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Urteil

17 Sa 1136/07

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2010:0308.17SA1136.07.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2007, 4/11/3/11 Ca 6730/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2007, 4/11/3/11 Ca 6730/06, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45% und die Beklagte zu 55%. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2007, 4/11/3/11 Ca 6730/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin 19.812,93 € brutto zu zahlen. Die Zahlung der Klägerin über 19.812,93 € erfolgte nicht ohne Rechtsgrund und kann daher nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückgefordert werden. Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 26. März 1990 ist wirksam. Damit ist die Beklagte aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 26. März 1990 auch berechtigt, auch weiter 4 % der jeweiligen Brutto-Gesamtvergütung der Klägerin als Raten einzubehalten. Die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1990 ist wirksam. Sie ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die §§ 305 ff BGB auf eine im Jahr 1990 getroffene Zahlungsvereinbarung Anwendung finden und ob die von der Klägerin beanstandete Regelung nicht gerade die Leistungspflicht darstellt, die Rückzahlung der 1983 empfangenen Abfindung, und als Leistungsbeschreibung der Inhaltskontrolle entzogen ist, da keine von einer Rechtsvorschrift abweichende Regelung vereinbart ist, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, und die Hauptkonditionen einer Vereinbarung, also insbesondere die unmittelbaren Hauptleistungspflichten, aus Gründen der Vertragsfreiheit grundsätzlich keiner Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt jedenfalls nicht vor. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren ( BAG 05. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11 ). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt ( BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - AP BGB § 307 Nr. 16; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26 ). Hiernach liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Die Klägerin ist im Jahr 1983 aus eigenem Anlass aus dem mit der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie hat hierfür eine Abfindung erhalten. Die Wiedereinstellung der Klägerin als Flugbegleiterin führt dazu, dass trotz erhaltener Abfindung erneut ein fliegerisches Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Ein dauerhaftes Ausscheiden ist damit gerade nicht eingetreten. Die Begründung eines neuen fliegerischen Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass die Klägerin ab Wiedereinstellung wie jeder neu eingestellte Flugbegleiter die Möglichkeit hat, für den Fall des Ausscheidens wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder der Flugdienstuntauglichkeit Ansprüche auf Firmenrente nach dem TV ÜV-FB 2003 zu erwerben, die ausschließlich von der Beklagten finanziert wird. Kommt es nicht zu einem dauerhaften Ausscheiden der Klägerin und können aufgrund der Wiedereinstellung der Klägerin auf die Beklagte im Fall des Ausscheidens wegen Erreichens der tarifvertraglichen Altersgrenze oder wegen Flugdienstuntauglichkeit damit finanzielle Belastungen zukommen, die bei dauerhaftem Ausscheiden der Klägerin nicht hätten eintreten können, entspricht es dem berechtigten Interesse der Beklagten, die mit einer Wiedereinstellung nach vorherigem Ausscheiden gegen Zahlung einer sog. Optionssumme verbundene erhöhte finanzielle Belastung zu reduzieren. Ohne Wiedereinstellung müsste die Beklagte der Klägerin jedenfalls keine Firmenrente zahlen. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Wiedereinstellung von gegen sog. Optionszahlung gemäß § 19a Abs. 1 MTV Nr. 3 ausgeschiedenen Flugbegleitern vom Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung über die erhaltene Abfindung abhängig machte. Den Interessen der Klägerin wird hierbei dadurch angemessen Rechnung getragen, dass die Rückzahlung der Abfindung in Raten zu erfolgen hat. Den Interessen der Klägerin wird ferner durch die konkrete Ausgestaltung der Ratenzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Höhe der Raten und Ende der Ratenzahlungsverpflichtung führen dazu, dass der Klägerin ein Teil der im Jahr 1983 gezahlten Abfindung erhalten bleiben kann. Die Rückzahlung endet, der noch nicht zurückgezahlte Teil der Abfindung verbleibt damit bei der Klägerin, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Aufgrund der vereinbarten Ratenhöhe würde damit auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Vollendung des 55. Lebensjahres und Vollendung des 60. Lebensjahres und damit möglichem Eintritt in die Übergangsversorgung ein Teil der Abfindung bei der Klägerin verbleiben. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte und in diesem Zeitpunkt auf die Abfindungssumme von 26.827,48 € (= 52.470,00 DM) Raten in Höhe von 19.812,93 € gezahlt wurden. Die konkrete Ausgestaltung der Rückzahlungsverpflichtung führt dazu, dass nicht zwangsläufig die volle Abfindungssumme zurückgezahlt werden muss, sondern die Höhe des Rückzahlungsbetrages von der Dauer des neu begründeten Arbeitsverhältnisses abhängt. Damit sind auch die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt. Die mit Zusatzvertrag vom 26. März 1990 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Es kann dahinstehen, ob auf Seiten der Klägerin Tarifbindung vorliegt. Die Klägerin hat mit der Vereinbarung vom 26. März 1990 nicht auf entstandene tarifliche Rechte verzichtet. Der tarifvertragliche Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, § 19a Abs. 1 MTV Nr. 3, war im Jahr 1983 entstanden und war in diesem Jahr erfüllt worden. Die Parteien haben im Jahr 1990 aufgrund einer veränderten Situation eine Vereinbarung getroffen, in der sich die Klägerin zur - ggf. teilweisen - Rückzahlung der empfangenen Leistung verpflichtete. Hierin liegt kein Verzicht auf den bereits erfüllten Anspruch. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Dass die Beklagte jedenfalls ab 01. April 1993 mit wieder eingestellten Flugbegleitern keine Vereinbarungen über die Rückzahlungen empfangener sog. Optionssummen mehr geschlossen hat, führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages vom 26. März 1990 bestand die einheitliche Handhabung, dass mit wieder eingestellten Flugbegleitern eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Damit lag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen wieder eingestellten Flugbegleitern vor. Die Änderung dieser Praxis im Jahr 1993 stellt nicht nachträglich einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber eine Regelung generell aufhebt, ist jedoch ein sachliches Differenzierungsmerkmal. Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit" sind hierbei ungeachtet etwa damit verbundener Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig, sofern sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst ( BAG 28. Juli 2004 - 10 AZR 19/04 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 257 ). Dies gilt gleichermaßen bei der Einführung von Leistungen wie beim Inkrafttreten belastender Regelungen ( ErfK/Schmidt, 10. Aufl., GG, Art. 3 Rdnr. 46 ). Dem Arbeitgeber steht es frei, Leistungen, zu denen er kollektivrechtlich nicht verpflichtet ist, für neu eingestellte Beschäftigte auszuschließen. In einem solchen Fall besteht eine dementsprechende Freiheit in der Wahl des Stichtags; die Wahl eines in der Zukunft liegenden Stichtags bedarf grundsätzlich keiner Begründung ( BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 560/00 - EzBAT BAT § 40 Nr. 20 ). Dasselbe gilt für die Einführung einer Vergünstigung gegenüber der bisherigen Regelung. Soweit die Klägerin sich erstinstanzlich auf eine geschlechtsspezifische Benachteiligung berufen hat, ist eine solche nicht dargelegt. Die mit Zusatzvertrag vom 26. März 1990 getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist daher bereits aus diesem Grund auch nicht etwa gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 und 2 AGG unwirksam. Der Vortrag der Klägerin hierzu beschränkt sich darauf, eine Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung der Optionssumme sei überwiegend mit weiblichen Flugbegleiterinnen abgeschlossen worden, die aufgrund ihrer Familienplanung von der tarifvertraglichen Optionsregelung Gebrauch gemacht hätten und mehrere Jahre nicht als Flugbegleiterinnen hätten tätig sein können. Hiermit ist noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts dargelegt. Dargelegt ist insbesondere nicht, wie viel männliche und wie viel weibliche Flugbegleiter überhaupt gem. § 19a Abs. 1 MTV Nr. 3 gegen Abfindungszahlung ausgeschieden sind, wie viel männliche und wie viel weibliche Flugbegleiter in der Folgezeit wieder eingestellt wurden und mit wie viel männlichen und wie viel weiblichen Flugbegleitern in diesem Zusammenhang eine Vereinbarung über die Rückzahlung der geleisteten Abfindung getroffen wurde. Wenn überwiegend mit weiblichen Flugbegleiterinnen Rückzahlungsvereinbarungen getroffen worden sein sollten, kann dies im Übrigen ggf. auch darauf beruhen, dass es auch überwiegend weibliche Flugbegleiter waren, die überhaupt gegen Zahlung einer Optionssumme ausgeschieden waren, wie im Übrigen darauf, dass die Beklagte allgemein mehr weibliche als männliche Flugbegleiter beschäftigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1,516 Abs. 3 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darum, ob die Beklagte aufgrund einer getroffenen Rückzahlungsvereinbarung berechtigt ist, eine der Klägerin zuvor geleistete Abfindung zurückzufordern. Die am 28. November 1950 geborene Klägerin war bei der Beklagten zunächst vom 17. September 1973 bis zum 30. September 1983 als Flugbegleiterin beschäftigt. Sie schied aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer seinerzeit für das Arbeitsverhältnis gültigen Regelung, § 19a des damals geltenden Manteltarifvertrags Nr. 3 Bordpersonal, gültig ab 01. Januar 1979 (MTV Nr. 3, Bl. 197 f d.A.), aus, die auszugsweise wie folgt lautet: § 19a Vorzeitige Beendigung des fliegerischen Arbeitsverhältnisses des Flugbegleitpersonals (1) Mit Vollendung des 32. Lebensjahres wird dem Flugbegleiter folgendes Optionsrecht angeboten: Beendet der Flugbegleiter sein fliegerisches Arbeitsverhältnis und scheidet er aus dem Konzern aus, erhält er eine einmalige Abfindungszahlung in Höhe von zweieinhalb (2,5) Grundgehältern für jedes bis zum Ausscheiden aus dem fliegerischen Arbeitsverhältnis als Flugbegleiter vollendete Dienstjahr. (2) ... (3) Die Rechte nach Abs. 1 können im Laufe des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem das maßgebliche Lebensalter vollendet wird. Bei Ausübung der Option endet das Beschäftigungsverhältnis bei A/B mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteiljahres, bei bestehender Schwangerschaft mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss des auf den Ablauf der Schutzfrist folgenden Kalendervierteljahres. (4) ... Die Beklagte zahlte der Klägerin anlässlich ihres Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 52.470,00 DM. In der Folgezeit arbeitete die Klägerin zwischen dem 24. Mai 1984 und dem 30. September 1989 bei der Beklagten wiederholt als Flugbegleiterin auf Zeit. Mit Arbeitsvertrag vom 26. März 1990 (Bl. 11 d.A.) wurde die Klägerin von der Beklagten zum 01. April 1990 wieder im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Flugbegleiterin eingestellt. Gleichzeitig schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag vom 26. März 1990 (Bl. 10 d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet: Zwischen... wird in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 26.09.1990 folgende Zusatzvereinbarung getroffen: Der Mitarbeiter verpflichtet sich, die am 30.09.1983 in Höhe von DM 52.470,-- erhaltene Optionssumme während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Die Rückzahlung beläuft sich auf 4 % der jeweiligen monatlichen Brutto-Gesamtvergütung gemäß § 5 Abs. 1 a, c, d, MTV Bord. Die Raten werden von den Bezügen einbehalten. Der Rückzahlungsbetrag beläuft sich ab dem 01.04.1990 erstmalig auf DM 120,00. ... Die Verpflichtung zur Rückzahlung endet bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Vereinbarung war von der Beklagten vorformuliert und wurde von ihr seinerzeit bei allen Flugbegleitern und Flugbegleiterinnen verwendet, die aufgrund der Optionsregelung in § 19a MTV Nr. 3 gegen Abfindungszahlung ausgeschieden waren und später wieder eingestellt wurden. Unstreitig wäre die Beklagte nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages ohne diese Zusatzvereinbarung bereit gewesen. Ab einem von den Parteien unterschiedlich geschilderten Zeitpunkt (Klägerin: 01. April 1993; Beklagte: Ende 1992) verlangte die Beklagte bei Wiedereinstellungen keine Rückzahlung der Abfindung und schloss keine entsprechenden Zusatzvereinbarungen mit den Flugbegleitern mehr. Die Klägerin hat sich gegen die Rückzahlung der Abfindungssumme gewendet. Außerdem haben die Parteien erstinstanzlich darum gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 01. Juli 2003 (TV ÜV-FB 2003) im Rahmen der Gesamtbeschäftigungszeit auch Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 109 bis 114 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 08. Mai 2007 verkündetes Urteil, 4/11/3/11 Ca 6730/06, und soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang die auf Rückzahlung der auf den Zusatzvertrag vom 26. März 1990 geleisteten Beträge und auf Unterlassen weiterer monatlicher Abzüge gerichteten Klageanträge abgewiesen. Es hat die Zusatzvereinbarung für wirksam angesehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Auch wenn die Beklagte ihre Praxis ab 01. April 1993 geändert habe, liege eine zulässige Stichtagsregelung vor. Die Rückzahlungsvereinbarung vom 26. März 1990 stelle auch keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 114 bis 120 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 11. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Juli 2007 Berufung eingelegt und diese am 10. September 2007 begründet. Auch die Beklagte hat gegen das angefochtene Urteil, soweit der Klage im Zusammenhang mit der Berechnung der Übergangsversorgung und der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Ermittlung der sog. Gesamtbeschäftigungszeit stattgegeben wurde, Berufung eingelegt, diese dann aber im Verhandlungstermin vom 08. März 2010 zurückgenommen. Die Klägerin hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags daran fest, die im Zusatzvertrag vom 26. März 1990 getroffene Vereinbarung über die Rückzahlung der Abfindung sei unwirksam. Bereits geleistete Beträge, diese hat sie bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im September 2006 berechnet, seien daher zurückzuerstatten. Außerdem sei die Beklagte nicht berechtigt, wegen der Rückzahlung der Abfindung weiter 4 % der monatlichen Vergütung einzubehalten. Sie hält daran fest, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber den ab 01. April 1993 wieder eingestellten und zuvor ebenfalls gegen Abfindungszahlung ausgeschiedenen Flugbegleitern vor, und verweist auf den von der Beklagten nicht bestrittenen Umstand, die ab dem 01. April 1993 nach Vollendung ihres 32. Lebensjahres wieder eingestellten Flugbegleiterinnen stellten einen Anteil von ca. 30 % der wieder eingestellten Flugbegleiterinnen, die eine Optionssumme erhalten hatten. Sie meint, für die Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund. Insbesondere habe nie ein Zusammenhang zwischen der Rückzahlung der Optionssumme und der Anrechnung von Vordienstzeiten auf die Vergütung bzw. die Übergangsversorgung bestanden. Sie hält daran fest, die in Zusatzvereinbarung enthaltene und von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Rückzahlungsverpflichtung benachteilige sie unangemessen. Sie sei die Verpflichtung nicht freiwillig eingegangen, sondern unter einer Drucksituation. Für die Unwirksamkeit der Regelung spreche, dass bei einer Verweigerung der Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung ein Vertragsschluss über die Wiedereinstellung auch nicht zustande gekommen wäre. Sie meint, nachdem sie zuvor im Jahr 1983 von einer tarifvertraglichen Optionsregelung Gebrauch gemacht habe, stelle die Zusatzvereinbarung vom 26. März 1990 einen unzulässigen Verzicht auf einen tarifvertraglichen Anspruch dar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 08. Mai 2007, 4/11/3/11 Ca 6730/06 abzuändern; die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.812,93 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08. August 2006 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die der Klägerin zustehende monatliche Bruttogesamtvergütung um jeweils 4 % zu kürzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit die Klage abgewiesen wurde, wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält die getroffene Rückzahlungsvereinbarung für wirksam. Die Vereinbarung sei freiwillig getroffen. Es möge zutreffen, dass sie bis 1992 schon unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten den Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen zur Voraussetzung einer Wiedereinstellung gemacht habe. Hierin liege weder eine Drucksituation noch führe dies angesichts der Kontrahierungsfreiheit zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung. Da der Klägerin bei Wiedereinstellung vier Jahre Vordienstzeit angerechnet worden seien, stehe sie sich auch besser, als wenn ihre Wiedereinstellung als völlige Neueinstellung und ohne Rückzahlungsvereinbarung behandelt worden wäre. Der sachliche Grund dafür, dass sie nach 1992 keine Rückzahlungsvereinbarung mehr treffe, bestehe darin, dass sie Wiedereinstellungen ab diesem Zeitpunkt als völlige Neueinstellungen betrachte und deswegen für sie kein Anlass bestehe, Rückzahlungen zuvor geleisteter Abfindungen zu vereinbaren. Sie habe zu einem bestimmten Stichtag ihre Personalpolitik grundsätzlich geändert und habe für diese Änderung auch einen nachvollziehbaren Sachgrund. Sie meint, die Klägerin habe auf keinen tarifvertraglichen Anspruch verzichtet. Der tarifvertragliche Anspruch sei vielmehr erfüllt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.