Urteil
17 Sa 18/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0628.17SA18.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009, Az.: 20 Ca 5237/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009, Az.: 20 Ca 5237/09, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009, 20 Ca 5237/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Gründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist nur Folgendes zu ergänzen: Das Arbeitsgericht ist unter zutreffender Berücksichtigung der für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätze zum zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, sofern er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 23. Februar 2005 – 4 AZR 172/04– AP TVG § 1 Tarifverträge: A Nr. 33; BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– AP TVG § 1 Tarifverträge: A Nr. 43) . Der Tarifwortlaut spricht für die Maßgeblichkeit des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses und gegen eine Einschränkung, wonach nur "aktive Arbeitsverhältnisse" erfasst werden und auf die tatsächliche Beschäftigung abzustellen sei. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Beschäftigungszeit im TV ÜV FB 2003 nicht definiert. Der MTV Nr. 1a enthält auch keine allgemeine Begriffsbestimmung, differenziert vielmehr zwischen "Dienstzeit" (§§ 2, 13) und "Beschäftigungszeit" (§§ 17b, 22) und definiert diese Begriffe nur für Teilbereiche, nämlich für die Krankenbezüge (§ 13 Abs. 4 b) und die Kündigungsfristen (§ 22 Abs. 3). Damit ist für den Bereich des TV ÜV FB 2003 auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen. Danach ist unter Beschäftigungszeit bei einem Arbeitgeber die Zeit zu verstehen, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/84 – n.v., juris) . Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Zutreffend ist, dass die vom Arbeitsgericht herangezogene Entscheidung (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/84 – aaO) nicht zum TV ÜV FB 2003 ergangen ist, sondern zu einem ehemals für den Bereich der Beklagten geltenden Vergütungstarifvertrag Nr. 24 (VergTV). Dies spricht nicht gegen die Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze, denn die Entscheidung stellt nicht auf Besonderheiten des damaligen VergTV ab, sondern mangels allgemeingültiger Begriffsbestimmungen auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit. Dies spricht vielmehr eher für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den TV ÜV FB 2003, denn es kann davon ausgegangen werden, dass den Tarifvertragsparteien des TV ÜV FB 2003 die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs der Beschäftigungszeit in einem für einen anderen Bereich der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag bekannt war, auch wenn keine Identität der Tarifvertragsparteien vorlag. Unabhängig davon gilt hiernach, dass mangels allgemeingültiger tarifvertraglicher Begriffsbestimmungen – auf die allgemeine Bedeutung des Begriffs der Beschäftigungszeit zurückzugreifen ist, – hierunter die Zeit zu verstehen ist, während der das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, – tatsächliche Unterbrechungen, etwa durch längere Krankheit oder Urlaub, insoweit unberücksichtigt bleiben, – die Tarifvertragsparteien es besonders regeln, wenn solche Zeiten ausnahmsweise auf die Beschäftigungszeit nicht angerechnet werden sollen, – die Tarifvertragsparteien dann, wenn sie für einen bestimmten Bereich wie Kündigung (hier: § 22 Abs. 3 MTV Nr. 1a) und Krankheit (hier: § 13 Abs. 4 b MTV Nr. 1a) die Beschäftigungs- bzw. Dienstzeiten besonders regeln, zum Ausdruck bringen, dass es im Übrigen bei der allgemeinen Bedeutung der Beschäftigungszeit bleiben soll – und dass dann, wenn längere Unterbrechungen durch Krankheit die Beschäftigungszeit unberührt lassen, für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – auch wegen Erziehungsurlaubs bzw. heute Elternzeit – nichts anderes zu gelten hat (BAG 15. Oktober 1986 – 4 AZR 584/85– aaO) . Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang für ihre Position zu Unrecht auf eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG Hessen 28. April 2005 – 11/6 Sa 914/04 – n.v., juris) . Diese Entscheidung betrifft nicht die Frage, ob die Beschäftigungszeit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses erfasst, sondern die Frage, ob sie auch Zeiten bei anderen Konzerngesellschaften erfasst. Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang ferner zu Unrecht darauf, das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff des Beschäftigungsverhältnisses inzwischen anders ausgelegt. Die von ihr angesprochene Entscheidung (BAG 10. November 1994 – 6 AZR 486/94– AP BAT § 63 Nr. 11) betrifft die Bemessung des Übergangsgelds nach § 63 BAT. Sie beruht auf der Regelung in § 63 Abs. 3 BAT, wonach als Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegte Zeiten ausschließlich derjenigen gelten, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden, und der Rechtsprechung, wonach Zeiten des Erziehungsurlaubs als Zeiten anzusehen sind, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden (ebenso BAG 21. Februar 1991 – 6 AZR 406/89– AP BAT § 63 Nr. 9) . Grund für die Nichtberücksichtigung des Erziehungsurlaubs bzw. der Elternzeit im Rahmen des § 63 BAT ist damit nicht schon der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis ruht, denn auch insoweit wird auf den rechtlichen Bestand abgestellt (so ausdrücklich BAG 21. Februar 1991 – 6 AZR 406/89– aaO) . Grund ist vielmehr die in § 63 Abs. 3 BAT enthaltene Definition des Be-griffs des Beschäftigungsverhältnisses, die ausdrücklich Zeiten ausnimmt, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt werden. Eine entsprechende Definition und Einschränkung des Begriffs der Beschäftigungszeit ist im TV ÜV FB 2003 gerade nicht enthalten, auch nicht im Hinblick auf etwaige Ausfallzeiten (hierzu BAG 21. Mai 2008 – 5 AZR 187/07– AP BEEG § 15 Nr. 1) . Dass die Tarifvertragsparteien des TV ÜV FB 2003 dagegen durchaus zwischen "aktiven Arbeitsverhältnissen" und ruhenden Arbeitsverhältnissen differenzieren, zeigt Protokollnotiz V Abs. 2, wo ua. geregelt ist: Flugbegleiter, die am 01.01.2004 mangels Anspruch auf Vergütung gemäß § 4 Abs. (1) Satz 2 des Tarifvertrages n.F. nicht in die Versorgungskasse Kabine e.V. aufgenommen werden können (z.B. bei unbezahltem Urlaub, Elternzeit), können den bestehenden Kapital-Lebensversicherungsvertrag wie bisher im Einzeltarif fortführen. Eine entsprechende Differenzierung wird im Rahmen einer Definition des Begriffs der Beschäftigungszeit aber gerade nicht vorgenommen. Auch dies zeigt, dass auf den allgemeinen Begriff der Beschäftigungszeit zurückzugreifen ist. "Beschäftigt sein" wiederum ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auf ein ununterbrochen aktives Tun beschränkt, sondern kann einen Dauerzustand beschreiben, der Unterbrechungen zulässt, ohne ihn damit zu beenden oder im Charakter zu verändern (BAG 04. Dezember 2002 – 10 AZR 138/02– AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245) . Die Beschäftigungszeit als solche ist kein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Sie bildet lediglich zusammen mit anderen Anspruchsvoraussetzungen die Grundlage für die Entstehung von Rechten und Ansprüchen. Schon deshalb wirkt sich allein der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Rechten und Pflichten ruht, nicht unmittelbar auf die Beschäftigungszeit aus (BAG 25. Oktober 2001 – 6 AZR 718/00– AP BMT-G II § 6 Nr. 1) . Es kann dahinstehen, ob die gewonnene Auslegung Wertungswidersprüche zu Protokollnotiz II Abs. 1 aufwerfen kann, wonach die Firmenrente um 1/276 je fehlendem Beschäftigungsmonat gekürzt wird, wenn die Gesamtbeschäftigungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres infolge Teilzeit rechnerisch weniger als 276 volle Beschäftigungsmonate beträgt. Monate, in denen Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wurde, können hiernach zur Minderung des Anspruchs führen, Monate, in denen infolge Ruhen des Arbeitsverhältnisses – auch bei Inanspruchnahme von Elternzeit – keine Arbeitsleistung erbracht wurde, führen dagegen nach der hier vertretenen Auslegung zu keiner Anspruchsminderung. Praktikabilitätsprobleme mögen hinzukommen, wenn während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Die Annahme eines Wertungswiderspruchs beruht zunächst auf der Prämisse, dass die anteilige Kürzung der Firmenrente um 1/276 gemäß Protokollnotiz II Abs. 1 nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt. Unter Annahme dieser Prämisse beruht der Wertungswiderspruch dann darauf, dass die Tarifvertragsparteien eine Kürzungsregelung nur für zwei Tatbestände aufstellten, nämlich für Teilzeitbeschäftigung und Einstellung/Wiedereinstellung nach Vollendung des 32. Lebensjahres. Er beruht dann ferner darauf, dass für die anteilige Kürzung der Firmenrente nach Protokollnotiz II Abs. 1 nicht auf das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung abgestellt wird, sondern auf das Verhältnis von rechnerischen Beschäftigungsmonaten zum berücksichtigungsfähigen Zeitraum (Vollendung des 55. Lebensjahres). Er beruht dann darauf, dass entgegen anderen denkbaren Modellen (vgl. BAG 13. Februar 2007 – 9 AZR 729/05– AP TzBfG § 4 Nr. 13) "beschäftigungslose" Zeiten wie die eines Erziehungsurlaubs oder einer Elternzeit nicht neutral gestaltet wurden. Hiervon wurde abgesehen, obwohl den Tarifvertragsparteien das Problem des ruhenden Arbeitsverhältnisses bekannt war. Dies zeigt Protokollnotiz V Abs. 2. Dies zeigt im Übrigen auch § 17c Abs. 3 MTV Nr. 1a, der bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung und Ruhen des Arbeitsverhältnisses eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs vorsieht. Hätten die Tarifvertragsparteien solche Zeiten auch bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit unberücksichtigt lassen wollen, wäre dies in § 2 TV ÜV FB 2003 oder in Protokollnotiz II geregelt worden. Die Firmenrente nach § 2 TV ÜV FB 2003 weist keinen reinen Entgeltcharakter auf. Der Arbeitnehmer erhält, vom vorzeitigen Ausscheiden wegen dauernder Flugdienstuntauglichkeit nach vollendetem 45. Lebensjahr abgesehen (§ 2 Abs. 4 TV ÜV FB 2003), keine Leistungen aus der Firmenrente, wenn er aus welchem Grund auch immer vor Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die tarifvertragliche Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch Einführung der Altersgrenze (§ 19 MTV Nr. 1a) – Wirksamkeit dahingestellt – die Weiterarbeit versagt werden soll. Es handelt sich um Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit mit dem Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem Altersversorgungsleistungen erbracht werden (BAG 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02– AP TVG § 1 Tarifverträge: A Nr. 31; BAG 18. Mai 2004 – 9 AZR 250/03– EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 9) . Dieser Leistungszweck besteht unabhängig davon, ob oder ob nicht in den zuvor vergangenen Zeiten des Arbeitsverhältnisses Erziehungsurlaub oder Elternzeit in Anspruch genommen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wollten die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung der Firmenrente die Betriebszugehörigkeit belohnen (BAG 28. Oktober 2008 – 3 AZR 189/07– aaO) . Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit bei der Ermittlung der Gesamtbeschäftigungszeit zu berücksichtigen. Die von der Beklagten vertretene Auslegung würde dagegen zu nicht unerheblichen Praktikabilitätsschwierigkeiten führen. Konsequenter Weise wäre dann nämlich auch bei der Ermittlung der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist (§ 22 MTV Nr. 1a) und der Laufzeit des Krankengeldzuschusses (§ 13 Abs. 4 MTV Nr. 1a) immer zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer während des bisherigen rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses Ausfallzeiten wie unbezahlten Sonderurlaub, lang andauernde Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ggf. auch vorübergehende Flugdienstuntauglichkeitszeiten ohne Vergütungszahlung, Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit bzw. sonstige Zeiten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses aufzuweisen hätte. Hierfür wiederum geben weder der Tarifwortlaut noch die erkennbare Tarifpraxis einen Anhaltspunkt. Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug darüber, ob bei der Berechnung der Firmenrente nach dem auf ihr Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme anwendbaren Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter in der Neufassung vom 01.07.2003 (TV ÜV FB 2003) die Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen die Klägerin gesetzlichen und betrieblichen Erziehungsurlaub in Anspruch nahm. Streitpunkt ist, ob der tarifvertragliche Begriff der "Beschäftigungszeit" bzw. der "Gesamtbeschäftigungszeit" gemäß § 2 Abs. 2 TV ÜV FB 2003 und Protokollnotiz II Zeiten erfasst, in denen das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. heute Elternzeit ruhte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 96 bis 99 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 26. November 2009 verkündetes Urteil, 20 Ca 5237/09, stattgegeben. Es hat die tarifvertragliche Regelung dahin ausgelegt, dass bei der Berechnung der Gesamtbeschäftigungszeit die gesamte Zeit des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen sei und daher auch Zeiten zu berücksichtigen seien, während derer das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs ruhte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 99 bis 103 d.A.). Gegen dieses ihr am 21. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05. Januar 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 17. Februar 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22. März 2010 am 22. März 2010 begründet. Sie wendet sich mit rechtlicher Argumentation gegen die Tarifauslegung durch das Arbeitsgericht. Es komme nicht allein auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, sondern vielmehr auch auf die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb des Arbeitsverhältnisses. Beschäftigungszeit setze zwar rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus, sei mit diesem aber nicht gleichzusetzen, der Begriff der Beschäftigungszeit vielmehr gegenüber dem der Betriebszugehörigkeit abzugrenzen. Soweit das Arbeitsgericht sich auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stütze, sei zu berücksichtigen, dass diese nicht zum TV ÜV FB 2003 ergangen sei und das Bundesarbeitsgericht inzwischen den Begriff des "Beschäftigungsverhältnisses" i.S.d. § 63 BAT anders auslege. Auch die Berücksichtigung des Manteltarifvertrages Nr. 1a für das Kabinenpersonal der Beklagten (MTV Nr. 1a) und der dort verwendeten Begriffe der Beschäftigungszeit und der Dienstzeit zeigten, dass "Beschäftigung" erkennbar nur aktive Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch ruhende Arbeitsverhältnisse erfasse, in denen der Arbeitnehmer "beschäftigungslos" sei. Protokollnotiz II Abs. 1, wonach Teilzeitregelungen die Beschäftigungszeit minderten, zeige, dass es gerade nicht allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ankomme. Wenn aber bereits eine Teilzeitvereinbarung, bei der ja eine Beschäftigung vorliege, zu einer Minderung des Anspruchs auf Firmenrente führe, müsse dies umso mehr für Zeiten gelten, in denen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses gänzlich suspendiert seien und das Arbeitsverhältnis ruhe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2009, 20 Ca 5237/09, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, hält deren Auslegung für zutreffend und behauptet, nach ihrer Kenntnis seien bei anderen Arbeitnehmern sämtliche Erziehungszeiten bei der Berechnung der Übergangsversorgung mit berücksichtigt worden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie die im Verhandlungstermin vom 28. Juni 2010 protokollierten Erklärungen (Bl. 166 R d.A.) verwiesen.