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Urteil

17 Sa 671/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:1015.17SA671.07.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007, Az.: 4/19 Ca 5281/06, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007, Az.: 4/19 Ca 5281/06, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007, Az. 4/19 Ca 5281/06, sind gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, die der Klägerin dagegen unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet, da bei der Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 frühere Beschäftigungszeiten aufgrund früherer Arbeitsverhältnisse nicht bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit zu berücksichtigen sind. Dies ist im TV ÜV-FB 2003 nicht vorgesehen. Ein entsprechender individualvertraglicher Anspruch der Klägerin wegen Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz besteht ebenfalls nicht. § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 i.V.m. Protokollnotiz II regelt nicht, dass bei Wiedereinstellung eines Flugbegleiters nach dem 32. Lebensjahr Beschäftigungsjahre aus früheren Arbeitsverhältnissen zur Beklagten als Bestandteile der "Gesamtbeschäftigungszeit" zu berücksichtigen seien. Dies kann auch nicht aufgrund Tarifauslegung angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33) . Die am Tarifwortlaut orientierte Auslegung führt nicht eindeutig zu der von der Klägerin vertretenen Auffassung, sie spricht vielmehr eher dagegen. Das Adjektiv "gesamt" bedeutet: "ganz", "völlig", "vollständig", "alle(s) zusammen", "alle (Bestand)teile zusammen-", "umfassend" (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3) . Es setzt damit in der Tat die Möglichkeit des Bestehens einzelner Bestandteile voraus, die zusammengefasst werden können. Damit allein ist aber, wie die Beklagte zu Recht ausführt, noch nicht gesagt, welche Bestandteile dies sind. Welche Bestandteile für eine derartige Zusammenfassung geeignet sind, bestimmt sich nicht nach dem Wortteil "Gesamt", sondern nach dem Wortteil "Beschäftigungszeit". Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der "Beschäftigungszeit" im TV ÜV-FB 2003 ebenso wenig wie den des "Beschäftigungsjahres" definiert. Der MTV Nr. 1 a für das Kabinenpersonal (MTV) enthält im Übrigen auch keine allgemeine Begriffsbestimmung, differenziert vielmehr zwischen "Dienstzeit" (§§ 2, 13) und "Beschäftigungszeit" (§§ 17 b, 22) und definiert diese nur für Teilbereiche, nämlich für die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 4 b) und die Kündigungsfristen (§ 21 Abs. 3). Damit ist für den Bereich des TV ÜV-FB 2003 auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen. Danach ist unter Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber die Zeit zu verstehen, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– n.v.; juris) . Hiernach sind unter dem Tarifbegriff des "Beschäftigungsjahres" oder der "Beschäftigungszeit" weder Zeiten einer früheren Beschäftigung bei einem anderen Konzernunternehmen zu verstehen (BAG 05. November 2003 – 4 AZR 643/02– AP ArbGG 1979 § 72 Nr. 49) noch Zeiten der Beschäftigung bei demselben Konzernunternehmen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses bei rechtlicher und zeitlicher Unterbrechung, ggf. unter Berücksichtigung der hierbei nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen bei kurzer zeitlicher Unterbrechung und engem sachlichen Zusammenhang vorzunehmenden Anrechnung (vgl. hierzu BAG 16. März 2000 – 2 AZR 828/98– AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 2 m.w.N.) . Der Begriff der Beschäftigungszeit knüpft an den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– a.a.O.) . Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses beruhen nicht auf dem rechtlichen Bestand eines später zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien neu begründeten Arbeitsverhältnisses. Der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" erfasst somit vom Wortlaut die Zusammenfassung sämtlicher Beschäftigungszeiten, die wiederum während des rechtlichen Bestandes eines Arbeitsverhältnisses eingetreten sind. Zeiten früherer Beschäftigung aufgrund eines anderen Arbeitsverhältnisses sind im Sinne der allgemeinen Bedeutung keine Beschäftigungszeit. Gegen diese bereits aus dem Wortlaut folgende Auslegung spricht auch nicht der in Protokollnotiz II enthaltene Kontext zu einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres. Der TV ÜV-FB 2003 verwendet den Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit an unterschiedlichen Stellen, nämlich neben Protokollnotiz II Abs. 2 auch in § 2 Abs. 3 und in Protokollnotiz II Abs. 1. Verwenden die Tarifvertragsparteien den identischen Begriff im selben Tarifvertrag an verschiedenen Stellen, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie ihn synonym verwenden. Sie messen ihm damit losgelöst von der Wiedereinstellung nach dem 32. Lebensjahr oder überhaupt einer Wiedereinstellung eine eigenständige Bedeutung zu. Auch bei einer erstmaligen Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahrs ist eine Gesamtbeschäftigungszeit zu ermitteln. Dies zeigt zunächst, dass weder Protokollnotiz II noch § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 davon ausgehen, der Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit setze das Zusammenfassen verschiedener Zeiträume aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen voraus. Sowohl § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 als auch die Protokollnotiz II führen dazu, dass dann, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien nur ein einziges Arbeitsverhältnis bestanden hat, eine "Gesamtbeschäftigungszeit" zu ermitteln ist, also auch dann, wenn die Anrechnung etwaiger früherer Beschäftigungszeiten aus vorangegangenen früheren Arbeitsverhältnissen mangels Existenz eines früheren Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht in Frage kommt. Der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" setzt keine vorangegangene Beschäftigung voraus und hat damit nach dem Tarifwortlaut eine von der Existenz weiterer Arbeitsverhältnisse unabhängige Bedeutung, die jedenfalls nicht in der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten liegt. Für die Ermittlung einer Gesamtbeschäftigungszeit unabhängig von vorangegangenen Arbeitsverhältnissen besteht auch schon deshalb Anlass, weil für die Berechnung der Firmenrente, konkret: des Grundbetrags der Firmenrente, gerade nicht auf die Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird, sondern auf Beschäftigungsmonate, die wiederum nicht den Kalendermonaten des rechtlichen Bestands entsprechen müssen. Dies zeigt bereits die Regelung für teilzeitbeschäftigte Flugbegleiter in Protokollnotiz II Abs. 1. Wenn die Tarifvertragsparteien in Protokollnotiz II Abs. 2 eine für Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahr und für Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres einheitliche Regelung treffen, spricht dies dafür, dass diese Sachverhalte einheitlich behandelt werden sollen. Dies spricht dagegen, dem Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" bei Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres eine andere oder weitere Bedeutung beizumessen, als ihm für den Fall der Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres überhaupt zukommen kann. Die Erwähnung des Begriffs der Wiedereinstellung neben dem der Einstellung in Protokollnotiz II ist auch nicht widersinnig. Sie dient der Klarstellung, dass Wiedereinstellung und Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres einheitlich behandelt werden, also ausschließlich auf das zuletzt begründete Arbeitsverhältnis abgestellt wird und eine Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus anderen Arbeitsverhältnissen gerade nicht erfolgt. Gegen eine von den Tarifvertragsparteien gewollte Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten bei der Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres spricht die Tarifhistorie. So enthielt Protokollnotiz IV Abs. 1 zum TV ÜV-FB 1992 eine der jetzigen Protokollnotiz II Abs. 2 entsprechende Regelung. Allerdings enthielt Protokollnotiz IV Abs. 2 zum TV ÜV-FB 1992 – wenn auch in anderem Zusammenhang – eine Regelung, die ausdrücklich die Anrechnung früherer Beschäftigungsjahre bei Wiedereinstellung vorsah. Dies zeigt, dass die Tarifvertragsparteien historisch den Begriff der "Anrechnung früherer Beschäftigungsjahre" gebrauchten, dies aber anders als in Abs. 2 in Protokollnotiz IV Abs. 1 des TV ÜV-FB 1992 (vgl. im Übrigen Protokollnotiz IV Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003) gerade nicht vereinbarten, nach ihrem Verständnis der Begriff der "Gesamtbeschäftigungszeit" im Vorgängertarifvertrag damit gerade nicht die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten beinhaltete. Genau diesen Begriff haben sie aber im TV ÜV-FB 2003 verwandt, ohne deutlich zu machen, hiermit sei nun auch die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus vergangenen Arbeitsverhältnissen zu verstehen. Dass die Tarifvertragsparteien dazu in der Lage sind und waren, eine Anrechnung dann zu vereinbaren, wenn sie auch gewollt ist, zeigt neben Protokollnotiz IV Abs. 2 des TV ÜV-FB 1992 und des TV ÜV-FB 2003 u.a. die Regelung in § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages Förderungsaufstieg vom 02. April 1979, wonach frühere Beschäftigungszeiten in den im Tarifvertrag genannten Berufsgruppen bei einer Wiedereinstellung bei der Festsetzung der Seniorität zu berücksichtigen sind. Dies zeigen im Übrigen auch die Regelungen im MTV, mit denen die Tarifvertragsparteien für bestimmte Regelungsbereiche Aussagen über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten vor einem früheren Ausscheiden bei der Beklagten getroffen haben, nämlich im Zusammenhang mit der Zahlung des Krankengeldzuschusses, § 13 Abs. 4 b MTV. Auch dies wiederum zeigt, dass die Tarifvertragsparteien eine Anrechnung früherer Beschäftigungs- bzw. Dienstzeiten vereinbaren, wenn sie eine derartige Anrechnung wollen. Fehlt eine entsprechende tarifvertragliche Regelung, spricht dies dafür, dass keine Anrechnung gewollt ist. Gegen die Auslegung, der Begriff der Gesamtbeschäftigungszeit umfasse bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres auch anzurechnende frühere Beschäftigungszeiten aus beendeten Arbeitsverhältnissen, sprechen ferner systematische Stellung der Tarifnorm und ihr Regelungszusammenhang. Protokollnotiz II regelt in Abs. 1 und Abs. 2 eine Kürzung des in § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 geregelten Anspruchs. Dieser soll nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren zu einem Grundbetrag in Höhe von 60 % der zuletzt bezogenen und mit einem Umstellungsfaktor multiplizierten Gesamtvergütung führen. Protokollnotiz II regelt, wie dieser Grundbetrag zu kürzen ist, wenn eine rechnerische Gesamtbeschäftigungszeit von 276 Monaten – entsprechend 23 Jahren – nicht erreicht wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung würde dagegen dazu führen, dass nicht zu kürzen, sondern gegebenenfalls zu erhöhen ist, obwohl aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren unterschritten wird. Die von der Klägerin vertretene Auslegung führt ferner dazu, dass bei Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres fehlende Monate einer Gesamtbeschäftigungszeit von 276 Monaten durch frühere Beschäftigungszeiten kompensiert werden. Fehlende Monate an einer Gesamtbeschäftigungszeit von 276 sind aber nicht einzig und allein und zwangsläufig darauf zurückzuführen, dass bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres keine vollen 23 Jahre bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres zurückgelegt werden können. An der Zahl von 276 fehlende Beschäftigungsmonate können vielmehr auch darauf zurückzuführen sein, dass der nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter in der Folgezeit für bestimmte Zeiträume eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung führt damit dazu, dass der nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter bei der Berechnung der übergangsversorgungsfähigen Gesamtzeit aufgrund ausgeübter Teilzeitbeschäftigung fehlende Beschäftigungsmonate durch anzurechnende frühere Beschäftigungszeiten eines beendeten Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise zu kompensieren vermag, während dies einem beispielsweise nach Vollendung des 31. Lebensjahres aber vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellten Flugbegleiter nicht möglich ist. Es ist kein Anhaltspunkt für die Annahme erkennbar, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Regelung in Protokollnotiz II Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003 Flugbegleiter, die nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellt werden, gegenüber solchen begünstigen wollen, die vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellt wurden. Die von der Klägerin vertretene Auffassung führt aber zu diesem Ergebnis. Soweit die Tarifvertragsparteien in Protokollnotiz II Abs. 2 zu TV ÜV-FB 2003 an die Vollendung des 32. Lebensjahres anknüpfen, geschieht dies erkennbar unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einerseits die ungekürzte Firmenrente nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren erworben wird (§ 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003), andererseits der MTV in § 19 eine tarifvertragliche Altersgrenze enthält. Nach § 19 Abs. 1 MTV endet das Arbeitsverhältnis hiernach mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitnehmers, es besteht jedoch nach § 19 Abs. 2 MTV die Möglichkeit der Verlängerung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch ein nach Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellter (oder: eingestellter) Flugbegleiter kann an sich eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren erreichen. Er kann sie ohne weiteres auch deutlich überschreiten. Abgesehen von der Frage der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenze für das Kabinenpersonal (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2002 – 7 AZR 140/01– AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 14; Hessisches LAG 15. Januar 2007 – 17 Sa 1322/06– n.v.; juris) besteht aufgrund der Verlängerungsoption in § 19 Abs. 2 MTV keine starre, sondern eine flexible tarifvertragliche Altersgrenze; erst die Vollendung des 60. Lebensjahres soll nach der tarifvertraglichen Regelung zwingend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Folge haben (für den Bereich des Cockpitpersonals vgl. BAG 11. März 1998 – 7 AZR 700/96– AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12; BAG 11. März 1998 – 7 AZR 712/96– n.v.; juris) . Wiedereinstellung oder Einstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres kann damit ohne weiteres dazu führen, dass der Flugbegleiter eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren und mehr erwirbt, nach der Tarifsystematik jedenfalls dann, wenn Wiedereinstellung oder Einstellung vor Vollendung des 37. Lebensjahres erfolgen. Ohne die Regelung in Protokollnotiz II Abs. 2 würde dies dazu führen, dass die ungekürzte Firmenrente erworben wird. § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 stellt nämlich lediglich auf eine Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren ab, die bei einer flexiblen tarifvertraglichen Altersgrenze von 55 bis 60 Jahren eben auch noch nach Vollendung des 55. Lebensjahres erreicht werden könnte. Erkennbarer Regelungszweck der Protokollnotiz II Abs. 2 zum TV ÜV-FB 2003 ist damit, dass nach Erreichen des frühesten Zeitpunkts der flexiblen tarifvertraglichen Altersgrenze keine übergangsversorgungsfähigen Beschäftigungszeiten mehr erworben werden; nur bis zu diesem Zeitpunkt ist die Gesamtbeschäftigungszeit auch bei Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich allerdings noch nicht selbst aus § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003, sondern wird erst durch Protokollnotiz II Abs. 2 geregelt. Dies wiederum belegt, dass es sich bei Protokollnotiz II Abs. 2 um eine Norm handelt, die eine Kürzung der Firmenrente regelt, nämlich durch die Einführung einer Kappungsgrenze, ab der keine übergangsversorgungsfähigen Beschäftigungszeiten mehr erworben werden können, auch wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund flexibler tarifvertraglicher Altersgrenze über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus fortgeführt werden sollte. Bei Einstellung oder Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres führt dies dann einheitlich und gleichermaßen zu einer Kürzung von 1/276 für jeden an 276 fehlenden Kalendermonat. Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vom 15. Oktober 2007 darauf hingewiesen hat, die Beklagte rechne bei ihr nach Weiterbeschäftigung über die Vollendung des 55. Lebensjahres hinaus auch diese Beschäftigungszeit auf die übergangsversorgungsfähige Gesamtbeschäftigungszeit an, mag dies zutreffen. Die Beklagte geht dann damit aber über Protokollnotiz II Abs. 1 und 2 hinaus, die allein auf eine Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres abstellen. Die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten aus in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnissen wäre überdies systemfremd. Bei der Übergangsversorgung handelt es sich gerade nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31) . Unverfallbare Anwartschaften werden nicht erworben. Firmenrente wird nur für exklusive Ausscheidensgründe gewährt, nämlich wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder Eintritts der Flugdienstuntauglichkeit. Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen und unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses löst keinen Anspruch auf Zahlung einer Firmenrente aus. Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, frühere Beschäftigungszeiten aus solchen aus anderen Gründen beendeten Arbeitsverhältnissen nach Wiedereinstellung bei der Berechnung der Höhe der Firmenrente zu berücksichtigten. Die Verwendung des Begriffs Wiedereinstellung in Protokollnotiz II Abs. 2 dient demselben Zweck wie des Begriffs der Einstellung. Beide Begriffe stehen im Sachzusammenhang zu der Kappungsgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres und bezeichnen mit dieser den Zeitrahmen, innerhalb dessen übergangsversorgungsfähige Gesamtbeschäftigungszeiten erworben werden können. Gerade die Verwendung des Begriffs Wiedereinstellung zeigt, dass wie bei einer Ersteinstellung ausschließlich auf die Zeiten des zuletzt begründeten Arbeitsverhältnisses abgestellt werden soll. Für Flugbegleiter, die vor Vollendung des 32. Lebensjahres eingestellt oder auch wieder eingestellt werden, bedarf es angesichts § 2 Abs. 3 TV ÜV-FB 2003 keiner Regelung, weil diese jedenfalls bei Vollzeitbeschäftigung den ungekürzten Anspruch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der tarifvertraglichen Altersgrenze erreichen und eine Regelung für Zeiten der Teilzeitbeschäftigung ohnehin besteht (Protokollnotiz II Abs. 1). Schließlich ist kein Anhaltspunkt erkennbar, warum die Tarifvertragsparteien, hätten sie eine nicht ausdrücklich vereinbarte Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten gewollt, dies auf Wiedereinstellungen nach Vollendung des 32. Lebensjahres beschränkt hätten, obwohl auch vor Vollendung des 32. Lebensjahres wieder eingestellte Flugbegleiter Kürzungen der Firmenrente infolge Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung hinzunehmen hätten und die Anrechnung geeignet wäre, gerade auch diese Kürzung zu kompensieren. Soweit die Klägerin behauptet, die tarifvertraglich gewählte Formulierung sei verwendet worden, weil es den Tarifvertragsparteien bei den von 2001 bis 2003 geführten Tarifvertragsverhandlungen auch und gerade darum gegangen sei Lücken in der Versorgung des Kabinenpersonals auszuschließen oder möglichst gering zu halten und sie die Absicht verfolgt hätten, Vordienstzeiten gerade nicht unberücksichtigt zu lassen, ist dies unsubstantiiert. Eine Vernehmung des von der Klägerin als Zeugen benannten Manfred Schmidt bedarf es damit nicht. Der Vortrag ist insoweit nicht nachvollziehbar, als dann, wenn die Tarifvertragsparteien eine anlässlich der Verhandlungen von 2001 bis 2003 gefasste Absicht hätten umsetzen wollen, dieser Wille im Tarifwortlaut dann gerade nicht zum Ausdruck kommt. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr auch bei Abschluss des TV ÜV-FB 2003 denselben Begriff und denselben Kontext verwendet wie im vorangegangenen TV ÜV-FB 1992. Protokollnotiz II Abs. 2 des TV ÜV-FB 2003 entspricht wörtlich der Protokollnotiz IV Abs. 1 des TV ÜV-FB 1992. Mit Beibehaltung des identischen Wortlauts haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass gegenüber dem Vorgängertarifvertrag gerade keine Änderung eintritt. Der Klägerin steht auch kein individualvertraglicher Anspruch auf Anrechnung der früheren Beschäftigungszeiten auf die Gesamtbeschäftigungszeit zur Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 zu. Die Beklagte ist nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Anrechnung dieser früheren Beschäftigungszeiten auf die für die Berechnung der Firmenrente maßgebende Gesamtbeschäftigungszeit verpflichtet. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht nachvollziehbar und substantiiert dargelegt. Der Vortrag der Klägerin beschränkt sich in diesem Zusammenhang darauf, die Beklagte habe in ähnlich gelagerten Fällen eine Anrechnung der Vordienstzeiten vorgenommen. Die Berufung der Klägerin ist dagegen unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin 12.275,80 € brutto zu zahlen. Die Zahlung von 12.275,80 € brutto durch die Klägerin erfolgte nicht ohne Rechtsgrund und kann daher nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden. Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 1990 ist wirksam. Damit ist die Beklagte aufgrund der mit Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1990 getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung auch berechtigt, auch weiter 4 % der jeweiligen monatlichen Brutto-Gesamtvergütung der Klägerin als Raten einzubehalten. Die Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1990 ist wirksam. Sie ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 28. Dezember 1990 von der Beklagten vorformuliert ist, ob die §§ 305 ff BGB auf eine im Jahr 1990 getroffene Zahlungsvereinbarung Anwendung finden und ob die von der Klägerin beanstandete Regelung nicht gerade die Leistungspflicht darstellt, die Rückzahlung der 1982 empfangenen Abfindung, und als Leistungsbeschreibung der Inhaltskontrolle entzogen ist, da keine von einer Rechtsvorschrift abweichende Regelung vereinbart ist (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt jedenfalls nicht vor. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 05. Juni 2007 – 9 AZR 604/06– n.v.; juris) . Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (BAG 11. April 2007 – 9 AZR 610/05 – AP BGB § 307 Nr. 16; BAG 13. März 2007 – 9 AZR 433/06– n.v.; juris) . Hiernach liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klägerin ist im Jahr 1982 aus eigenem Anlass aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie hat hierfür eine Abfindung erhalten. Die Wiedereinstellung der Klägerin als Flugbegleiterin führt dazu, dass trotz erhaltener Abfindung erneut ein fliegerisches Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Ein dauerhaftes Ausscheiden ist damit gerade nicht eingetreten. Die Begründung eines neuen fliegerischen Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass die Klägerin ab Wiedereinstellung wie jeder neu eingestellte Flugbegleiter die Möglichkeit hat, für den Fall des Ausscheidens wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder der Flugdienstuntauglichkeit Ansprüche auf die Firmenrente nach dem TV ÜV-FB zu erwerben, die ausschließlich von der Beklagten finanziert wird. Kommt es nicht zu einem dauerhaften Ausscheiden der Klägerin und können aufgrund der Wiedereinstellung der Klägerin auf die Beklagte im Fall des Ausscheidens wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder wegen Flugdienstuntauglichkeit damit finanzielle Belastungen zukommen, die bei dauerhaftem Ausscheiden der Klägerin nicht hätten eintreten können, entspricht es dem berechtigten Interesse der Beklagten, die mit einer Wiedereinstellung nach vorherigem Ausscheiden gegen Zahlung einer sog. Optionssumme verbundene erhöhte finanzielle Belastung zu reduzieren. Dies gilt auch dann, wenn ein Anspruch auf ungekürzte Firmenrente nicht erworben wird, weil Vordienstzeiten bei der Dauer der Gesamtbeschäftigungszeit nicht berücksichtigt werden. Ohne Wiedereinstellung müsste die Beklagte der Klägerin überhaupt keine Firmenrente zahlen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Wiedereinstellung von gegen Optionszahlung ausgeschiedener Flugbegleiter vom Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung über die erhaltene Abfindung abhängig machte. Den Interessen der Klägerin wird hierbei dadurch angemessen Rechnung getragen, dass die Rückzahlung der Abfindung in Raten zu erfolgen hat. Den Interessen der Klägerin wird ferner durch die konkrete Ausgestaltung der Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Höhe der Raten und Ende der Ratenzahlungsverpflichtung führen dazu, dass der Klägerin ein Teil der im Jahr 1982 gezahlten Abfindung erhalten bleiben kann. Die Rückzahlung endet, der noch nicht zurückgezahlte Teil der Abfindung verbleibt damit bei der Klägerin, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Aufgrund der vereinbarten Ratenhöhe würde damit auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Vollendung des 55. Lebensjahres und Vollendung des 60. Lebensjahres und damit möglichem Eintritt in die Übergangsversorgung ein Teil der Abfindung bei der Klägerin verbleiben. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits das 56. Lebensjahr vollendet hatte und in diesem Zeitpunkt auf die Abfindungssumme von 22.527,52 € (= 44.060,00 DM) Raten in Höhe von 12.275,50 € gezahlt wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Rückzahlungsverpflichtung führt dazu, dass nicht zwangsläufig die volle Abfindungssumme zurückgezahlt werden muss, sondern die Höhe des Rückzahlungsbetrages von der Dauer des neu begründeten Arbeitsverhältnisses abhängt. Damit sind auch die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Die mit Zusatzvertrag vom 28. Dezember 1990 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Es kann dahinstehen, ob auf Seiten der Klägerin Tarifbindung vorliegt. Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 28. Dezember 1990 nicht auf tarifliche Rechte verzichtet. Der tarifvertragliche Anspruch auf Zahlung einer Optionssumme war im Jahr 1982 entstanden und war in diesem Jahr erfüllt worden. Die Parteien haben im Jahr 1990 aufgrund einer veränderten Situation eine Vereinbarung getroffen, in der sich die Klägerin zur (im Ergebnis: teilweisen) Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtete. Hierin liegt kein Verzicht auf den bereits erfüllten Anspruch. Die mit Zusatzvertrag vom 28. Dezember 1990 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist auch nicht gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 und 2 AGG unwirksam. Es kann dahinstehen, ob das AGG auf eine im Jahr 1990 getroffene Rückzahlungsvereinbarung Anwendung findet. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung i.S.d. § 1 AGG ist jedenfalls nicht dargelegt. Der Vortrag der Klägerin hierzu beschränkt sich darauf, eine Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung der Optionssumme sei überwiegend mit weiblichen Flugbegleiterinnen abgeschlossen worden. Hiermit ist noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dargelegt. Dargelegt ist insbesondere nicht, wie viel männliche und wie viel weibliche Flugbegleiter überhaupt gegen Optionssumme ausgeschieden sind, wie viel männliche und wie viel weibliche Flugbegleiter in der Folgezeit wieder eingestellt wurden und mit wie viel männlichen und wie viel weiblichen Flugbegleitern in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung über die Rückzahlung der geleisteten Abfindung getroffen wurde. Wenn überwiegend mit weiblichen Flugbegleitern Rückzahlungsvereinbarungen getroffen worden sein sollten, kann dies im Übrigen ggf. auch darauf beruhen, dass es auch überwiegend weibliche Flugbegleiter waren, die überhaupt gegen Zahlung einer Optionssumme ausgeschieden waren. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht vor. Wie von der Beklagten jedenfalls in der Berufung nicht mehr bestritten hat sie ab 1993 mit wieder eingestellten Flugbegleitern keine Vereinbarungen über die Rückzahlung empfangener Optionssummen mehr geschlossen. Dies führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages vom 28. Dezember 1990 bestand die einheitliche Handhabung, dass mit wieder eingestellten Flugbegleitern eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Dies trägt die Klägerin selbst vor. Damit lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen wieder eingestellten Flugbegleitern vor. Die Änderung dieser Praxis im Jahr 1993 stellt nicht nachträglich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Regelung generell aufhebt, ist jedoch ein sachliches Differenzierungsmerkmal. Stichtagsregelungen als "Typisierungen in der Zeit" sind hierbei ungeachtet etwa damit verbundener Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig, sofern sich die Wahl des Zeitpunks am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst (BAG 28. Juli 2004 – 10 AZR 19/04– AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257) . Dies gilt gleichermaßen bei der Einführung von Leistungen wie beim Inkrafttreten belastender Regelungen (ErfK/Dieterich, 7. Aufl., GG Art. 3 Rdnr. 48) . Dem Arbeitgeber steht es frei, Leistungen, zu denen er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl des Stichtags; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags bedarf grundsätzlich keiner Begründung (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 560/00–EzBAT BAT § 40 Nr. 20) . Dasselbe gilt für die Einführung einer Vergünstigung gegenüber der bisherigen Regelung. Das Arbeitsgericht hat die Klage ferner zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung von 613,55 € aus Anlass eines Arbeitsjubiläums verlangt. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen des § 25 MTV Nr. 1a nicht vorliegen. Die Klägerin weist keine 25jährige Konzernzugehörigkeit auf. Es besteht keine tarifvertragliche oder einzelvertragliche Grundlage für eine Anrechnung der Vordienstzeiten vom 18. Februar 1974 bis 30. September 1982 auf die Konzernzugehörigkeit. Konkrete Argumente hierzu werden auch in der Berufung nicht vorgebracht. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, der Klägerin die Vergütung zu zahlen, die erzielt worden wäre, wäre die Klägerin bei Wiedereinstellung nicht in Vergütungsstufe 01 eingestuft worden, sondern in Vergütungsstufe 05. Die Beklagte war bei Wiedereinstellung nicht verpflichtet, der Klägerin Vergütung nach Vergütungsstufe 05 zu zahlen, so dass auch nicht von dieser Vergütungsstufe aus die jährlichen Stufensteigerungen zu erfolgen hatten. Eine tarifvertragliche Anspruchsgrundlage ist nicht dargelegt und die Klägerin stützt ihren Anspruch nicht auf eine solche. Eine individualvertragliche Anspruchsgrundlage besteht ebenfalls nicht. Eine Vereinbarung über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Vergütungsstufe ist nicht getroffen. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist auch insoweit nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren darauf abstellt, im Herbst 1991 sei eine zuvor bestehende Praxis geändert worden, wonach bei Wiedereinstellungen Vordienstzeiten zu bis zu 50% berücksichtigt wurden, kommt es hierauf allerdings nicht an. Die Wiedereinstellung der Klägerin als Flugbegleiterin erfolgte aufgrund Vertrages vom 28. Dezember 1990 und damit vor dem von der Beklagten behaupteten Stichtag. Die Beklagte trägt aber auch vor, in der Vergangenheit, also jedenfalls bis Herbst 1991, sei es dann zu Anrechnungen von Vordienstzeiten auf die Vergütung gekommen, wenn die Unterbrechung der fliegerischen Tätigkeit nicht länger als fünf Jahre betragen habe. Hierzu nimmt die Klägerin nicht substantiiert Stellung. Sie verweist lediglich darauf, bei den wieder eingestellten Flugbegleiterinnen A, B, C, D, E, F sei es unter Anrechnung ihrer Vordienstzeiten zu einer Einstufung in Vergütungsstufe 05 gekommen, wobei sie die Behauptung aufstellt, es habe die allgemeine Regel bestanden, dass bei im Rahmen der Optionsregelung ausgeschiedenen und dann wieder eingestellten Flugbegleiterinnen eine Anrechnung der Vordienstzeiten dahin zu erfolgen habe, dass eine Einstufung in Vergütungsstufe 05 erfolge. Dies ist unsubstantiiert. Die Klägerin trägt nicht vor, wann die von ihr genannten Flugbegleiterinnen ausgeschieden sind, wie lange sie zuvor beschäftigt waren und wann sie wieder eingestellt wurden. Dementsprechend trägt sie auch nicht vor, wie lange die Unterbrechung der fliegerischen Tätigkeit der von ihr genannten Flugbegleiterinnen andauerte. Damit ist bereits nicht dargelegt, dass diese Arbeitnehmerinnen überhaupt mit ihr vergleichbar seien. Denn bei der Klägerin lag jedenfalls eine Unterbrechung der fliegerischen Tätigkeit von mehr als 8 Jahren, damit über 5 Jahren, vor, wobei zwischen 1982 und Ende 1990 auch kein befristetes Arbeitsverhältnis als Flugbegleiterin – ggf. als Saisonarbeitsverhältnis – vorlag, das nach der vorprozessualen Stellungnahme der Beklagten vom 02. Februar 2006 (Bl. 39 f d.A.) bei der Unterbrechung des sog. 5-Jahres-Zeitraums auch berücksichtigt worden wäre. Es ist auch nicht sachwidrig, wenn die Beklagte bei der Einstufung im Rahmen von Wiedereinstellungen davon ausgegangen ist, bei einer Unterbrechung der fliegerischen Tätigkeit von mehr als 5 Jahren sei nicht mehr von der Erhaltung des durch Berufserfahrung gewonnen verwertbaren zusätzlichen fliegerischen Kenntnisse ausgegangen werden, so dass in diesem Fällen eine Einstufung wie bei einer erstmaligen Neueinstellung zu erfolgen habe. Grundlage für die Stufensteigerungen ist nicht allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern die durch die Berufsausübung gestiegene Erfahrung, Berufspraxis und Routine des Arbeitnehmers (BAG 16. August 2000 – 10 AZR 500/99– n.v.; juris) . Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei der Einstufung der Vergütung der Klägerin anlässlich ihrer Wiedereinstellung ausschließlich auf den rechtlichen Bestand des erst wieder 1991 neu begründeten fliegerischen Arbeitsverhältnisses abstellte und im Gegensatz zu wieder eingestellten Flugbegleiterinnen, deren Beschäftigung im fliegerischen Bereich nicht länger als 5 Jahre unterbrochen war, keine Stufensteigerungen wegen noch vorhandener Erfahrung, Praxis oder Routine vorwegnahm. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten über die Berechnung der der Klägerin für den Fall des Ausscheidens wegen Flugdienstuntauglichkeit oder Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze zu gewährenden Übergangsversorgung, um die Vergütungshöhe der Klägerin, um eine Einmalzahlung und um Rückzahlung einer Abfindung. Die am 11. Februar 1950 geborene Klägerin war vom 18. Februar 1974 bis zum 30. September 1982 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt. Die Klägerin schied aufgrund einer seinerzeit bestehenden tarifvertraglichen sog. Optionsregelung aus und erhielt von der Beklagten eine tarifvertragliche Abfindungszahlung (Optionssumme) in Höhe von 44.060,00 DM. 1985 begründete sie mit der Beklagten ein Bodenarbeitsverhältnis und war von 15. Januar 1985 bis 31. Dezember 1990 auf verschiedenen Positionen tätig. Mit Arbeitsvertrag vom 28. Dezember 1990 wurde die Klägerin von der Beklagten zum 01. Januar 1991 als Flugbegleiterin wieder eingestellt. Sie wurde hierbei in die Vergütungsstufe 01 nach dem Vergütungstarifvertrag für das Kabinenpersonal der Beklagten (VTV) eingestuft. Mit Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1990 (Bl. 16 d.A.) vereinbarten die Parteien die Rückzahlung der im September 1982 geleisteten Abfindung von 44.060,00 DM, wobei die Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von 4 % der monatlichen Brutto-Gesamtvergütung erfolgen und die Verpflichtung zur Rückzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden soll. Bis 1992 schloss die Beklagte bei Wiedereinstellung zuvor gegen Zahlung der tarifvertraglichen Optionssumme ausgeschiedener Flugbegleiterinnen derartige Rückzahlungsvereinbarungen. Seit 1993 schließt sie bei solchen Wiedereinstellungen keine Rückzahlungsvereinbarungen mehr. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung hatte die Klägerin an die Beklagte 12.275,50 € zurückgezahlt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die für die Beklagte geschlossenen jeweils gültigen Tarifverträge Anwendung. Der Manteltarifvertrag Nr. 1a für das Kabinenpersonal, gültig ab 01. Juli 1995, in der Fassung vom 08. Mai 2005 (MTV Nr. 1a) lautet auszugsweise: § 25 Jubiläumszuwendung Aus Anlass des Arbeitsjubiläums erhält der Mitarbeiter bei 25jähriger Konzernzugehörigkeit € 613,55 als Einmalzahlung. Durch Tarifvertrag Versorgung Kabine vom 20. Mai 2003 wurde für das Kabinenpersonal der Beklagten u.a. das bisherige VBL-gleiche Versorgungssystem abgelöst und auch der bisherige Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter neu gefasst. Der Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Fassung vom 01. Juli 2003 (TV ÜV-FB 2003, Bl. 72 f d.A.) lautet auszugsweise: § 2 Firmenrente (1) Flugbegleiter haben einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn sie wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze (§ 19 MTV Kabine) mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass sie bereits Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente haben. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente, spätestens mit dem vollendeten 63. Lebensjahr. x ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von 23 Jahren xx (s. Protokollnotiz II) 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen und mit dem Umstellungsfaktor 0,9717 (100 : 95 : 13 x 12) multiplizierten Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). xxx ... Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag. (4) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn der/die Flugbegleiter(in) nach dem vollendeten 45. Lebensjahr dauernd flugdienstuntauglich im Sinne von § 20 MTV Kabine geworden ist. Die Zahlung der Firmenrente beginnt am Ersten des Monats nach Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses. ... Protokollnotiz II zum TV ÜV-FB 2003 lautet: (1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Für die Berechnung der Höhe des vorzeitig entstandenen Anspruchs auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. (4) wird der Zeitraum zwischen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 55. Lebensjahres ungeachtet einer diesen Zeitraum betreffenden Teilzeitvereinbarung fiktiv wie Vollzeitbeschäftigung behandelt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Monate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Der frühere Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter (gültig ab 01. Januar 1976) in der Fassung vom 31. August 1992 (TV ÜV-FB 1992, Bl. 151 f d.A.) lautete auszugsweise: § 2 Firmenrente (1) Der Flugbegleiter hat einen Anspruch auf Zahlung der Firmenrente, wenn er wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze mit dem 55. oder ggf. einem späteren Lebensjahr aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis ausscheidet, ohne dass er bereits Anspruch auf Versorgungsleistungen der VBL/AV hat. (2) Die Zahlung der Firmenrente beginnt in dem Monat nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Renten aus der Altersversorgung durch die VBL/AV, spätestens mit vollendetem 63. Lebensjahr. ... (3) Die Firmenrente besteht aus einem Grundbetrag und aus einem Zusatzbetrag. Der Grundbetrag beträgt 60 % der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuletzt bezogenen Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage). ... Der Zusatzbetrag entspricht der Hälfte des jeweiligen Krankenversicherungsbeitrages (ohne Versicherung eines Krankengeldanspruchs) an die AOK Hamburg auf den Grundbetrag. ... (5) Der Anspruch auf Firmenrente entsteht bereits vorzeitig, wenn das fliegerische Arbeitsverhältnis nach vollendetem 45. Lebensjahr deshalb vorzeitig endet, weil der Flugbegleiter dauernd fluguntauglich im Sinne von § 20 Abs. (1) a) und b) MTV BO geworden ist. Der Anspruch auf Firmenrente entsteht jedoch nicht, wenn die Fluguntauglichkeit zugleich Versorgungsleistungen der VBL/AV auslöst. ... Protokollnotiz IV zum TV ÜV-FB 1992 lautete: (1) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 32. Lebensjahr vollendet hatten, gilt § 2 Abs. (3) mit folgender Maßgabe: Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. (2) Für Flugbegleiter, die bei ihrer Einstellung/Wiedereinstellung das 28. Lebensjahr vollendet hatten, gelten bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres anstelle der Staffelung gemäß § 7 Abs. (2) folgende mit Wirkung vom 01.01.1991 um 25 % angehobene Versicherungssummen: im 4. und 5. Beschäftigungsjahr DM 50.000,– 6. bis 13. Beschäftigungsjahr DM 100.000,– 14. Beschäftigungsjahr DM 110.000,– 15. Beschäftigungsjahr DM 120.000,– 16. Beschäftigungsjahr DM 130.000,– 17. Beschäftigungsjahr DM 140.000,– Wiedereingestellten Flugbegleitern werden bis zu drei frühere Beschäftigungsjahre angerechnet; bis zu drei weitere Jahre werden angerechnet, wenn der wiedereingestellte Flugbegleiter nach Vollendung des 33. Lebensjahres ausgeschieden war. Protokollnotiz V zum TV ÜV-FB 1992 lautete auszugsweise: (1) Beträgt die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit nach dem 30.12.1989 rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate, wird die Firmenrente gemäß § 2 Abs. (3) je fehlendem Beschäftigungsmonat um 1/276 gekürzt. Für die Berechnung der Höhe des vorzeitig entstandenen Anspruchs auf Firmenrente gemäß § 2 Abs. (5) wird der Zeitraum zwischen Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses und Vollendung des 55. Lebensjahres ungeachtet einer diesen Zeitraum betreffenden Teilzeitvereinbarung fiktiv wie Vollzeitbeschäftigung behandelt. ... Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der übergangsversorgungsfähigen Gesamtbeschäftigungszeit seien auch die Beschäftigungszeiten vom 18. Februar 1974 bis 30. September 1982 zu berücksichtigen. Sie hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, die Gesamtbeschäftigungszeit im Sinne des TV ÜV-FB 2003 umfasse auch die Vordienstzeiten. Der Wortlaut der Protokollnotiz II zeige, dass bei einer Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres die Gesamtbeschäftigungszeit vollständig angerechnet werden solle. Die Klägerin hat ferner ausgeführt, in ähnlich gelagerten Fällen habe die Beklagte eine Anrechnung der Vordienstzeiten vorgenommen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie hätte 1991 aufgrund ihrer Gesamtbeschäftigungszeit in Vergütungsstufe 05 eingestuft werden müssen und sich insoweit auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zusatzvereinbarung vom 28. Dezember 1990 sei unwirksam, so dass sie nicht zur Rückzahlung der Optionssumme verpflichtet sei. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihr im Juli 2002 die tarifvertragliche Einmalzahlung für 25jährige Konzernzugehörigkeit zahlen müssen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 96 bis 101 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 27. Februar 2007 verkündetes Urteil, Az. 4/19 Ca 5281/06, insoweit stattgegeben, als die Klägerin Berücksichtigung ihrer früheren Beschäftigungszeiten als Flugbegleiterin bei der Berechnung der Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 begehrt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung der Protokollnotiz II zum TV ÜV-FB 2003 zeige, dass bei Wiedereinstellung nach dem 32. Lebensjahr aufgrund Verwendung des Begriffs der "Gesamtbeschäftigungszeit" auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen seien. Die Klägerin könne dagegen nicht Vergütung nach einer höheren Vergütungsstufe verlangen; ein tarifvertraglicher Anspruch bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 28. Dezember 1990 sei wirksam. Die Voraussetzungen für eine Einmalzahlung gemäß § 25 MTV Nr. 1a seien nicht gegeben, da für die Ermittlung der Dauer der Konzernzugehörigkeit weder tarifvertraglich noch einzelvertraglich die Anrechnung von Vordienstzeiten vereinbart sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 101 bis 106 d.A.) verwiesen. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 03. April 2007 und der Klägerin am 04. April 2007 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 03. Mai 2007 Berufung eingelegt und diese am 22. Mai 2007 begründet. Die Klägerin hat gegen das Urteil am 24. April 2007 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 30. Mai 2007 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04. Juli 2007 am 04. Juli 2007 begründet. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren Vortrag und wendet sich gegen die Tarifauslegung des Arbeitsgerichts. Soweit das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, verteidigt sie die Entscheidung und führt aus, in der Vergangenheit seien von ihr Vordienstzeiten bei der Wiedereinstellung berücksichtigt worden. Diese Verfahrensweise sei im Herbst 1991 beendet worden. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007, Az.: 4/19 Ca 5281/06, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen; die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2007, Az. 4/19 Ca 5281/06, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.275,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Mai 2006 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die der Klägerin zustehende monatliche Bruttogesamtvergütung um jeweils 4 % zu kürzen; die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 613,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. August 2002 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für den Zeitraum 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 Vergütung nach Vergütungsstufe 05, für den Zeitraum 01. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 Vergütung nach Vergütungsstufe 06, für den Zeitraum 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 Vergütung nach Vergütungsstufe 07, für den Zeitraum 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 Vergütung nach Vergütungsstufe 08, für den Zeitraum 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 Vergütung nach Vergütungsstufe 09, für den Zeitraum 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 Vergütung nach Vergütungsstufe 10, für den Zeitraum 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 Vergütung nach Vergütungsstufe 11, für den Zeitraum 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 Vergütung nach Vergütungsstufe 12, für den Zeitraum 01. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 Vergütung nach Vergütungsstufe 13, für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 Vergütung nach Vergütungsstufe 14, für den Zeitraum 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 Vergütung nach Vergütungsstufe 15, für den Zeitraum 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 Vergütung nach Vergütungsstufe 16 und für die Zeit nach 01. Januar 2003 nach Vergütungsstufe 17 zu zahlen; die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde und wiederholt und vertieft ihren Vortrag. Sie meint, die tarifliche Regelung zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Firmenrente enthalte einen eindeutigen Wortlaut, in dem auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien seinen Niederschlag gefunden habe. Bei den zweijährigen Tarifvertragsverhandlungen von 2001 bis 2003 sei es für die Tarifvertragsparteien von größter Bedeutung gewesen, dass den veränderten Rahmenbedingungen der Beschäftigungsverhältnisse des Kabinenpersonals Rechnung getragen würde. Intention bei der Verwendung des Begriffs "Gesamtbeschäftigungszeit" sei es gewesen, entstandene Lücken in der Versorgung des Kabinenpersonals auszugleichen oder möglichst gering zu halten. Unter Zugrundelegung dieser Absicht hätten Vordienstzeiten gerade nicht unberücksichtigt bleiben sollen, sondern zur Berechnung der Übergangsversorgung herangezogen werden können. Aus diesem Grund sei nicht der Begriff der "Beschäftigungszeit", sondern der der "Gesamtbeschäftigungszeit" verwendet worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags hierzu wird auf Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 25. Juli 2007 (Bl. 197 f d.A.) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.