Urteil
17 Sa 853/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0204.17SA853.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Teilzeitbegehren stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug führt zu keiner anderen Beurteilung. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.). Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. III. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mwN.; ständ. Rspr.). IV. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). 1. a) Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt und begründet. Konkrete Einwände hiergegen werden auch in der Berufung nicht vorgebracht. Insbesondere legt die Beklagte nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers die Umschulung eines anderen Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Kapitäne auf dem Muster B 737 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). b) Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. c) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser Änderung beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. 2. Aber auch dem Verteilungswunsch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass bei einer festen Lage der freien Tage höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor,. b) Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV „Grundsätze zur Urlaubsvergabe“ beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr sowie von der Beklagten als Ferienzeit bezeichnete Zeiten im August und September erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von Kapitänen der B 737 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und den Jahreswechsel gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO), da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten als Ferienzeit bezeichneten Zeiträume 10. August bis 10. September und 16. September bis 24. September. Auch die in der Berufung vorgelegte Aufstellung (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 06. September 2012, Bl. 163 f d.A.) gibt keinen Aufschluss darüber, mit welchen Urlaubskapazitäten die Beklagte für welche Zeiträume aus welchen Gründen plant und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind bzw. welche konkreten Kapazitätsschwierigkeiten ausgelöst würden. Ebenso kann aus der Anlage 1 nicht entnommen werden, dass bei Freistellung des Klägers entsprechend seines Verteilungswunschs in den fraglichen Zeiträumen zwingend ein Urlaubsantrag weniger zu genehmigen wäre. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung bei Freistellung jeweils vom 10. August bis 10. September, 16. September bis 24. September eines jeden Jahres und vom 22. Dezember eines jeden Jahres bis 10. Januar des Folgejahres. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 127 bis 130 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 30. Mai 2012 verkündetes Urteil, 14 Ca 8169/12, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe keine konkreten dem Teilzeitverlangen entgegenstehenden betrieblichen Gründe dargelegt. Es sei nicht erkennbar, dass im Fall der Teilzeitgewährung der planmäßige Flugbetrieb auf dem Muster B 737 wesentlich beeinträchtigt würde, dass die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigt würde oder dass sie zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Die Ausführungen zu betrieblichen Ungerechtigkeiten bei der Urlaubsvergabe seien unerheblich, da Arbeitszeitreduzierung mit der Gewährung von Jahresurlaub nicht vergleichbar sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 130 bis 134 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 12. Juni 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Juni 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom Montag, 13. August 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13. September 2012 am 06. September 2012 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die begehrte Teilzeit würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern führen, indem der Kläger jedes Jahr während der Ferienzeit und insbesondere über Weihachten und Silvester von der Arbeitsleistung befreit wäre. Die Beklagte wendet sich in diesem Zusammenhang auch gegen die Auffassung, eine Arbeitszeitreduzierung iSd. TzBfG sei mit der Gewährung von Jahresurlaub nicht vergleichbar. Im Rahmen einer rechtlichen Bewertung könne ein Vorrang des Urlaubsanspruchs gegenüber dem Teilzeitanspruch zu bejahen sein. Der Kläger versuche, sich einen Sonderurlaub über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu sichern. Sie verweist darauf, dass der Kläger bei einer Freistellung in der Ferienzeit im August dann auch in diesem Monat nicht an das Requestverfahren der BV „Grundsätze zur Urlaubsvergabe“ gebunden wäre und die Möglichkeit hätte, seinen Hauptwunsch im Sinne dieser Betriebsvereinbarung in eine andere Ferienzeit zu legen. Sie behauptet, das Teilzeitverlangen in der vom Kläger gewünschten Form würde bei ihr Kapazitätsschwierigkeiten auslösen, und meint, dies bereits erstinstanzlich im Einzelnen vorgetragen zu haben. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 2012, 14 Ca 8169/11, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, auf dem Muster A 320, auf das er unstreitig ab 23. Mai 2012 umgeschult wurde, bestehe kein Pilotenmangel. Aber auch auf dem Muster B 737 könne die Beklagte offensichtlich auf ihn verzichten. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Teilzeitbegehrens sei bereits bekannt gewesen, dass die Beklagte die B 737-Flotte sukzessive stilllegen werde. Er meint, auch die Weihnachtsplanung sei durch seinen Teilzeitwunsch nicht signifikant eingeschränkt. Die Beklagte habe keinen Kapazitätsengpass, schon gar nicht über Weihnachten, reduziere vielmehr ihr Streckenaufkommen, biete Mitarbeitern für 2012 unbezahlten Urlaub an und lasse im Winterflugplan und insbesondere in der Weihnachtswoche Flugzeuge am Boden. Er hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.