Urteil
17 Sa 489/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:0907.17SA489.09.0A
19Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 2009, 7 Ca 7072/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,75 EUR (in Worten: Zweihundertacht und 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 109,08 EUR (in Worten: Hundertneun und 08/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2008,
aus 24,82 EUR (in Worten: Vierundzwanzig und 82/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2008,
aus 12,41 EUR (in Worten: Zwölf und 41/100 Euro) seit dem 01. Januar 2009
und aus 62,44 EUR (in Worten: Zweiundsechzig und 44/100 Euro) seit dem 01. Juni 2009
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 %.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 2009, 7 Ca 7072/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,75 EUR (in Worten: Zweihundertacht und 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 109,08 EUR (in Worten: Hundertneun und 08/100 Euro) seit dem 01. Oktober 2008, aus 24,82 EUR (in Worten: Vierundzwanzig und 82/100 Euro) seit dem 01. Dezember 2008, aus 12,41 EUR (in Worten: Zwölf und 41/100 Euro) seit dem 01. Januar 2009 und aus 62,44 EUR (in Worten: Zweiundsechzig und 44/100 Euro) seit dem 01. Juni 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 78 % und der Beklagten zu 22 %. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 2009, 7 Ca 7072, ist bereits gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Kläger Vergütungsdifferenzen mit der Begründung beansprucht, die in der Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte ausgewiesenen Beträge seien bereits zum 01. Juli 2007 um 1 % zu erhöhen gewesen, so dass ihm bereits zum 01. Januar 2008 hiernach eine Vergütung von 3.980,00 € brutto monatlich zugestanden habe, die in der Folgezeit an den weiteren Erhöhungen teilgenommen habe. Begründet ist die Berufung dagegen, soweit der Kläger Zahlung des sog. Gehaltsbestandteils begehrt. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Vergütungsdifferenzen in Höhe von 40,00 € brutto monatlich für die Monate Januar 2008 bis Juni 2008, in Höhe von 41,00 € brutto monatlich für die Monate Juli 2008 bis Februar 2009 und die im November 2008 gezahlte Sondervergütung und in Höhe von 42,00 € brutto monatlich für die Monate März 2009 bis Mai 2009 zu. Der Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. § 3 ETV 2006 belief sich insoweit seit seiner Überleitung in die Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle ab Januar 2008 zunächst auf 3.940,00 € brutto monatlich und nicht auf 3.980,00 € brutto monatlich. Dementsprechend erhöhte sich dieser Betrag wie von der Beklagten ebenfalls abgerechnet zum 01. Juli 2008 auf 4.019,00 € brutto und nicht auf 4.060,00 € brutto, zum 01. Oktober 2008 auf 4.060,00 € brutto und nicht auf 4.101,00 € brutto und zum 01. März 2009 auf 4.101,00 € brutto und nicht auf 4.143,00 € brutto. Der in der Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte aufgeführte Betrag war nicht gemäß § 2 Ziff. 1 ETV 2006 bereits zum 01. Juli 2007 um 1,0 % zu erhöhen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass § 2 Ziff. 1 ETV 2006 auf die in § 3 ETV 2006 geregelte Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte keine Anwendung findet. Die Auslegung des ETV 2006 zeigt, dass sich die in § 2 Ziff. 1 ETV 2006 geregelte Erhöhung um jeweils 1 % zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 nur auf die Gehälter der bei Tarifabschluss bereits bestehenden Gehaltstabelle bezieht, nicht jedoch auf die der mit dem ETV 2006 erst eingeführten neuen Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 09. April 2008 – 4 AZR 164/07– EzA TVG § 4 Gaststättengewerbe Nr. 3; BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33; BAG 07. Juli 2004 – 4 AZR 433/03– AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 10) . Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wortlaut in § 2 Ziff. 1 ETV 2006 nicht eindeutig ist. Geregelt ist, dass "die Gehälter" ab dem 01. Juli 2006 "tabellenwirksam" um 1 % erhöht werden und zum 01. Juli 2007 eine weitere "tabellenwirksame" Erhöhung um 1 % erfolgt. Der Wortlaut zeigt nicht eindeutig, auf welche Gehälter sich die Formulierung "die Gehälter" bezieht, auf sämtliche Gehälter von sog. Alt- und Neubeschäftigten oder lediglich auf die im Zeitpunkt der Abschlusses des Tarifvertrages bestehenden Gehälter nach der bis zu diesem Abschluss einzigen Gehaltstabelle. Durch den ETV 2006 wurden für die ab dem 01. August 2006 neu eingestellten Beschäftigten der Beklagten eine neue Vergütungssystematik und eine neue Gehaltstabelle eingeführt. Dies ist in § 3 ETV 2006 geregelt, nach der Tarifsystematik damit an einer anderen und späteren Stelle als die Regelung der zum 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 vereinbarten Gehaltserhöhungen. Bereits dies spricht dafür, dass sich die Regelung in § 2 ETV 2006 nicht auf die in § 3 ETV 2006 geregelte neue Gehaltstabelle bezieht. Nach der Protokollnotiz zum ETV 2006 sollen die ersten Rechtssekretäre, nämlich die fünfzehn dienstältesten, zum 01. Januar 2008 in die Gruppe 14 "der neuen Gehaltstabelle überführt" werden. Die in § 3 ETV 2006 in Bezug genommene neue Gehaltstabelle weist für Rechtssekretäre ab dem 14. Jahr eine Vergütung von 3.940,00 € aus. Wären die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass bis zum 01. Januar 2008 die Tabellenwerte auch der neuen Tabelle zum 01. Juli 2007 um 1 % zu erhöhen seien, hätten sie für die zum 01. Januar 2008 und auch für die zu späteren Zeitpunkten zu überführenden Rechtssekretäre eine andere Wortwahl getroffen, die eine zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Tabellenwerte zum 01. Juli 2007 berücksichtigt hätte. Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt. Gegen die vom Kläger vertretene Auffassung, die Formulierung "die Gehälter" in § 2 Ziff. 1 beziehe sich auf sämtliche Gehälter und damit auch auf die gemäß § 3 ETV 2006 i. V. m. der neuen Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte vereinbarten Gehälter für die Neueinstellungen ab dem 01. August 2006, spricht jedoch insbesondere der Regelungsinhalt in § 2 Ziff. 1 ETV 2006 selbst. § 2 Ziff. 1 ETV 2006 regelt nicht nur die vom Kläger auch für die neue Gehaltstabelle in Anspruch genommene Erhöhung um 1 % zum 01. Juli 2007. § 2 Ziff. 1 ETV 2006 regelt auch eine Erhöhung der Gehälter zum 01. Juli 2006. Dementsprechend sollen sich die Gehälter, die den Regelungsgegenstand des § 2 Ziff. 1 ETV 2006 bilden, zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 um jeweils 1 % erhöhen. Gehälter, die in der neuen Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte aufgeführt sind, können sich jedoch zum 01. Juli 2006 überhaupt nicht erhöhen, da sie erstmals zum 01. August 2006 eingeführt wurden. Auch dies zeigt, dass der ETV 2006 in zwei unterschiedliche Regelungskomplexe differenziert. § 2 ETV 2006 regelt die Erhöhung der bisherigen Gehälter, wie sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages bestanden und in den (alten) Gehaltstabellen fortgeschrieben waren. § 3 ETV 2006 regelt die Einführung einer neuen Gehaltstabelle für ab dem 01. August 2006 erfolgende Neueinstellungen, wobei ausweislich der Protokollnotiz ab 01. August 2008 eine sukzessive Überführung der Rechtssekretäre in diese neue Tabelle erfolgen soll. Erhöhungen um 1 % zum 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 sind nur für die von § 2 ETV 2006 erfassten bestehenden Gehälter der bei Tarifabschluss bereits beschäftigten Arbeitnehmer nach der bisherigen Gehaltstabelle vorgesehen. § 3 ETV 2006 sieht dagegen für die durch diese Regelung eingeführte neue Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte keine Erhöhung vor. Dieser Auslegung steht die dem Tarifabschluss vorausgegangene Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem damaligen Verhandlungsführer der Gewerkschaft C nicht entgegen, die Korrespondenz spricht vielmehr für diese Auslegung. Das Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten D vom 13. Juni 2006 gibt als dem Willen der Beklagten entsprechendes Tarifergebnis eine Anwendung der neuen Gehaltstabelle für ab dem 01. Juni 2006 eingestellte Arbeitnehmer und Erhöhungen der alten Gehaltstabelle zum 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 wieder. Dies entspricht prinzipiell dem von der Beklagten auch im Rechtsstreit vertretenen Verständnis der tarifvertraglichen Regelung. Die Antwort des Verhandlungsführers E vom 15. Juni 2006 betrifft die Änderung der Formulierung für das Inkrafttreten der neuen Gehaltstabelle und die Formulierung "Die Gehälter werden wie folgt erhöht" statt "Die alte Gehaltstabelle wird wie folgt geändert". Der Tarifabschluss zeigt, dass sich die Tarifvertragsparteien zunächst in der Tat darauf geeinigt haben, die neue Tabelle nicht bereits für ab dem 01. Juni 2006 neu eingestellte Arbeitnehmer anzuwenden, sondern einen nach dem Tarifabschluss liegenden Stichtag, den 01. August 2006, wählten. Ebenso wurde bei Tarifabschluss dem Formulierungswunsch von C nachgekommen, wobei allerdings weder aus der dem Tarifabschluss vorausgegangenen Korrespondenz noch aus dem Inhalt des Tarifvertrages entnommen werden kann, dass hiermit nicht nur eine redaktionelle Änderung erfolgen sollte, sondern auch eine inhaltliche Änderung gegenüber dem mit Schreiben vom 13. Juni 2006 zum Ausdruck gebrachten Willen der Beklagten, Erhöhungen zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 um jeweils 1 % nur im Hinblick auf die alte Gehaltstabelle vorzunehmen. Die redaktionelle Änderung von "die alte Gehaltstabelle" in "die Gehälter" allein lässt diesen Schluss nicht zu. Insbesondere bedurfte es eines ausdrücklichen Verweises auf die alte Gehaltstabelle nicht mehr, wenn abweichend von dem im Schreiben vom 13. Juni 2006 zum Ausdruck kommenden ursprünglichen Willen der Beklagten die Einführung der neuen Tabelle nicht mehr zu einem vor dem Tarifabschluss liegenden Zeitpunkt, 01. Juni 2006, sondern zu einem nach dem Tarifabschluss liegenden Zeitpunkt, 01. August 2006, erfolgte. Die Information der Tarifkommission vom 03. Juli 2008 (Bl. 10 f d. A.) spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung. Die Information bezieht sich auf das Ergebnis der Entgeltrunde 2008 und den ETV 2008. Es ist richtig, dass sich die Information der Tarifkommission vom 03. Juli 2008 auf beide Gehaltstabellen bezieht und bei der Information über die Erhöhung der Gehaltstabellen den Plural verwendet. Dies ist auch zutreffend, denn der ETV 2008 führt unzweifelhaft und von der Beklagten auch überhaupt nicht in Abrede gestellt zu Erhöhungen zum 01. Juli 2008 um 2 % sowie zum 01. Oktober 2008 und zum 01. März 2009 jeweils um 1 %, und zwar für die Gehälter nach der Tariftabelle für sog. Altbeschäftigte als auch nach der neuen Gehaltstabelle für die ab dem 01. August 2006 eingestellten Beschäftigten. Damit ist keine Aussage darüber verbunden, dass die Gehälter der neu eingestellten Beschäftigten aufgrund des ETV 2006 bereits zum 01. Juli 2007 zu erhöhen gewesen wären. Richtig ist ferner, dass der ETV 2008 in § 2 im ersten Absatz ebenfalls davon spricht, "die Gehälter" würden zum 01. Juli 2008 und den folgenden Terminen erhöht. Er verwendet damit zwar in der Tat dieselbe Formulierung wie in § 2 Abs. 1 ETV 2006. Dies lässt allerdings wiederum keinen Rückschluss auf den Regelungsinhalt des § 2 Ziff. 1 ETV 2006 zu, denn anders als in § 3 ETV 2006 enthält der ETV 2008 keine spezielle Regelung für ab dem 01. August 2006 neu eingestellte Beschäftigte. § 2 ETV 2008 gibt vielmehr im dritten Absatz eindeutig zu erkennen, dass er sich auf beide Gehaltstabellen bezieht. Die in § 2 ETV 2008 als Bestandteil des Tarifvertrages in Bezug genommene Gehaltstabelle für die ab dem 01. August 2006 eingestellten Beschäftigten spricht nicht gegen, sondern für die gewonnene Auslegung. Diese Tabelle gibt mit Stand 01. Juli 2008 das Gehalt für die Gruppe der Rechtssekretäre ab dem 14. Jahr mit 4.019,00 € an. Dieser Betrag entspricht einem erstmals zum 01. Juli 2008 um 2 % erhöhten Betrag von 3.940,00 € aus der Tabelle mit Stand 01. August 2006, also ohne eine weitere Erhöhung um 1 % zum 01. Juli 2007. Die Tarifvertragsparteien haben sich somit im normativen Teil des ETV 2008 auf eine Vergütungshöhe für die Gruppe der Rechtssekretäre ab dem 14. Jahr wie allgemein auf Vergütungshöhen nach der Gehaltstabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte geeinigt, die der Fortschreibung des ursprünglichen Betrages ohne eine zwischenzeitlich zum 01. Juli 2007 eingetretene Gehaltserhöhung entspricht. Dies spricht für den bereits bei Abschluss des ETV 2006 bestehenden ursprünglichen Willen der Tarifvertragsparteien, die in § 2 Abs. 1 ETV 2006 vereinbarten Gehaltserhöhungen sollten nur für die bei Tarifvertragsabschluss bereits beschäftigten Arbeitnehmer und nicht für die neue Gehaltstabelle gelten. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, die Gehaltstabellen seien bei Abschluss des ETV 2008 von C nur deshalb paraphiert worden, weil die Beklagte für den Fall einer positiven gerichtlichen Entscheidung eine Korrektur der Tabelle zugesagt habe. Dass nur eine unverbindliche Paraphierung erfolgt sein soll, behauptet der Kläger selbst nicht. Dies wäre auch mit dem normativen Charakter der tarifvertraglichen Regelung und ihrer Bezugnahme auf die Tabelle nicht vereinbar. Der Umstand, dass der Geschäftsführer Westermann der Verhandlungsführerin von C eine "Korrektur" der Tabellen bzw. Neuverhandlungen für den Fall einer gerichtlichen Entscheidung, die Tabelle sei ab dem 01. Juli 2007 um 1 % zu erhöhen, anbot, ist noch kein Indiz dafür, dass eine derartige Erhöhung auch dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte, sondern lediglich ein Zeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien sich darauf verständigten, auf eine etwaige gerichtliche Entscheidung zu reagieren. Die Berufung ist dagegen begründet, soweit der Kläger die Zahlung des sog. Gehaltsbestandteils für die Zeit von Januar 2008 bis Mai 2009 begehrt. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung dieses Gehaltsbestandteils für die Monate Januar 2008 bis Juni 2008 in Höhe von jeweils 12,04 € brutto monatlich, für die Monate Juli 2008 bis September 2008 in Höhe von 12,28 € brutto monatlich, für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 in Höhe von 12,41 € brutto monatlich und für die Monate März bis Mai 2009 in Höhe von 12,54 € brutto monatlich zu. Der Anspruch beruht auf § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. dem als Betriebsvereinbarung wirkenden Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 2008. Der Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 2008 stellt vom Rechtscharakter her eine (Gesamt-) Betriebsvereinbarung dar, vgl. § 77 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Diese Betriebsvereinbarung begründet Rechte des Klägers gegenüber der Beklagten, auch wenn das Einigungsstellenverfahren zwischen den Rechtsvorgänger der Beklagten und dem bei diesem gebildeten Gesamtbetriebsrat stattfand. Die Gesamtbetriebsvereinbarung gilt entweder kollektivrechtlich oder individualrechtlich im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien weiter; im Sinne einer Wahlfeststellung kann offen bleiben, welche der beiden Alternativen besteht. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse der Rechtssekretäre des A und damit auch der des Klägers auf die Beklagte erfolgte zum 01. April 1998 aufgrund eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestand die Gesamtbetriebsvereinbarung bereits. Kollektivrechtlich gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Februar 1998 normativ fort, wenn die neu gegründete Beklagte den Rechtsschutz des A als Betrieb unter Wahrung der Identität übernommen hat oder als Betriebsteil des A übernommen hat und als selbständigen Betrieb führt (BAG 18. September 2002 – 1 ABR 54/01– AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7) . Besteht keine kollektivrechtliche Weitergeltung, gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung individualrechtlich zwischen den Kläger und der Beklagten, § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht unwirksam. Ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. Die Gesamtbetriebsvereinbarung ist vielmehr aufgrund im Tarifvertrag vom Januar 1999 enthaltener Öffnungsklausel wirksam. Da der A infolge seiner Doppelstellung als Arbeitgeber keine Tarifverträge abschloss, solche nicht vorlagen und nicht üblich waren, konnten Arbeitsbedingungen seiner Arbeitnehmer und damit auch eine Vergütungsregelung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Februar 1998 geregelt werden (BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 322/00– AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 107) . Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte nicht unwirksam, gleichgültig, ob sie kollektivrechtlich oder individualrechtlich weiter galt. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG greift nicht ein, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt, § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Der Tarifvertrag vom Januar 1999 sieht in § 2 die weitere Anwendung der AAB vor. Diese sehen in § 5 Abs. 1 für die Höhe des Arbeitsentgelts ergänzende Betriebsvereinbarungen vor. Damit ist durch den TV vom Januar 1999 die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für ergänzende Betriebsvereinbarung zur Höhe des Arbeitsentgelts beseitigt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Sperrwirkung wie der Kläger meint bereits deswegen nicht greift, weil die Betriebsvereinbarung einen der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliegenden Gegenstand regelt und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG die speziellere Regelung gegenüber § 77 Abs. 3 BetrVG darstellt. Ob die Betriebsvereinbarung bereits zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zum 01. April 1998 nicht der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unterlag, kann offen bleiben. Auch rückwirkende Öffnungsklauseln sind zulässig (BAG 29. Oktober 2002 – 1 AZR 573/01– AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 18; BAG 20. April 1999 – 1 AZR 631/98– AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 12) . § 5 Abs. 1 AAB, der Bestandteil des Tarifvertrages vom Januar 1999 ist, verweist auf die beim A geltenden und damit auch auf die bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen. Aber auch wenn man hierin noch keine Rückwirkung der Öffnungsklausel sehen wollte und die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 erst zum 01. Januar 1999 beseitigt wurde, gilt dies nicht nur für nach dem 01. Januar 1999 abgeschlossene Betriebsvereinbarungen, sondern auch und gerade für solche Betriebsvereinbarungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages bestanden (BAG 20. Februar 2001 – 1 AZR 233/00– AP BetrVG 1972 § 77 Tarifvorbehalt Nr. 15) . Der Anspruch des Klägers auf den sog. Gehaltsbestandteil ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die Überleitung des Klägers in Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle zum 01. Januar 2008 entfallen. Der im Zuge des Wegfalls der Essensmarken eingeführte sog. Gehaltsbestandteil ist nicht integraler Bestandteil der alten Gehaltstabelle für sog. Altbeschäftigte, sondern wurde den Arbeitnehmern neben der Vergütung nach dieser Tabelle gezahlt. Der Umstand, dass die alte Gehaltstabelle auf den Kläger keine Anwendung mehr findet, führt dementsprechend noch nicht dazu, dass ihm auch kein Anspruch auf Zahlung des sog. Gehaltsbestandteils zusteht. Dass es sich bei dem Gehaltsbestandteil von ursprünglich 20,00 DM um einen Bestandteil der alten Gehaltstabelle handelt, kann aus dem Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998 nicht geschlossen werden. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Von besonderer Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Abzustellen ist ferner auf Gesamtzusammenhang und Systematik der Regelungen. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 11. Dezember 2007 – 1 AZR 953/06– AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 37; BAG 27. Juni 2006 – 1 AZR 322/05– AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 180) . Der Spruch der Einigungsstelle sagt nicht aus, dass die Tabellenwerte der Gehaltstabellen um 20,00 DM zu erhöhen seien, sondern, dass sich die Vergütung der Beschäftigten ab dem 01. April 1998 tabellenwirksam um 20,00 DM erhöht. Mit der Formulierung "tabellenwirksam" ist nicht zum Ausdruck gebracht, die Tabellenwerte würden verändert. Die Formulierung bringt zunächst nur zum Ausdruck, dass der geregelte Pauschalbetrag an Gehaltserhöhungen wie die Tabellenwerte teilnimmt und durch Erhöhung der Tabellenwerte nicht aufgezehrt wird, eine Anrechnung nicht stattfindet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit auch die Tabellenwerte nicht jeweils um den Betrag von 20,00 DM erhöht. Der Betrag wurde vielmehr getrennt neben dem Gehalt nach den jeweiligen Tabellenwerten gezahlt und gesondert ausgewiesen. Dies entsprach auch Sinn und Zweck dieses Betrages, der nach dem eigenen Verständnis der Beklagten auch Teilzeitbeschäftigten ungekürzt zustehen sollte. Bereits dies zeigt, dass er auch unter Berücksichtigung der Systematik, des Zwecks der Zahlung und auch nach der praktischen Handhabung nicht integraler Bestandteil der Tabellenwerte ist. Dementsprechend haben auch die Tarifvertragsparteien weder im ETV 2006 noch im ETV 2008 den auf Betriebsvereinbarung beruhenden sog. Gehaltsbestandteil in die Tabellenwerte integriert, sondern diese fortgeschrieben. War der sog. Gehaltsbestandteil bereits in der Vergangenheit nicht Bestandteil der Gehaltstabelle, führt der Umstand allein, dass auf den Kläger ab dem 01. Januar 2008 eine andere Gehaltstabelle anzuwenden ist, noch nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Zahlung dieses Gehaltsbestandteils. Dies kann auch noch nicht daraus geschlossen werden, dass der sog. Gehaltsbestandteil bei den gemäß § 2 dritter Absatz ETV 2008 als Anlagen in Bezug genommenen Gehaltstabellen nur in der Tariftabelle für sog. Altbeschäftigte aufgeführt ist, nicht aber in der für ab dem 01.08.2006 eingestellte Beschäftigte. Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der bisherige Gehaltsbestandteil nunmehr in die Werte der neuen Tabelle integriert sei oder die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen wären und gewollt hätten, dieser auf Betriebsvereinbarung beruhende Vergütungsbestandteil stehe den in die neue Gehaltsgruppe zu überführenden Arbeitnehmern nicht mehr zu. Vereinbart ist dies nicht. Vereinbart ist lediglich die Anwendung der Gehaltstabellen, wobei der sog. Gehaltsbestandteil jedoch nicht Bestandteil der Tabellenwerte ist. Die Höhe des dem Kläger somit zustehenden Gehaltsbestandteils steht unter Berücksichtigung der jeweiligen unstreitigen Erhöhungen zum 01. Juli 2008, 01. Oktober 2008 und 01. März 2009 außer Streit. Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang begründet gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 und 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für beide Parteien die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Höhe der Vergütung des Klägers und um die Fortzahlung eines sog. Gehaltsbestandteils. Die Beklagte erbringt in der Rechtsform einer GmbH für die Mitglieder der A-Gewerkschaften Rechtsschutzleistungen und vertritt diese ua. in Arbeitsgerichtsprozessen. Sie beschäftigt hierfür bundesweit ca. 360 Rechtssekretäre und Rechtssekretärinnen. Der am 27. Dezember 1948 geborene, tarifgebundene Kläger ist seit dem 28. Mai 1979 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger, dem A, als Rechtssekretär beschäftigt, zuletzt aufgrund hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vom 26. Juni 1981/31. Juli 1981 (Bl. 111 f d. A.). Der A gewährte seinen Arbeitnehmern bis 1998 sog. "Essensmarken" im Wert von zuletzt 20,00 DM. Im Rahmen eines zwischen ihm und dem bei ihm gebildeten Gesamtbetriebsrat wegen der Vergütung der Beschäftigten für das Jahr 1998 geführten Einigungsstellenverfahrens erfolgte der hiermit in Bezug genommene Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998 (Bl. 249 d. A.), wonach ua. der Anspruch auf Gewährung von Essensmarken zum 01. April 1998 entfällt und die Vergütung der Beschäftigten mit Ausnahme der Beschäftigten der Verwaltung des Bundesvorstands ab 01. April 1998 tabellenwirksam um 20,00 DM monatlich erhöht wird. Zum 01. April 1998 wurde die Beklagte gegründet. Der Kläger erhielt in der Folgezeit bis einschließlich Dezember 2007 den im Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998 genannten und auch als "Entgeltbestandteil" bzw. "Gehaltsbestandteil" bezeichneten Erhöhungsbetrag, der in der Folgezeit an allen bisherigen Gehaltserhöhungen teilnahm, im Dezember 2007 12,04 € brutto monatlich betrug, in den Gehaltsabrechnungen getrennt ausgewiesen wurde und Teilzeitbeschäftigten nicht anteilig, sondern ebenfalls ungekürzt ausgezahlt wurde. Im Januar 1999 schlossen die Beklagte und die damalige Gewerkschaft B mit Wirkung zum 01. Januar 1999 den hiermit in Bezug genommenen Tarifvertrag (Bl. 113 d. A.), wonach die der Vereinbarung beigefügten "Allgemeinen Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes" (in der Folge: AAB) in der dort seit dem 01. Januar 1998 gültigen Fassung angewendet werden. Die AAB lauten auszugsweise: § 5 Eingruppierung, Arbeitsentgelt 1. Die Eingruppierung und die Höhe des Arbeitsentgelts ergeben sich aus dem Tätigkeitskatalog und der Gehaltstabelle in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den diese Regelungsbereiche ergänzenden Betriebsvereinbarungen. ... Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die AAB (Bl. 114 f d. A.) verwiesen. Am 27. Juli 2006 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft C den hiermit in Bezug genommenen Entgelt-Tarifvertrag (Bl. 126 f d. A., in der Folge ETV 2006), der auszugsweise wie folgt lautet: § 2 Gehälter 1. Die Gehälter werden ab dem 01.07.2006 tabellenwirksam um 1,0 % erhöht. Zum 01.07.2007 erfolgt eine weitere tabellenwirksame Erhöhung um 1,0 %. ... § 3 Neue Gehaltstabelle Für ab dem 01.08.2006 Eingestellte wird die als Anlage beigefügte neue Gehaltstabelle angewendet. Die Protokollnotiz zum ETV 2006 (Bl. 128 d. A.) lautet auszugsweise: 1. Für Rechtssekretäre, die bis zum 31.07.2006 eingestellt wurden, wird die Überleitung in die Gehaltstabelle für ab 01.08.2006 Eingestellte nach folgender Maßgabe vorgenommen: Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres werden die jeweils fünfzehn dienstältesten Rechtssekretäre der Gehaltsgruppe 8/6 in die Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle überführt, erstmals zum 01.01.2008. Zum 01.01.2018 werden die dann noch nach Gehaltsgruppe 8/6 vergüteten Rechtssekretäre in die Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle überführt. ... Dem ETV 2006 war die hiermit in Bezug genommene Tariftabelle für ab dem 01.08.2006 eingestellte Beschäftigte (Bl. 130 d. A.) beigefügt, die für die Gruppe der Rechtssekretäre ab dem 14. Jahr eine monatliche Vergütung von 3.940,00 € vorsieht. Weitere Tabellen waren dem ETV 2006 nicht beigefügt. Vor Abschluss des ETV 2006 und nach Tarifverhandlungen vom 31. Mai 2006 hatte der Geschäftsführer der Beklagten D mit Schreiben vom 13. Juni 2006 (Bl. 143 d. A.) gegenüber dem damaligen Verhandlungsführer der C E als denkbares Ergebnis ua. mitgeteilt: 2. Für ab dem 01.06.2008 (Anm.: handschriftlich geändert in 01.08.2006) Eingestellte wird die neue Gehaltstabelle mit einer Deckelung der VA-Gehälter auf 2.600,00 Euro ab dem 14. Jahr angewendet. 3. Die alte Gehaltstabelle wird wie folgt geändert: – Erhöhung um 1 % zum 01.07.2006 – Erhöhung um 1 % zum 01.07.2007 Der Verhandlungsführer E hatte mit e-mail vom 16. Juni 2006 an den Geschäftsführer D (Bl. 158 d. A.) reagiert und hierbei ua. mitgeteilt: Punkt 2 Da hätten wir gern die Formulierung eingefügt: "Ab Inkrafttreten des Tarifvertrages gilt die neue Gehaltstabelle". Punkt 3 Sollte den Wortlaut haben: "Die Gehälter werden wie folgt erhöht:", dann die prozentualen Angaben. Der Kläger erhielt bis 31. Dezember 2007 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe 8/6 in Höhe von – nach der Erhöhung zum 01. Juli 2007 – 3.837,00 € brutto sowie den weiteren "Gehaltsbestandteil" in Höhe von zuletzt weiteren 12,04 € brutto. Zutreffende Eingruppierung und zutreffende Höhe der bis 31. Dezember 2007 gezahlten Vergütung stehen außer Streit. Zum 01. Januar 2008 wurde der Kläger als einer der fünfzehn dienstältesten Rechtssekretäre in Gruppe 14 der neuen Gehaltstabelle für "ab dem 01.08.2006 Eingestellte" umgruppiert. Die Beklagte zahlte ihm ab Januar 2008 Vergütung in Höhe von zunächst 3.940,00 € brutto monatlich. Die Zahlung des sog. "Gehaltsbestandteils" von 12,04 € monatlich stellte sie ein. Am 21. Juli 2008 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft C den hiermit in Bezug genommenen neuen Entgelt-Tarifvertrag (Bl. 133 f d. A., in der Folge: ETV 2008), der auszugsweise wie folgt lautet: § 2 Gehälter Die Gehälter werden ab dem 01.07.2008 tabellenwirksam um 2,0 % erhöht. Zum 01.10.2008 und zum 01.03.2009 erfolgt jeweils eine weitere tabellenwirksame Erhöhung um 1,0 %. Mit der Dezemberabrechnung 2008 erhalten Rechtssekretäre/innen eine Einmalzahlung i. H. v. 300,00 Euro, Verwaltungsangestellte erhalten eine Einmalzahlung i. H. v. 200,00 Euro. Die Zahlung erfolgt nur für Beschäftigte, die vor dem 01.05.2008 eingestellt wurden und am 31.12.2008 noch beschäftigt sind. Für Teilzeitkräfte erfolgt die Zahlung anteilig entsprechend der vertraglichen Arbeitszeit. Die beiden Gehaltstabellen mit ihren jeweiligen Anwendungsbereichen sind als Anlage Bestandteil des Tarifvertrages. Dem Tarifvertrag beigefügt waren die Tariftabelle (Altbeschäftigte), gültig ab 01.07.2008 (Bl. 136), und die Tariftabelle für ab dem 01.08.2006 eingestellte Beschäftigte, gültig ab 01.07.2008 (Bl. 139 d. A.), und zwar paraphiert durch die Geschäftsführung der Beklagten und das C-Vorstandsmitglied F. Zuvor hatte die Verhandlungsführerin der C G dem Geschäftsführer der Beklagten D nach vorangegangenem Gespräch mit e-mail vom 02. Juli 2008 (Bl. 216 d. A.) ua. mitgeteilt: Ebenfalls besteht Einigkeit darüber, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung zum Thema Anhebung der Gehälter für Neubeschäftigte im Jahr 2007 eine entsprechende Korrektur der Tabelle erfolgt. Die Beklagte zahlte dem Kläger von Januar 2008 bis Juni 2008 Vergütung in Höhe von 3.940,00 € brutto monatlich. Sie erhöhte die Vergütung zum 01. Juli 2008 um 2 % auf (gerundet) auf 4.019,00 € brutto monatlich und zahlte dem Kläger diesen Betrag für die Zeit von Juli 2008 bis September 2008. Zum 01. Oktober 2008 erhöhte sie die Vergütung um 1 % auf (gerundet) 4.060,00 € brutto monatlich und zahlte dem Kläger diese Vergütung bis Februar 2009. Die dem Kläger im November 2008 erbrachte Sonderzahlung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts erbrachte sie ebenfalls in dieser Höhe. Zum 01. März 2009 erhöhte sie die Vergütung um 1 % auf (gerundet) 4.101,00 € brutto und zahlte dem Kläger in der Folgezeit diesen Betrag. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihm seit Januar 2008 nicht 3.940,00 € brutto monatlich, sondern 3.980,00 brutto monatlich zahlen müssen. Denn das Tabellenentgelt für Rechtssekretäre der Gruppe 14 nach der Tariftabelle für ab dem 01.08.2006 eingestellte Beschäftigte sei aufgrund der in § 2 Ziff. 1 ETV 2006 vereinbarten Tariflohnerhöhung zum 01. Juli 2007 um 1 % erhöht worden, damit auf (gerundet) 3.980,00 €. Dementsprechend habe seine Vergütung infolge der weiteren Tariferhöhungen ab 01. Juli 2008 nicht 4.019,00 € brutto, sondern 4.060,00 € brutto monatlich und ab 01. Oktober 2008 nicht 4.060,00 € brutto, sondern 4.101,00 € brutto monatlich betragen, wobei der letztgenannte Betrag auch für die Höhe der im November 2008 geleisteten Sonderzahlung maßgeblich sei. Er hat ferner die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihm auch ab Januar 2008 den sog. "Gehaltsbestandteil" zu zahlen, und zwar zunächst in Höhe von 12,04 € brutto monatlich und sodann infolge der Tariflohnerhöhungen ab 01. Juli 2008 in Höhe von 12,28 € brutto monatlich und ab 01. Oktober 2008 in Höhe von 12,41 € brutto monatlich. Er hat gemeint, dieser Anspruch beruhe auf einer Betriebsvereinbarung, nämlich dem Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998. Er hat erstinstanzlich Vergütungsrückstände für die Zeit von 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 verfolgt, wobei wegen der Berechnung auf die Ausführungen auf Seiten 2 und 3 der Klageschrift (Bl. 2 f d. A.), auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2008 (Bl. 151 d. A.) und auf Seiten 1 und 2 des Schriftsatzes vom 15. Januar 2009 (Bl. 155 f d. A.) verwiesen wird. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 472,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 147,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2008 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 53,41 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Tabellenentgelt (Stand 01. August 2006) der Vergütungsgruppe 14 für Rechtssekretäre sei nicht zum 01. Juli 2007 anzupassen gewesen, so dass die Vergütung des Klägers ab Januar 2008 zunächst 3.940,00 € brutto monatlich betragen habe und von ihr in der Folgezeit tarifvertragsgemäß erhöht worden sei. Sie hat die Auffassung vertreten, die in § 2 Ziff. 1 ETV 2006 geregelte Erhöhung der Gehälter beziehe sich nur auf die für die sog. "Altbeschäftigten" geltende Tariftabelle. Für die Arbeitnehmer, die nach der in § 3 ETV 2006 geregelten "neuen Gehaltstabelle" für ab dem 01.08.2006 Eingestellte zu vergüten seien, habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die als Anlage zum ETV 2006 beigefügte Tariftabelle gelten sollen, ohne dass die Tabellenwerte gemäß § 2 Ziff. 1 ETV 2006 zum 01. Juli 2006 und zum 01. Juli 2007 um jeweils 1 % hätten erhöht werden sollen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 04. Februar 2009 verkündetes Urteil, 7 Ca 7072/08, unter gesonderter Zulassung der Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des ETV 2006 zeige, dass gemäß § 2 Ziff. 1 ETV 2006 nur die Gehälter der sog. "Altbeschäftigten" zum 01. Juli 2006 und 01. Juli 2007 zu erhöhen seien, während die Gehaltstabelle für die ab dem 01.08.2006 Eingestellten unverändert habe bleiben sollen und deren Entgelt wie von der Beklagten umgesetzt erstmals zum 01. Juli 2008 zu erhöhen gewesen sei. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung des sog. "Gehaltsbestandteils" zu. Wenn der als Betriebsvereinbarung geltende Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998 auch für die Beklagte gelten solle bzw. auf diese übertragen sei, was nicht erkennbar sei, verstoße er seit Gründung der Beklagten zum 01. April 1998, spätestens jedoch seit dem Tarifabschluss zum 01. Januar 1999 gegen den Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, so dass dem Kläger kein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung zustehe. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung bestehe ebenfalls nicht, denn der Kläger habe deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 173 bis 178 d. A.) verwiesen. Gegen dieses ihm am 17. Februar 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2009 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund am 14. April 2009 eingegangenen Antrags erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. Mai 2009 am 14. Mai 2009 begründet. Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags daran fest, auch die Tabellenwerte der Tariftabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte seien gemäß § 2 Ziff. 1 ETV 2006 zum 01. Juli 2007 um 1 % zu erhöhen. Er wendet sich gegen die Auslegung des Arbeitsgerichts und verweist auf die dem Tarifabschluss vorausgegangene Korrespondenz zwischen dem Geschäftsführer D der Beklagten und dem Verhandlungsführer der C E. Er führt aus, die Verhandlungsführer von C hätten dem Schreiben D vom 13. Juni 2006 widersprochen; als Ergebnis der darauf folgenden Tarifverhandlungen sei die Formulierung "alte Gehaltstabelle" in "die Gehälter" verändert worden, womit sicher gestellt worden sei, dass die sog. "Neueingestellten" zwar bei der ersten Gehaltserhöhung zum 01. Juli 2006 nicht berücksichtigt werden, wohl aber bei der zweiten zum 01. Juli 2007. Der Kläger meint, der Wille der Tarifkommission der C ergebe sich auch aus deren Informationsschreiben vom 03. Juli 2008 (Bl. 10 f d. A.). Er behauptet, die dem ETV 2008 beigefügte Tariftabelle der ab 01.08.2006 Eingestellten sie nur deshalb paraphiert worden, weil der Geschäftsführer der Beklagten D der Verhandlungsführerin von C G am 02. Juli 2008 telefonisch zugesagt habe, bei einer positiven gerichtlichen Entscheidung über die Frage, ob die Tariftabelle der nach dem 01.08.2006 Eingestellten ab dem 01. Juli 2007 um 1 % zu erhöhen sei, werde eine entsprechende Korrektur der Tabelle erfolgen. Ohne solche Zusage wäre die Tabelle wegen des Streits über die Erhöhung ab 01. Juli 2007 nicht paraphiert worden. Der Kläger hält ferner daran fest, ihm stehe ein Anspruch auf weitere Zahlung des sog. "Gehaltsbestandteils" zu. Der Anspruch bestehe aufgrund Betriebsvereinbarung in Form des Spruchs der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998. Die Betriebsvereinbarung gelte auch für die Beklagte, was schon daraus folge, dass sie sie ohne weiteres angewendet habe. Außerdem hätten der Gesamtbetriebsrat und die Beklagte in einer Betriebsvereinbarung vom 28. April 1999 vereinbart, dass der im Zuge der Ausgliederung des A Rechtsschutzes am 16. Februar 1998 geschlossene Interessenausgleich (Bl. 250 d. A.) nebst Anlage auch bei der Beklagten gelte. Dieser lautet in Ziffer. III Absatz (1): Die Arbeitsverhältnisse aller unmittelbar dem Rechtsschutz zuzuordnenden Beschäftige des A-Rechtsschutzes (vgl. Anlage 5) gehen mit Ablauf des 31.03.1998 mit Wirkung zum 01.04.1998 gemäß § 613 a BGB auf die GmbH über. Ferner gelten die bestehenden Gesamt- und Betriebsvereinbarungen sowie Gesamt- und Regelungsabrede als solche weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Betriebsvereinbarung verstoße nicht gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Unabhängig davon sei auch vom Vorliegen einer betrieblichen Übung auszugehen, nachdem der sog. "Gehaltsbestandteil" dem Kläger bis Dezember 2007 gezahlt wurde und er an den Entgelterhöhungen teilnahm. Mit der Berufung verfolgt der Kläger im Wege der Klageerweiterung nun auch Vergütungsrückstände für die Zeit von 01. Januar 2009 bis Mai 2009, wegen deren Berechnung auf die Ausführungen auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2009 (Bl. 207 f d. A.) verwiesen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 2009, 7 Ca 7072/08, zu verurteilen, an ihn 472,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2008 zu zahlen, an ihn weitere 147,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2008 zu zahlen, an ihn weitere 53,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2009 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 270,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages, hält die Auslegung des ETV 2006 durch das Arbeitsgericht für zutreffend und teilt die Auffassung, der als Betriebsvereinbarung geltende Spruch der Einigungsstelle vom 12. Februar 1998 sei wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Sie führt auch und insoweit unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags aus, nachdem der Kläger den sog. "Gehaltsbestandteil" in der Zeit vom 01. April 1998 bis 31. Dezember 2007 in Höhe von zuletzt 12,04 € brutto monatlich erhalten habe, sei dieser mit Wirkung zum 01. Januar 2008 in Folge der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Umgruppierung von der Tariftabelle für "Altbeschäftigte" in die sog. Tariftabelle für ab dem 01.08.2006 Eingestellte entfallen, da für die in dieser Vergütungsgruppe eingruppierten Beschäftigten nach dem Willen der Tarifvertragsparteien kein zusätzlicher Gehaltsbestandteil vorgesehen sei. Eine Schlechterstellung des Klägers sei damit nicht verbunden, da dessen Vergütung ab Januar 2008 höher lag als die bis Dezember 2007 einschließlich des sog. "Gehaltsbestandteils" bezogene Vergütung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.