Urteil
17 Sa 1005/14
Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2015:0309.17SA1005.14.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2014, 8 Ca 8245/13, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2014, 8 Ca 8245/13, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2014, 8 Ca 8245/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. II. Sie ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für August 2013 kein weiterer Vergütungsanspruch zu. Es besteht kein weitergehender Anspruch auf Mehrflugstundenvergütung. 1. Der Anspruch des Klägers auf Mehrflugstundenvergütung für August 2013, § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2 i.V.m. § 4 VTV Nr. 12, ist ordnungsgemäß abgerechnet und gezahlt. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung für August 2013 zutreffend insgesamt 9,9 Stunden zugrunde gelegt und nicht weitere 8 Stunden. Denn die im August 2013 abgeleisteten Simulatorstunden sind bei der Berechnung der Mehrflugstunden und Ermittlung der sog. Mehrflugstundenauslösegrenze nicht zu berücksichtigen. Dies zeigt die Tarifauslegung. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung führen die von der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellten Grundsätze der Tarifauslegung (BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 189/07 - AP TVG Tarifverträge: Lufthansa Nr 43; BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 172/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 33) nicht zur Berücksichtigung von Simulatorstunden. 2. Dies folgt zunächst bereits aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. a) Mehrflugstundenvergütung wird gezahlt für "geflogene" Mehrflugstunden, § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2, § 4 Abs. 1 VTV Nr. 12. Da eine einheitliche Bezugsgröße vorliegen muss, um ein "mehr" im Sinne von "Mehr"flugstunden feststellen zu können, müssen damit nicht nur die Mehrstunden über 74, sondern auch die Stunden bis zur sog. Mehrflugstundenauslösegrenze von 74 "geflogen" sein. Im Simulator wird nicht geflogen, vielmehr wird ein Flug simuliert. b) Mehrflugstundenvergütung wird gezahlt für Mehrflugstunden und nicht für "Mehrflugdienststunden", § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2, § 4 Abs. 1 VTV Nr. 12. aa) Stunde ist eine Maßeinheit des Begriffs Zeit. Der Begriff der Flugstunde korrespondiert damit mit dem Begriff der Flugzeit und nicht dem der Flugdienstzeit. bb) Die Tarifvertragsparteien differenzieren (u.a.) zwischen Flugdienstzeit und Flugzeit. Dies zeigt § 7 MTV Nr. 2. Simulatorzeiten gehören im Sinne des MTV Nr. 2 und des VTV Nr. 12 zur Flugdienstzeit, nicht aber zur Flugzeit. (1) Die Kammer teilt ausdrücklich nicht die von der Beklagten jedenfalls erstinstanzlich vertretene Auffassung, Simulatorzeiten gehörten nicht zur Flugdienstzeit. Hierauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass Simulatorzeiten nicht zur Flugzeit gehören und auch keine Tarifnorm existiert, die ihre Anrechnung auf die Flugzeit regelt. Simulatorzeiten gehören zur Flugdienstzeit im Sinne des MTV Nr. 2 und des VTV Nr. 12. Flugdienstzeit ist einer von mehreren Bestandteilen der Arbeitszeit. Dies zeigt § 7 Abs. 1 lit. a) MTV Nr. 2. Zur Flugdienstzeit gehören nicht die weiteren unter § 7 Abs. 1 lit. b) bis g) aufgeführten Bestandteile der Arbeitszeit. Wären sie Bestandteil der Flugdienstzeit, hätten sie nicht getrennt neben § 7 Abs. 1 lit. a MTV Nr. 2 aufgeführt werden müssen. Allerdings ist die Simulatorzeit in den weiteren Bestandteilen der Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 lit. b) bis g) MTV Nr. 2 nicht aufgeführt. Bereits dies spricht dafür, dass Simulatorzeit als Bestandteil der Flugdienstzeit anzusehen ist. Dass dies nicht in EU OPS Abschnitt Q, OPS 1.1095 1.6. ausdrücklich geregelt ist, ist ohne Bedeutung. Dass Simulaturzeiten im Sinne der tariflichen Regelungen zur Flugdienstzeit zählen, folgt vielmehr aus § 7 Abs. 2 MTV Nr. 2 und der dort nach wie vor enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen der 2. DV LuftBO. Jedenfalls hiernach, § 2 Abs. 3 2. DV LuftBO, ist Flugdienstzeit die gesamte Zeitspanne, während derer eine Person in einem Luftfahrzeug oder Flugübungsgerät als Besatzungsmitglied tätig ist. Zeiten im Flugübungsgerät, also dem Simulator, werden hiernach erfasst. Diese Definition haben die Tarifvertragsparteien übernommen, § 7 Abs. 2 MTV Nr. 2. (2) Dies ändert allerdings nichts daran, dass § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2 und § 4 VTV Nr. 12 auf Flugzeit und nicht auf Flugdienstzeit abstellen. (a) Der Begriff der Flugzeit ist im MTV Nr. 2 und im VTV Nr. 12 nicht definiert. (b) Es spricht viel dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Flugzeit im Sinne der Blockzeit (EU OPS Abschnitt Q, OPS 1.1095 1.2., § 2 Abs. 4 2. DV LuftBO) verwenden, zu der die Simulatorzeiten auch nicht gehören. Die Kammer kann dies letztlich offen lassen, denn die Tarifvertragsparteien haben klargestellt, dass jedenfalls ohne weiteren Zusatz Simulatorzeiten nicht zur Flugzeit gehören. Dies folgt aus § 7 Abs. 4 MTV Nr. 2. (c) Die Tarifvertragsparteien differenzieren hier zwischen "Flugzeit" und "Flugzeit inklusive Simulatorzeiten". Damit ist klargestellt, dass "Flugzeit", also ohne weiteren Zusatz, eben nicht als "inklusive", sondern "exklusive" Simulatorzeiten zu verstehen ist. (d) Es existieren keine tarifvertraglichen Anrechnungsvorschriften, wonach Simulatorzeiten allgemein auf die Flugzeit anzurechnen sind. (aa) § 7 Abs. 4 Unterabsatz 2 MTV Nr. 2 stellt keine solche Regelung dar. Zum einen handelt es sich um keine allgemeine Regelung, sondern um eine spezielle Regelung für die höchstzulässige Jahresflugzeit. Außerdem liegt überhaupt keine Anrechnungsregelung vor. Denn es bleibt auch bei weniger als 16 Simulatorstunden bei der Obergrenze von 870 Flugstunden. Im Ergebnis führt die Regelung nur dazu, dass Simulatorstunden die höchstzulässige Jahresflugstundenzahl verringern können. (bb) § 10 Abs. 6 MTV Nr. 2 enthält ebenfalls keine Anrechnungsregelung. Dies folgt insbesondere auch nicht aus der Formulierung, dass Simulatorstunden mit dem doppelten Dead-Head-Satz "zusätzlich" vergütet werden. (cc) Der Ansatz, das Wort "zusätzlich" beziehe sich auf den vorangegangenen Absatz und damit die Mehrflugstundenvergütung pro geflogene Mehrflugstunde, ist weder zwingend noch zutreffend. Er ist deswegen nicht zwingend, weil die Formulierung "zusätzlich" sich nicht auf die Mehrflugstundenvergütung in § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2 beziehen muss, also auch nicht voraussetzen muss, dass für Simulatorstunden ohnehin Mehrflugstundenvergütung zu zahlen sei. Die Formulierung "zusätzlich" kann sich vielmehr zwanglos auch auf § 10 Abs. 1 MTV Nr. 2 beziehen und zum Ausdruck bringen, dass die Vergütung für Simulatorstunden neben - also zusätzlich zu - der monatlichen Vergütung, bestehend aus Grundvergütung, Schichtzulage und ggf. SFO-Zulage gezahlt wird. So ist sie auch zu verstehen. Dies zeigt bereits die nachfolgende Regelung in § 10 Abs. 7 MTV Nr. 2. Auch (über 2,5 Stunden monatlich hinausgehende) Dead-Head-Stunden werden "zusätzlich" vergütet. Nach dem vom Kläger vertretenen Verständnis müssten demnach auch Dead-Head-Stunden, ggf. auch in der Bahn zurückgelegte, zum einen bei der Ermittlung der sog. Mehrflugstundenauslösegrenze berücksichtigt werden und zum anderen ggf. zu Mehrflugstundenvergütung führen. Soweit er, dies wohl allerdings bezogen auf den MTV Nr. 1 (vgl. Seite 10 des Schriftsatzes vom 6. Februar 2015), die Auffassung vertritt, dies sei auch der Fall, ist die Prämisse unzutreffend. Dies folgt schon daraus, dass Dead-Head-Zeiten nach der Tarifsystematik noch nicht einmal zur Flugdienstzeit zählen, sondern zur (sonstigen) Arbeits- bzw. Dienstzeit (vgl. § 7 Abs. 5 MTV Nr. 2). (dd) Der Umstand, dass für Schulungen in § 4 Abs. 3 VTV Nr. 12 eine Anrechnungsregelung getroffen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dann müssten die o.g. Tarifvorschriften auch als Anrechnungsregelungen bezüglich der Simulatorstunden verstanden werden. Schulungen und Simulatorstunden stellen unterschiedliche Sachverhalte dar. Dann ist es auch nicht außergewöhnlich, dass die Tarifvertragsparteien diese unterschiedlichen Sachverhalte auch unterschiedlich geregelt haben. Während sie für Schulungen eine (hälftige) Anrechnung auf die Flugstunden vorgesehen haben, § 4 Abs. 3 VTV Nr. 12, haben sie für Simulatorstunden keine Anrechnung vorgesehen. Andererseits führt die tarifliche Regelung für Simulatorstunden auf alle Fälle zu einer zusätzlichen Vergütung, für Schulungen dagegen nur dann, wenn die Mehrflugstundenauslösegrenze überschritten ist oder aufgrund der Anrechnung überschritten wird. 3. Für die vorgenommene Auslegung spricht die Tarifhistorie. a) § 10 Abs. 6 und 7 MTV Nr. 2 entsprechen § 10 Abs. 6 und 7 des vorangegangenen MTV Nr. 1. Allerdings enthielt § 10 Abs. 5 MTV 1 eine von § 10 Abs. 5 MTV Nr. 2 abweichende Regelung und verwies wie folgt auf damalige Regelungen: "Mehrflugstundenvergütung wird nach § 10a bzw. § 10b gezahlt." Dies bestätigt, dass § 10 Abs. 6 und 7 in der seinerzeitigen und nach wie vor unveränderten Fassung sich auf § 10 Abs. 1 MTV beziehen, mit "zusätzlich" also eine zusätzlich zu der dort geregelten Monatsvergütung erbrachte Vergütung gemeint ist. b) Der dem MTV Nr. 1 wiederum vorangegangene MTV Nr. 6 für das Bordpersonal enthielt in der Arbeitszeitregelung, § 7 Abs. 8 Unterabs. 3, und im Gegensatz zur Vergütungsregelung in § 10 eine ausdrückliche Anrechnungsregelung wie folgt: "Simulatorzeiten werden im Rahmen dieser Vorschrift auf die Flugzeit angerechnet", und zwar bei einer gemäß § 7 Abs. 8 Unterabs. 2 festen maximalen jährlichen Flugzeit von 870 Stunden. Dies belegt, dass nach dem damaligen Verständnis der Tarifvertragsparteien Simulatorzeiten keine Flugzeiten sind, auf diese nur angerechnet werden, dies wiederum aber nur im Bereich der Arbeitszeit, konkret der maximalen Jahresflugzeit, nicht dagegen im Rahmen der Mehrflugstundenvergütung. Es wird nicht verkannt, dass der MTV Nr. 6 für das Bordpersonal auf Gewerkschaftsseite von einer anderen Tarifvertragspartei abgeschlossen wurde, als MTV Nr. 1 und MTV Nr. 2. Dies ändert nichts daran, dass auch bei der neuen Tarifvertragspartei Kenntnis von Inhalt und Systematik der bisherigen Regelung unterstellt werden kann und davon auszugehen ist, dass die Tarifvertragsparteien es zum Ausdruck gebracht hätten, wenn sie hiervon abweichen wollen. 4. Insbesondere zeigen zwischen denselben Tarifvertragsparteien, wenn auch für ein anderes Luftverkehrsunternehmen, abgeschlossene Tarifverträge, dass sie in der Lage sind, ausdrückliche Anrechnung von Simulatorzeiten auf die Flugzeiten nicht nur im Bereich der Arbeitszeit, sondern auch im Bereich der Mehrflugstundenvergütung zu vereinbaren, wenn dies gewollt ist, z.B. in § 4, 3. Abschnitt Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 9 Abschnitt C Abs. a) Satz 3 des MTV Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (inzwischen abgelöst durch in diesen Punkten insoweit inhaltsgleichen, aber mit einem anderen Arbeitgeberverband geschlossenen MTV Nr. 5b). Auch wenn es nicht um Regelungen in anderen Tarifverträgen geht, zeigt dies doch, dass die identischen Tarifvertragsparteien dem Begriff der Flugzeit oder der Flugstunde eine Bedeutung beimessen, die Simulatorstunden gerade nicht beinhaltet. Auch haben die Tarifvertragsparteien im MTV Nr. 2 gerade keine Regelung getroffen, wie in dem den Entscheidungen des LAG Köln vom 6. Februar 2014 (u.a. 7 Sa 727/13) zugrundeliegenden MTV Nr. 3a für das Cockpitpersonal der C. Anders als dort in § 12 ist im MTV Nr. 2 gerade nicht vereinbart: "Als Flugzeit gilt außerdem die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrachte Zeit". 5. Ob die Beklagte bei Cockpit-Checkpersonal Simulatorstunden als Flugstunden berücksichtigt und ob sie meint, hierzu aufgrund des MTV Nr. 2 verpflichtet zu sein, kann dahinstehen. Für die geltend gemachten Ansprüche hat dies bereits deshalb keine Bedeutung, weil unterschiedliche Sachverhalte vorliegen, je nachdem ob ein Flugzeugführer als sog. Trainee oder als sog. Checker im Simulator tätig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang darüber, ob Simulatorstunden bei der Berechnung der sog. Mehrflugstundenauslösegrenze zu berücksichtigen sind. Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 5. Januar 2007 (Bl. 11 f d.A.) bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: 2. Rechte und Pflichten Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz, den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Cockpitpersonal der A, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der A sowie aus den Bestimmungen dieses Vertrages. Der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal der Condor und Condor Berlin, gültig ab 1. März 2011 (Bl. 93 f d.A., in der Folge: MTV Nr. 2) lautet auszugsweise: § 7 Arbeits-, Ruhe-, Flugdienst- und Flugzeiten (1) Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der der Mitarbeiter auf Anordnung der CFG/CIB Dienst leistet. Zur Arbeitszeit zählt: a) die Flugdienstzeit, b) die Zeit, in der der Mitarbeiter zum Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes ohne eigene Arbeitsleistung mitfliegt oder mit Ersatztransportmitteln befördert wird, c) die Zeit einer angeordneten temporären Büro- oder Verwaltungstätigkeit, ausgenommen solche Tätigkeiten, die im Rahmen einer übertragenen Zusatzfunktion wahrzunehmen sind, d) die Zeit einer angeordneten Schulung, e) die Zeit einer angeordneten PR-Tätigkeit, f) die für eine angeordnete fliegerärztliche Pflichtuntersuchung sowie für eine vom Fliegerarzt angeordnete Tropentauglichkeitsuntersuchung notwendige Zeit, g) angeordnete Standby-Zeit am Airport in vollem Umfang, ansonsten zur Hälfte. (2) Es finden die Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. ... (4) Die monatliche Flugzeit beträgt höchstens 95 Stunden. Im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter kann die monatliche Flugzeit bis zu 99 Stunden betragen, ohne Zustimmung der Personalvertretung in jeden Monat jedoch maximal bei 10 % der Mitarbeiter einer Beschäftigungsgruppe. Die jährliche Flugzeit beträgt höchstens 870 Stunden. Die jährliche Flugzeit inklusive Simulatorzeiten beträgt höchstens 886 Stunden. Die Flugzeitbeschränkungen können für eine oder mehrere Beschäftigungsgruppen mit Zustimmung der Personalvertretung höher gesetzt werden. Bei einem Mitarbeiter des Check- und Trainingspersonals kann die monatliche Flugzeit bis zu 99 Stunden betragen, wobei eine Überschreitung der monatlichen Flugzeitbeschränkung nicht auf das Prozentvolumen des Satzes 2 angerechnet wird. ... § 10 Vergütung (1) Die Mitarbeiter erhalten eine auf monatlicher Grundlage errechnete Vergütung, die sich wie folgt zusammensetzt: a) Grundvergütung b) Schichtzulage gemäß VTV Cockpit A/CIB c) gegebenenfalls SFO-Zulage ... (5) Die Mitarbeiter erhalten pro geflogener Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung. Die näheren Einzelheiten (u.a. die Berechnung der Mehrflugstundensätze und die Festlegung der Flugstundenzahl, bei deren Überschreitung Mehrflugstunden entstehen, sowie Anrechnungstatbestände für angeordnete Schulungen) sind im Vergütungstarifvertrag geregelt. Für die unter den Geltungsbereich des VTV Nr. 10 fallenden Cockpitmitarbeiter gilt bis zur Einarbeitung der Mehrflugstundenvergütung in den dem VTV Nr. 10 nachfolgenden VTV die Protokollnotiz III. (6) Simulatorstunden werden monatlich gesondert erfasst und ausgewiesen. Sie werden mit dem doppelten Dead-Head-Stundensatz gemäß Absatz (8) zusätzlich vergütet. (7) Die in jedem Monat erfolgten Dead-Head-Einsätze werden gesondert erfasst und ausgewiesen. Alle über 2,5 Stunden monatlich hinausgehenden Dead-Head-Stunden werden mit dem Stundensatz gemäß Absatz (8) zusätzlich vergütet. (8) Die Dead-Head-Stundensätze für das Cockpitpersonal der A/CIB betrgen: CPT € 20,73 FO/SFO € 13,19 ... Der Vergütungstarifvertrag Nr. 12 für das Cockpitpersonal der B und B Berlin, gültig ab 1. April 2011 (Bl. 46 f d.A., in der Folge: VTV Nr. 12) lautet auszugsweise: § 3 Monatsvergütung (1) Die Monatsvergütung setzt sich zusammen aus einer Grundvergütung und einer Schichtzulage (§ 7). Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach den nachfolgenden Abs. (2) bis (5). ... § 4 Mehrflugstundenvergütung (1) Berechnung der Mehrflugstundenvergütung Die Mitarbeiter erhalten pro geflogener Mehrflugstunde eine Mehrflugstundenvergütung gemäß folgender Formel: (2) Entstehen des Anspruchs Mehrflugstundenvergütung wird nach mehr als 74 Flugstunden pro Kalendermonat gezahlt. (3) Für vom Arbeitgeber angeordnete Schulungen werden pro Tag 3,7 Flugstunden angerechnet. Dabei wird ein Arbeitstag mit 7,4 Stunden veranschlagt. Für Arbeitszeiten von weniger als 3,7 Stunden werden 1,85 Stunden angerechnet. (4) Der Mehrflugstundensatz beträgt für die 75. und 76. Flugstunde 120% der Mehrflugstundenvergütung nach Abs. (1), für die 77. bis 79. Flugstunde 130%, für die 80. bis 85. 140%, für die 86. und 87. Flugstunde 160% und ab der 88. Flugstunde 200%. ... § 7 Schichtzulage (1) Die Mitarbeiter erhalten zur Abgeltung der Erschwernisse durch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit eine Schichtzulage. Sonstige Erschwernisse der fliegerischen Tätigkeit sind durch die Grundvergütung abgegolten. (2) Die Höhe der Schichtzulage beträgt 16,3 vom Hundert der Grundvergütung. Der Kläger leistete am 15. August 2013 und am 25. August 2013 jeweils vier sog. Simulatorstunden. Die Beklagte vergütete diese Simulatorstunden zusätzlich mit dem doppelten Dead-Head-Stundensatz, berücksichtigte diese acht Stunden allerdings nicht bei der Berechnung der Mehrflugstunden des Klägers für August 2013. Der Kläger hat im Gegensatz zur Beklagten die Auffassung vertreten, Simulatorstunden seien bei der Berechnung der monatlichen Mehrflugstunden und Ermittlung der sog. Mehrflugstundenauslösegrenze zu berücksichtigen. Wären diese acht Stunden zu berücksichtigen, stünde dem Kläger für August 2013 ein weiterer Anspruch auf Zahlung von Mehrflugstundenvergütung in Höhe von 1.716,09 € zu. Wegen der Berechnung wird auf Seite 5 der Klageschrift (Bl. 10 d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 162 bis 164 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 17. Juni 2014 verkündetes Urteil, 8 Ca 8245/13, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Tarifauslegung ergebe, dass Simulatorstunden als Flugstunden zählen und daher auch als Mehrflugstunden zu vergüten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 165 f d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 24. Juli 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. August 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 29. August 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24. Oktober 2014 am 23. Oktober 2014 begründet. Sie hält unter Vertiefung ihrer Argumentation daran fest, die Tarifauslegung zeige, dass Simulatorstunden bei der Ermittlung der Mehrflugstunden nicht zu berücksichtigen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 (Bl. 203 f d.A.) und den Schriftsatz vom 24. Februar 2015 (Bl. 249 f d.A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2014, 8 Ca 8245/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seiner Argumentation. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. Februar 2015 (Bl. 230 f d.A.) verwiesen.