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Urteil

17 Sa 181/13

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0708.17SA181.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte hat dem Teilzeitbegehren des Klägers zuzustimmen, § 8 Abs. 1 und 4 TzBfG, denn diesem stehen keine betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. I. Dass die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 TzBfG vorliegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. II. Das Arbeitsgericht ist hierbei auch zu Recht davon ausgegangen, dass tatsächlich ein Verringerungsbegehren iSd. § 8 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Freistellung von der Arbeit für eine bestimmte Dauer in einem Block oder in mehreren Blöcken unter entsprechender Reduzierung der monatlichen Vergütung stellt eine Arbeitszeitverringerung dar (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– AP BetrVG 1972 § 117 Nr. 8) . Der Kläger beansprucht damit nicht Gewährung irgendeiner Form von „Sonderurlaub“ (aA ArbG Köln 26. Januar 2010 – 8 Ca 2637/09 – nv.) . Arbeitszeitreduzierung ist beim fliegenden Personal eines Luftverkehrsunternehmens aufgrund der Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung grundsätzlich auch nur durch Gewährung zusätzlicher freier Tage möglich, wobei als Annex zum Verringerungsanspruch nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG auch ein Neuverteilungsanspruch besteht, der Arbeitnehmer hierbei auch nicht auf das vertraglich vereinbarte Modell der Arbeitszeitgestaltung beschränkt ist (BAG 18. August 2009 – 9 AZR 517/08– AP TzBfG § 8 Nr. 28) und bereits aus diesem Grund eine Zusammenfassung des verringerten Arbeitszeitvolumens zu einem jährlichen Freizeitblock oder auch zu mehreren Freizeitblöcken prinzipiell jedenfalls möglich und zulässig ist. III. Dass der Antrag auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist, ist unschädlich (BAG 18. August 2008 – 9 AZR 517/08 – AP TzBfG § 8 Nr. 28; BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10– AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; jeweils mwN.; ständ. Rspr.) . IV. Dem Teilzeitbegehren stehen unter Berücksichtigung der vom Arbeitsgericht zutreffend dargestellten dreistufigen Prüfungsreihenfolge (hierzu BAG 13. Oktober 2009 – 9 AZR 910/08– AP TzBfG § 8 Nr. 29 mwN.; ständ. Rspr.) keine betrieblichen Gründe entgegen. Dies gilt auch hinsichtlich des Verteilungswunschs. Insoweit gelten dieselben Anforderungen (BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02– AP TzBfG § 8 Nr. 2; BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Hierbei kann offen bleiben, ob in den monatsreduzierten und verblockten Teilzeitmodellen der BV Teilzeitbeschäftigung Flugzeugführer ein andere Teilzeitmodelle ausschließendes Organisationskonzept zu sehen ist. Jedenfalls in der dritten Prüfungsstufe der Prüfungsreihenfolge ist festzustellen, dass durch die vom Kläger gewünschte Arbeitszeitreduzierung und seinen Verteilungswunsch weder die in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten besonderen betrieblichen Belange noch das von der Beklagten behauptete betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt werden. 1.a) Soweit sich die Beklagte allgemein auf Planungsunsicherheit bezieht, liegt hierin kein hinreichend gewichtiger Grund, um das Teilzeitbegehren abzulehnen. Auch wenn die zu berücksichtigenden Gründe ein prognostisches Element besitzen können, müssen künftig geänderte Verhältnisse, sollen sie einem Teilzeitbegehren entgegenstehen, zumindest greifbare Formen angenommen haben. Ansonsten könnte mit der bloßen Ungewissheit künftigen Arbeitszeitbedarfs aufgrund ungewisser beeinflussbarer oder auch nicht beeinflussbarer Faktoren jedes auf § 8 Abs. 1 TzBfG gestützte Teilzeitbegehren damit abgelehnt werden, es stehe nicht fest und könne nicht beurteilt werden, ob künftig eine höhere Personalkapazität erforderlich sei. Auch die Besonderheiten des Luftverkehrs entbinden die Beklagte nicht davon, die im Zeitpunkt der Ablehnung bestehenden konkreten Planungsunwägbarkeiten darzulegen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Dies ist auch im Berufungsrechtszug nicht geschehen. b) Der Umstand, dass nach der BV Teilzeit monatsreduzierte Teilzeit auf maximal 60 Beschäftigungsjahre kontingentiert und nach Darstellung der Beklagten dieses Kontingent bereits verbraucht ist, enthebt sie ebenfalls nicht von einer konkreten Darlegung. Insbesondere kann der Anspruch nach § 8 Abs. 1 TzBfG nicht durch Betriebsvereinbarung kontingentiert werden. Die Festlegung einer sog. Überforderungsquote ist den Tarifvertragsparteien vorbehalten (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . c) Unverhältnismäßige Kosten werden durch das Teilzeitbegehren des Klägers nicht verursacht. Die Beklagte legt nach wie vor nicht konkret dar, dass wegen der beantragten Arbeitszeitverkürzung des Klägers die Umschulung eines Copiloten zum Kapitän und damit verbunden ggf. die Personalaufstockung durch Neueinstellung eines Nachwuchsflugzeugführers erforderlich wäre. Sie trägt auch nicht konkret vor, welche Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anderer Kapitäne auf dem Muster A 320 und welche darauf beruhenden Mehrkosten infolge einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers zu erwarten wären. Abstrakte Erwägungen zu etwaigen Mehrflugstunden und etwaigen Aufwendungen für die Ausbildung von Copiloten zu Flugkapitänen und von anderen Arbeitnehmern zu Copiloten lassen noch nicht auf unverhältnismäßige Kosten im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren des Klägers schließen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . d) Dass durch die beantragte Arbeitszeitverringerung die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt würde, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Umstand, dass potentiell Mehrflugstunden iSd. § 9 MTV Nr. 5a anfallen, begründet kein Sicherheitsrisiko. e) Welche konkreten Umstände einer Arbeitszeitreduzierung des Klägers um 19,73 % der Vollarbeitszeit allgemein entgegenstehen könnten, lässt sich auch nicht aus der tabellarischen Übersicht Passage Delta (Anlage B 4, Bl. 133 d.A.) entnehmen. Die Beklagte trägt nicht vor, woraus eine etwaige Gefahr abzuleiten sei, dass im Fall der Gewährung der beantragten Arbeitszeitreduzierung und Verteilung ein Flug nicht bereedert werden könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, der Berechnung der Zahlen würden durchschnittlich 85 Planstunden pro Mitarbeiter und Monat zugrunde gelegt. Die Plausibilität der von der Beklagten genannten Zahlen ist nicht dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar dargestellt, auf welchen Daten und Überlegungen die Angaben beruhen. Die Beklagte plant ferner den Einsatz ihrer in Frankfurt am Main stationierten Kapitäne auf dem Muster A 320 nicht nur in Monaten, in denen sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter des fliegenden Personals nach den Daten der Anlage Passage Delta im positiven Bereich bewegt. Sie plant den Einsatz des Musters A 320 auch in Monaten, in denen sich die Zahl der Kapitäne dieses Musters (A320-CP-FRA) im negativen Bereich bewegt (April und Mai 2012). Sie plant darüber hinaus den Einsatz des Musters A 320 in Kalendermonaten, in denen ausweislich der Anlage Passage Delta für den Bereich der Kapitäne dieses Musters eine Unterdeckung von bis zu -20 ausgewiesen wird. Dass und inwieweit es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der ihrem behaupteten Organisationsmodell zugrunde liegenden Aufgabenstellung komme, trägt sie allerdings nicht vor. Vor diesem Hintergrund kann eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Aufgabenstellung nicht allein damit begründet werden, ausweislich von Anlagen, deren Grundlagen nicht näher dargelegt sind, würde sich die Zahl des zur Verfügung stehenden Personals im negativen Bereich bewegen. Hierbei wird nicht verkannt, dass zu der dem Arbeitgeber vorbehaltenen Organisation und Gestaltung des Betriebs auch die Entscheidung gehört, die Belegschaftsstärke festzulegen, mit der das Betriebsziel erreicht werden soll, damit auch die Entscheidung über die erforderliche Kapazität an Arbeitskräften und Arbeitszeit (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) . Weder die vorgelegte Anlage noch die Ausführungen der Beklagten hierzu lassen aber eine derartige Organisationsentscheidung erkennen. Dargelegt ist nur, dass die Beklagte Einsatzplanung grundsätzlich mit durchschnittlichen Planstunden von maximal 85 durchführen möchte. Welche Entscheidung über Arbeitskraft- und Arbeitszeitkapazität dem zugrunde liegt, ist ebenso wenig konkret dargelegt wie etwaige Konsequenzen eines Abweichens von dieser Vorgabe. Der Vortrag der Beklagten lässt auch unter Berücksichtigung der in den Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 20. September 2012 aufgeführten Zahlen nicht erkennen, mit welcher – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener – Arbeitskraftkapazität sie im Bereich der Kapitäne des Musters A 320 welche – ggf. aufgrund autonomer Unternehmerentscheidung vorgegebener Flugketten oder Umläufe erforderliche – Arbeitszeitkapazität plant, welche Entscheidung sie hierbei – ggf. aufgrund welcher Prognose – im Hinblick auf einen einzukalkulierenden Sicherheitspuffer wegen etwaiger unvorhersehbarer Ereignisse getroffen hat und welche konkreten Beeinträchtigungen bei einem etwaigen Abweichen von einem derartigen etwaigen Bestandteil eines Organisationskonzepts aufgrund des konkreten Teilzeitantrags des Klägers zu befürchten sind. 2. Aber auch dem Verteilungswunsch stehen keine betrieblichen Gründe entgegen. a) Dass bei einer festen Lage der freien Tage höhere Kosten oder erhöhte Planungsschwierigkeiten auftreten als bei einer Festlegung der freien Tage im Rahmen der monatlichen Einsatzplanung, trägt die Beklagte nicht konkret vor. b) Die Behauptung, der Kläger sei nur noch eingeschränkt und ab bestimmten Tagen nicht mehr für alle Umläufe einsetzbar, ist unzureichend, wobei eine Aussagekraft der zur Stützung dieser Behauptung eingereichten Übersichten (Anl. B 5, Bl. 134 ff d.A.) ohnehin nicht besteht. Aus den Aufstellungen ergibt sich nur die Selbstverständlichkeit, dass der Kläger nicht zu Umläufen eingesetzt werden könnte, die in der Zeit seiner freien Tage stattfinden oder in sie hineinreichen. Außerhalb seiner freien Tage ist der Kläger für jeden in Betracht kommenden Umlauf einsetzbar. Die beantragte Teilzeit mit fest liegenden Freistellungstagen führt damit nicht dazu, dass der Kläger bereits strukturell und von vornherein nicht für sämtliche Umläufe in Betracht kommt. Dies ist jedenfalls nicht dargelegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger beispielsweise am 20. September eines Jahres nicht mehr für einen 6-Tage-Umlauf eingesetzt werden könnte. Mangelnde Einsetzbarkeit für Mehr-Tages-Umläufe vor freien Tagen liegt in der Natur der Sache und ist ohnehin bei freien Tagen beispielsweise nach § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a zu berücksichtigen, ebenso bei zusammenhängenden freien Tagen nach dem in der BV Teilzeit vorgesehenen Modell der monatsreduzierten Teilzeit (§ 5 Abs. 4 dieser BV). Auch zwei Tage vor drei zusammenhängenden freien Tagen nach diesem Teilzeitmodell könnte der Kläger beispielsweise nicht für einen 5-Tage-Umlauf eingeplant werden. Inwieweit sich verringerte Einsatzmöglichkeiten dadurch ergeben, dass die zu gewährenden freien Tage von vornherein feststehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass bereits strukturell und von vornherein bestimmte Einsätze ausgeschlossen wären, weil das unter Berücksichtigung der Arbeitszeitreduzierung, zu gewährender Ruhezeiten und beispielsweise tarifvertraglich zu gewährender freier Tage bestehende Einsatzfenster hierfür nicht ausreichen würde (hierzu BAG 15. August 2006 – 9 AZR 30/06– AP TzBfG § 8 Nr. 16; vgl. auch Kammerurteil vom 18. August 2008 – 17 Sa 1568/07 – nv.) . Damit ist nicht dargelegt, dass der Kläger für Mehr-Tages-Umläufe ab einem bestimmten Umfang nicht einsetzbar wäre. Ebenso wenig ist damit dargelegt, dass andere Kapitäne wegen der Arbeitszeitreduzierung des Klägers und seines Verteilungswunschs vermehrt für solche Umläufe eingesetzt werden müssten. Dasselbe gilt für das Argument, anderen Mitarbeitern könnten zur Sicherstellung der Bereederung in den Freistellungsphasen des Klägers nur eingeschränkt OFF-Tage gewährt werden. Dass nicht alle Kapitäne der A-320-Flotte an ein und demselben Kalendertag einen OFF-Tag in Anspruch nehmen können, ist zutreffend, ebenso dass an jedem Tag eine bestimmte Personalkapazität zur Verfügung stehen muss. Wie hoch diese ist und warum gerade an den vom Kläger gewünschten Freistellungstagen ein erhöhtes Bedürfnis zur Vergabe von OFF-Tagen besteht, ist nicht erkennbar. Daher kann offen bleiben, ob die Einschränkung von Requestmöglichkeiten für OFF-Tage einen dem Verteilungswunsch entgegenstehenden betrieblichen Grund darstellen könnte. c) Eingeschränkte Einsatzmöglichkeiten für sog. PT-Umläufe stehen dem Verteilungswunsch ebenfalls nicht entgegen. Aus welchen Gründen mangelnde Einsetzbarkeit in den Monatsübergängen zu erhöhten Planungsschwierigkeiten führen sollte, ist nicht konkret dargelegt. Insbesondere steht der Kläger unter Berücksichtigung seines Verteilungswunschs an sieben von zwölf Monatsübergängen zur Verfügung und wäre einsetzbar. Woraus sich dennoch erhöhte Planungsschwierigkeiten für sog. PT-Umläufe ergeben sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen bestehen ebensolche mangelnden Einsatzmöglichkeiten in den Monatsübergängen bei den von der Beklagten angebotenen sog. Blockteilzeitmodellen auf der Grundlage der gekündigten BV Teilzeit. Auch hier ist ein in den Folgemonat hineinreichender Einsatz zu Ende des Kalendermonats, für den Blockteilzeit besteht, nicht möglich. Aus welchen Gründen die vom Kläger beanspruchte Arbeitszeitverteilung zu erhöhten Planungsschwierigkeiten bei PT-Touren führen sollte als bei den einzelnen Blockteilzeitmodellen, ist nicht dargelegt. Vor diesen Hintergrund kann offen bleiben, ob fehlende Einsatzmöglichkeit in den Monatsübergängen für sog. PT-Touren überhaupt einen hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund darstellen kann und ob sich PT-Touren von Mehr-Tages-Umläufen überhaupt strukturell unterscheiden oder der einzige Unterschied nicht nur – außer der nicht näher konkretisierten Behauptung, diese Touren seien nicht sehr begehrt – in der zeitlichen Lage zum Monatswechsel liegt. d) Soweit die Beklagte sich auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung, die Urlaubsplanung und das Requestverfahren nach der BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe beruft, liegt hierin auch kein betrieblicher Grund iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG. Zutreffend ist, dass der Verteilungswunsch dazu führt, dass die feste Lage der freien Tage auch die Weihnachtsfeiertage, Silvester und Neujahr umfasst. Dies allein rechtfertigt noch nicht die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung des betrieblichen Organisationskonzepts oder der zugrunde liegenden unternehmerischen Aufgabenstellung. Die Beklagte hat zwar dargelegt, wie viele Urlaubsanträge von in Frankfurt am Main stationierten Kapitänen der A 320 Flotte für die Weihnachtsfeiertage 2012 und 2013 als sog. „Weihnachtswunsch“ gestellt und wie viele hiervon abgelehnt worden seien. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, welche Unterschiede hierbei hinsichtlich der Urlaubsanträge zu anderen Zeiträumen des Jahres bestehen. Dies wäre erforderlich gewesen (BAG 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07– aaO) , da nur dann erkennbar ist, ob überhaupt und ggf. welche zusätzliche Beeinträchtigung der Urlaubsplanung mit dem Verteilungswunsch des Klägers einhergeht. Hierzu gehört nach dem Verständnis der Kammer auch die Darstellung, dass für den in Frage kommenden Zeitraum ohnehin bereits eine im Vergleich zu anderen Zeiträumen des Jahres erhöhte Ablehnungsquote besteht. Dies ist nicht erfolgt. Von daher kann die Kammer nach wie vor offen lassen, ob Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer überhaupt einen hinreichend gewichtigen Grund für die Ablehnung eines Teilzeitbegehrens darstellen (verneinend LAG Rheinland-Pfalz 11. Februar 2004 – 10 Sa 1307/03– NZA-RR 2004, 341; bejahend LAG Düsseldorf 17. Mai 2006 – 12 Sa 175/06– DB 2006, 1682) und ob die Beklagte wegen Verletzung der Verhandlungsobliegenheit, § 8 Abs. 3 TzBfG, gehindert wäre, diesen Umstand dem Teilzeitbegehren des Klägers entgegenzuhalten (hierzu BAG 18. Februar 2003 – 9 AZR 356/02– AP TzBfG § 8 Nr. 1) . C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um Arbeitszeitreduzierung. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 211 bis 215 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 5 Ca 2511/12, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe dem Teilzeitbegehren entgegenstehende betriebliche Gründe nicht dargelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 216 bis 221 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 28. Januar 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 18. März 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29. April 2013 am 29. April 2013 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und hält daran fest, dem Teilzeitbegehren des Klägers stünden betriebliche Gründe entgegen. Die von ihr nach der BV Teilzeit vorgehaltenen maximal 60 Beschäftigungsjahre für monatsreduzierte Teilzeit würden bereits durch die bei ihr erfolgende Teilzeitvergabe verbraucht, was zwangsläufig dazu führe, dass für zusätzliche Teilzeitanträge wie dem vorliegenden mehr Beschäftigungsjahre benötigt würden als vorgesehen und planerisch verkraftbar. Die Beklagte behauptet, die Planbarkeit des Klägers sei bei der Stattgabe seines Antrags stark eingeschränkt, verweist insoweit auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dies würde dazu führen, dass andere Besatzungsmitglieder häufiger fliegen müssten und zudem häufiger am Monatsanfang und am Monatsende eingesetzt werden müssten. Dies hätte auch zur Folge, dass den übrigen Mitarbeitern in diesen Zeiten keine oder nur noch eingeschränkt OFF-Tage iSd. § 4, 7. Abschnitt MTV Nr. 5a gewährt werden könnten. Hinzu komme, dass der Kläger sich dann auch für sog. „PT-Touren“ nicht mehr uneingeschränkt planen lasse. Die Beklagte meint, der Verteilungswunsch des Klägers führe im Hinblick auf die Urlaubsvergabe an den Weihnachtsfeiertagen, Silvester und Neujahr zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern, verweist auf die BV Grundsätze zur Urlaubsvergabe (Anlage B 6, Bl. 139 f d.A.) und ergänzt ihr Vorbringen dahin, in der Gruppe des Klägers (Kapitän A 320 FRA) hätten im Jahr 2012 von 484 Besatzungsmitgliedern 103 den „Weihnachtswunsch“ erhalten, wogegen er bei 188 habe abgelehnt werden müssen. Für 2013 sei bei 645 Besatzungsmitgliedern bei 128 dem „Weihnachtswunsch“ stattgegeben und bei 239 abgelehnt worden. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 5 Ca 2511/12, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags und behauptet, auf dem Muster A 320 bestehe kein Pilotenmangel. Die Beklagte reduziere vielmehr ihr Streckenaufkommen, biete Mitarbeitern unbezahlten Urlaub an und rechne mit einem Rückgang des Flugaufkommens sowie aufgrund Wegfalls der tarifvertraglichen Altersgrenze mit einem Verbleib von Kapitänen. Er hält die Beklagte mit ihrer Argumentation zum Verteilungsbegehren mangels vorangegangener Erörterung für präkludiert.