Urteil
18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05, 18 Sa 1412/09, 18/10 Sa 1600/05
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2009:1125.18SA1412.09.18.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 - 5 Ca 7556/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird zum 31. August 2004 aufgelöst.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an den Kläger 7.400,00 EUR (in Worten: Siebentausendvierhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich geleisteter 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto seit 02. August 2004 und aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto seit 01. September 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten gilt:
Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat der Kläger 81 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 13 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 6 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 61 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 39 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 71,5 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 23 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 5,5 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 44 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 56 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem Kläger und der Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 - 5 Ca 7556/04 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wird zum 31. August 2004 aufgelöst. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) zu zahlen. Die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, an den Kläger 7.400,00 EUR (in Worten: Siebentausendvierhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich geleisteter 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto abzüglich 1.850,00 EUR (in Worten: Eintausendachthundertfünfzig und 00/100 Euro) netto seit 02. August 2004 und aus 3.700,00 EUR (in Worten: Dreitausendsiebenhundert und 00/100 Euro) brutto seit 01. September 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Hinsichtlich der Kosten gilt: Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz hat der Kläger 81 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 13 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 6 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 61 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 39 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten in 1. Instanz zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 71,5 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagte zu 1) hat 23 % der Gerichtskosten zu tragen, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner 5,5 % der Gerichtskosten zu tragen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) 44 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, den Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtgläubiger 91 % der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beklagte zu 1) hat dem Kläger 56 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner dem Kläger 9 % seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem Kläger und der Beklagten zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war gem. §§ 9, 10 KSchG zum Ablauf des 31. August 2004 gegen eine Abfindung von 1.850,00 € aufzulösen. 1. Die von der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger am 30. Juli 2004 erklärte ordentliche Kündigung zum 31. August 2004 ist nicht sozial gerechtfertigt gem. §1 Abs. 2 KSchG. Das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 ist in Bezug auf diese Feststellung nicht aufgehoben worden. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 30. Juli 2004 beruht allein darauf, dass die Beklagte zu 1) nicht dargelegt hat, dass diese aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt war (vgl. Teil-Urteil vom 26. September 2007, S. 41 f., Bl. 683 d.A.). Ebenso steht durch das Teil-Urteil der Kammer rechtskräftig fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit 01. Oktober 2003 bis mindestens 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand. Ein Arbeitgeber darf nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen i.S.d. § 13 Abs. 3 KSchG beruht ( BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 949/07 - zitiert nach [...]; BAG Urteil vom 28. August 2008 - 2 AZR 63/97 - NZA 2009, 275 ). Nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 im Verfahren der Parteien - 2 AZR 282/08 - (Bl. 825 - 830 d.A.) ist daher zu prüfen, ob wegen des Auflösungsantrags der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 2004 geendet hat. Dies ist zu bejahen. a) Nach der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes führt eine Sozialwidrigkeit der Kündigung zu deren Rechtsunwirksamkeit und zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Das Kündigungsschutzgesetz ist vorrangig ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. Dieser Grundsatz wird durch § 9 KSchG unter der Voraussetzung durchbrochen, dass - bezogen auf den Auflösungsantrag des Arbeitgebers - eine Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr besteht. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen. Allerdings war die Erwägung, dass es insbesondere während eines Kündigungsschutzprozesses zu zusätzlichen Spannungen zwischen den Parteien kommen kann, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen, für die Schaffung der gesetzlichen Regelungen mitbestimmend ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261; BAG Urteil vom 25. November 1982 - 2 AZR 21/81 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 10 ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten ist, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Der Auflösungsantrag ist trotz seiner nach § 9 Abs. 2 KSchG gesetzlich angeordneten Rückwirkung auf den Kündigungszeitpunkt in die Zukunft gerichtet. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ist zu fragen, ob auf Grund des Verhaltens des Arbeitnehmers in der Vergangenheit in Zukunft noch mit einer den Betriebszwecken dienenden weiteren Zusammenarbeit der Parteien zu rechnen ist. Darin wird der Unterschied zwischen der Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG gegenüber einer Überprüfung der Kündigung nach § 1 KSchG deutlich. § 9 KSchG betrifft die künftige Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. Es geht um die Würdigung, ob die zum Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz gegebenen Umstände eine künftige gedeihliche Zusammenarbeit noch erwarten lassen. Der Sinn der Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG besteht nicht darin, dem Arbeitgeber eine weitere Kündigung zu ersparen. Die Regelung bietet vielmehr neben dem eigentlichen kündigungsrechtlichen Instrumentarium eine zusätzliche Lösungsmöglichkeit. Als Auflösungsgründe für den Arbeitgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht erwarten lassen, müssen allerdings nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. Als Auflösungsgrund geeignet sind danach etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261). b) Es liegt ein Grund vor, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist der Beklagten zu 1) nicht zumutbar gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Eine den Betriebszwecken dienende Zusammenarbeit der Parteien zwischen dem Kläger einerseits und den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) andererseits ist auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 25. November 2009 nach der Bewertung der Kammer ausgeschlossen. Der Kläger hat die Gesellschafter der Beklagten zu 1) bereits durch den Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 deutlich angegriffen. Er hat vorgetragen, es werde versucht, " ... die wahrhaftigen Tatsachen zu verschleiern" (S. 7, Bl. 229 d.A.), Behauptungen seien "... übel und erfunden ..." (S. 10, Bl. 232). Der Kläger behauptet in Zusammenhang mit einem etwaigen Strafverfahren, anderen Mitarbeiter sei ihr Gehalt "... mit fadenscheinigen Behauptungen und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen ..." verweigert worden (S.11, Bl. 233 d.A.), außerdem würden Tatsachen ".... erneut bewusst unwahr geschildert ..." (S. 13, Bl. 235 d.A.). Der Kläger hat auf diese, im Berufungsschriftsatz der Beklagten zu 1) vom 08. Oktober 2009 angeführten Zitate und die auf sie gestützte Begründung des Auflösungsantrags in der Weise Stellung genommen, dass er die Vorwürfe der Beklagtenseite zu einer Datenmanipulation als vollkommen aus der Luft gegriffen und im Übrigen seine Reaktion durch das Schreiben vom 27. September 2004 als zulässig bezeichnet hat. Eine Distanzierung von den früheren Vorwürfen, die in diesem Rechtsstreit gemacht wurden, ist damit nicht erfolgt. Die Beklagten zu 2) und 3) haben durch den Schriftsatz vom 19. November 2009 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Äußerung des Klägers im Schriftsatz vom 02. November 2009, die Beklagten wollten ihm wohl nicht zum Vorwurf machen, dass er über keine Erfahrung bei der Begehung von Straftaten verfüge, sich gegen sie richtet. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gerade Erklärungen im laufenden Verfahren, auch in einem Statusverfahren, durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein können ( BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ). Die Art der Darlegung in den Schriftsätzen des Klägers geht jedoch über eine berechtigte Interessenwahrnehmung hinaus. Die Parteien haben einen durchaus häufiger vorkommenden Rechtsstreit darum geführt, ob ein Angehöriger eines freien Berufes, wie ein Steuerberater oder Rechtsanwalt, tatsächlich als freier Mitarbeiter tätig wurde oder ob dessen Tätigkeit bei rechtlich genauerer Bewertung nicht als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden musste. Der Kläger hat selbst als Steuerberater und Rechtsanwalt dazu beigetragen, dass die Vertragsbeziehung als freie Mitarbeit abgewickelt wurde. Geht man davon aus, dass er sich als Berufsanfänger in der vorgefundenen Situation scheute, seine Stelle kurzfristig wieder aufzugeben, so hatte er sich doch - trotz der unterstellt ungewünschten Behandlung als freier Mitarbeiter - in der Situation eingerichtet, da er nach seiner Darlegung nach Ablauf der 6-monatigen Probezeit eine größere Wohnung mietete. Soweit der Kläger behauptet hat, er sei "... genötigt worden, Rechnungen zu stellen, um überhaupt an sein monatliches Gehalt zu kommen ..." (S. 1, Bl. 233 d.A.), scheint dies nicht angemessen. Unterstellt man die Behauptungen des Klägers als wahr, dass ihm eine Gehalterhöhung ab April 2004 zugesagt worden war, die er nicht erfolgte, und außerdem ab Januar 2004 aufgefordert wurde, Rechnungen unter seiner Privatadresse zu erstellen, so hat er nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag dargelegt, dass er seine Vergütung bis einschließlich Juni 2004 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhielt. Die Ausführung des Klägers in der Berufung, "ob die Zahlung der Rechnung aber zeitig und in voller Höhe erfolgte, (sei) stets eine Unwägbarkeit gewesen..." (Schriftsatz vom 06. Juli 2007, S. 10, Bl. 598 d.A.), ist für seine Person nicht nachvollziehbar, zumal er ergänzend vorträgt, die Abrechnung für April 2004 über 4.500,00 € sei zurückgewiesen worden, man habe ihm in einem Gespräch erklärt, man wolle nur 3.700,00 € zahlen. Der Kläger wusste, was die Beklagte zu 1) zahlen bereit war und hat die von ihm in Rechnung gestellten Beträge bis einschließlich Juni 2004 nach seinem Vortrag jeweils ohne Verzögerung erhalten. Der Kläger hat bis zur mündlichen Verhandlung vom 25. November 2009, in der diese Frage erörtert wurde, auch nicht vorgetragen, dass er der Beklagten zu 1) seine Arbeitspapiere übergeben hatte, also eine Vergütungsabrechnung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses überhaupt von ihm gefordert wurde. Die Beklagen hatten bereits mit der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2004 behauptet, dass der Kläger keine Lohnsteuerkarte vorgelegt und seine Sozialversicherungsdaten nicht mitgeteilt hatte. Soweit der Kläger auch mit seinem letzten Schriftsatz vom 02. November 2009 wiederholt, die Behauptungen der Beklagtenseite zum Vorwurf der Datenmanipulation seien völlig aus der Luft gegriffen, der gezielte Einsatz solcher Behauptungen konterkariere die Rechtsordnung, lässt dies erkennen, dass die mittlerweile seit September 2004 verstrichene Zeit nicht zu einer Abschwächung des Konflikts der Parteien geführt hat. Die Beklagte zu 1) hat sich zu Recht darauf berufen, dass der Kläger ihre Gesellschafter durch das Schreiben vom 27. September 2004 nötigte. Er hat den Beklagten zu 2) und 3) mit einer Anzeige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie der Steuer- und Rechtsanwaltskammer gedroht, falls die Beklagte zu 1) ihrerseits gegen ihn Anzeige erstatten würde, was diese allerdings auch angekündigt hatte. Das Schreiben lautet auszugsweise (vgl. Anlage B 12, Bl. 276 f. d.A.): "(...) Wenn Sie aber schon dabei sind, Ihr strafrechtliches Know-How zu demonstrieren, dann sollten Sie u.a. auch einmal folgende Sachverhalte genauer würdigen, die Ihnen sicherlich bekannt vorkommen, und für die die Strafverfolgungsbehörden und die Berufskammern ein offenes Ohr haben dürften: (...) Dies sind nur einige Sachverhalte, die mir heute spontan eingefallen sind. Sicherlich können andere (Ex-)Mitarbeiter Ihrer Sozietät noch weitere Anekdoten erzählen, von denen es ja reichlich gibt. Herr B und Herr C, wenn Sie mit dem Feuer spielen wollen, dann machen Sie es doch! Sie sind alt genug, die Konsequenzen Ihres Verhaltens zu erkennen. Machen Sie mich oder andere aber nicht dafür verantwortlich, wenn Sie sich am Ende selbst die Finger verbrannt haben. (...)" Der Kläger hat zusätzlich verschiedene Vorgänge aus der Sozietät angeführt, bei denen anlässlich der Mandatswahrnehmung nach seiner Einschätzung Straftaten begangen oder Standesrecht verletzt wurde. Die Fälle wurden in einer den Beklagten zu 2) und 3) deutlich zurechenbaren Weise geschildert. Der Kläger kann sich nach Ansicht der Kammer nicht darauf berufen, provoziert worden zu sein oder nur auf einen eben so schwerwiegenden Angriff der Beklagten zu 2) und 3) geantwortet zu haben. Insoweit sind die Gründe anzuführen, die die Kammer bereits zur Rechtfertigung der - nachrangigen - Kündigung vom 13. Oktober 2004 herangezogen hatte. Die Beklagte zu 1) war zur Nachfrage berechtigt, ob die Eingaben vom 30. Juli 2004 zutreffend waren. Der Kläger hatte nicht nur bis dahin nicht erfasste Zeiten nachgetragen, sondern auch bereits vorher getätigte Eingaben abgeändert und dabei die Zahl der unmittelbar gegenüber Mandanten in Rechnung zu stellenden Stunden erhöht. Dies erfolgte für einen Zeitraum ab dem 22. April 2004, so dass nicht unterstellt werden konnte, der Kläger habe nur zum Monatsende seine Zeiterfassung aktualisiert. Auch einem unbefangenem Dritten hätte sich die Frage gestellt, warum der Kläger zu diesem Zeitpunkt wusste, dass beispielsweise die Dauer der Bearbeitung eines Mandats im April 2004 falsch eingegeben worden war und deshalb um eine halbe Stunde korrigiert werden musste. Die Beklagte zu 1) hatte dem Kläger deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass eine Änderung erfasster Stunden bei einem monatlichen festen Verdienst keinen Vorteil erkennen lässt und deshalb die Absicht der Erzielung eines ungerechtfertigen Vermögensvorteils bei - insoweit unterstellt bewusst falscher Dateneingabe - nicht zwingend ist. Andererseits haben die Beklagten bereits durch die Klageerwiderung vorgetragen und belegt, dass der Kläger nach dem Kündigungsgespräch am 30. Juli 2004, bei dem ihm Ausdrucke der Zeiterfassung übergeben worden waren, noch über eine Dauer von mindestens 1,5 Stunden Leistungszeiten ab 13. April 2004 nachträglich zusätzlich eingab und ab 22. April 2004 bereits eingetragene Zeiten teilweise auch veränderte. Der Kläger hat die Gelegenheit zur Erläuterung seiner am 30. Juli 2004 gemachten Eingaben nicht genutzt, sondern uneingeschränkt damit gedroht, Strafanzeige gegen den Beklagten 2) und zu 3) zu erstatten, falls diese ihrerseits ihn anzeigen würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem erhobenen Vorwurf ist nicht erfolgt. Auch vorstellbare, einfache Erklärungen, wie etwa, dass noch handschriftliche Zeiterfassungen existierten und übertragen wurden, sind nicht nachgeholt worden. Der Kläger hat vielmehr die Beklagte zu 1) durch seine Drohung von dem angekündigten Vorgehen abhalten wollen. Dies rechtfertigt eine abweichende Bewertung der Drohung mit einer Strafanzeige durch den Kläger einerseits und durch die Beklagte zu 1) andererseits. Die Drohung der Beklagten war verbunden mit einer Anhörung, die Gelegenheit gab, den Verdacht einer Straftat zu entkräften.Ziel des Schreibens des Klägers war nicht die Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, sondern die unbedingte und von der Berechtigung des Vorwurfs unabhängige Unterbindung der Interessenwahrnehmung durch die Beklagte zu 1). Einer Heranziehung des Schreibens vom 27. September 2004 zur Rechtfertigung des Auflösungsantrags steht unter Berücksichtigung eines zukunftsorientierten Prüfungsmaßstabs nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) dieses Schreiben ursprünglich und vordringlich zur Rechtfertigung ihrer am 13. Oktober 2004 erklärten Kündigung herangezogen hat. Zwar trifft es zu, dass ein Auflösungsantrag regelmäßig nicht allein mit dem rechtfertigt. Hat der Arbeitgeber als Auflösungsgründe bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitnehmers vorgetragen, die die Befürchtung begründen, eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei nicht zu erwarten, so kann der Anlass, der zur Kündigung geführt hat, die schlechte Prognose für eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit verstärken. Die Kündigungsgründe sind insoweit zu berücksichtigen und können geeignet sein, den sonstigen Auflösungsgründen besonderes Gewicht zu verleihen ( BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363 ). c) Liegt ein Grund vor, der an sich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob in Anbe-tracht der konkreten betrieblichen Umstände noch eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit möglich ist. So kann ein zwischenzeitlich eingetretener Wandel der betrieblichen Verhältnisse - beispielsweise der Austausch von Vorgesetzten oder eine Veränderung in der Belegschaftsstruktur - Berücksichtigung finden. Dies folgt schon aus dem zukunftsbezogenen Zweck der Auflösung ( BAG Urteil vom 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - NZA 2009, 312; BAG Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - NZA 2006, 363; BAG Urteil vom 07. März 2002 - 2 AZR 158/01 - NZA 2003, 261 ). Die Beeinträchtigungen im Verhältnis der Parteien durch die unsachlichen Äußerungen des Klägers wirken fort. Es auch nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2009 nicht vorstellbar, dass der Kläger und die Gesellschafter der Beklagten zu 1), die Beklagten zu 2) und 3), in Zukunft gedeihlich zusammenarbeiten können. Ein "Aus-dem-Weg-gehen" oder die Beschränkung des Kontakts ist nicht durchführbar. Der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) wären gezwungen, zusammen zu arbeiten, dies folgt aus der Größe der Sozietät. Die vom Kläger besetzte Position war die eines künftigen Partners. Für einen Partner genügt nicht nur eine qualitativ ausreichende Arbeitsleistung, auch ein persönliches Zusammenarbeiten muss gelingen. Dies scheint sowohl aus der Sicht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) ausgeschlossen, welche sich noch durch Schriftsatz vom 08. Oktober 2009 darauf beruft, sie sei in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise angegriffen und herabgesetzt worden, als auch aus Sicht des Klägers, der mit Schriftsatz vom 02. November 2009 ausführt, es könne nicht angehen, dass ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nur so lange drangsaliere und beleidige, bis dieser sich angemessen verteidige. 2. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist gem. § 9 Abs. 2 KSchG zu dem Zeitpunkt aufzulösen, an dem es bei sozial gerechtfertiger Kündigung geendet hätte. Die Parteien hatten keinen Arbeitsvertrag geschlossen, durch welchen die Kündigungsfrist abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt wurde. Durch die Kündigung vom 30. Juli 2004 hätte daher das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. August 2004 geendet. 3. Als Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Betrag von 1.850,00 € angemessen, dies entspricht einem halben Bruttomonatsgehalt. Nach § 10 KSchG ist eine angemessene Abfindung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG durch das Gericht in Höhe eines Betrages von regelmäßig bis zu zwölf Monatsverdiensten anzusetzen. Als Monatsverdienst gilt gem. § 10 Abs. 3 KSchG, was dem Arbeitnehmer in dem Monat, in welchem das Arbeitsverhältnis endet, an Vergütung zustand. a) Da die Parteien über die Höhe der dem Kläger als Arbeitnehmer aus der Vertragsbeziehung zustehenden Vergütung streiten, war durch die Kammer bereits anlässlich der Festsetzung der Abfindung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses über die Höhe des dem Kläger geschuldeten Gehalts zu entscheiden. Dies betrug im August 2004 entsprechend der Vereinbarung der Parteien 3.700,00 € brutto. aa) Der Vergütungsanspruch des Klägers beruht auf § 611 Abs. 1 BGB. Legen die Parteien einer Vergütungsvereinbarung eine unrichtige rechtliche Beurteilung darüber zugrunde, ob die Dienste abhängig oder selbständig erbracht werden, bedarf es einer (ergänzenden) Auslegung. Die Vergütung kann unabhängig von der rechtlichen Einordnung des bestehenden Vertrags gewollt oder gerade an diese geknüpft sein. Maßgebend ist der erklärte Parteiwille, wie er nach den Umständen des konkreten Falls aus der Sicht des Erklärungsempfängers zum Ausdruck kommt (§§ 133, 157 BGB). Für die Beurteilung, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, ist ebenso wie für die Feststellung des gewöhnlich nicht ausdrücklich geäußerten Willens die spezifische Fallgestaltung entscheidend. Bestehen, etwa im öffentlichen Dienst, unterschiedliche Vergütungsordnungen für Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig anzunehmen, dass die Parteien die Vergütung der ihrer Auffassung nach zutreffenden Vergütungsordnung entnehmen wollten. Es fehlt dann an einer Vergütungsvereinbarung für das in Wahrheit vorliegende Rechtsverhältnis; die Vergütung richtet sich nach § 612 Abs. 2 BGB. Dagegen ist anzunehmen, die jeweilige Parteivereinbarung solle gem. § 611 Abs. 1 BGB maßgebend bleiben, wenn der Arbeitgeber Tagespauschalen oder sonstige einheitliche Sätze nur der Höhe nach abhängig von der rechtlichen Behandlung als Selbständiger oder Arbeitnehmer zahlt. Finden im Betrieb keine Tarifverträge Anwendung und trifft der Arbeitgeber individuelle Vereinbarungen, spricht dies dafür, dass eine Pauschalvergütung gerade auf die konkrete Arbeitsleistung des Verpflichteten abstellt und im Hinblick auf den angenommenen Status nur (teilweise) die "Ersparnis" der Arbeitgeberanteile berücksichtigt ( BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - AP BGB § 612, Nr. 69; BAG Urteil vom 12. Dezember 2001 - 5 AZR 257/00 - NZA 2002, 1338, BAG Urteil vom 21. November 2001 - 5 AZR 87/00 - NZA 2002, 624 ) . Die Vergütungsvereinbarung der Parteien war nicht an den Status des Klägers gebunden. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die ihm als vermeintlich freier Mitarbeiter in Höhe von zumindest 3.700,00 € zustehende Vergütung auch als Arbeitnehmer - und zwar als Nettobetrag - geschuldet wurde. Die Vergütungsvereinbarung war danach nicht von seinem Status abhängig. Seine weiteren Ausführungen betreffen die Vergütung, welche ihm als übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB geschuldet sei, nicht was er mit den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) vereinbarte. So stellt er ausdrücklich klar, dass er ein nach seiner Bewertung deutlich geringeres Gehalt als üblich unter der Prämisse einer kontinuierlichen Steigerung und der Aussicht auf eine Partnerschaft akzeptierte (Schriftsatz vom 31. Januar 2008, S. 4, Bl. 778 d.A.). Für eine bindende Vereinbarung, dass seine Vergütung ab April 2004 auf 4.500,00 € erhöht werden sollte, ist der Kläger beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben schon in der Klageerwiderung vom 13. Oktober 2004 vorgetragen, dass dem Kläger angeboten worden sei, alternativ als angestellter Steuerberater und Rechtsanwalt oder als freier Mitarbeiter tätig zu werden, allerdings sei der Kläger von den Gesellschaftern darauf hingewiesen worden, das die angebotene Vergütung im Falle einer Festanstellung den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung einschließen würde (S. 5, Bl. 16 d.A.). Entsprechend hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 08. Oktober 2009 (S. 5, Bl. 856 d.A.) ausgeführt, die Parteien hätten die tatsächlich vereinbarten Beträge um 20 % reduziert, wenn sie von Anfang an davon ausgegangen wären, sie seien durch ein Arbeitsverhältnis verbunden. Dieses Vorbringen bringt die getroffene Vergütungsabrede nicht zu Fall. Die Beklagte zu 1) hat weder unterschiedliche Vergütungsordnungen für freie Mitarbeiter einerseits und angestellte Steuerberater und Rechtsanwälte andererseits behauptet, noch dass sie das an den Kläger gerichtete Vergütungsangebot irrtümlich einer diesem nach seiner Tätigkeit nicht zustehenden Vergütungsordnung entnommen hat. Es handelt sich vielmehr nach ihrem Vortrag um eine individuelle Vergütungsvereinbarung. Der Umstand, dass zu der vereinbarten Vergütung wegen des Arbeitnehmerstatus noch Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten zu leisten sind, und vielmehr, dass wegen der fehlerhaften Einschätzung ein Abzug von 20 % unterblieb, führt nicht dazu, dass unterschiedliche Vergütungsordnungen anzunehmen sind. Es ist eine Monatsvergütung vereinbart worden. Zu dieser hat die Beklagte zu 1) zusätzlich Umsatzsteuer gezahlt. Hiermit hat sie die Rechtsfolgen aus der als richtig angenommene Rechtslage: "Tätigkeit eines freien Mitarbeiters" gezogen. An der Bewertung der Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis und der daran anknüpfenden Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit hätte ein - wahrscheinlich pauschalierter - Abzug des Arbeitgeberanteils angesetzt. Der Ausgangsbetrag war identisch. Die gesetzliche Rechtsfolge der Sozialversicherungspflicht, mit der die Parteien nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht rechneten, führt zu keiner Störung der Geschäftsgrundlage, welche gem. § 313 Abs. 2 BGB zu einer Vertragsanpassung berechtigen würde (vgl. BAG Urteil vom 12. Januar 2005 - 5 AZR 144/04 - AP BGB § 612, Nr. 69 ). Da das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung eine Vertragsanpassung ausschließt, ist zu folgern, dass eine allein statusabhängige Differenzierung eines Ausgangswerts (Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, welcher im Gegensatz zur Umsatzsteuer nicht durch Vorsteuerabzug kostenneutral gestellt werden kann), nicht erheblich ist. Es handelt sich zumindest in dem hier zu entscheidenden Fall nicht um unterschiedliche Vergütungen, sondern die Anpassung einer individuell vereinbarten Vergütung an eine vermeintlich anwendbare Rechtslage. Die Vergütung des Klägers richtet sich damit nicht nach § 612 Abs. 2 BGB. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, für welches vorbereitend am 04. November 2009 die Steuerberaterkammer D angeschrieben wurde (Bl. 878 d.A.), hatte zu unterbleiben. Den Parteien war keine Gelegenheit zu weiter schriftsätzlicher Stellungnahme zu geben. Sie sind bereits durch Beschluss vom 10. September 2009 (Bl. 837 d.A.) darauf hingewiesen worden, dass festzustellen ist, welche Vereinbarung die Partien bei zutreffender Bewertung der Vertragsbeziehung getroffen hätten und § 612 Abs.2 BGB nur hilfsweise zu prüfen sein kann. bb) Die Beklagte zu 1) schuldete dem Kläger ab Januar 2004 die monatliche Vergütung von 3.700,00 € als Bruttobetrag, nicht als Nettobetrag. Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass er mit der Beklagten zu 1) eine Nettolohnvereinbarung traf. Damit galten §§ 28 d, 28 e Abs. 1, 28 g SGB IV i.V.m. § 14 SGB IV. Überlegungen des Klägers, dass bei unterstellter ordnungsgemäßer Abrechnung der ihm verbliebene Nettobetrag geringer gewesen wäre als ein an einen freien Mitarbeiter gezahltes Honorar von 3.700,00 € ohne Abzüge, sind nach dem vorstehend Ausgeführten unerheblich. Die Beklagte zu 1) schuldete dem Kläger die vereinbarte Vergütung, dies sind 3.700,00 €. Die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekte Behandlung der Arbeitsvergütung ergibt sich aus den geltenden Gesetzen und steht nicht zur Disposition der Parteien. b) Bei der Festsetzung einer angemessenen Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG hat sich an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht in erster Linie darin, dem Arbeitnehmer einen Ausgleich für die Schäden zu gewähren, die sich aus dem an sich nicht gerechtfertigten Verlust des Arbeitsplatzes ergeben ( ErfK-Kiel, 10. Aufl., § 10 KSchG Rz 5 ). Die wichtigsten Faktoren sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter. Bei einer nur kurzen Beschäftigung wird es als angemessen angesehen, je einem Jahr der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst zuzuerkennen, während im Übrigen üblicherweise ein Monatseinkommen für zwei Beschäftigungsjahre angesetzt werden (vgl. ErfK-Kiel, 10. Aufl., § 10 KSchG Rz 6; Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsrecht, 7. Aufl., § 10 KSchG Rz 10 ). Wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Klägers scheint der Kammer ein halbes Bruttomonatsgehalt angemessen, dies sind 1.850,00 €. Der Kläger war am 31. August 2004 erst 32 Jahre alt, das Arbeitsverhältnis bestand nur elf Monate. Geht man von der Überlegung aus, dass eine zu geringe Abfindung, auch unter Berücksichtigung einer nur kurzen Betriebszugehörigkeit, dem durch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses entstehenden Schaden nicht ausreichend ausgleicht, ist von dem in der vorgefundenen Kommentarliteratur angegebenen Wert von einem Bruttomonatsgehalt auch für das erste Beschäftigungsjahr auszugehen. Dass an diesem Jahr noch ein Monat fehlte, rechtfertigt angesichts der eher geringen Vergütung für einen Steuerberater und Rechtsanwalt keinen weiteren Abschlag. In die Ermessensausübung ist auch einzubeziehen, dass nicht allein der Kläger den Beklagen zu 2) und 3) durch das Schreiben vom 27. September 2004 (Anlage B 12, Bl. 275 -277 d.A.) Straftaten vorwarf, sondern auch die Beklagte zu 1) dem Kläger die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht stellte, falls dieser nicht die nachträglichen Dateneingaben vom 30. Juli 2004 erläuterte (Anlage B 8, Bl. 204 d.A.). Dies wird den Kläger zu seiner - wie ausgeführt, nicht gerechtfertigen - Reaktion veranlasst haben. Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass der Kläger bei einer bloßen Aufforderung zur Erläuterung der Eingaben besonnener hätte reagieren können. Gegen eine Erhöhung der Abfindung ist anzuführen, dass der Kläger nicht auf eine langfristige Sicherheit des Arbeitsplatzes bei der Beklagten zu 1) vertrauen durfte. Auch wenn es nicht zur Unterzeichung des Vertragsangebots der Beklagten zu 1) vom 19. September 2003 (Anlage K 9, Bl. 41 - 43 d.A.) gekommen ist, so musste dem Kläger doch klar sein, dass er nur auf Dauer bei der Beklagten zu 1) bleiben würde, wenn er nach der vorgegebenen Bewährungszeit von zwei bis drei Jahren Mitgesellschafter werden würde. Ob eine Beteiligung an der Kanzlei erreichbar war, hing jedoch nicht nur von der fachlichen Qualifikation des Klägers ab, sondern auch davon, wie rasch er die notwendige Berufspraxis erwarb und vor allem mit den Beklagten zu 2) und 3) zusammenarbeitete. Der Kläger hatte eine Chance, Partner zu werden, keine Zusage. Hätte sich die Chance nicht verwirklicht, wäre entweder aus eigenem Interesse des Klägers oder aber nach dem Willen der Beklagten zu 1) mit einer Vertragsbeendigung nach wenigen Jahren zu rechnen gewesen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 282/08 -, Bl. 826 - 830 d.A.), durch welche dieser Rechtstreit zurückverwiesen wurde, ist bei der Bestimmung der Abfindungshöhe neben der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses auch der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zu berücksichtigen (s. auch: BAG Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - NZA 2007, 229 ) . Damit ist nicht auf eine mögliche Langfristigkeit des Beschäftigungsverhältnisses abzustellen, sondern zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis, wenn dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht stattgegeben würde, nicht ohnehin bald auf Grund einer berechtigen arbeitgeberseitigen Kündigung geendet hätte. Hiervon ist auszugehen. Die Beklagte zu 1) hat wegen des Inhalts des Schreibens des Klägers vom 27. September 2004 am 13. Oktober 2004 eine fristlose, vorsorglich auch ordentliche, Kündigung ausgesprochen. Diese hätte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 15. November 2004 beendet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007, S. 43 - 46 (Bl. 684 - 685 Rs.) verwiesen. Das Vorbringen des Klägers dazu im Schriftsatz vom 02. November 2009 rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Kammer hat ihre Entscheidung, den gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag zurückzuweisen, nicht auf den Verdacht einer Straftat gestützt. Ob der Kläger Daten manipulierte, d.h. verfälschte, wurde ausdrücklich offen gelassen. Abgestellt wurde auch die in dem Schreiben vom 27. September 2004 liegende Nötigung, mit der das berechtigte Aufklärungsinteresse der Beklagten zu 1) an der nachträglichen Dateneingabe unterbunden werden sollte. Wie bereits oben unter 1. b) ausgeführt, kann die Schärfe des Angriffs des Klägers auch nicht durch eine vorhergehende Provokation ausreichend rechtfertigt werden. Der Kläger hat Anlass und Umstände der nachträglichen Dateneingabe nicht erläutert, die Gesellschafter der Beklagten zu 1) durften eine Erklärung fordern. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Beklagte zu 1) durch das Schreiben vom 10. September 2004 (Anlage B 8, Bl. 204 d.A.) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzwingen wollte, immerhin hatte sie schon am 30. Juli 2004 zum 31. August 2004 gekündigt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bei vorausschauender Würdigung daher ohnehin mit Ablauf des 15. November geendet hätte, also nur 2,5 Monate später, ist die dem Kläger zu zahlende Abfindung auf ein halbes Bruttomonatsgehalt zu reduzieren. Damit wir der vorzeitige Verlust des Arbeitsplatzes ausreichend ausgeglichen. Eine weitere Reduzierung ist nicht geboten. II. Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt hat, sein Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 13. Oktober 2004 und 20. Januar 2005 nicht aufgelöst worden, ist die Klage abzuweisen. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand mit Ablauf des 31. August 2004 kein Arbeitsverhältnis mehr. Besteht zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (BAG Urteil 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - NZA 2001, 210 ; BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - s. Bl. 826 - 830 d.A). III. Die Zahlungsanträge des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3), die auf Zahlung restlicher Vergütung für Juli 2004 und auf weitere Vergütung für 01. August 2004 gerichtet sind [ Anträge zu 3) und 4) sowie 6)], sind nur teilweise in Höhe von 7.400,00 € brutto abzüglich 1.850,00 € netto begründet. 1. Der Kläger hat als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf ein Nettogehalt, wie oben unter I. 3. a) bb) begründet. Daher sind die Klageanträge zu 3) und 4) unbegründet. Dies gilt auch für Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1). 2. Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 6) hilfsweise u.a. die geforderten Beträge für Juli und August 2004 als Bruttobeträge geltend gemacht, ist dieser zulässig. Der Kläger hat den Antrag vom Eintritt einer prozessualen Bedingung, nämlich der Zurückweisung der Anträge zu 3) und 4) abhängig gemacht. Hiergegen bestehen keine Bedenken. a) Dem Kläger steht für Juli 2004 jedoch nur ein Bruttobetrag von 3.700,00 € abzüglich erhaltener 1.850,00 € netto zu. Die Beklagte zu 1) schuldete dem Kläger 3.700,00 € brutto Gehalt (vgl. oben I. 3. a). Im Juli 2004 erhielt der Kläger lediglich 1.850,00 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Anrechung der Mehrwertsteuer auf den Vergütungsanspruch des Klägers ist ausgeschlossen, da er die Steuer nach § 14 c UStG an das Finanzamt abzuführen hatte. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 296,00 €, die er als Umsatzsteuer abführte, besteht nicht. Der Kläger hat als Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) keine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht. Deshalb kann er keine solche fordern. Soweit er einen Teil seiner Vergütung als vermeintlich geschuldete Umsatzsteuer abführte, hat ein Ausgleich mit dem Finanzamt zu erfolgen, dem der Kläger stattdessen Lohnsteuer schuldete. b) Für August 2004 hat der Kläger keine Leistungen der Beklagten zu 1) erhalten. Ihm stehen 3.700,00 € brutto aus dem Arbeitsvertrag der Parteien und wegen seines Unfalls am 03. August 2004 gem. § 3 Abs. 1 EFZG zu. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt (Anlage K 3, Bl. 31 d.A., Anlage K 35, Bl. 109 d.A.), so dass diese die Entgeltfortzahlung nicht verweigern durfte, § 7 Abs. 1 EFZG. c) Die Beklagte zu 1) kann gegen den Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von 7.400,00 € brutto abzüglich 1.850,00 € netto weder ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB wegen eines Anspruchs auf Rückforderung von Umsatzsteuer geltend machen, noch hilfsweise gem. §§ 387, 389 BGB aufrechnen. aa) Die Beklagte zu 1) hat nicht vorgetragen, dass sie in Höhe der an den Kläger in der Zeit von Oktober 2003 bis Juli 2004 gezahlten Umsatzsteuer von insgesamt 5.216,00 € abgezogene Vorsteuersteuer an das Finanzamt erstatten musste. Es ist nicht feststellbar, dass sie einen fälligen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung der Unsatzsteuer hat, welche dieser an das Finanzamt abführte. bb) Soweit die Beklagte zu 1) hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von 5.216,00 € aufrechnen will, ist eine Aufrechnung bereits unzulässig. Es fehlt an einem Gleichartigkeit gem. § 387 BGB, da der die Beklagte zu 1) gegen einen Bruttovergütungsanspruch mit einer Nettoforderung aufrechnen will. Welchem Nettobetrag eine Vergütung von 7.400,00 € brutto abzüglich 1.850,00 € netto entspricht, ist nicht vorgetragen worden. d) Der Zinsanspruch des Klägers ist gem. § 288 Abs. 1 BGB der Höhe nach und gem. §§ 614, 193 BGB den tenorierten Zeitpunkten nach gerechtfertigt. Der 01. August 2004 fiel auf einen Sonntag. e) Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Gesellschafter der Beklagten zu 1) kraft Gesetzes persönlich für deren Gesellschaftsverbindlichkeit. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, dass zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2) und 3) andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1) neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Dies folgt aus der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten. Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet, ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für seine Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gem. §§ 128 f. HGB bei der OHG ( BGH Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - BB 2001, 374 ). IV. Der restliche Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3), der auf Leistung weiterer Vergütung von 01. September 2004 bis März 2005 in Höhe von 29.500,00 € netto, hilfsweise 29.500,00 € brutto für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1) zielt [Antrag zu 5) i.V.m. Antrag zu 6)], ist nicht begründet. Der Hilfsantrag ist zur Entscheidung angefallen. Der Kläger hat mit dem Klageantrag zu 1.) obsiegt. Die Feststellung des Teil-Urteils vom 26. September 2007, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) zumindest bis 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand, ist rechtskräftig. Der Antrag ist jedoch auch nicht in der hilfsweise durch den Antrag zu 6.) verfolgten Fassung als Bruttovergütungsanspruch begründet. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 31. August 2004 geendet hat, stehen in dem Kläger keine Vergütungsansprüche ab September 2004 mehr zu. V. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist nicht begründet. 1. Die Beklagte zu 1) hat die Widerklage erst in der Berufungsinstanz erhoben. Dies ist nach dem Maßstab des § 533 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 529 ZPO zulässig. Der Kläger hat der Widerklage zwar ausdrücklich widersprochen. Sie ist jedoch sachdienlich. Es wird kein neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt, für dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte (vgl. BAG Urteil vom 06. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - AP ZPO § 263 Nr. 3 ). Es genügt, dass die Parteien ohnehin im Berufungsrechtszug um die Höhe der dem Kläger zustehenden Bruttovergütung streiten. 2. Die Beklagte zu 1) kann vom Kläger jedoch keine Erstattung von nachzuentrichtenden Steuern und Sozialversicherung und Beiträgen verlangen. Ein derartiger Anspruch der Beklagten zu 1) besteht bereits aus Rechtsgründen nicht. a) Die Beklagte zu 1) hat bei Zahlung der Vergütung in Höhe von 2.850,00 € monatlich von September bis Dezember 2003 und in Höhe von 3.700,00 € monatlich ab Januar 2004 keine Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt gem. § 38 Abs. 3 S. 1 EStG abgeführt. Die Erstattung einer von der Beklagten zu 1) als Arbeitgeberin gar nicht abgeführten Lohnsteuer kann nicht verlangt werden. Die Beklagte zu 1) hat auch nicht für den Kläger Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag auf die als vermeintliches Honorar geleistete Vergütung nachzuzahlen. Der Arbeitgeber muss zwar gem. §§ 41 a, 51 a EStG die Steuern von der Vergütung des Arbeitnehmers auf dessen zu erwartende Einkommenssteuerschuld abzuführen ( BAG Beschluss vom 07. März 2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 ), er kann sie nunmehr aber nicht mehr gem. § 38 Abs. 3 S. 1 EStG vom Lohn einbehalten. Eine eigene Leistungspflicht des Arbeitgebers zu Gunsten des Arbeitnehmers besteht nicht. Nicht die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin ist Schuldnerin der Lohnsteuer, sondern der Kläger als Arbeitnehmer, dies folgt aus § 38 Abs. 2 S. 1 EStG. b) Die Beklagte zu 1) hat auf der Grundlage einer angenommenen Bruttovergütung von 2.500,00 € (bis Dezember 2003) und von 3.350,00 € (ab Januar 2004) die sich ergebende Nettovergütung berechnet und macht den die Nettovergütung überschreitenden Betrag geltend. Sie fordert auf diese Weise nicht nur tatsächlich nicht abgeführte Lohnsteuer, s.o., sondern auch den Gegenwert der Gesamtarbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Dies verstößt gegen § 28 g S. 1 bis 3 SGB IV. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28 d SGB IV) ist vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle zu zahlen (§§ 28 h, 28 i SGB IV). Der Arbeitgeber ist selbst verpflichtet. Ihm steht gegen den Arbeitnehmer der Anspruch nach § 28 g SGB IV zum Ausgleich seiner Verpflichtung zu, den vollen Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen ( BAG Beschluss vom 07. März 2001 - GS 1/00 - NZA 2001, 1195 ). aa) Nach § 28 g S. 2 SGB IV ist die Beklagte zu 1) berechtigt, den für die Vergütung der Monate Juli und August 2004 zu leistenden Sozialversicherungsbeitrag in Höhe des Arbeitnehmeranteils des Klägers von dessen Anspruch gem. III. 2. abzuziehen. Der oben dargelegte Bruttovergütungsanspruch des Klägers wird dadurch nicht gemindert. Der Berechnung der für den Monat Juli 2004 auf S. 6 der Widerklage vom 27. Dezember 2007 kann nicht gefolgt werden, insbesondere da die Beklagte zu 1) die Umsatzsteuer der Vergütungsleistung hinzurechnet. bb) Soweit die Beklagte zu 1) den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung auf die von September 2003 bis einschließlich Juni 2004 gezahlte Vergütung fordert, ist sie auf § 28 g S. 3 SGB IV zu verweisen. Ihren Anspruch darf sie ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt und nicht durch eine Klage geltend machen. Diese Beschränkung durch § 28 g S. 3 SGB IV gilt gem. § 28 g S. 4 SGB IV nur dann nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28 o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist oder dieser den Gesamtsozialversicherungsbeitrag alleine zu tragen hat oder nur Sachbezüge erhält. Nur in diesem Fall kann der Arbeitgeber seinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den Arbeitnehmeranteil in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise, also auch durch Klage, geltend machen. Andere Formen der Rückerstattung der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitnehmeranteile sind damit ausgeschlossen. Das gilt ebenso, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet ist ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803; LAG München Urteil vom 25. März 2009 - 11 Sa 987/08 - zitiert nach [...]; LAG Niedersachsen Urteil vom 31. Oktober 2008 - 10 Sa 346/08 - zitiert nach [...]; LAG Niedersachsen Urteil vom 29. Oktober 2008 - 15 Sa 1901/07 - zitiert nach [...]; LAG Köln Urteil vom 21. Februar 2006 - 9 Sa 1164/05 - zitiert nach [...] ). Auch wenn die Parteien wegen eines beiderseitigen Rechtsirrtums ihr Arbeitsverhältnis nicht als solches bewertet haben, begründet dies keinen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers. Eine Anpassung des Arbeitsverhältnisses wegen der Störung der Geschäftsgrundlage scheidet wegen der abschließenden Regelungen des Sozialrechts aus ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803 ). Der Kläger hat seine Pflichten nach § 28 o SGB IV nicht grob fahrlässig und oder vorsätzlich verletzt. Die Beklagte zu 1) hat die Vertragsbeziehungen der Parteien als freie Mitarbeit bewertet. Da sie dem Kläger nicht ausdrücklich oder konkludent erklärt hat, er habe ihr die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen, hat er gegen diese Pflicht nicht verstoßen. Sollten beide Seiten der Vertragsbeziehung davon ausgegangen sein, dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer freien Mitarbeit möglicherweise nicht vorlagen, was die Kammer nicht feststellen kann, so wäre das Risiko nach der oben angeführten Rechtsprechung gerade von der Beklagten zu 1) zu tragen. Ein Anspruch der Beklagten zu 1) gegen den Kläger nach § 826 BGB, der durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht ausgeschlossen wäre ( BAG Urteil vom 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - NZA 1988, 803 ) besteht nicht. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu 1) durch den Kläger liegen nicht vor. c) Der Beklagten zu 1) war kein Schriftsatznachlass zu gewähren, wie im Termin vom 25. November 2009 beantragt. Da eine klageweise Forderung der auf die Vergütung entfallenden, aber nicht abgezogenen Lohnsteuer und des Sozialversicherungsbeitrags aus Rechtsgründen ausscheidet, bestand keine Notwendigkeit, dass die Beklagte zu 1) die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auf der Grundlage eines Bruttomonatsverdienstes von 2.850,00 € bzw. 3.700,00 € neu berechnet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO und schließt die durch das Teil-Urteil vom 26. September 2007 und die Revision angefallenen Kosten ein. Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr, nachdem das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zu 1) das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 - 18/10 Sa 1600/05 - durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) zurückverwiesen hat, noch um die Wirksamkeit mehrer Kündigungen durch die Beklagte zu 1), einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) und, da nur ein Teil-Urteil ergangen war, darüber hinaus um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie eine von der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren erhobene Widerklage. Wegen des Sachverhalts, wie er der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde lag, wird zunächst auf den Tatbestand des Teil-Urteils vom 26. September 2007 (Bl. 664 - 674R d.A.) verwiesen. Die Kammer hatte mit diesem teilweise aufgehobenen Urteil auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 - 5 Ca 7556/04 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), deren Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) sind, seit dem 01. Oktober 2003 bis mindestens 31. August 2004 ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Feststellungsanträge des Klägers hatte die Kammer zurückgewiesen. Die Beklagte zu 1) hatte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und der daraufhin durchgeführten Revision Erfolg, soweit sie geltend gemacht hat, das Landesarbeitsgericht habe nicht über die Wirksamkeit der Kündigung vom 13. Oktober 2004 behandeln dürfen, ohne zuvor zu klären, ob das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) zum 31. August 2004 oder einen späteren Zeitpunkt vor dem 15. November 2004 beendet worden sei. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - festgestellt, dass das Landesarbeitsgericht zunächst über den Auflösungsantrag zum 31. August 2004 und erst danach über die Wirksamkeit der zeitlich nachgelagerten Kündigung vom 13. Oktober 2004 hätte entscheiden dürfen. Ohne die vorherige Klärung, ob zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 13. Oktober 2004 überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, sei die Entscheidung zum Kündigungsschutzantrag fehlerhaft (vgl. Bl. 826 - 830 d.A.). Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache insoweit zur Prüfung der vorgebrachten Auflösungsgründe und zur eventuellen Festsetzung der Abfindungshöhe gem. § 563 Abs. 1 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger vertritt zu dem Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) die Auffassung, seine Reaktion auf die völlig aus der Luft gegriffenen Behauptungen der Beklagtenseite zu Datenmanipulationen hätten sich innerhalb eines für eine solche Situation zulässigen Rahmens bewegt. Wenn er tatsächlich Daten manipuliert hätte, wäre eine solche Tat mittlerweile nachzuweisen gewesen. Dies sei jedoch tatsächlich nicht möglich. Die Beklagtenseite habe durch den gezielten Einsatz ihrer Behauptungen das Ende des Arbeitsverhältnisses provoziert. Dies stelle eine Beleidigung dar, gegen die er sich nach § 193 StGB zur Wehr setzen dürfe. Andernfalls werde die Rechtsordnung konterkariert, da so der Weg für einen Arbeitgeber geebnet werde, einen Mitarbeiter, den er loswerden wolle, nur so lange zu beleidigen und drangsalieren, bis dieser sich angemessen verteidige. Er habe sich zum Zeitpunkt der Behauptungen durch die Beklagten ohne Einkünfte und Arbeitszeugnis in einer fremden Stadt befunden. Wegen seiner Verletzung habe er zudem deutlich schlechtere Chancen gehabt, einen neuen Job zu finden. Die Kündigungen vom 13. Oktober 2004 und vom 20. Januar 2005 könnten nicht auf den Verdacht einer Straftat gestützt werden, die zum einen - wäre dieser zutreffend - bereits verjährt wäre und wegen der zum anderen die Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO reagiert habe. In Bezug auf die ihm aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zu 1) und ebenso bei einer möglichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Festsetzung einer Abfindung nach § 10 KSchG als Berechnungsgrundlage zustehenden Vergütung ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, ihm eine Nettovergütung zu zahlen. Da keine wirksame schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, seien die tatsächlichen Umstände des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen. Der Anspruch ergebe sich aus betrieblicher Übung. Der Auszahlungsbetrag könne schon deshalb nicht als Bruttolohn angesehen werden, da sonst netto wesentlich weniger verbleiben würde als bei einer selbstständigen Tätigkeit. Gehe man von einer Bruttovergütung aus, müsse der Auszahlungsbetrag um einen Sockelbetrag angehoben werden, damit derselbe Nettobetrag verbleibe. Er habe ein deutlich geringeres Gehalt als üblich nur unter der Prämisse einer kontinuierlichen Steigerung und der Aussicht auf eine gesellschaftsrechtliche Partnerschaft akzeptiert. Zur Darstellung der sich danach aus der Höhe der netto gezahlten Vergütung ergebenen Bruttobeträge wird auf die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 31. Januar 2008, Seite 4 f. (Bl. 778 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet zuletzt, ein Steuerberater und Rechtsanwalt mit seinen Qualifikationen habe als Berufsanfänger im A-Gebiet im Jahr 2004 mindestens 4.500,00 € netto monatlich verdient, das realistische Bruttogehalt liege zwischen 7.000,00 € brutto und 10.000,00 € brutto monatlich. Der Kläger beantragt, - soweit über seine Anträge noch nicht rechtskräftig entschieden wurde -, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2005 - 5 Ca 7556/04 - abzuändern und 1. (...); 2. gegenüber der Beklagten zu 1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten zu 1) weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 30. Juli 2004 noch durch die außerordentlichen Kündigungen der Beklagten zu 1) vom 13. Oktober 2004 und 20. Januar 2005 aufgelöst worden ist; 3. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 2.146,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2004 zu zahlen; 4. die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn in Höhe von 3.700,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. September 2004 zu zahlen, 5. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1.) die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ausstehenden Nettolohn für die Monate September 2004 bis März 2005 in Höhe von 25.900,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.700,00 € seit dem 01. Oktober 2004, seit dem 01. November 2004, seit dem 01. Dezember 2004, seit dem 01. Januar 2005, seit dem 01. Februar 2005, seit dem 01. März 2005 sowie seit dem 01. April 2005 zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall, dass die Klageanträge zu 3.), 4.) und 5.) nicht als Nettovergütung zugesprochen werden, die Beklagten zu 1) bis 3) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn die mit den Klageanträgen zu 3.) bis 5.) geforderten Nettobeträge als Bruttobeträge zu zahlen. Die Beklagte zu 1) bis 3) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt zusätzlich, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1.) und 2.) das Arbeitsverhältnis aufzulösen gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, welche jedoch 7.500,00 € nicht überschreiten sollte, zum 31. August 2004, weiter hilfsweise zum 15. November 2004, äußerst hilfsweise zum 28. Februar 2005; sowie widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 24.070,73 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.323,94 € seit 01. November 2003, aus 2.323,94 € seit 01. Dezember 2003, aus 2.323,94 € seit 01. Januar 2004, aus 3.035,03 € seit 01. Februar 2004, aus 3.035,03 € seit 01. März 2004, aus 3.035,03 € seit 01. April 2004, aus 3.035,03 € seit 01. Mai 2004, aus 3.035,03 € seit 01. Juni 2004, aus 3.035,03 € seit 01. Juli 2004 und aus 889,04 € seit 01. August 2004 zu zahlen. Der Kläger beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, ihr Arbeitsverhältnis zu dem Kläger sei zum Ablauf des 31. August 2004 aufzulösen. Der Kläger habe die Beklagte zu 1) im Verfahren in einer nicht mehr hinnehmbaren Art und Weise angegriffen und herabgesetzt. Die Angriffe gipfelten im Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, nämlich einen Prozessbetrug. Hierzu hätten sie und ihre Gesellschafter im Prozessverlauf keinerlei Anlass gegeben. Die Beklagte zu 1) beruft sich hierbei insbesondere auf Formulierungen des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 30. Dezember 2004. Dass der Kläger auf berechtigte Vorwürfe völlig unangemessen reagiere, zeige auch sein Schreiben vom 27. September 2004. Sein Verhalten lasse erkennen, dass er nicht mehr maßvoll handeln könne, sondern nur noch beabsichtige, Druck auf die Gesellschafter der Beklagten zu 1) auszuüben. Eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern der Beklagten zu 1) in der Kanzlei, bei der es sich um eine kleine Einheit handele, sei nicht möglich. Angesichts des Geschäftszweiges der Beklagten zu 1) sei ein wechselseitiges Vertrauen unabdingbare Voraussetzung für einen erfolgreichen Geschäftsbetrieb und zur Wahrung der Interessen der Mandanten. Die Beklagten zu 1) bis 3) behaupten, sie hätten dem Kläger bei einer Bewertung der Vertragsbeziehung als Arbeitsverhältnis statt der tatsächlich vereinbarten Beträge, welche für ein freies Mitarbeiterverhältnis gelten sollten, ein um 20 % reduziertes Gehalt gezahlt. Es sei deshalb von einer Anfangsvergütung von 2.280,00 € brutto und von einer Vergütung ab Januar 2004 von 2.960,00 € brutto auszugehen. Die Beklagte zu 1) erklärt ergänzend, um Streit zu vermeiden sei sie bereit, im Rahmen ihrer Widerklage auf der Grundlage von 2.500,00 € brutto bis Dezember 2003 und von 3.350,00 € brutto ab Januar 2004 abzurechnen. Die Beklagten zu 1) bis 3) sind der Auffassung, ein Einstiegsgehalt für einen Steuerberater und Rechtsanwalt habe im Jahr 2004 auch im A-Gebiet in einer kleineren Kanzlei allenfalls 2.250,00 € brutto betragen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass üblicherweise ein Berufsanfänger deutlich mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten müsse, nicht - wie vom Kläger angegebenen - nur maximal 40,15 Stunden wöchentlich. In Bezug auf die Vergütungsforderungen des Klägers sind die Beklagten zu 1) bis 3) der Ansicht, sie könnten ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Da der Kläger umsatzsteuerpflichtige Rechnungen stellte, sei dieser verpflichtet, die Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Sie behaupten, sie hätten insgesamt 5.126,00 € Umsatzsteuer geleistet. Da der Kläger gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuermeldungen berichtigt habe, sei die Beklagte zu 1) nicht mehr berechtigt, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzusetzen. Eine unmittelbare Rückforderung der erbrachten Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt sei rechtlich ausgeschlossen. Hilfsweise erklären die Beklagten zu 1) bis 3) die Aufrechnung mit erbrachter Umsatzsteuer in Höhe von 5.126,00 € gegenüber Vergütungsansprüchen des Klägers. Mit ihrer am 28. Dezember 2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Widerklage fordert die Beklagte zu 1) die Differenz zwischen den dem Kläger von Oktober 2003 bis Juli 2004 erbrachten Leistungen und der Nettovergütung, welche den Kläger bei einem Bruttogehalt von 2.500,00 € (bis Dezember 2003) und von 3.350,00 € (ab Januar 2004) zugestanden hätte. Insoweit wird auf die Berechnung der geltend gemachten Überzahlung im Schriftsatz vom 27. Dezember 2007, S. 6 (Bl. 740 d.A.) verwiesen. Der Kläger vertritt die Auffassung, in die Widerklage sei unzulässig, da sie erst im Berufungsrechtszug erhoben worden sei. Dadurch ginge ihm eine Instanz verloren. Vorsorglich macht der Kläger geltend, dass die Berechnung der Beklagten zu 1) gegen § 28 g SGB IV verstoße. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze, die Sitzungsniederschriften vom 23. April 2007, 26. September 2007 und 25. November 2009 (Bl. 517 f., 641 f., 889 f. d.A.), das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (Bl. 826 - 830 d.A.), den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07. April 2008 (Bl. 813 f. d.) und das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 (Bl. 663 - 686 d.A.) Bezug genommen.