Urteil
17 Sa 902/06
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2007:0219.17SA902.06.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az.: 13 Ca 6929/04, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az.: 13 Ca 6929/04, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az. 13 Ca 6929/04, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. I. Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 28.576,72 € zu zahlen, denn in dieser Höhe ist er durch zuviel gezahlte Zusatzrente auf ihre Kosten rechtsgrundlos bereichert, § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative BGB. Die Klägerin zahlte dem Beklagten für die Zeit vom 01. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 unstreitig als Übergangsversorgung eine Zusatzrente von insgesamt 78.546,63 € brutto. Für den genannten Zeitraum standen ihm nicht mehr als 49.969,91 € zu, so dass er in Höhe der Differenz überzahlt wurde. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet. II. Soweit der Beklagte sich mit der Berufung gegen die Berechnung der Zusatzrente durch das Arbeitsgericht wendet, überzeugen seine Argumente nicht. 1. Das Arbeitsgericht hat bei der Berechnung der Zusatzrente zutreffend eine Dienstzeit des Beklagten vom 02. November 1972 bis 28. Februar 1993 zugrunde gelegt. Mit der Frage der für die Berechnung der Zusatzrente des Beklagten maßgebenden Dienstzeit haben sich im Vorprozess der Parteien sowohl das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 02. August 2000 als auch das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2002 befasst. Auch wenn man der Auffassung des Beklagten folgt, dass es sich insoweit im Hinblick auf den seinerzeitigen Streitgegenstand lediglich um eine nicht in Rechtskraft erwachsene Vorfrage im Sinne eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses handelt, rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten keine andere Beurteilung. Insoweit gilt nach wie vor: Nach § 5 Abs. 3 Unterabs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 berechnen sich die Dienstjahre nach dem "bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als ... Mitarbeiter ... für die Seniorität nach Tarifvertrag Förderungsaufstieg maßgeblichen Datum". Eine entsprechende Regelung enthält § 5 Abs. 3 Unterabs. 3 TV ÜV-Cockpit 2000, wobei jetzt lediglich auf die Seniorität nach dem nunmehr maßgebenden Tarifvertrag Wechsel und Förderung abgestellt wird. Voraussetzung für die Anrechnung auf die Dienstjahre ist damit jedenfalls das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Klägerin – ggf. auch einer anderen Konzerngesellschaft – während etwaige Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer als Dienstjahre nicht zu berücksichtigen sind. Dies entspricht auch der rechtlichen Beurteilung des Beklagten. a) Einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien erst am 02. November 1972 geschlossen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung begann das Arbeitsverhältnis der Parteien am 02. November 1972. Die vom Beklagten vorgetragenen Indiztatsachen ersetzen nicht die zu einem früheren Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses führenden beiderseitigen Willenserklärungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung im Vorprozess vom 27. Februar 2002 hinsichtlich des ausgestellten Dienstausweises, der Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigungszeit bei der Bemessung des Entgelts, der mit Schreiben vom 03. März 1993 übermittelten Glückwünsche ebenso zutreffend festgestellt wie hinsichtlich des Entleihens des Beklagten bzw. seiner Abordnung an die A, seiner Aufnahme in die Gruppenunfallversicherung und der Urlaubsübertragung. Es mag sein, dass diese Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Der Beklagte bringt aber im vorliegenden Rechtsstreit – auch im Berufungsrechtszug – keine weiteren Argumente vor, die ein Abweichen von dieser zutreffenden Feststellung rechtfertigen. b) Auch das Schreiben des britischen Department of Health and Social Security vom 25. August 1971 stellt kein Indiz für ein schon zum 01. November 1970 zwischen den Parteien zustande gekommenes Arbeitsverhältnis dar. Mit dem Schreiben wird lediglich zum Ausdruck gebracht, während seiner Tätigkeit in C unterliege der Beklagte nicht der britischen Nationalversicherung und gelte als Selbständiger, der der deutschen "Sozialversicherungsgesetzgebung" unterliege. Die Richtigkeit der Ausführungen im Schreiben vom 25. August 1971 kann mit dem Arbeitsgericht dahinstehen. Im Schreiben vom 25. August 1971 kommt jedenfalls überhaupt nicht zum Ausdruck, dass und ggf. aus welchem Grund das Department of Health and Social Security von einem zwischen dem Beklagten und der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnis ausginge. c) Das Schreiben der Klägerin vom 16. August 1972 rechtfertigt nicht die Annahme, zwischen den Parteien habe bereits seit 01. November 1970 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Dies kommt in dem Schreiben nicht zum Ausdruck, insbesondere belegt das Schreiben auch nicht, die Klägerin selbst sei seinerzeit bereits von einem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen. Das Schreiben kann ebenso dahin interpretiert werden, die Klägerin spreche darin den mit der ACE geschlossenen Vertrag an und teile dem Beklagten mit, sein Einsatz als im Wege der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Leiharbeitnehmer solle nicht verlängert werden. d) Auch das Schreiben der ACE vom 01. Oktober 1970 stützt nicht die Rechtsauffassung des Beklagten. Die ACE bestätigt in diesem Schreiben zunächst die Einstellung des Beklagten als Flight Engineer für die B 707-Flotte der Klägerin. Einstellungsbestätigung durch die ACE spricht zunächst dafür, dass zwischen dieser und dem Beklagten ein Vertrag zustande gekommen ist, demzufolge der Beklagten "eingestellt" wird. Dem entspricht es, wenn die ACE ankündigt, ein Vertrag gehe dem Beklagten in den nächsten Tagen zu. Hieraus kann nicht geschlossen werden, die Übersendung eines schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Klägerin werde angekündigt. Dementsprechend hat der Beklagte im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 23. März 2006 selbst bestätigt, von der ACE ein Vertragsformular übersandt erhalten zu haben, das er unterzeichnet zurückgesandt habe und in dem ausgeführt gewesen sei, seine Arbeitsleistung werde der Klägerin zur Verfügung gestellt. Diese Ausführungen sind widerspruchslos in Einklang zu bringen mit dem Vortrag der Klägerin, wonach zwischen Beklagtem und der ACE ein Arbeitsverhältnis als Leiharbeitnehmer begründet wurde und er aufgrund eines zwischen der ACE und der Klägerin bestehenden Vertrages an sie entliehen wurde. Dass die ACE dem Beklagten mit dem Schreiben vom 01. Oktober 1970 ein von der Klägerin "festgesetztes" Gehalt von 373 £ mitteilte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten weder für ein zwischen den Parteien schon damals zustande gekommenes Arbeitsverhältnis noch gegen ein zwischen ihm und der ACE zustande gekommenes Arbeitsverhältnis. Der mitgeteilte Betrag kann ebenso als Mitteilung der im späteren Vertrag mit der ACE – diesen legt der Beklagte nach wie vor nicht vor – zu vereinbarenden Vergütung interpretiert werden. Dass die ACE ihrerseits kein Interesse hatte, mit dem Beklagten eine Vergütung auszuhandeln, bevor feststand, was die Klägerin zu zahlen bereit war, ergab sich für den Beklagten schon aus dem weiteren Schreiben der ACE vom 19. November 1969. Dass er selbst ein Gehalt von 373 £ mit der Klägerin wie und wann ausgehandelt hätte, behauptet der Beklagte selbst nicht. Soweit er die Behauptung aufstellt, die Klägerin habe auch bis 02. November 1972 "alle Vergütungszahlungen an ihn geleistet und ihm alle Spesen gezahlt", ist dies unsubstantiiert und steht in unlösbarem Widerspruch zu seinen eigenen auf Befragen im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 23. März 2006 protokollierten Erklärungen, wonach er sein Gehalt von der ACE und eben nicht von der Klägerin erhalten habe. Dies wird im Übrigen belegt durch sein eigenes Schreiben vom 30. April 1972 an die ACE, in dem er von dieser verbesserte und "den von ACE beschäftigten Piloten bei A/B" entsprechende Arbeitsbedingungen, einen Monatsbetrag von 4.104,00 DM bis 4.410,00 DM, Zahlungen für Flugbereitschaft, Stundenzulagen, Zulagen für Stillstandszeiten und angemessene Kinderzulagen fordert, eine Gehaltsstruktur und einen Bonusplan der ACE anspricht, von Technikern der ACE spricht und eine Krankenversicherung durch die ACE fordert. Dieses Schreiben zeigt, dass der Beklagte selbst seinerzeit die ACE und nicht etwa die Klägerin als seinen Vertragspartner ansah. e) Zwischen den Parteien ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG zum 01. November 1970 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, wobei dahinstehen kann, ob die ACE über eine nach § 1 AÜG erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2002 im Vorprozess der Parteien zutreffend darauf abgestellt, dass das AÜG ohne Rückwirkung erst zum 12. Oktober 1972 in Kraft getreten ist und nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 AÜG allenfalls zu diesem Termin ein Arbeitsverhältnis zur Klägerin fingiert wäre, wobei sich der verbleibende kurze Zeitraum bis zum 02. November 1972 auf die Zahl der Dienstjahre nicht auswirkt. Hieran ist festzuhalten. Dass es sich bei der ACE um eine britische Gesellschaft handelte und der Beklagte britischer Staatsangehöriger ist, ändert nichts am Zeitpunkt des Inkrafttretens des AÜG und dem damit frühestmöglichen Eintritt der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Dass auch Bruchteile von Beschäftigungsmonaten von der Klägerin bei der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde zu legen sind, hat der Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Soweit er ausführt, betriebsüblich sei der Oktober 1972 damit aufzurunden, trägt er keine Tatsachen vor, die den Schluss auf eine angebliche entsprechende Betriebsüblichkeit rechtfertigen. f) Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1970 (7 RAr 44/68, AP Nr. 9 zu § 37 AVAVG) überzeugt ebenfalls nicht. Insbesondere ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht, dass unabhängig von dem erst später erfolgten Inkrafttreten des AÜG bereits aufgrund der Rechtslage von 1970 zum 01. November 1970 zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Richtig ist, dass das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung auf der Grundlage des damals geltenden § 13 Abs. 1 AFG und auf der Grundlage des seinerzeit zur Entscheidung stehenden Sachverhalts von das Vermittlungsmonopol nach § 4 AFG in der damaligen Fassung verletzender und rechtswidriger Arbeitsvermittlung i.S.d. § 13 Abs. 1 AFG ausging, hierbei insbesondere auch aufgrund Einordnung der Arbeitskraft in den Betrieb des Entleihers (bzw. des Kunden des Arbeitsvermittlers) von einem mit diesem begründeten Arbeitsverhältnis ausging und hierbei – u.a. – auch darauf abstellte, die damalige Klägerin verfüge über keinen eigenen Büro- und Geschäftsbetrieb, in dem die von ihr angeworbenen Arbeitskräfte eingeordnet werden könnten, um Kundenaufträge zu erledigen. Abgesehen davon, – dass nach dem auch bereits 1970 bestehenden arbeitsrechtlichen Verständnis ein Arbeitsverhältnis wie jeder schuldrechtliche Vertrag grundsätzlich aufgrund übereinstimmender – wenn auch ggf. konkludenter – Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien zustande kommt (sog. Vertragstheorie, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. August 1958, 4 AZR 173/55 m.w.N.) und nicht ohne Rücksicht auf den Vertrag allein aufgrund Eingliederung in den Betrieb (sog. Eingliederungstheorie), – dass auch im Jahr 1970 bereits die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 37 Abs. 1 AVAVG (Urteil vom 10. Dezember 1968, VI ZR 194/67, AP Nr. 3 zu § 35 AVAVG) vorlag, wonach Arbeitsvermittlung im Sinne einer Zusammenführung von Arbeitssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses die Willensübereinstimmung voraussetze, dass sich der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingliedert und dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet sein soll, – dass das Bundesverfassungsgericht in seiner vom Bundessozialgericht herangezogenen Entscheidung (Urteil vom 04. April 1967, 1 BvR 84/65, AP Nr. 7 zu § 37 AVAVG) gerade die Verfassungswidrigkeit von § 37 Abs. 3 AVAVG und der Ausdehnung des Arbeitsvermittlungsmonopols auf Arbeitnehmerüberlassungsverträge festgestellt hat, – dass das Bundesverfassungsgericht in seiner genannten Entscheidung für die Annahme von Arbeitsvermittlung gerade nicht ausschließlich darauf abgestellt hat, dass der Arbeitnehmer überhaupt in den Betrieb "der dritten Person" (des "Entleihers") eingeordnet wird, sondern darauf, dass er "derart eingeordnet wird, dass er nach der ganzen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen – wenn auch nur für kurze Zeit – deren Arbeitnehmer wird", – dass das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 08. März 1972 (5 AZR 378/70, AP Nr. 3 zu § 611 BGB Leiharbeitsverhältnis) – und damit zu einem Zeitpunkt, in dem sich § 10 AÜG noch im Gesetzgebungsverfahren befand – offen ließ und offen lassen konnte, ob der Ansicht des Bundessozialgerichts zu folgen ist, da jedenfalls und zumindest gespaltene Arbeitgeberstellung vorliege, – dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juli 1970 ausdrücklich von einer "vermittlungsrechtlichen" Beurteilung der Tätigkeit ausgeht, wonach bei sog. unechten Leiharbeitsverhältnissen darauf abzustellen sei, ob der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen beim Verleiher oder beim Kunden als Entleiher zu suchen sei – und dass das Bundessozialgericht einen sozialrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses anwendet, der zwar weitgehend mit dem Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne identisch ist, aber abweichend von diesem eine an der tatsächlichen Gestaltung des Verhältnisses orientierte Beurteilung dann zulässt, wenn sonst soziale Schutzziele gefährdet sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Mai 1984, 10 RAr 10/83, BB 1985, 527), liegen jedenfalls die Voraussetzungen nicht vor, aufgrund derer das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juli 1970 von einem zum Entleiher begründeten Arbeitsverhältnis ausging. Das Bundessozialgericht geht in dieser Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 37 Abs. 3 AVAVG selbst davon aus, dass gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung als solche noch nicht per se Arbeitsvermittlung i.S.d. § 13 Abs. AFG sei. Dementsprechend stützt sich die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts gerade nicht allein und ausschließlich darauf, dass die Arbeitnehmer überhaupt in den Kundenbetrieb eingeordnet werden, der Kunde Weisungsrechte ausüben kann und der Entleiher bzw. Vermittler über keinen eigenen Büro- und Geschäftsbetrieb verfügt, in dem die Kundenaufträge selbst erledigt werden könnten. Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung setzt und setzte auch 1970 voraus, dass Tätigkeiten im Kundenbetrieb erbracht werden und dem Entleiher damit Weisungsbefugnis im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung (so bereits Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. März 1972, a.a.O.) zukommen kann. Gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung von fliegendem Personal setzt und setzte auch nicht voraus, dass der Verleiher selbst über einen Flugbetrieb verfügt. Das Bundessozialgericht hat seine Entscheidung vom 29. Juli 1970 gerade nicht allein mit diesen Aspekten – die der Beklagte herausgreift – begründet. Diese waren für die Abgrenzung von Arbeitsvermittlung zu gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung für sich allein auch ungeeignet, weil sie grundsätzlich nicht nur bei Arbeitsvermittlung, sondern auch bei Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Dementsprechend führte das Bundessozialgericht in der vom Beklagten zitierten Entscheidung auch selbst aus, auch bei sog. unechter Arbeitnehmerüberlassung, bei denen der Arbeitnehmer vom Verleiher nur deshalb angeworben werde, um ihn ausschließlich an andere Arbeitgeber zu verleihen, die für offene Arbeitsplätze in ihren Betreiben für unbestimmte oder bestimmte, längere oder kürzere Zeiträume Arbeitskräfte suchten, werde nicht in jedem Fall gegen das damalige Vermittlungsmonopol nach § 4 AFG verstoßen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war vielmehr zu prüfen, wo der Schwerpunkt der arbeitsrechtlichen Beziehungen liege, und zwar aufgrund der tatsächlichen Gestaltung der Vertragsverhältnisse (Urteil vom 29. Juli 1970, a.a.O.). Dies entspricht der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 04. April 1967, a.a.O.), wonach darauf abzustellen war, ob der Arbeitnehmer derart in den Betrieb des Dritten eingeordnet wird, dass er nach der ganzen Gestaltung der gegenseitigen Beziehungen dessen Arbeitnehmer wird. Im Rahmen dieser Schwerpunktprüfung stellte das Bundessozialgericht aber nicht darauf ab, ob überhaupt eine Eingliederung in den Entleiherbetrieb stattfindet – wäre dies nicht der Fall, hätte es überhaupt keiner Abgrenzung von Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung bedurft – sondern darauf, ob zwischen Verleiher und Arbeitnehmer ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, das die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Entleiherbetrieb überlagert, die dortige Beschäftigungszeit überdauert, dem Verleiher Weisungsbefugnisse eröffnet, den Verleiher zur Entgeltzahlung auch für die Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeiten verpflichtet, den Arbeitnehmer hindert, die übernommene Tätigkeit jederzeit wieder aufzugeben, dem Verleiher das Arbeitgeberrisiko zuweist und nicht lediglich die Funktion einer Durchgangsstelle für die Lohnzahlung während der tatsächlichen Arbeitsleistung im Kundenbetrieb eröffnet. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ersichtlich und vom hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten auch nicht dargelegt. Der Beklagte enthält sich vielmehr auch im vorliegenden Rechtsstreit nach wie vor einer konkreten Darlegung der zwischen ihm und der ACE getroffenen Vereinbarungen. Er behauptet nicht, dass es ihm gegenüber der ACE etwa freigestanden hätte, seine Tätigkeit bei der Klägerin jederzeit zu beenden. Er behauptet nicht, dass die ACE ihm etwa in Zeiten fehlender Einsatzmöglichkeiten bei der Klägerin oder auch einer anderen Kundin der ACE aufgrund der getroffenen Vereinbarungen keine Vergütung hätte zahlen sollen. Er behauptet auch nicht, dass aufgrund getroffener Absprachen seine vertraglichen Beziehungen zur ACE mit dem Ende seines Einsatzes bei der Klägerin ebenfalls hätten beendet sein sollen. Er trägt auch nicht vor, woraus etwa zu schließen sei, die zwischen ihm und der ACE getroffenen Vereinbarungen erschöpften sich in einem Nachweis einer Arbeitsgelegenheit durch die ACE unter temporärer Übernahme lediglich der Entgeltzahlungspflicht. Eine solche Vertragsgestaltung lag aber bei dem der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1970 zugrunde liegenden Sachverhalt vor, ebenso bei dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08. März 1972 zugrunde liegenden Sachverhalt. Der bloße Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1970 ersetzt nicht den Vortrag der Voraussetzungen, unter denen das Bundessozialgericht vor Inkrafttreten des AÜG bei gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung überhaupt einen Verstoß gegen das Vermittlungsmonopol des § 4 AFG annahm und vom Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bzw. Kundenunternehmen ausging. Dass überhaupt Arbeitnehmerüberlassung stattfand, die Tätigkeit im Betrieb des Entleihers erfolgte, dem Entleiher Weisungsbefugnisse zustanden und die Tätigkeit im Betrieb des Verleihers nicht hätte erbracht werden können, reichte für sich allein auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hierfür nicht aus. 2. Die Berechnung der dem Beklagten zustehenden Zusatzrente durch das Arbeitsgericht ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Zusatzrente zum 01. Mai 2001 und 9 % und zum 01. Mai 2002 erneut um 2,8 % zu erhöhen gewesen wäre. Die Zusatzrente ist insoweit nicht gemäß § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 an die Erhöhung der Vergütung des aktiven Cockpitpersonals gekoppelt, sondern in der Tat von dieser abgekoppelt, denn es handelt sich um zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelte Strukturverbesserungen. a) Soweit die Parteien im Rechtsstreit über Vorliegen oder Nichtvorliegen sog. "Strukturanpassungen" streiten, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die einschlägigen Tarifnormen des TV ÜV-Cockpit 2000 verwenden den Begriff der "Strukturanpassung" nicht und knüpfen an ihn hinsichtlich der Höhe der Zusatzrente keine Rechtsfolgen. Entscheidend ist nicht das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer "Strukturanpassung", sondern das einer "Strukturverbesserung". b) Soweit die Parteien im Rechtsstreit im Hinblick auf Strukturanpassungen auch mit der Umstellung der Vergütung auf 12 Monatsvergütungen durch den VTV Nr. 8 argumentieren, ist dies ebenfalls belanglos. Die Umstellung als solche erfolgte zunächst zum 31. Januar 2001 vergütungsneutral – ((Am 31.01.2001 gezahlte individuelle Grundvergütung + Schichtzulage x 13) + DM 2.000,–)/12, dividiert durch 1,163, Protokollnotiz III Ziff. I Abs. 2. Die im Zuge der Umstellung erfolgte Erhöhung der neuen individuellen Grundvergütung und der Tabelleneckwerte um 3 % zum 01. Februar 2001 – Protokollnotiz III Ziff. I Abs. 3 – wurde an die Zusatzrente gemäß § 5 Abs. 4 TV ÜV Cockpit 2000 ebenso weitergegeben wie die zum 01. April 2001 vereinbarte prozentuale Anhebung der individuellen Grundvergütungen und Tabelleneckwerte – Protokollnotiz III Ziff. II – sowie die für die Folgezeit vereinbarten Erhöhungen der individuellen Grundvergütungen und Tabelleneckwerte um den sog. BAMS-Faktor – Protokollnotiz III Ziff. IV – bzgl. der zum 01. Februar 2002 vorgesehenen Erhöhung nach Maßgabe der Tarifvereinbarung vom 06. Dezember 2001. c) Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei den für den 01. Mai 2001 und den 01. Mai 2002 vorgesehenen Vergütungserhöhungen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien um Strukturverbesserungen i.S.d. § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 handelt. Dies folgt bereits daraus, dass der VTV Nr. 8 die Schlichtungsschlussempfehlung vom 07. Juni 2001 umsetzt, die zwischen linearen Anhebungen der Jahresvergütungen (Ziff. III) und strukturellen Verbesserungen und leistungsbezogener variabler Vergütung (Ziff. IV) differenziert. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Beklagten überzeugen nicht. aa) Soweit der Beklagte vorbringt, § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 lasse nicht zu, dass lineare Erhöhungen in Strukturverbesserungen "umgewandelt" würden, Vergütungserhöhungen seien stets lineare und nach der Terminologie der Tarifvertragsparteien dann eben nicht Strukturanpassungen, gilt folgendes: Entscheidend für die Frage, ob sich die Zusatzrente gemäß § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 erhöht, ist, ob und wie die Grundvergütungstabellen aufgrund tariflicher Vereinbarung prozentual erhöht werden, wobei zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelte Strukturverbesserungen vorbehaltlich anders lautender Tarifvereinbarungen außer Betracht bleiben. Der Begriff der Strukturverbesserung war bereits in der Regelung des § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 enthalten. Hiernach war die Steigerung der Zusatzrente an das arithmetische Mittel der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhungen der Grundvergütungstabellen aller Beschäftigungsgruppen – also Cockpit-, Kabinen- und Bodenpersonal – geknüpft, wobei zusätzliche Strukturverbesserungen für einzelne Beschäftigungsgruppen – also beispielsweise das aktive Cockpitpersonal – außer Betracht blieben. § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 sieht als Bezugsgröße zwar nicht mehr das arithmetische Mittel der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhungen für alle Beschäftigungsgruppen vor, sondern stellt lediglich auf die prozentuale Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Cockpitpersonals ab, wobei aber nach wie vor Strukturverbesserungen – die sich aufgrund der geänderten Bezugsgröße ohnehin nur auf das Cockpitpersonal beziehen können – außer Betracht bleiben. Der Begriff der prozentualen Erhöhung und der Strukturverbesserung schließen sich damit nach der Tarifsystematik nicht von vornherein aus. Sonst hätte es der Regelung für Strukturverbesserungen nicht bedurft. Damit ist gleichzeitig die vom Beklagten vertretene Auffassung widerlegt, § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 diene der Wahrung des Verhältnisses oder des relativen Werts der Übergangsversorgung zum Aktivgehalt entsprechend Dienstgrad und Vergütungsstufe nach dem Ausscheiden. Er dient der Wahrung dieses Verhältnisses lediglich zur Gehaltsstruktur, wie sie im Zeitpunkt des Ausscheidens bestand und wie diese sich ohne Berücksichtigung etwaiger Strukturverbesserungen weiterentwickelt. Er dient aber nicht allgemein der Perpetuierung dieses Verhältnisses zwischen Zusatzrente und aktuellem Gehalt der aktiv Beschäftigten, wenn sich letzteres auch aufgrund speziell der Gruppe des aktiven Cockpitpersonals zugute kommenden Strukturverbesserungen entwickelt. Von solchen Entwicklungen ist die Zusatzrente gemäß § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 vielmehr gerade abgekoppelt. bb) Die Erhöhungen zum 01. Mai 2001 und 01. Mai 2002 stellen solche Strukturverbesserungen dar. Sie kommen neben den tarifvertraglich vereinbarten prozentualen Erhöhungen dem aktiven Cockpitpersonal zugute, orientieren sich gerade nicht an den durchschnittlichen Tariferhöhungen im deutschen Wirtschaftsgebiet, dienen dem Ziel, die Gehaltsstruktur angesichts der hohen Professionalität und Qualität und der gebotenen Differenzierung für das Cockpitpersonal zu verändern und beruhen auf der Verständigung der Tarifvertragsparteien, das Cockpitpersonal stärker als bisher an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens bzw. des Geschäftsfeldes zu beteiligen und die Personalkosten Cockpit am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens zu orientieren. Dies zeigt die Schlichtungsschlussempfehlung vom 07. Juni 2001, die wiederum durch den VTV Nr. 8 umgesetzt wurde. Es geht damit gerade nicht darum, dass die Tarifvertragsparteien nach Gutdünken Tariferhöhungen als Strukturverbesserung deklarierten, um Empfänger von Übergangsversorgung von tariflich vereinbarten prozentualen Vergütungserhöhungen abzukoppeln. Sie veränderten vielmehr zum 01. Mai 2001 die Vergütungsstruktur des Cockpitpersonals – und zwar sowohl gegenüber anderen Beschäftigungsgruppen als auch innerhalb des Cockpitpersonals nach Tätigkeit und Beschäftigungsdauer, hierbei wiederum differenziert danach, wann nach der bisherigen Vergütungssystematik die nächste Steigerung angestanden hätte – was zu einer Verbesserung der Vergütungsstruktur des Cockpitpersonals führte. Auch die Argumentation des Beklagten, lineare Erhöhungen könnten keine Strukturverbesserung darstellen, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass auch prozentuale und lineare Strukturverbesserungen möglich sind, hiervon geht § 5 Abs. 4 TV ÜV-2000 selbst aus, liegt zum 01. Mai 2001 überhaupt keine lineare Erhöhung der Vergütung des Cockpitpersonals um 9 % vor. Zum 01. Mai 2001 erfolgte keine der bisher üblichen und auch künftig vorgesehenen prozentual einheitlichen Erhöhungen der individuellen Grundvergütungen und der Tabelleneckwerte, sondern eine – durchaus mit einer Erhöhung verbundene – Einführung einer neuen Gehaltsstruktur durch differenziert ausgestaltete Neuberechnung und Neufestsetzung der jeweiligen bisherigen individuellen Gehaltshöhe, wobei individuelle Steigerungen von 5,29 % bis 13,99 % je nach Tätigkeit, Beschäftigungszeit und individuellem Steigerungstermin nach dem bisherigen VTV Nr. 7 erfolgten. Damit wurde die Tarifstruktur des Cockpitpersonals grundlegend geändert, und zwar sowohl im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmergruppen als auch im Verhältnis der einzelnen Beschäftigungsgruppen des Cockpitpersonals untereinander, dies wiederum in Abhängigkeit zur individuellen Beschäftigungsdauer. Richtig ist zwar, dass hierbei die Grundvergütung der Flugingenieure in der Höchstvergütung und in der letzten Stufe vor Erreichen der Höchstvergütung um 9 % gesteigert wurde, ebenso die Höchstvergütung der Kapitäne und der Copiloten und Ersten Fluglehrer. Damit geht jedoch keine allgemeine lineare Erhöhung der erzielten Vergütung des Cockpitpersonals um 9 % zum 01. Mai 2001 einher, sondern allenfalls eine lineare Erhöhung der für den Fall des Erreichens der letzten Stufe erzielbaren Höchstvergütung. Weder wurde das Gehalt des Cockpitpersonals allgemein zum 01. Mai 2001 um 9 % erhöht noch wurden die Grundvergütungstabellen um diesen Prozentsatz erhöht. Die Endwerte als Tabelleneckwerte mögen zum 01. Mai 2001 um 9 % erhöht worden sein, nicht jedoch beispielsweise die Eingangswerte. Die erstinstanzlich vorgelegte Tabelle der Werte ab 01. Mai 2001 (Bl. 205 d.A.) zeigt, dass diese beispielsweise um 5,60 % ("Minimum" CPT; 17.026,06 DM auf 9.192,46 €) bzw. 6,18 % ("Minimum" FO; 8.652,83 DM auf 4.697,60 €) erhöht wurden, damit um die Steigerungssätze, die Protokollnotiz III Ziff. III zum VTV Nr. 8 für die im Zeitpunkt der Strukturänderung und Strukturverbesserung in der Eingangsstufe befindlichen entsprechenden Cockpitmitarbeiter vorsieht. Eine lineare Erhöhung der Vergütung des Cockpitpersonals zum 01. Mai 2001 um 9 % ist nicht erfolgt. Eine lineare Erhöhung der Grundvergütungstabellen zum 01. Mai 2001 um 9 % ist ebenfalls nicht erfolgt. Zum 01. Mai 2001 wurde für das Cockpitpersonal eine neue Vergütungsstruktur eingeführt. Diese führte zu Einkommensanhebungen und stellt eine Strukturverbesserung dar. Sie mag im Ergebnis ein Gesamtvolumen von 9 % aufweisen, führt aber nicht allgemein zur Erhöhung der individuellen Grundvergütung des Cockpitpersonals um 9 %. Sie führt auch nicht zu einer 9 %-igen Erhöhung aller Eckwerte der Vergütungstabelle. Soweit Cockpitpersonal, seien es Kapitäne, First Officer oder Flugingenieure, sich am 01. Mai 2001 in der Höchststufe befunden hat, mag dessen Grundvergütung zum 01. Mai 2001 exakt um 9 % erhöht worden sein. Hieran knüpft § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 aber nicht an. d) Dieselben Erwägungen gelten für die für den 01. Mai 2002 vorgesehene Strukturverbesserung um 2,8 %. Hinzu kommt folgendes: Erstinstanzlich war zwar unstreitig, dass zum genannten Zeitpunkt eine Vergütungserhöhung stattfand. Die Klägerin verweist aber im Berufungsverfahren zutreffend darauf, dass diese für den 01. Mai 2002 vorgesehene Strukturverbesserung auf den 01. Oktober 2002 verschoben wurde. Dies folgt schon aus dem Tarifvertrag zur Krisenbewältigung vom 06. Dezember 2001. Dies wird ferner belegt durch die erstinstanzlich vorgelegten Tabellen der Werte. Die Endwerte der Tabelle ab 01. September 2002 (Bl. 206 d.A.) knüpfen ausgehend von einem ausgewiesenen und unstreitigen Erhöhungsfaktor von 2,30 % an den Werten der Tabelle ab 01. Mai 2001 (Bl. 205 d.A.) an. Wäre zum 01. Mai 2002 eine Erhöhung eingetreten, müssten zum 01. September 2002 höhere Werte ausgewiesen werden. Belegt wird dies schließlich dadurch, dass zum 01. Oktober 2002 tatsächlich eine Erhöhung stattfand, obwohl eine solche weder im VTV Nr. 8 noch in den Protokollnotizen noch in der Schlichtungsschlussempfehlung erwähnt ist. Die für den 01. Mai 2002 vorgesehene Erhöhung fand zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht statt, sondern erst zum 01. Oktober 2002. Ob es sich hierbei ebenfalls um eine Strukturverbesserung gehandelt haben mag, nachdem die Klägerin im Berufungsrechtszug selbst vorträgt, diese "Strukturanpassung" sei nicht nach Dienstjahren aufgeteilt, sondern "linear 1:1" gezahlt worden, kann letztlich offen bleiben, da das Arbeitsgericht diese Erhöhung zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt hat und die deswegen erfolgte teilweise Klageabweisung rechtskräftig ist. 3. Die Berechnung der Zusatzrente durch das Arbeitsgericht ist auch insoweit zutreffend, als es die vom Beklagten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der VBL bezogenen Renten in Abzug gebracht hat. Der Abzug beruht auf § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 und § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 2000. Diese Anrechnungsvorschriften sind nicht zu beanstanden. Tarifverträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht, die guten Sitten oder tragende Grundsätze des Arbeitsrechts verstoßen. Eine Billigkeitskontrolle findet nicht statt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 1995, 6 AZR 694/94, AP Nr. 33 zu Art. 20 Einigungsvertrag). a) Die Anrechnungsvorschriften des § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 und des § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 2000 verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. aa) Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der VBL wird von der Anrechnungsregelung nicht berührt, besteht ungeschmälert fort und wird erfüllt. bb) Ungekürzte Zusatzrente unterliegt nicht dem Eigentumsschutz. Jede Vermögensposition genießt nur soweit Eigentumsschutz, wie dies ihrem Inhalt entspricht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2005, 4 AZR 172/04, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Der tarifvertragliche Anspruch auf Zahlung einer Zusatzrente ist von vornherein inhaltlich dahin ausgestaltet, dass Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von der VBL anzurechnen sind. cc) Die Anrechnung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten auch keinen Eingriff in die Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung dar. Der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2001 (3 AZR 135/00, juris) überzeugt nicht. Soweit das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung ausführte, es gehe bei der Einräumung eines Anspruchs auf Verschaffung einer Zusatzversorgung auch darum, dem Begünstigten ein zusätzliches Entgelt in Form von Versorgungslohn als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zu geben, handelte es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem seinerzeitigen auch für die Klägerin geltenden Versorgungstarifvertrag. Demgegenüber handelt es sich bei dem hier streitigen Anspruch auf Zusatzrente um Leistungen aus der Übergangsversorgung. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2002 im Vorprozess der Parteien darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Zusatzrente eben nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt; sie ist nicht zur Altersversorgung bestimmt, sondern dient der finanziellen Sicherstellung der Arbeitnehmer zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund manteltarifvertraglicher Altersgrenze und dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Oktober 2003, 9 AZR 678/02, AP Nr. 31 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Dementsprechend werden auf sie auch keine Anwartschaften i.S.d. § 1 b BetrAVG erworben. Handelt es sich bei der Übergangsversorgung um keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und dient sie vielmehr gerade dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt der Altersrente entstehen, ist damit zunächst noch nicht gesagt, dass der Übergangsversorgung überhaupt Entgeltcharakter zukommt. Selbst wenn dies der Fall wäre, liegt jedenfalls kein reiner Entgeltcharakter vor. Reiner Entgeltcharakter einer Leistung liegt nur dann vor, wenn diese sich als ein Vergütungsbestandteil darstellt, der in das vertragliche Austauschverhältnis von Vergütung und Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 BGB) eingebunden ist und mit dem kein weiterer Zweck verfolgt wird als die Entlohnung tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1997, 10 AZR 44/97, juris; Urteil vom 10. Mai 1995, 10 AZR 648/94, AP Nr. 174 zu § 611 BGB Gratifikation). Davon kann keine Rede sein, wenn primärer Zweck der Leistung die soziale Absicherung des Arbeitnehmers für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des Rentenalters ist. Dass kein Entgeltcharakter vorliegt, wird schließlich auch daran deutlich, dass die Leistungen aus der Übergangsversorgung an exklusive Ausscheidenstatbestände geknüpft sind und grundsätzlich Flugdienstuntauglichkeit oder Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis aufgrund Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze voraussetzen. Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses löst dagegen grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer Zusatzrente aus. b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig von der Frage der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien besteht Einigkeit, dass diese den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten haben und bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2005, a.a.O.). Nach diesen Grundsätzen sind die unterschiedlichen Anrechnungsregelungen nach § 6 Abs. 1 und 2 TV ÜV-Cockpit 1989 bzw. § 6 Abs. 1 und 2 TV ÜV-Cockpit 2000 nicht zu beanstanden. aa) Soweit Renten der Berufsgenossenschaft nur insoweit angerechnet werden, als sie die bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit zustehende Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen, haben die Tarifvertragsparteien in zulässiger Weise den berufsbedingten Grund dieses Rentenbezugs berücksichtigt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Vorprozess der Parteien mit Urteil vom 27. Februar 2002 zutreffend festgestellt. Konkrete Argumente hiergegen bringt der Beklagte nicht vor. bb) Soweit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit nicht und Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989 bzw. § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 2000 nur zu 50 % angerechnet werden, hat das Bundesarbeitsgericht bereits im Vorprozess zutreffend darauf abgestellt, dass die Unterscheidung zu den Altersrenten bzw. Renten wegen Erwerbsminderung sich dadurch sachlich rechtfertigt, weil die Klägerin durch ihre Arbeitgeberbeiträge zum Anspruchserwerb beigetragen hat (ebenso Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2005, a.a.O.). Auch die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Weder stellt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung eine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistung dar noch kann ausgehend von dieser unzutreffenden Prämisse gefolgert werden, damit habe der Arbeitnehmer die Beiträge zur Rentenversicherung und damit die Rente selbst allein finanziert. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind weder sozialrechtlich noch arbeitsrechtlich Entgeltbestandteile. Sie gehören sozialrechtlich nicht zum Entgeltbegriff. Dies zeigen schon § 14 Abs. 1 und 2 SGB IV (vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2000, L 3 AL 2554/99, juris). Sie gehören auch arbeitsrechtlich nicht zum Entgeltbegriff. Maßgebend hierfür ist die Bruttovergütung, deren Höhe sich wiederum aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nicht Bestandteil der Bruttovergütung, sondern knüpfen als sozialversicherungsrechtliche Konsequenz an diese an (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. September 2005, 5 AZR 408/04, AP Nr. 66 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche). Der Arbeitgeberanteil am Gesamtversicherungsbeitrag fließt dem Arbeitnehmer nicht zu, vermehrt weder dessen Verfügungsmasse noch vermindert er dessen Schulden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 2000, a.a.O.), ist nicht in das synallagmatische Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien eingebunden und nicht Bestandteil der vereinbarten Vergütung. Die Auffassung des Beklagten, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus auch die aus der VBL seien ausschließlich durch ihn finanziert oder "erwirtschaftet", ist unzutreffend. cc) Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Regelung in Protokollnotiz II Nr. 1 b des TV ÜV-Cockpit 2000 begründet, beruht seine Argumentation ebenfalls auf einer unzutreffenden Prämisse. Nach Protokollnotiz II Nr. 1 b werden Cockpitmitarbeiter, die während des Bezugs der Zusatzrente schwerbehindert werden, so gestellt, als ob diese Einschränkung nicht eingetreten wäre. Dies führt nicht dazu, dass bei diesen Renten wegen Erwerbsminderung nicht nach § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 2000 anzurechnen wären. Schwerbehinderung führt nicht zwangsläufig zum Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. Durch Protokollnotiz II Nr. 1 b wird vielmehr, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, lediglich sichergestellt, dass Eintritt einer Schwerbehinderung während des Bezugs der Zusatzrente die Laufzeit der Übergangsversorgung nicht wegen früher möglichen Beginns der Altersrente verkürzt. 4. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren auch die vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Allgemeine Bemessungsgrundlage beanstandet und ausführt, diese stets als zu niedrig bestritten zu haben, gilt folgendes: Die letzte Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung betrug 33.149,00 DM, bevor sie zum 01. Januar 1992 vom allgemeinen Rentenwert abgelöst wurde. Der Betrag von 33.149,00 DM zum 01. Januar 1992 war und ist zwischen den Parteien nicht streitig, sondern von jeher unstreitig, er wurde vielmehr vom Beklagten selbst im Vorprozess mit seiner Klagebegründung vom 14. April 1997 (Bl. 18 f, 19 der Akte Arbeitsgericht Darmstadt 4 Ca 660/96 eingeführt) und mit seinem vorgelegten Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 23. April 1997 (Bl. 199 der Akte Arbeitsgericht Darmstadt 4 Ca 660/96) belegt. Im Streit stand im Vorprozess, wie die Bemessungsgrundlage fortzuschreiben ist. Dies wiederum ist aber geregelt in Protokollnotiz II 4 a des TV ÜV-Cockpit 1989 wie auch in Protokollnotiz II 4 a des TV ÜV-Cockpit 2000, wonach die Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung entsprechend § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit dynamisiert fortgeschrieben wird und nicht nach von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte errechneten Werten, also entsprechend dem arithmetischen Mittel der Grundvergütungstabellen des Boden- und Bordpersonals unter Außerachtlassung etwaiger Strukturverbesserungen (§ 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989) bzw. entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Cockpitpersonals unter Außerachtlassung etwaiger Strukturverbesserungen (§ 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000). Exakt auf der Grundlage dieser vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 02. August 2000 und vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Februar 2002 im Vorprozess der Parteien bestätigten Berechnung hat das Arbeitsgericht die Höhe der Zusatzrente des Beklagten berechnet. Konkrete Angriffe hiergegen werden nicht vorgebracht. Der bloße Hinweis darauf, diese Berechnung schon im Vorprozess beanstandet zu haben, ändert vor allem nichts daran, dass die Fortschreibung der Allgemeinen Bemessungsgrundlage tarifvertraglich geregelt ist, allerdings nicht im vom Beklagten gewünschten Sinne, sondern entsprechend § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit. 5. Auf der Grundlage der zutreffend ermittelten Dienstzeit des Beklagten, der zutreffend berücksichtigten Erhöhung der Zusatzrente nach § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 und § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000, der zutreffend fortgeschriebenen Allgemeinen Bemessungsgrundlage und unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der VBL hat das Arbeitsgericht damit die dem Beklagten für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis Februar 2003 zustehende Zusatzrente zutreffend ermittelt, und zwar auf der Grundlage des vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 02. August 2000 im Vorprozess der Parteien beschritten Rechenweges. Angriffe gegen die Berechnung als solche, der die Kammer folgt, werden mit der Berufung auch nicht vorgebracht. III. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 23 MTV verfallen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten Ansprüche von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden. Auch die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Richtig ist zwar, dass die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Sachverhalte betrafen, in denen es um Zahlungsansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers und nicht um bereicherungsrechtliche Rückerstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ging. Dies ist allerdings auch nicht entscheidend, die Ausschlussklausel bezieht sich schon vom Wortlaut her gleichermaßen auf Ansprüche des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers. Entscheidend ist vielmehr die Auslegung der Ausschlussklausel. Diese knüpft den Beginn des Laufs der Ausschlussfrist an das Ende des Arbeitsverhältnisses. Solche Ausschlussfristen haben den Zweck, die beiderseitigen Rechte und Pflichten möglichst umfassend zu bereinigen, sobald die Zusammenarbeit endet. Sie beziehen sich daher im Zweifel nicht auf Ansprüche, die von vornherein nur für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründet werden, wie zum Beispiel Versorgungsansprüche (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 1983, 3 AZR 250/81, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen). Ansprüche auf Zahlung einer Zusatzrente aus der Übergangsversorgung bestehen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Ausscheidens wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze, setzen damit von vornherein die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus. Dasselbe gilt für Rückerstattungsansprüche wegen zuviel gezahlter Zusatzrente. Zu einer Überzahlung der Zusatzrente kann es nur bei bereits erfolgter Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen. Hätten derartige von vornherein überhaupt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Ansprüche von der Ausschlussklausel erfasst sein sollen, hätte dies daher in besonderer Weise deutlich gemacht werden müssen. IV. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen Wegfalls der Bereicherung gemäß § 812 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte eine Entreicherung weder dargelegt hat noch ihm eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast zu Gute kommt. Der Bereicherungsschuldner, der sich auf den Wegfall der Bereicherung beruft, hat grundsätzlich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er nicht mehr bereichert ist. Der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Gehaltsbezüge hat damit grundsätzlich im Einzelnen die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Hierzu ist vom Beklagten nichts vorgetragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 1995, 5 AZR 817/93, AP Nr. 13 zu § 812 BGB; Urteil vom 23. Mai 2001, 5 AZR 374/99, AP Nr. 25 zu § 812 BGB) kommen hierbei zwar Beweiserleichterungen in Betracht. Bei kleineren und mittleren Einkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Entgelts besteht hiernach die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Eine solche Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt aber nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht wurde. Dies setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt; je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, um so weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht wurden. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe liegt. Dass diese Voraussetzungen angesichts des Einkommens des Beklagten und der Höhe der monatlichen Überzahlung nicht erfüllt sind, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Angriffe hiergegen werden in der Berufung auch nicht vorgebracht. V. Über die vom Beklagten zunächst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche ist nicht zu entscheiden, da der Beklagte die Hilfsaufrechnung in zulässiger Weise zurückgenommen hat. Eine im Prozess erklärte (Hilfs-) Aufrechnung kann zurückgenommen werden, solange über sie nicht rechtskräftig entschieden worden ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 1971, VII ZR 57/70, BGHZ 57, 242; Urteil vom 11. Oktober 1990, I ZR 32/89, DB 1990, 2592; Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 1999, 6 U 40/99, juris). Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass trotz der im Tenor ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung damit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die zunächst hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht ergangen ist (vgl. Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. November 1999, a.a.O.). VI. Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Rückzahlung überzahlter Übergangsversorgung. Der am 08. Februar 1938 geborene Beklagte war seit dem 01. November 1970 für die Klägerin als Flugingenieur tätig. Jedenfalls seit dem 02. November 1972 bestand zwischen den Parteien aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 02. November 1972 (Bl. 779 f d.A.) ein Arbeitsverhältnis. Streitig ist, ob der Beklagte bereits ab 01. November 1970 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin stand oder in einem Vertragsverhältnis zu einer britischen Gesellschaft (ACE) und von dieser an die Klägerin entliehen wurde. Gemäß Ziff. 4 des Arbeitsvertrages vom 02. November 1972 ergeben sich die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal sowie Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete unstreitig wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Beklagten zum 28. Februar 1993. Die zuletzt erzielte Bruttomonatsvergütung des Beklagten betrug 13.823,53 DM. Die Klägerin, die bis 31. Dezember 1994 an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (in der Folge: VBL) beteiligt war, gewährt ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der für die einzelnen Arbeitnehmergruppen abgeschlossenen Tarifverträge. Nach den Versorgungstarifverträgen war die Klägerin verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei der VBL nach Maßgabe deren Satzung zu versichern. Mit einer Informationsbroschüre aus dem Jahr 1972, einer Informationsbroschüre aus dem Jahr 1985 (Bl. 395 f d.A.) und einem Schreiben der Abteilung HAM PV 24/1973 (Bl. 413 f d.A.) unterrichtete die Klägerin ihre Arbeitnehmer über Ausgestaltung und Änderungen ihrer betrieblichen Altersversorgung. Die Satzung der VBL wurde mehrfach mit nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungsansprüche geändert. Mit der 19. Änderung der VBL-Satzung wurde 1985 die Versorgung von einer Brutto- auf eine Nettoversorgung umgestellt. Mit der 25. Änderung der VBL-Satzung von 1992 wurde die zum Erreichen des Versorgungshöchstgrades erforderliche beitragspflichtige Zeit von 35 auf 40 Jahre erhöht. Mit Einführung des Solidaritätszuschlages und der Pflegeversicherung wurden diese bei der Berechnung des fiktiven Nettogehalts in Abzug gebracht. Mit der 37. Änderung der VBL-Satzung vom 21. Juli 2000 wurde bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts die Umlage von 1,25 % berücksichtigt, die die Arbeitnehmer des Öffentlichen Diensts aufgrund ihres Versorgungstarifvertrages zu übernehmen hatten. Zum 01. Januar 1995 beendete die Klägerin ihre Beteiligung bei der VBL. Nach Beendigung ihrer Beteiligung bei der VBL führte sie seit dem 01. Januar 1995 die Zusatzversorgung selbst fort. Gemäß Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994 (Bl. 502 f d.A.) ist sie verpflichtet, anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe deren jeweils geltender Satzung zu erfüllen. Die Klägerin gewährt wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze ausscheidendem Cockpitpersonal für die Zeit zwischen Ausscheiden und Beginn der gesetzlichen Altersrente eine Übergangsversorgung (Zusatzrente). Diese bestimmte sich vom 01. März 1993 bis 30. Juni 2000 nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der A und der B vom 01. Oktober 1989 (TV ÜV-Cockpit 1989). Dieser löste den Tarifvertrag Übergangsversorgung vom 01. Juli 1972 in der Fassung vom 31. Juli 1981 gültig ab 01. Januar 1982 (TV ÜV-Cockpit 1972) ab. Seit 01. Juli 2000 gilt der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15. Mai 2000 (TV ÜV-Cockpit 2000), zuletzt in der Fassung des 1. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 08. Juni 2001. Nach § 5 Abs. 3 TV ÜV-Cockpit 1989 beträgt die Zusatzrente 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Dienstjahre bei der Klägerin vollendet hat. Für jedes an 35 fehlende volle Dienstjahr mindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte, bei Bruchteilen zeitanteilig. Die Rente beträgt mindestens 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung. Die Berechnung der Dienstjahre richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei der Klägerin für die Seniorität nach dem Tarifvertrag Förderungsaufstieg maßgeblichen Datum (§ 5 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV ÜV-Cockpit 1989). Protokollnotiz II Nr. 4 zum TV ÜV-Cockpit 1989 lautet auszugsweise: a) Für Mitarbeiter, die am 01. Oktober 1989 das 32. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet haben, wird, wenn der Versorgungsfall eintritt, mindestens der Betrag als Zusatzrente gewährt, der sich nach § 5 Abs. 3 a in der bis 1989 geltenden Fassung ergeben hätte. ... Zur Verbesserung der Zusatzrenten ... von ... Flugingenieuren werden bei der Berechnung des Betrages nach Satz 1 dem maßgeblichen Prozentsatz 0,8 Prozentpunkte hinzugerechnet. Bei Beginn der Firmenleistungen ... dieses neu gefassten Tarifvertrages wird die zu zahlende Zusatzrente ... dem nach vorstehenden Regelungen errechneten Betrag gegenübergestellt; die allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung wird ab 1992 entsprechend § 5 Abs. 4 dieses neu gefassten Tarifvertrages dynamisiert fortgeschrieben. Der höhere Betrag wird als monatliche Zusatzrente gewährt. ... § 5 Abs. 3 a TV ÜV-Cockpit 1972 lautet auszugsweise: (3) Die monatliche Rente errechnet sich wie folgt: a) ... Für jedes Dienstjahr als ... Flugingenieur werden je 0,8 % ... der im Jahr der ersten Zahlung der Zusatzrente maßgeblichen allgemeinen Bemessungsgrundlage der allgemeinen Angestelltenversicherung zugrunde gelegt. § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 1989 regelt die Dynamisierung der Zusatzrente wie folgt: (4) Während der Rentenlaufzeit wird die Zusatzrente entsprechend dem arithmetischen Mittel der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Boden- und Bordpersonals der A dynamisiert. Strukturverbesserungen für einzelne Beschäftigungsgruppen, die zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelt werden, bleiben bei der der Berechnung außer Betracht. Nach § 5 Abs. 3 TV ÜV-Cockpit 2000 in der Fassung des 1. Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 08. Juni 2001 beträgt die Zusatzrente der vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen monatlichen Gesamtvergütung ... abzüglich DM 2.000,–/12 und sodann dividiert durch 13 mal 12, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ausscheidens 35 Beschäftigungsjahre in einer Gesellschaft, die dem Konzerntarifvertrag unterfällt, vollendet hat. Für jedes an 35 fehlende Beschäftigungsjahr vermindert sich der Prozentsatz um 1,7 Prozentpunkte, bei Bruchteilen zeitanteilig. Die Zusatzrente beträgt mindestens 35 % der zuletzt bezogenen Gesamtvergütung. Die Berechnung der Beschäftigungsjahre richtet sich nach dem bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses als Cockpitmitarbeiter bei einer Gesellschaft im Konzerntarifvertrag für die Seniorität nach dem Tarifvertrag Wechsel und Förderung maßgeblichen Datum. Protokollnotiz II Nr. 4 zum TV ÜV-Cockpit 2000 lautet auszugsweise: a) Für Mitarbeiter, die am 01.10.1989 das 32. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet haben, wird, wenn der Versorgungsfall eintritt, mindestens der Betrag als Zusatzrente ... gewährt, der sich nach § 5 Abs. (3) a) in der bis 30.09.1989 geltenden Fassung ergebe hätte. ... Zur Verbesserung der Zusatzrente ... von ... Flugingenieuren werden bei der Berechnung des Betrages nach Satz 1 dem maßgeblichen Prozentsatz 0,8 %-Punkte hinzugerechnet. Bei Beginn der Firmenleistungen ... dieses neu gefassten Tarifvertrages wird die zu zahlende Zusatzrente ... dem nach vorstehenden Regelungen errechneten Betrag gegenübergestellt; die Allgemeine Bemessungsgrundlage der Angestelltenversicherung wird entsprechend § 5 Abs. (4) dieses neu gefassten Tarifvertrages dynamisiert fortgeschrieben. Der höhere Betrag wird als monatliche Zusatzrente ... gewährt. § 5 Abs. 4 TV ÜV-Cockpit 2000 lautet: Während der Rentenlaufzeit wird die Zusatzrente entsprechend der tariflich vereinbarten prozentualen Erhöhung der Grundvergütungstabellen des Cockpitpersonals der A dynamisiert. Strukturverbesserungen, die zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelt werden, bleiben – vorbehaltlich anders lautender Tarifvereinbarungen – bei der Berechnung außer Betracht. Die Anpassung erfolgt mit dem Wirksamwerden der jeweiligen Vergütungstarifanhebung. Nach § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 1989 und § 6 Abs. 1 TV ÜV-Cockpit 2000 wurden und werden steuerpflichtige Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit unter dort näher bestimmten Voraussetzungen zu 50 % auf die Zusatzrente angerechnet. Altersrenten oder Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit von der VBL oder der gesetzlichen Rentenversicherung wurden und werden nach § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 und TV ÜV-Cockpit 2000 vollständig angerechnet, Renten der Berufsgenossenschaft nur, soweit sie die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigen. Seit 01. März 1993 bezog der Beklagte, der ab 27. November 1982 dauernd flugdienstuntauglich war, Leistungen der BfA und der VBL, die die Klägerin auf die zunächst von ihr gezahlte Zusatzrente anrechnete. Nachdem der Beklagte sich zum 02. Februar 1996 arbeitslos meldete und Arbeitslosengeld bezog, stellte die Klägerin die Zahlung der Zusatzrente im Juni 1996 zunächst ein. Die Parteien führten in der Folgezeit einen Rechtsstreit wegen vom Beklagten für die Zeit vom 01. März 1993 bis 31. Dezember 1997 geltend gemachter Ansprüche auf Übergangsversorgung (Arbeitsgericht Darmstadt, 4 Ca 660/96; Hessisches Landesarbeitsgericht, 8 Sa 2009/98; Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 38/01). Durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 02. August 2000 (8 Sa 2009/98, Bl. 20 f d.A.) wurde die Klägerin unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Beklagten 189.723,38 DM brutto abzüglich 137.640,30 DM netto nebst Zinsen zu zahlen. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 2002 (9 AZR 38/01, Bl. 47 f d.A. = EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 5) zurückgewiesen. In der Zeit vom 01. Januar 1998 bis 31. Juli 1998 zahlte die Klägerin dem Beklagten keine Zusatzrente. In der Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 2003 zahlte sie ihm Zusatzrente in Höhe von insgesamt 78.546,63 €. In der Zeit von 01. Januar 1998 bis 28. Februar 2003 erhöhten sich die Zusatzrenten und die Grundvergütungen der aktiven Beschäftigten – am 01. März 1998 um 1,7 % – am 01. März 1999 um 3,5 % – am 01. Februar 2000 um 2,5 % – am 01. Februar 2001 um 3 % – am 01. April 2001 um 2 % – am 01. September 2002 um 2,3 % – am 01. Februar 2003 um 3,2 %. Die Vergütung der aktiven Beschäftigten erhöhte sich ferner nach erstinstanzlich unstreitigem Parteivortrag am 01. Mai 2001 um 9 %, am 01. Mai 2002 um 2,8 % und am 01. Oktober 2002 um 2,8 %. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich hierbei um sog. Strukturverbesserungen handelt, die zusätzlich zur Erhöhung ausgehandelt wurden. Zum 01. Februar 2001 trat der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal der A und der Klägerin (VTV Nr. 8, Bl. 209 f d.A.) in Kraft, mit dem die bisherige Zahlung von 13 Monatsgehältern und eines Zuschlags zum Urlaubsgeld auf die Zahlung von 12 Monatsgehältern umgestellt wurde. Außerdem wurde u.a. die jährliche Steigerung der Grundvergütung bis zur Erreichung der Höchstvergütung eingeführt, während der Vorgängertarifvertrag VTV Nr. 7 eine Dienstalterssteigerung nur in jedem zweiten Jahr vorsah. Protokollnotiz III des VTV Nr. 8 lautet auszugsweise: I. Mit Wirkung zum 01.02.2001 werden die am 31.01.2001 auf Basis von 13 Monatsgehältern gezahlten individuellen Grundvergütungen einschließlich dem Zuschlag zum Urlaubsgeld nach folgender Formel umgestellt: ((Am 31.01.2001 gezahlte individuelle Grundvergütung + Schichtzulage x 13) + DM 2.000,–)/12, dividiert durch 1,163. Die so ermittelte neue Grundvergütung wird sodann um 3 % angehoben. Die Anhebung um 3 % gilt ebenfalls für die Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, SFO-Zulage, Gruppenfluglehrerzulage). II. Mit Wirkung zum 01.04.2001 werden die am 31.03.2001 gezahlten individuellen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte (Eingangswerte, Endwerte und Steigerungsbeträge, SFO-Zulage, Gruppenfluglehrerzulage um 2 % angehoben. III. Für die am 30.04.2001 im Arbeitsverhältnis mit A und B stehenden Mitarbeiter gelten neben den Vorschriften in Teil 1 § 3 Abs. (3) und (4) die folgenden Überleitungsregelungen: (1) Mit Wirkung zum 01.05.2001 werden die individuellen Grundvergütungen gemäß der nachfolgenden Tabellen neu berechnet und festgesetzt, ... Der jeweilige Prozentsatz der Erhöhung richtet sich nach der Höhe der individuellen Grundvergütung am 30.04.2001 sowie danach, ob die nächste individuelle Steigerung gemäß § 3 VTV Nr. 7 Cockpit A/B innerhalb von 12 Monaten erfolgt wäre. (a) Kapitäne ... (b) Copiloten / Erste Fluglehrer ... (c) Flugingenieure / Senior-Flugingenieure Flugingenieure und Senior-Flugingenieure, die am 30.04.2001 eine Grundvergütung in Höhe der letzten Stufe vor Erreichen der Höchstvergütung bzw. die Höchstvergütung bezogen haben, erfahren mit Wirkung zum 01.05.2001 eine Anhebung ihrer Vergütung um 9 %. ... IV. Mit Wirkung zum 01.02.2002 sowie zum 01.02.2003 werden die individuellen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte ... um die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für das jeweilige Vorjahr veröffentlichte durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten deutschen Wirtschaftsgebiet (West) erhöht. Die Tarifparteien können eine hiervon abweichende Tarifänderung vereinbaren, wenn eine signifikante Abweichung der wirtschaftlichen Lage des Lufthansa-Konzerns von der gesamtwirtschaftlichen Lage im Vergleichsgebiet eine Änderung der Anpassung erforderlich macht. ... Dem Tarifabschluss war ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen. Die Schlichtungsschlussempfehlung vom 07. Juni 2001 (Bl. 436 f d.A.) lautet auszugsweise: III. Lineare Anhebung der Jahresvergütungen 1. Die individuellen tariflichen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte ... des gesamten Cockpitpersonals werden rückwirkend zum 01.02.2001 um 3 Prozent erhöht. 2. In den folgenden Jahren ab dem 01.02.2002 sowie ab dem 01.02.2003 werden die individuellen tariflichen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte ... um die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für das jeweilige Vorjahr veröffentliche durchschnittliche Entwicklung der Tarifentgeltabschlüsse im gesamten deutschen Wirtschaftsgebiet (West) erhöht. 3. Die Tarifparteien könne eine von Ziffer 2 abweichende Tarifänderung vereinbaren, wenn eine signifikante Abweichung der wirtschaftlichen Lage des Lufthansa-Konzerns von der gesamtwirtschaftlichen Lage im Vergleichsgebiet eine Änderung der Anpassung erforderlich macht. ... IV. Strukturelle Verbesserungen und leistungsbezogene variable Vergütung (LVV) 1. Wegen des Ziels der Tarifparteien, die Anpassung der Gehaltsstrukturen angesichts der hohen Professionalität und Qualität und der gebotenen Differenzierung für das Cockpitpersonal vorzunehmen, wird eine strukturelle Verbesserung ab 01.05.2001 in einem Umfang von 9 Prozent und ab 01.05.2002 in einem Umfang von 2,8 Prozent in Kraft treten. 2. Über den Inhalt der strukturellen Veränderung haben die Parteien gemäß Protokollnotiz I Einverständnis erzielt. ... Die Protokollnotiz I (Bl. 435 d.A.) lautet auszugsweise: Neue Vergütungsstruktur 1. Umstellung a) Die bisher auf 13 Monatsgehältern einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie dem Zuschlag zum Urlaubsgeld basierende Vergütung der Cockpitmitarbeiter wird zum 01.02.2001 auf 12 Monatsgehälter (Monatsgrundvergütung) umgestellt. b) Die Umstellung wird in der Weise vorgenommen, dass keine Veränderungen in der bisherigen Höhe der Übergangsversorgung und keine Verschlechterungen in der Altersversorgung eintreten. 2. Tabellenerhöhung Die individuellen tariflichen Grundvergütungen sowie die Tabelleneckwerte ... werden ab dem 01.02.2001 um 3 % angehoben. 3. Struktur a) Zum 01.05.2001 werden Anpassungen in der Vergütungsstruktur im Gesamtvolumen von 9 % vorgenommen. Die Tarifparteien haben sich über die in den jeweiligen Laufbahnen und Berufsgruppen differenziert ausgestaltete Struktur inhaltlich verständigt. b) Zum 01.05.2001 wird eine weitere Strukturanpassung im Volumen von 2,8 % vorgenommen. Die Ausgestaltung der strukturellen Aufteilung auf die Dienstjahre ist von den Tarifpartnern einvernehmlich festgelegt. ... Mit Tarifvertrag vom 06. Dezember 2001 (Bl. 670 d.A.) vereinbarten die Tarifvertragsparteien die Verschiebung der für den 01. Februar 2002 vorgesehenen Erhöhung der individuellen tariflichen Grundvergütungen auf den 01. September 2002 und der für den 01. Mai 2002 vorgesehenen strukturellen Verbesserung der Vergütungen um 2,8% auf den 01. Oktober 2002. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im vorangegangenen Rechtsstreit der Parteien nahm die Klägerin eine Neuberechnung der Zusatzrente des Beklagten vor und stellte hierbei eine vermeintliche Überzahlung des Beklagten für die Zeit vom 01. August 1998 bis 28. Februar 2003 in Höhe von 29.101,41 € fest. Wegen der Ermittlung dieses Betrages wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 7 f d.A.), wegen der an den Beklagten erbrachten Zahlungen wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 12 f d.A) verwiesen. Nachdem sie diesen Betrag mit Schreiben vom 26. Februar 2004 (Bl. 15 f d.A.) erfolglos geltend machte und der Beklagte mit Schreiben vom 08. Juni 2004 eine Zahlung unter Hinweis auf die manteltarifvertragliche Ausschlussfrist ablehnte, hat sie mit am 29. Juli 2004 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangener und dem Beklagten am 21. August 2004 zugestellter Klageschrift Klage erhoben. Der Beklagte hat dem Klagebegehren entgegengehalten, die Klägerin habe die ihm zustehende Zusatzrente unzutreffend berechnet, denn – das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht erst seit 02. November 1972 bestanden, sondern schon seit dem 01. November 1970; – die Klägerin sei nicht berechtigt, auf die Zusatzrente eine aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der VBL bezogene Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente anzurechnen; die Anrechnungsregelung in § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 2000 sowie die entsprechende Vorgängerregelung seien wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht unwirksam; – auch die Zusatzrente habe zum 01. Mai 2001 um 9 %, zum 01. Mai 2002 um 2,8 % und zum 01. Oktober 2002 um 2,8 % erhöht werden müssen; soweit die Tarifvertragsparteien in der Vergütungsrunde 2001 lineare Grundvergütungstabellenerhöhungen als Strukturverbesserungen bezeichneten, sei dies rechtsmissbräuchlich, tarifvertraglich nicht vorgesehen und unzulässig. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, etwaige Rückforderungsansprüche der Klägerin seien verfallen, und sich auf die tarifvertragliche Ausschlussklausel des Manteltarifvertrages für das Bordpersonal der Klägerin berufen (§ 23 MTV). Die Parteien haben insoweit mit § 27 MTV Nr. 5 für das Cockpitpersonal der A argumentiert. Die Ausschlussklausel nach § 23 MTV ist jedoch wortgleich und lautet: Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von und gegen ausgeschiedene Mitarbeiter erlöschen 6 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Der Beklagte hat sich ferner auf Entreicherung berufen und hilfsweise die Aufrechnung mit einem ihm seiner Auffassung nach zustehenden Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht über für ihn nachteilige Änderungen der betrieblichen Altersversorgung im Zusammenhang mit den Änderungen der VBL-Satzung erklärt. Wegen dieses Ersatzanspruchs hat er mit Klageschrift vom 28. Dezember 2004 (Bl. 81 f d.A.) gegenüber der Klägerin vor dem Arbeitsgericht Darmstadt (Az. 11/8 Ca 633/04) Klage erhoben, wobei das Verfahren zur Zeit ruht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 569 bis 578 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 23. März 2006 verkündetes Urteil, Az. 13 Ca 6929/04, ganz überwiegend, nämlich in Höhe von 28.576,72 € nebst anteiligen Zinsen, stattgegeben. Es hat die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Zusatzrente mit einer Ausnahme als zutreffend angesehen. Diese Ausnahme betrifft die zum 01. Oktober 2002 eingetretene Vergütungserhöhung um 2,8 %. Im Übrigen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei zu Recht von einer Dienstzeit des Beklagten erst ab dem 02. November 1972 ausgegangen, denn das Arbeitsverhältnis der Parteien sei erst zu diesem Zeitpunkt begründet worden. In der Zeit zuvor sei der Beklagte aufgrund eines zwischen ihm und der ACE bestehenden Vertragsverhältnisses tätig geworden. Auf die Zusatzrenten seien auch aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der VBL bezogene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten anzurechnen. Die Anrechnungsregeln in § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 1989 und in § 6 Abs. 2 TV ÜV-Cockpit 2000 seien nicht zu beanstanden. Das Eigentumsrecht des Beklagten werde durch die Anrechnung nicht verletzt, da seine Ansprüche gegenüber der BfA und der VBL bestehen blieben und er auch keine Anwartschaft auf eine ungekürzte Zusatzrente aus der Übergangsversorgung erworben habe. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege ebenfalls nicht vor, da Erwerbseinkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit mit den vom Arbeitgeber mitfinanzierten Rentenleistungen nicht vergleichbar sei, die Differenzierung hinsichtlich der Renten der Berufsgenossenschaft erkennbar den berufsbedingten Grund des Rentenbezugs berücksichtige und entgegen der Auffassung des Beklagten auch bei Eintritt einer Schwerbehinderung während des Bezugs der Zusatzrente eine etwaige Rente wegen Erwerbsminderung ebenfalls anzurechnen sei. Die zum 01. Mai 2001 und 01. Mai 2002 vorgenommenen Anpassungen um 9 % bzw. 2,8 % seien bei der Berechnung der Zusatzrente aus der Übergangsversorgung nicht zu berücksichtigen, da es sich hierbei um zusätzliche Strukturverbesserungen handele. Auf Entreicherung könne sich der Beklagte nicht berufen, da er keine Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich ergebe, dass seine Bereicherung weggefallen sei; eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast komme ihm hierbei nicht zugute, denn weder lägen Überzahlungen in relativ geringer Höhe vor noch liege aufgrund der Situation des Beklagten und seines Einkommens die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung nahe. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verfallen, denn die tarifvertragliche Ausschlussklausel erfasse weder die Ansprüche auf Zusatzversorgung noch die Ansprüche auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zusatzrente, beziehe sich vielmehr nicht auf Ansprüche, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht infolge der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung erloschen, denn die Klägerin habe keine Aufklärungspflicht verletzt; sie habe nicht die Pflicht gehabt, den Beklagten im Laufe des Arbeitsverhältnisses über die individuellen Folgen der Satzungsänderungen der VBL zu unterrichten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 579 bis 598 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 02. Mai 2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 01. Juni 2006 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 30. Juni 2006 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 03. August 2006 am 31. Juli 2006 begründet. Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag. Er hält an seiner Auffassung fest, er sei nicht überzahlt. Tatsächlich habe die Klägerin ihm nicht zu viel, sondern zu wenig Zusatzrente gezahlt. Er hält die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der Zusatzrente schon deshalb für fehlerhaft, weil dieser Berechnung eine unzutreffende Dienstzeit zugrunde liege. Er hält an seiner Auffassung fest, bereits seit dem 01. November 1970 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden zu haben und meint, bei der Berechnung der Zusatzrente sei daher eine längere Dienstzeit zugrunde zu legen. Er verweist auf ein Schreiben der Klägerin vom 16. August 1972 (Bl. 639 d.A., Übersetzung Bl. 636 d.A.), in dem sie ihm mitteilt, zum Ergebnis gekommen zu sein, seinen am 31. Oktober 1972 endenden Vertrag für die nächsten Beschäftigungsperioden nicht verlängern zu können, und meint, hieraus folge, dass zwischen den Parteien schon vor dem 02. November 1972 ein Dienstverhältnis bestanden habe. Er verweist auf ein Schreiben der ACE vom 01. Oktober 1970 (Bl. 640 d.A., Übersetzung Bl. 637 d.A.), in dem diese seine Einstellung für die B-707-Flotte der Klägerin bestätigt und mitteilt, diese habe sein Gehalt auf 363 £ im Monat festgesetzt, ein Vertrag werde ihm in den nächsten Tagen zugehen, und meint, wäre die ACE sein Arbeitgeber gewesen, hätte sie ihm nicht mitgeteilt, was die Klägerin zahle, sondern ihrerseits eine Vergütung mit ihm vereinbart. Er verweist schließlich auf ein weiteres hiermit in Bezug genommenes Schreiben der ACE vom 19. November 1969 (Bl. 641 d.A., Übersetzung Bl. 638 d.A.) und meint, auch hieraus werde deutlich, dass die ACE nicht sein Arbeitgeber gewesen sei, sondern lediglich Vermittler; sonst hätte sie ein Gehalt mit dem Beklagten ausgehandelt und aus eigener Weisungsbefugnis entschieden, bei welcher Fluggesellschaft er eingesetzt werde. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe alle Vergütungszahlungen an ihn geleistet und ihm alle Spesen gezahlt. Die Klägerin habe die absolute Weisungs- und Verleihbefugnis gehabt, was die wiederholte Abordnung zur Muttergesellschaft A in der Zeit vom 01. November 1970 bis 31. Oktober 1972 zeige. Der Beklagte verweist auf die unstreitigen Umstände, dass die Klägerin ihm einen Dienstausweis (Bl. 21 der Akte ArbG Darmstadt 4 Ca 660/96) ausstellte, der als Einstellungsdatum den 01. November 1970 aufführte, ebenso nach Ausscheiden einen sog. Rentnerausweis (Hülle Bl. 784 d.A.), dass die Klägerin ihm ab 02. November 1972 eine Vergütung zahlte, die einer Vergütung nach zwei Beschäftigungsjahren entsprach, dass ihr Flottenchef Fleischmann dem Beklagten anlässlich seines – des Beklagten – Ausscheidens aus Altersgründen am 03. März 1993 (Bl. 114 der Akte ArbG Darmstadt, 4 Ca 660/96) schrieb, der Beklagte scheide "nach fast 23 Jahren B" aus dem aktiven Fliegerleben aus, und dass das britische Department of Health and Social Security ihm mit Schreiben vom 25. August 1971 (Bl. 553 d.A., Übersetzung Bl. 552 d.A.) mitteilte, während er in C sei unterliege er nicht der Britischen Nationalversicherung, gelte als Selbständiger und unterliege der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung. Er hält ferner an seiner Auffassung fest, aufgrund Eingliederung in die Organisation der Klägerin als Beschäftigungsunternehmen sei mit dieser ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, zumal die ACE über keinen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt habe. Der Beklagte hält die Berechnung der Zusatzrente ferner deshalb für fehlerhaft, als sie nach seiner Auffassung auch zum 01. Mai 2001 um 9 % und zum 01. Mai 2002 um 2,8 % hätte erhöht werden müssen. Er führt aus, zu diesen Daten seien Vergütungserhöhungen und nicht "Strukturanpassungen" vorgenommen worden, wobei der von der Klägerin verwendete Begriff der Strukturanpassung dem TV ÜV-Cockpit ohnehin fremd sei. Insbesondere lägen lineare Erhöhungen vor und keine Strukturverbesserungen. Der Beklagte wendet sich nach wie vor gegen die Anrechnung der aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der VBL bezogenen Renten auf die Zusatzrente und vertritt in diesem Zusammenhang auch die Auffassung, auch die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung seien durch ihn verdient und stellten einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung dar. Die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungspflichtverletzung hat der Beklagte im Berufungsrechtszug zurückgenommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2006, Az. 13 Ca 6929/04, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags. Sie hält u.a. daran fest, dass zwischen den Parteien erst zum 02. November 1972 ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, interpretiert die vom Beklagten vorgelegten Schreiben anders als dieser und legt ihrerseits Korrespondenz (Schreiben vom 30. April 1972, Bl. 760 f, Übersetzung Bl. 765 f d.A., und Schreiben vom 06. Juni 1974, Bl. 762 f d.A.) vor, die nach ihrer Auffassung verdeutlicht, dass bis 02. November 1972 zwischen dem Beklagten und der ACE ein Arbeitsverhältnis bestand. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie die im Verhandlungstermin vom 19. Februar 2007 (Bl. 781 R d.A.) und im erstinstanzlichen Kammertermin vom 23. März 2006 (Bl. 566, 566 R d.A.) protokollierten Erklärungen verwiesen.