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Urteil

18 Sa 1609/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:1104.18SA1609.08.0A
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Leitsätze
Metall- und Schweißarbeiten in bestehenden Industrieanlagen (hier: Chemiewerk) sind kein Rohrleitungsbau iSd § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, auch wenn dabei an - schon vorhandenen - Rohren gearbeitet wird. Eine Trennung zwischen Metall- und Schweißarbeiten an Rohren einerseits und anderen Bestandteilen einer in Betrieb genommenen Anlage andererseits (Pumpen, Kessel, Gitter, Roste usw.) ist nicht möglich, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Rohren sind nicht gesondert als "baulich" zu bewerten. Abgrenzung zu BAG Urteil vom 21. Jan. 2009 - 10 AZR 325/08 - juris
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2008 – 8/9 Ca 1280/05 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Metall- und Schweißarbeiten in bestehenden Industrieanlagen (hier: Chemiewerk) sind kein Rohrleitungsbau iSd § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, auch wenn dabei an - schon vorhandenen - Rohren gearbeitet wird. Eine Trennung zwischen Metall- und Schweißarbeiten an Rohren einerseits und anderen Bestandteilen einer in Betrieb genommenen Anlage andererseits (Pumpen, Kessel, Gitter, Roste usw.) ist nicht möglich, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Rohren sind nicht gesondert als "baulich" zu bewerten. Abgrenzung zu BAG Urteil vom 21. Jan. 2009 - 10 AZR 325/08 - juris Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2008 – 8/9 Ca 1280/05 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht in Höhe von 74.696,48 € stattgegeben. I. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG i.V.m. §§ 8 Ziffer 15.1 BRTV/Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe), 18, 22 VTV. Nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 AEntG (in der für das Jahr 2002 gültigen Fassung) werden die Rechtsnormen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 BaubetriebeVO auch auf ein Arbeitsverhältnis erstreckt, das zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern besteht. Die Erstreckung setzt voraus, dass der ausländische Arbeitgeber in seinem Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 SGB III a.F. erbringt. Dann hat der ausländische Arbeitgeber, ebenso wie ein inländischer Arbeitgeber, den im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren, u.a. soweit die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld betroffen sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AEntG). Die tatsächlichen Voraussetzungen der Erstreckung sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat im Kalenderjahr 2002 arbeitzeitlich überwiegend keinen Rohrleitungsbau i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV ausgeführt. Auch die Voraussetzung einer oder mehrer anderer baulicher Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V VTV liegen nicht vor. 1. Für die Frage, ob im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, ist auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - zitiert nach juris; BAG Urteil vom 15. November 2006 - 10 AZR 698/05– NZA 2007, 701; BAG Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 270 ). Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne dass die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis III geprüft werden müssen (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2007 - 10 AZR 246/06 - NZA-RR 2007, 528; BAG Urteil vom 15. November 2006 - 10 AZR 698/05 - aaO; BAG Urteil vom 15. November 2006 - 10 AZR 637/05– zitiert nach juris; BAG Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05– NZA 2007, 1111 ). 2. Die Beklagte hat nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag im Kalenderjahr 2002 mit 80 % der Arbeitsleistung ihrer in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer Arbeiten als Subunternehmerin der A GmbH, F, auf dem Werksgelände der B AG in C erbracht. Es kann dahinstehen, welche Tätigkeiten die Beklagte in diesem Zeitraum durch Arbeitnehmer in Ungarn ausführen ließ. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Da bereits die Arbeiten der 2002 nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht überwiegend unter § 1 Abs. 2 VTV fallen, braucht nicht festgestellt zu werden, ob die Beklagte eine selbständige Betriebsabteilung in Deutschland unterhielt und in welchem prozentualen Verhältnis die Gesamtarbeitszeit der entsandten zu den in Ungarn tätigen Arbeitnehmer stand. Die Arbeiten der Beklagten im Werk der B AG in C sind nicht als Rohrleitungsbauarbeiten gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V. Nr. 25 VTV zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um Arbeiten der Industrieanlagenwartung ohne baulichen Charakter, welche von dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifvorschrift. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( BAG Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 242/08 - zitiert nach juris; BAG Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98– NZA 2000, 1300 ) . b) Das Bundesarbeitsgericht hatte mit Urteil vom 22. September 1999 ( - 10 AZR 535/91 - NZA 1994, 562 ) unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen „Bau“ und „Tiefbau“ in der früheren Fassung des § 1 Abs. 2 Abschn. V. Nr. 23 VTV (entspricht nunmehr § 1 Abs. 2 Abschn. V. Nr. 25 VTV) festgestellt, dass zu Rohrleitungsbauarbeiten auch das Verlegen bzw. Montieren von Metallrohren gehört. Der Begriff „Rohrleitungsbau" umfasse sowohl die Rohrverlegung als auch die dazugehörigen Erdarbeiten, also auch das nur „bloße“ Verlegen oder Montieren von Rohren. Rohrleitungen im Zuge eines Versorgungsnetzes seien Bauwerke im Sinne der Bautarife. Der Umstand, dass Rohre gleicher oder ähnlicher Art auch als Bestandteile industrieller Produktionsanlagen verlegt, montiert und dabei auch geschweißt werden, stehe dem nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher mit dem Urteil vom 22. September 1993 ( - 10 AZR 535/91 - NZA 1994, 562 ) bejaht, dass der Bau von Überlandrohrleitungen unter den VTV falle und dies für das Verlegen und Montieren von Rohren im industriellen Anlagebau noch ausgeschlossen. Weitergehend hat das Bundesarbeitsgericht dann mit Urteil vom 21. Januar 2009 ( - 10 AZR 325/08 - zitiert nach juris ) festgestellt, dass das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen Rohrleitungsbau gem. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV sei. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten gehöre das Verlegen bzw. Montieren von Rohren, wobei nicht maßgeblich sei, in welchem Verfahren diese Arbeiten durchgeführt würden. Das Verschweißen sei eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel könnten nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt werde, z.B. in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt würden, schließe dies nicht aus, dass es sich beim Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall als Bestandteilen von Raffinerien und industriellen Anlagen um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handele. In der angeführten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wesentlich abgestellt auf die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102), welche den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zuordne. Der Ausbildungsplan für die Berufsausbildung zum Rohrleitungsbauer/zur Rohrleitungsbauerin (Anlage 14 zu § 74 der Verordnung vom 02. Juni 1999 über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft) nenne u.a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: „Druckrohrleitungen mit Armaturen und Formstücken für den Transport von flüssigen und gasförmigen Medien aus unterschiedlichen Kunststoffen und Stahl herstellen, einbauen und ausrichten, Druckrohrleitungen nach unterschiedlichen Verfahren in grabenloser Weise herstellen.“ Aufgabe eines Rohrleitungsbauers sei es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. c) Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass jegliche Arbeiten an (metallenen) Rohrleitungen als Teilen einer industriellen Anlage und insbesondere auch Arbeiten an den durch Leitungssysteme zu einer funktionsfähigen Gesamtheit verbundenen Kühlanlagen, Wärmetauschern, Rührkesseln, Waschkolonnen, Pumpen usw., welche der Produktion in einem Chemiewerk dienen, noch zum Rohrleitungsbau im Tarifsinne gehören. Ein Chemiewerk oder eine Raffinerie sind zwar Bauwerke. Es muss nach der Erstellung des Bauwerks und der Inbetriebnahme der Produktionsanlage aber danach differenziert werden, ob das Gebäude und die Versorgungsleitungen zu und von der Produktionsanlage oder die Produktionsanlagen selbst gewartet und nötigenfalls instand gesetzt werden. Es ist deshalb zu unterscheiden zwischen Versorgungsrohrleitungen (Druckleitungen für Gas, Wasser, Erdwärme usw.) einerseits und solchen Rohrleitungen innerhalb von industriellen Anlagen, wie Raffinerien, chemischen Werken, usw. andererseits, welche dem Transport von Gasen, Flüssigkeiten und anderen Medien dienen, wobei dieser Transport notwendiger Teil des Produktionsprozesses ist. Beschränkt sich daher die zu bewertende Tätigkeit nicht nur auf das Verschweißen von Rohrleitungen ohne Arbeiten an Pumpen, Ventilen, Steuerungselementen (wie im Sachverhalt der Entscheidung des BAG vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/08 - ), sondern dient der Wartung und gegebenenfalls Instandsetzung einer (u.a. auch aus Rohrleitungen bestehenden) Produktionsanlage, wird keine bauliche Leistung mehr erbracht. Die Tätigkeit zielt nicht auf die Erhaltung/Instandsetzung eines Bauwerks, sondern auf die Wartung einer Produktionsanlage. Dieser Aufgabe entspricht nicht das Berufsbild des/der Rohrleitungsbauer/in, sondern das des/der Anlagenmechaniker/in. Die Berufsausbildung des Anlagenbauers gehört zu den industriellen Metallberufen (Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen, 2007, BGBl. I S.1599). Anlagenmechaniker erwerben Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete (zitiert nach der Darstellung der Ausbildungsberufe durch die Agentur für Arbeit im Internet: „www.berufenet.arbeitsagentur.de /berufe“, Stichwort: Anlagenmechaniker/in): „Anlagenbau Apparate- und Behälterbau Instandhaltung Rohrsystemtechnik Schweißtechnik. Die berufsspezifischen Fachqualifikationen beinhalten auszugsweise: „ (…) - wie man Rohrleitungspläne, isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne liest und anwendet - was beim Umsetzen von Schweiß- und Montageplänen zu beachten ist - wie man Rohre, Bleche und Profile warm und kalt umformt - wie Anlagen und Anlagenteile inspiziert, gewartet und instand gesetzt werden und wie man Bauteile einer Sichtprüfung unterzieht, um Verschleiß und Beschädigungen festzustellen (…)“ Die zitierten Fähigkeiten und Kenntnisse machen deutlich, dass auch der/die Anlagenmechaniker/in mit und an Rohrleitungen arbeitet. Dies ergibt sich zwangsläufig daraus, dass der Transport von (festen, flüssigen, gasförmigen) Medien häufig durch geschlossene Leitungen, d.h. Rohre, erfolgt. Die Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV hat sich deshalb daran zu orientieren, ob dem Schwerpunkt nach Rohrleitungen gebaut und gewartet werden oder ob eine industrielle Anlage bzw. Teile davon gewartet werden, die neben unterschiedlichen Produktionsvorrichten auch aus Leitungsrohren zur Produktbeförderung bestehen. Bei letzterem handelt es sich um Arbeiten an Rohren als Teil einer in Betrieb stehenden Produktionsanlage. Derartige Arbeiten können nach Herkommen und Üblichkeit nicht als typisch für das Baugewebe bewertet werden. Es ist kaum vorstellbar, dass bei einer Produktionsanlage, zumindest in der chemischen Industrie, keine Rohre als Förderanlagen oder bei Prozessabläufen gebraucht werden. Sofern also nicht ausschließlich an Rohrleitungen gearbeitet wird, sondern an verschiedenen Anlagenbestandteilen, ist es nicht möglich, die Tätigkeit als solche als Rohrleitungsbau zu qualifizieren und die übrigen Arbeiten diesem Begriff als so genannte Zusammenhangsarbeiten unterzuordnen. Der Schwerpunkt einer industriellen Anlage liegt in den verschiedenen Steuerungsanlagen, Maschinen und Werkzeugen. Rohre, welche für die Verbindung der Stufen eines Produktionsprozesse und für den Transport der zu bearbeitenden Stoffe erforderlich sind, prägen keine Industrieanlage. Weitergehend ist es auch ausgeschlossen, Metallarbeiten der Wartung, Revision und Instandsetzung an einer industriellen Anlage in solche aufzuspalten, welche an Rohren erfolgen und solche, welche an allen übrigen Anlagenbestandteilen ansetzen. Auch die Schlosser- und Schweißerarbeiten an Rohrleitungen gehören, sofern sie nicht ausschließlich sondern in Zusammenhang mit den übrigen Arbeiten innerhalb der Industrieanlage durchgeführt werden, zum Anlagenbau und zur Anlagenwartung. Diese Arbeiten lassen sich zwar als Arbeiten an Rohrleitungen beschreiben, nicht aber als solche des Rohrleitungs baus . Nur der Rohrleitungs bau wird von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfasst. 3. Die Arbeitnehmer der Beklagten haben als Subunternehmer der A GmbH auf dem Gelände der B AG in C, wie bereits in der ersten Instanz unstreitig war, keine neuen Rohrleitungen verlegt, sondern – zusammenfassend beschrieben – Reparatur- und Revisionsarbeiten an bestehenden Chemieanlagen durchgeführt. Nach Auffassung des Klägers wie auch des Arbeitsgerichts handelt es sich damit um Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit der Herstellung oder Instandsetzung von Rohrleitungen anfallen. Dem ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht zu folgen. a) Der Bewertung können die von der Beklagten zuletzt eingereichten Teilleistungsverzeichnisse zugrunde gelegt werden. Diese sind aussagekräftig. Die Beklagte hat danach zusammengefasst im Kalenderjahr 2002 folgende jeweils in den Teilleistungsverzeichnissen angeführten Aufträge für die A GmbH innerhalb des Chemischen Werks in C ausgeführt (Kopien als Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 01. September 2009, Bl. 396 – 399 d.A.): Gitterroste verändern, je ca. 1 m trennen und schweißen, danach grundieren und endmontieren Halterungen zu bestehenden Anlagen anfertigen, alte verrostete Halterungen entfernen und neue Halterungen anbringen, anschließend endmontieren Unterstützungskonstruktionen zu bestehenden Anlagen anfertigen, veraltete Unterstützungen entfernen und die neu angefertigten Unterstützungen anbringen, anschließend endmontieren Stahlunterstützungskonstruktionen für Förderanlagen ausmessen, anfertigen, grundieren und endmontieren Ausbau von Ventilen, entsorgen, Anbringen von neuen Ventilen, befestigen und montieren an vorhandenen großtechnischen Anlagen zur Förderung von Chemiestoffen, Druckprobe vornehmen Ausbau von alten verrosteten Pumpen, entsorgen in bereitgestellte spezielle Behälter, Anbringen von neuen Pumpen, anbohren und montieren an vorhandenen großtechnischen Anlagen zur Förderung von Chemiestoffen, Druckprobe vornehmen Montage/Anbringen von vorgefertigten Rohrteilen an vorhandenen Förderanlagen zum Transportieren von Chemiestoffen, alte Teile in spezielle Entsorgungsbehälter sammeln, Druckprobe vornehmen Absaugungsrohre, bestehend aus 5 Teilen, anfertigen und montieren Behälter anfertigen, transportieren und montieren Abwurfkasten anfertigen und montieren Anfertigung von Blechabdeckungen Montage von Blechabdeckungen. b) Diese Arbeiten lassen sich als Anlagenschlosser- und Schweißerarbeiten umschreiben. Sie sind nicht baulich, da sie nicht vom VTV erfasst werden. Eine Prüfung der Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für die Metallindustrie braucht nicht zu erfolgen. Das gilt auch, obwohl die Beklagte als ein Teil dieser Arbeiten Absaugungsrohre anfertigte und montierte sowie Rohrteile austauschte. Diese können nicht als Rohrleitungsbau im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV eigenständig bewertet werden. Die Kammer hält aus den oben angeführten Gründen eine Unterscheidung zwischen Arbeiten an Rohrleitungen einerseits und Arbeiten an allen anderen Anlagenbestandteilen andererseits für nicht durchführbar. Der Vortrag der Beklagten auf die in der Verhandlung vom 17. Juni 2009 verkündete Auflage (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 377 d.A.), insbesondere der Inhalt der vorgelegten Teilleistungsverzeichnisse und der dazugehörigen Teilleistungsverträge vom 15. Januar 2002 und 28. Oktober 2002 (Kopien als Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 01. September 2009, Bl. 392 – 399 d.A.), hat dies deutlich gemacht. Ventile und Pumpen, die auszutauschen waren, dürften sich zumeist an oder in Leitungsrohren befinden, nicht an oder in Rührkesseln, Kühlanlagen, Trockenanlagen, Verbrennungsanlagen oder Vorheizern. Gleichwohl sind die Pumpen und Ventile notwendige Bestandteile einer Gesamtanlage, in der bestimmte Prozesse gesteuert werden und nicht nur Bestandteil des Rohrleitungssystems. Bei Absaugungsrohren scheint eine Unterscheidung danach, ob sie zu einem Rohrleitungssystem gehören oder vielmehr Teil eines Behälters oder der Kessels sind, aus dem prozessbedingt etwas abgesaugt werden muss, nicht möglich. Halterungen und Unterstützungen aus Metall können für jegliche Art von Anlagen, auch Förderanlagen und Rohre, montiert oder ausgetauscht werden. Der Inhalt der Angaben der Beklagten war in der Verhandlung vom 04. November 2009 nicht streitig, sondern die Frage, ob diese der Auflage vom 17. Juni 2009 genügte. Da die Kammer, wie im Termin erörtert, ihren Prüfungsmaßstab verändert hat, konnte dies dahinstehen. Die Beklagte hat unbestritten behauptet, dass die gesamten Arbeiten für die A GmbH im Kalenderjahr 2002 den in den Teilleistungsverzeichnissen und -verträgen angegebenen Arbeiten entsprachen. Da die Anteile dieser Arbeiten, die an Leitungsrohren erfolgten, nicht als Rohrleitungsbau im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV qualifiziert werden können, waren sie nicht im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Kalenderjahres zu gewichten. Es darf offen bleiben, ob die von der Beklagten für die Firma D Maler-, Anstreicher- und Beschichtungsarbeiten eine Beitragspflicht begründen würden, da diese weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten und nicht zu den Tätigkeiten für die A GmbH hinzuzurechnen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Urlaubskassenbeiträge für deren im Kalenderjahr 2002 in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer in Anspruch. Die Parteien streiten dabei um den Regelungsgehalt des Begriffs „Rohrleitungsbauarbeiten“ nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV und um die Abgrenzung zwischen Arbeiten der Metallindustrie und des Metallhandwerks. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht mit Sitz in Ungarn. Sie führte im Kalenderjahr 2002, wie schon seit 1999, mit Hilfe ungarischer Arbeitnehmer, welche zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen waren, als Subunternehmerin auf der Grundlage von Werkverträgen Arbeiten aus. Dabei setzte sie durchschnittlich 25, in Höchstzeiten bis zu 40, Arbeitnehmer bei insgesamt drei Auftraggebern ein. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Im Jahr 2002 war der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau], zunächst in der Fassung vom 20. Dezember 1999, ab 01. September 2002 in der Fassung vom 04. Juli 2002, für allgemeinverbindlich erklärt. Ebenso galt kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 [VTV] in den Fassungen vom 19. Dezember 2001, 27. Februar 2002 und zuletzt 04. Juli 2002. Im VTV hieß es, soweit für das Verfahren erheblich: „§ 1 Geltungsbereich (1) Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (2) Betrieblicher Geltungsbereich: Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. ... Abschn. V Zu den in den Abschnitten I - III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden: ... 25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen; …“ Die für den Klagezeitraum einschlägigen Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung des VTV verwiesen hinsichtlich ihrer Reichweite auf die Einschränkungen gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe (AVE-Bekanntmachung) vom 17. Januar 2000 (BAnz. Nr. 20 vom 29. Januar 2000 S. 1385) Diese Maßgaben (Einschränkungsklauseln) bestimmen zur Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit u.a.: „Erster Teil Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag I. 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der im Anhang abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge … der Metall- und Elektroindustrie fallen. ... Anhang Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen lauten wie folgt: ... Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige: 1. ... Schweißerei, … Stahl- und Leichtmetallbau, … ... 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.“ Die Beklagte war im Kalenderjahr 2002 mit ca. 80 % der Arbeitszeit der in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmer als Auftragnehmerin der A GmbH, über deren Vermögen mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf dem Werksgelände der B AG in C tätig. Die A GmbH war ein Unternehmen der industriellen Stahlkonstruktions- und Apparatefertigung. Die Beklagte führte in Produktionsanlagen der B AG Wartungs-, Reparatur- und Revisionsarbeiten aus. Die Bescheide über die Zusicherung von Arbeitserlaubnissen für die Aufträge der A GmbH benennen schlagwortartig folgende Tätigkeiten: Rohrleitungsmontage bzw. Montage von Rohrleitungen, Behältern, Rührkesseln, Wärmetauschern; Schlosser- und Schweißarbeiten - teilweise nicht näher spezifiziert - an Halterungen, Stahlunterstützungskonstruktionen, Behältern, Pumpen, Blechabdeckungen usw. auf dem Werksgelände der B (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Januar 2007, Bl. 185 - 201 d.A.). Die Beklagte montierte keine Rohrleitungen für neue, erst zu erstellende Rohrleitungssysteme. Der Auftrag der Beklagten für eine Firma D umfasste Maler-, Anstreicher- und Bodenbeschichtungsarbeiten. Außerdem wurden im Jahr 2002 für eine Schlosserei E Schlosserarbeiten und Reparaturen an Stahlpaletten durchgeführt. Zur Frage der Beitragspflicht der Beklagten zum Urlaubskassensystem des Klägers im Jahr 1999 und von Januar 2000 bis Juni 2001 sind am 17. Mai 2004 rechtskräftige Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts ergangen ( 16/10 Sa 2019/99 und 16/10 Sa 786/03 , Kopien siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juli 2006, Bl. 101 - 114 d.A., und Anlage K 4 Schriftsatz des Klägers zum 30. November 2006, Bl. 147 -166 d.A.). Die 16. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat für diese Zeiträume bejaht, dass der Betrieb der Beklagten von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erfasst wurde. Seit April 1999 habe sich die Allgemeinverbindlichkeit nach I. Ziff.1 der Einschränkung dieser Allgemeinverbindlicherklärung vom 17. Januar 2000 jedoch nicht auf den Betrieb der Beklagten erstreckt, da sie als Betrieb der Elektroindustrie unter die im Anhang abgedruckten Tarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie gefallen sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren verpflichtet. Er hat sie deshalb für den Zeitraum von Januar 2002 bis Dezember 2002 auf Urlaubskassenbeiträge in Höhe von zuletzt 74.696,48 € in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Kalenderjahr 2002 in Deutschland - aber auch unter Einschluss der nicht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer - arbeitszeitlich gesehen überwiegend Rohrleitungsbauarbeiten ausgeführt. Dazu hat der Kläger vertreten, dass auch die Montage von Steuerungselementen, Pumpen, Maschinen, Filtern, Behältern und Ausrüstungen unter den Begriff des Rohrleitungsbaus falle. Der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, welche mit dem Oberbegriff Schlosserarbeiten bezeichneten Tätigkeiten vom Rohrleitungsbau auszunehmen seien. Bei den Arbeiten auf dem Gelände der B AG handele es sich nicht um industriell ausgeführten Rohrleitungsbau, so dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten nicht unter die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV fielen. Die Beklagte sei handwerklich organisiert, sie habe im Schnitt mit 25 Arbeitnehmern monatlich für nicht mehr als drei Auftraggeber gearbeitet. Das Montieren von Rohren durch Rohrschweißer sei eine handwerkliche Tätigkeit, bei der manuell mit einfachen Werkzeugen wie Schweißgeräten, Schraubenziehern usw. gearbeitet werde. Soweit die Beklagte neben der Montage auch Metallteile gefertigt habe, sei dies aufgrund spezieller Kundenwünsche individuell geschehen. Schließlich hat der Beklagte vertreten, dass die Maler- und Anstreichertätigkeiten zu den Bautätigkeiten zählten, solange nicht dargetan sei, dass § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 25 VTV eingreife. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie zu mehr als 50% ihrer betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten des Ausnahmetatbestandes ausgeführt habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 74.696,48 € - nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.660,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.321,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.915,48 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. April 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.208,95 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.915,48 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.054,69 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 7.220,99 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.494,83 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 6.372,17 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.286,31 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 5.086,90 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2002, - nebst Zinsen aus einem Betrag von 4.159,07 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe als Auftragnehmerin der A GmbH auf dem Werksgelände der B AG Montagearbeiten an Rohrleitungssystemen, Behältern, Wärmetauschern und Rührkesseln ausgeführt. Sie habe die bestehenden Industrieanlagen kontrolliert und instand gehalten. Dafür habe sie Pumpen, Kühlanlagen und Wärmetauscher angemessen und vorgerichtet, sowie dabei auch Heizungen für technologische Leitungen vorgerichtet und angefertigt. Zu ihren Aufgaben habe auch das Aufmass und die Montage verschiedener Chemieanlagen, etwa von Trockenanlagen und Verbrennungsanlagen gehört, ebenso die Instandsetzung solcher Anlagen. Sie habe Wartungsarbeiten an Verpackungsanlagen, Förderanlagen und an verpackungstechnischen Anlagen durchgeführt. Zusätzliche habe sie Waschkolonnen, Pumpen, Schnellabkühler und Vorheizer montiert, an Chemieförderungsleitungen angeschlossen und in Betrieb genommen. Sie habe auch Reparatur- und Revisionsarbeiten an verschiedenen Metallteilen, wie Gitterrosten, Halterungen und Unterstützungen vorgenommen und diverse Metallteile wie Abwurfkästen und Blechabdeckungen gefertigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, wegen der ausgeführten Tätigkeiten der Montage von Rohrleitungen und des Einbaus, der Instandhaltung und Wartung weiterer Industrieanlagenbestandteile ausschließlich an Industrieanlagen tätig gewesen zu sein. Daraus folge zumindest der industrielle Charakter ihrer Tätigkeit, so dass der fachliche Geltungsbereich der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie betroffen sei. Daher greife die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung. Die Beklagte hat behauptet, dass für die Schweißarbeiten Kenntnisse erforderlich sein, diese seien jedoch nicht handwerklicher, sondern aufgrund der fehlenden Spezialität eher allgemeiner Natur. Sie habe teilweise 40 Arbeitnehmer gleichzeitig eingesetzt, dies entspreche nicht dem typischen Handwerksbetrieb. Die Beklagte hat schließlich behauptet, sie habe allenfalls zu 15 % der gesamten Malerarbeiten für die Firma D GmbH Bodenbeschichtungsarbeiten ausgeführt. Sie hat geltend gemacht, die Maler- und Anstreicherarbeiten seien nicht dem Baugewerbe zuzuordnen. Hilfsweise hat die Beklagte angeführt, dass ihre Beitragspflicht für das Jahr 2002 allenfalls 73.420,98 € betrage. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18. Juli 2008 stattgegeben. § 1 Abs. 3 AEntG erstrecke die tariflichen Normen, welche aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber gälten, auch auf die Beklagte. Diese sei Arbeitgeberin im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG in Verbindung mit § 211 Abs. 1 S. 4 SGB III. Die Beklagte habe im Kalenderjahr 2002 einen Betrieb unterhalten, von welchem überwiegend Bauleistungen erbracht wurden. Die von der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführte Tätigkeit für die Firma A GmbH auf dem Gelände der B AG unterfalle dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. Der Betrieb der Beklagten führe Rohrleitungsbauarbeiten aus. Der tarifliche Begriff des Rohrleitungsbaus sei weit gefasst. Zu den Rohrleitungsbauarbeiten zähle das Verlegen bzw. Montieren von Metallrohren. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Beklagte Rohre als Bestandteile industrieller Anlagen verlege und bzw. zusammenfüge. Auch bei einer Industrieanlage handele es sich um ein Bauwerk. Die Montage von Rohrleitungen in Betrieben der chemischen Industrie an Behältern, Fernleitungen und sonstigen stationären Maschinen und Industrieanlagen diene deren Erstellung, Instandhaltung und Instandsetzung. Ob neben der reinen Rohrmontage auch sonstige Anlagenteile von der Beklagten montiert worden seien, sei unerheblich. Auch die Montage von Steuerungselementen, Pumpen, Maschinen, Filtern, Behältern und Ausrüstungen sei eine bauliche Leistungen Kraft Sachzusammenhangs im Hinblick auf die durchgeführten Rohrleitungsbauarbeiten. Der Einbau von Anlagenteilen sei keineswegs baufremd. Der Ausbildungsrahmenplan für den baugewerblichen Beruf des Rohrleitungsbauers führe den Einbau von Armaturen bei Druckrohrleitungen bei den zu erlangenden Fertigkeiten und Kenntnissen an. Der Betrieb der Beklagten sei auch im Klagezeitraum von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst worden. Es könne nicht nur auf die nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer abgestellt werden. Der fachliche Geltungsbereich der im Anhang zur Allgemeinverbindlichkeit inhaltlich wiedergegebenen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie stelle nicht auf Betriebsabteilungen ab. Die im Gesamtbetrieb der Beklagten ausgeführten Rohrleitungsbauarbeiten seien, anders als durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2004 festgestellt, keine industriellen Tätigkeiten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Der Betrieb der Beklagten weise nach deren Vortrag keine Merkmale eines Industriebetriebes auf. Wegen den Einzelheiten der Begründung und das weitere Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 244 - 256 d.A.) Bezug genommen. Gegen das ihr am 11. September 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 10. Oktober 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese begründete sie mit am 05. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz, nachdem zuvor die Frist zur Begründung der Berufung auf ihren fristgerechten Antrag bis 11. Dezember 2008 verlängert worden war. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit auf dem Gelände der B AG könne nicht insgesamt als Rohrleitungsbau im Tarifsinne bewertet werden. Die Montage von Pumpen, Steuerungselementen, Maschinen, Filtern, Behältern usw. dürfte nicht als Zusammenhangstätigkeiten dem Rohrleitungsbau zugerechnet werden. Die Beklagte vertritt weiter die Ansicht, die Voraussetzungen der Einschränkungsklausel seien erfüllt, da sie ein Industriebetrieb im Sinne der fachlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge sei. Sie ist der Auffassung, der Begriff "Industrie" sei als Abgrenzungs- und Auffangbegriff zu dem Begriff des Handwerks zu verstehen. Sie sei kein Handwerksbetrieb, deshalb müsse sie als Industriebetrieb im Sinne der Einschränkung gelten. Außerdem sei allein auf die in Deutschland tätigen Montagearbeiter abzustellen, nicht auf ihre Gesamttätigkeit. Auf den Hinweis der Kammer anlässlich der Verhandlung vom 17. Juni 2009, dass eine Differenzierung als erforderlich angesehen werde, welche Arbeiten auf die Wartung und Instandsetzung von Bestandteilen einer industriellen Anlagen entfielen und welche Arbeiten auf die Wartung und Instandsetzung von Rohrleitungen (Sitzungsniederschrift Bl. 377 d.A.) hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Bezogen auf ihre Tätigkeit für die A GmbH behauptet die Beklagte, dass allenfalls zu 10 % der Gesamtarbeitszeit Schweiß- und Reparaturarbeiten an bereits vorhandenen Rohrleitungen angefallen seien. Auf dem Gelände der B AG in C seien andere Firmen mit Arbeiten an Rohrleitungen beauftragt gewesen. Ca. 90 % ihrer Gesamtarbeitszeit sei darauf entfallen Reparatur- und Revisionsarbeiten an Gitterrosten, Halterungen, Unterstützungen, Abwurfkästen, Blechabdeckungen, auszutauschenden Behältern, Pumpen, Wärmetauschern, Steuerungen, Ventilen und Weichen auszuführen. Die Wartung dieser Bestandteile habe das Ausmessen, Austauschen, die Montage durch Schweißen sowie Druckproben eingeschlossen. Es habe sich ganz überwiegend nicht um Arbeiten an Rohren, sondern um Arbeiten an Teilen technischer Anlagen gehandelt. Die vorgelegten Teilleistungsverzeichnisse und -verträge (Anlagen als Kopien zum Schriftsatz vom 01. September 2009, Bl. 392 - 399 d.A.) zum Rahmenvertrag der Beklagten mit der A GmbH vom 16. November 1998 gäben die geleisteten Arbeiten exakt wieder. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Juli 2008 - 8/9 Ca 1280/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Maßgeblich sei, dass die Beklagte an Rohrleitungen in industriellen Anlagen gearbeitet habe und Wartungsarbeiten an Rohren einschließlich ihrer notwendigen Bestandteile ausgeführt habe. Der Vortrag der Beklagten nach dem Hinweis der Kammer sei unsubstantiiert. Die Angaben erlaubten keine Zuordnung. Eine zeitliche Differenzierung zwischen den Arbeiten an Rohrleitungssystemen und anderen Bestandteilen von Produktionsanlagen sei nicht erfolgt. Auch der in den Teilleistungsverzeichnissen angeführte Austausch von Ventilen und Pumpen sei dem Rohrleitungsbau zuzurechnen. Sofern von der Behauptung der Beklagten auszugehen sei, dass weniger als die Hälfte der im Auftrag der A GmbH geleisteten Arbeitszeit auf Arbeiten an Rohrleitungen entfallen seien, müssten zu diesen Tätigkeiten die Maler- und Anstreicherarbeiten hinzugerechnet werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über die Berufungsverhandlung am 17. Juni 2009 und am 04. November 2009 Bezug genommen (Bl. 377, 413 d.A.).