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Urteil

18 Sa 900/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2008:1216.18SA900.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 – 7 Ca 2602/06 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert. Die Klage auf Auskunft in Bezug auf die gewerblichen Arbeitnehmer und für den Fall der Nichterteilung auf Entschädigung in anteiliger Höhe von insgesamt 9.088,70 EUR (in Worten: Neuntausendachtundachtzig und 70/100 Euro) für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2005 wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz hat die Klägerin 52 % zu tragen, die Beklagte 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin allein zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 – 7 Ca 2602/06 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert. Die Klage auf Auskunft in Bezug auf die gewerblichen Arbeitnehmer und für den Fall der Nichterteilung auf Entschädigung in anteiliger Höhe von insgesamt 9.088,70 EUR (in Worten: Neuntausendachtundachtzig und 70/100 Euro) für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2005 wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz hat die Klägerin 52 % zu tragen, die Beklagte 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin allein zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 ist zulässig gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG. Sie ist gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden. Die Berufung der Beklagten hat in dem eingelegten Umfang in der Sache auch Erfolg. Denn es ist festzustellen, dass sie für das Kalenderjahr 2005 nicht zur Auskunft nach § 21 VTV 2005 verpflichtet war. 1. Anspruchsgrundlage für das auf das Jahr 2005 bezogene Auskunftsverlangen der Klägerin ist § 21 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2004, in Kraft getreten zum 01. Januar 2005 (VTV 2005). Der Betrieb der Beklagten wäre, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zeitraum nach ihrem eigenen Vortrag, den sich die Klägerin hilfsweise zu Eigen gemacht hat, bei unterstellter Tarifbindung dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV unterfallen. Im Betrieb der Beklagten sind arbeitszeitlich nach eigenem Vorbringen überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt worden. Diese Tätigkeiten werden nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV als bauliche Leistungen erfasst. 2. Die Beklagte war im Jahr 2005 jedoch nicht den Normen des VTV unterworfen. Sie war weder kraft Mitgliedschaft in einem der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes organisiert und damit tarifgebunden (§ 3 Abs. 1 TVG), noch wurde sie von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des Tarifvertrages gemäß § 5 Abs. 4 TVG erfasst. Eine AVE kann eingeschränkt erklärt werden, sie bezieht sich dann nicht auf gesamten Geltungsbereich des Tarifvertrags. Einschränkungen für den betrieblichen Geltungsbereich sind für die 2005 und 2006 geltende Fassungen des VTV beantragt und mit den AVE für beide Tarifverträge am 24. Februar 2006 entsprechend der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vorgenommen worden (vgl. BAnz. 2006, Nr. 71, S. 2729 ff., vom 11. April 2006) . Die Auslegung der Einschränkung der AVE für den VTV in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (VTV 2005) in Bezug auf "Abbruchbetriebe" führt zu dem Ergebnis, dass die AVE sich nicht auf den Betrieb der Beklagten erstreckte, obwohl diese 2005 weder unmittelbar noch mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. war. Die Einschränkung der AVE des VTV 2005 ging vielmehr soweit, wie von den Tarifvertragsparteien am 21. Dezember 2004 beantragt, nahm also alle reinen "Abbruchbetriebe" unabhängig von einer Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband e.V. von der Anwendung des VTV 2005 aus. a) Der Wortlaut der am 11. April 2006 (vgl. BAnz. 2006, Nr. 741, Seite 2729 ff.) veröffentlichten AVE vom 24. Februar 2006 spricht für eine Tarifunterworfenheit der Beklagten. Nach dem ersten Teil der Maßgaben zur AVE, dort III. 2., werden nur solche Betriebe ausgenommen, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. waren. Dies traf auf die Beklagte im Jahr 2005 nicht zu. b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für den ab 01. Januar 2005 geltenden VTV in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (VTV 2005) keine AVE beantragt worden ist, welche lediglich solche Abbruchunternehmen ausnehmen sollte, die unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. waren. Die – engere – Einschränkung, dass nur solche Abbruchbetriebe von der Tarifgeltung ausgenommen werden sollten, die im Deutschen Abbruchverband e.V. organisiert waren, ist von den Tarifpartnern erst für die ab 01. Januar 2006 geltende Fassung des VTV (VTV 2006) beantragt worden. Die Diskrepanz zwischen beantragtem Umfang der AVE für den VTV 2005 und der tatsächlich erfolgten AVE führt zu einer Begrenzung der AVE durch Auslegung. aa) Eine AVE darf nur ergehen, wenn ein entsprechender Antrag zumindest einer Tarifvertragspartei vorliegt, § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG. Der Antrag auf AVE ist materielle Sachentscheidungsvoraussetzung. Fehlt er, darf das Bundesministerium nicht tätig werden (Däubler/Lakies, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 71; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Aufl., § 5 Rz 79) . Eine AVE ist teilweise nichtig, soweit sie nicht von einem Antrag gedeckt ist (Däubler/Lakies, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 158) . bb) Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Allgemeinverbindlichkeit des VTV 2005 mit einem anderen betrieblichen Geltungsbereich erklären wollte, als am 21. Dezember 2004 von den Tarifpartnern beantragt. Damit würde auch – zumindest im Ergebnis – eine unzulässige echte Rückwirkung zu Lasten derjenigen Arbeitgeber herbeigeführt, die 2005 nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. waren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Januar 2007 – 13 Sa 1912/06– AE 2007, 254) . Da die Tarifpartner die mit Rückwirkung ab 01. Januar 2005 geltende Rückausnahme von der Tarifunterworfenheit für Mitgliedsbetriebe des Deutschen Abbruchverbands e.V. nicht beantragt hatten, bestand kein Anlass, sich auf die gegenüber den Vorjahren veränderte Fassung der Einschränkung der AVE in Bezug auf "Abbruchbetriebe" einzustellen. Zudem läge auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des TVG (DVO) vor. Die § 5 Abs. 2 TVG Genannten hatten keine Gelegenheit zur Stellungnahme. Es scheint vielmehr offensichtlich ein Fehler unterlaufen zu sein, als über die AVE für den VTV in der im Jahr 2005 und der im Jahr 2006 geltenden Fassung gemeinsam entschieden wurde, ohne zwischen den unterschiedlichen Anträgen für die jeweiligen Jahre zu differenzieren (so auch: LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Januar 2007 – 13 Sa 1912/06– AE 2007,254) . cc) Die aufgezeigte Rechtsfolge der Teilnichtigkeit führt nicht dazu, dass die Einschränkung unter III. 2. im ersten Teil der Maßgaben zur Einschränkung der AVE (BAnz. 2006, Nr. 71, S. 2730) ersatzlos entfällt. Damit würde die teilweise Unwirksamkeit des Rechtsetzungsakts nicht aufgehoben, sondern noch erweitert. Es ist vielmehr der erste Teil der Maßgaben der AVE vom 24. Februar 2006 so auszulegen, dass unter III. 2. für den VTV vom 20. Dezember 2000 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (VTV 2005) nur die am 21. Dezember 2004 beantragte Einschränkung gilt (BAnz. 2004, Nr. 247, S. 24682., vom 29. Dezember 2004) . Eine solche Auslegung ist möglich und zulässig. Der Veröffentlichung der AVE vom 24. Februar 2006 ist zu entnehmen, dass die im ersten Teil der Maßgaben aufgeführten Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit diejenigen sind, die auf Antrag erfolgen. Daraus lässt sich schließen, dass insoweit nur beantragte Einschränkungen von der Allgemeinverbindlichkeit gelten sollen ( so auch LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 19. Januar 2007 – 13 Sa 1912/06– AE 2007, 254) . Die Auslegung kann daher auf einen Anhaltspunkt innerhalb Gesamttextes der Erklärung gestützt werden und wird durch den Wortlaut nicht zwingend ausgeschlossen. Durch die Auslegung der veröffentlichten AVE wird auch nicht gegen § 5 Abs. 7 TVG, § 11 DVO verstoßen. Mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 11. April 2006 (BAnz. 2006, Nr. 71, S. 2729 ff.) ist die AVE als Rechtsetzungsakt bekannt gemacht und wirksam geworden. Bei allgemeinverbindlichen Tarifnormen handelt es sich weder um ein förmliches Gesetz noch um eine Rechtsverordnung. Nicht die wegen der AVE geltenden Tarifnormen, sondern die AVE (oder Aufhebung) eines Tarifvertrags müssen zwingend öffentlich bekannt gemacht werden. Die ausreichende Publizität von allgemeinverbindlichen, mit Außenwirkung ausgestatteten Rechtsregeln ist ein für alle Normsetzungsakte geltendes rechtsstaatliches Erfordernis. Durch die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird der Rechtsetzungsakt der AVE den Betroffenen in einem noch gerade hinzunehmendem Umfang hinlänglich bekannt gemacht ( BVerfG Beschluss vom 24. Mai 1977 – 2 BvL 11/74– NJW 1977, 2255) . Nach Auffassung der Kammer müssen für diesen Rechtsetzungsakt dieselben Grundsätze gelten wie bei der Veröffentlichung von Gesetzen. Ebenso wie der Regelungsinhalt und damit die Reichweite eines Gesetzes in Zweifelsfällen durch Auslegung bestimmt werden kann, ist dies auch bei einer AVE wegen der Reichweite des Rechtssetzungsaktes durchführbar. Die Auslegung der Einschränkung der hier maßgeblichen AVE ist wegen des ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlichen Antrags, auf den diese Einschränkung Bezug nimmt, in den Grenzen des Wortlauts, wie ausgeführt, noch möglich. 3. Als diejenige Partei, welche Ansprüche aus dem VTV 2005 herleitet, ist die Klägerin für einen Erfolg im Rechtsstreit gehalten, die Voraussetzungen der Geltung des Tarifvertrages darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Die Klägerin hat sich im Berufungsverfahren nur noch auf das Vorbringen der Beklagten bezogen, sie habe im Jahr 2005 einen Betrieb unterhalten, in welchem arbeitszeitlich zu mehr als 50% Abbrucharbeiten und damit in Zusammenhang stehende Abbruchgut- und Schuttbeseitigungsarbeiten durchgeführt wurden, ohne andere bauliche Leistungen. Nach den vorstehenden Ausführungen wird die Beklagte deshalb nicht von der AVE des VTV 2005 für das Kalenderjahr 2005 erfasst. Denn die am 11. April 2006 veröffentlichte AVE des VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 15. Dezember 2004 galt mit der vorzunehmenden Auslegung – wie von den Tarifvertragsparteien beantragt – nicht für solche Betriebe, welche Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, soweit deren Leistungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen. Dies trifft auf die Beklagte für das Kalenderjahr 2005 zu. Das Erfordernis einer unmittelbaren oder mittelbaren Mitgliedschaft im deutschen Abbruchverbandes e.V. bestand nach dem ausgelegten Inhalt der AVE nicht. II. Auch die Anschlussberufung der Klägerin, mit der diese für das Kalenderjahr 2005 von der Auskunfts- zur Zahlungsklage übergegangen ist, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 524 ZPO). Dass die Klägerin für den vorgenannten Zeitraum von der Auskunfts- zur Zahlungsklage übergegangen ist, ist prozessual unbedenklich. Ob diese teilweise Umstellung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die Beklagte hat sich auf den geänderten Klageantrag im Berufungstermin widerspruchslos eingelassen. Damit wird eine seitens der Beklagten u.U. notwendige Einwilligung in eine etwa geänderte Klage unwiderlegbar vermutet (§ 267 ZPO). In der Sache bleibt die Anschlussberufung jedoch ohne Erfolg. Da der VTV 2005 in der Zeit von Januar bis Dezember 2005 für die nichttarifgebundene Beklagte nicht gemäß § 5 Abs. 4 TVG galt, war diese nicht gemäß § 22 VTV zur Beitragszahlung verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, soweit die Klägerin mit Berufung und Anschlussberufung unterlegen ist, im ersten Rechtszug jedoch teilweise erfolgreich war. Hinsichtlich des von den Parteien wegen der "Nullmeldung" der Beklagten zur Beschäftigung von Angestellten im Kalenderjahr 2005 übereinstimmend erklärten Teilerledigung trifft die Kostenlast gemäß § 91 a ZPO ebenfalls die Klägerin, da im Jahr 2005 keine Tarifunterworfenheit der Beklagten bestand. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für die Klägerin zuzulassen. Das Urteil weicht vom weiteren Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juni 2007 – 10 Sa 1864/06 – ab und beruht auf dieser Abweichung. Die Parteien streiten um die Auskunftsverpflichtung der Beklagten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Baugewerbes für das Jahr 2005 und damit um die Frage, ob die Beklagte von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für den in diesem Jahr geltenden Verfahrenstarifvertrag erfasst wurde. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat die Beklagte erstinstanzlich auf der Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in zunächst zwei getrennten, vom Arbeitsgericht Wiesbaden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen, Verfahren auf die Erteilung von Auskünften hinsichtlich gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter für den Zeitraum Januar 2005 bis November 2006 nebst bedingter Entschädigungszahlung in einer Gesamthöhe von € 18.110,00 in Anspruch genommen. Ihre zunächst auch auf Auskunft und bedingte Entschädigungszahlung für November und Dezember 2004 gerichtete (Teil-)Klage hat die Klägerin zurückgenommen. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Verbandes des Baugewerbes. Sie war im Jahr 2005 nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten sei in den Jahren 2005 und 2006 dem betrieblichen Geltungsbereich des jeweiligen VTV unterfallen. Sie hat dazu behauptet, die Beklagte unterhalte einen Betonbohr- und Sägebetrieb zur Durchführung von Durchbrucharbeiten. Hilfsweise hat sie sich den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht: Die Beklagte hat behauptet, in ihrem Betrieb würden zu deutlich mehr als 50% Abbrucharbeiten und damit in Zusammenhang stehende Abbruchgut- und Schuttbeseitigungsarbeiten durchgeführt, ohne andere bauliche Leistungen. Zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung (folgend: AVE) des für das Berufungsverfahren nur noch erheblichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 (folgend: VTV 2005) ist folgendes anzuführen: Mit Antrag vom 21. Dezember 2004 (vgl. die Bekanntmachung des Antrages im BAnz. 2004, Nr. 247, S. 24681 f., vom 29. Dezember 2004) hatten die Tarifvertragsparteien die Allgemeinverbindlicherklärung u.a. des VTV in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 14. Dezember 2004 (VTV 2005) mit Wirkung ab 01. Januar 2005 beantragt. Der Antrag wurde mit der Einschränkung gestellt, die AVE gemäß dem ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) zu erklären. In dieser "Großen Einschränkungsklausel" für Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen für das Baugewerbe heißt es unter III.: "Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, (...) 5. die Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten ausführen, soweit ihre Leistungen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben oder in den selbstständigen Betriebsabteilungen in erheblichem Umfang anfallenden baulichen Leistungen stehen, (...)." Im Laufe des Jahres 2005 erfolgte keine Allgemeinverbindlicherklärung des VTV in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 14. Dezember 2004 (VTV 2005) durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Mit Antrag vom 21. Dezember 2005 (BAnz. 2005, Nr. 248, S. 17325 ff., vom 31. Dezember 2005) beantragten die Tarifvertragsparteien die AVE u.a. des VTV in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 2005 mit Wirkung ab 01. Januar 2006 (VTV 2006). Es wurde beantragt, die Allgemeinverbindlicherklärung "wie folgt einzuschränken (...)": "III. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, (...) 2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. sind; (...)." Am 24. Februar 2006 (vgl. BAnz. 2006, Nr. 71, S. 2729 ff., vom 11. April 2006) erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowohl den VTV in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 14. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 (VTV 2005) als auch den VTV in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 (VTV 2006) für allgemeinverbindlich mit den "(...) weiter unten stehenden Einschränkungen (...)". Dazu heißt es unter III.: "Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, (...) 2. die ganz oder teilweise Bauwerke, Bauwerksteile oder einzelne Elemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder sonstigen Baustoffen, technische Anlagen abbrechen, demontieren, sprengen, Beton schneiden, sägen, bohren, pressen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. sind; (...)." Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin auf dem vom ihm zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, 1.1. wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Januar 2005 bis November 2006 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 1.2. wie viele Angestellte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten – ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)–, in den Monaten Januar 2005 bis November 2006 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den jeweils genannten Monaten angefallen sind; 2. für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an sie folgende Entschädigung zu zahlen: zu Nr. 1.1 € 17.420,00 zu Nr. 1.2 € 690,00 Gesamtbetrag: € 18.110,00. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat, soweit für das Berufungsverfahren erheblich, die Auffassung vertreten, sie werde von der AVE zumindest bis einschließlich 31. Dezember 2005, also bezogen auf den VTV 2005, nicht erfasst. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat der Klage durch Urteil vom 05. März 2008 in vollem Umfang stattgegeben. Da die Beklagte im Jahr 2005 nicht Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V. war, sei sie im Jahr 2005 nicht von der AVE ausgenommen gewesen. Die Einschränkung der AVE habe sich nicht auf den Betrieb der Beklagten erstreckt. Es liege dabei kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Sämtliche Beteiligten hätten damit rechnen müssen, dass eine AVE erfolgen werde. Der Antrag sei bereits am 29. Dezember 2004 gestellt worden. Die nichttarifgebundenen Bauarbeitgeber hätten ihre Einwendungen im Tarifausschuss geltend machen können. Zur vollständigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird auf diese Bezug genommen (Bl. 42 - 46 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 15. Mai 2008 zugestellte Urteil mit am 13. Juni 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 07. Juli 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Diese Berufungsbegründung ist der Klägerin am 11. Juli 2008 zugestellt worden. Sie hat mit am 11. August 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese begründet. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr Vorbringen. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Arbeitsgerichts Wiesbaden, sie sei für das Jahr 2005 nicht von der AVE des VTV 2005 ausgenommen gewesen. Die Einschränkung der AVE für das Jahr 2005 nur auf solche Abbruchbetriebe, welche unmittelbar oder mittelbar Mitglied im deutschen Abbruchverband e.V. waren, verstoße gegen das Rückwirkungsverbot vor, wie bereits durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil des vom 19. Januar 2007 (Aktenzeichen – 13 Sa 1012/06 –) festgestellt. Die Beklagte hat nach Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden für die Zeit von Januar 2005 bis November 2006 mit Schreiben vom 12. April 2008 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Auskunft zu ihren gewerblichen Mitarbeitern erteilt (vgl. Anlage zur Anschlussberufung vom 11. August 2008, Bl. 95 ff. d.A.). In Bezug auf die Angestellten erteilte sie eine Null-Meldung. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. März 2008 – 7 Ca 2606/06 – die Klage teilweise abzuändern, soweit Auskünfte für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Zeit von Januar 2005 (einschließlich) bis Dezember 2005 (einschließlich) verlangt werden. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; sowie im Wege der Anschlussberufung – wobei er zunächst einen Antrag zur Verurteilung der Beklagten in Höhe von € 47.328,85 angekündigt hatte –, die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 2005 € 31.710,66 zu zahlen. Wegen der Auskunftserteilung für das Jahr 2005 in Bezug auf die Angestellten und folgend einem Entschädigungsbetrag in Höhe von € 360,00 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen und hat sich der Teil-Erledigungserklärung des Klägers unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung und schließt sich der Begründung des Arbeitsgerichts Wiesbaden an. Zur Begründung der Anschlussberufung, mit welcher nur noch die Beiträge für das Kalenderjahr 2005 geltend gemacht werden, beruft sich der Kläger auf die Beitragsmeldungen der Beklagten vom 12. April 2008. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 2008 (Bl. 114 d.A.) verwiesen.