Urteil
17 Sa 1547/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0429.17SA1547.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012, 12 Ca 270/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012, 12 Ca 270/12, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012, 12 Ca 270/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch auf entgangenen Verdienst für die Kalenderjahre 2000 bis 2010 zu. Ein Ersatzanspruch des Klägers wegen Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, besteht nicht. I. Eine Pflichtverletzung der Beklagten und ein rechtswidriges Verhalten liegen nicht vor. 1. Der Annahme von Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit steht bereits die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses der Parteien entgegen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es hier nicht darauf an, dass unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Lägen identische Streitgegenstände vor, wäre die vorliegende Klage unzulässig (BGH 26. Juni 2003 – I ZR 269/00– NJW 2003, 3058 mwN.). b) Hierin erschöpft sich die Rechtskraftwirkung allerdings nicht. Vielmehr besteht, wenn die im ersten Prozess rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozess nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung. aa) Diese Rechtsfolge beschränkt sich grundsätzlich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet (BGH 26. Juni 2003 – I ZR 269/00– aaO, mwN.); bei klageabweisenden Entscheidungen – wie im Vorprozess der Parteien – ist jedoch der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (BGH 24. Juni 1993 – III ZR 43/92– NJW 1993, 3204; vgl. auch BVerwG 07. August 2008 – 7 C 7/08–BVerwGE 131, 346). Dementsprechend kann in einem Nachfolgerechtsstreit derselben Parteien über eine andere Forderung, die das Bestehen des abgewiesenen Anspruchs voraussetzt, nicht geltend gemacht werden, der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozess sei unrichtig entschieden (BGH 24. Juni 1993 – III ZR 43/92– aaO). bb) Genau diese Situation liegt vor. Die Abweisung der Klage im Vorprozess führt dazu, dass rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien (jedenfalls und wenn nicht bereits zum 31. Oktober 1997) zum 30. November 1997 beendet wurde, und zwar aufgrund wirksamer tarifvertraglicher Altersgrenzenregelung. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Schadensersatz wegen unterbliebener Beschäftigung mit der Begründung, die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung sei unwirksam und die Beklagte habe sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen. Prämisse seines Ersatzanspruchs ist die unrichtige Entscheidung des Vorprozesses. Dem steht die Rechtskraft entgegen. cc) Kann aufgrund Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Vorprozesses nicht geltend gemacht werden, die tarifvertragliche Altersgrenze in § 19 MTV sei unwirksam und führe damit nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, liegt bereits keine Pflichtwidrigkeit der Beklagten und damit kein rechtswidriges Verhalten vor. Denn das Berufen auf eine wirksame tarifvertragliche Altersgrenze und die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt keine Pflichtverletzung dar. 2. Die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses ist nicht durchbrochen. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. a) Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage, § 579 ZPO, liegen erkennbar nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Einwendungen hiergegen werden in der Berufung auch nicht erhoben. b) Die Voraussetzungen einer Rechtskraftdurchbrechung nach § 826 BGB (hierzu BGH 24. September 1987 – III ZR 187/86–BGHZ 101, 380; BGH 30. Juni 1998 – VI ZR 160/97– NJW 1998, 2818; BGH 29. Juni 2005 – VIII ZR 299/04– NJW 2005, 2991) oder auch nach § 242 BGB (hierzu BGH 24. Juni 1993 – III ZR 43/92– aaO) liegen wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt nicht vor. aa) Die Rechtskraft muss hiernach zurücktreten, wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelinhaber seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten seines Gegners ausnutzt, wobei eine solche Durchbrechung der Rechtskraft jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss, weil sonst die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in Frage gestellt würde. bb) Voraussetzung hierfür wäre nicht nur materielle Unrichtigkeit der Entscheidung und spätestens im Rechtsstreit erworbene Kenntnis hiervon. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vorgehen der Partei derart prägen, dass es ihr zugemutet werden kann, die unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben, und für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt. cc) Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Im Zeitpunkt des Vorprozesses konnte die Beklagte sich vielmehr auf eine langjährige und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BAG 11. März 1998 – 7 AZR 700/96– AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12 mwN.) berufen, die das BAG in der Folge auch jahrelang beibehielt (vgl. BAG 21. Juli 2004 – 7 AZR 589/03– EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 5) und die die Billigung des BVerfG fand (BVerfG 25. November 2004 – 1 BvR 2459/04– AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 25). Ein Verhalten, dass sich an der damaligen höchstrichterlichen Rspr. orientierte, stellt kein an den Maßstäben von Sittenwidrigkeit, § 826 BGB, oder Treuwidrigkeit, § 242 BGB, gemessenen besonders schwerwiegenden Ausnahmefall dar; auch dann nicht, wenn nach mehr als zehn Jahren eine Rechtsprechungsänderung eintritt, wobei für die Frage der Durchbrechung der Rechtskraft Änderungen der Rechtsprechung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., Einf. §§ 322 - 327, Rdnr. 18) grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie spätere Gesetzesänderungen (vgl. hierzu BAG 31. Oktober 1975 – 1 ABR 64/74– AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 5). c) Die Rechtskraft ist auch nicht nach den Grundsätzen einer Restitutionsklage durchbrochen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. aa) Die Kammer folgt in diesem Zusammenhang allerdings nicht der Auffassung des angefochtenen Urteils, die Klage könne als Restitutionsklage iSd. § 580 ZPO ausgelegt werden. (1) Die Klage wurde bereits nicht bei dem für die Restitutionsklage zuständigen Gericht erhoben. Für die Restitutionsklage wäre vorliegend gemäß § 584 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht zuständig. (2) Auch wenn kein Zwang zu bestimmten Anträgen und kein Begründungszwang bestehen, hat die Restitutionsklage die Bezeichnung des Urteils und die Erklärung, Restitutionsklage zu erheben, zu enthalten, § 587 ZPO. (a) Entsprechende ausdrückliche Erklärungen liegen nicht vor. (b) Auch wenn ein Mangel oder ein Irrtum in der Bezeichnung unschädlich sein können, wenn die gewollte Rechtsverfolgung aus dem Antrag oder dem sonstigen Inhalt der Klageschrift erkennbar sind (Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 587, Rdnr. 2), liegt keine Restitutionsklage vor. Gewollte Rechtsverfolgung ist Leistung von Schadensersatz. Der Kläger begehrt dagegen nicht Aufhebung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 05. April 2000 im Vorprozess. Dies ergibt sich zunächst aus seinem Klageantrag. Dies ergibt sich ferner aus dem Inhalt seiner Begründung. Der Kläger wendet sich in der Klageschrift überhaupt nicht gegen die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess, sondern vertritt die Auffassung, trotz Rechtskraft dieser Entscheidung stehe ihm gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dementsprechend begehrt er mit seiner Klageschrift überhaupt nicht Beseitigung der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses. bb) Selbst wenn eine Restitutionsklage erhoben wäre, läge kein Restitutionsgrund iSd. § 580 ZPO vor. (1) Dass der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 6 ZPO nicht vorliegt, hat das Arbeitsgericht zutreffend begründet. Einwendungen hiergegen werden auch nicht vorgebracht. (2) Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. (a) Eine Entscheidung des EGMR liegt nicht vor. (b) Die Vorschrift des § 580 Nr. 8 ZPO ist nicht analog auf Entscheidungen des EuGH anzuwenden (zum Meinungsstand Poelzig, JZ 2007, 858). Gegen eine entsprechende Anwendung von § 580 Nr. 8 ZPO oder auch § 580 Nr. 6 ZPO spricht bereits, dass es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die den Grundsatz der Rechtskraft durchbricht und die als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen ist (Poelzig, aaO, 858 [867]). Dies spricht gegen eine Erweiterung ihres Anwendungsbereichs. Es gilt damit der Grundsatz, dass ein rechtskräftiges Urteil nicht deshalb mit Restitutionsklage angegriffen werden kann, weil durch eine Entscheidung des EuGH die Gemeinschaftswidrigkeit des Urteils festgestellt wird (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 580, Rdnr. 12). (c) Eine entsprechende Anwendung des § 580 Nr. 8 ZPO ist auch nicht unionsrechtlich geboten. (i) Es ist unionsrechtlich grundsätzlich nicht geboten, von innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zu dem Zweck abzusehen, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, falls sich zeigt, dass sie gegen Gemeinschaftsrecht verstößt (EuGH 16. März 2006 – C-234/04– NJW 2006, 1577 [Kapferer]). (ii) Auch der EuGH stellt auf die Bedeutung des Grundsatzes der Rechtskraft ab. Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen auch hiernach nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden können (EuGH 30. September 2003 – C-224/01– NJW 2003, 3539 [Köbler], Rdnr. 38). (iii) Soweit nach der Rspr. des EuGH in Fällen Unionsrecht widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen Staatshaftung für Entscheidung letztinstanzlicher Gerichte anerkannt wird, wird hiermit die Rechtskraft der Entscheidung nicht in Frage gestellt und richtet sich der Ersatzanspruch nicht gegen die Partei des Rechtsstreits (EuGH 30. September 2003 – C-224/01– aaO, [Köbler], Rdnr. 39). (iv) Voraussetzung ist dann im Übrigen, dass die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen dem Verstoß (im Übrigen: gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung) und dem entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (EuGH 30. September 2003 – C-224/01– aaO [Köbler], Rdnr. 51). Das Arbeitsgericht hat damit in seiner Hilfsüberlegung zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls ein qualifizierter Verstoß erforderlich ist. (v) Dies gilt auch dann, wenn nach der Rspr. des EuGH einmal ausnahmsweise zu Lasten der am Rechtsstreit beteiligten Partei eine Durchbrechung der (materiellen) Rechtskraft zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts gefordert wird (EuGH 18. Juli 2007 – C-119/05– JZ 2008, 141 [Lucchini]). Der EuGH hat dies in einem Fall angenommen, in dem offenkundig die Anwendung des Gemeinschaftsrechts vereitelt würde und die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung des nationalen Gerichts über dessen Zuständigkeiten, wie sie sich aus dem Unionsrecht ergeben, hinausgehen (EuGH 18. Juli 2007 – C-119/05– aaO [Lucchini], Rdnr. 59). Es geht damit im Ergebnis um Rechtskraftdurchbrechung zur ultra-vires-Kontrolle bei offenkundiger Kompetenzüberschreitung. Dies entspricht der Annahme, dass ein „hinreichend qualifizierter Verstoß“ als Voraussetzung für die mitgliedsstaatliche Haftung dann angenommen wird, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH 30. September 2003 – C-224/01– aaO, [Köbler], Rdnr. 56). (vi) Ein qualifizierter Verstoß im Sinne eines offenkundigen Verstoßes gegen Unionsrecht wurde vom Arbeitsgericht zutreffend verneint, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass das durch § 19 MTV vorgesehene Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses vor dem Erlass nicht nur der RL 2000/78/EG sondern auch vor dem Erlass der RL 1999/70/EG liegt, ebenso vor Verabschiedung der GRCh, und weder 1997 noch 2000 absehbar war, dass der EuGH das Verbot der Altersdiskriminierung dem Primärrecht der ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts zuordnet (EuGH 22. November 2005 – C-144/04– AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 [Mangold]), so dass auch kein offenkundiger Verstoß gegen die Vorlagepflicht (hierzu Poelzig, aaO, 858 [866], Haratsch/Hensel, JZ 2008, 144 [145]) vorliegt. cc) Selbst wenn in der Entscheidung des EuGH zur Zulässigkeit tarifvertraglicher Altersgrenzen (EuGH 13. September 2011 – C-447/09– AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 23 [Prigge]) ein Restitutionsgrund zu sehen wäre und selbst wenn die Klage als Restitutionsklage auszulegen wäre, wäre sie als Restitutionsklage unzulässig, da nicht innerhalb der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO erhoben. (1) Im Fall der entsprechenden Anwendung des § 580 Nr. 8 ZPO auf Entscheidungen des EuGH mag die Regelung in § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht gelten, wonach die Klage nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht mehr statthaft ist, § 586 Abs. 4 ZPO. Dies ändert nichts daran, dass die Klage innerhalb einer Frist von einem Monat, § 586 Abs. 1 ZPO, beginnend ab Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO, zu erheben ist. (2) Diese Frist wäre nicht gewahrt. Die Klage ist am 27. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen, das den Rechtsstreit später an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Die Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt schon länger als ein Monat bekannt. Dies zeigt das vorgerichtliche Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. November 2011 (Bl. 65 f d.A.), mit dem er gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf diese Entscheidung die im Rechtsstreit verfolgten Zahlungsansprüche geltend macht. (3) Gegen die Anwendung der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO bestehen keine unionsrechtlichen Bedenken. Unterstellt, Unionsrecht würde Durchbrechung der Rechtskraft mitgliedsstaatlicher Urteile wegen späterer Entscheidungen des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren erfordern, sieht das Unionsrecht jedenfalls keine Fristen für die Einleitung entsprechender Verfahren vor. Mangels einschlägiger Gemeinschaftsregelung ist es dann nach der Rspr. des EuGH Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Hierbei dürfen diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (EuGH 08. Juli 2010 – C-246/09– AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 16 [Bulicke]). (a) Der Grundsatz der Äquivalenz fordert, dass die Regelung in gleicher Weisen für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (EuGH 08. Juli 2010 – C- 246/09– aaO, [Bulicke], Rdnr. 26 mwN.). Dieser Grundsatz ist gewahrt, denn die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO besteht gleichermaßen für alle Restitutionsgründe. (b) Bedenken gegen die Wahrung des Grundsatzes der Effektivität sind nicht ersichtlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Fristbeginn an die Kenntnis des Betroffenen anknüpft. II. Selbst wenn unter Durchbrechung materieller Rechtskraft objektiv eine Pflichtverletzung und Rechtswidrigkeit anzunehmen wären, besteht keine Ersatzpflicht der Beklagten, weil diese nicht schuldhaft handelte. 1. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, die das BAG bei der Feststellung von Schuldnerverzug mit Gehaltszahlungen nach vorausgegangener unwirksamer Arbeitgeberkündigung anwendet. Denn entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ohne Verschuldensvorwurf von der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen durfte, sei es aufgrund Arbeitgeberkündigung, sei es aufgrund Befristung, beispielsweise durch tarifvertragliche Altersgrenze. 2. Hiernach gilt, dass der Arbeitgeber die Nichtzahlung – oder die Nichtbeschäftigung – dann zu vertreten hat, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung – hier: die Befristung – unwirksam ist. Insoweit ist zu prüfen, ob er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung – hier: die Befristung – werde sich als rechtsbeständig erweisen. Ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat. Im Fall einer Kündigung ist hierbei nicht erforderlich, dass sie sich als rechtsbeständig erweist (BAG 13. Juni 2002 – 2 AZR 391/01– AP BGB § 615 Nr. 97). Gleiches muss für den Fall einer Befristung gelten. 3. Nach diesen Grundsätzen liegt kein Verschulden der Beklagten vor. a) Bereits im Jahr 1997 konnte sie ohne Verschuldensvorwurf auf die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung und damit auf rechtsbeständige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vertrauen. Denn dies entsprach wie bereits dargelegt gefestigter und auch in der Folgezeit jahrelang aufrechterhaltener höchstrichterlicher Rechtsprechung. b) Nach der Rspr. des BAG kann das Vertrauen auf die Wirksamkeit der Kündigung im Verlauf des Kündigungsrechtsstreits seine Berechtigung verlieren (BAG 13. Juni 2002 – 2 AZR 391/01– aaO). Dies zeigt, dass nicht allein auf die subjektive Situation im Zeitpunkt des im Streit stehenden Beendigungstatbestands abzustellen ist, sondern ggf. auch auf zusätzlichen im Verlauf des Rechtsstreits erzielten Erkenntnisgewinn. Dies führt vorliegend allerdings dazu, dass die Beklagte sich in der Folgezeit und damit insbesondere für die Zeiten, für die der Kläger Schadensersatz begehrt, in ihrer Auffassung, die ohnehin in Einklang mit der höchstrichterlichen Rspr. stand, bekräftigt fühlen konnte. Denn sie hat im Rechtsstreit, in dem es um die konkret Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ging, obsiegt. Dann konnte sie danach erst recht ohne Verschuldensvorwurf davon ausgehen, das Arbeitsverhältnis sei beendet und sie müsse den Kläger nicht beschäftigen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Der Kläger begehrt Schadensersatz für Einkommensverlust infolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund tarifvertraglicher Altersgrenze. Der am A geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin aufgrund Arbeitsvertrages vom 14. April 1990 (Bl. 21 f d.A.) als Flugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Bordpersonal vom 31. August 1992 (MTV) Anwendung, nach dessen § 19 das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf desjenigen Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahres vollendet hat, endet. Bei Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers vertraten die Parteien unterschiedliche Auffassungen zur Wirksamkeit der Altersgrenze. Der Kläger erhob Entfristungsklage, verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag. Das Arbeitsgericht Darmstadt wies die Klage mit Urteil vom 25. August 1998, 4 Ca 815/97 (Bl. 24 f d.A.), ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 05. April 2000, 13 Sa 2606/98 (Bl. 31 f d.A.) zurück. Die wegen der Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2000, 7 AZN 496/00 (Bl. 41 f d.A.), als unzulässig verworfen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die Rspr. des EuGH zu tarifvertraglichen Altersgrenzen für Verkehrsflugzeugführer und die in der Folge geänderte Rspr. des BAG die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz seines Bruttoeinkommens für die Jahre 2000 bis 2010. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 192 bis 193 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 27. September 2012 verkündetes Urteil, 12 Ca 270/12, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, da aufgrund rechtskräftiger Entscheidung im Vorprozess feststehe, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30. November 1997 endete, stünden dem Kläger keine darüber hinausgehenden Vergütungsansprüche zu, auch nicht in Form von Schadensersatzansprüchen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Rechtskraft der Entscheidung des Vorprozesses zu durchbrechen sei. Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage, einer Restitutionsklage oder einer Schadensersatzklage nach § 826 BGB lägen jedoch nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 193 R bis 198 d.A.). Gegen dieses ihm am 12. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. November 2012 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 04. Dezember 2012 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Januar 2013 am 14. Januar 2013 begründet. Er vertieft seine Argumentation und meint, die Beklagte sei ihm wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung ersatzpflichtig. Im Vorprozess der Parteien sei lediglich rechtskräftig entschieden, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 30. November 1997 beendet wurde; ob eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bestehe, ergebe sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit werde der Beklagten vorgeworfen, in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Unwirksamkeit des § 19 MTV das Arbeitsverhältnis beendet zu haben, obwohl bereits 1997 Bedenken bestanden hätten, § 19 MTV sei altersdiskriminierend. Damit lägen unterschiedliche Streitgegen-stände vor, so dass die Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess dem vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegenstehe. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe sich nicht alleine auf eine ständige Rechtsprechung verlassen dürfen, habe sich nicht in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden und verweist auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Verschulden vermutet werde. Da die RL 1999/70/EG 1999 und die RL 2000/78/EG 2000 in Kraft getreten seien, hätte sich die Beklagte in dem seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Vorverfahren redlich verhalten und den Anspruch des Klägers anerkennen müssen, zumindest hätte ihr auffallen müssen, dass die Vorschrift des § 19 MTV altersdiskriminierend sei. Der Kläger vertritt die Auffassung, § 826 BGB sei vorliegend unmittelbar oder analog anwendbar, was zur Durchbrechung der Rechtskraft führe. Eine Restitutionsklage sei auch zulässig, wobei § 580 Nr. 8 ZPO auch auf Entscheidungen des EuGH anwendbar sei, jedenfalls dann, wenn diese einen Verstoß gegen die Grundrechtscharta der Europäischen Union feststellten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch ein sog. qualifizierter Verstoß vor, da einerseits die erste Gleichbehandlungsrichtlinie bereits aus dem Jahr 1999 stamme und dort bereits Altersdiskriminierung als unzulässig erachtet werde und andererseits die RL 2000/78/EG bereits vor Inkrafttreten in der Öffentlichkeit diskutiert worden sei und demnach ihr Inhalt bekannt gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 (die Berufungsbegründung enthält insoweit offensichtlich ein falsches Verkündungsdatum), 12 Ca 270/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.085.059,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag vom 93.309,72 € seit dem 01. Januar 2001, aus einem Betrag von 100.173,81 € seit dem 01. Januar 2002, aus einem Betrag von 98.770,48 € seit dem 01. Januar 2003, aus einem Betrag von 99.285,48 € seit dem 01. Januar 2004, aus einem Betrag von 99.828,48 € seit dem 01. Januar 2005, aus einem Betrag von 99.236,48 € seit dem 01. Januar 2006, aus einem Betrag von 98.931,48 € seit dem 01. Januar 2007, aus einem Betrag von 98.431,48 € seit dem 01. Januar 2008, aus einem Betrag von 98.049,48 € seit dem 01. Januar 2009, aus einem Betrag von 99.460,48 € seit dem 01. Januar 2010 sowie aus einem Betrag von 99.612,48 € seit dem 01. Januar 2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe sie Lohnanpassungen des Grundgehaltes und welche Anpassungen der Flugzulagen sie in der Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2010 für die Berufsgruppe der Verkehrsflugzeugführer vorgenommen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.