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Urteil

18 Sa 889/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2023:0125.18SA889.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2022 – 5 Ca 686/21 – wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger als Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. 11.200,00 € (in Worten: Elftausendzweihundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 1. September 2021 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2022 – 5 Ca 686/21 – wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger als Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. 11.200,00 € (in Worten: Elftausendzweihundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 1. September 2021 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthaft. Sie ist zulässig, da sie frist- und formgerecht eingelegt wurden. Der Inhalt der Berufungsschrift ist ausreichend. 1. Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO nicht nur die Erklärung, dass Berufung eingelegt wird und die Bezeichnung des Urteils, gegen welches sich diese richtet. Zu dem gebotenen Inhalt gehört neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Voraussetzungen auch die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind an die eindeutige Bezeichnung des bzw. der Berufungsführers/in strenge Anforderungen zu stellen, an die Bezeichnung des bzw. der Rechtsmittelgegners/in jedoch weniger strenge (BGH Beschluss vom 15. Dezember 2010 – XII ZR 18/09 – NJW-RR 2011, 359, Rz. 12; BGH Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 8/21 – BauR 2021, 1008, Rz. 8). 2. Die Beklagte hat das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden mit Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend und zweifelsfrei angeführt. Dabei ist unschädlich, dass sich das Aktenzeichen nicht aus dem Fließtext ergibt, sondern aus der Zeile „Ihr Zeichen/Geschäftsnummer“. Auch diese Angaben sind Teil der Berufungsschrift. Zur Auslegung einer Berufungsschrift sind alle innerhalb der Frist eingegangenen vorliegenden Unterlagen heranzuziehen und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 8/21 – BauR 2021, 1008, Rz. 9). Damit sind zunächst sämtliche Angaben aus der Berufungsschrift selbst erheblich. Die Beklagte hat außerdem erklärt, dass sie als erstinstanzlich beklagte Partei die Berufung einlegte und ihren vollständigen Namen angegeben. 3. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte den Berufungsgegner nicht korrekt und vollständig bezeichnete. Die Beklagte hat in der Betreffzeile den Namen des Sachwalters falsch geschrieben (Dr. Palthner statt Dr. Plathner) und nicht seine Stellung als Partei in gewillkürter Prozessstandschaft angeführt, nämlich als Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. nach Abschluss des Insolvenzverfahrens. Der Kläger rügt zu Recht, dass die Berufungsschrift nur erkennen lässt, dass Berufung gegen eine nicht mit Vornamen oder Adresse näher identifizierbare Person Herr oder Frau Dr. Palthner eingelegt werden sollte, dies gegen die Person persönlich und nicht gegen eine Partei kraft Amtes für eine bestimmte Insolvenzmasse, ab Abschluss des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Prozessstandschaft. Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, wodurch die Parteibezeichnung hätte korrigiert und vervollständigt werden können, war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Es ist erst nach dem Fristablauf am 17. Juni 2022 am 23. Juni 2022 (s. Bl. 273 – 293 d.A.) auf den Hinweis vom 21. Juni 2022 (Bl. 271 d.A.) übermittelt worden. a) Zunächst ist anzuführen, dass die Berufung nicht deshalb unzulässig war, weil diese dem Berufungsbeklagten nicht zugestellt werden konnte, weil dessen Prozessbevollmächtigte/r nicht angegeben war und eine Adresse fehlte. Eine Berufung muss nicht die ladungsfähige Anschrift des/der Berufungsbeklagten oder des/der Prozessbevollmächtigten enthalten. Die dadurch eintretende Verzögerung der Zustellung berührt nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, denn die Zustellung dient keiner Fristwahrung, sondern der Unterrichtung des/der Rechtsmittelbeklagten (BGH Beschluss vom 25. September 1975 - VII ZR 9/75 – NJW 1976, 108, Rz. 13 ff.; BAG Beschluss vom 16. September 1986 – GS 4/85 – NZA 1987, 136, Rz. 15). b) Es ist darüber hinaus auch ausreichend, dass die Beklagte erklärte, gegen ein mit dem zutreffenden Datum und dem zutreffenden Aktenzeichen bezeichnetes Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden Berufung einzulegen und den Namen des Rechtsmittelgegners anführte, wenn auch unvollständig und fehlerhaft. Durch eine Berufung wird ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet. Aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs müssen die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers erkennbar sein. Die Anforderungen an die nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses (BGH Beschluss vom 24. Februar 2021 – VII ZB 8/21 – BauR 2021, 1008, Rz. 9). Soweit durch den BGH eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, weil als Berufungsbeklagter eine juristische Person, statt der in erster Instanz verklagten natürlichen Person – deren Namensbestandteile Teil der Firma der juristischen Person war – bezeichnet wurde und die unzutreffende Bezeichnung mangels eines beigefügten Urteils nicht erkannt werden konnte, ist in der dortigen Entscheidung statt einer tatsächlich existierenden (natürlichen) Person eine andere (juristische) Person angeführt worden (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1985 – I ZR 235/83 – NJW 1985, 2651, Rz. 9 f.). Gleiches gilt, wenn eine hinter einer Partei stehende Haftpflichtversicherung statt dieser selbst als Berufungsführerin angeführt wird (vgl. BGH Beschluss vom 31. März 1991 – VI ZB 7/92 – VersR 1992, 761, Rz. 5). Von der Bezeichnung eines falschen Rechtssubjekts als Partei ist die Konstellation zu trennen, dass eine Partei unvollständig oder fehlerhaft bezeichnet wird. Daran soll die Zulässigkeit einer Berufung nicht scheitern, wenn die Mängel letztlich keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 7. November 1995 – VI ZB 12/95 – NJW 1996, 92, Rz. 9). Diese Bewertung ist auf die eingelegte Berufung übertragbar. Die Beklagte hat in der Betreffzeile der Berufungsschrift ein Kurzrubrum verwendet. Aus dem Namen „Dr. Palthner“, ohne den Zusatz „Rechtsanwalt“, war keine Festlegung auf eine individualisierbare Person erkennbar. Der Sachwalter ist weder in dieser Funktion für das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. noch als Rechtsanwalt bezeichnet worden. Es liegt – zusätzlich zum Schreibfehler – eine unvollständige Parteibezeichnung vor. Eine Festlegung, ob die Berufung gegen (Rechtsanwalt) Dr. Plathner persönlich oder als Partei in gewillkürter Prozessstandschaft geführt werden sollte, ist nicht erfolgt. Dr. Plathner ist auch nicht wegen der nicht erkennbaren Zulassung als Rechtsanwalt fehlerhaft als Prozessbevollmächtigter der klagenden Partei benannt worden. Damit liegt eine Berufungsschrift vor, die nur so ausgelegt werden kann, dass sie sich gegen die klagende Partei mit einem unvollständigen und fehlerhaft geschriebenen Namen des im Übrigen korrekt und vollständig bezeichneten Verfahrens in erster Instanz richtete. Das nach Ablauf der Berufungsfrist am 23. Juni 2022 übermittelte Urteil ermöglichte die Vervollständigung des Beklagtenrubrums und ließ zudem den Fehler in der Schreibweise des Namens erkennen. Es gab keinen Anlass, anzunehmen, dass mit dem/der angeführten „Dr. Palthner“ nicht Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner als Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. gemeint war. Anders als in den oben angeführten Fällen der fehlerhaften Bezeichnung einer anderen Partei konnte sich nach Ablauf der Berufungsfrist keine andere Person als Berufungsbeklagte/r herausstellen. Da an die Bezeichnung des/der Rechtsmittelbeklagten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2018 – XI ZB 16/18 – MDR 2019, 240, Rz. 12), ist es gerechtfertigt, die unvollständige und fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsgegners als ausreichend anzusehen. Die Beklagte hat festgelegt, gegen wen die Berufung geführt werden soll, nämlich gegen das im Kurzrubrum angegebene Rechtssubjekt. Dass der vollständige, richtig geschriebene Name der Person und deren Parteirolle erst nach Ablauf der Berufungsfrist erkennbar war, lässt keinen erheblichen Unterschied zu der Sachlage erkennen, dass die Adresse des/der Berufungsgegners/in erst nachträglich mitgeteilt wird, so dass sich die Zustellung der Rechtsmittelschrift etwas verzögert. Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht das Urteil des OLG Düsseldorf vom 22. Februar 2012 (– I-15 U 130/11 – MDR 2012, 808, Rz. 24 ff.) anführen, wonach zu berücksichtigen sei, dass der Insolvenzverwalter persönlich und der Insolvenzverwalter kraft Amtes unterschiedliche Rechtssubjekte und eigenständige Vermögensträger seien (s. auch BGH Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 233/09 – NZI 2011, 143, Rz. 6). Diese Unterscheidung wäre auf den Berufungsbeklagten als Sachwalter zu übertragen, welcher eine Insolvenzanfechtung durchführt. Die Beklagte hat in der Berufungsschrift den Kläger des Ausgangsverfahrens jedoch nicht so genau bezeichnet, dass daraus geschlossen werden konnte, die Berufung richte sich gegen Rechtsanwalt Dr. Plathner als Insolvenzverwalter, der aus persönlicher Haftung in Anspruch genommen werde, ebenso war der Name keinem Insolvenzvermögen zu geordnet. Damit lag keine falsche Parteibezeichnung vor und eine Fehlvorstellung über die betroffene Partei schied aus. Die Mängel haben daher letztlich keine Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen, so dass die Berufung am 17. Juni 2022 zulässig eingelegt wurde. II. Die Klage auf Insolvenzanfechtung ist auch im Berufungsverfahren zulässig. Der Kläger ist als ehemaliger Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. weiterhin als Partei in gewillkürter Prozessstandschaft prozessführungsbefugt. 1. Über das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. ist am 1. Februar 2021 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und mit Ablauf des 2. Dezember 2021 durch Annahme des Insolvenzplans beendet worden (10 IN 299/20). Der Kläger wurde im Insolvenzverfahren zum Sachwalter (§ 274 InsO) bestellt. Mit der am 3. Oktober 2021 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage hat der Kläger Insolvenzanfechtungsansprüche gemäß §§ 129 ff. InsO geltend gemacht. Deren Durchsetzung ist nach § 280 InsO allein dem Sachwalter in eigenem Recht vorbehalten (vgl. BGH Urteil vom 11. August 2010 – XII ZR 181/08 – NJW 2010, 3033, Rz. 7). 2. Das Anfechtungsrecht ist nicht mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zum Ablauf des 2. Dezember 2021 erloschen. Nach § 259 Abs. 3 S. 1 InsO kann der Verwalter auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen Rechtsstreit, der eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat, in gewillkürter Prozessstandschaft fortführen, wenn dies im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen wurde (vgl. BGH Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 209/11 – NJW 2014, 1386, Rz. 22; BGH Urteil vom 6. Oktober 2005 – IX ZR 36/02 – NJW-RR 2006, 491, Rz. 29). Eine solche Regelung ist in Ziff. 9 Abs. 1 des Insolvenzplans vom 29. Juli 2021 erfolgt (vgl. Anlage K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 8. Januar 2022, Bl. 246 f. d.A.). Damit besteht die Prozessführungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung fort (vgl. BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08 – NJW-RR 2010, 629, Rz. 10). 3. Die Voraussetzungen des § 259 Abs. 3 S. 1 InsO waren zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens entgegen der Bewertung der Beklagten erfüllt. Erforderlich ist die Rechtshängigkeit des Anfechtungsverfahrens (BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08 – NZI 2010, 99, Rz. 10; Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 259 Rz. 9). Am 2. Dezember 2021 bestand ein anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Kläger als Sachwalter über das Vermögen des AWO Kreisverbandes Wiesbaden e.V. und der Beklagten. Die Klage ist der Beklagten am 7. Oktober 2021 wirksam zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 99 d.A.). Die Klage war nicht gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zuzustellen, sondern an die Beklagte persönlich. a) Nach § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO hat eine Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das Verfahren war mit Einreichen der Klage bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängig. Zu diesem Zeitpunkt war der Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch nicht „bestellter Prozessbevollmächtigter“ i.S.d. Norm. Die Pflicht, an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen, besteht, wenn der Zustellungsveranlasser zu dem Zeitpunkt der Erteilung des Zustellungsauftrags die Bestellung kennt oder kennen muss (Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 172 Rz. 5). b) Zustellungsveranlasser war das Arbeitsgericht Wiesbaden. Eine Klage ist von Amts wegen zuzustellen (§ 166 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat im Rubrum der Klageschrift keine Prozessbevollmächtigten für die Beklagte angegeben. Darüber hinaus hatten sich weder die Beklagte noch ihr späterer Prozessbevollmächtigter vorab bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden in Erwartung einer Klage gemeldet und von dem Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben. Dementsprechend hatte das Gericht die Klage an die Beklagte selbst zuzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 1999 – VIII ZB 3/99 – NJW-RR 2000, 444, Rz. 11). aa) Es kann dahinstehen, ob der Vorsitzende der Kammer 5 des Arbeitsgerichts Wiesbaden mit einer Vertretung der Beklagten durch den späteren Prozessbevollmächtigten im Anfechtungsverfahren rechnen musste, da dieser die Beklagte auch in dem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden von ihr als Klägerin geführten Kündigungsrechtsstreit vertrat. Für die Beklagte war keine Generalvollmacht ihres Prozessbevollmächtigten bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden hinterlegt. Eine Prozessvollmacht der Beklagten für ihren Prozessbevollmächtigten in dem Kündigungsrechtsstreit bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit den Az. 5 Ca 158/20 und (nach Unterbrechung und Wiederaufnahme) 5 Ca 142/22, welche nach dem Vortrag der Beklagten am 10. Februar 2020 zu den Akten des dortigen Verfahrens gereicht wurde, wäre nicht zu berücksichtigen. Der von der Beklagten in der dortigen Parteirolle einer Klägerin geführte Rechtsstreit richtete sich gegen den AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. – nach Insolvenzeröffnung in Eigenverwaltung –, nicht gegen den Kläger dieses Rechtsstreits. Der Kläger hat als Sachwalter des im Oktober 2021 noch andauernden Insolvenzverfahrens die Anfechtungsrechte in eigenem Recht wie ein Insolvenzverwalter – damals noch als Partei kraft Amtes – geltend gemacht (Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 280 Rz. 2). Eine Prozessvollmacht in Bezug auf das Kündigungsschutzverfahren der Klägerin gegen den AWO Kreisverband Wiesbaden e.V., deren Vorliegen unterstellt wird, war nicht zu berücksichtigen. Sie bezog sich auf eine andere Partei als den Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens. Das Arbeitsgericht war verpflichtet, die Klage an die Partei selbst zuzustellen, da für diese kein Prozessbevollmächtigter angeführt worden war (vgl. BGH Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10 – NJW-RR 2011, 997, Rz. 13). bb) Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte selbst am 7. Dezember 2021 verstößt auch nicht deshalb gegen § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, weil der Kläger es versäumte, für die Beklagte einen Prozessbevollmächtigten anzugeben. Die „Bestellung eines Prozessbevollmächtigten“ kann auch durch eine Anzeige des Prozessgegners erfolgen, wenn die vertretene Partei oder ihr Vertreter dem Gegner von dem Bestehen einer Prozessvollmacht Kenntnis gegeben haben (BGH Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10 – NJW-RR 2011, 997, Rz. 13; BGH Beschluss vom 28. Juli 1999 – VIII ZB 3/99 – NJW-RR 2000, 444, Rz. 11). Eine solche Anzeige gegenüber dem Arbeitsgericht Wiesbaden wurde nicht gemacht, wie dargelegt. Es kann ausdrücklich offenbleiben, ob der Kläger bei Klageerhebung dem Arbeitsgericht die Vertretung der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigten hätte anzeigen müssen, damit die Klage diesem zugestellt wurde. Denn die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass sie den Kläger aufforderte, eine etwaige Klage dem von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt zuzustellen. Dem vorprozessualen Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ist zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte die spätere Beklagte nicht nur in Bezug auf deren eigene Insolvenzforderungen, sondern auch in Bezug auf gegen sie geltend gemachte Rückgewähransprüche vertrat. Das Büro des Klägers hatte dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit E-Mail vom 23. August 2021, 12:42 h, das an die Beklagte übersandte Forderungsschreiben vom 16. August 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 123 d.A.). Nachdem der Kläger die Beklagte mit unmittelbar an sie übersandtem Schreiben vom 1. September 2021 an die Anfechtung erinnerte (Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 240 f. d.A.), nahm der Prozessbevollmächtigte für die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2021, auf dessen Inhalt verwiesen wird, unmittelbar Stellung (Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 120-122 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte hat zu den Gründen des Anfechtungsschreibens des Klägers vom 16. August 2021 (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl.85-94 d.A.), nicht nur inhaltlich Stellung genommen, sondern die Beklagte auch als seine Mandantin bezeichnet. Er hat jedoch darauf verzichtet, den Kläger aufzufordern, ihm für den Fall der angedrohten Anfechtungsklage als Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzuführen. Dies wäre jedoch zumindest zu fordern. Die Beklagte hat selbst in ihrer Berufungsbegründung eine Aussage des Klägers in einem anderen Rechtsstreit zitiert, wonach die Zustellung einer Anfechtungsklage bewusst an die Partei selbst und nicht an einen Prozessbevollmächtigten erfolgen sollte, um eine rechtzeitige Zustellung nicht zu gefährden. Der Kläger hat wiederum darauf hingewiesen, dass eine Partei ihren vorgerichtlichen anwaltlichen Vertreter jederzeit aus dem Mandat entlassen könne, so dass an einen – nicht mehr mandatierten Bevollmächtigten – nicht wirksam zugestellt werden könne. Eine Fortführung eines Anfechtungsrechtsstreits durch den Verwalter gemäß § 259 Abs. 3 S. 1 InsO setzt voraus, dass eine Klage vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängig gemacht wurde, was Handlungsdruck für den Verwalter auslöst (vgl. Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 259 Rz. 9; BGH Urteil vom 10. Dezember 2009 – IX ZR 206/08 –NJW-RR 2010, 629, Rz. 10). Das Risiko, dass der von einem Kläger als Prozessbevollmächtigter der beklagten Partei bezeichnete Rechtsanwalt keine Prozessvollmacht besitzt und die an diese bewirkte Zustellung deshalb unwirksam ist, liegt bei der klagenden Partei (BGH Urteil vom 6. April 2011 – VIII ZR 22/10 – NJW-RR 2011, 997, Rz. 15). Der Streit der Parteien um die Frage, ob bis zum 2. Dezember 2021 die Klage wirksam an die Beklagte selbst zugestellt werden konnte oder die Zustellung an ihren Prozessbevollmächtigten hätte erfolgen müssen, zeigt eindrücklich, welche Bedeutung der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten zukommt, welche spätestens zeitgleich mit der Klageerhebung dem Gericht mitgeteilt werden muss. Solange der bzw. die Empfänger/in einer Insolvenzanfechtung daher nicht ausdrücklich erklärt, dass eine Klage an den bzw. die Prozessbevollmächtigte/n zugestellt werden soll, ist daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt von einer Verpflichtung des Anfechtenden auszugehen, von einer vorprozessualen Mandatierung auf eine Prozessbevollmächtigung zu schließen und das Risiko einzugehen, dass die Anfechtungsklage nicht mehr fristgerecht zugestellt werden kann. Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, eine spätere Beendigung des Mandats berühre die Wirksamkeit der Zustellung nicht, verkennt sie, dass dies das Auftreten des Prozessbevollmächtigten in einem laufenden Rechtsstreit betrifft, nicht aber eine vorprozessuale Beendigung eines Mandats. 4. Selbst wenn die Klage entgegen den vorstehenden Ausführungen gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und nicht an die Beklagte selbst hätte zugestellt werden müssen, ist ein Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO bereits am 8. Oktober 2021 geheilt worden, wie das Arbeitsgericht Wiesbaden zutreffend ausgeführt hat. Auch hierauf stützt die Kammer das Ergebnis der Prüfung, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist. Ausweislich des Vermerks der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden vom 8. Oktober 2021 (vgl. Bl. 100 d.A.), hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 8. Oktober 2021 gegenüber der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, dass er die Klage von seiner Mandantin halten habe. Dies ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Soweit die Beklagte geltend macht, eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO scheide aus, da das Gericht eine Zustellung an den mandatierten Prozessbevollmächtigten nie beabsichtigt habe, verkennt sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 11/16 – NJW 2017, 2472, Rz. 26, 43, 47). Eine Heilung nach § 189 ZPO wegen fehlendem Zustellungswillen des Gerichts ist nur zu verneinen, wenn die Zustellung an einen Dritten infrage steht, d.h. an eine Person, die nach dem Willen des Klägers nicht Adressat der Klage sein sollte. Nach § 189 ZPO ist eine Heilung jedoch anzunehmen, wenn eine Klage entgegen § 172 Abs. 1 ZPO nicht an den Prozessbevollmächtigten, sondern an die Partei selbst zugestellt wurde, die Klageschrift dem Prozessbevollmächtigten aber tatsächlich zugeht. Dies war hier der Fall. Hätte die Klage gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den Vertreter zugestellt werden müssen, genügte es, dass nach Zustellung an die vertretene Person – die Beklagte – das zuzustellende Schriftstück tatsächlich dem Vertreter – ihrem Prozessbevollmächtigten – zur Verfügung gestellt wurde. Auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten im Gütetermin am 6. Dezember 2021 (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 40 d.A.) kommt es nicht an. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch eine Heilung gemäß § 189 ZPO nicht mehr eintreten können, da das Insolvenzverfahren mit Ablauf des 2. Dezember 2021 beendet wurde. III. Das Berufungsverfahren gegen die stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts, die Beklagte auf die zulässige Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 134 Abs. 1 InsO zur Zahlung von 746.802,73 € nebst Zinsen zu verurteilen, ist nur teilweise zur Entscheidung reif, so dass nach § 301 ZPO ein Teil-Urteil ergeht. 1. Die Berufung richtet sich nicht gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 53.317,12 € nebst Zinsen. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die Beklagte diesen Nettobetrag, welcher sich aus der ihr am 28. April 2017 geleisteten Bruttozahlung von 101.886,33 € ergibt, zurückgewähren muss, ist in Rechtskraft erwachsen. 2. Über die nach den vorstehenden Darlegungen unter I. zulässige Berufung gegen die Rückgewähr weiterer 693.485,61 € nebst Zinsen kann auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2023 nur eine Entscheidung über einen Teilbetrag von 11.200,00 € zuzüglich Zinsen ergehen. Dies betrifft die Zahlung von Operations- und Krankenhauskosten für die Beklagte. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückgewährung von überhöhter Vergütung verlangt, für die keine Gegenleistung erbracht worden sei (366.831, 48 €), von Honorarzahlungen wegen des Projekts Flüchtlingshilfe (232.854,00 €) und wegen der Nutzung der Kreditkarte des Vereins zu privaten Zwecken (82.600,13 €), ist auf der Grundlage des bisherigen Vortrags im Berufungsverfahren noch keine Entscheidung möglich. a) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gemäß § 259 Abs. 3 InsO i.V.m. der Regelung in Teil C. Ziff. II. 9 des Insolvenzplans (vgl. Auszug, Anlage K16 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2022, Bl. 246-248 d.A.) nach Beendigung des Insolvenzverfahrens 11.200,00 € nebst Zinsen zu zahlen auf das Insolvenzvermögen, dort dem Separierungsbeitrag gemäß Teil B. Ziff. II. 3. c) bb) Insolvenzplan. Ihre Berufung ist in Bezug auf diesen Teilanspruch nicht begründet. Die Anfechtung der Übernahme der Kosten für eine Operation der Beklagten gegenüber dem Klinikum E durch den AWO Kreisverbands Wiesbaden e.V. im Wege der Überweisung vom 24. Januar 2017 an das Klinikum (vgl. Anlage K12 zur Klageschrift, Bl. 50 d.A.) ist erfolgreich. Es handelt sich um eine unentgeltliche Leistung des Schuldners gemäß § 134 Abs. 1 InsO. b) Die vierjährige Anfechtungsfrist ist gewahrt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde am 24. November 2020 gestellt. Die Zahlung der voraussichtlichen Behandlungskosten an das Klinikum E zugunsten der Beklagten durch den Schuldner erfolgte am 24. Januar 2017 (vgl. Überweisungsbeleg, Anlage K12 zur Klageschrift, Bl. 50 d.A.). c) Diese Leistung war unentgeltlich gemäß § 134 Abs. 1 InsO. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr nach dem Inhalt des ihr zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also vereinbarungsgemäß keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entsprechende Gegenleistung zufließt. Dagegen ist eine Leistung entgeltlich, wenn der Schuldner etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dass jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll (BAG Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14 – NZA 2016, 508, Rz. 13). Die Beklagte hat angegeben, ihre Krankenkasse habe die Kosten für den adipositas-chirurgischen Eingriff nicht übernehmen wollen. Hieraus folgt, dass die Beklagte die Operations- und Krankenhauskosten selbst hätte tragen müssen. Durch die Übernahme der Kosten durch den Schuldner hat die Beklagte eigene Aufwendungen i.H.v. 11.200,00 € erspart, welche bei dem Eingriff sonst angefallen wären. Hierfür ist dem Kreisverband keine Gegenleistung zugeflossen. aa) Die Behauptung der Beklagten, die Vorstandsmitglieder A und B hätten ihr zu der Operation statt zur Teilnahme an einem 12-monatigen Programms zur Gewichtsreduzierung geraten und für den Kreisverband den Beschluss getroffen, die Kosten für den Eingriff zu übernehmen, kann als zutreffend unterstellt werden. „Unentgeltlich“ ist nicht gleichbedeutend mit „ohne Rechtsgrund“, vielmehr ist auch eine aufgrund eines Schenkungsvertrags – also mit Rechtsgrund – erfolgte Leistung unentgeltlich (BGH Urteil vom 20. April 2017 – IX ZR 252/16 – NJW 2017, 2199, Rz. 10, 15; Karsten Schmidt, InsO, 20. Aufl., § 134 Rz. 20). Der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. § 134 Abs. 1 InsOberuht auf der gesetzgeberischen Wertung, dass ein in Vermögensverfall geratener Schuldner sich nicht auf Kosten seiner Gläubiger freigiebig zeigen dürfe (BGH Urteil vom 20. April 2017 – IX ZR 252/16 – NJW 2017, 2199, Rz. 10). Zahlungen, die im Rahmen eines wirksam geschlossenen Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die geleistete Arbeit vorgenommen werden sind grundsätzlich entgeltlich. Erfolgt die Entgeltzahlung in der vertraglich geschuldeten Höhe, handelt es sich im Allgemeinen um einen gleichwertigen, damit entgeltlichen Leistungsaustausch (BAG Urteil vom 17. Dezember 2015 – 6 AZR 186/14 – NZA 2016, 508, Rz. 14). Die Übernahme der Kosten für den medizinischen Eingriff bei der Beklagten wurden von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu der geschuldeten Monatsvergütung gezahlt. In diesem Zusammenhang muss nicht geprüft werden, ob das der Beklagten regelmäßig gezahlte Gehalt bereits wegen seiner Höhe als teilweise unentgeltlich (gemischte Schenkung) zu bewerten ist. Maßgeblich ist, dass die Beklagte eine zusätzliche Leistung neben der regelmäßigen Vergütung erhalten hat. Für diese Leistung im Wert von 11.200,00 € hatte die Beklagte keine Arbeitsleistung zu erbringen. bb) Der Vortrag der Beklagten, es habe im Interesse des Kreisverbandes gelegen, dass sie sich dem adipositas-chirurgischen Eingriff unterziehe, um anschließend eine notwendige Knieoperation durchführen zu können mit dem Ziel, ihre Arbeitsfähigkeit rasch wiederherzustellen, stellt keinen gemäß § 134 Abs. 1 InsO erheblichen Gegenwert dar, der die Unentgeltlichkeit entfallen lässt. Unentgeltlich ist eine Leistung im Zwei-Personen-Verhältnis, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem aufgegebenen Vermögenswert oder der eingegangenen Verpflichtung entspricht. Für die Annahme einer entgeltlichen Leistung muss das ausgleichende Entgelt keine Gegenleistung i.S.d. §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechende werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtliche Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Die Beurteilung des Gegenwerts bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt (BAG Urteil vom 12. September 2013 – 6 AZR 913/11 – ZIP 2014, 139, Rz. 50 f.). Dem Schuldner ist danach keine objektiv werthaltige Gegenleistung zugeflossen. Die Beklagte war ihrem Arbeitgeber nicht verpflichtet, sich in bestimmter Weise operieren zu lassen, sie schuldete keine „möglichst rasche und erfolgreiche Knieoperation“. Es mag – nach dem streitigen Vortrag der Beklagten – die Vorstellung der Vereinsvorstände A und B bestanden haben, das Risiko längerer Ausfallzeiten der Beklagten sei am geringsten, wenn diese sich für einen adipositas-chirurgischen Eingriff entscheide. Eine solche Bewertung berücksichtigt jedoch nicht, dass die Beklagte selbst in der Lage gewesen wäre, die Kosten dieser medizinischen Behandlung zu tragen. Die Beklagte hat durch den adipositas-chirurgischen Eingriff keine im Arbeitsverhältnis geschuldete Leistung an den Schuldner erbracht. Die Beklagte ist durch die Operation lediglich ein Risiko in Bezug auf ihre Gesundheit eingegangen – da mit jedem chirurgischen Eingriff verbunden – und hatte die voraussichtlichen Vor- und Nachteile für sich persönlich abzuwägen. Ihr die Entscheidung für einen solchen Eingriff dadurch zu erleichtern, dass sie die Kosten, deren Übernahme ihre Krankenkasse abgelehnt hatte, nicht selbst tragen musste, genügt nicht. Es besteht keine rechtliche Abhängigkeit zwischen den persönlichen Behandlungskosten und den wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. d) Der Zinsanspruch des Klägers ist in Bezug auf den Teilbetrag i.H.v. 11.200,00 € gemäß §§ 143 Abs. 1 S. 3, 1. Halbs. InsO, 286 Abs. 1, 288 Abs.1 BGB dem Zeitpunkt und der Höhe nach gerechtfertigt. Der Kläger hat in seiner damaligen Funktion als Sachwalter gegenüber der Beklagten durch Schreiben vom 16. August 2021 die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen, u.a. wegen der Behandlungskosten i.H.v. 11.200,00 €, erklärt und ihr eine Zahlungsfrist bis 31. August 2021 gesetzt. Damit befand sich die Beklagte ab 1. September 2021 in Verzug. IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Der klagende ehemalige Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. verlangt von der Beklagten, der früheren Geschäftsführerin des Kreisverbandes, Rückzahlung unentgeltlicher Leistungen durch Insolvenzanfechtung. Der Kläger war Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. Der Insolvenzantrag wurde am 24. November 2020 gestellt (Amtsgericht Wiesbaden Az. 10 IN 299/20). Am 1. Februar 2021 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung des Schuldners angeordnet, der Kläger wurde zum Sachwalter bestellt (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 25 f. d.A.). Mit am 28. September 2021 verkündeten Beschluss wurde der Insolvenzplan vom 29. Juli 2021 bestätigt (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 129 f. d.A.). Mit Wirkung zum 2. Dezember 2021 ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Der Insolvenzplan enthält in dem Gestaltenden Teil C., Ziff. II. 9. folgende Bestimmung (vgl. Anlage K 16 zum Schriftsatz des Klägers vom 18. Januar 2022, Bl. 246-248 d.A.): „(…) 9. Anfechtungsansprüche und Haftungsansprüche im weiteren Sinne Der Sachwalter wird gem. § 259 Abs. 3 InsO ermächtigt, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtshängigen Rechtsstreite fortzuführen, welche die Verfolgung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff., § 280 InsO zum Gegenstand haben. Der Sachwalter ist berechtigt, über solche Ansprüche nach seinem billigen Ermessen angemessene Vergleiche zu schließen. (…)“ Die 1959 geborene, verheiratete Beklagte ist schwerbehindert. Ihr Arbeitsverhältnis zu dem AWO Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. begann am 1. Januar 1984. Seit 1. Januar 1998 war die Beklagte in der Position einer Geschäftsführerin tätig, wie zumindest seit 1. November 2011 in § 8 Abs. 6 der Satzung des Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. geregelt (Satzung s. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 27-35 d.A.). Als Geschäftsführerin war die Beklagte neben dem ehrenamtlich tätigen Vorstand besondere Vertreterin des Vereins gemäß § 30 BGB und bevollmächtigt zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten. Am 1. März 2006 schlossen der AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. und der AWO Kreisverband Frankfurt e.V. jeweils vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, einen Kooperationsvertrag. Dieser hat folgenden Inhalt (Anlage K 19 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. Januar 2023, Bl. 389 d.A.): „Zwischen den o.g. Verbänden wird mit Wirkung zum 01.03.2006 folgender Kooperationsvertrag geschlossen: Die befreundeten Kreisverbände stellen sich gegenseitig Mitarbeiter/innen zur Verfügung, um in folgenden Arbeitsbereichen gemeinsame Ressourcen zu nutzen und Synergieeffekte zu erzielen: · Fachpflege · Kitareferat · Sonderbeauftragte für Altenhilfe (Stabstelle Geschäftsführung) [,] Kontrolle Pflegeplanung und Dokumentation, Kontrolle Qualitätsmanagement, 1x per Quartal Budget-Kontrolle · Erziehung/Betreuung Nach Bedarf kann die Aufzählung erweitert werden. Es besteht Einigkeit darüber, dass per Verrechnung die nachgewiesenen AG-Bruttokosten der Mitarbeiter/innen quotierlich zu dem vereinbarten Arbeitsumfang in Rechnung gestellt werden. Um eine Planung zu ermöglichen, gilt der Vertrag in der vorliegenden Form zunächst für fünf Jahre; er verlängert sich stillschweigend danach um je ein Jahr, wenn keine Modifizierungs- oder Kündigungswünsche ergehen.“ Am 15. März 2006 vereinbarte die Beklagte mit dem Verein, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn A und seiner Stellvertreterin, Frau B, einen Geschäftsführervertrag. Die Jahresvergütung betrug 130.000,00 € brutto. Außerdem wurde ein Dienstwagen, auch zur privaten Nutzung, gestellt (§ 7) und eine betriebliche Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse der Stadt C zugesagt (§ 5 Abs. 2). Zur Wiedergabe des Inhalts dieses Vertrags wird auf die Anlage K4 zur Klageschrift verwiesen, Bl. 36-39 d.A.). Hervorzuheben sind folgende Regelungen des Vertrags: „(…) § 1 Beginn (1) Der Vertrag beginnt am 01.01.1998 und läuft auf unbestimmte Zeit. Alle Rechte des am 01.01.1984 geschlossenen Vertrages werden in diesen Vertrag übernommen. (2) Der Vertrag kann gemäß den Richtlinien des BMT-AWO II gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ab dem 01.01.2006 gelten die Bestimmungen des TVÖD. (…) § 9 Vertragsänderungen Dieser Vertrag ist inhaltlich vollständig. Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages, wozu auch die Aufhebung dieser Schriftformklausel gehört, bedürfen der Schriftform und eines Beschlusses durch die Vereinsvertreter. (…)“ Ebenfalls am 15. März 2006 vereinbarten der Verein, vertreten durch die Vorstandsmitglieder A und B, und die Beklagte insgesamt drei Anlagen zum Geschäftsführervertrag, diese jeweils bezeichnet als „Anlage [Zahl] zum Arbeitsvertrag Frau D vom 15.03.2006“. Durch die Anlage 1 wurde die Zahlung eines jährlichen Zielbonus von bis zu 15.000,00 € netto zugesagt. Durch die Anlage 2 wurde eine Dienstwagenregelung getroffen über ein Fahrzeug der Mittel- bis Oberklasse, ebenfalls zur privaten Nutzung, bei steuerlicher Übernahme des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber. Mit der Anlage 3 wurde eine Zusatzvereinbarung über einen Verpflegungsmehraufwand von 24,00 € arbeitstäglich, in der Regel für 4 Tage pro Woche, geschlossen (vgl. Anlagen K6, K7 und K8 zur Klageschrift, Bl. 41, 42, 43 d.A.). Am 21. September 2016 wurde in einer „Anlage 4 zum Arbeitsvertrag Frau D vom 15.03.2006“ vereinbart, dass der Anspruch der Beklagten auf Gestellung eines Pkws durch einen PKW-Zuschuss („car allowance“) abgelöst wurde. Danach erhielt die Beklagte ab 1. April 2017 einen Betrag von 4.000,00 € brutto pro Monat für die dienstliche Nutzung ihres Privat-Pkws (vgl. Anlage K9 zur Klageschrift, Bl. 44 d.A.). Die Beklagte erhielt von dem Schuldner in der Zeit von Januar 2017 bis einschließlich Januar 2020 folgende Nettozahlungen auf ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin: 2017 251.754,01 € 2018 180.015,08 € 2019 171.392,30 € Jan. 20 13.371,30 € Ab Januar 2017 bis einschließlich Juni 2017 zahlte der Schuldner an die Beklagte neben der in dem Geschäftsführervertrag nebst Anlagen vereinbarten Vergütung monatlich 14.500,00 € als Honorar mit dem Verwendungszweck „Projektmanagement Flüchtlingshilfe Vergütungsvereinbarung“. Ab Juli 2017 bis Dezember 2018 erhielt die Beklagte ein Honorar von 5.500,00 € monatlich. Im März 2019 überwies der AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. 23.826,00 € an die Beklagte, im Mai 2019 23.028,00 €. Als Leistungsgrund wurden im März 2019 „Nachzahlung“ und im Mai 2019 „USt auf Honorare 2017“ angegeben. Zur Wiedergabe der Buchungsbelege wird auf die Anlage 14 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 59-84 d.A.). Im Januar 2017 unterzog sich die Beklagte einem adipositas-chirurgischen Eingriff im Klinikum E. Das Klinikum E hatte die Beklagte zur Vorauszahlung der voraussichtlichen Behandlungskosten durch Schreiben vom 13. Januar 2017 i.H.v. 11.200,00 € aufgefordert (vgl. Anlage K10 zur Klageschrift, Bl. 45-47 d.A.). Der stellvertretende Geschäftsführer des AWO Kreisverband Wiesbaden e.V., Herr F, wies eine Mitarbeiterin des Vereins am 24. Januar 2017 zur Zahlung dieses Betrags an, was am selben Tag erfolgte (vgl. Anlagen K11, K12 zur Klageschrift, Bl. 48 f., 50 d.A.). Am 28. April 2017 überwies der Schuldner der Beklagten ein zusätzliches Gehalt in Höhe von 101.886,33 € brutto. Die Beklagte erklärte in einer E-Mail vom 27. Dezember 2019, ihr sei der Betrag irrtümlich zu viel überwiesen worden und erklärte sich bereit, den sich daraus ergebenden Nettobetrag von ca. 52.000,00 € im Jahr 2020 zurückzuerstatten (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.). Mit Wirkung ab 1. Juli 2019 schloss die Beklagte mit dem Schuldner am 13. März 2019, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden A und dessen Stellvertreterin B einen Aufhebungsvertrag. Danach sollte die Beklagte ab Juli 2019 bei Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters freigestellt werden. Zur Wiedergabe dieser Vereinbarung wird auf die Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen (Bl. 233-237 d.A.). Die Beklagte hätte ihr „gesetzliches Rentenalter“ ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung im Juli 2025 erreicht. Diese Vereinbarung wurde von dem Schuldner mehrfach gekündigt. Die Beklagte meldete am 23. März 2021 durch ihren Prozessbevollmächtigten des Anfechtungsrechtsstreits Ansprüche aus der Aufhebungsvereinbarung i.H.v. 1.808.618,00 € einschließlich Zinsen für die Zeit von 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2021 zur Insolvenztabelle an (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 231 f. d.A.). Die Forderung wurde durch den Schuldner und den Sachwalter bestritten (vgl. Auszug aus der Insolvenztabelle als Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 228 d.A.). Zuvor hatte der Schuldner das Vertragsverhältnis zu der Beklagten durch außerordentliche fristlose, hilfsweise außerordentliche Kündigungen mit sozialer Auslauffrist vom 20. Februar 2020, 6. März 2020, 1. April 2020, 23. April 2020 und vom 8. Mai 2020 gekündigt. Der Kündigungsrechtsstreit ist bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Az. 5 Ca 242/22 (zuvor Az. 5 Ca 158/20) geführt worden. Parteien waren die Beklagte als dortige Klägerin und auch nach Unterbrechung durch Insolvenzeröffnung der insolvente Verein, da durch den Eröffnungsbeschluss vom 1. Februar 2021 (Amtsgericht Wiesbaden Az. 10 IN 299/20) die Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet worden war (vgl. Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 25 f. d.A.). Weitere Parteien auf Beklagtenseite im Kündigungsrechtsstreit waren der Arbeiterwohlfahrt AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und die G-Stiftung, da die Beklagte als Klägerin in dem dortigen Verfahren geltend gemacht hat, zwischen ihr und den drei Beklagten bestehe ein einheitliches Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Kündigungsschutzklage in Bezug auf die Kündigung durch den Schuldner vom 20. Februar 2020 stattgegeben. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom 8. Dezember 2022 festgestellt, das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Schuldner sei durch die Kündigung vom 6. März 2020 mit Ablauf des 6. März 2020 beendet worden. Das Urteil in dem Rechtsstreit mit dem Az. 5 Ca 242/22 war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Berufungskammer am 25. Januar 2023 nicht rechtskräftig. In dem Kündigungsrechtsstreit (Az. 5 Ca 242/22, Az. 5 Ca 158/20) hat das Hessische Landesarbeitsgericht auf eine sofortige Beschwerde der dortigen Klägerin durch Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 8 Ta 289/20) festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig sei. Mit Schreiben vom 16. August 2021 erklärte der Kläger unmittelbar gegenüber der Beklagten die Anfechtung wegen unentgeltlicher Leistungen i.H.v. 1.058.864,91 €. Zu Inhalt und Begründung der Insolvenzanfechtung wird auf die Anlage K15 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 85-94 d.A.). Der Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis 31. August 2021 gesetzt. Dieses Schreiben wurde vom Büro des Klägers dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Anfechtungsrechtsstreit mit E-Mail vom 23. August 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten per E-Mail mitgeteilt, dass er im Insolvenzverfahren des AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. von der Beklagten mandatiert sei (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übersandten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 123 d.A.). Mit wiederum unmittelbar der Beklagten zugesandten Schreiben vom 1. September 2021 erinnerte der Kläger an die Anfechtung (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übersandten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 123 d.A.). Folgend nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Anfechtungsrechtsstreit zu den Gründen der Anfechtung vom 16. August 2021 mit Schreiben vom 15. September 2021, auf dessen Inhalt verwiesen wird, unmittelbar Stellung (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übersandten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 120-122 d.A.). Eingehend am 3. Oktober 2021 erhob der Kläger Anfechtungsklage gegen die Beklagte. Die Klage wurde der Beklagten entsprechend dem Rubrum der Klageschrift, in welcher kein Prozessbevollmächtigte angeführt war, am 7. Oktober 2021 zugestellt (Zustellungsurkunde Bl. 99 d.A.). Ausweislich des Vermerks der Serviceeinheit vom 7. Oktober 2021 (vgl. Bl. 100 d.A.) meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an diesem Tag telefonisch und teilte mit, dass er die Klageschrift dringend benötige. Er vertrete Frau D, es würde eine Generalvollmacht vorliegen, warum habe die Beklagte selbst die Klageschrift erhalten? Auf dem Blatt des Vermerks notierte die Mitarbeiterin der Serviceeinheit am 8. Oktober 2021 zusätzlich handschriftlich, dass der Prozessbevollmächtigte telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Klage von seiner Mandantin erhalten und sich sein Antrag damit erledigt habe (vgl. Bl. 100 d.A.). Der Gütetermin in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden fand nach Beendigung des Insolvenzverfahrens am 6. Dezember 2021 statt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 101 d.A.). Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, er sei entgegen der von der Beklagten vertretenen Bewertung nach § 259 Abs. 3 InsO i.V.m. der Regelung in Teil C Ziff. II. 9. des Insolvenzplans prozessführungsbefugt. Er habe die Klage rechtzeitig vor Abschluss des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 2021 erhoben, die Klage sei der Beklagten wirksam am 7. Oktober 2021 zugestellt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung und Zustellung der Klage durch das Gericht nicht Prozessbevollmächtigter i.S.d. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO gewesen. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Beklagte gemäß § 134 Abs. 1 InsO die Rückgewährung unentgeltlicher Leistungen in einer Gesamthöhe von 746.802,73 € schulde. Der Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: 1.) Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die der Beklagten geleistete Vergütung habe außer Verhältnis zu der üblichen Vergütung einer Führungskraft bei einem Träger der freien Wohlfahrtspflege gestanden. Das Gehaltspaket sei mit § 3 der Satzung des Schuldners nicht vereinbar gewesen, ein gemeinnütziger Verein dürfe nach § 55 Abs.1 Nr. 3 AO keine Person durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Nach Ziff. 3.2.3. lit. d), e) des so genannten AWO Governance Kodex vom 17. November 2017 habe sich die Vergütung der Geschäftsführung an dem Netto-Einkünfte-Niveau im öffentlichen Dienst zu orientieren. Nach diesen Maßstäben sei es nicht vertretbar gewesen, der Beklagten eine Vergütung von mehr als 120.000,00 € jährlich zu zahlen. Die diesen Betrag übersteigenden Leistungen seien i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich gewährt worden. Nach der von dem Kläger damit erstellten Vergleichsrechnung auf Nettobasis fordert er anteilige Vergütung i.H.v. insgesamt 366.831,48 € für die Zeitspanne von 1. Januar 2017 bis 31. Januar 2020 von der Beklagten. Wegen der Einzelheiten der jahresweisen Berechnung wird auf die Tabelle auf Seite 11 der Klageschrift verwiesen (Bl. 11 d.A.). 2.) In Bezug auf die nach Auffassung des Klägers von der Beklagten dem Grunde nach eingeräumte Gehaltsüberzahlung vom 28. April 2017 i.H.v. 101.886,33 € brutto hat dieser geltend gemacht, die Beklagte habe einen Nettobetrag von 53.317,12 € zurück zu gewähren. 3.) Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Übernahme der Kosten für den adipositas-chirurgischen Eingriff i.H.v. 11.200,00 € unentgeltlich erhalten. Er behauptet, eine Gegenleistung oder Erstattung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. 4.) Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, die Beklagte habe die ihr von dem Schuldner für berufliche Zwecke zur Verfügung gestellte Kreditkarte für private Zwecke genutzt. Die Beklagte habe daher privat veranlasste Abbuchungen aus dem Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2019 i.H.v. 82.600,13 € zu erstatten. Wegen der Zusammensetzung dieses Betrags nach Monaten wird auf die Tabelle auf Seite 12 f. der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 12 f. d.A.). 5.) Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte die Honorarzahlungen i.H.v. 232.854,00 € mit dem Verwendungszweck „Projektmanagement Flüchtlingshilfe Vergütungsvereinbarung“ unentgeltlich erhalten habe. Dazu behauptet der Kläger, dass eine Vergütungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Verein nicht festgestellt werden konnte. Zudem habe diese Tätigkeit zu Aufgaben gezählt, welche die Beklagte ohnehin als Geschäftsführerin erbringen musste und die danach von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung abgedeckt wurde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 746.802,73 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2021 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Der Rechtsstreit sei mit Ablauf des 2. Dezember 2021 nicht rechtshängig gewesen, denn die Klage habe statt an die Beklagte an ihren Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe seine umfassende Bevollmächtigung schon in der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle mit Datum vom 19. März 2021 vorgelegt (vgl. Anlage zu dem am 14. März 2022 übermittelten Schriftsatz der Beklagten, Bl. 230 f. d.A.). Außerdem habe der Kläger durch den Mailverkehr zur Insolvenzanfechtung und die anwaltliche Stellungnahme vom 15. September 2021 davon ausgehen müssen, dass die Beklagte Rechtsanwalt H umfassend bevollmächtigt hatte. Die Beklagte hat dazu auch die Ansicht vertreten, eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 189 ZPO scheide aus, da das Gericht keine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten beabsichtigt. Zu den Rückforderungsansprüchen des Klägers hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie habe keine unentgeltlichen Leistungen gemäß § 134 Abs. 1 InsO erhalten. 1.) Zu der teilweisen Rückforderung ihres Gehalts hat sie grundsätzlich geltend gemacht, es hätten keine Zahlungen in einem Zwei-Personen-Verhältnis stattgefunden. Sie hat behauptet, sie sei nicht nur für den AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. tätig gewesen, sondern habe als Sonderbeauftragte auch für die G-Stiftung und den AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. gearbeitet, für letzteren seit 2006 als Sonderbeauftragte der Abteilung offene Altershilfe, dem Altenhilfereferat und die Abteilungen Kindertagesstätten und Jugend, seit Ende 2015 auch im Bereich Flüchtlingsarbeit. Die G-Stiftung und der AWO Kreisverband Frankfurt am Main hätten zusammen zwischen 70 und 80 % ihrer Bezüge aufgebracht. Die Beklagte hat dazu die Ansicht vertreten, sie habe in einem einheitlichen Arbeitsverhältnis mit dem AWO Kreisverband Wiesbaden e. V. dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und der G-Stiftung gestanden. Der Schuldner habe mit der Gehaltszahlung an sie eine teilweise fremde Schuld erfüllt. Da Personalaufwendungen erstattet bzw. ein werthaltiger Erstattungsanspruch bestanden habe, seien die Leistungen nicht unentgeltlich im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erfolgt. Die Beklagte hat angeführt, sie habe kein überhöhtes Gehalt erhalten. Schließlich dürfe § 37 TVÖD nicht umgangen werden, soweit Leistungen tatsächlich vom AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und der G-Stiftung getragen wurden. 2.) In Bezug auf die Gehaltsüberzahlung vom 28. April 2017 hat die Beklagte ausgeführt, sie sei grundsätzlich zur Rückzahlung bereit. 3.) Zu der Übernahme der adipositas-chirurgischen Behandlungskosten hat die Beklagte behauptet, der Verein habe die Leistung als Beihilfe zu Gesundheitskosten und zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erbracht. Die Anweisung/Vereinbarung sei durch die Vorstandsmitglieder A und B unterzeichnet worden. 4.) Die Beklagte hat bestritten, dass sie die dienstliche Kreditkarte für private Zwecke benutzte. Alle mit der Kreditkarte bezahlten Leistungen seien dienstlich veranlasst gewesen. Außerdem habe sie, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, insgesamt 28.000,00 € erstattet, unter anderem für Restaurantbesuche. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 17. März 2022 der Anfechtungsklage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger sei prozessführungsbefugt, die Klagebefugnis bestehe gemäß § 259 Abs. 3 InsO fort. Die Klage sei der Beklagten wirksam zugestellt worden, eine Zustellung an den Prozessbevollmächtigten gemäß § 172 Abs. 1 ZPO habe nicht erfolgen müssen. Die Klage sei in dem geltend gemachten Umfang von 746.802,73 € begründet, die Beklagte habe in dieser Höhe unentgeltliche Leistungen von dem Schuldner erhalten. Dass der Beklagten gezahlte Gehalt sei unangemessen hoch gewesen. In einem wertenden Vergleich könne geschätzt werden, dass nur die vom Kläger zugrunde gelegte Jahresvergütung von 120.000,00 € brutto dem Wert der Arbeitsleistung der Beklagten entsprach. Der Vortrag der Beklagten, wonach auch ein Arbeitsverhältnis mit dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und der G-Stiftung bestanden habe, sei unsubstantiiert. Die Pflicht zur Erstattung eines Betrages i.H.v. 53.317,12 € habe die Beklagte eingeräumt. Auch die übernommenen Kosten von 11.200,00 € für die medizinische Behandlung und die Krankenhauskosten seien zurück zu gewähren. Die Beklagte habe weder eine Rechtsgrundlage für die Leistung noch einen objektiven Gegenwert für diese dargelegt. Die Beklagte sei weiter zur Erstattung der Zahlungen durch die Kreditkarte verpflichtet, es genüge nicht, dass sie pauschal auf dienstliche Zwecke verweise. In Bezug auf die Rückforderung von 232.584,00 € sei die Klage ebenfalls begründet. Die Beklagte habe die Höhe der Zahlung nicht bestritten. Soweit ihre Ausführungen zu einem Vier-Parteien-Arbeitsverhältnis auch auf Leistungen wegen des Projekts Flüchtlingshilfe zu beziehen seien, fehle es an einer Darlegung wann welche Verabredungen über welche Aufteilung der Honorare getroffen worden seien. Zur vollständigen Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung und des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 253-263 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Mai 2022 zugestellte Urteil mit am 17. Juni 2022, einem Freitag, bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht per beA um 20:06 Uhr eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufung, welche durch ein Schreiben mit dem Briefkopf der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz elektronisch über beA eingelegt wurde, hat folgenden Inhalt: „Betreff/In der Rechtssache Datum Dr. Palthner./. D 17. Juni 2022 Ihr Zeichen/Geschäftsnummer Mein Zeichen/Rechnungsnummer (bitte immer angeben) ArbG Wiesbaden: 5 Ca 686/21 [im Original angegeben] Namens und im Auftrag meiner Mandantin, der erstinstanzlichen Beklagten D, lege ich gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden, verkündet am 17. März 2022, zugegangen am 17. Mai 2022 das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Begründung und Antragstellung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. [Name] Rechtsanwalt“ Der Berufungsschrift war das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2022 nicht beigefügt. Durch Verfügung der Kammervorsitzenden vom 21. Juni 2022 wurden die Akten des Rechtsstreits mit dem Az. 5 Ca 686/21 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden angefordert. Außerdem erging an die Berufungsführerin und Beklagte ein Hinweisbeschluss, wegen dessen Inhalt auf Bl. 271 d.A. verwiesen wird, und welcher der Beklagten zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 23. Juni 2022 zugestellt wurde. Noch am 23. Juni 2022 übersandte die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigen per beA das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 17. Juli 2022 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein. Mit der Berufung wiederholt die Beklagte die Ansicht, die Klage hätte ihrem Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. Dessen umfassende Bevollmächtigung sei dem Kläger bekannt gewesen, dieser habe in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden mit dem Az. 2 Ca 407/21 eingeräumt, dass er Zustellungen in Anfechtungsverfahren bewusst an die Partei und nicht an einen Prozessbevollmächtigten veranlasse. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass auch der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts Wiesbaden von der Bevollmächtigung wusste und daher eine Zustellung nach § 172 Abs. 1 ZPO zu veranlassen gewesen wäre. Die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts habe nicht die Zustellung angeboten, sondern nur die Übersendung der Klageschrift zur Kenntnisnahme. Eine Heilung nach § 189 ZPO scheide aus. Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, da das Anfechtungsverfahren zum Ablauf des 2. Dezember 2021 nicht rechtshängig gewesen sei. Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden in Höhe eines Teilbetrages von 693.485,61 € nebst Zinsen. Sie wiederholt die Rechtsauffassung, sie habe in einem Arbeitsverhältnis zu dem Schuldner, dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und der G-Stiftung gestanden. Hierzu nimmt sie Bezug auf den Kooperationsvertrag zwischen den Kreisverbänden Frankfurt am Main und Wiesbaden vom 1. März 2006 (Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 336 d.A.) und Organigramme des AWO Kreisverbandes Frankfurt am Main e.V. und der G Stiftung, in welchen sie als Sonderbeauftragte angeführt ist (Anlagen zur Berufungsbegründung, Bl. 340-342 d.A.). Hilfsweise macht die Beklagte geltend, es sei ein Vertragsbeitritt durch den AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. und die G-Stiftung erfolgt und/oder es habe eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen. Zu der Behauptung, der Kreisverband AWO Frankfurt am Main e.V. und die G-Stiftung hätten intern 70 % bis 80 % ihrer Vergütung gezahlt, nimmt die Beklagte Bezug auf eine E-Mail vom 21. November 2016, mit welcher für das 2. Halbjahr 2016 durch den AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. 70 % ihrer Vergütung von dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. als Erstattung gefordert wurden (Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 337 f. d.A.). Die Beklagte vertritt dazu wieder die Ansicht, dass sie in einem Mehr-Personen-Verhältnis keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO erhalten habe. Darüber hinaus macht die Beklagte erneut geltend, dass ihre Vergütung nicht überhöht gewesen sei. Eine Orientierung an der Beamtenbesoldung sei nicht angemessen. Schließlich sei das von dem Kläger angesetzte Nettoeinkommen für das Jahr 2017 zu hoch, da dieser dort auch die eingeräumte Überzahlung i.H.v. 101.886,33 € brutto berücksichtigt habe. In Bezug auf die Kosten für den adipositas-chirurgischen Eingriff behauptet die Beklagte, es habe bei ihr eine dringende Operation beider Knie angestanden. Diese Operation hätte erst nach einer Gewichtsreduzierung durchgeführt werden können. Ihre Krankenkasse habe dazu ein 12-monatiges Sport- und Abnehm-Programm vorgeschlagen und die Übernahme der Kosten für einen chirurgischen Eingriff abgelehnt. Wegen ihres hohen Arbeitseinsatzes von 80 Wochenstunden sei der Vorstandsbeschluss getroffen worden, diese Kosten zu übernehmen, damit durch eine anschließende Operation beider Knie ihre Leistungsfähigkeit kurzfristig wiederhergestellt werden könne. Zu den Kreditkartenzahlungen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie behauptet, alle Kreditkartenabrechnungen seien von dem Vorstandsvorsitzenden A gezeichnet und genehmigt worden. Die Beklagte behauptet zu den Zahlungen, welche sie für das Projekt Flüchtlingshilfe erhalten habe, dass ihr diese Aufgabe von dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. übertragen worden sei, nicht von dem AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. Das Honorar sei dem AWO Kreisverband Wiesbaden e.V. von dem AWO Kreisverband Frankfurt am Main e.V. erstattet worden. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. März 2022 – 5 Ca 686/21– teilweise abzuändern und die Klage in Höhe von 693.485,61 € abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält die Berufung für unzulässig, da nach dem Inhalt der Berufungsschrift die Identität des Berufungsbeklagten nicht zu erkennen gewesen sei. Lediglich der im Kopf der Berufungsschrift angegebene Betreff der Rechtssache deute darauf hin, dass die Berufung gegen eine(n) Frau/Herrn Dr. Plathner gerichtet sein solle. Partei des Rechtsstreits mit dem Az. 5 Ca 686/21 vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden sei jedoch kein(e) ohne Vorname oder Anschrift spezifizierte(r) Herr oder Frau Dr. Plathner gewesen, sondern Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des AWO Kreisverbands Wiesbaden e.V., mithin als Partei kraft Amtes. Es fehle ein Zusatz, der auf die Eigenschaft des Berufungsbeklagten als Insolvenzverwalter hinweise. Die zwingend notwendige Unterscheidung der Vermögensmassen gehe aus der Berufungsschrift nicht hervor. Dieser habe nur so ausgelegt werden können, dass der Berufungsrechtsstreit gegen Frau oder Herrn Dr. Plathner persönlich geführt werden solle. Eine andere Auslegung scheide aus, da das erstinstanzliche Urteil der Berufungsschrift nicht beigefügt war. Dr. Plathner als natürliche Person sei jedoch außerhalb seiner Amtstätigkeit als Insolvenzverwalter nicht Partei des Rechtsstreits. Im Übrigen verteidigt der Kläger die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden. Zur vollständigen Darstellung des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2023 (Bl. 393 f. d.A.) verwiesen.