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Urteil

17 Sa 976/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0325.17SA976.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umfang der Arbeitszeitreduzierung 19,73 % auf 80,27 % beträgt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Umfang der Arbeitszeitreduzierung 19,73 % auf 80,27 % beträgt. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dies gilt mit der Maßgabe, dass das Arbeitszeitvolumen bei Freistellung an jeweils 6 Tagen im Monat nach übereinstimmender Berechnung der Parteien (vgl. auch § 7 Abs. 1 der BV Teilzeit) nicht exakt 80 % einer Vollzeitbeschäftigung beträgt, sondern 80,27 %. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. 1. Mit der Korrektur des Antrags im Hinblick auf das genaue Arbeitszeitvolumen verfolgt der Kläger auch im Rechtsstreit kein geändertes Teilzeitbegehren, sondern nach wie vor Arbeitszeitreduzierung durch zusätzliche sechs freie Tage, alternierend am Monatsanfang und -ende, wobei lediglich das hieraus resultierende Arbeitszeitvolumen rechnerisch korrigiert wurde. 2. Das Arbeitsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gewahrt ist, nachdem erstinstanzlich unstreitig war und nach wie vor unstreitig ist, dass auch der Antrag vom Juli 2011 bereits den hier geltend gemachten Verteilungswunsch enthielt und nicht etwa erst mit dem Antrag vom 17. Oktober 2011 ein entsprechender Verteilungswunsch erstmals beantragt wurde. Der Antrag vom 17. Oktober stellt damit lediglich eine Wiederholung des fristgerechten Antrags vom Juli 2011 dar. II. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet werden kann. (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mwN.; ständ. Rspr.). 1. Es kommt auch eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot rückwirkend angenommen werden soll. Dies gilt auch für die Annahme des Angebots auf Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung. Zu welchem Zeitpunkt die mit Rechtskraft einer entsprechenden Entscheidung fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, bestimmt sich nach materiellem Recht (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8; BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – aaO). 2. Aus diesem Grund ist es auch nach der Rechtsprechung der Kammer unschädlich, wenn die Arbeitsvertragsparteien wie hier nach Ablehnung eines auf § 8 TzBfG gestützten Teilzeitbegehrens Vereinbarungen über befristete Arbeitszeitreduzierung auf der Grundlage einer anderen und zu § 8 TzBfG in Anspruchskonkurrenz stehender Rechtsgrundlage treffen und der Antrag nach § 8 parallel weiter aufrechterhalten bleibt. Nach Ablauf der befristeten Vereinbarung wird das Arbeitsverhältnis wieder auf den zuvor bestehenden vertraglichen Inhalt zurückgeführt. Dieser Inhalt wiederum hängt davon ab, ob die Beklagte dem unbefristeten Reduzierungs- und Neuverteilungsangebot zuzustimmen hat (Kammerurteil vom 12. April 2010 – 17 Sa 600/09 – n.v.). III. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8). Dass keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG bestehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Es wird festgestellt, dass die Kammer den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hierzu (I. 2. d der Entscheidungsgründe, Seiten 11 bis 19 des Urteils, Bl. 170 f d.A.) folgt, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist nur folgendes zu ergänzen: 1. Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, dass kein konkreter Vortrag zu angeblichen Kapazitätslücken und/oder Planungsunwägbarkeiten vorliegt. Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darlegung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten, § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO). 2. Die Behauptung, der Kläger sei nicht mehr für ca. 140 von durchschnittlich 580 monatlichen Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei die Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung erstinstanzlich eingereichten Übersicht (Bl. 100 d.A.) nach wie vor nicht besteht. Aus der Aufstellung ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen, also beispielsweise in geraden Monaten mit 30 Tagen nicht zu am 22. eines Monats beginnenden 4-Tage-Umläufen. Außerhalb seiner freien Tage ist der Kläger für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden zusätzlichen freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG 15. August 2006 – 9 AZR 30/06– AP TzBfG § 8 Nr. 16; vgl. auch Kammerurteil vom 18. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.). Auch vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können vor ihren freien Tagen ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu 3-, 4-, oder 5-Tage-Umläufen eingesetzt werden. Auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit monatsreduzierter Teilzeit nach der gekündigten BV Teilzeit und beispielsweise im Rahmen der Einsatzplanung zweimal zusammenhängend gewährter drei zusätzlichen freien Tagen (§ 5 Abs. 4 BV Teilzeit) können beispielsweise zwei Tage vor den Freizeitblöcken nicht für 4-Tage-Umläufe eingesetzt werden, und dies zweimal monatlich. Von daher ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Umläufe, die der Kläger aufgrund seiner freien Tage nicht fliegen kann, von anderen Kapitänen geflogen werden müssen. Daraus lässt sich jedoch nicht zwingend der Schluss ziehen, diese anderen Kapitäne müssten – unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung – proportional häufiger und/oder häufiger längere Umläufe fliegen. Nachvollziehbar dargelegt ist dies jedenfalls nicht, so dass bereits von daher auch kein Verstoß gegen ein etwa aus § 4, 8. Abschnitt MTV Nr. 5a abzuleitendes Gebot gleichmäßiger Belastung mit bestimmten Umlaufarten erkennbar ist. 3. Dasselbe gilt für sog. PT-Umläufe. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass und ggf. aus welchen Gründen sich sog. PT-Touren von anderen Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden, ob nicht der einzige Unterschied nur in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt und worin – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese Touren seien aufgrund noch nicht feststehender Dauer bzw. noch nicht feststehenden Inhalts im Folgemonat nicht sonderlich beliebt – die konkrete Benachteiligung der Arbeitnehmer liegen könnte, die aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung auch während der Monatsübergänge für Mehr-Tages-Umläufe eingesetzt werden könnten. Hinzu kommt, dass der Kläger unter Zugrundelegung seines Verteilungswunschs ohnehin an sechs von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung steht und einsetzbar wäre. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen in den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Ende eines Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht oder in einen solchen Monat hinein nicht möglich. Aus welchen Gründen die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei sog. PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer jedenfalls für eine bestimmte Anzahl von Monatsübergängen für PT-Touren nicht einsetzbar. 4. Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch den zweiten Weihnachtsfeiertag, Silvester und Neujahr erfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in A stationierten Kapitänen der A-340 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Sie hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO), da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Hinzu kommt, dass die Beklagte sich in ihrer Argumentation auf den sog. „Weihnachtswunsch“ und den sog. „Hauptwunsch“ nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe bezieht, die aber beide darauf abstellen, ob der Arbeitnehmer Urlaub auch für Heiligabend und den ersten Weihnachtsfeiertag wünscht. Der Verteilungswunsch des Klägers erfasst aber weder Heiligabend noch den ersten Weihnachtsfeiertag, sondern erst die Zeit ab dem zweiten Weihnachtsfeiertag. Die sog. Urlaubskapazität für den 24. Dezember und den 25. Dezember ist damit jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Ebenso sind die Regularien der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe bezüglich „Weihnachtswunsch“ und „Hauptwunsch“ nicht betroffen. Inwieweit nach den dargestellten Grundsätze die Urlaubsplanung in der Zeit zwischen 26. Dezember und 06. Januar beeinträchtigt ist, erschließt sich schließlich auch nicht aus der im Berufungsverfahren eingereichten Statistik (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 02. Oktober 2010, Bl. 201 f d.A.). Schon von daher kann offen bleiben, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland/Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um Arbeitszeitreduzierung durch Freistellung jeweils an den ersten sechs Tagen in sog. geraden Monaten (Februar, April, Juni, August, Oktober, Dezember) und an den letzten sechs Tagen in sog. ungeraden Monaten (Januar, März, Mai, Juli, September, November). Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161 bis 166 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 29. Juni 2012 verkündetes Urteil, 9 Ca 420/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 167 bis 178 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 05. Juli 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. Juli 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 28. August 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 05. Oktober 2012 am 04. Oktober 2012 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr nach der BV Teilzeit vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit seien durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe bereits verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass für zusätzliche Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden als vorgesehen und planerisch verkraftbar. Die Beklagte behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei Stattgabe seines Antrags bereits ab dem 18. eines jeden Monats eingeschränkt, verweist auf ihre erstinstanzlich eingereichte Übersicht (Bl. 100 d.A.) und behauptet, der Kläger sei dann für ca. 140 aller durchschnittlich 580 monatlichen Umläufe nicht mehr einsetzbar. Dies würde dazu führen, dass andere Besatzungsmitglieder häufiger am Monatsende sowie auf längeren Umläufen eingesetzt werden müssten und ihnen in diesen Zeiten keine oder nur noch eingeschränkt sog. OFF-Tage gewährt werden könnten. Die eingereichte Übersicht trage auch dem Umstand Rechnung, dass bei Arbeitszeitreduzierung die Anzahl der sog. OFF-Tage sinke und Ruhezeiten zumindest teilweise in den Zeitraum der ersten bzw. letzten Monatstage gelegt werden könnten. Auf dem Muster A 340 mit Stationierungsort A fänden überwiegend (52,4 %) 3-Tages-Umläufe, aber auch 3-Tages-Umläufe (21,00 %) und 4-Tages-Umläufe (19,4 %) statt, 1- oder 2-Tages-Umläufe gebe es überhaupt nicht. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen und über Silvester und Neujahr zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern, da er in jedem Jahr am zweiten Weihnachtsfeiertag, an Silvester und an Neujahr von der Arbeit befreit wäre, er nicht mehr an das Vergabeverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe gebunden wäre, seinen Hauptwunsch mit einer Mindesturlaubslänge von 20 Tagen nicht für die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage verbrauchen müsse und diesen in andere Ferienzeiten legen könne. Insbesondere in der Zeit von 24. Dezember bis 31. Dezember plane sie weitaus mehr Urlaub als im Rest des Jahres ein und halte erhöhte Kapazitäten vor. Dessen ungeachtet müssten zahlreiche Urlaubsanträge abgelehnt werden. Sie wiederholt ihre Behauptung, wonach in der Gruppe des Klägers (Kapitäne A 340 A) im Jahr 2012 von insgesamt 240 Besatzungsmitgliedern 88 Urlaub beantragt hätten, wobei 48 dieser Urlaubsanträge aus Kapazitätsgründen hätten abgelehnt werden müssen. Sie ergänzt ihren Vortrag dahin, dass von den 240 Besatzungsmitgliedern 38 in Teilzeit beschäftigt seien, davon 8 in Blockteilzeit, 8 in monatsreduzierter Teilzeit und 16 in Elternteilzeit. Hinzu komme, dass sich der Kläger für sog. PT-Touren nicht mehr uneingeschränkt planen lasse. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2012, 9 Ca 420/12, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Arbeitszeitreduzierung um 19,73 % auf 80,27 % erfolgen soll. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags.