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Urteil

17 Sa 55/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0903.17SA55.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006, 15 Ca 1683/06, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006, 15 Ca 1683/06, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006, Az. 15 Ca 1683/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Änderungsschutzantrag zu Recht stattgegeben. Die Änderungskündigung der Beklagten vom 03. März 2006 ist sowohl als außerordentliche fristlose Änderungskündigung als auch als außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist unwirksam. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt zunächst voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist, daneben auch, dass die geänderten Bedingungen für den Arbeitnehmer auch zumutbar sind (BAG 21. Juni 1995 – 2 AZR 28/94 – AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36; BAG 27. September 2001 – 2 AZR 487/00– EzA KSchG § 15 Nr. 54) . Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Kündigung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile gerechtfertigt ist (BAG 07. Juli 2005 – 2 AZR 581/04– AP BGB § 626 Nr. 192 m.w.N.) . Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt ferner das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05– AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06– NZA 2007, 922) . Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren (BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05– aaO) . Eine Abmahnung ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres ebenso erkennbar ist wie der Umstand, dass eine Hinnahme dieses Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG 10. Februar 1999 – 2 ABR 31/98– AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42; BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05– aaO; BAG 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06– aaO) . Nach diesen Grundsätzen liegt eine wirksame Änderungskündigung nicht vor. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Eine Vertragspflichtverletzung ist bereits nicht hinreichend konkret dargelegt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, hätte es zunächst des Ausspruchs einer erfolglosen Abmahnung bedurft. Dass die Klägerin überhaupt Änderungen in den Einsatzplänen von Flugbegleitern vorgenommen hat, stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Es stellt auch noch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, dass diese Änderungen auf Wunsch von Flugbegleitern erfolgte und nicht in Erfüllung der Aufgaben der Planverwaltung/Logistik. Eine Überschreitung der der Klägerin vertraglich als Schichtleiterin der Abteilung Planverwaltung eingeräumten Kompetenzen liegt jedenfalls zunächst nicht bereits darin, dass die Klägerin überhaupt die beanstandeten behaupteten – bzgl. der Änderungen hinsichtlich des Flugbegleiter A für den 06. Juli 2005 und 18. Juli 2005 ist die Vornahme durch die Klägerin streitig – Einsatzplanänderungen vorgenommen hat. Dass bereits hiermit prinzipiell gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen wurde, ist von der Beklagten jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dass Veränderungen von Einsatzplänen nicht zu den "primären" oder "originären" Aufgaben eines Schichtleiters in der Planverwaltung gehören, mag sein und ist irrelevant. Damit ist noch nicht einmal behauptet, dass Veränderungen von Einsatzplänen nicht auch zu den Befugnissen im Rahmen der Tätigkeit eines Schichtleiters gehören. Dies wird im Ergebnis von der Beklagten selbst eingeräumt. So führt sie auch in der Berufung aus, in Ausnahmefällen unterstütze der Schichtleiter die Planverwaltung/Logistik mit dienstlich veranlassten Planänderungen. Aus dem weiteren Vortrag der Beklagten folgt aber auch, dass sich die Kompetenzen des Schichtleiters nicht etwa auf dienstlich veranlasste Planänderungen und Unterstützung des Bereichs Planverwaltung/Logistik beschränken. Die Abteilung Planverwaltung besteht unstreitig aus den Bereichen Logistik und Servicecenter. Ebenso unstreitig sind der Bereich Logistik für operationelle Belange und der Bereich Servicecenter für private Anfragen des Fliegenden Personals zuständig. Ebenso unstreitig schließlich ist der jeweilige Schichtleiter fachübergreifend sowohl dem Servicecenter als auch dem Bereich Logistik vorgesetzt und unterstützt übergreifend beide Bereiche. Dies wird im Übrigen belegt durch die von der Beklagten selbst vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Mai 2005 (Bl. 572 d.A.), die als Aufgaben sowohl "Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter/-innen bei der Verwaltung von monatlichen Dienstplänen für das Kabinenpersonal" als auch "Unterstützung und Kontrolle der Mitarbeiter/-innen bei der Wahrnehmung der Servicefunktion" nennt. Im Beförderungsschreiben vom 24. Januar 2003 (Bl. 15 d.A.) selbst wird die neue Position als die einer "Schichtleiterin Service-Center Kabine" bezeichnet. Schließlich aber trägt die Beklagte selbst vor und hat dies so auch dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung mitgeteilt, es sei natürlich legitim, auch als Schichtleiterin Pläne zu bearbeiten, wenn es das tägliche Geschäft erfordere, dies gehöre jedoch nicht zu den originären Aufgaben einer Schichtleiterin. Ebenso führt sie aus, Eingriffe "in dieser Regelmäßigkeit" und "in diesem Ausmaß" gehörten nicht zur den originären Aufgaben einer Expertin Planung mit Schichtleitungsfunktion, nur bei personellen Engpässen sollten Schichtleiter in das Tagesgeschehen eingreifen und Änderungen in bestehende Pläne einpflegen. Hieraus folgt zunächst, dass nach dem Verständnis der Beklagten auch Schichtleiter auf Wünschen des Fliegenden Personals beruhende Planänderungen vornehmen können, und zwar auch dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich als Schichtleiter und nicht als Sachbearbeiter im Servicecenter eingesetzt sind. Planänderung als solche stellt damit noch nicht selbst bereits eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Hieraus folgt ferner, dass nach dem im Rechtsstreit vorgetragenen Verständnis der Beklagten von ihr allerdings erwartet wird, dass derartige Vorgänge die Ausnahme darstellen oder nur bei personellen Engpässen erfolgen sollen oder jedenfalls nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit oder einem gewissen Ausmaß erfolgen sollen. Welche konkreten Kriterien die Beklagte hierbei ansetzt, wird allerdings nicht dargelegt. Weder ist dargelegt, wann von einem personellen Engpass auszugehen ist noch ist dargelegt, ab welcher wie zu verstehender Regelmäßigkeit oder ab welchem Ausmaß die Übernahme von Sachbearbeitertätigkeiten des Servicecenters durch den für dieses (auch) zuständigen Schichtleiter eine Kompetenzüberschreitung und/oder eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen soll. Noch ist dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Schichtleiter vom Kabinenpersonal herangetragene Wünsche selbst bearbeiten können und wann sie dieses – trotz laut Stellenbeschreibung vorgesehener Unterstützung bei der Wahrnehmung der Servicefunktion – an die jeweiligen Sachbearbeiter des Servicecenters zu verweisen haben. Vor allem aber trägt die Beklagte nicht vor, dass überhaupt und ggf. welche konkreten Anweisungen sie in diesem Zusammenhang den Schichtleitern in der Planverwaltung erteilt hat. Ein Verstoß gegen eine konkrete Regelung oder eine konkrete Anweisung ist insoweit nicht dargelegt. Soweit die Beklagte der Klägerin vorhält, für die vorgenommenen Planänderungen hätte keine betriebliche Veranlassung bestanden, kann hierauf ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß nicht gestützt werden. Planänderungen beruhen gerade nicht nur auf betrieblicher Veranlassung. Vielmehr räumt die Beklagte den Kabinenmitarbeitern diverse Tauschmöglichkeiten ein, und zwar nach Veröffentlichung des von der Abteilung "Planung" erstellten Plans. Zuständig hierfür ist nach übereinstimmender Darstellung der Parteien der Bereich Servicecenter der Abteilung Planverwaltung und damit gerade einer der der Klägerin zugeordneten Bereiche. Im der Klägerin zugeordneten Bereich werden gerade auch Planänderungen vorgenommen, die auf persönlichen Wünschen des Kabinenpersonals beruhen und nicht auf betrieblicher Veranlassung. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit den Vorgängen um den Flugbegleiter B beanstandet, diesem sei entgegen bekannter und gelebter Regularien ein zunächst abgelehnter Request vergeben worden, bestreitet die Klägerin eine entsprechende Regelung und trägt die Beklagte nicht vor, wann und in welcher Form eine Anweisung erteilt wurde, im Planungsstadium nicht berücksichtigte oder abgelehnte Requests im Rahmen einer Planänderung nach Planveröffentlichung ebenfalls nicht zu ermöglichen. Soweit die Beklagte der Klägerin vorwirft, bei den vorgenommenen Planänderungen Rahmenbedingungen eines vorgegebenen Regelwerks (Zusammenstellung der EK-Qualitätsanforderungen an Planung, Planverwaltung und Disposition, Bl. 268 f d.A.) missachtet zu haben, ist ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte hält der Klägerin insoweit vor, zum einen Toleranzgrenzen bei der Überschreitung eines planmäßigen Stundenschnitts verletzt zu haben und zum anderen hierdurch bei bestimmten Flugbegleitern Mehrflugstunden "generiert" und damit Mehrflugstundenvergütung ausgelöst zu haben. Es kann dahinstehen, ob die insoweit einzuhaltenden Regeln hinreichend substantiiert dargestellt sind, ein Verstoß hiergegen ist jedenfalls nicht substantiiert dargestellt. Die Klägerin hat im Rechtsstreit wiederholt beanstandet, dass die Beklagte ihre insoweit vorgebrachten Daten aus einem Vergleich zwischen dem ursprünglich erstellten Plan und dem tatsächlich "abgeflogenen" Plan und damit zwischen dem ursprünglichen Sollzustand und dem tatsächlichen Istzustand ableitet. Flugstundenabweichungen treten aber auch bei unveränderten Plänen wegen auf Umstände des Flugbetriebs wie Wetterverhältnisse, Verspätungen, Maschinenschaden und dergleichen zurückzuführenden Ursachen auf. Inwieweit bereits die bloße Planänderung bei den Flugbegleitern B, A, C und D zu einer Erhöhung der planmäßigen Flugstunden führte, ist trotz Beanstandung durch die Klägerin nicht dargelegt. Selbst wenn dies dargelegt wäre, wäre nicht konkret dargelegt, welches Alternativverhalten der Kläger kostengünstiger gewesen wäre. Die den Flugbegleitern B, A, C und D nach Planänderung zugewiesenen Flüge mussten jedenfalls besetzt werden. Soweit es sich um Flüge aus dem sog. "open-book" handelte, ist nicht konkret dargelegt, wie diese Flüge alternativ und ohne Flugstundenerhöhung hätten besetzt werden sollen. Soweit es sich um Planänderungen infolge Tauschs zwischen zwei Flugbebleitern handelte, ist nicht dargelegt, warum und inwieweit es hierdurch zu einer finanziellen Mehrbelastung der Beklagten kam oder wie die "Generierung" von Mehrflugstunden oder zusätzlichen Mehrflugstunden bei einem der Tauschpartner alternativ hätte vermieden werden müssen. Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Beklagte habe hinreichend substantiiert einen Verstoß der Klägerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten dargelegt, da infolge der vorgenommenen Änderungen die nunmehr zugewiesenen Flugzeiten einzelner Flugbegleiter sich nicht mehr innerhalb eines bestimmten und zu beachtenden Stundenkorridors bewegten und hierdurch zusätzliche Mehrflugstunden und dementsprechend zusätzliche Mehrflugstundenvergütung ausgelöst wurden, ist dem Arbeitsgericht darin zu folgen, dass dann jedenfalls einer Kündigung zunächst eine erfolglose Abmahnung hätte vorausgehen müssen. Der Umstand allein, dass eine Fehlleistung im Rahmen der Erbringung arbeitsvertraglicher Leistungen vorliegt, die auch finanzielle Folgen in der von der Beklagten behaupteten Höhe mit sich bringt, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, eine Verhaltensänderung sei nicht zu erwarten oder aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung sei die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ebenso erkennbar gewesen wie der Umstand, dass eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen sei. Der Beklagten ist zuzugestehen, das dieser Gesichtspunkt anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin ihre Funktion und die ihr damit eingeräumten tatsächlichen Möglichkeiten bewusst missbraucht hätte, um bestimmten Flugbegleitern Vorteile zu verschaffen, diese gegenüber anderen Flugbegleitern zu bevorzugen oder selbst Nutzen aus vorgenommenen Planänderungen zu ziehen. Auch nach Ansicht der Kammer wäre dann in der Tat der vorherige Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich. Dass ein derartiges Verhalten vorliegt und die vorgenommenen Planänderungen subjektiv dergestalt motiviert waren, m.a.W. dass die Klägerin vorsätzlich Planänderungen zu Gunsten bestimmter Flugbegleiter vornahm um diese gegenüber anderen Flugbegleitern zu bevorzugen und hierbei eine finanzielle Mehrbelastung der Beklagten billigend in Kauf nahm oder sogar beabsichtigte, wird von der Beklagten zwar vermutet. Substantiiert dargelegt ist dies indes nicht. Es sind keine Tatsachen dargelegt, die indiziell auf eine derartige subjektive Ausrichtung der Vorgehensweise schließen lassen. Dass die durch Planänderungen an die Flugbegleiter B, A, C und D vergebenen Flüge nach dem Verständnis der Beklagten in der betrieblichen Praxis als "attraktive Ziele" angesehen werden, lässt noch nicht auf eine entsprechende subjektive Zielrichtung der Klägerin schließen. Die entsprechenden Flüge waren zu vergeben, entweder weil sie sich im sog. "open-book" befanden oder weil ein anderer Flugbegleiter sie trotz ihrer Attraktivität tauschen wollte. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass die Flüge zuvor etwa nach Planveröffentlichung einem anderen Flugbegleiter entzogen worden seien, der hierzu nicht bereit gewesen sei. Dass die Flüge an Flugbegleiter vergeben wurden, mit denen die Klägerin bekannt oder befreundet ist, rechtfertigt ebenfalls noch nicht indiziell die Annahme, die Klägerin habe gehandelt, um diese zu bevorzugen. Im Betrieb der Beklagten ist es schon aufgrund der Tätigkeit der Abteilung Planverwaltung zu erwarten, dass sich persönliche Bekanntschaften zwischen Kabinenmitarbeitern und Mitarbeitern der Planverwaltung, des Servicecenters und auch zuständigen Schichtleitern entwickeln. Dementsprechend ist zu erwarten, dass die Mitarbeiter der Planverwaltung auch Angelegenheiten von Kabinenmitarbeitern bearbeiten, mit denen sie persönlich bekannt sind. Diese Angelegenheit wiederum betreffen im Bereich des Servicecenters auch persönliche Anliegen des Kabinenpersonals. Der Umstand, dass diesen Anliegen entsprochen wird, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der pflichtwidrigen Begünstigung bestimmter Mitglieder des Kabinenpersonals, nur weil diese mit dem konkreten Mitarbeiter oder der konkreten Mitarbeiterin der Planverwaltung persönlich bekannt sind. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass aufgrund signifikanter Abweichungen von üblicher Vorgehensweise ggf. auf subjektive Zielrichtung der Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises geschlossen werden könnte. Derartige Abweichungen sind allerdings ebenfalls nicht substantiiert dargestellt. Die Beklagte behauptet zwar ein zielgerichtetes Vorgehen und schließt dies aus Regelmäßigkeit und Häufigkeit des beanstandeten Vorgehens. Signifikante Abweichungen vom üblichen Verhalten der Schichtleiter sind aber trotz Bestreitens der Klägerin nicht dargelegt. Im Ergebnis behauptet die Beklagte über einen Zeitraum von 10 Monaten 21 von der Klägerin vorgenommene vier Flugbegleiter betreffende Planänderungen. Die Beklagte trägt nicht vor, wie viele Planänderungen die Klägerin innerhalb dieses Zeitraums insgesamt vorgenommen hat und wie viele Flugbegleiter hiervon betroffen sind. Sie trägt nicht vor, ob und ggf. welche Planänderungen die Klägerin bezüglich ihr nicht persönlich bekannter Flugbegleiter vorgenommen hat. Sie trägt nicht vor, dass von ihr als attraktiv angesehene Ziele und/oder Mehrflugstunden auslösende Flüge über einen repräsentativen Zeitraum hinweg von der Klägerin ausschließlich oder überwiegend an einen bestimmten Personenkreis vergeben wurden. Sie nimmt auch trotz Vortrags der Klägerin nicht dazu Stellung, in welchem Umfang andere Schichtleiter der Planverwaltung innerhalb des Zeitraums von 10 Monaten oder eines anderen repräsentativen Zeitraums Planänderungen vorgenommen haben, inwieweit sie hierbei Vorgänge mit ihnen bekannter oder befreundeter Flugbegleiter bearbeitet haben, inwieweit hierbei Tauschvorgänge sog. "attraktive Ziele" betreffen oder zusätzliche Mehrflugstunden auslösten. Die Darstellung der von der Klägerin von März 2005 bis Januar 2006 bezüglich der Flugbegleiter B, A, C und D vorgenommenen Planänderungen ist ohne Darstellung eines Vergleichsmaßstabs nicht aussagekräftig und belegt noch kein von der Üblichkeit abweichendes Verhalten, das seinerseits Rückschlüsse auf die subjektive Zielrichtung ermöglichen könnte. Dies wäre nur möglich, wenn dargestellt wäre, dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Schichtleitern deutlich überdurchschnittlich viele Planänderungen vornahm und/oder im Rahmen der von ihr vorgenommenen Planänderungen überdurchschnittlich oft bestimmten Flugbegleitern bestimmte Flüge zugewiesen oder für sie Mehrflugstunden verursacht wurden. Dass Missbrauchsmöglichkeiten bestehen, mag zutreffen. Der Vortrag der Beklagten beschränkt sich aber auf die Darstellung der Fälle, in denen sie Missbrauch annimmt und die sie nach entsprechendem Hinweis auf der Abteilung überprüfte. Aufgrund welcher Auffälligkeiten auf bewussten Missbrauch zu schließen ist, ist dagegen nicht dargelegt. Eine Anweisung, als Schichtleiter keine Sachbearbeitertätigkeiten des Servicecenters wahrzunehmen, ist nicht dargelegt. Eine Anweisung, keine persönlichen Anliegen bekannter oder befreundeter Flugbegleiter zu bearbeiten, ist ebenfalls nicht dargelegt. Signifikante Abweichungen oder Auffälligkeiten gegenüber anderen von Schichtleitern vorgenommenen Planänderungen sind ebenfalls nicht dargelegt. Damit sind keine Indizien dargelegt, dass ein etwaiger Pflichtverstoß der Klägerin subjektiv auf der Absicht beruht, unter Missbrauch der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bestimmten Flugbegleitern Vorteile zu verschaffen und/oder die Beklagte hierdurch finanziell zu schädigen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang schließlich darauf hinweist, dass die Klägerin im März 2005 mit demselben Flug nach E reiste, den sie dem Flugbegleiter A zugewiesen hatte, ist hieraus ebenfalls nichts abzuleiten. Die Beklagte behauptet nicht, die Klägerin und A seien zusammen gereist. Sie behauptet auch nicht etwa, durch die Planänderung habe die Klägerin für sich eine Möglichkeit geschaffen, selbst nach E zu reisen. Welchen Vorteil die Klägerin oder A durch die gemeinsame Teilnahme an einem Flug haben könnten ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Da damit keine Indizien dargelegt sind, die darauf schließen lassen könnten, eine etwaige Pflichtverletzung des Klägerin sei bewusst und in der Absicht erfolgt, bestimmten Flugbegleitern Vorteile zukommen zu lassen, sich selbst Vorteile zukommen zu lassen oder die Beklagte finanziell zu schädigen, besteht auch kein dringender entsprechender Verdacht im Sinne einer großen Wahrscheinlichkeit, so dass die Kündigung auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtskündigung gerechtfertigt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung. Die am 30. März 1962 geborene Klägerin ist seit dem 02. Juli 1990 bei der Beklagten in Frankfurt am Main beschäftigt, zuletzt als Schichtleiterin in der Planverwaltung für das Kabinenpersonal mit einer Bruttomonatsvergütung von nach ihren Angaben 4.586,00 €, nach Angaben der Beklagten 4.148,11 € zzgl. variabler Vergütungsbestandteile. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 26. Juli 1991 (Bl. 13 f d.A.) finden die für die Beklagte abgeschlossenen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Gemäß § 41 Abs. 3 des Manteltarifvertrags Nr. 14 für das Bodenpersonal der Beklagten (MTV) ist eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 (Bl. 92 f d.A.) hörte die Beklagte den im Betrieb gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist an. Der Betriebsrat gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 03. März 2006 (Bl. 19 d.A.) erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die außerordentliche fristlose, hilfsweise außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2006 und bot ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen auf der Position "Allrounder Planung" in der Abteilung Umlaufplanung mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.960,00 € an. Die Klägerin nahm das Angebot durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06. März 2006 (Bl. 20 d.A.) unter Vorbehalt an. Die Klägerin hat behauptet, die Kündigung erst am 06. März 2006 und nicht bereits am 03. März 2006 erhalten zu haben. Mit ihrer am 07. März 2006 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 16. März 2006 zugestellten Klage hat sie sich gegen die Kündigung gewandt. Sie hat Kündigungsgründe, Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats bestritten. Die Beklagte hat die Kündigung damit begründet, die Klägerin habe Einsatzpläne verschiedener mit ihr bekannter oder befreundeter Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen verändert um diesen und sich Vorteile zu verschaffen. Mit den von ihr durchgeführten Einsatzplanänderungen habe die Klägerin entweder gegen bestehende festgeschriebene Regularien verstoßen oder diese seien nach betrieblichen Gesichtspunkten nicht notwendig gewesen, hätten festgeschriebene Qualitätsparameter verletzt oder die entsprechenden Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter bevorteilt. Die von der Klägerin durchgeführten Eingriffe in bestehende Einsatzpläne würden in dieser Regelmäßigkeit und in diesem Ausmaß nicht zu den originären Aufgaben einer Expertin Planung mit Schichtleiterfunktion gehören. Nur und ausschließlich bei personellen Engpässen seien Schichtleiter und damit auch die Klägerin befugt, in das Tagesgeschehen einzugreifen und Änderungen in bestehende Pläne einzupflegen. Die Beklagte hat behauptet, durch die Einsatzplanänderungen sei ihr ein finanzieller Schaden entstanden, da entgegen den in den Qualitätsanforderungen niedergeschriebenen Grundsätzen aufgrund der Änderungen Mehrflugstunden angefallen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 486 bis 491 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 11. September 2006 verkündetes Urteil dem Änderungsschutzantrag unter Klageabweisung im Übrigen stattgegeben. Es hat sowohl die außerordentliche fristlose als auch die hilfsweise erklärte außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist als unwirksam angesehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die der Klägerin vorgeworfenen Änderungen in den Einsatzplänen der mit ihr bekannten Flugbegleiter erhebliche Pflichtverletzungen darstellten. Vor Ausspruch einer Kündigung hätte die Beklagte die Klägerin jedenfalls abmahnen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 491 bis 494 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 12. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar 2007 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 02. Februar 2007 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 12. März 2007 am 09. März 2007 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und behauptet, die Klägerin habe Einsatzpläne verschiedener Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen entgegen bestehender Regelungen geändert und durch dieses Vorgehen den betroffenen Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen unrechtmäßige Vorteile verschafft und ihr – der Beklagten – einen Schaden zugefügt. Zumindest bestünden hinreichende Verdachtsmomente hierfür. Die zahlreichen von der Klägerin vorgenommenen Einsatzplanänderungen hätten nicht auf betrieblichen Erfordernissen beruht und stets mit der Klägerin bekannte bzw. befreundete Flugbegleiter und Flugbegleiterinnen bevorteilt. Eine Abmahnung sei entbehrlich gewesen, denn bei dem Verhalten der Klägerin handele es sich um eine schwere Pflichtverletzung, deren Rechtswidrigkeit ihr ohne weiteres erkennbar gewesen sei und bei der eine Hinnahme durch die Beklagte offensichtlich ausgeschlossen gewesen sei. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung einer Schichtleiterin Besatzungseinsatz ergebe sich, dass die Schichtleiterinnen nur bei personellen Engpässen in das Tagesgeschehen eingreifen und Änderungen in bestehende Einsatzpläne einpflegen sollten. Veränderung von Einsatzplänen gehöre nicht zu den primären Aufgaben eines Schichtleiters. In Ausnahmefällen unterstütze dieser die Planverwaltung/Logistik mit dienstlich veranlassten Planänderungen; die in der Beschreibung der Aufgaben der Planverwaltung/Logistik (Bl. 560 f d.A.) aufgeführten Grundsätze würden hierbei auch für die Schichtleiter gelten. Telefonische und private Anfragen der Flugbegleiter würden dagegen von dem räumlich von Schichtleitung und Logistik getrennt angesiedelten Servicecenter bearbeitet. Ein Versehen liege nicht vor, sondern ein zielstrebiges und systematisches Vorgehen. Die Klägerin habe immer wieder bewusst in Einsatzpläne eingegriffen, um mit ihr befreundeten Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen Vorteile zu verschaffen. Auch habe die Klägerin erkennen müssen, dass sie durch ihr Eingreifen unnötig Mehrflugstunden generiere. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2006, 15 Ca 1683/06, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.