Urteil
17 Sa 1561/07
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2008:0225.17SA1561.07.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers und die der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007, Az.: 12 Ca 1124/07, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers und die der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007, Az.: 12 Ca 1124/07, werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für den Kläger wird sie nicht zugelassen. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007, 12 Ca 1124/07, sind gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Klägers ist der Berufungsschriftsatz der Beklagten von ihrem Prozessbevollmächtigten auch nicht etwa bloß paraphiert, sondern unterschrieben. Die Unterschrift hat ein Schriftbild aufzuweisen, das individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale hat und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift des Namens darstellt, die von Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann. Dass die Unterschrift lesbar oder auch nur einzelne Buchstaben zweifelsfrei erkennbar sind, ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch aus dem Schriftzug herauslesen kann, wobei an das Schriftbild einer wirksamen Unterschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vereinfachungen und Undeutlichkeiten schaden nichts. Es muss sich allerdings vom äußeren Erscheinungsbild her um einen Schriftzug handeln, der erkennen lässt, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Die Unterschrift muss sichtbar werden lassen, dass es sich um eine endgültige Erklärung und nicht nur um die Abzeichnung eines Entwurfs mit einer Paraphe handelt (BAG 27. März 1996 – 5 AZR 576/94– AP ZPO § 516 Nr. 67) . Dies ist der Fall. Die Unterschrift unter dem Berufungsschriftsatz entspricht im Erscheinungsbild der Unterzeichnung auch der weiteren im Rechtsstreit eingereichten Schriftsätze der Beklagten. Auch wenn einzelne Buchstaben nicht erkennbar sein mögen, zeigt der Schriftzug, dass nicht nur eine Abkürzung verwendet, sondern der volle Namen, und zwar obwohl überhaupt nicht gefordert unter Einschluss des Vornamens, niedergeschrieben werden sollte. Beide Berufungen sind jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht im Hauptantrag abgewiesen und ihr zu Recht im Hilfsantrag stattgegeben. Dem Kläger stehen für 2007 gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 für 2007 insgesamt vier weitere freie Tage zu, von denen die Beklagte ihm nur drei gewährt hat. Dies führt zur Unbegründetheit der Berufung der Beklagten. Der noch offene freie Tag ist nachzugewähren und nicht finanziell abzugelten, dies führt zur Unbegründetheit der Berufung des Klägers. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn dem Kläger stehen für 2007 gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a insgesamt vier weitere freie Tage zu, von denen die Beklagte ihm nur drei gewährt hat. Dem Kläger stehen für 2007 insgesamt vier weitere freie Tage gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a zu, denn die Berechnung des Anspruchs hat bei Teilzeitbeschäftigten pro rata bezogen auf das Quartal und nicht bezogen auf das Kalenderjahr zu erfolgen. Dies führt aufgrund des Erfordernisses der kaufmännischen Rundung dazu, dass das rechnerische Ergebnis aufzurunden und nicht abzurunden ist. Dies wiederum gilt unabhängig davon, ob man den aus Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a folgenden Anspruch auf weitere freie Tage isoliert berechnet (1 x 80,27 % = 0,8027, gerundet 1) oder den Gesamtanspruch auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz i.S.d. § 4, 7. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 5a i.V.m. Protokollnotiz I Nr. 4 berechnet (bis 30. April 2007: 34 x 80,27% = 27,2918, gerundet 27, statt 33 x 80,27 % = 26,4891, gerundet 26; ab 01. Mai 2007: 36 x 80,27 % = 28,8972, gerundet 29, statt 35 x 80,27 = 28,0945, gerundet 28). Da vorliegend beide Berechnungen zum selben Ergebnis führen, kann im Streitfall offen bleiben, welche der beiden Berechnungen anzuwenden wäre, wenn im Einzelfall – etwa bei anderen Teilzeitmodellen – aufgrund der Rundung unterschiedliche Ergebnisse einträten. Das Arbeitsgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Berechnung der freien Tage bei Teilzeitbeschäftigten durch verhältnismäßige Kürzung des Quartalsanspruchs und nicht des Jahresanspruchs zu erfolgen und das Ergebnis der Quartalsberechnung und nicht das einer Jahresberechnung zu runden ist. Es wird festgestellt, dass die Kammer insoweit den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auf diese (Ziffer II der Entscheidungsgründe, Bl. 140 bis 143 d.A.) wird verwiesen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen: Die Berechnung anhand verhältnismäßiger Kürzung eines Jahresanspruchs kann nicht damit begründet werden, es liege eine Urlaubsregelung vor. Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a regelt keinen Urlaubsanspruch. Nach Protokollnotiz I Nr. 4 steht Mitarbeitern nach Vollendung des 40. Lebensjahres über § 4, 7. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 5a hinaus pro Quartal je ein weiterer freier Tag zu. Damit ist nicht die Erhöhung des in § 17 MTV Nr. 5a geregelten Jahresurlaubsanspruchs geregelt, sondern die Erhöhung des in § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a geregelten Anspruchs. Hierbei wiederum handelt es sich sachlich um keinen Urlaubsanspruch, sondern um einen Anspruch auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz. § 4 MTV Nr. 5a enthält keine Urlaubsregelung, sondern Arbeitszeitregelungen und u.a. Regelungen über Einsatzplanung und Dienstplangestaltung, einzuhaltenden Flugdienst- und Ruhezeiten und eben in § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a Regelungen über freie Tage am dienstlichen Wohnsitz. § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a korrespondiert mit § 3a 2. DVLuftBO, wonach dem Mitarbeiter eine Mindestzahl von Ortstagen, also arbeitsfreien und bereitschaftsfreien Tagen zu gewähren sind, die am dienstlichen Wohnsitz verbracht werden können, und zwar unabhängig vom zu gewährenden Jahresurlaub. Damit regelt § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a ebenfalls Arbeitszeitgestaltung und nicht Urlaubsgewährung. Inanspruchnahme von Urlaub führt vielmehr zu zeitanteiliger Verringerung des Anspruchs auf freie Tage (§ 4, 7. Abschnitt Abs. 2 MTV Nr. 5a). Mindestruhezeiten werden auf die freien Tage angerechnet (§ 4, 7. Abschnitt Abs. 5 MTV Nr. 5a). Die in § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a geregelten freien Tage am dienstlichen Wohnsitz sind nur zum Teil zusammenhängend und vom Datum her fixiert zu gewähren und vom Mitarbeiter zu requesten (§ 4, 7. Abschnitt Abs. 6 MTV Nr. 5a). Dieser in § 4, 7. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 5a geregelte Anspruch, der damit gerade keinen Urlaubscharakter hat, wird gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a für Mitarbeiter nach Vollendung des 40. Lebensjahres um einen weiteren freien Tag pro Quartal erhöht. Die Tarifvertragsparteien haben damit gerade keine Erhöhung des in § 17 MTV Nr. 5a geregelten Anspruchs auf Erholungsurlaub vereinbart. Hätten sie dies gewollt, hätte nichts näher gelegen, als zu vereinbaren, dass der Jahresurlaubsanspruch für Mitarbeiter nach Vollendung des 40. Lebensjahres 46 Kalendertage beträgt. Genau dies ist nicht erfolgt. Ebenso wenig führt die Erhöhung des Anspruchs auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz zu einer Reduzierung der Arbeitszeit bzw. der maximalen monatlichen planmäßigen Flugzeit. Erhöht wurde damit lediglich der Anspruch auf Gewährung am dienstlichen Wohnsitz zu verbringender freier Tage. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die zusätzlichen freien Tage gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 grundsätzlich zusammen mit Erholungsurlaub gewährt werden. Bereits die Formulierung zeigt, worauf das Arbeitsgericht zutreffend abstellt, dass Ausnahmen möglich sind. Im Übrigen mag es sein, dass freie Tage am dienstlichen Wohnsitz im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vor oder nach dem Erholungsurlaub von den Mitarbeitern als "Urlaubstage" empfunden werden. Rechtlich handelt es sich dennoch um freie Tage außerhalb des Urlaubs, wobei der Regelungscharakter des § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a und der Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a sich im Übrigen nicht darin erschöpft, dass Freizeit zu gewähren ist, sondern darin besteht, dass im Mindestumfang freie Tage am dienstlichen Wohnsitz und nicht an anderen Orten zu gewähren ist. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dem Anspruch auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz oder jedenfalls dem Anspruch aus Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a komme Urlaubscharakter zu, ergibt sich die Richtigkeit der Berechnung auf der Grundlage des Quartalsanspruchs aus § 18 BV Teilzeitbeschäftigung. Dieser differenziert zwischen dem Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 17 MTV Nr. 5a (§ 18 Abs. 2) und dem Anspruch auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz pro Monat und Quartal gemäß § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a (§ 18 Abs. 3). Während der Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigten hiernach bezogen auf den Jahresanspruch teilzeitanteilig zu kürzen ist, stellt § 18 Abs. 3 BV Teilzeitbeschäftigung für den Anspruch gemäß § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a ausdrücklich auf den Monats- bzw. Quartalszeitraum ab. Unabhängig davon, ob dem Anspruch auf weitere freie Tage nach Protokollnotiz I Nr. 4 MTV Nr. 5a Urlaubscharakter zukommt oder nicht haben die Tarifvertragsparteien ihn jedenfalls nicht § 17 MTV Nr. 5a zugeordnet, sondern § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a. Sie haben ihn auch nicht als Urlaubsanspruch bezeichnet, sondern als Anspruch auf freie Tage. Sie haben ihn auch nicht als Jahresanspruch ausgestaltet, sondern als Anspruch pro Quartal. Für Ansprüche nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a – und diese werden nach Protokollnotiz I Nr. 4 unabhängig von ihrer Rechtsnatur erweitert – sieht aber auch § 18 Abs. 3 BV Teilzeitbeschäftigung eine pro rata Kürzung bezogen auf den Monats- bzw. Quartalszeitraum, nicht den Jahreszeitraum vor. Der Auffassung der Beklagten, nur die von ihr vertretene Auslegung schaffe einen Anwendungsbereich für die unzweifelhaft bei Teilzeitbeschäftigung vorgesehene verhältnismäßige Kürzung, anderenfalls liefe die tarifvertraglich und in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Kürzung pro rata leer, wird nicht gefolgt. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass dem Kläger gemäß Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a im Ergebnis für das Kalenderjahr vier weitere freie Tage (am dienstlichen Wohnsitz) zustehen und sich die Kürzung hier letztlich nicht auswirkt, nicht darauf zurückzuführen ist, dass eine pro rata Berechnung bezogen auf das Quartal durchgeführt wird, sondern darauf, dass Bruchteile von freien Tagen nicht gewährt werden und kaufmännisch nach unten oder eben nach oben zu runden ist. Dass eine solche Rundung stattzufinden hat, ist wiederum unstreitig und folgt im Übrigen aus § 4, 7. Abschnitt Abs. 2 MTV Nr. 5a. Der dem Kläger damit für 2007 noch zustehende freie Tag am dienstlichen Wohnsitz ist nachzugewähren und nicht finanziell abzugelten. Dies führt gleichzeitig zur Unbegründetheit der Berufung des Klägers. Dies gilt ferner unabhängig davon, dass inzwischen das Jahr 2007 verstrichen ist und der Kläger seinen Jahresurlaub für 2007 schon vollständig in Anspruch genommen hat. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die auch bei Nichtgewährung von Urlaub anzuwenden sind. Hiernach wandelt sich der Anspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Ersatzgewährung als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt, §§ 275 Abs. 1 und 4, 280 Abs. 1, 283 Satz 1, 286 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 BGB (BAG 24. Oktober 1995 – 9 AZR 547/94– AP BildungsurlaubsG NRW § 7 Nr. 11; BAG 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04– AP BUrlG § 8 Nr. 4; BAG 11. April 2006 – 9 AZR 523/05– AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 28) . Dies gilt gleichermaßen für den hier im Streit stehenden Anspruch auf Gewährung eines freien Tages am dienstlichen Wohnsitz. Es kann dahinstehen, ob dieser Anspruch deswegen untergegangen ist, weil das Jahr 2007 beendet ist, oder ob nicht aus § 4, 7. Abschnitt Abs. 1 MTV Nr. 5a das Fortbestehen des Anspruchs und die Möglichkeit der Nachgewährung in den Folgequartalen folgt. Es kann ferner dahinstehen, ob dieser Anspruch deswegen untergegangen ist, weil der Kläger seinen Jahresurlaub für 2007 schon in Anspruch genommen hat, obwohl in Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a nur geregelt ist, dass die hiernach zu gewährenden freien Tage "grundsätzlich" zusammen mit Erholungsurlaub zu gewähren sind. Ist der Anspruch nicht untergegangen, besteht der primäre Erfüllungsanspruch fort, so dass überhaupt kein rechtlicher Ansatzpunkt besteht, stattdessen finanzielle Abgeltung zu verlangen. Ist der Anspruch dagegen untergegangen, hat der Kläger den Anspruch rechtzeitig geltend gemacht, hat die Beklagte ihn abgelehnt und befand sie sich in Verzug, § 286 Abs. 1 BGB, hat sie dem Kläger damit Schadensersatz wegen des untergegangenen Anspruchs auf Gewährung eines freien Tages am dienstlichen Wohnsitz zu leisten und ist dieser Anspruch auf Naturalrestitution, also auf Ersatzgewährung eines freien Tages am dienstlichen Wohnsitz gerichtet, § 249 Abs. 1 BGB. Dies ist möglich. Damit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen gemäß § 251 BGB anstelle Naturalrestitution Geldentschädigung als Schadensersatz verlangt werden kann. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Gewährung eines freien Tages am dienstlichen Wohnsitz wie dargelegt nicht um einen Urlaubsanspruch handelt, sind diese Grundsätze anzuwenden. Diese Grundsätze beruhen nicht auf dem Rechtscharakter des Anspruchs als Urlaubsanspruch, sondern auf dem vom Rechtscharakter losgelösten Umstand, dass der Anspruch auf Gewährung untergegangen, Schadensersatz durch Naturalrestitution in Form von Ersatzgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis aber möglich ist. Soweit der Kläger sich im Verhandlungstermin vom 25. Februar 2008 zur Begründung des Zahlungsanspruchs auf die Tarifvereinbarung Kapazitätserhöhung Cockpit 2007/2008 vom 18. Dezember 2006 (Bl. 209 d.A.) und den Ausdruck einer e-mail vom 31. Januar 2008 (Bl. 210 d.A.) bezogen hat, lässt sich hieraus ebenfalls kein Zahlungsanspruch ableiten. Aus Nr. 1 c der Tarifvereinbarung vom 18. Dezember 2006 mag entnommen werden, dass eine Abgeltung zum 31. Dezember 2007 angefallener Quartalsminustage mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich ist. Ebenso mag entnommen werden können, dass eine eventuelle Abgeltung allen Cockpitmitarbeitern im selben Umfang anzubieten ist. Aus der e-mail vom 31. Januar 2008 lässt sich ein solches Angebot an den Kläger nicht entnehmen. Es lässt sich lediglich entnehmen, dass beabsichtigt sei, den Arbeitnehmern eine Abgeltung von Quartalsminustagen anzubieten. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Beklagte ihm etwa angeboten habe, den hier im Streit stehenden freien Tag am dienstlichen Wohnsitz abzugelten. Dies wäre auch inkonsequent, da nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung überhaupt kein Anspruch auf Gewährung dieses freien Tages besteht. Dementsprechend beruht die bisherige Nichtgewährung dieses freien Tages auch nicht auf einer Reduzierung der freien Tage zur Sicherstellung der Bereederung von Fluggerät, sondern auf der von der Beklagten vertretenen Auslegung der anteiligen Kürzung freier Tage am dienstlichen Wohnsitz bei Teilzeitbeschäftigung. Unabhängig davon begründet Nr. 1 c der Tarifvereinbarung vom 18. Dezember 2006 keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung, sondern die Möglichkeit für die Beklagte, eine solche Abgeltung anzubieten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Für die Beklagte ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. Für die Zulassung der Revision für den Kläger besteht dagegen kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Abgeltung, hilfsweise Gewährung eines zusätzlichen freien Tages. Der bei Klageerhebung 54 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten als Flugzeugführer (Kapitän) in einem Modell der monatsreduzierten Teilzeit bei einer Vergütung von 80,27 % der Vollzeitvergütung und einem erzielten Bruttomonatseinkommen von ca. 15.500,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Beklagten, gültig ab 01. Januar 2001, Anwendung (in der Folge MTV Nr. 5a, Bl. 10 f d.A.). Dieser lautet auszugsweise: § 4 Arbeitszeit, Flugdienst-, Flug und Ruhezeit ... 7. Abschnitt – Freie Tage am dienstlichen Wohnsitz (Homebase) (1) Den Mitarbeitern stehen in jedem Quartal 35 (befristet bis zum 30.04.2007: 33 Tage) freie Kalendertage zu. Die Zahl der freien Tage im Quartal kann um bis zu 5 Kalendertage reduziert werden. Die hierdurch fehlenden freien Tage werden entweder im Folgequartal oder bis zu zwei Tagen auch im übernächsten Quartal nachgewährt. Die Summe freier Tage zweier aufeinander folgender Quartale darf jedoch nicht geringer als 63 sein. Von den freien Quartalstagen stehen den Mitarbeitern innerhalb eines Kalendermonats 10 freie Kalendertage zu. (2) Zeiten, in denen ein Mitarbeiter für den fliegerischen Einsatz nicht zur Verfügung steht (z.B. Urlaub, Krankheit, Schulung) verringern zeitanteilig den Anspruch auf freie Tage. Ansprüche von 0,5 und mehr werden auf einen vollen Tag aufgerundet, unter 0,5 wird abgerundet. ... (3) Ein freier Tag im Sinne dieser Regelung ist der Zeitraum von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (Ortszeit). (4) Freie Tage nach den vorstehenden Vorschriften werden bei der Erstellung des Rosters für die anschließende Einsatzperiode in Abhängigkeit von der Einsatzlänge nach folgende Tabelle zusammenhängend geplant: ... (5) Die Mindestruhezeiten werden auf die freien Tage angerechnet, wobei 36 zusammenhängende Stunden in jedem Fall als Kalendertag zählen. (6) Dem Mitarbeiter stehen in jedem Monat 4 zusammenhängende freie Tage datumsmäßig fixiert zu, sofern der Mitarbeiter innerhalb des betreffenden Monats einen Anspruch auf mindestens 7 freie Tage hat. Hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf mindestens 7 freie Tage, so stehen dem Mitarbeiter in jedem Monat 2 zusammenhängende freie Tage datumsmäßig fixiert zu, sofern der Mitarbeiter innerhalb des betreffenden Monats einen Anspruch auf mindestens 5 freie Tage hat. Eine Reduzierung der freien Tage nach (1) und nachgewährte freie Tage bleiben hierbei außer Betracht. Die 4 bzw. 2 zusammenhängenden freien Tage können auch im Monatsübergang geplant werden. Der Mitarbeiter hat das Recht, diese 4 bzw. 2 freien Tage zu requesten. Vom Mitarbeiter können anstelle der 4 zusammenhängenden freien Tage auch 2 und 2 (gesamt 4) freie Tage im Monat requestet werden. ... (7) Bei A dürfen für Einsatzänderungen im laufenden Monat – soweit sie nicht durch die dafür ausgewiesenen Reserven abgedeckt werden – von den insgesamt ausgewiesenen freien Tagen grundsätzlich nur – die über den Anspruch hinaus zusätzlich eingeplanten freien Tage und – höchstens 3 der zu beanspruchenden freien Tage in Anspruch genommen werden. Werden im Ausnahmefall, insbesondere im Interesse der allgemeinen Rosterstabilität, mehr freie Tage für Einsatzänderungen in Anspruch genommen, kann der Mitarbeiter verlangen, dass eine entsprechende Anzahl innerhalb der beiden Folgemonate datumsmäßig fixiert gewährt wird. Das Volumen an freien Tagen (7. Abschnitt Abs. (1)) wird durch das Vorstehende nicht berührt ... § 17 Erholungsurlaub (1) Die Mitarbeiter haben in jedem vom 01. Januar bis 31. Dezember laufenden Urlaubsjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren ist. ... (3) Die Dauer des Urlaubs beträgt 42 Kalendertage. (4) Vor Beginn des Jahreserholungsurlaubs wird der auf den Tag der flugplanmäßigen Rückkehr folgende Kalendertag als freier Tag im Sinne von § 4, 7. Abschnitt gewährt; wird der Urlaub in gleichen Teilen genommen, so soll der Mitarbeiter erklären, welchen Teil er als Jahreserholungsurlaub im Sinne von Satz 1 in Anspruch nehmen will. Verspätungen der Rückkehr, die nicht auf einer Änderung des Einsatzplanes beruhen und die sich bis zu 6 Stunden auf den freien Tag erstrecken, bleiben unberücksichtigt. Geht die Verspätung über 06.00 Uhr des eingeplanten freien Tages hinaus, so wird ein weiterer freier Kalendertag gewährt. ... (6) Ein auf den freien Tag vor Urlaubsbeginn oder in den Urlaub fallender Feiertag rechnet gleichfalls als Kalendertag im Sinne der vorgenannten Bestimmungen. ... § 17e Teilzeit A bietet Teilzeit – im Volumen abhängig vom Volumen der Verlängerer über 55 – auch für Beschäftigte an, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das nähere wird durch Betriebsvereinbarung geregelt. Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a lautet: Den Mitarbeitern steht nach Vollendung des 40. Lebensjahres über § 4, 7. Abschnitt Abs. (1) hinaus pro Quartal je ein weiterer freier Tag zu. Diese zusätzlichen freien Tage werden grundsätzlich zusammen mit Erholungsurlaub gewährt. Protokollnotiz I Nr. 19 lautet: Im Zusammenhang mit Teilzeitarbeitsverhältnissen gilt der Grundsatz, dass alle betroffenen Vorschriften dieses Tarifvertrags pro rata angewendet werden. Die Beklagte und die bei ihr gebildete Gesamtvertretung des Fliegenden Personals schlossen die hiermit in Bezug genommene Betriebsvereinbarung Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer vom 28. Juni 2006 (Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juni 2007, Anlagenband, in der Folge BV Teilzeitbeschäftigung), die auszugsweise wie folgt lautet: § 18 Anwendbarkeit MTV und VTV Cockpit (1) Die Vorschriften des MTV Nr. 5a Cockpit und des VTV Cockpit finden in ihrer jeweils gültigen Fassung auf die Arbeitsverhältnisse der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter pro rata Anwendung, soweit in dieser BVB nichts anderes geregelt ist. (2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 17 MTV Nr. 5a Cockpit wird teilzeitanteilig gekürzt, soweit in dieser BVB nichts anderes geregelt ist. (3) Der Anspruch auf freie Tage am dienstlichen Wohnsitz pro Monat und Quartal gemäß § 4.7 MTV Nr. 5a Cockpit verringert sich pro rata. Zwischen den Parteien ist umstritten, wie die Zahl der weiteren freien Tage i.S.d. Protokollnotiz I Nr. 4 (auch als FZ-Tage bezeichnet) bei Teilzeitbeschäftigung zu berechnen ist. Während der Kläger die Auffassung vertritt, bei der pro rata Berechnung sei auf das Quartal als Bemessungszeitraum abzustellen, und so zum Ergebnis von einem weiteren freien Tag im Quartal und damit zu 4 weiteren freien Tagen im Kalenderjahr gelangt, vertritt die Beklagte die Auffassung, bei der pro rata Berechnung sei auf das Jahr abzustellen, und gelangt so zu dem Ergebnis von 3 weiteren freien Tagen im Kalenderjahr. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 135 bis 138 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 11. September 2007 verkündetes Urteil, 12 Ca 1124/07, die Klage in dem auf Zahlung gerichteten Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag auf Gewährung eines weiteren Freizeittages für das Jahr 2007 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Ermittlung der bei Teilzeitbeschäftigung zu gewährenden weiteren freien Tage habe eine quartalsweise Betrachtung und Berechnung stattzufinden. Eine finanzielle Abgeltung des nicht gewährten freien Tages könne nicht verlangt werden, da eine Gewährung noch möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 139 bis 144 d.A.) verwiesen. Dieses Urteil wurde den Parteien jeweils am 08. Oktober 2007 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 12. Oktober 2007 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 06. Dezember 2007 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10. Januar 2008 am 09. Januar 2008 begründet. Der Kläger hat am 08. November 2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 10. Dezember 2007 begründet. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, für Berechnung und Gewährung der weiteren freien Tage bei Teilzeitbeschäftigung sei nicht auf eine quartalsmäßige Betrachtung abzustellen, sondern auf eine Jahresbetrachtung. Es möge sein, dass der Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung eine Betrachtung allein des Quartalszeitraums nahelege. Die Auslegung unter Berücksichtigung der Systematik und des Sinn und Zwecks der ab Vollendung des 40. Lebensjahres zusätzlich gewährten freien Tage führe aber dazu, dass auf den Jahreszeitraum abzustellen sei. Wie zwischen den Parteien unstreitig sei, sollten die zusätzlichen freien Tage nicht einer Entlastung im Quartal dienen, sondern der Erhöhung des Jahresurlaubs. Dies folge bereits daraus, dass die freien Tage grundsätzlich zusammen mit dem Jahresurlaub zu gewähren seien. Im Ergebnis solle der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vier zusätzliche Urlaubstage im Jahr erhalten. Dann müssten aber auch die pro rata-Kürzungsregelungen für die Teilzeitmodelle auf diesen Urlaubsanspruch Anwendung finden. Es sei widersprüchlich, wenn zwar der Jahresurlaub je nach Teilzeitmodell anteilig zu kürzen sei, nicht jedoch der Anspruch auf die zusätzlichen vier freien Tage. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen; die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.716,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. August 2007 zu zahlen; die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit diese den Anspruch auf freie Tage anhand einer quartalsmäßigen Betrachtung berechnet, meint jedoch, der für das Jahr 2007 nicht gewährte freie Tag sei finanziell abzugelten. Er verweist darauf, dass nach Protokollnotiz I Nr. 4 zum MTV Nr. 5a die zusätzlichen freien Tage grundsätzlich zusammen mit Erholungsurlaub zu gewähren sind, meint, die Gewährung von Freizeittagen ohne Erholungsurlaub sei generell nicht möglich und würde auch keinen Sinn machen und verweist darauf, seinen Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 2007 bereits vollständig in Anspruch genommen zu haben. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.