Urteil
18 Sa 1339/09
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2010:0120.18SA1339.09.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 2009 – 3 Ca 2998/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 2009 – 3 Ca 2998/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung des noch in Streit stehenden Betrages von 3.829,10 € verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.418,94 € erledigt ist. I. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers ist § 7 VTV-Dach, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat. Die in dieser Rechtsnorm geregelten Verpflichtungen galten für die Beklagte. Die Zahlungsverpflichtung trifft die Beklagte, obwohl sie nicht tarifgebunden ist, gem. § 5 Abs. 4 TVG. Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren zur Gewährung des Lohnausgleichs, zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens, zur Gewährung der Übergangsbeihilfe, zur Gewährung der Zusatzversorgung, zur Gewährung von Überbrückungsgeld, zum Beitragseinzug für die Berufsausbildung (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk, VTV-Dach) vom 06. Dezember 1995 in der Fassung des letzten Änderungstarifvertrags vom 30. September 2002 war rückwirkend ab 01. Juli 2002 für den gesamten von der Klage umfassten Zeitraum für allgemeinverbindlich erklärt. Die Regelung in § 9 Nr. 2, 3.Teilsatz AÜG betrifft nur die Vergütung von Leiharbeitnehmern, sie steht der Geltung des VTV-Dach nicht als speziellere Regelung entgegen. 1. Die Beklagte war auch verpflichtet, für die Dachdecker C und D Beiträge zu leisten. Die Beiden haben für die Beklagte als Leiharbeitnehmer gearbeitet. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, weshalb der Einsatz dieser Dachdecker nicht als Werkvertrag gewertet werden kann, wird verwiesen. Die Kammer die zutreffende und sorgfältige Begründung zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. 2. Da die E-Bau keine für ein Zeitarbeitsunternehmen erforderliche Erlaubnis gem. § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besaß, waren die Verträge der E-Bau mit den Leiharbeitnehmern gem. § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG wird daher ein Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten einerseits und jedem der von ihr eingesetzten Dachdecker andererseits fingiert. Dabei ist nicht erheblich, ob die Beklagte gutgläubig war, also davon ausging, dass die E-Bau eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besaß. Ergänzend ist klarzustellen, dass die Rechtsfolge gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG auch eintritt, obwohl die Beklagte mit der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer zusätzlich gegen § 1 b AÜG verstoßen hat. Nach § 1 b S. 1 AÜG ist Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes grundsätzlich unzulässig. Ein Betrieb des Dachdeckerhandwerks gilt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung als Baubetrieb, danach fällt auch das Dachdeckerhandwerk unter § 1 b AÜG (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2000 - III ZR 78/99 - NJW 2000, 1557 ). Ein Verstoß "nur" gegen § 1 b S. 1 AÜG führt nicht zur Anwendung von § 10 Abs. 1 S. 1 AGG. Betreibt ein gewerblicher Verleiher trotz dieses Verbots Arbeitnehmerüberlassung an einen Betrieb des Baugewerbes, ohne darüber hinaus auch die nach § 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, greift § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG jedoch ein ( BAG Urteil vom 08. Juli 1998 - 10 AZR 274/97 - NZA 1999, 493; BAG Urteil vom 13. Dezember 2006 - 10 AZR 6 74/05 - NZA 2007, 751 ). 3. Der Kläger hat seine Klageforderung - auch was die von ihm in der Hauptsache für erledigt erklärten Beitragsansprüche angeht - substantiiert dargelegt. a) Der von der Beklagten angezweifelte Beitragssatz in Höhe von 9,74 % ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 2, 1. Halbs. VTV-Dach in den in dem maßgeblichen Zeitraum von August 2002 bis Dezember 2003 geltenden Fassungen vom 22. Mai 2002 und 30. September 2002 . b) Der Kläger hat sich in zulässiger Weise auf Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamts Lörrach gestützt, nachdem im Verhältnis zwischen der Beklagten und der E-Bau für die Zeitspanne von 26. August 2002 bis 31. Dezember 2003 insgesamt 57 wöchentliche Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 111.629,70 € einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer gezahlt wurden (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 23. Januar 2009, Bl. 59 - 61 d.A.). Netto hat die Beklagte an die E-Bau insgesamt 96.232,25 € entrichtet. Teilt man diesen Betrag durch den vereinbarten Stundensatz von 22,50 €, ergeben sich 4.277 vergütete Arbeitsstunden. Dieses Stundenvolumen konnte der Kläger seiner Beitragsforderung zu Grunde legen, da die Beklagte die Arbeitsstunden der Leiharbeitnehmer nicht gem. § 7 Abs. 2 VTV-Dach meldete. Da die Beklagte entgegen § 138 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu der Summe der Arbeitsstunden gemacht hat, in denen sie die Leiharbeitnehmer einsetzte, war diese Stundenzahl als unstreitig zu behandeln. Die Beklagte hat auch im Berufungsrechtszug auf Darlegungen zum Umfang des Einsatzes der Leiharbeitnehmer verzichtet. c) Der Kläger hat die Beitragsschuld der Beklagten aus einem Betrag berechnet, der 2/3 der wegen der illegalen Arbeitnehmerüberlassung gezahlten Vergütung (96.232,25 €) als tatsächliche Lohnkosten ansetzt, dies waren - rechnerisch zutreffend - 64.148,42 €. 9,74 % von 64.148,42 € ergeben den ursprünglich mit der Klage verlangten Betrag von 6.248,04 €. Der Kläger und ihm folgend das Arbeitsgericht hat auf diese Weise die Schätzung der Bruttolohnsumme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1986 in einer Strafsache ( - 3 StR 336/68 - NJW 1987, 786 ) wegen Steuerhinterziehung gestützt. Es kann für diesen Rechtsstreit dahin stehen, ob der Lohnaufwand bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung stets mit 2/3 der von der vermeintlichen Zeitarbeitsfirma erzielten Nettoumsätze geschätzt werden darf. Wie mit den Parteien anlässlich der Verhandlung am 20. Januar 2010 erörtert, liegt die Beitragsforderung aus einem Gesamtbruttolohn von 64.148,42 € noch unter dem, was der Kläger bei einer Berechnung nach dem von August 2002 bis Dezember 2003 maßgeblichen Tariflohn verlangen könnte (vgl. BAG Urteil vom 08. Juli 1998 - 10 AZR 274/97 - NZA 1999, 493 ). Der Ecklohn betrug 14,19 €. Dies ergibt für 4.277 Stunden einen vorläufigen Gesamtlohn von 60.690,63 €. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass die Leiharbeitnehmer während ihrer Tätigkeit - wären sie als eigene Arbeitnehmer der Beklagten behandelt worden - Urlaubsansprüche und Ansprüche auf ein 13. Monatseinkommen erworben hätten. Diese sind in die Ermittlung der Bruttolohnsumme einzubeziehen, daraus ergibt sich bei überschlägiger Berechnung (Faktor 1,33 je Arbeitnehmer hinsichtlich eines Anspruchs auf tariflichen Jahresurlaub von zumindest 27 Tagen (§ 38 RTV) und des Anspruchs auf 13. Monatseinkommen) eine Bruttolohnsumme von über 70.000,00 €. Die Beklagte hat zur Qualifikation der Leiharbeitnehmer und der Höhe der Vergütung, die sich diesen bei leistungsentsprechender Bezahlung geschuldet hätte, nichts vorgetragen. Der Kläger konnte daher zumindest einen Prozentsatz aus einem Betrag verlangen, der darunter liegt, was sich aus der Multiplikation der feststellbar abgerechneten Arbeitsstunden mit dem Ecklohn für einen Facharbeiter ergibt. d) Die Klageforderung ist durch die Verrechnung mit Erstattungsansprüchen der Beklagten gem. § 8 Abs. 1 VTV nicht unschlüssig, sondern nur teilweise erfüllt worden. Die Erstattungsansprüche resultieren aus der Beschäftigung anderer Arbeitnehmer als der Leiharbeitnehmer. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Verrechnung. Nach § 8 Abs. 9 VTV-Dach ist eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen bestehende Beitragsrückstände für den Arbeitgeber ausgeschlossen, § 366 BGB findet keine Anwendung. Eine Verrechnungsvereinbarung ist freiwillig und nicht zu Lasten des Klägers erzwingbar. Das Arbeitsgericht durfte deshalb von der von dem Kläger noch geltend gemachten Klageforderung keinen weiteren Erstattungsanspruch abziehen, auch wenn dieser in unstreitiger Höhe besteht. Maßgeblich ist allein, ob der Kläger einer Verrechnung zustimmte. Dies war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Kläger berechtigt war, Zinsen auf die Beitragsnachforderung in Höhe von 6.248,04 € mit Erstattungsansprüchen der Beklagten zu verrechnen. Zinsen auf den Betrag von 6.248,04 € sind nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der Kläger hat mit der Klage keine Zinsen auf die Hauptforderung geltend gemacht. Dass eine Verrechnung von Zinsen mit Erstattungsansprüchen stattgefunden hat, wird allein aus der vom Kläger zur Begründung der Teilerledigung vorgelegten Abrechnung deutlich. Soweit die Beklagte in der Sache geltend macht, dass die Klageforderung weiter reduziert werden müsse, da durch die Verrechnung mit Erstattungsansprüchen nur die Hauptschuld erfüllt werden konnte, nicht aber – evtl. nicht berechtigte - Zinsansprüche des Klägers, gilt das vorstehend Ausgeführte. Eine Verrechnung ist nur kraft Vereinbarung möglich. Der Beklagten bleibt nur, diejenigen Erstattungsansprüche einzufordern und gegebenenfalls einzuklagen, die der Kläger wegen der Verrechnung mit streitigen Zinsansprüchen als erfüllt behandelt. 4. Die Beitragsnachforderungen des Klägers aus der Beschäftigung der Leiharbeitnehmer C und D sind weder verfallen noch verjährt. § 54 RTV ist auf die Ansprüche des Klägers nicht anwendbar. Der RTV regelt in die beiderseitigen Ansprüche der Arbeitgeber und der gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk. Ansprüche der Lohnausgleichskasse werden nicht erfasst. Im VTV-Dach sind durch § 10 nur Verfallfristen für die Erstattungsansprüche des Arbeitgebers geregelt worden. Die Tarifvertragsparteien haben keine Verfallfristen für Beitragsansprüche der Kassen bestimmt. Hierin liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Beitragsansprüche dienen der Finanzierung des Lohnausgleichs, eines Teils des 13. Monatseinkommens, der Alters- und Invalidenbeihilfe der Arbeitnehmer, der Berufsausbildung im Dachdeckergewerbe etc. Die Kassen sind grundsätzlich von ordnungsgemäßen Meldungen der Arbeitgeber abhängig. Die Finanzierung der Ansprüche der Arbeitnehmer wäre gefährdet, wenn Beitragsansprüche bei fehlenden oder falschen Meldungen über Art und Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern unabhängig von einer Kenntnis der Kassen verfallen würden. Dagegen erzwingen die Ausschlussfristen des § 10 VTV-Dach eine zügige Abwicklung der Erstattungsansprüche durch die Arbeitgeber. Die Forderung von 6.148,04 € war zum Zeitpunkt ihrer gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger im Jahr 2006 auch nicht gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Auf die Begründung im Urteil des Arbeitsgerichts kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Vorbringen der Beklagten mit der Berufung führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Kläger hat gegen keine Obliegenheit zur Kontrolle der Beklagten gem. § 9 VTV-Dach verstoßen. Er hat nicht grob fahrlässig gehandelt, als er die Beklagte von 2002 bis 2006 nicht überprüfte. Die Beklagte hatte die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer nicht gemeldet, für den Kläger bestand kein Anlass, den Betrieb der Beklagten zu kontrollieren. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Meldungen der Beklagten nach § 7 Abs. 2 VTV-Dach nicht korrekt und vollständig waren. Der Tarifvertrag verpflichtet die Kassen nicht, jeden Dachdecker-Betrieb jährlich zu überprüfen, ohne dass ein Anlass besteht. Dies wurde hohe Kosten verursachen, die durch Beiträge finanziert werden müssten. Es kann auch nicht im Sinne der Arbeitgeberbetriebe sein, sich jährlich einer Art Betriebsprüfung durch die Lohnausgleichs- und Zusatzversorgungskassen zu unterziehen. II. Auf die Begründung des Arbeitsgerichts zur Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.418,94 € teilweise erledigt sei, kann wiederum nach § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden. Die Beklagte hat sich mit der Berufung nicht gegen die formalen Bedingungen der Teilerledigung gewandt, sondern nur Einwände gegen die Berechtigung der - im Laufe des Rechtsstreits teilweise erledigten - Forderung erhoben. Diese sind unberechtigt, wie dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nach dem Maßstab des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach dem Sozialkassentarifvertrag des Dachdeckerhandwerks wegen der Beschäftigung von als Leiharbeitnehmer vermittelten Personen. Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die ihm als Lohnausgleichskasse und die der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks zustehenden Beiträge. Die Beklagte unterhält in A, B, einen Betrieb, von welchem unstreitig Arbeiten im Sinne des Berufsbildes für das Dachdeckerhandwerk ausgeführt werden. Sie nimmt am Melde-, Beitrags- und Erstattungsverfahren nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk (VTV-Dach) teil. In der Zeit von 26. August 2002 bis 31. Dezember 2003 beschäftigte die Beklagte den britischen Staatsangehörigen C und den Franzosen D als Dachdecker. Diese waren ihr von einer Leiharbeitsfirma „E-Bau Dienstleistungsgesellschaft GmbH“ überlassen worden. Sie meldete diese Personen nicht dem Kläger und entrichtete für sie keine Beiträge. Für die Arbeit dieser Dachdecker zahlte die Beklagte wöchentlich an die E-Bau, der Stundensatz betrug 22,50 € zuzüglich MwSt. Die E-Bau besaß, wie im Berufungsverfahren unstreitig war, keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG. Zur weiteren Darlegung des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsauffassungen wird vollständig gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden verwiesen (Bl. 102 - 104 d.A.). Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 10. Juni 2009 stattgegeben. Die Beklagte sei gem. § 7 VTV-Dach verpflichtet, Beiträge wegen der Beschäftigung des C und des D zu leisten. Gem. § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG werde zwischen ihr und diesen Personen ein Arbeitsverhältnis fingiert, der Arbeitsvertrag zwischen der E-Bau und den Leiharbeitnehmern sei nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam. Es habe sich um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt, nicht um einen zwischen der Beklagten und der E-Bau geschlossenen Werkvertrag. Die entliehenen Arbeitnehmer seien vollständig in den Betrieb der Beklagten eingegliedert gewesen und hätten ihre Arbeit allein auf deren Weisung durchgeführt. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass sie bei der E-Bau als Leiharbeitsfirma zwei Dachdecker angefordert hatte und davon ausgegangen sei, dass es sich um ein zugelassenes Zeitarbeitsunternehmen handelte. Sie habe auch nicht Angaben zum Inhalt eines Werkvertrags gemacht. Der Anspruch des Klägers sei, nachdem er wegen der Verrechnung von Erstattungsansprüchen der Beklagten diesen teilweise für erledigt erklärt habe, in der noch aufrecht erhaltenen Höhe von 3.829,10 € begründet. Der Kläger habe auf der Grundlage der Nettoumsätze die dem Beitragsanspruch zu Grunde liegende Bruttolohnsummen geschätzt. Die Berechnung sei schlüssig. Die Beklagte habe die Forderungshöhe nicht substantiiert bestritten. Sie habe keine konkreten Angaben über den in ihrem Betrieb gezahlten Stundenlohn sowie die tatsächlich geleisteten Stunden der Leiharbeitnehmer C und D vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Ansprüche der Jahre 2002 und 2003 nicht verjährt. Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten habe der Kläger frühestens im Jahr 2005 Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Verjährung hätte daher erst gem. §§ 195, 199 BGB in der seit 01. Januar 2002 geltenden Fassung mit Ablauf von drei Jahren am 31. Dezember 2008 eintreten können. Durch die am 16. Oktober 2008 bei Gericht eingegangene und der Beklagten am 22. Oktober 2008 zugestellten Klage sei die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt worden. Der Anspruch sei schließlich nicht gem. § 54 Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk (RTV) verfallen. Diese Ausschlussfrist gelte nur für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Da die Beklagte der Teil-Erledigungserklärung des Klägers widersprochen habe, sei festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in Höhe von 2.418,94 € in der Hauptsache erledigt sei. Dem Kläger habe die ursprünglich geltend gemachte Forderung in einer Gesamthöhe von 6.248,04 € zugestanden. Diese Forderung sei durch Verrechnungen vom 16. Dezember 2008 und 22. Dezember 2008 im Umfang von 2.418,94 €. erloschen. Auch in dieser Höhe sei die Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Soweit die Beklagte mit einer Widerklage Erstattungsansprüche in Höhe von 3.186,57 € gefordert hat, hat das Arbeitsgericht diesen Anspruch ebenso wie das mit einer Eventualwiderklage geltend gemachte Begehren auf Abrechnung etwaiger Erstattungsansprüche abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf diese Bezug genommen (Bl. 104 Rücks. - 107 d.A.). Gegen dieses Urteil, welches ihr am 22. Juli 2009 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 29. Juli 2009 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19. August 2009, welcher am selben Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht einging, begründet. Die Beklagte greift die Abweisung der Widerklagen mit ihrer Berufung nicht an. Gegen die Klage macht die Beklagte geltend, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen habe. Sie bestreitet den Beitragssatz von 9,74% und stellt die Anwendbarkeit des VTV-Dach wegen der Regelung in § 9 Nr. 2, 3.Teilsatz AÜG in Frage. Sie macht weiter geltend, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft eine Erstattungsforderung nicht abgezogen habe, so dass sich allenfalls eine Restforderung des Klägers von 642,53 € ergebe. Ebenso sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger Zinsen eingeklagt habe. Die Zinsen würden dem Grund und der Höhe nach bestritten. Der Beklagte wiederholt die Behauptung, er sei von einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung durch die E-Bau ausgegangen. Außerdem seien beide Arbeitskräfte selbstständige Handwerker gewesen, die in ihren Heimatländern eine eigene Gewerbeerlaubnis besaßen. Die Beklagte erhebt erneut die Einrede der Verjährung. Dazu vertritt sie die Auffassung, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Er sei nach § 9 VTV-Dach sowie §§ 2, 3 VTV-Dach verpflichtet, die tarifunterworfenen Unternehmen zu überprüfen und zu ermitteln, wer als Arbeitnehmer eingesetzt werde. Eine etwaige Beitragsforderung sei zumindest nach § 54 RTV verjährt. Die Ausschlussklausel führe ausdrücklich auch Ansprüche an, welche "in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehen" würden. Schließlich verstoße es gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Beitragsansprüche des Klägers nicht verfielen, dagegen aber Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gem. § 10 VTV-Dach. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 2009 - 3 Ca 2998/08 -abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, dass die Beklagte bisher nicht angegeben habe, wie viele Stunden die Leiharbeitnehmer von ihr beschäftigt worden seien und keine Meldung erstattet habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 20. Januar 2010 (Sitzungsprotokoll Bl. 158 d.A,) Bezug genommen.