Urteil
17 Sa 177/11
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0725.17SA177.11.0A
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Leitsätze
Bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des griechischen Gesetzes Nr. 3429/2005 handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EulnsVO (wie LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09; LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10).
§ 174 BGB findet auf die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG keine Anwendung (gegen LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 - 7 Sa 109/10).
Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn durch bestandkräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hieran ist auch nach der durch die Rspr. Des EuGH (27. Januar 2001 - C-188/03 [Junk]) hervorgerufenen Rechtsprechungsänderung festzuhalten. Das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip hindert nicht die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung (gegen LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 und LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010, 2 Ca 371/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des griechischen Gesetzes Nr. 3429/2005 handelt es sich um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EulnsVO (wie LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 - 21 Sa 91/09; LAG München 12. April 2011 - 9 Sa 1234/10). § 174 BGB findet auf die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG keine Anwendung (gegen LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 - 7 Sa 109/10). Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn durch bestandkräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hieran ist auch nach der durch die Rspr. Des EuGH (27. Januar 2001 - C-188/03 [Junk]) hervorgerufenen Rechtsprechungsänderung festzuhalten. Das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip hindert nicht die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung (gegen LAG Düsseldorf 15. September 2010 - 12 Sa 627/10 und LAG Düsseldorf 10. November 2010 - 12 Sa 1321/10). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2010, 2 Ca 371/10, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. A. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2010, 2 Ca 371/10, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. I. Die Berufungsbegründung genügt auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Hierzu ist erforderlich, dass sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Eine schlüssige, rechtliche haltbare Begründung kann hierbei zwar nicht verlangt werden. Die Berufungsbegründung muss sich jedoch mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 08. Oktober 2008 – 5 AZR 526/07– AP ZPO § 520 Nr. 1) . Für die hiernach erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es auch grundsätzlich nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen und dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 – 6 AZR 436/05– AP ZPO § 580 Nr. 15; BAG 08. Mai 2008 – 6 AZR 517/07– AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40; BAG 19. Oktober 2010 – 6 AZR 118/10–EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 8) . In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 08. Mai 2008 – 5 AZR 517/07 – aaO) . Wenn das erstinstanzliche Gericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH 18. Oktober 2005 – VI ZB 81/04– NJW-RR 2006, 285) . Etwas anderes gilt nur, wenn bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden Entscheidung der auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechtsgründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (BGH 28. Februar 2007 – V ZB 154/06– NJW 2007, 1534) . II. Nach diesen Grundsätzen liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) vor. 1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung, wie von der Beklagten zu 2) zutreffend dargestellt, auch darauf gestützt, dass diese keinen Betrieb oder Teilbetrieb „Bodengeschäft“ in Deutschland übernommen habe. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung noch hinreichend auseinander, indem sie eben nicht nur – wenn auch durchaus überwiegend – auf den Flugbetrieb und dessen behauptete Übernahme abstellt, sondern ua. ausführt, der IATA-Code der Arbeitgeberin werde für die Vermarktung der Flüge der Beklagten zu 2) auch auf dem deutschen Markt genutzt, Reisebüros in Deutschland hätten Zugriff auf Reservierungssysteme, in denen Flüge der Beklagten zu 2) mit dem Code der Arbeitgeberin gelistet und verkauft würden, die Beklagte zu 2) habe ihre Verkaufs-, Marketing- und Reservierungstätigkeit auch in Deutschland auf die Firma G übertragen. Hiermit wird noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchen Gründen die Klägerin von einem in Deutschland gelegenen Bodenbetrieb ausgeht, der von der Beklagten zu 2) übernommen worden sei. 2. Soweit das Arbeitsgericht die Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 2) auch darauf gestützt hat, selbst im Fall eines Betriebsübergangs bestehe das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht gegenüber der Beklagten zu 2) fort, da es dann aufgrund wirksamer Kündigung der Beklagten zu 1) zum 31. März 2010 geendet habe, setzt sich die Berufungsbegründung zwar hiermit nicht ausdrücklich auseinander. Dies ist allerdings auch deshalb nicht erforderlich, weil sich die Berufungsbegründung mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Kündigung auseinandersetzt, darstellt, aus welchen Gründen die Kündigung unwirksam sei, und für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung dies die Erwägungen des Arbeitsgerichts auch zu diesem Abweisungsgrund gegenüber der Beklagten zu 2) zu Fall brächte. 3. Das Arbeitsgericht hat auch ausgeführt, würde die Klägerin – Existenz eines (Teil-) Betriebsübergangs unterstellt – dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses noch widersprechen, wäre der Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 2) ebenfalls unbegründet, da dann das Arbeitsverhältnis erst gar nicht übergegangen sei. Hiermit musste sich die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung nicht auseinandersetzen, solange sie nicht vorbringt, sie widerspreche dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses (noch). Ein solcher Widerspruch ist aber nicht vorgebracht. B. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist gegenüber beiden Beklagten unbegründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Dies erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kammer die Anwendung deutschen Rechts auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht aus Art. 8 Abs. 2 Rom I ableitet, sondern aufgrund der von der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründe aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB, dies weil der Arbeitsvertrag vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurde, Art. 28 Rom I. Dies erfolgt mit der weiteren Maßgabe, dass die Kammer die Kündigungsberechtigung der Beklagten zu 1) nicht aus § 80 Abs. 1 InsO ableitet, sondern aus Art. 18 Abs. 1 EuInsVO iVm. Art. 14 A Abs. 4 des Gesetzes Nr. 3429/2005, hinzugefügt durch Gesetz Nr. 3710/2008. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufung ist folgendes zu ergänzen: I. Die Kündigung der Beklagten zu 1) ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 2010 beendet. 1. Die Kündigung gilt allerdings nicht bereits gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 1) rechtzeitig iSd. § 4 KSchG Klage erhoben, wenn sie hierbei auch die Bezeichnung „Firma H unter Sonderliquidation des Artikel 14 A des Gesetzes 3429/2005 der J K D, vertreten und verwaltet von der Liquidatorin L M N …“ verwendete. Der Klageschrift beigefügt war das Kündigungsschreiben, aus dem ersichtlich war, dass die Kündigungserklärung von der Beklagten zu 1) in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin über das Vermögen der Arbeitgeberin stammt. Die Kammer teilt die im Rubrumsberichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 17. November 2010 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass damit von Anfang an der Kündigungsschutzantrag gegen die Beklagte zu 1) als der zutreffenden Beklagten gerichtet war. Auch bei äußerlich eindeutiger aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung kann die Auslegung der Klageschrift dazu führen, dass diejenige Person als Partei angesprochen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Parteistellung im Rechtsstreit ist damit nicht allein die formelle Bezeichnung in der Klageschrift maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit aus den gesamten Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist dies maßgebend (BAG 21. September 2006 – 2 AZR 573/05– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 58; BAG 01. März 2007 – 2 AZR 525/05– AP KSchG 1969 § 4 Nr. 60) . Aufgrund des beigefügten Kündigungsschreibens konnte die Prozesshandlung daher noch dahin ausgelegt werden, dass sich die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte als Sonderliquidatorin der Arbeitgeberin richtet und nicht etwa gegen die Schuldnerin selbst. 2. Die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24. Dezember 2009 ist nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) in ihrer Eigenschaft als Sonderliquidatorin ihrer Arbeitgeberin bestand im Kündigungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagten zu 2) ist nicht erfolgt. Ein Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte zu 2) ist nach wie vor nicht dargelegt, weder für die Zeit vor Kündigungserklärung noch für einen späteren Zeitpunkt. Damit kann die Kündigung auch nicht gegen § 613a Abs. 4 BGB verstoßen. a) Die Beklagte zu 1) begründet die Kündigung mit Betriebsstilllegung. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen sich gegenseitig systematisch aus, da eine Stilllegung den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraussetzt, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aufzuheben und die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Bei der Absicht der Betriebsveräußerung liegt ein solcher Stilllegungsentschluss gerade nicht vor, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleiben und ein Betriebsinhaberwechsel stattfinden soll. Beruft sich der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess nach § 4 KSchG darauf, der Betrieb sei vom bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern auf einen neuen Inhaber übertragen und es sei aus diesem Grund gekündigt worden, so hat zwar der Arbeitgeber die Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, die die Kündigung bedingen (BAG 05. Dezember 1985 – 2 AZR 3/85– AP BGB § 613a Nr. 47; BAG 09. Februar 1994 – 2 AZR 666/93– AP BGB § 613a Nr. 105; BAG 26. April 2007 – 8 AZR 695/05– AP InsO § 125 Nr. 4) . In dieser Situation und damit anders als bei einer ausschließlich auf § 613a Abs. 4 BGB gestützten Feststellungsklage ist es daher dann auch Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen und nachzuweisen, dass kein Betriebsübergang vorliegt (BAG 13. November 1997 – 8 AZR 82/95– nv., juris) . Voraussetzung ist allerdings, dass der Vortrag des Arbeitnehmers überhaupt die Annahme eines Betriebsübergangs rechtfertigt. b) Dies ist nach wie vor nicht der Fall. Auch der Vortrag der Klägerin in der Berufung rechtfertigt nicht die Annahme eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2). Die Klägerin hat keine Umstände genannt, die den Übergang eines in der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenen Bodenbetriebs der Arbeitgeberin auf die Beklagte zu 2) begründen könnten. Ob die Beklagte zu 2) in D einen Flugbetrieb unterhält und in D oder auch von D aus in andere europäische Staaten Flugstrecken bedient, ist für die Frage des Übergangs eines deutschen Bodenbetriebs ohne Aussagekraft. Dasselbe gilt für die Übernahme von Mitarbeitern des fliegenden Personals und die Übernahme von Flugzeugen, in diesem Zusammenhang dann auch die Nutzung eines identischen oder ähnlichen Logos unter Verwendung eines ähnlichen Namens wie die Arbeitgeberin, Nutzung des IATA-Codes und behauptete Nutzung von Slots. All dies findet jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor nicht statt, da kein Flugverkehr nach hier erfolgt. Soweit die Beklagte zu 2) frühere Arbeitnehmer des Bodenpersonals der Arbeitgeberin beschäftigt, handelt es sich ausschließlich um in D beschäftigte Arbeitnehmer, so dass eine etwaige Übernahme dieser Arbeitnehmer ebenfalls ohne Aussagekraft für den Übergang eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebs wäre. Übernahme von Bestandsdaten von Vielfliegerkunden und/oder Nutzung der bisherigen Internetadresse der Arbeitgeberin mögen Indizien sein, die neben anderen für die Übernahme eines in D unterhaltenen Flugbetriebs sprechen könnten; ein Bezug zu einem in der Bundesrepublik Deutschland unterhaltenen Betrieb ist hieraus jedenfalls nicht erkennbar. Dass durch Vermarktung von Flugstrecken im Ausland auch in der Bundesrepublik Deutschland Umsätze erwirtschaftet werden, ändert zunächst nichts daran, dass diese Umsätze jedenfalls bisher nicht durch Flugverkehr von und nach Deutschland erwirtschaftet werden und sagt ferner nichts darüber aus, dass diese Umsätze durch Fortführung einer bisherigen wirtschaftlichen Einheit der Arbeitgeberin unter Wahrung der Identität dieser Einheit erwirtschaftet werden. Von daher ist es auch unerheblich, wenn deutsche Reisebüros Zugriff auf Reservierungssysteme haben, in denen Flüge der Beklagte zu 2) gelistet oder verkauft werden sollen. Ob die Beklagte zu 2) zum 01. Juli 2010 Verkaufs-, Marketing- und Reservierungstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten auf die Firma G übertragen hat, ist ebenso unerheblich und gibt allenfalls Aufschluss darüber, dass eine Funktionsnachfolge von der Beklagten zu 2) auf die Firma G vorliegen könnte, nicht aber über einen (Teil-) Betriebsübergang von der Arbeitgeberin auf die Beklagte zu 2). Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang daher, welche Marketing- und Ticketingaktivitäten, Buchhaltungstätigkeiten oder Tätigkeiten der Frachtakquisition die Beklagte zu 2) in der Vergangenheit überhaupt in Deutschland vorgenommen haben soll, wenn hier überhaupt kein Flugverkehr stattfand. Diese Aktivitäten fanden jedenfalls nicht unter Nutzung einer in Deutschland unterhaltenen organisatorischen Einheit statt, von daher auch nicht unter Nutzung einer von der Arbeitgeberin übernommenen derartigen Einheit. Dementsprechend ist auch nach wie vor nicht dargelegt, welche Geschäftstätigkeit des früheren deutschen Bodenbetriebs der Arbeitgeberin die Beklagte zu 2) unter Wahrung der bisherigen Identität welcher übernommenen wirtschaftlichen Einheit wieder aufgenommen oder weitergeführt haben und welche materiellen oder immateriellen Betriebsmittel sie hierbei übernommen haben sollte. 3. Die Kündigung ist nicht gemäß § 1 KSchG unwirksam. Sie ist nicht sozial ungerechtfertigt, sondern durch der Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehende dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung gekündigt hat, wobei diese bereits greifbare Formen aufwies und aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Betrachtung im Kündigungszeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben sein wird. Hiergegen wendet sich die Klägerin nur mit dem Argument, in Wirklichkeit liege keine Betriebsstilllegung vor, sondern ein Betriebsübergang. Dies ist wie dargelegt unzutreffend. Weitere konkrete Angriffe gegen die Annahme einer Betriebsstilllegung werden in der Berufung nicht vorgebracht. 4. Dass die Kündigung nicht gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung ebenfalls nicht vorgebracht. Die Beklagte zu 1) war auch kündigungsberechtigt. a) Die Beklagte zu 1) ist kündigungsberechtigt, da infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf sie übergegangen ist, denn das Sonderliquidationsverfahren A Rechts nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 ist ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO auch in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Insolvenzverfahren. b) Nach Art. 18 Abs. 1 EuInsVO darf der durch ein nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständiges Gericht bestellte Verwalter im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates grundsätzlich alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zustehen. Die Ausnahme der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens in dem anderen Staat liegt für die Bundesrepublik Deutschland nicht vor. c) Nach Art. 14 A Abs. 4 des Gesetzes Nr. 3429/2005 führt der Liquidator die Geschäfte des Unternehmens, verwaltet und vertritt es und ist er berechtigt, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. d) Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 um ein Insolvenzverfahren nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO handelt. Die hiergegen vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. aa) Das Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 setzt neben in der Vergangenheit bezogenen staatlichen Beihilfen und Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei Gewährung weiterer Beihilfen alternativ voraus, dass schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Probleme bei der Strukturierung des Eigenkapitals bestehen oder das öffentliche Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage ist, gesetzte Zahlungsfristen einzuhalten. Dies spricht nicht gegen die Annahme, es liege ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO vor, auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 26 EuInsVO (ordre public). Dies folgt schon daraus, dass auch nach deutschem Recht die Überschuldung einen Eröffnungsgrund darstellen kann (LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 – 21 Sa 91/09 – nv.) . Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 stellt in diesem Zusammenhang auch nicht allein auf schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten ab, sondern kumulativ auch darauf, dass die Gewährung weiterer Beihilfen einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bedeuten würde. Der Umstand, dass unter diesen Voraussetzungen „in Abweichung von den Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuches“ ein Sonderliquidationsverfahren eröffnet werden kann (Art. 14 A Abs. 1 b des Gesetzes Nr. 3429/2005) spricht nicht gegen ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren nach der EuInsVO. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. j EuInsVO regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ua. die Voraussetzungen des Insolvenzverfahrens. Wenn der A Gesetzgeber in Abweichung von anderen von ihm gesetzten Regeln die Eröffnung eines Sonderliquidationsverfahrens für den Fall zulässt, dass sich ein öffentliches Unternehmen in den in Art. 14 A Abs. 1 des Gesetzes Nr. 3429/2005 genannten qualifizierten wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und nach Gemeinschaftsrecht nicht weiter aus öffentlichen Mitteln gestützt werden kann, so bewegt er sich im Rahmen seiner Normsetzungshoheit, die das Gemeinschaftsrecht mit Art. 4 Abs. 2 lit. j EuInsVO ausdrücklich akzeptiert (LAG München 12. April 2011 – 9 Sa 1234/10 – nv.) . Der Umstand, dass der A Gesetzgeber das Sonderliquidationsverfahren für staatliche Beihilfen beziehende öffentliche Unternehmen neben anderen Insolvenzverfahren zur Verfügung stellt und an andere Regeln knüpft, spricht damit ebenso wenig gegen ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren wie der Umstand, dass bei Eröffnung eines anderen Insolvenzverfahrens A Rechts eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich sein sollte und durch das Sonderliquidationsverfahrens ggf. eine – uU partielle – sanierende Übertragung ermöglicht werden sollte, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies der Fall ist. bb) Aus welchen Gründen es gegen die Voraussetzungen einer Sonderliquidation sprechen sollte, wenn Verpflichtungen wie aus dem Verkauf von Flugtickets durch Umbuchungen auf andere Fluggesellschaften erfüllt wurden, ebenso andere Verpflichtungen, ist nicht ersichtlich. cc) Hinzu kommt: Nach der Definition in Art. 2 lit. a EuInsVO sind „Insolvenzverfahren“ im Sinne der Verordnung die in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO genannten Gesamtverfahren, wobei diese wiederum in Anhang A aufgeführt sind. „Verwalter“ im Sinne der Verordnung sind die Personen oder Stellen, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen, wobei diese wiederum in Anhang C aufgeführt sind. Anhang A der EuInsVO nennt für D ausdrücklich die Sonderliquidation, Anhang C ausdrücklich den Sonderliquidator. Der Umstand, dass die A Regelung über die Sonderliquidation für öffentliche Unternehmen erst mit Wirkung zum 23. Oktober 2008 und damit nach Inkrafttreten der EuInsVO eingefügt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die EuInsVO und ihre Anhänge wurden nach Inkrafttreten von Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 wiederholt geändert, die Anhänge letztmals mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 210/2010 des Rates vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren und Verwaltern in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und zur Kodifizierung der Anhänge A, B und C der genannten Verordnung. Weder der europäische noch der A Gesetzgeber sahen sich hierbei zur Änderung des Gesetzes bzw. der Verordnung veranlasst. Vielmehr hat der A Gesetzgeber dadurch, dass er das bestehende Gesetz Nr. 3429/2005 um einen Art. 14 A ergänzt hat, zum Ausdruck gebracht, dass er dies als Ergänzung des Systems des bereits bestehenden Sonderliquidationsverfahrens ansieht, nimmt er in Art. 14 A Abs. 14 des Gesetzes Nr. 3429/2005 auf Regelungen der EuInsVO Bezug und hat der europäische Gesetzgeber durch einschränkungslose Nennung der Sonderliquidation und des Sonderliquidators in den Anhängen A und C der EuInsVO auch nach der letzten Änderung und in Kenntnis des neu eingefügten Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 zum Ausdruck gebracht, dass die Anhänge keinen statischen Verweis auf ausschließlich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuInsVO bereits bestehende Insolvenzverfahren darstellen (vgl. LAG Baden-Württemberg 21. Dezember 2010 – 21 Sa 91/09 – nv.; LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 – 7 Sa 109/10– ArbR 2011, 283, Volltext: juris; LAG München 12. April 2011 – 9 Sa 1234/10 – nv.) . dd) Dass kein Verfahren zur Änderung der Anträge gemäß Art. 45 EuInsVO durchgeführt wurde, ist unerheblich. Da die Sonderliquidation ohnehin in Anhang A erfasst ist, hätte hierfür nur Anlass bestanden, wenn die Sonderliquidation staatliche Beihilfen beziehender öffentlicher Unternehmen hiervon hätte ausgenommen werden sollen. e) Ob, wie die Klägerin meint, die Voraussetzungen für die Eröffnung der Sonderliquidation weggefallen sind, ist ebenfalls unerheblich. Das Verfahren wurde durch das B Berufungsgericht und damit durch das nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständige Gericht (Art. 14 A Abs. 2 des Gesetzes Nr. 3429/2005) eröffnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Art. 14 A Abs. 3 des Gesetzes Nr. 3429/2005). Selbst wenn die Voraussetzungen der Eröffnung inzwischen weggefallen sein sollten, ist das Verfahren bisher nicht aufgehoben. 5. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. a) Dass die Betriebsratsanhörung inhaltlich nicht zu beanstanden ist, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Konkrete Einwände hiergegen werden in der Berufung auch nicht erhoben. b) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG durch die Beklagte zu 1) nicht ordnungsgemäß eingeleitet wurde, es hierzu der Vorlage einer auf den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) ausgestellten Originalvollmacht bedurft hätte und der Betriebsrat deshalb zur Zurückweisung der Anhörung entsprechend § 174 BGB berechtigt gewesen wäre. aa) Unstreitig war der durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) erfolgten Betriebsratsanhörung keine auf ihn ausgestellte Originalvollmacht beigefügt. Eine Bezugnahme auf die im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen und dem Verfahren vor der Einigungsstelle – im Übrigen mit dem Gesamtbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat – vorgelegte Urkunde würde keine Originalvollmacht ersetzen. Diese Vollmacht ermächtigt zu „Verhandlungen mit dem Betriebsrat bezüglich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen“– die Einschränkung, wonach zwei Personen zu entscheiden haben, betrifft das Innenverhältnis – wobei offen bleiben kann, ob hiermit auch die Einleitung von Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG erfasst wird. Sie ist jedenfalls ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle vom 04. Dezember 2009 auch nicht im Original vorgelegt worden, sondern in Telekopie. Abstimmungsverhalten der Mitglieder der Einigungsstelle, auch wenn insoweit Personalunion mit zwei Mitgliedern des örtlichen Betriebsrats O – darunter dessen Vorsitzender – besteht, führt auch nicht zur Annahme, der örtliche Betriebsrat sei von der Beklagten zu 1) darüber in Kenntnis gesetzt, ihr Prozessbevollmächtigter sei allgemein zur Einleitung von Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG befugt. Dies gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass diese Mitglieder der Einigungsstelle ihren Kenntnisstand dem Gremium des örtlichen Betriebsrats im Rahmen der Beschlussfassung zur Betriebsratsanhörung mitzuteilen hatten und mitteilten. Dieser Kenntnisstand besteht dann darin, dass die vorgelegte Vollmacht ausweislich des Protokolls der Einigungsstelle bereits im Einigungsstellenverfahren beanstandet wurde. Die Reaktion des Betriebsrats wäre dann schließlich auch noch unverzüglich erfolgt, nämlich zeitgleich mit seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2009 innerhalb der Frist des § 102 Abs. 1 BetrVG, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch zur Frage der Zurückweisung der Anhörung zunächst ein Betriebsratsbeschluss zu fassen war. bb) Der Betriebsrat war dennoch nicht zur Zurückweisung der Betriebsratsanhörung berechtigt. Denn § 174 BGB findet, wie vom Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend entschieden, auf die Betriebsratsanhörung keine Anwendung (aA LAG Baden-Württemberg 11. März 2011 – 7 Sa 109/10– aaO; HaKo/Nägele, 3. Aufl., BetrVG; § 102 Rn 52; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 25. März 2011 – 7 Sa 8/11– nv., juris) . (1) Eine unmittelbare Anwendung des § 174 BGB scheidet aus, denn bei der Betriebsratsanhörung handelt es sich weder um ein Rechtsgeschäft noch überhaupt um eine Willenserklärung (aA BAG 05. Februar 1981 – 2 AZR 1135/78– AP LPVG NW § 72 Nr. 1; BAG 19. August 1975 – 1 AZR 565/74– AP BetrVG 1972 § 105 Nr. 1; BAG 02. März 1989 – 2 AZR 280/88– AP BGB § 626 Nr. 101: atypische bzw. nichttypische Willenserklärung) . Die Willenserklärung im Sinne der Vorschriften des Allgemeinen Teils des BGB ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, dh. einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (BGH 17. Oktober 2000 – X ZR 97/99–BGHZ 145, 343) . Sie ist Betätigung der Privatautonomie. Die Betriebsratsanhörung zielt dagegen nicht final auf und führt nicht unmittelbar zu einem Rechtserfolg. Sie führt zu keiner Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu dessen Kündigung die Anhörung erfolgt. Sie ist eine gesetzlich vorgegebene Verpflichtung, deren Missachtung unabhängig von Willensbildung und Willensäußerung zur Unwirksamkeit einer dennoch ausgesprochenen Kündigung führt. Sie dient damit nicht unmittelbar der Herbeiführung privatautonom gestalteter Rechtsfolgen, sondern allenfalls mittelbar der Vermeidung gesetzlich sonst vorgegebener Rechtsfolgen. (2) Bei der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG mag es sich um eine geschäftsähnliche Handlung handeln (HaKo/Nägele, aaO) . Auf geschäftsähnliche Handlungen finden die Vorschriften über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechende Anwendung. Bei der Frage, in welchem Umfang die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften auf geschäftsähnliche Handlungen anzuwenden sind, ist allerdings jeweils den spezifischen Eigenarten und der Interessenlage bei der in Frage stehenden Handlung Rechnung zu tragen (BGH 17. Oktober 2000 – X ZR 97/99– aaO) , wobei auch der mit der entsprechenden Vorschrift verfolgte Zweck zu berücksichtigen ist. Dementsprechend findet beispielsweise § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist keine Anwendung (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 341/01– AP BGB § 174 Nr. 16) . (3) § 174 BGB bezweckt die Wahrung der Gewissheitsinteressen des Dritten (BAG 14. August 2002 – 5 AZR 341/01– aaO) . Die Vorschrift dient der Vermeidung einer ungünstigen Lage eines Erklärungsempfängers, der mit einem einseitigen Rechtsgeschäft, zB. einer Kündigung, konfrontiert wird, das als Bevollmächtigter im Namen eines anderen vorgenommen wird, ohne sich über die erteilte Vollmacht auszuweisen, und die daraus resultiert, dass der Erklärungsempfänger keine Gewissheit darüber hat, ob das Rechtsgeschäft von einem wirklich Bevollmächtigten ausgeht und der Vertretene es für bzw. gegen sich gelten lassen muss (BAG 10. Februar 2005 – 2 AZR 584/03– aaO; BAG 20. September – 6 AZR 82/06 – aaO) . Die Regelung steht darüber hinaus im Sachzusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften, § 180 Satz 1 BGB (BAG 14. April 2011 – 6 AZR 727/09– NZA 2011, 683) . (4) Die entsprechende Anwendung des § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG ist nicht gerechtfertigt. Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG hat über die reine Unterrichtung hinaus den Sinn, diesem Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht aus Sicht der Arbeitnehmervertretung zur Kenntnis zu bringen. Die Sanktion der Unwirksamkeit nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG verfolgt den Zweck, den Arbeitgeber zu veranlassen, vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu hören, will er nicht Gefahr laufen, dass die Kündigung von vornherein unwirksam ist. Die Anhörung soll ferner in geeigneten Fällen dazu beitragen, dass es gar nicht erst zum Ausspruch einer Kündigung kommt. Die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG zielt dagegen nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen, sondern beschränkt sich darauf, im Vorfeld der Kündigung auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (BAG 22. September 1994 – 2 AZR 31/94– AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 68) . Die Vorschrift dient ferner individualrechtlichen Zwecken, indem sie dem Arbeitnehmer im Fall des ordnungsgemäßen Widerspruchs einen Weiterbeschäftigungsanspruch einräumt, § 102 Abs. 5 BetrVG, gleichermaßen kollektiven Interessen, indem sie den Einfluss des Betriebsrats auf die Zusammensetzung der Belegschaft gewährleistet (BAG 09. November 1977 – 5 AZR 132/76– EzA § 192 BetrVG 1972 Nr. 31) , und weist insoweit präventiven Charakter auf (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 102 Rn 34; DKKW/Bachner, BetrVG,12. Aufl., § 102 Rn 3) . Die Vorschrift dient dagegen nicht der Schaffung eines weiteren Unwirksamkeitsgrundes für Kündigungen, sie dient auch nicht einer umfassenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Kündigung durch den Betriebsrat. (5) Die mit § 102 BetrVG verfolgten Zwecke werden auch mit einer Betriebsratsanhörung durch einen bevollmächtigten Vertreter, der keine Vollmachtsurkunde vorlegt, gewahrt. Die Ungewissheit, ob die Anhörung durch einen wirklich Bevollmächtigten erfolgt, ist zwar ebenso vorhanden wie in allen Fällen der fehlenden Vollmachtsvorlage. Der Betriebsrat hat aber kein durch § 174 BGB zu schützendes Interesse, unverzüglich klare Verhältnisse zu schaffen. Die Betriebsratsanhörung allein wirkt noch nicht auf Rechte ein, weder auf solche des Betriebsrats noch auf solche des betroffenen individuellen Arbeitnehmers. Die Anhörung, auch wenn sie ohne Vollmachtsvorlage erfolgt, führt dazu, dass dem Betriebsrat die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers bekannt ist und ihm die hierfür in Anspruch genommenen Gründe mitgeteilt werden. Damit ist dem Betriebsrat die Möglichkeit eröffnet, seinerseits argumentativ auf die Kündigungsabsicht einzugehen und ggf. auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers einzuwirken. Seine Argumentationsmöglichkeiten werden hierbei in keiner Weise eingeschränkt. Seine Möglichkeit, die individuelle Position des betroffenen Arbeitnehmers durch einen qualifizierten Widerspruch zu stärken, wird durch die fehlende Vollmacht nicht beeinträchtigt. Eine rechtliche Prüfung, ob die Person, die die Betriebsratsanhörung durchführt ggf. auch kündigungsbefugt wäre, hat durch den Betriebsrat nicht zu erfolgen, wobei ohnehin nicht feststeht, ob auch die Kündigung durch diese Person erfolgen würde. Die durch die fehlende Vollmachtsvorlage hervorgerufene Ungewissheit erschöpft sich darin, dass ungewiss ist, ob überhaupt eine Reaktion des Betriebsrats erforderlich ist, wobei eine Rechtspflicht zur Stellungnahme ohnehin nicht besteht. Die Stellungnahmefristen des § 102 Abs. 2 BetrVG werden hierbei in keiner Weise beeinträchtigt. Das Risiko des Betriebsrats erschöpft sich damit darin, dass er zur mitgeteilten Kündigungsabsicht eine Beschlussfassung und eine Stellungnahme vornimmt, deren Notwendigkeit ungewiss ist. Stellt sich dann heraus, dass sie notwendig war, weil die Betriebsratsanhörung in Vollmacht des Arbeitgebers erfolgte, ist den Zwecken des § 102 Abs. 2 BetrVG gedient. Stellt sich heraus, dass die Stellungnahme überflüssig war, weil überhaupt keine Betriebsratsanhörung des Arbeitgebers und keine Kündigungsabsicht vorlagen, wird in aller Regel eine Kündigung ohnehin unterbleiben. Ziele des § 102 BetrVG werden dadurch nicht beeinträchtigt. Der Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats wird schließlich nicht dadurch beeinflusst, ob der Anhörung eine Vollmacht beigefügt war oder nicht. Die durch § 174 BGB geschützten Gewissheitsinteressen haben damit keinen Einfluss auf den Inhalt der Reaktion des Betriebsrats auf die mitgeteilte Kündigungsabsicht. § 174 BGB dient dagegen nicht dem Zweck, bestimmte Rechtsgeschäfte oder geschäftsähnliche Handlungen zu verzögern oder zu verhindern. (6) § 174 BGB steht darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften (BAG 14. April 2011 – 6 AZR 727/09– aaO) . Er steht damit aber auch in Zusammenhang nicht nur mit § 180 Satz 1 BGB, sondern auch mit § 180 Satz 2 BGB. Entsprechende Anwendung des § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung müsste dann konsequenter Weise auch zur entsprechenden Anwendung der Genehmigungsmöglichkeit nach § 180 Satz 2 BGB bei Durchführung der Betriebsratsanhörung durch einen Nichtberechtigten führen, ggf. auch durch konkludentes Handeln, beispielsweise durch Unterzeichnung des Kündigungsschreibens (so LAG Berlin 12. März 2004 – 6 Sa 2593/03– nv., juris) . Dies wiederum kommt aber nach Auffassung der Kammer schon allein aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf die mit der Betriebsratsanhörung in Gang gesetzte Stellungnahmefrist nach § 102 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht. Dies führt letztlich dazu, dass in Zweifelsfällen der Arbeitgeber die Berechtigung zur Durchführung der Betriebsratsanhörung im Rechtsstreit darzulegen und ggf. nachzuweisen hat. Dass wiederum wie auch von Arbeitsgericht angenommen der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) tatsächlich zur Einleitung des Anhörungsverfahrens bevollmächtigt war, stellt die Klägerin überhaupt nicht in Abrede, so dass offen bleiben kann, ob dies nicht ohnehin bereits aus der im Einigungsstellenverfahren in Kopie vorgelegten Vollmacht vom 29. Oktober 2009, die Arbeitgeberin bei den Verhandlungen mit dem Betriebsrat „bezüglich der Beendigung der Arbeitsverhältnisse“ zu vertreten oder der der Kündigung beigefügten Vollmacht, die sich auf „Neben- und Folgeverfahren aller Art“ erstreckt, folgt. (7) Ob auf das Zustimmungsersuchen nach § 103 BetrVG die Vorschrift des § 174 BGB entsprechende Anwendung findet (LAG Hessen – 29. Januar 1998 – 5 Ta BV 122/97– ARST 1998, 196) , ist in diesem Zusammenhang unerheblich und gibt keinen Aufschluss über die entsprechende Anwendung auch auf das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG. Die Beteiligungsverfahren sind unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere hat aber im Anwendungsbereich des § 103 BetrVG nicht nur die Durchführung des Anhörungsverfahrens durch den Arbeitgeber sondern auch die Reaktion des Betriebsrats unmittelbare Auswirkungen auf die Zulässigkeit einer Kündigung, so dass bereits von daher eine unterschiedliche Interessenlage besteht. 6. Die Kündigung ist nicht gemäß § 17 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. a) Die Beklagte zu 1) hat vor Ausspruch der Kündigung eine Massenentlassungsanzeige bei der C erstattet. b) Das Verfahren im Rahmen der Massenentlassungsanzeige war nach dem zugrunde zu legenden Parteivortrag fehlerhaft. Dies führt jedoch wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, denn die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige wird aufgrund des Bescheids der C vom 18. Dezember 2009 im vorliegenden Rechtsstreit nicht überprüft. aa) Die Beklagte zu 1) hat den Betriebsrat vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige jedenfalls formal nach § 17 Abs. 2 KSchG beteiligt. Sie hat die Betriebsratsanhörung zur Kündigung auch als „Mitteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG“ bezeichnet. Damit war für den Betriebsrat erkennbar, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls den Versuch unternehmen wollte, ihrer Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach dieser Vorschrift nachzukommen. bb) Dies ist allerdings nicht vollständig gelungen. Das Anhörungsschreiben vom 14. Dezember 2009 enthält nicht die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG geforderten Angaben. Inwieweit dem Betriebsrat diese Angaben auf andere Weise mitgeteilt worden sein sollten, ist nicht dargelegt. Beratungen iSd. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem örtlichen Betriebsrat haben nicht stattgefunden. Solche Beratungen sind jedenfalls nicht dargelegt. cc) Dass zuvor Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen stattgefunden haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Beklagte zu 1) sei ihrer aus § 17 Abs. 2 KSchG resultierenden Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen. (1) Die Beteiligungsrechte nach § 102 BetrVG, § 111 BetrVG und § 17 Abs. 2 KSchG bestehen unabhängig voneinander. Die entsprechenden Unterrichtungspflichten müssen zwar nicht zwingend in getrennten Verfahren erfüllt werden. Erforderlich ist dann aber, dass der Arbeitgeber deutlich zu erkennen gibt, welche Beteiligungspflichten erfüllt werden sollen (KR/Weigand, 9. Aufl., KSchG, § 17 Rn 70; BBDKNS/Dörner, KSchG, § 17 Rn 63a) . Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen nach § 111 BetrVG auch zu erkennen gegeben hätte, hiermit gleichzeitig ihren Unterrichtungspflichten nach § 17 Abs. 2 KSchG nachkommen zu wollen. (2) Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wurden die Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen nicht mit dem örtlichen Betriebsrat geführt, sondern mit dem Gesamtbetriebsrat. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Gesamtbetriebsrat hierfür tatsächlich gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig war oder die örtlichen Betriebsräte in gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt hatten. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG besteht jedenfalls grundsätzlich nicht (BBDKNS/Dörner, aaO, Rn. 50) , eine Beauftragung durch die örtlichen Betriebsräte hierzu ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Von daher kann auch offen bleiben, ob im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen dem Gesamtbetriebsrat § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG entsprechende Informationen erteilt wurden. dd) Die vorstehenden Bedenken gegenüber dem Konsultationsverfahren wirken sich gleichzeitig auch auf den Inhalt der Massenentlassungsanzeige aus. (1) Der Massenentlassungsanzeige war keine Stellungnahme des örtlichen Betriebsrats iSd. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beigefügt. Dies war bereits deshalb nicht möglich, weil im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige eine solche nicht existierte. (2) Die Beklagte zu 1) hat auch nicht iSd. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG gegenüber der C glaubhaft gemacht, dass sie den örtlichen Betriebsrat zwei Wochen vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hätte und den Stand der Beratungen dargelegt. Vortrag hierzu liegt nicht vor. Im Übrigen kann die Beklagte zu 1) Verstreichen der Zweiwochenfrist nicht glaubhaft gemacht haben, wenn das Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG gegenüber dem örtlichen Betriebsrat erst gemeinsam mit der weniger als zwei Wochen vor der Massenentlassungsanzeige erfolgten und ihr beigefügten Betriebsratsanhörung zur Kündigung durchgeführt wurde. (3) Der Widerspruch des Betriebsrats, selbst wenn er auch als Stellungnahme iSd. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG angesehen werden sollte, kann der Massenentlassungsanzeige schon deshalb nicht beigefügt gewesen sein, weil er erst vom 21. Dezember 2009 datiert. Etwaige Nachreichung wird nicht substantiiert dargelegt. (4) Dass die Beklagte zu 1) ihrer Massenentlassungsanzeige das Protokoll der Einigungsstelle und den Sozialplan beigefügt hat, ersetzt keine Stellungnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Auch wenn man zugunsten der Beklagten zu 1) von originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Interessenausgleichsverhandlungen ausgeht, könnte zwar ein mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossener Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG bzw. § 125 Abs. 2 InsO die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ersetzen (BAG 07. Juli 2011 – 6 AZR 248/10– bisher nur als Presseerklärung des BAG vorliegend) , nicht jedoch ein Protokoll über gescheiterte Interessenausgleichsverhandlungen. c) Ob die Beklagte zu 1) mit Vorlage des Protokolls der Einigungsstelle über die Interessenausgleichsverhandlungen und des Sozialplans gegenüber der Arbeitsverwaltung die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens glaubhaft gemacht hat, kann die Kammer offen lassen, da fehlerhafte Massenentlassungsanzeige jedenfalls vorliegend nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. aa) Die Rechtsfolgen fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen auf die Wirksamkeit der Kündigung sind nach der durch die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 27. Januar 2005 – C-188/03– NZA 2005, 213 [Junk]) vorgegebene Änderung der Rechtsprechung des BAG noch nicht abschließend geklärt (vgl. BVerfG 25. Februar 2010 – 1 BvR 230/09–EzA KSchG § 17 Nr. 21) . Dies gilt auch für die Frage, ob Fehler in der Massenentlassungsanzeige auch dann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn die C durch bestandskräftigen Verwaltungsakt bestätigt, dass eine wirksame Massenentlassungsanzeige vorlag. bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG (BAG 24. Oktober 1996 – 2 AZR 895/95– AP KSchG 1969 § 17 Nr. 8; vgl. auch BAG 11. März 1998 – 2 AZR 414/97– AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43; BAG 13. April 2000 – 2 AZR 215/99– AP KSchG 1969 § 17 Nr. 13) konnten Fehler der Massenentlassungsanzeige durch bestandskräftigen Verwaltungsakt der Arbeitsverwaltung geheilt werden, in dem die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige bestätigt wurde. Hiernach waren die Arbeitsgerichte grundsätzlich verpflichtet, einen Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, als gültig anzuerkennen, solange er nicht von Amts wegen oder auf einen Rechtsbehelf in dem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist. cc) Umstritten ist, ob hieran auch im Anschluss an die durch die Entscheidung des EuGH vom 27. Januar 2005 hervorgerufene Rechtsprechungsänderung festzuhalten ist (bejahend – jedenfalls bei Einhaltung der Zweiwochenfrist – LAG Rheinland-Pfalz 15. Januar 2008 – 3 Sa 634/07 – ZinsO 2008, 1392; Volltext juris; bejahend auch: APS/Moll, 3. Aufl., KSchG, § 17 Rn 136; SPV/Vossen, 10. Aufl., Rn 1654; Küttner/Kreitner, Personalbuch 2011, 300 „Massenentlassung“, Rn 24; wohl auch Krieger/Ludwig, NZA 2010, 919 [921]; einschränkend ErfK/Kiel, 11. Aufl., KSchG, § 20 Rn 6; KR/Weigand, 9 Aufl., KSchG; § 20 Rn 72 und 73; v.Hoyningen-Huene/Linck, KSchG, 14. Aufl., § 18 Rn 17 und § 20 Rn 26; verneinend LAG Düsseldorf 15. September 2010 – 12 Sa 627/10– ZinsO 2011, 1167; LAG Düsseldorf 10. November 2010 – 12 Sa 1321/10– ZinsO 2011, 871; Reinhard, RdA 2007, 207 [214]; Niklas/Koehler, NZA 2010, 913 [918]) . dd) Die Kammer folgt nicht der Auffassung, wonach das unionsrechtliche und grundrechtliche Effektivitätsprinzip die Bindung der Arbeitsgerichte an eine inzidente Feststellung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige durch die Arbeitsverwaltung hindert (so LAG Düsseldorf 15. September 2010 – 12 Sa 627/10– aaO; LAG Düsseldorf 10. November 2010 – 12 Sa 1321/10– aaO) . Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Arbeitsgerichte auch an die Auffassung der Arbeitsverwaltung gebunden sind, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige lägen nicht vor (hierzu ErfK/Kiel, aaO; KR/Weigand, aaO; Rn 72; v.Hoyningen-Huene/Linck, aaO, § 20 Rn 26) . Auch wenn man der Auffassung folgt, dass die §§ 17 f KSchG auch der Verstärkung und Ausgestaltung des individuellen Kündigungsschutzes dienen (LAG Sachsen-Anhalt 18. November 2009 – 5 Sa 179/09 – nv., juris) , bezweckt die Anzeigepflicht nach wie vor nicht primär einen Schutz der Arbeitnehmer vor Entlassung, sondern dient dem Ziel einer effektiven Verwaltung der Massenentlassung und -arbeitslosigkeit und damit vor allem arbeitsmarktpolitischen Zwecken (BAG 23. März 2006 – 2 AZR 343/05– AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21) . Die C soll in die Lage versetzt werden, vorausschauend Arbeitsvermittlungs- und andere Maßnahmen einzuleiten, um Folgen der Massenentlassungen von den betroffenen Arbeitnehmern möglichst abzuwenden. Dies entspricht auch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie, MERL), wonach der Zweck der Anzeige darin besteht, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, nach Lösungen für die durch die beabsichtigten Massenentlassungen aufgeworfenen Probleme zu suchen. Nach diesem Gesetzeszweck hat dann aber ein Fehler im Zusammenhang mit der Erstattung der Massenentlassungsanzeige im Zusammenhang mit den Beratungen mit dem Betriebsrat jedenfalls dann keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Anzeige, wenn die C nachträglich zu erkennen gibt, dass sie aufgrund der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und der von ihm mitgeteilten Unterrichtung des Betriebrats in der Lage war, sich ein ausreichendes Bild von den geplanten Massenentlassungen zu machen, um erforderliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergreifen bzw. Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG zu treffen. Nach § 20 Abs. 3 KSchG hat der Entscheidungsträger der C vor seiner Entscheidung Arbeitgeber und Betriebsrat anzuhören und sind diese verpflichtet, die für die Beurteilung des Falles erforderlich gehaltenen Auskünfte zu erteilen, wodurch die C sich selbst, wenn sie dies für erforderlich hält, ein Bild von dem Stand der Beratungen verschaffen kann. Wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Anzeige in erster Linie dazu dienen, der Behörde eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Aufgaben zu ermöglichen oder diese zumindest zu erleichtern und sie sich aufgrund der vom Arbeitgeber mit der Massenentlassungsanzeige erteilten Informationen in der Lage sieht, die Anzeige sachlich zu prüfen, die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Massenentlassung aufgeworfenen Probleme zu beurteilen und dem Arbeitgeber die Wirksamkeit der eingegangenen Massenentlassungsanzeige zu bestätigen anstatt ergänzende Informationen zu fordern, besteht vom Gesetzeszweck kein Anlass, von einer unwirksamen Massenentlassungsanzeige auszugehen, dies wiederum mit der Folge der Unwirksamkeit der darauf erklärten Kündigungen (BAG 28. Mai 2009 – 8 AZR 273/08– AP BGB § 613a Nr. 370) . Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung möglicherweise fehlerhaft die Darlegung beendeter wenn auch gescheiterter Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat als hinreichende Darlegung eines mit dem örtlichen Betriebsrat durchgeführten Konsultationsverfahrens gewertet hat. Es geht damit auch um die Frage der Überprüfung der Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige trotz potentiellen Fehlers als solcher und nicht um die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für Fehlerhaftigkeit bzw. Fehlerfreiheit der Massenentlassungsanzeige nach Vorliegen einer Entscheidung durch die C (so Reinhard, RdA 2007, 207 [214]) . 7. Das Arbeitsgericht hat schließlich zutreffend erkannt, dass auch die einzuhaltende Kündigungsfrist gewahrt ist und diese aus § 113 Satz 2 InsO folgt. a) Dass das Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes Nr. 3429/2005 ein nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO anerkanntes Insolvenzverfahren darstellt, wurde bereits dargelegt. b) Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag gilt deutsches Recht als das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht, Art. 10 EuInsVO. § 113 InsO hat arbeitsrechtlichen Regelungscharakter und findet damit auch im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat aufgrund des Vertragsstatuts Anwendung (Göpfert/Müller, NZA 2009, 1059 [1060, 1061] mwN) . II. Gegenüber der Beklagten zu 2) ist die Klage unbegründet, da das Arbeitsverhältnis nicht infolge Betriebsübergangs auf diese übergegangen ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch im Berufungsrechtszug ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) nicht substantiiert dargelegt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) abgewiesen wurde. Außerdem weicht die vorliegende Entscheidung insoweit in entscheidungserheblicher Weise von der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11. März 2011 (7 Sa 109/10) und den Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom 15. September 2010 (12 Sa 627/10) und vom 10. November 2010 (12 Sa 1321/10) ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Soweit die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) abgewiesen wurde, besteht für die Zulassung der Revision kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie darum, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 334 bis 341 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage durch am 06. Dezember 2010 verkündetes Urteil, 2 Ca 371/10, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klageantrag zu 1) enthalte nur den Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG, der Satzteil „sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht“ weise keine eigenständige Bedeutung aus. Für diesen Klageantrag sei auch die Beklagte zu 1) die richtige Beklagte, da mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergehe, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werde, es sich bei dem Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A Abs. 1 des A Gesetzes Nr. 3429/2005, hinzugefügt durch Gesetz Nr. 3710/2008, um ein Gesamtverfahren nach Art. 1 Abs. 1 EuInsVO und ein Insolvenzverfahren nach Art. 2 lit. a EuInsVO handele und das B Berufungsgericht für die Eröffnung des Verfahrens zuständig gewesen sei, wobei für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf den Arbeitsvertrag und das Arbeitsverhältnis deutsches Recht Anwendung finde. Die Kündigung der Beklagten zu 1) sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, da die Beklagte zu 1) sich zur Betriebsstilllegung entschlossen habe und diese im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen habe. Weiterbeschäftigung einiger weniger namentlich nicht genannter Arbeitnehmer über den Kündigungstermin hinaus stehe der Annahme einer Betriebsstilllegungsabsicht nicht ohne weiteres entgegen, wobei die Klägerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, welche Tätigkeiten diese Arbeitnehmer ausführten. Die Kündigungsfrist bestimme sich nach § 113 InsO und sei gewahrt. Die Klägerin habe die Kündigung nicht nach § 174 BGB zurückweisen können, da dem Kündigungsschreiben unstreitig eine Originalvollmacht auf den die Kündigung erklärenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) beigefügt war, der fehlende Hinweis auf Bestellung eines Sonderliquidators unschädlich sei und die Zurückweisung erst mit der Klageschrift ohnehin nicht unverzüglich erfolgt sei. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat habe die Betriebsratsanhörung nicht mangels Vorlage einer Originalvollmacht zurückweisen können, denn § 174 BGB finde auf die Betriebsratsanhörung keine, auch keine analoge, Anwendung. Inhaltlich sei die Betriebsratsanhörung nicht zu beanstanden, wobei Angaben zu einer Sozialauswahl nicht erforderlich gewesen seien, da die Beklagten zu 1) eine solche offenbar für entbehrlich gehalten habe. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam, denn der rechtskräftige Verwaltungsakt der C, wonach die Massenentlassungsanzeige wirksam eingegangen sei, binde auch die Arbeitsgerichte. Die Kündigung sei auch nicht gemäß § 613a Abs. 4 BGB unwirksam, denn der Vortrag der Klägerin ergebe allenfalls den Übergang von Betriebsteilen, ohne dass ersichtlich sei, welcher der Betriebsteilübergänge ihr Arbeitsverhältnis erfasst haben soll. Es seien keine Tatsachen vorgetragen, die den Übergang eines Bodenbetriebs in Deutschland auf die Beklagte zu 2) begründen. Da kein Betriebsübergang dargelegt sei, sei das Arbeitsverhältnis auch nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Im Übrigen wäre, ausgehend vom zuletzt gehaltenen Vortrag der Klägerin, wonach die Beklagten bis 31. Dezember 2009 einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten hätten, ihr Arbeitsverhältnis, sollte sie einem Übergang nicht widersprechen, dann im gekündigten Zustand auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 342 bis 362 d.A.). Gegen dieses ihr am 06. Januar 2011 zugestellt Urteil hat die Klägerin am Montag, den 07. Februar 2011 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 07. März 2011 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. April 2011 am 29. April 2011 begründet. Sie hält daran fest, die Massenentlassungsanzeige der Beklagten sei mangels beigefügter oder nachgereichter Stellungnahme des Betriebsrats fehlerhaft und unwirksam. Der Massenentlassungsanzeige seien weder Unterrichtung des Betriebsrats noch Beratung mit diesem vorausgegangen. Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung, die Arbeitsgerichte seien an einen rechtskräftigen Bescheid der C gebunden, und vertieft ihre rechtliche Argumentation hierzu. Sie hält ferner daran fest, die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ordnungsgemäße zur Kündigung angehört. Sie hält an ihrer Auffassung fest, der Betriebsrat sei berechtigt gewesen, die Anhörung mangels Vollmachtsvorlage zurückzuweisen, und vertieft auch insoweit ihre rechtliche Argumentation. Sie hält daran fest, die einzuhaltende Kündigungsfrist sei nicht gewahrt. Diese betrage nach den vereinbarten Beschäftigungsbedingungen der Arbeitgeberin („Blaues Buch“) für sie aufgrund ihrer Beschäftigungsdauer fünf Monate zum Quartal zuzüglich weitere 15 Monate. Aufgrund fehlerhafter Anwendung der Regelungen zum Insolvenzarbeitsrecht sei die Kündigungsfrist auf drei Monate verkürzt worden. Denn bei dem Sonderliquidationsverfahren nach dem durch das Gesetz 3710/2008 eingeführten Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 handele es sich um kein Insolvenzverfahren iSd. EuInsVO. Wegen der Einzelheiten ihrer Argumentation wird auf die Ausführungen auf Seiten 5 bis 9 des Schriftsatzes vom 29. April 2011 verwiesen (Bl. 398 f d.A.). Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils sei der Betrieb der Arbeitgeberin auch auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe den Flugbetrieb der Arbeitgeberin in D und für andere europäische Nationen übernommen, wobei dies unter Nutzung der entsprechenden Slots erfolge, die früher von der Arbeitgeberin auf den jeweiligen Flughäfen weltweit genutzt worden seien. Die Beklagte zu 2) habe materielle Betriebsmittel wie Flugzeuge übernommen, ferner neben den Slots weitere immaterielle Betriebsmittel wie Firmenlogo und IATA-Code. Dieser werde auch für die Vermarktung von Flügen der Beklagten zu 2) auf dem deutschen Markt genutzt. Reisebüros in Deutschland hätten Zugriff auf diverse Reservierungssysteme, in denen Flüge der Beklagten zu 2) unter dem bisherigen Code der Arbeitgeberin gelistet und verkauft würden und wobei im System E F Flüge der Beklagten zu 2) immer noch unter dem Namen der Arbeitgeberin vermarktet würden. Über die Vermarktung von Flügen der Beklagten zu 2) würde auch in Deutschland entsprechender Umsatz der Beklagten zu 2) erwirtschaftet, wobei die Geschäftstätigkeit durch die Firma G abgewickelt werde. Die Klägerin hält daran fest, ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zeige sich auch daran, dass diese bewusst Kundenbeziehungen der Arbeitgeberin, Bestandsdaten der Vielfliegerkunden und Mitarbeiter übernommen habe, deren bisherige Internetadresse nutze und zum 01. Juli 2010 ihre Verkaufs-, Marketing- und Reservierungstätigkeit in Deutschland und acht weiteren europäischen Märkten der Firma G übertragen habe, womit diese auch Marketing, Ticketing, Buchhaltung und Frachtakquisition in Deutschland für die Beklagte zu 2) übernehme. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2010, 2 Ca 371/10, abzuändern, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der H durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 24. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31. März 2010 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin über den 31. März 2010 hinaus mit der Beklagten zu 2) zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen wie mit der Beklagten zu 1) fortbesteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) hält die ihr gegenüber erhobene Berufung bereits für unzulässig, da sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht mit wesentlichen Teilen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt habe. Die Berufungsbegründung enthalte keine Auseinandersetzung mit der Begründung, der relevante Bodenbetrieb sei jedenfalls nicht übergegangen und ein Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin scheitere bei einem Widerspruch. Im Übrigen verteidigen die Beklagten die angefochtene Entscheidung und gehen weiter davon aus, ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) habe nicht stattgefunden. Die Beklagte zu 1) meint, der Betriebsrat habe die Anhörung zur Kündigung nicht gemäß § 174 BGB zurückweisen können, wobei der Betriebsratsvorsitzende I aufgrund seiner Teilnahme an den Sitzungen der Einigungsstelle nicht nur über alle tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge im Hinblick auf die Betriebsstilllegung informiert gewesen sei, sondern auch von der Bevollmächtigung ihres Prozessbevollmächtigten Kenntnis gehabt habe. Nachdem im Einigungsstellenverfahren die ursprünglich erhobenen Zweifel an der Bevollmächtigung nicht aufrecht erhalten worden seien, stehe die erneut vorgebrachte Vollmachtsrüge des Betriebsrats im Widerspruch zu vorangegangenen Erklärungen und sei treuwidrig. Sie bestreitet, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgt sei und meint, die Klägerin habe hierzu nicht ausreichend vorgetragen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Klägerin hat im Verhandlungstermin auf Befragen klargestellt, dass mit der Formulierung des Kündigungsschutzantrags kein allgemeiner Feststellungsantrag verbunden sei.