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Urteil

17 Sa 1344/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2015:0907.17SA1344.14.0A
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Leitsätze
Einzelfall
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7026/13 - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde - wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7026/13 - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde - wird zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers - über die aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen allein noch zu entscheiden ist - gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7026/13, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung ein falsches Aktenzeichen der angefochtenen Entscheidung aufführte, ist dies unschädlich; es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. B. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag auf Zahlung einer sog. Sprinterprämie von 15.000,00 € zu Recht abgewiesen. I. Der geltend gemachte Anspruch ist unschlüssig. II. Es spricht bereits viel dafür, dass der Anspruch wie vom Arbeitsgericht angenommen bereits deshalb nicht besteht, weil die Versetzungsanordnung vom 20. September 2013 unwirksam ist, der Kläger damit nicht wirksam von Düsseldorf nach Frankfurt am Main versetzt wurde und er deshalb nicht unter den Geltungsbereich des Sozialplanteils nach § 5 IA/SP fällt. Ist die Versetzung unwirksam, unterfällt der Kläger nicht der im Interessenausgleich beschriebenen Maßnahme und hat aus einer sog. Pendlervariante keine Nachteile. In einer Reihe von Parallelverfahren hat die Kammer nämlich ebenfalls mit Urteilen vom 7. September 2015 die Unwirksamkeit entsprechender Versetzungen vom 20. September 2013 festgestellt (vgl. u.a. 17 Sa 1325/14). III. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, kann die Wirksamkeit der Versetzungsanordnung vom 20. September 2013 aber im vorliegenden Zusammenhang letztlich dahinstehen und muss im Rahmen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch nicht inzidenter geprüft werden. Denn der Zahlungsantrag besteht auch bereits aus einem anderen Grund nicht. 1. Dem Kläger steht schon aufgrund der Regelung in § 15 IA/SP kein Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie zu. a) Kein Anspruch besteht hiernach, wenn der Arbeitnehmer sich für eine der angebotenen Varianten unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung entscheidet. b) Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist diese Regelung wirksam. aa) Aus welchen Gründen die Regelung unwirksam sein soll, teilt der Kläger ohnehin nicht konkret mit. bb) Soweit seine Argumentation auf eine Kontrolle nach §§ 305 ff BGB hindeutet, findet eine solche nicht statt, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB. Die Frage einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB stellt sich nicht. cc) Ebenso wenig würde der Kläger wegen der Inanspruchnahme von Rechten gemaßregelt. Die Sprinterprämie wird für die Akzeptanz der Maßnahme gezahlt, nicht für ihre erfolgreiche Abwendung. dd) Damit in Einklang steht, dass eine Sprinterprämie dann nicht gezahlt wird, wenn die angebotene Variante nur unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung angenommen wird. Ergibt die gerichtliche Prüfung die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme, besteht ohnehin kein Anlass zur Zahlung einer Sprinterprämie. Aber auch für den Fall, dass die gerichtliche Überprüfung die Wirksamkeit ergeben sollte, ist der Sinn und Zweck einer Sprinterprämie nicht mehr gegeben. Denn die Sprinterprämie dient erkennbar nicht nur der zusätzlichen Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der durch Betriebsänderung veranlassten Maßnahmen. Sie verfolgt als weitere Zwecke vielmehr eine Anreizfunktion zur Akzeptanz für den betroffenen Arbeitnehmer und Planungssicherheit für die Beklagte (so auch LAG Berlin-Brandenburg 2. September 2011 - 6 Sa 1225/11 - Volltext: juris). Beide Zwecke werden bei einer Annahme unter Vorbehalt der gerichtlichen Prüfung gerade nicht erfüllt. c) Die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 15 IA/SP sind erfüllt, denn der Kläger hatte sich bei der Wahl der Option die gerichtliche Überprüfung vorbehalten. 2. Entgegen der Auffassung ist dieses "Hindernis" nicht durch den Wechsel auf das Muster B 747 und den damit ohnehin verbundenen Stationierungsort Frankfurt am Main beseitigt. a) Es bestand kein "Hindernis". Vielmehr ist von vornherein kein Anspruch entstanden. b) Der Wechsel auf das Muster B 747 mit Stationierungsort Frankfurt am Main allein löst keinen Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie aus. aa) Es liegt überhaupt keine im IA/SP geregelte Maßnahme vor, sondern ein Wechsel nach § 7 Abs. 2 TV WeFö Nr. 3a. Wechsel nach dem TV WeFö Nr. 3a sind keine im Interessenausgleich beschriebene Maßnahme oder deren Folge i.S.d. § 5 IA/SP. bb) Vielmehr zeigen §§ 8 Abs. d), 10 Abs. b) Nr. 4 und Abs. c) Nr. 3 IA/SP, dass gerade im Gegenteil Sozialplanleistungen mit Inanspruchnahme der Wechselmöglichkeit nach dem TV WeFö Nr. 3a enden sollen. cc) Dementsprechend besteht nach der Rspr. der Kammer kein Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie aus dem IA/SP vom 5. September 2013, wenn der Wechsel des Stationierungsorts ausschließlich durch einen Wechsel im Sinne des TV WeFö veranlasst worden ist (Kammerurteil vom 20. April 2015 - 17 Sa 1069/14 - n.v.) . 3. D.h.: Die Akzeptanz der Pendlervariante erfolgte nicht vorbehaltlos. Die vorbehaltlose Akzeptanz des neuen Stationierungsorts wiederum erfolgte aufgrund eines Wechsels nach § 7 Abs. 2 TV WeFö Nr. 3. Beides löst nach dem IA/SP keinen Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie aus. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass der Kläger aller Voraussicht nach mit seinen Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 und Stellung eines Parkplatzes obsiegt hätte und mit seinen weiteren Anträgen unterlegen gewesen wäre. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen wie in den zahlreichen den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten bekannten Parallelverfahren (u.a. 17 Sa 1325/14). Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten noch um die Zahlung einer sog. Sprinterprämie. Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund hiermit in Bezug genommenen Arbeitsvertrages vom 12. Juli 1990 (Bl. 9 f d.A.) als Flugzeugführer beschäftigt, zuletzt vor den hier im Streit stehenden Maßnahmen als verantwortlicher Flugzeugführer (Kapitän) auf dem Muster B 737 mit Stationierungsort Düsseldorf. Im Zusammenhang mit der Versetzung des Klägers nach bzw. seiner Stationierung in Düsseldorf existieren verschiedene Schreiben der Beklagten, in denen diese ausführt, die Stationierung sei befristet. So existieren zwei Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 (Bl. 15 d.A.) und 15. November 2011 (Bl. 16 d.A.), in denen sie jeweils erklärt, dem Kläger eine Verlängerung der befristeten Stationierung in Düsseldorf bis 31. Dezember 2012 anzubieten, wobei die Stationierung in Düsseldorf nach wie vor befristet sei und zum 31. Dezember 2012 ende. Die Beklagte übersandte dem Kläger dann ein Schreiben vom 13. November 2012, in dem sie mitteilte, die Rückversetzung nach FRA werde erst ab 1. Oktober 2013 wirksam. Unter dem Datum des 5. September 2013 schlossen die Beklagte und die bei ihr gebildete Gesamtvertretung des Fliegenden Personals den hiermit in Bezug genommenen Interessenausgleich/Sozialplan für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG, betr. Beendigung der dezentralen Stationierung B 737 in DUS und HAM (IA/SP, Bl. 23 f d.A.) der auszugsweise wie folgt lautet: Erster Abschnitt: Interessenausgleich ... 3. Ziele und Maßnahmen Mitte der 90-er Jahre entschied die Deutsche Lufthansa AG interessierten Piloten der B 737-Flotte eine dezentrale Stationierung in HAM und DUS anzubieten. Dieses Angebot stand unter der Prämisse der stetigen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Stationierung. Vor diesem Hintergrund wurde die Frage der Wirtschaftlichkeit der Stationierung und des Einsatzes des Musters B 737 von diesen dezentralen Standorten aus regelmäßig geprüft und die jeweiligen Mitarbeiter über den Status eines möglichen Beibehalts der Stationierung bzw. Dauer informiert. Im Jahre 2011 wurde sodann aus wirtschaftlichen Gründen die unternehmerische Entscheidung einer sukzessiven Stillegung der B 737 Flotte über einen mehrere Jahre dauernden Zeitraum getroffen. Im Rahmen der diesbezüglichen Interessenausgleichverhandlungen wurde vereinbart, dass der sukzessive Abbau der B 737 für die Jahre 2011 und 2012 vorrangig aus FRA heraus vorgenommen werde, um dergestalt den dezentral stationierten Kollegen nicht sofort einen Stationierungs- und Musterwechsel zuzumuten und den Verbleib am dezentralen Stationierungsort längst-möglich zu gewährleisten. Am 16.04.2012 traf das zuständige Vorstandsgremium sodann vor dem Hintergrund der strategischen Ausrichtung der Deutsche Lufthansa AG und der Wirtschaftlichkeit eines dezentralen Einsatzes des Musters B737 die Entscheidung, die B 737 Flotte ab Mitte 2013 bis zum endgültigen Abbau in Frankfurt zu konzentrieren. Die bislang in DUS und HAM stationierten Piloten der B 737-Flotte werden nach Frankfurt versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. Die arbeitgeberseitige Versetzung oder Änderungskündigung erfolgt nicht vor dem 20.09.2013. Vor diesem Hintergrund haben sich die Betriebspartner ins Benehmen gesetzt, um für die von dieser Entwicklung betroffenen Mitarbeiter sozialverträgliche und die Folgen abmildernde Lösungen wie z.B. eine Pendlerregelung bzw. eine sog. virtuelle Stationierung zu entwickeln. Näheres regelt der Sozialplan. § 4 Vorgehensweise Mit der Verlagerung der bislang in HAM und DUS stationierten B 737 endet auch die Stationierung der dort eingesetzten Piloten. Um diesen Mitarbeitern ausreichend Zeit einzuräumen, sich für die im nachfolgenden Sozialplan vereinbarten Varianten zur Kompensation des Stationierungsortswechsels zu entscheiden und den Wechsel nach Frankfurt vorzubereiten, vereinbaren die Betriebspartner, die Stationierung der Piloten unabhängig von den eingesetzten Maschinen erst zum 31.12.2013 zu beenden. Die in HAM und DUS auf dem Muster B 737 stationierten Mitarbeiter werden somit zum 01.01.2014 nach FRA versetzt, ggfls. wird eine Änderungskündigung ausgesprochen. ... Ab dem 15.09.2013 erfolgt eine schriftliche Information und Befragung der betroffenen Mitarbeiter bezüglich ihrer Entscheidung hinsichtlich der im Sozialplan geregelten Kompensationsvarianten. Die Entscheidung der Mitarbeiter hat schriftlich und verbindlich bis zum 15.11.2013 gegenüber FRA PD/O zu erfolgen. ... Zweiter Abschnitt: Sozialplan ... § 6 Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle in HAM und DUS stationierten B 737 Piloten, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit der Deutsche Lufthansa AG stehen und auf die der Manteltarifvertrag für das Cockpitpersonal in seiner jeweiligen Fassung Anwendung findet. § 7 Abmilderung der Folgen des Stationierungsortswechsels Zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels können sich die betroffenen Kollegen zwischen folgenden Optionen entscheiden: a) Virtuelle Stationierung b) Umzugskostenvariante c) Pendelvariante § 8 Virtuelle Stationierung a) Diejenigen Piloten, die vor dem 01.01.2012 in DUS/HAM stationiert worden sind, erhalten die Möglichkeit, bis zur Außerdienststellung der letzten B 737 (Zeitpunkt zu dem kein dauerhafter Linieneinsatz einer B 737 mehr geplant ist und tatsächlich dauerhaft und regelmäßig nicht mehr durchgeführt wird) so geplant zu werden, als wären sie weiterhin in DUS/HAM stationiert. Dies bedeutet, dass der Einsatz der betroffenen Mitarbeiter am bisherigen Stationierungsort beginnt und in der Regel Dead Head über Frankfurt erfolgen wird. b) Die virtuelle Stationierung endet jedoch, wenn der Mitarbeiter einen Wechsel oder eine Förderung nach TV WeFö vollzieht bzw. im Rahmen einer Querschulung das Muster wechselt. Im Falle einer Querschulung oder Schulung im Rahmen eines Interessenausgleichs während der Laufzeit der virtuellen Stationierung kann der Mitarbeiter auf die Ticketregelung gemäß § 10 wechseln, soweit er zu diesem Zeitpunkt noch in die Laufzeit der für seinen Personenkreis geltenden Ticketregelung fällt. c) Nach der Beendigung der virtuellen Stationierung erhalten die Mitarbeiter, die bis einschließlich 31.12.2007 in DUS oder HAM stationiert worden sind und seitdem dort ununterbrochen stationiert waren, für einen Zeitraum von zwei Jahren zur Anreise zum und vom Dienst S7 Tickets. Eine Anrechnung von Arbeitszeit erfolgt nicht. d) Die vorgenannte Ticketregelung endet, wenn der Mitarbeiter einen Wechsel oder eine Förderung nach TV WeFö in seiner jeweils geltenden Fassung vollzieht. Im Falle einer Querschulung auf ein anderes Ausbildungsmuster oder einer Schulung nach TV WeFö im Rahmen eines Interessenausgleichs bleiben die Regelungen erhalten. e) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes erhalten Mitarbeiter, die sich für eine virtuelle Stationierung entschieden haben, eine Aufwandspauschale, die sich an der jeweiligen bis zum Stichtag 31.12.2013 ununterbrochenen Stationierungsdauer, abzüglich drei Jahre (mögliche Zeitspanne der virtuellen Stationierung) orientiert. So erhalten die betroffenen Mitarbeiter 1.500 Euro für jedes volle Stationierungsjahr und 125,- € für jeden vollen Monat eines angefangenen Stationierungsjahres, maximal jedoch 10.500 Euro. Berücksichtigt werden nur ununterbrochene Zeiten bis zum 31.12.2013. Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt zu jeweils einem Drittel in drei Tranchen: Mit den Gehaltsabrechnungen Januar 2014, Januar 2015 und Januar 2016. Die jeweilige Auszahlung erfolgt nur soweit der betreffende Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht von der Umzugsoption Gebrauch gemacht hat und nicht gemäß TV WeFö gewechselt ist oder gefördert wurde. ... § 10 Pendelvariante a) Diejenigen Mitarbeiter, die sich gegen einen Umzug gemäß § 7b bzw. § 9 und gegen eine virtuelle Stationierung gemäß § 7a bzw. § 8 entscheiden und somit ab dem 01.01.2014 ohne Dead Head Anreise etc. direkt von FRA aus eingesetzt werden, erhalten eine sog. "Sprinterprämie" in Höhe von 1.500 Euro pro volles Stationierungsjahr, wenn Sie vor dem 01.01.2012 in DUS und HAM stationiert worden sind, maximal jedoch 15.000 Euro. Für die Berechnung werden nur ununterbrochene Stationierungszeiten bis zum Stichtag 31.12.2013 berücksichtigt. b) Mitarbeiter, die sich gegen einen Umzug bzw. eine virtuelle Stationierung entscheiden bzw. Mitarbeiter, die in 2012 in DUS/HAM stationiert worden sind und seitdem dort ununterbrochen stationiert sind, erhalten -gestaffelt nach Ihrer Stationierungsdauer- zur Anreise zum und vom Dienst S7 Tickets. Eine Anrechnung von Arbeitszeit erfolgt nicht. ... 4. Die vorgenannten Regelungen enden mit einem Wechsel oder einer Förderung gemäß TV WeFö (in seiner jeweils geltenden Form) der betroffenen Kollegen. Im Falle einer Querschulung auf ein anderes Ausbildungsmuster nach TV WeFö oder einer Schulung im Rahmen eines Interessenausgleichs bleiben die Regelungen erhalten. ... c) Alternativ zu der vorgenannten Ticket-Regelung können die Mitarbeiter eine Bahncard 100 gemäß nachfolgender Maßgabe erhalten: ... 3. Die vorgenannten Regelungen enden mit einem Wechsel oder einer Förderung gemäß TV WeFö der betroffenen Kollegen. Im Falle einer Querschulung auf ein anderes Ausbildungsmuster nach TV WeFö bzw. einer Schulung im Rahmen eines Interessenausgleichs bleiben die Regelungen erhalten. ... d) Zur Abmilderung der Folgen des Wechsels des Stationierungsortes erhalten Mitarbeiter, die sich für die Pendlerregelung bzw. für einen Wechsel zum 01.01.2014 entschieden haben, eine Aufwandspauschale, die sich an der jeweiligen ununterbrochenen Stationierungsdauer zum Stichtag 31.12.2013 orientiert. So erhalten die betroffenen Mitarbeiter 1.500 Euro für jedes volle Stationierungsjahr und 125,- € für jeden vollen Monat eines angefangenen Stationierungsjahres, maximal jedoch 15.000 Euro. Berücksichtigt werden nur ununterbrochene Zeiten bis zum 31.12.2013. Die Auszahlung der Aufwandspauschale erfolgt in drei Tranchen: Mit den Gehaltsabrechnungen Januar 2014, Januar 2015 und Januar 2016. Die jeweilige Auszahlung erfolgt nur soweit der betreffende Mitarbeiter zu diesem Zeitpunkt nicht von der Umzugsoption Gebrauch gemacht hat und nicht gemäß TV WeFö gewechselt ist oder gefördert wurde. § 15 Schlussbestimmungen ... Die Wahl der in § 7a i.V.m. § 8a und 7c i.V.m. § 10a angebotenen Varianten zur Ticket/Bahncard Regelung bzw. virtuellen Stationierung kann auch unter dem Vorbehalt einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen. Eine Auszahlung der in der Variante 7c) i.V.m. § 10 vereinbarten Sprinterprämie entfällt sodann jedoch. Der Kläger entschied sich im Rahmen der Befragung für die Option "Pendelvariante". Er kreuzte hierbei als Reiseregelung die Alternative "Bahncard 100" an und unterzeichnete den Fragebogen mit dem Zusatz "Unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung der Veränderung meines Arbeitsverhältnisses" (Bl. 356 d.A.). Mit Schreiben vom 9. September 2013 (Bl. 107R d.A.) bat die Beklagte die Gruppenvertretung der Kapitäne gemäß § 88 TV PV um Zustimmung zur Versetzung der in einer Anlage namentlich aufgeführten Mitarbeiter - darunter der Kläger - nach Frankfurt am Main. Die Gruppenvertretung gab keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 20. September 2013 (Bl. 24 d.A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Versetzung nach Frankfurt am Main zum 1. Januar 2014 aus. Die Beklagte hatte dem Kläger in der Vergangenheit am Düsseldorfer Flughafen im Parkhaus "Mietwagenzentrum" in einer für den öffentlichen Verkehr sonst gesperrten Zone im 7. und 8. Stockwerk einen Parkplatz für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Er hatte hierfür eine Parkplatzplakette erhalten. Ab dem 1. Januar 2014 konnte der Kläger mit seinem Lufthansa-Konzernausweis nicht mehr auf die Parkfläche fahren. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Versetzungen vom 13. November 2012 und vom 20. September 2013 durch Zuweisung eines anderen Stationierungsorts seien unwirksam, er sei über den 1. Oktober 2013 und über den 1. Januar 2014 hinaus mit dem Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen. Ferner hat er sich gegen Befristungen seiner Stationierung in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 und zum 30. September 2013 gewandt. Außerdem habe die Beklagte ihm aufgrund hiermit in Bezug genommener Betriebsvereinbarungen vom 1. April 1996 (Bl. 120 f d.A.) und 1. Februar 2012 (Bl. 126 f d.A.) weiter kostenfrei einen Parkplatz am Flughafen Düsseldorf zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Er hat gemeint, außerdem stehe ihm eine Sprinterprämie gemäß §§ 7 Abs. c), 11 Abs. a) IA/SP zu. Wegen weiterer Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 176 bis 178R d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 27. Mai 2014, 18 Ca 7026/13, die Unwirksamkeit der mit Schreiben vom 13. November 2013 und 20. September 2013 ausgesprochenen Versetzungen festgestellt, die Unwirksamkeit von Befristungen der Stationierung des Klägers in Düsseldorf zum 31. Dezember 2012 und 30. September 2013 festgestellt, die Beklagte verurteilt, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als verantwortlichen Flugzeugführer (Kapitän) mit Stationierungsort Düsseldorf zu beschäftigen, die Beklagte ferner verurteilt, dem Kläger zu den bisherigen Bedingungen einen näher bezeichneten Parkplatz zur Verfügung zu stellen, und die Klage im Übrigen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Sprinterprämie abgewiesen. Es hat die Versetzungen und die Befristungen der Stationierung für unwirksam angesehen und die Abweisung des Zahlungsantrags damit begründet, der Kläger sei weiter in Düsseldorf stationiert, brauche sich nach dem Urteilsinhalt nicht gegen einen Umzug und eine virtuelle Stationierung zu entscheiden, habe seinen ursprünglichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses inhaltlich gesichert, eine Änderung des Stationierungsortes sei nicht erforderlich, der Interessenausgleich könne dann insoweit keine Anwendung finden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 178R bis 185 d.A.) verwiesen. Dieses Urteil wurde der Beklagten am 5. September 2014 und dem Kläger am 3. September 2014 zugestellt. Beide Parteien haben hiergegen am Montag, den 6. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung nach aufgrund Antrags vom 4. November 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. Januar 2015 am 5. Januar 2015 begründet. Der Kläger hat seine Berufung nach aufgrund Antrags vom 3. November 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 1. Dezember 2014 am 1. Dezember 2014 begründet. Wie die Parteien im Berufungsverfahren mitteilten, war der Kläger bereits am 2. Mai 2014 auf das Flugzeugmuster B 747 nach Frankfurt am Main gewechselt. Im Verhandlungstermin erklärten sie den Rechtsstreit hinsichtlich aller Anträge mit Ausnahme des mit der Berufung des Klägers verfolgten Zahlungsantrags für in der Hauptsache erledigt, so dass nunmehr nur noch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Der Kläger meint, ihm stehe gemäß § 10 IA/SP eine "Sprinterprämie" zu. Soweit die Beklagte die Zahlung der Sprinterprämie unter Hinweis auf § 15 IA/SP wegen seines Vorbehalts bei der Wahl der sog. Pendlervariante verweigere, halte eine solche Regelung nicht stand. Denn sie benachteilige ihn unangemessen. Er führt auch aus, aufgrund seines zwischenzeitlich erfolgten Wechsels auf die Flotte B 747 in Frankfurt sei dieses Hindernis entfallen und sein Anspruch daher zur Auszahlung fällig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1. Dezember 2014 (Bl. 224 f d.A.) und 6. Februar 2015 (Bl. 318 f d.A.) verwiesen. Er beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die in Variante § 7 c) i.V.m. § 10 des Interessenausgleichs/Sozialplans vereinbarte Sprinterprämie in Höhe von 15.000,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde - zurückzuweisen. Sie meint, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung einer Sprinterprämie zu. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 30. Dezember 2014 (Bl. 264 f d.A.) und 3. März 2015 (Bl. 334 f d.A.) verwiesen.