene und abgewickelte Vergütungsansprüche, sondern eine Reduzierung zukünftiger Gehaltssteigerungen. Es liegt auch kein rückwirkender Eingriff in sog. wohlerworbene Rechte des Klägers vor. Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich tragen, dies auch für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche - sog. wohlerworbene Rechte - gilt und auch insoweit für die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien ebenfalls dieselben Regeln gelten wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Rückwirkung von Gesetzen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. November 2001, 10 AZR 698/00, EzA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16; Urteil vom 17. Mai 2000, 4 AZR 216/99, AP Nr. 19 zu § 1 TVG Rückwirkung). Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2003, 10 AZR 152/03, AP Nr. 21 zu § 1 TVG Rückwirkung) der Begriff des wohlerworbenen Rechts nicht zwangsläufig auch Fälligkeit des Anspruchs, sondern lediglich dessen Entstehen voraussetzt, liegt kein wohlerworbenes Recht des Klägers auf künftige Gehaltssteigerungen nach Maßgabe des VTV Nr. 8 in der ursprünglichen Fassung vor, in das rückwirkend eingegriffen wäre. Am 07. Februar 2003 war ein Anspruch des Klägers auf künftige Gehaltssteigerung noch nicht entstanden. Richtig ist zwar, dass der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers als solcher grundsätzlich bereits mit Vertragsschluss entsteht. Der Anspruch auf künftige Steigerungen nach dem VTV Nr. 8 setzt jedoch neben dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses weiter eine bestimmte Beschäftigungsdauer voraus, nämlich das Erreichen eines weiteren Beschäftigungsjahres. Diese Anspruchsvoraussetzung für die nächste im Jahr 2003 anstehende Steigerung war beim Kläger am 07. Februar 2003 noch nicht erfüllt. Ansprüche auf Zahlung einer höheren Vergütung wegen künftiger Gehaltssteigerung waren am 07. Februar 2003 damit nicht nur noch nicht fällig, sondern überhaupt noch nicht entstanden. Eine unechte Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Mit der Änderung des VTV Nr. 8 durch ÄTV Nr. 1 und ÄTV Nr. 2 wurde nämlich auch nicht in eine bereits bestehende, aber noch nicht abgeschlossene Anspruchsbeziehung des Klägers eingewirkt. Am 07. Februar 2003 bestand zwischen den Parteien noch keine Rechtsbeziehung aufgrund derer die Beklagte dem Kläger eine Vergütung in Höhe eines weiteren Steigerungsbetrages zu zahlen hatte. Der persönliche Steigerungszeitpunkt des Klägers für das Kalenderjahr 2003 stand erst später an, nach der nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Beklagten im Mai 2003 aber auch nach Darstellung des Klägers erst im August 2003 und damit nicht vor März 2003. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang ausführt, die Beklagte habe die Möglichkeit, auch auf Zeiträume ab 01. Februar 2001 "zurückzugreifen", m.a.W. auch seit 2001 gezahlte Vergütungsbestandteile als rechtsgrundlos geleistet zurückzufordern, ist diese Argumentation unzutreffend. Es geht gerade nicht um eine freiwillige Selbstbeschränkung der Beklagten, vielmehr folgt aus Art. 1 ÄTV Nr. 2, dass die Vergütung, wie sie aufgrund der ursprünglichen Fassung des VTV Nr. 8 am 07. Februar 2003 gezahlt wurde, unangetastet bleibt und lediglich künftige Steigerungen verrechnet werden, bis das Vergütungsniveau erreicht wird, dass der Kläger hätte, wäre für die Steigerungen nach § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 von Anfang an der Eckwert von 11.288,22 DM anstelle des Eckwerts von 11.290,00 DM zugrunde gelegt worden. Aber selbst wenn man auch für den Fall, dass ÄTV Nr. 1 und ÄTV Nr. 2 bereits am 07. Februar 2003 abgeschlossen worden sein sollten, von unechter Rückwirkung in entstandene Ansprüche oder wohlerworbene Rechte ausgehen wollte, wäre die Änderung des VTV Nr. 8 zulässig. Auf den Fortbestand der Regelung nach § 3 Abs. 3 VTV in der ursprünglichen Fassung konnte der Kläger nicht vertrauen, ein etwaiges Vertrauen wäre nicht schützenswert. Der Kläger musste vielmehr mit einer korrigierenden Änderung des Eckwertes rechnen, die lediglich einen erkennbar ungewollten Systembruch beseitigte, der wiederum Folge von Rundungsungenauigkeiten bei der Anpassung des Vergütungsniveaus von VTV Nr. 7 zu VTV Nr. 8 war (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 04. Mai 2006, 11 Sa 457/04). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem VTV Nr. 8 in der ursprünglichen Fassung durchaus die Systematik zu entnehmen, dass die Vergütung der First Officer (FO) zunächst sechs sog. große Steigerungen und in der Folgezeit lediglich sog. kleine Steigerungen erfahren soll. Dies zeigen Grundbetrag (7.900,00 DM) großer Steigerungsbetrag (565,00 DM) und Eckwert (11.290,00 DM). Der Eckwert entspricht genau dem nach sechs großen Steigerungen des Grundbetrags erreichten Betrag. Damit ist dem Tarifvertrag auch zu entnehmen, dass eine siebte sog. große Steigerung nach dem Konzept des VTV Nr. 8 systemwidrig ist. Die dem Kläger gewährte sog. große Steigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8, von der Beklagten als siebte große Steigerung bezeichnet, beruht allein darauf, dass die Vergütung des Klägers anlässlich der Umstellung der Vergütung von VTV Nr. 7 nach VTV Nr. 8 nicht exakt, sondern um einen kaufmännisch - und zwar nach unten - um zwei Stellen hinter dem Komma gerundeten Prozentsatz erhöht wurde. Mathematische Konsequenz ist, dass damit ausgehend von einem geringfügig nach unten gerundeten Grundgehalt aber festen Steigerungsbeträgen und Eckwerten der Eckwert ebenfalls geringfügig unterschritten wird. Hierbei handelt es sich auch nicht um Auslegung des Tarifvertrages. Ein im Tarifvertrag vereinbarter Eckwert von 11.290,00 DM kann in der Tat nicht dahin ausgelegt werden, dass er etwa 11.288,22 DM lautet. Tarifvertraglich im VTV Nr. 8 in der ursprünglichen Fassung vereinbartes Grundgehalt, Steigerungsbetrag und Eckwert zeigen aber, dass lediglich sechs sog. große Steigerungen beabsichtigt sind. Es mag sein, dass durch den VTV Nr. 8 für FO ein neues Vergütungssystem eingeführt wurde, das von Struktur und Berechnung erstmals dem für Kapitäne angeglichen wurde. Richtig ist jedenfalls, dass der Kläger überhaupt keine siebte große Steigerung auf der Grundlage des VTV Nr. 8 erhalten hat, nachdem dieser überhaupt erst im Jahr 2001 in Kraft trat. Die dargestellte Systematik des VTV Nr. 8 von jährlichen Steigerungen und nach sechs sog. großen Erhöhungen den Eckwert erreichender Vergütung zeigt aber gleichzeitig die weitere Systematik, dass lediglich nach Vollendung der ersten sechs Beschäftigungsjahre eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 erfolgen soll und ab Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres die Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 eintreten soll. Vor diesem Hintergrund konnte kein Vertrauen der bei der Beklagten beschäftigten FO dahin eintreten, auch nach Vollendung ihres siebten Beschäftigungsjahres wegen geringfügiger Unterschreitung des Eckwerts eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 und in den Folgejahren eine Erhöhung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 bis zur Erreichung des dort geregelten Eckwerts zu erhalten. Abgesehen von dem erkennbaren Widerspruch zur tarifvertraglichen Systematik der nach Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres einsetzenden sog. kleinen Steigerungen würde die Fortschreibung kontinuierlicher sog. kleiner Steigerungen, nachdem nach Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tariflage nun einmal eine sog. große Erhöhung gewährt wurde, zu einer Verzerrung der Vergütungssituation innerhalb der Gruppe der bei der Beklagten beschäftigten FO führen. Ohne "Korrektur" durch die ÄTV Nr. 1 und 2 würden nämlich auf Dauer diejenigen Arbeitnehmer, deren Erhöhungsfaktor anlässlich der Umstellung der Vergütung auf den VTV Nr. 8 kaufmännisch nach unten gerundet wurde, gegenüber den Arbeitnehmern begünstigt, bei denen die kaufmännische Rundung nach oben erfolgte. Dies wird besonders anhand des von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26. Juli 2005 (dort Seite 3, Bl. 36 d.A.) aufgeführten Beispiels deutlich. Der FO, dessen Vergütung in die "erste Stufe" nach VTV Nr. 8 (7.899,90 DM) übergeleitet wurde, erhielt nach dem VTV Nr. 8 in der ursprünglichen Fassung in den folgenden sieben persönlichen Steigerungsterminen und damit bis zur Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres eine Steigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8. Demgegenüber erhielt der FO, dessen Vergütung in die "zweite Stufe" nach VTV Nr. 8 (8.465,38 DM) übergeleitet wurde, in den folgenden fünf persönlichen Steigerungsterminen und damit bis zur Vollendung seines sechsten Beschäftigungsjahres die Steigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8. Dies wiederum führt dazu, dass FO, deren Vergütung in die "erste Stufe" nach VTV Nr. 8 übergeleitet wurde, nach sieben Beschäftigungsjahren eine höhere Vergütung erhalten (nämlich ohne Berücksichtigung der Fortschreibung infolge Tariferhöhung: 11.854,90 DM) als ihre Kollegen, die zu diesem Zeitpunkt bereits acht Beschäftigungsjahre vollendet haben (nämlich ohne Berücksichtigung der Fortschreibung infolge Tariferhöhung: 11.742,38 DM). Folge des § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 in der ursprünglichen Fassung ist damit, dass geringere Seniorität ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem höheren Vergütungsanspruch führt, als ihn vergleichbare Kollegen mit höherer Seniorität besitzen, nämlich dann, wenn aufgrund der Rundungsungenauigkeit infolge kaufmännischer Abrundung der Eckwert von 11.290,00 DM verfehlt und geringfügig unterschritten wird. Da der Erhöhungsbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 (sog. kleine Steigerung) in der Folgezeit für beide Gruppen identisch ist, setzt sich diese erhöhte Vergütung der Arbeitnehmer mit geringerer Beschäftigungsdauer fort bis zur Erreichung des Endbetrages von (ohne Berücksichtigung der Fortschreibung infolge Tariferhöhung) 14.611,32 DM. Dieser Endbetrag wiederum wird vom FO, dessen Vergütung in die "erste Stufe" nach dem VTV Nr. 8 übergeleitet wurde, allerdings nach Vollendung von 20 Beschäftigungsjahren erreicht und damit zeitgleich mit dem FO, dessen Vergütung in die "zweite Stufe" nach dem VTV Nr. 8 übergeleitet wurde, der hierfür allerdings 21 Beschäftigungsjahre benötigte und in der Zwischenzeit einen geringeren Vergütungsanspruch hatte als sein senioritätsjüngerer Kollege, nämlich ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser wegen geringfügiger Unterschreitung des Eckwertes vom 11.290,00 DM eine Steigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 erhielt. Identische Verzerrung tritt in allen Fällen auf, in denen FO infolge Rundungsungenauigkeit wegen kaufmännischer Abrundung bei der Vergütungsumstellung eine Erhöhung i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 mehr erhalten als FO, bei denen der Erhöhungsfaktor aufgerundet wurde. Bei dem Kläger konnte sich kein schützenswertes Vertrauen in eine Norm bilden, die von ihrem Wortlaut her dazu führt, dass senioritätsjüngere FO ab Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres eine höhere Vergütung erhalten können als FO im neunten Beschäftigungsjahr. Dies gilt schon allein deswegen, als § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 Vergütungserhöhung durch Steigerungsbeträge gerade von der Vollendung von Beschäftigungsjahren abhängig macht. Ebenso wenig konnte sich bei ihm schützenswertes Vertrauen dahin bilden, das Endgrundgehalt nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV bereits nach 20 Jahren zu erreichen, obwohl andere FO der Systematik des VTV Nr. 8 entsprechend hierfür 21 Beschäftigungsjahre benötigen. Vor diesem Hintergrund ist damit auch eine unechte Rückwirkung zulässig, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einem schon am 07. Februar 2003 wohl erworbenen Recht oder bereits entstandenen Anspruch des Klägers auf künftige Gehaltssteigerungen durch Steigerungen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 ausgehen wollte. Darüber hinaus liegen aber auch die Voraussetzungen vor, unter denen eine echte Rückwirkung zulässig ist. Denn der VTV Nr. 8 in seiner ursprünglichen Fassung führt aus den oben dargestellten Gründen zu einer sachwidrigen und willkürlichen, da nur von der Zufälligkeit einer kaufmännischen Auf- oder Abrundung des Erhöhungsfaktors abhängigen, Begünstigung eines Kreises der FO der Beklagten. Der VTV Nr. 8 in seiner ursprünglichen Fassung führt dazu, dass einige FO ab Vollendung des siebten Beschäftigungsjahres eine günstigere Gehaltsentwicklung erfahren als vergleichbare FO. Er führt ferner dazu, dass aus diesem Grund das Endgrundgehalt des § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 schneller erreicht werden kann als von anderen FO. Der sachwidrig begünstigte Personenkreis und damit der Kläger musste damit von Anfang an damit rechnen, dass eine Tarifnorm beseitigt bzw. abgeändert würde, die zu dieser nicht nachvollziehbar begründbaren Ungleichbehandlung führt und dass eine tarifvertragliche Regelung getroffen wird, die ein einheitliches Vergütungssystem der FO herstellt und vorhandene willkürliche Begünstigungen einzelner beseitigt. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob die ÄTV Nr. 1 und 2 tatsächlich bereits am 07. Februar 2003 abgeschlossen wurden. Wurden sie erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen, konkret: zu einem Zeitpunkt nach dem persönlichen Steigerungsdatum des Klägers für 2003, läge zwar in der Tat echte Rückwirkung vor, und zwar sowohl im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf weitere Steigerung für 2003 nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 als auch im Hinblick auf den Rückforderungsanspruch der Beklagten, den diese gerade mit rechtsgrundloser Leistung dieses Steigerungsbetrages ab dem persönlichen Steigerungsdatum für 2003 begründet. Diese echte Rückwirkung wäre dann aber zulässig. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht auf individualvertragliche Vergütungsvereinbarung stützen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend konstitutiven Charakter eines nicht näher dargestellten Ernennungsschreibens der Beklagten verneint. Die Vergütungshöhe des Klägers ist bereits durch die vertragliche Inbezugnahme der für die Beklagte jeweils geltenden Tarifverträge und damit des VTV Nr. 8 geregelt. Das Ernennungsschreiben erfolgte anlässlich seines Einsatzes als Senior First Officer. Hierauf bezieht sich die Bezeichnung "Vertragsänderung". Die Wiedergabe der Vergütung hat deklaratorischen Charakter und erfolgt vor dem Hintergrund der dem Kläger zu gewährenden SFO-Zulage. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme ersichtlich, die Beklagte hätte dem Kläger eine individuelle und vom Vergütungssystem des VTV Nr. 8 losgelöste Vergütungszusage erteilen wollen. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht mehr vorgebracht. Aus denselben Gründen steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von 1.768,74 € netto zu. Der entsprechende Vergütungsanspruch des Klägers (§ 611 Abs. 1 BGB) ist durch Aufrechnung mit einem Rückerstattungsanspruch der Beklagten wegen zuviel gezahlter Vergütung erloschen, §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 387, 389 BGB. Der Kläger war um den entsprechenden Betrag rechtsgrundlos bereichert, denn die Beklagte hat ihm nach seinem persönlichen Steigerungstermin im Jahr 2003 zunächst eine um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 erhöhte Vergütung gezahlt, obwohl nach Art. 1 ÄTV Nr. 2 dieser Steigerungsbetrag nicht zu zahlen, sondern diese Steigerung zum Abschmelzen des Differenzbetrages zwischen großem und kleinem Steigerungsbetrag zu verrechnen war. Dies hatte zu erfolgen, da in der Vergangenheit die Vergütung des Klägers zu einem Zeitpunkt um den Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 erhöht worden war, zu dem die Grundvergütung bereits den Betrag von 11.288,22 DM überstiegen hatte. Sind ÄTV Nr. 1 und 2 am 07. Februar 2003 abgeschlossen, liegt nach der hier vertretenen Auffassung ohnehin keine Rückwirkung im Hinblick auf künftige Steigerungen vor. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, läge aus den dargestellten Gründen jedenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung vor. Dasselbe gilt, wenn die ÄTV Nr. 1 und 2 zwar nach dem 07. Februar 2003 aber vor dem persönlichen Steigerungsdatum des Klägers für 2003 geschlossen sein sollten. Sollten ÄTV Nr. 1 und 2 nach dem persönlichen Steigerungsdatum des Klägers für 2003 geschlossen und auf den 02. Februar 2003 rückdatiert worden sein, läge im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Steigerung nach § 8 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 für 2003 zwar in der Tat echte Rückwirkung vor. Auch diese wäre dann aber aus den dargestellten Gründen zulässig. Auch dann wäre der Kläger damit rechtsgrundlos bereichert. Der Anspruch der Beklagten ist weder gemäß § 814 BGB ausgeschlossen noch steht ihm der Einwand des § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und ausführlich begründet. Es wird festgestellt dass die Kammer den Gründen der angefochtenen Entscheidung hierzu folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auf die entsprechenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen (Seiten 10 bis 14, Bl. 90 f d.A.). Positive Kenntnis der Beklagten im Sinne einer bewussten Überzahlung des Klägers ab dessen persönlichen Steigerungstermin im Jahr 2003 in Höhe eines monatlichen Steigerungsbetrages gemäß § 8 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 ist auch in der Berufung nicht substantiiert dargelegt. Es kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass Tarifverhandlungen - allerdings nicht von der Beklagten, sondern von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung A - in Kenntnis der beabsichtigten finanziellen Auswirkungen der beabsichtigten Änderungen geführt wurden. Ebenso kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass der potentiell betroffene Personenkreis im Zeitpunkt der Tarifverhandlungen abgrenzbar war, beispielsweise Arbeitnehmer i.S.d. § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8, die zwischen Inkrafttreten des VTV Nr. 8 und Abschluss der ÄTV Nr. 1 und 2 das siebte Beschäftigungsjahr vollendeten. Dies allein zwingt aber gerade noch nicht zu der Annahme, dass im Leistungszeitpunkt konkrete Kenntnis der Beklagten bestand, dem Kläger ab dessen persönlichen Steigerungstermin des Jahres 2003 keine Steigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 zu schulden, zumal diese nach Art. 1 ÄTV Nr. 2 nicht ersatzlos entfällt, sondern lediglich zum Abschmelzen eines überschießenden und damit konkret zu ermittelnden Betrages einer vorangegangenen Steigerung zu verrechnen ist. Aufgrund Kenntnis des geänderten Tarifvertrages und Kenntnis des potentiell betroffenen Personenkreises allein kann gerade und entgegen der Auffassung des Klägers noch nicht unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger ab dessen persönlichen Steigerungstermin des Jahres 2003 Leistungen erbrachte, obwohl sie wusste, diese Leistungen in dieser Höhe gerade ihm nicht zu schulden. Die entsprechende Kenntnis widerlegt insbesondere nicht die von der Beklagten behauptete irrtümliche Zahlung, wobei irrtümliche Zahlung auch dann nicht zu einem Anspruchsausschluss nach § 814 BGB führt, wenn diese auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen sein sollte (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. Juni 1995, 6 AZR 912/94, NZA 1996, 135). Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist schließlich auch nicht verwirkt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Der Annahme der Verwirkung steht bereits das fehlende Umstandsmoment entgegen. Der Kläger hatte nach eigener Darstellung bis zur Geltendmachung durch die Beklagte keine Kenntnis von der Änderung des VTV Nr. 8 durch die ÄTV Nr. 1 und 2, damit auch keine Kenntnis von der eingetretenen Überzahlung und dem entsprechenden Rückforderungsanspruch der Beklagten. Wer aber überhaupt keine Kenntnis von einem möglichen Anspruch eines Dritten hat, kann auf das Ausbleiben einer entsprechenden Forderung allenfalls allgemein, nicht aber konkret hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs vertrauen. Den Schutz vor unbekannten Forderungen wiederum hat das Verjährungsrecht zu gewährleisten, nicht aber Treu und Glauben. Eigene Unkenntnis des möglichen Anspruchs steht der Bildung des Umstandsmoments entgegen und damit dem Einwand der Verwirkung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2001, 5 AZR 497/99, NZA 2001, 966 ). Auch das Berufungsvorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Beklagte den Kläger unstreitig vor Oktober 2004 nicht auf die Änderung des VTV Nr. 8 hinwies, ist dies im Hinblick auf Verwirkung ohne Bedeutung. Selbst wenn der Arbeitgeber der Pflicht zur Auslegung der maßgebenden Tarifverträge nach § 8 TVG nicht ordnungsgemäß nachkommt, ändert dies weder etwas an der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung noch führt der Verstoß gegen § 8 TVG allein bereits zur Annahme unzulässiger Rechtsausübung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2002, 4 AZR 56/01, NZA 2002, 800). Inwieweit die Beklagte darüber hinaus eine Kenntnisnahme des Klägers von den ÄTV Nr. 1 und 2 aktiv verhindert haben sollte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Übrigen würde auch dies wie auch eine Verletzung einer etwaigen Aufklärungspflicht nichts daran ändern, dass der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten die Unkenntnis des Klägers von dem möglichen Anspruch entgegensteht. Ob eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen. Die Verletzung einer entsprechenden Aufklärungspflicht hat beim Kläger jedenfalls nicht zu einem Schaden in Höhe des Rückforderungsanspruchs der Beklagten geführt. Auch bei früherem Hinweis auf die geänderten Tarifbestimmungen hätte dem Kläger kein höherer Vergütungsanspruch zugestanden und wäre er zur Rückerstattung irrtümlich zuviel gezahlter Vergütung verpflichtet gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren im Rahmen von Zahlungs- und Feststellungsanträgen um die Höhe der dem Kläger zustehenden Vergütung sowie darum, ob die Beklagte zur Rückforderung vermeintlicher Überzahlungen berechtigt ist. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 04. Januar 1995 als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt als Senior First Officer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Anlässlich seines Einsatzes als Senior First Officer erhielt der Kläger von der Beklagten ein Schreiben, in dem diese ihm auch Angaben zur Vergütung machte. Der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung A und der Vereinigung B abgeschlossene Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal u.a. der Beklagten, gültig ab 01. Februar 2001, (in der Folge VTV Nr. 8) lautet in seiner ursprünglich abgeschlossenen Form auszugsweise: Ab Ernennung zum I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer beträgt die Grundvergütung DM 7.900,00. Die Grundvergütung wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier, I. Flugingenieur oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von DM 565,00 erhöht, solange sie unterhalb von DM 11.290,00 liegt. Beträgt die Grundvergütung DM 11.290,00 oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von DM 226,00 erhöht, jedoch höchstens auf DM 14.611,32 bei I. Offizieren (einschließlich Senior First Officers), Cruise Relief Copiloten und Fluglehrer-Copiloten, ... . Protokollnotiz III des VTV Nr. 8, auf die im Übrigen verwiesen wird (Bl. 22 d.A.) lautet auszugsweise: I. Mit Wirkung zum 01.02.2001 werden die am 31.01.2001 auf Basis von 13 Monatsgehältern gezahlten individuellen Grundvergütungen einschließlich dem Zuschlag zum Urlaubsgeld nach folgender Formel auf 12 Monatsgehälter umgestellt: [(Am 31.01.2001 gezahlte individuelle Grundvergütung + Schichtzulage x 13) + DM 2.000,-]/12. dividiert durch 1,163. Die so ermittelte neue Grundvergütung wird sodann um 3 % angehoben. Die Anhebung um 3 % gilt ebenfalls für die Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, SFO-Zulage, Gruppenfluglehrerzulage). II. Mit Wirkung zum 01.04.2001 werden die am 31.03.2001 gezahlten individuellen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, SFO-Zulage, Gruppenfluglehrerzulage um 2 % angehoben. ... . Unter dem Datum des 07. Februar 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Cockpitpersonal D/E (in der Folge ÄTV Nr. 1, Bl. 25 f d.A.), der nach Art. 2 rückwirkend zum 01. Februar 2001 in Kraft tritt und dessen Art. 1 auszugsweise wie folgt lautet: § 3 Abs. (3) erhält folgende neue Fassung: "Ab Ernennung zum I. Offizier (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer beträgt die Grundvergütung DM 7.900,--. Die Grundvergütung wird bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier, I. Flugingenieur oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von DM 565,-- erhöht, solange sie unterhalb von DM 11.288,22 liegt. Beträgt die Grundvergütung DM 11.288,22 oder mehr, wird sie bei Vollendung von jeweils einem Beschäftigungsjahr als I. Offizier (einschließlich Senior First Officer); Cruise Relief Copilot, I. Flugingenieur (einschließlich Senior Flugingenieur) oder I. Fluglehrer um einen Steigerungsbetrag von DM 226,-- erhöht, jedoch höchstens auf DM 14.611,32 bei I. Offizieren (einschließlich Senior First Officer), Cruise Relief Copiloten und Fluglehrer-Copiloten, ... ." Ebenfalls unter dem Datum des 07. Februar 2003 schlossen die Tarifvertragsparteien den Änderungsvertrag Nr. 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Cockpitpersonal D/E (in der Folge: ÄTV Nr. 2, Bl. 27 f d.A.), der nach Art. 2 auch rückwirkend zum 01. Februar 2001 in Kraft tritt und dessen Art. 1 wie folgt lautet: Es wird eine Protokollnotiz IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: Für Cockpitmitarbeiter deren Grundvergütung vor Abschluss des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Cockpitpersonal D/E um einen Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. (3) Satz 2 VTV Nr. 8 erhöht wurde, obwohl ihre Grundvergütung bereits DM 11.288,22 oder mehr betrug, finden die folgenden Steigerungen der Grundvergütung mit der Maßgabe Anwendung, dass diese um den überschiessende Betrag dieser Steigerung abgesenkt vorgenommen werden. Dementsprechend haben auf der Grundlage des VTV Nr. 8 in seiner ursprünglichen Fassung Arbeitnehmer eine Jahressteigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 VTV Nr. 8 (sog. große Steigerung) erhalten, obwohl ihnen nach dem VTV Nr. 8 in seiner durch ÄTV Nr. 1 rückwirkend geänderten Fassung nur eine Jahressteigerung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 VTV Nr. 8 (sog. kleine Steigerung) zustehen würde, nämlich dann, wenn im jeweiligen individuellen Steigerungsdatum die Grundvergütung unter dem alten (dynamisch fortgeschriebenen) Eckwert von 11.290,00 DM aber mindestens bei oder über dem neuen (ebenfalls dynamisch fortgeschriebenen) Eckwert von 11.288,22 DM lag. Hierzu gehört der Kläger. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 (Bl. 18 f d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab der Oktoberabrechnung 2004 werde ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 1.768,74 € netto in monatlichen Raten von 200,00 € von der Vergütung des Klägers einbehalten, der daraus resultiere, dass er anstelle einer ihm nach dem VTV Nr. 8 in der geänderten Fassung zustehenden sog. kleinen Steigerung eine große Steigerung erhalten habe. Dieser Einbehalt wurde in der Folgezeit vorgenommen. Gleichzeitig kündigte die Beklagte an, Steigerungen ab dem 07. Februar 2003 solange zu verrechnen, bis die Monatsvergütung der eigentlich zustehenden Monatsvergütung angeglichen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 12. Oktober 2004 verwiesen. Ausweislich ihrer Berechnung der persönlichen Gehaltsentwicklung des Klägers, auf die ebenfalls verwiesen wird (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Juli 2005, Bl. 43 d.A.), soll die von der Beklagten beabsichtigte Korrektur wegen einer zum 01. Mai 2002 gewährten sog. großen Steigerung in (fortgeschriebener) Höhe von 335,97 € anstelle einer nach § 3 Abs. 3 VTV Nr. 8 in der geänderten Fassung zu gewährenden sog. kleinen Steigerung in (fortgeschriebener) Höhe von 134,39 € erfolgen, und zwar durch vollständiges Abschmelzen der zum 01. Mai 2003 gewährten und teilweises Abschmelzen der zum 01. Mai 2004 gewährten (kleinen) Jahressteigerung. Dementsprechend zahlte sie dem Kläger ab Oktober 2004 eine Grundvergütung von 7.723,29 €. Ohne "Korrektur" auf der Grundlage des VTV Nr. 8 in der geänderten Fassung durch Abschmelzen der Jahressteigerungen für 2003 und 2004 hätte die Vergütung des Klägers 7.942,07 € betragen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die rückwirkende Änderung der Eckwerte des VTV Nr. 8 sei unwirksam. Er hat die Auffassung vertreten, durch Ernennungsschreiben der Beklagten sei eine Vertragsänderung erfolgt. Unabhängig davon bestehe jedenfalls kein Rückforderungsanspruch der Beklagten, da eine Überzahlung für sie seit Februar 2003 erkennbar gewesen sei. Der Kläger ist bei seiner Argumentation davon ausgegangen, die maßgebliche Steigerung sei im August 2002 erfolgt. Wegen der Einzelheiten des streitigen erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 82 bis 86 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 07. Oktober 2005 verkündetes Urteil, Az. 11/21 Ca 4625/05, die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die rückwirkende Änderung des Eckwerts des VTV Nr. 8 sei wirksam, da nicht rückwirkend in bereits bestehende Ansprüche des Klägers eingegriffen werde, sondern lediglich Rechtsfolgen für Gegenwart und Zukunft geregelt würden und nur für die Zukunft eine niedrigere Gehaltssteigerung erfolge. Durch das Ernennungsschreiben der Beklagten sei keine individuelle Vergütungsvereinbarung durch Vertragsänderung getroffen worden, das Schreiben enthalte lediglich eine deklaratorische Mitteilung. Überzahlte Vergütung könne die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB zurückfordern. Der Anspruch sei nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da der Kläger nicht dargelegt habe, die Beklagte habe ihre Leistungen in positiver Kenntnis der konkret ihm gegenüber bestehenden Nichtschuld erbracht. Wegfall der Bereicherung sei vom Kläger nicht dargelegt, auf einen Anscheinsbeweis könne er sich bei seiner Vergütungshöhe nicht berufen. Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei auch weder verjährt noch verwirkt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Seiten 6 bis 16, Bl. 86 f d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 31. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 29. November 2005 vorab per Fax und am 30. November 2005 im Original eingegangenen Schriftsatz vom 28. November 2005 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 16. Dezember 2005 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02. Februar 2006 am 31. Januar 2006 begründet. Der Berufungsschriftsatz vom 28. November 2005 enthält keine vollständige Bezeichnung der Parteien, sondern lediglich ein sog. Kurzrubrum. Dem am 30. November 2005 eingegangenen Originalschriftsatz (Bl. 101 d.A.) war eine Kopie des Deckblatts der angefochtenen Entscheidung (Bl. 102 d.A.) beigefügt. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, aufgrund der Änderung des VTV Nr. 8 durch die ÄTV Nr. 1 und 2 werde in unzulässiger Weise rückwirkend in bereits entstandene Vergütungsansprüche eingegriffen. Er behauptet, ÄTV Nr. 1 und 2 seien nicht am 07. Februar 2003 abgeschlossen worden, sondern erst Monate später und rückdatiert. Er vertritt die Auffassung, Rückforderungsansprüche der Beklagten seien gemäß § 814 BGB ausgeschlossen und trägt vor, die Beklagte habe im Leistungszeitpunkt positive Kenntnis davon gehabt, zur Leistung nicht verpflichtet zu sein. Insbesondere seien hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche nicht 2.000 potentielle Leistungsempfänger zu berücksichtigen gewesen, sondern ein Personenkreis von ca. 220 Arbeitnehmern, nämlich Copiloten, die länger als 6 Jahre beschäftigt sind und eine bestimmte Vergütungsgruppe erreicht hätten. Die Beklagte wäre nicht in Tarifverhandlungen eingetreten, wenn sie sich nicht im Klaren gewesen wäre, welche finanziellen Auswirkungen die von ihr beabsichtigte Änderung haben werde. Es sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihrer Entscheidung darüber informiert habe, wie viele Personen betroffen sind und es müsse unterstellt werden, dass die betroffenen ca. 220 Arbeitnehmer ihr auch namentlich bekannt gewesen seien. Rückforderungsansprüche der Beklagten seien jedenfalls verwirkt. Die Beklagte verhalte sich illoyal, da sie - dies ist unstreitig - den Kläger vor dem 12. Oktober 2004 nicht auf die Änderung des VTV Nr. 8 und hieraus etwa resultierende Rückforderungsansprüche hinwies. Er führt in diesem Zusammenhang auch aus, die Beklagte habe aktiv verhindert, dass er Kenntnis von den Änderungstarifverträgen erhalte, insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 30. Januar 2006 (Bl. 132 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 2005, Az. 11/21 Ca 4625/05 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.768,74 € netto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 200,00 € seit dem 01. November, 01. Dezember 2004, 01. Januar 2005, 01. Februar 2005, 01. März 2005, 01. April 2005, 01. Mai 2005, 01. Juni 2005 sowie auf 168,74 € seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5.031,94 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 218,78 seit dem 01. November 2004, 01. Dezember 2004, 01. Januar 2005, 01. Februar 2005, 01. März 2005, 01. April 2005, 01. Mai 2005, 01. Juni 2005, 01. Juli 2005, 01. August 2005, 01. September 2005, 01. Oktober 2005, 01. November 2005, 01. Dezember 2005, 01. Januar 2006, 01. Februar 2006, 01. März 2006, 01. April 2006, 01. Mai 2006, 01. Juni 2006, 01. Juli 2006, 01. August 2006 sowie ab dem 01. September 2006 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01. September 2006 weiterhin monatlich 218,78 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und geht davon aus, die ÄTV Nr. 1 und 2 führten, soweit der Kläger betroffen ist, zu zulässiger sog. "unechter" Rückwirkung. Sie vertritt die vom Kläger nicht geteilte Auffassung, die Systematik des VTV Nr. 8 zeige, dass es lediglich zu sechs sog. großen Steigerungen der Vergütung kommen solle. Aufgrund der ursprünglichen Fassung des VTV Nr. 8 habe u.a. der Kläger im Jahr 2002 eine systemwidrige und von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigte siebte große Steigerung erhalten, und zwar infolge Rundungsdifferenzen anlässlich der Umstellung der früheren Vergütung nach dem VTV Nr. 7 auf die Vergütung nach dem VTV Nr. 8, die dazu geführt hätten, dass einige Arbeitnehmer - so auch der Kläger - den Tabelleneckwert des VTV Nr. 8 in dessen ursprünglicher Fassung geringfügig unterschritten hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die bereits erstinstanzlich erfolgte Darstellung auf Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes vom 26. Juli 2005 (Bl. 35 f d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.