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Urteil

17 Sa 1673/10

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2011:0314.17SA1673.10.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Gründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist nur Folgendes zu ergänzen: Die Klage ist unbegründet, denn im Zeitpunkt der Kündigungen bestand zwischen den Parteien neben dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis kein weiteres Rechtsverhältnis und damit kein ruhendes Arbeitsverhältnis. Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis aus Anlass einer ganz bestimmten Kündigung zu dem beabsichtigten Termin aufgelöst worden ist. Mit der Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils ist festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist. Außerdem steht in aller Regel jedenfalls fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Die Klage nach § 4 KSchG kann daher dann keinen Erfolg haben, wenn feststeht, dass bei Zugang der Kündigung ein Arbeitsverhältnis überhaupt nicht bestanden hat (BAG 18. April 2002 – 8 AZR 346/01 – AP BGB § 613a Nr. 232; BAG 27. Oktober 2005 – 8 AZR 568/04– AP BGB § 613a Nr. 292; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 360/05– AP KSchG 1969 § 9 Nr. 55) . Bestand kein Arbeitsverhältnis, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG 20. September 2000 – 5 AZR 271/99 – AP ArbGG 1979 § 2 Zuständigkeitsprüfung Nr. 8; BAG 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 62) . Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das der Geschäftsführerbestellung des Klägers zugrunde liegende Schuldverhältnis materiell-rechtlich als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden könnte. Denn es ist gerade nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ob das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15. Juli 2009 bzw. die vom 29. Juli 2009 beendet wurde. Hierfür wäre aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben (vgl. Kammerbeschluss im Rechtswegprüfungsverfahren vom 17. Mai 2010 – 17 Ta 23/10 – Bl. 182 f d.A. mwN) . Dementsprechend hat auch der Kläger im Rechtswegprüfungsverfahren klargestellt, dass er sich mit seinen Klageanträgen nur gegen die Beendigung eines nach seiner Auffassung zusätzlich neben dem der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis bestehenden ruhenden Arbeitsverhältnisses wendet. Nur hierfür wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht; der vorliegende Rechtsstreit der Partei betrifft nicht das der Organstellung des Klägers zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine nach Ansicht des Klägers bestehende weitere Rechtsbeziehung. Die Klage setzt damit voraus, dass unabhängig von Existenz und Rechtscharakter des der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ein weiteres, und zwar als Arbeitsverhältnis zu qualifizierendes, Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestand (BAG 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO) . Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Behauptet der gekündigte Geschäftsführer, es hätten zwei schuldrechtliche Rechtsverhältnisse bestanden, nämlich das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis und daneben ein ruhendes Arbeitsverhältnis, trägt er hierfür im Erkenntnisverfahren die Darlegungslast und hat im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung vorlag (BAG 25. Oktober 2007 – 6 AZR 1045/06– AP KSchG 1969 § 14 Nr. 11) . Dieser Darlegungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Es sind keine Tatsachen vorgetragen, die auf die Existenz einer weiteren schuldrechtlichen Rechtsbeziehung schließen lassen, die neben der der Organbestellung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsbeziehung stände. Es bestehen vielmehr zwei Möglichkeiten. Entweder ist die ursprünglich getroffene und als Arbeitsvertrag ausgestaltete Vereinbarung vom 04. Mai 1999 auch die schuldrechtliche Grundlage der Organstellung. Dann lägen nicht zwei schuldrechtliche Rechtsbeziehungen vor, sondern eine, wobei diese als die der Organstellung zugrunde liegende Rechtsbeziehung aber gerade nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Oder die Parteien haben, wie der Kläger jedenfalls seit der Beschwerde gegen die Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts meint, mit der Geschäftsführerbestellung konkludent einen Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen. Dann haben sie aber auch das zuvor begründete Arbeitsverhältnis ebenso konkludent aufgehoben, so dass es nicht ruhend fortbestand. Die Kammer folgt der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach in dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages durch einen angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt (BAG 08. Juni 2000 – 2 AZR 207/99– AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 49; BAG 25. April 2002 – 2 AZR 352/01– AP ZPO 1977 § 543 Nr. 11; BAG 24. November 2005 – 2 AZR 614/04– AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 19; BAG 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO; BAG 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06– AP GmbHG § 35 Nr. 18; BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 754/06– AP BGB § 626 Nr. 211; BAG 03. Februar 2009 – 5 AZB 100/08– AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66) . Hiernach gilt: Nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien soll regelmäßig neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbestehen. Der neue Vertrag soll vielmehr – wenn nichts anderes vereinbart ist – die alleinige Grundlage der rechtlichen Beziehungen der Parteien sein. Die vertraglichen Beziehungen werden auf eine neue Grundlage gestellt, die bisherige Grundlage verliert ihre Bedeutung. Dem Arbeitnehmer muss im Regelfall klar sein, dass er, wenn nichts anderes vereinbart wird, mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt. Gegen einen regelmäßig auf Begründung eines ruhenden Arbeitsverhältnisses gerichteten Parteiwillen spricht bereits, dass im Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung in aller Regel nicht prognostiziert werden kann, ob und ggf. wann eine Abberufung als Geschäftsführer erfolgen wird. Dementsprechend kann regelmäßig auch nicht prognostiziert werden, wann und vor allem mit welchem Inhalt dann ein ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufleben soll. Insbesondere bestehen aber auch keine Unterschiede zu sonstigen Fällen des innerbetrieblichen beruflichen Aufstiegs, wie vor allem der Übertragung von Aufgaben eines leitenden Angestellten iSd. § 14 Abs. 2 KSchG oder auch des § 5 Abs. 3 BetrVG, der ebenfalls mit einer Einschränkung des Bestandsschutzes einhergehen kann (ggf. kein Begründungszwang für einen Auflösungsantrag, § 14 Abs. 2 Satz 2 KSchG; ggf. keine Anwendung von § 102 Abs. 1 BetrVG), wobei hier der Eintritt dieser Folgen auch nicht mit der Annahme eines parallel fortbestehenden ruhenden „normalen“ Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen wird. Die Argumentation des Klägers, mit der er sich gegen die dargestellte konkludente Aufhebung des Arbeitsverhältnisses wendet, beruht in erster Linie auf der Prämisse, die Gesellschafterversammlung sei in Situationen des innerbetrieblichen Aufstieges eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer der GmbH nicht für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Arbeitsverhältnis zuständig (ebenso Fischer, NJW 2003, 2417 [2419]; B/C-D, DB 2007, 222 [223 f]) . Dem wird nicht gefolgt. Die Gesellschafterversammlung ist vielmehr aufgrund Annexzuständigkeit auch für den Abschluss einer in den Geschäftsführer-Dienstvertrag integrierten Aufhebungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag zuständig (E/F/G, ZIP 2003, 1821 [1825]; H/I, BB 2007, 154 [155]) . Wird ein Geschäftsführer bestellt, der bereits Angestellter der GmbH ist, und wird sein bisheriges durch andere Geschäftsführer abgeschlossenes Anstellungsverhältnis unberührt gelassen und stillschweigend zur einstweiligen oder dauernden Basis der Geschäftsführertätigkeit, fallen Änderung und Beendigung dieses Anstellungsverhältnisses auch in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (K/J, GmbHG, 19. Aufl., § 46 Rdnr. 38) . Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegen Bestimmung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. § 46 Nr. 5 GmbHG ist zunächst erweiternd dahin zu verstehen, dass die Vorschrift sich auch auf Regelungen bezieht, die materiell das der Organbestellung zugrundeliegende Anstellungsverhältnis betreffen, und hierbei nicht nur die Begründung und Beendigung dieses Schuldverhältnisses, sondern auch dessen Änderung (BGH 25. März 1991 – II ZR 169/90– NJW 1991, 1680; BGH 27. März 1995 – II ZR 140/93– NJW 1995, 1750; BGH 08. Januar 2007 – II ZR 267/05– NZA 2007, 1174) . Die Annexkompetenz erstreckt sich somit von vornherein nicht nur auf Abschluss und Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages, sondern auch auf Vertragsänderungen. Sie erstreckt sich damit auch auf Situationen, in denen die vertraglichen Beziehungen dergestalt geändert werden, dass im Zusammenhang mit und wegen der Geschäftsführerbestellung ein Dauerschuldverhältnis beendet und ein anderes Dauerschuldverhältnis begründet wird. Die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung betrifft das der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift nur dann nicht, wenn die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers iSd. § 46 Nr. 5 GmbHG steht. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Kompetenz für das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers stets in die Hand der Gesellschafterversammlung gelegt ist, es sei denn, die Maßnahme beträfe ein nicht mit dem Geschäftsführeramt zusammenhängendes Dienstverhältnis (BGH 27. März 1995 – II ZR 140/93– aaO) . Ein derartiger Zusammenhang besteht aber bei der Annahme einer im Zweifel mit dem Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrag einhergehenden konkludenten integrierten Aufhebungsvereinbarung. Dies führt dazu, die Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung wegen der besonderen Sachnähe zur Bestellungskompetenz gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG auch auf die Beendigung des zuvor mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers auszudehnen (LAG Hamburg 19. November 2008 – 4 Ta 20/08– ZinsO 2009, 1783, Volltext: juris; bestätigt durch BAG 03. Februar 2009 – 5 AZB 100/08– aaO) , jedenfalls dann, wenn diese Beendigung eben auf der Annahme einer integrierten Aufhebungsvereinbarung beruht. Letztlich liegt diese Auffassung der erweiterten Annexkompetenz für die in den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages integrierte Aufhebungsvereinbarung auch, wenn auch unausgesprochen, der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde. Sie ist Voraussetzung für die Annahme, im Regelfall liege im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages die konkludente Aufhebung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses (E/F/G, aaO) . Es handelt sich auch um kein Problem, das erst mit Inkrafttreten von § 623 BGB entstanden ist. Die Frage der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung oder des Geschäftsführers bestand auch schon vorher und unabhängig von der Einführung eines gesetzlichen Schriftformerfordernisses für Aufhebungsvereinbarungen. Aus diesem Grund ist auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht dahin zu verstehen, die Auslegungsregel einer integrierten Aufhebungsvereinbarung gelte nur bei ausdrücklichen und/oder schriftlich abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstverträgen. Soweit das Bundesarbeitsgericht in jüngerer Zeit auf das Vorliegen eines schriftlichen Geschäftsführer-Dienstvertrages abgestellt hat (BAG 19. Juli 2007 – 6 AZR 774/06– aaO; BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 754/06– aaO) , erfolgte dies erkennbar vor dem Hintergrund des seit 01. Mai 2000 geltenden gesetzlichen Schriftformerfordernisses des § 623 BGB, nicht jedoch, um zum Ausdruck zu bringen, dass die für den Regelfall vorzunehmende Auslegung an das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung geknüpft ist. Dies wird schon daran deutlich, dass das Bundesarbeitsgericht von einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auch in Situationen ausging, in denen der Geschäftsführer-Dienstvertrag nicht schriftlich abgeschlossen wurde (BAG 08. Juni 2000 – 2 AZR 207/99– aaO) . § 623 BGB wiederum steht der Annahme einer wirksamen Aufhebungsvereinbarung nicht entgegen. Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer, mit der nach seiner Darstellung ein konkludenter Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages einherging, erfolgte am 26. November 1999 und damit vor Inkrafttreten von § 623 BGB. Die Schriftformklausel in X.1 des Arbeitsvertrages vom 04. Mai 1999 steht der Annahme einer wirksamen Aufhebungsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen. Diese vertragliche Schriftformklausel bezieht sich auf Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung. Sie betrifft damit nicht die Beendigung des Vertragsverhältnisses (BAG 16. Mai 2000 – 9 AZR 245/99– AP BGB § 125 Nr. 15) . Auch die Schriftformklausel in VII.1 des Arbeitsvertrages steht dem nicht entgegen. Diese vertragliche Schriftformklausel bezieht sich auf Kündigungen und damit nicht auf Aufhebungsvereinbarungen (BAG 14. Juni 2006 – 5 AZR 592/05– aaO) . Zutreffend ist, dass das Arbeitsgericht nicht konkret Verhaltensweisen der Beteiligten nennt, aus denen es die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ableitet. Dies gilt auch für die vorliegende Entscheidung der Berufungskammer. Auch wird die vorliegende Entscheidung keine konkreten Umstände nennen, aus denen gefolgert werden kann, ein zwischen den Parteien abgeschlossener Geschäftsführer-Dienstvertrag sei dahin auszulegen, dass damit auch das vorangegangene Arbeitsverhältnis aufgehoben worden sei. Es kann auch dahinstehen, ob anlässlich der Berufung des Klägers zum Geschäftsführer Verhandlungen zwischen den Parteien geführt wurden und welchen Inhalt diese ggf. hatten. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann nämlich offen bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt, wie der Kläger meint, tatsächlich konkludent ein Geschäftsführer-Dienstvertrag abgeschlossen wurde. Wurde kein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen, ist der – ggf. inhaltlich geänderte – Anstellungsvertrag vom 04. Mai 1999 das der Organbestellung zugrunde liegende Schuldverhältnis. Dieses ist dann aber nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage, die sich auf ein neben der Organbestellung zugrunde liegendem Schuldverhältnis bestehendes weiteres Arbeitsverhältnis bezieht. Oder es wurde ein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen. Dann kann die Klage aber nur Erfolg haben, wenn das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Dies ist aber bei Annahme eines Geschäftsführer-Dienstvertrages der Regelfall, wobei der Kläger für die Tatsachen, die eine Ausnahme begründen, die Darlegungs- und Beweislast trägt und er hierfür eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung darzulegen hätte. Hierfür ist nichts dargelegt. Der Umstand, dass nach Darstellung des Klägers keine Verhandlungen geführt wurden, stellt noch keine Tatsache dar, die ein Abweichen vom Regelfall begründet. Wurde nichts näher besprochen, spricht dies vielmehr dafür, dass es bei dem Regelfall verbleibt. Worin eine Doppelstellung des Klägers als einerseits Geschäftsführer der Beklagten und andererseits deren „normaler“ Arbeitnehmer begründet sein könnte, ist ebenfalls nicht dargelegt. Es liegt auch keine Situation vor, in der bei unklarer Tatsachensituation vom Gericht mit Rechtsbegriffen operiert wird, ohne die notwendige Tatsachenbasis zu ermitteln (hierzu BAG 05. Juni 2008 – 2 AZR 754/06– aaO) . Insbesondere ist nicht über die bereits vom Arbeitsgericht erteilte Auflage vom 15. Juli 2010 hinaus zu ermitteln, aufgrund welcher Umstände tatsächlich der Rechtsauffassung des Klägers entsprechend von einem zwischen den Parteien konkludent abgeschlossenen Geschäftsführer-Dienstvertrag ausgegangen werden kann. Entweder ist diese Auffassung unzutreffend. Dann ist das mit Vertrag vom 04. Mai 1999 begründete, ggf. inhaltlich veränderte, Rechtsverhältnis auch Grundlage der Geschäftsführerbestellung. Dann existiert kein weiteres Schuldverhältnis, das neben dem der Geschäftsführerberstellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis steht. Dies würde zur Klageabweisung führen. Oder die Auffassung des Klägers ist zutreffend. Dann sind trotz bereits vom Arbeitsgericht erteilter Auflage keine Umstände dargelegt, die eine klar unterscheidbare und trennbare Doppelstellung begründen und die Annahme eines daneben ruhend fortbestehenden Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Auch dies würde zur Klageabweisung führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug und nach Rechtswegprüfungsverfahren, in dem nach rechtskräftiger Entscheidung der Kammer vom 17. Mai 2010 (17 Ta 23/10, Bl. 182 f d.A.) der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht wurde, über die Wirksamkeit zweier Kündigungen und hierbei insbesondere darum, ob zwischen ihnen ein weiteres Rechtsverhältnis neben dem der Geschäftsführerbestellung des Klägers zugrunde liegenden Schuldverhältnis besteht. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 247 bis 248 d.A.). Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch am 09. September 2010 verkündetes Urteil, 5 Ca 1969/09, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im Zeitpunkt der Kündigungen habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden, das zwischen den Parteien ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis habe auch nicht geruht. Der Kläger selbst gehe von der konkludenten Begründung eines Geschäftsführer-Dienstverhältnisses mit seiner Berufung zum Geschäftsführer der Beklagten aus. Im Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages liege aber im Zweifel auch die konkludente Aufhebung eines bisherigen Arbeitsverhältnisses. Eine andere Auslegung komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssten und für die der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe. Der konkludenten Aufhebung des ursprünglich begründeten Arbeitsverhältnisses stünden auch keine Formvorschriften entgegen. Die vertragliche Schriftformklausel beziehe sich auf Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und nicht auf dessen Beendigung. Darüber hinaus könne jederzeit formlos und auch konkludent die Aufhebung der vertraglichen Schriftformklausel vereinbart werden. Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 623 BGB sei im Zeitpunkt der Geschäftsführerbestellung des Klägers noch nicht vorhanden gewesen. § 46 Nr. 5 GmbHG sei schließlich dahin auszulegen, dass zur Kompetenz der Gesellschafterversammlung ebenfalls gehöre, mit Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages auch bestehende Arbeitsverhältnisse aufzuheben oder abzuändern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 248R bis 251 d.A.). Gegen dieses ihm am 05. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04. November 2010 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom Montag, den 06. Dezember 2010 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 06. Januar 2011 am 06. Januar 2011 begründet. Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages daran fest, zwischen den Parteien bestehe ein ruhendes Arbeitsverhältnis. Mit – konkludentem – Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages sei nicht gleichzeitig konkludent das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgehoben worden. Er vertieft insoweit insbesondere seine rechtliche Argumentation zur fehlenden Kompetenz der Gesellschafterversammlung bei Aufhebung und/oder Änderung von Arbeitsverträgen und vertritt die Auffassung, die für den Abschluss oder die Beendigung eines Geschäftsführer-Dienstvertrages anerkannte Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung sei nicht auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum bestehenden Arbeitsvertrag auszudehnen, wenn ein bei der GmbH beschäftigter Arbeitnehmer zum Geschäftsführer bestellt werde. Der Kläger trägt vor, anlässlich seiner Bestellung zum Geschäftsführer seien keine Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden. Ihm sei von dem weiteren Geschäftsführer A der Beklagten lediglich mitgeteilt worden, dass er zum Geschäftsführer berufen worden sei. Gespräche über Auswirkungen der Geschäftsführerbestellung oder wegen der Änderung der Konditionen seien nicht geführt worden. Der Kläger hält daran fest, mit seiner Berufung zum Geschäftsführer sei zwischen den Parteien konkudent ein Geschäftsführer-Dienstvertrag geschlossen worden, und vertritt weiter die Auffassung, diese konkludente Vereinbarung bezüglich der Geschäftsführertätigkeit habe keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Der Kläger wendet sich gegen die Annahme, der Wille der vertragsschließenden Parteien gehe regelmäßig dahin, neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen. Er argumentiert insoweit insbesondere auch mit der Kompetenzverteilung zwischen Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung und meint, es müssten unterschiedliche Organe tätig werden, so dass aus Handlungen eines Organs nicht auf einen gleichlautenden einheitlichen Willen des anderen Organs geschlossen werden könne. Ebenso könne nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, einem Arbeitnehmer müsse in jedem Fall klar sein, dass er mit Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrages seinen Arbeitnehmerstatus aufgebe. Wenn das Bundesarbeitsgericht aus dem ausdrücklichen Abschluss eines neuen Dienstvertrages schließe, die Vertragsparteien würden ihre Vertragsbeziehungen auf eine vollkommen neue Basis stellen wollen, so sei dies vorliegend gerade nicht geschehen. Es liege ein konkludenter Abschluss eines Dienstvertrages vor, die Parteien seien sich gerade nicht darüber einig gewesen, ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Basis zu stellen und das Arbeitsverhältnis aufzuheben. Der Kläger bestreitet Kündigungsgründe, rügt unterbliebene Sozialauswahl und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. September 2010, 5 Ca 1969/09, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 15. Juli 2009, zugestellt am 16. Juli 2009, zum 30. November 2009 endete, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29. Juli 2009 zum 30. November 2009 endete. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags und vertritt die Auffassung, die Gesellschafterversammlung sei aufgrund Annexkompetenz auch zu ihrer Vertretung bei der Aufhebung des Arbeitsvertrages mit dem Kläger zuständig gewesen. Selbst wenn keine Vertretungsmacht der Gesellschafterversammlung gegeben sei, liege dann eine Genehmigung des Geschäftsführers A vor. Auch wenn man dem nicht folgen wolle, liege jedenfalls eine konkludente Einigung auch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer A vor, der mit Übermittlung des Bestellungsbeschlusses an den Kläger auch selbst konkludente Willenserklärungen abgegeben habe. Die Beklagte behauptet, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer sei zwischen ihm und dem Geschäftsführer A ausführlich besprochen worden. Insbesondere sei besprochen worden, dass der Kläger durch die Bestellung eine erhebliche Erweiterung seiner Weisungskompetenzen und seine Tätigkeit für die Beklagte eine komplett neue Grundlage erfahre. Im Rahmen der Vorbesprechungen sei – insoweit unstreitig – zu keinem Zeitpunkt versichert oder zu verstehen gegeben worden, das bislang bestehende Arbeitsverhältnis bleibe trotz Geschäftsführerbestellung aufrechterhalten. Die Beklagte meint, selbst bei Annahme eines zwischen den Parteien noch bestehenden Arbeitsverhältnisses sei dieses durch die Kündigungen beendet. Diese seien sozial gerechtfertigt, denn die Position des Finance Directors sei im Rahmen einer Reorganisationsmaßnahme des Headquarters ersatzlos gestrichen worden, wobei die bislang vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter übertragen worden seien, diese Übertragung für die Beteiligten zu keinem unverhältnismäßigem Mehraufwand führe, eine Sozialauswahl mangels vergleichbarer fortbestehender Arbeitsplätze nicht durchzuführen sei und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen nicht bestünden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.