Urteil
18 Sa 1086/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0119.18SA1086.10.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 18. Juni 2010 – 2 Ca 56/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 18. Juni 2010 – 2 Ca 56/10 – wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juni 2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 64 Abs. 2 c), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG), jedoch nicht rechtzeitig nach §§ 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG begründet worden. Die Berufung ist daher nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Eintragung auf dem Empfangsbekenntnis fehlerhaft ist und die Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg erst am 28. Juni 2010 erfolgte. 1. Die Zustellung eines Urteils gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin das ihm/ihr zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Ein Empfangsbekenntnis erbringt Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgegennahme durch den Unterzeichner und damit der Zustellung ( BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 115/05 - NJW 2006, 1206 ; BGH Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 258/00 - NJW 2001,2722 ). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt E, hat die Zustellung des Urteils auf einem Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt (s. Bl. 182 d.A.). Danach ist ihm das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 18. Juni 2010 bereits am 25. Juni 2010 zugestellt worden, so dass die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG nicht eingehalten wurde. Diese lief mit dem 25. August 2010 ab. Die Berufungsbegründung ist erst am Montag, dem 30. August 2010, bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangen. 2. Der Gegenbeweis, dass das im Empfangsbekenntnis (Bl. 182 d.A.) angegebene Datum unrichtig ist, ist von der Klägerin nicht erbracht worden. Ein unzulässiger Gegenbeweis zur Entkräftung der Angaben in einem Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert wird ( BGH Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 115/05 - NJW 2006, 1206 ; Hanseatisches OLG Bremen Urteil vom 16. August 2010 - 3 U 33/09 - veröffentlicht in juris ). Der der Klägerin zuzurechnende Vortrag ihres Klägervertreters sowie des unterbevollmächtigten Assessors genügt diesem Maßstab nicht, auch unter Berücksichtigung des Beweisangebots und der anwaltlichen Versicherung der Richtigkeit des durch Schriftsatz vorgertragenen Sachverhalts. a) Der Gerichtsakte lässt sich nicht sicher entnehmen, wann Rechtsanwalt E das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg zugestellt wurde. Auf dem Protokoll vom 18. Juni 2010 (Bl. 158 Rücks. d.A.) ist am Ende vermerkt, dass die Urteilsausfertigung den Parteien am 24. Juni 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Dies steht nicht in Widerspruch zu dem von dem Klägervertreter als beglaubigte Kopie vorgelegten Anschreiben des Gerichts, mit welchem das Urteil übersandt wurde und das vom 23. Juni 2010 datiert (Bl. 231 d.A.). Auch die Arbeitsgericht Marburg verwendeten Empfangsbekenntnise tragen das Datum vom 23. Juni 2010. Das bei den hessischen Arbeitsgerichten genutzte Programm für die Arbeit der Geschäftsstellen schlägt bei der Erstellung von Schriftstücken, die die Eingabe eines Datums erfordern, automatisch das aktuelle Datum des jeweiligen Tages vor. Es ist naheliegend, dass das Anschreiben zur Versendung der Urteile und die Empfangsbekenntnisse in der Geschäftsstelle schon vorab geschrieben wurden, bevor das Urteil dann tatsächlich am Folgetag - sei es, weil es durch den erstinstanzlichen Berufsrichter noch unterschrieben werden musste, sei es, weil die Poststelle des Gerichts zum Zeitpunkt der Erstellung des Anschreibens und der Empfangsbekenntnisse am 23. Juni 2010 keine Tagespost mehr bearbeitete – mit der Post aufgegeben wurde. Auszugehen ist von dem Stempel auf dem Protokoll vom 18. Juni 2010, wonach das Urteil am 24. Juni 2010 zur Post gelangt ist. Da das Urteil mit normaler Briefpost geschickt wurde, kann es sowohl am Folgetag, dem 25. Juni 2010, als auch erst am 26. Juni 2010 oder am 28. Juni 2010 in der Kanzlei des Klägervertreters in D eingegangen sein. Auch das auf dem Empfangsbekenntnis des Beklagtenvertreters (Bl. 183 d.A.) eingetragene Datum lässt keinen sicheren Rückschluss zu. Dies trägt zwar das handschriftlich eingetragene Empfangsdatum „28. Juni 2010“. Für die Zustellung eines Schriftstücks an einen Prozessbevollmächtigten einer Partei nach § 174 ZPO kommt es jedoch für den Fristbeginn darauf an, wann dieses durch den Prozessbevollmächtigten entgegengenommen wurde, nicht, wann es im Büro einging (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 ). Es ist also möglich, dass das Urteil auch in dem Büro des die Beklagte vertretenden Arbeitgeberverbandes in F bereits am 25. Juni 2010 per Post einging, der Prozessbevollmächtigte persönlich es aber erst an dem darauf folgenden Montag entgegennahm. Schließlich kann nicht unterstellt werden, dass eine Zustellung per Post von G nach D und von G nach F dieselbe Zeit in Anspruch nimmt. b) Die Kammer hält es für durchaus möglich, dass die Post des Arbeitsgerichts Marburg mit dem Urteil vom 18. Juni 2010 erst am Montag, dem 28. Juni 2010, in dem Büro des Prozessbevollmächtigten in D einging und Rechtsanwalt E, wie er vermutet, sich bei der Eintragung des Datums auf dem Empfangsbekenntnis irrte, weil die Tagesanzeige auf seinem Kalender noch nicht umgestellt war. Diese Möglichkeit genügt nach dem oben angeführten Maßstab jedoch nicht, um den notwendigen Gegenbeweis zu erbringen. Die Kammer geht zwar weiter davon aus, dass das Anschreiben des Arbeitsgerichts Marburg vom 23. Juni 2010, mit welchem dem Klägervertreter das Urteil übersandt wurde (Bl. 231 d.A.), erst am 28. Juni 2010 abgestempelt wurde. Daraus lässt sich jedoch nicht sicher schließen, dass diese Post erst an diesem Tag im Büro des Rechtsanwalts einging. Denkbar ist auch, dass die Post am 25. Juni 2010, dem letzten vorhergehenden Bürotag, nicht vollständig bearbeitet wurde, also das Stempeln des Anschreibens irrtümlich unterblieben war. Es kann weder ausgeschlossen werden, dass das Empfangsbekenntnis unrichtig ausgefüllt wurde, noch das die am 25. Juni 2010 im Rechtsanwaltsbüro eingegangene Post durch ein Versehen nicht vollständig bearbeitet wurde, d.h. der Rechtsanwalt zwar das Empfangsbekenntnis unterzeichnete, das Anschreiben des Gerichts aber nicht bearbeitet wurde. Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägervertreters und das seines Unterbevollmächtigten im Termin am 12. Januar 2011 genügt nicht, um sicher annehmen zu können, dass der Fehler nur beim Ausfüllen des Empfangsbekenntnisses unterlaufen sein kann. aa) Die Behauptung des Klägervertreters, die Büroangestellte B habe das Anschreiben des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 erst am 28. Juni 2010 abgestempelt, kann als wahr unterstellt werden. Daraus folgt nach den oben stehenden Überlegungen aber nicht zwingend, dass die Post auch erst am 28. Juni 2010 einging. Ebenso schließt die Übersendung des Empfangsbekenntnisses per Fax an das Arbeitsgericht Marburg am 28. Juni 2010 nicht aus, dass dieses bereits am 25. Juni 2010 unterzeichnet wurde. Der Zeitpunkt, an dem das Empfangsbekenntnis an das Arbeitsgericht gefaxt wurde, gibt eher Anlass zum Zweifel. Die Sendung ist bereits um 9:55 Uhr bei dem Arbeitsgericht Marburg eingegangenen (Bl. 182 d.A.). Das Faxjournal des Klägervertreters (Bl. 233 d.A.) bestätigt diesen Sendezeitpunkt. Dies bedeutet, dass die Post des Arbeitsgerichts vor 9:55 Uhr am Montag, dem 28. Juni 2010, im Büro des Klägervertreters in Lauterbach eingegangen und bearbeitet worden sein muss. Hinzu kommt, dass das Urteil nebst Empfangsbekenntnis und Anschreiben des Gerichts vorher, d.h. ab 9:49 Uhr, dem Unterbevollmächtigten nach Gießen gefaxt wurde, wie dieser im Verhandlungstermin vorgetragen hat und durch das Faxjournal und den im Termin übergebenen Unterlagen (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 21. Januar 2011, Bl. 278 – 301 d.A.) bestätigt wird. Das war nur möglich, wenn eine frühe Zustellung der Post in der Kanzlei erfolgte. Andernfalls spricht das Sendedatum dafür, dass Post bearbeitet wurde, welche schon vor dem 28. Juni 2010 eingegangen war. So ist das Sitzungsprotokoll vom 28. Juni 2010, welches ausweislich des Eingangsstempels am 23. Juni 2010 im Büro des Klägervertreters einging, dem Unterbevollmächtigten am 23. Juni 2010 erst um 12:21 Uhr per Fax geschickt worden (vgl. weitere Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2011, Bl. 302 - 304 d.A. einerseits und Sendungsnr. 808 des Faxjournals andererseits). Zu der Frage, wann der Kanzlei in D üblicherweise die Post zugestellt wird, ist schriftsätzlich nicht vorgetragen worden. Sie konnte auch in der Verhandlung vom 12. Januar 2011 nicht beantwortet werden. Von dem Unterbevollmächtigten des Klägervertreters ist anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2011 zur Postbearbeitung nur behauptet worden, dass in der Kanzlei keine weiteren Vermerke als die, welche auf dem vorgelegten Exemplar vorgenommen wurden, neben dem Eingangsstempel aufgebracht werden, wenn die Post an den Tag bearbeitet werde, an dem sie eingeht. Die mit Schriftsatz vom 06. September 2010 übersandte beglaubigte Kopie des Begleitschreibens des Arbeitsgerichts von 23. Juni 2010 (Bl. 231 d.A.) unterscheidet sich jedoch von der Kopie, welche im Termin vom 12. Januar 2011 vorgelegt wurde, und welche der Unterbevollmächtigte per Fax erhalten hat (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2011, Bl. 278 d.A.). Auf der beglaubigten Kopie (Bl. 231 d.A.) sind Hinweise verdeckt worden. Es ist nicht überprüfbar, ob nur die Bearbeitungshinweise abgedeckt wurden, die sich aus der am 12. Januar 2011 überreichten Kopie ergeben. Aus den handschriftlichen Bögen des innerhalb des aufgestempelten Rechtecks, welche die Datumszeile „28. Juni 2010“ berühren, ist erkennbar, das ein Unterschied besteht. Damit ist durch das vorgelegte beglaubigte Exemplar (Bl. 231 d.A.) nicht nachgewiesen, welche Vermerke insgesamt auf dem Anschreiben des Gerichts angebracht wurden. Der Rückschluss, dass der Brief des Arbeitsgerichts erst am 28. Juni 2010 einging, da sich entsprechend der Praxis der Postbearbeitung in der Kanzlei sonst weitere Vermerke auf dem Schreiben befinden müssten, ist damit nicht möglich. bb) Auch das handschriftlich auf dem Deckblatt des Urteils eingetragene Zustelldatum lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Klägervertreter das Empfangsbekenntnis am 25. Juni 2010 noch nicht unterschreiben konnte, weil ihm das Urteil noch nicht vorlag. Wenn das Datum von dem Eingangsstempel übernommen wurde, welches auf dem Anschreiben des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 angebracht wurde, kann es falsch sein. Zur Bestimmung des Beginns einer Rechtsmittelfrist ist es erforderlich, dass das dafür maßgebliche Datum der Urteilszustellung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ermittelt und festgehalten wird. Dementsprechend kommt es für die Zustellung eines Schriftstücks nach § 174 ZPO nicht darauf an, welchen Eingangsstempel ein Urteil trägt, sondern unter welchem Datum das Empfangsbekenntnis unterzeichnet wurde ( BGH Beschluss vom 12. Januar 2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 ). Welches Zustelldatum für die kanzleiinterne Fristenberechnung als maßgeblich angesehen wurde, ist nicht erkennbar. Es wäre geboten gewesen, eine Kopie der Fristeneintragung und -berechnung aus dem Fristenkalender der Kanzlei und der Eintragungen zu den Fristen in der Handakte vorzulegen, damit nachvollzogen werden kann, welches Datum als Empfangsdatum vermerkt wurde. Es fehlt auch an der Kopie einer Fristenberechnung, wie sie häufig in Anwaltsbüros auf dem Deckblatt eines Urteils vorgenommen wird. Der Kammer ist nur die beglaubigte Abschrift einer Urteilsabschrift vorgelegt worden, nicht eine Kopie des Deckblatts der gesiegelten Urteilsausfertigung. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass das in Kopie vorgelegte Deckblatt keine Siegelung erkennen lässt. Es folgt auch aus der Art und Weise, wie das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg am 28. Juni 2010 vom Büro des Klägervertreters nach den Erläuterungen des Unterbevollmächtigten an dessen Büro in C übersandt wurde. Der Unterbevollmächtigte hat das Urteil am 28. Juni 2010 per Fax erhalten. Üblicherweise wird zu Übersendung eines Urteils per Fax nicht in die gesiegelte Urteilsausfertigung benutzt, da die Siegelung dann vorher entfernt werden müsste, sondern eine weitere Abschrift des Urteils. So ist es auch in dem Bearbeitungsvermerk zu dem Eingangsstempel auf dem Anschreiben des Gerichts vom 23. Juni 2010 angewiesen worden. Der Unterbevollmächtigte sollte das Originalurteil per Post erhalten. Die der Kammer vorgelegten Deckblätter des Urteils vom 18. Juni 2010 sind sämtlich per Fax von D nach C geschickt worden. Durch sie ist nicht erkennbar, was gegebenenfalls auf dem Originalurteil vermerkt wurde. Der 28. Juni 2010 müsste zumindest auch im Fristenkalender der Kanzlei vermerkt worden sein, wenn nur das Empfangsbekenntnis durch ein nachvollziehbares Versehen unrichtig ausgefüllt und das Zustelldatum auf der dem Unterbevollmächtigten per Fax übermittelten Urteilsabschrift korrekt vermerkt worden ist, weil der Brief des Arbeitsgerichts Marburg mit dem Urteil vom 18. Juni 2010 unmittelbar am Tag des Eingangs bearbeitet wurde. Welche Frist im Büro des Klägervertreters als maßgeblich angesehen wurde, ist jedoch unklar. In der Berufungsschrift ist der 25. Juni 2010 als Zustelldatum des Urteils angegeben worden, in der Berufungsbegründung der 28. Juni 2010. Die in der Verhandlung vom 12. Januar 2010 von dem Unterbevollmächtigten des Klägervertreters abgegebene Erklärung, er müsse, als er die Berufungsschrift abfasste, auf das Empfangsbekenntnis geschaut haben, ist plausibel. Sie ist jedoch nicht zwingend. Offen bleibt, warum nicht auf eine schriftlich fixierte Fristenberechnung Bezug genommen wurde, wenn am 28. Juni 2010 der Eingang des Urteils bearbeitet wurde, wie die Erledigungshinweise zu dem Eingangsstempel auf der Kopie des Anschreibens des Gerichts, die anlässlich der Verhandlung am 12. Januar 2011 übergeben wurde (Bl. 278 d.A.), vermuten lassen. Eine am 28. Juni 2010 orientierte Fristenberechnung muss vorgelegen haben, andernfalls hätte man im Büro des Klägervertreters nicht davon ausgehen können, die Berufungsbegründung sei noch am 30. August 2010 fristwahrend zu übersenden. cc) Unerheblich ist schließlich, dass der Unterbevollmächtigte des Klägervertreters als Sachbearbeiter des Rechtsstreits das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg selbst erst am 28. Juni 2010 erhalten hat. Er ist auch in erster Instanz ausweislich des Protokolls des Arbeitsgerichts Marburg vom 18. Juni 2010 nur als Unterbevollmächtigter des Klägervertreters aufgetreten. Das Urteil war an den Klägervertreter der Klägerin zuzustellen, nicht an dessen Unterbevollmächtigten. 3. Da der Vortrag des Klägervertreters in Zusammenhang mit der dargelegten Auswertung der zur Akte gehören Schriftstücke nicht genügt, um durch einen zulässigen Freibeweises ermitteln zu können, dass das auf dem Empfangsbekenntnis (Bl. 182 d.A.) eingetragene Datum fehlerhaft sein muss, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Der Klägervertreter war nicht mehr zu weiterem Vortrag aufzufordern, Hinweise sind durch den Beschluss vom 08. September 2010 (Bl. 235 d.A.) gegeben worden. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 233 ff. ZPO ist weder ausdrücklich noch stillschweigend gestellt worden. Der Klägervertreter hat nicht geltend gemacht, er habe die Frist zur Begründung der Berufung ohne Verschulden versäumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der unzulässigen Berufung zu tragen. Zur Zulassung der Revision besteht kein gem. § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien um die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung gegen die Abweisung einer Kündigungsschutzklage wegen einer betriebsbedingten Kündigung, der ein Interessensausgleich mit Namensliste zu Grunde liegt. Die Beklagte mit Sitz in A produziert Leiterplatten. Sie kündigte das zur Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Datum vom 25. Januar 2010 betriebsbedingt zum 31. Juli 2010. Die 46 Jahre alte Klägerin, die Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind hat, arbeitete seit 01. April 1992 für die Beklagte, wie zuvor schon von Juli 1987 bis Juni 1990. Die Klägerin verdiente zuletzt bei 23,75 Arbeitsstunden pro Woche 1.498,91 € brutto monatlich, eingereiht in die Lohngruppe 4 des Entgelttarifvertrags der hessischen Metall- und Elektroindustrie. Vor Ausspruch der Kündigung war bei der Beklagten am 12. Januar 2010 ein Interessenausgleich mit Namensliste geschlossen worden, die Klägerin war in dieser Liste als zu kündigende Arbeitnehmerin angeführt. Die von der Klägerin rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht Marburg erhobene Klage gegen die Kündigung vom 25. Januar 2010 und auf Weiterbeschäftigung war ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Marburg wies die Klage durch Urteil vom 18. Juni 2010 ab. Auf dieses wird Bezug genommen (Bl. 160 – 181 d.A.). Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Marburg und ihre Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils verwiesen. Wann das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg der Klägerin zu Händen ihres Klägervertreters zugestellt wurde ist streitig. Das Empfangsbekenntnis, welches am 28. Juni 2010 an das Arbeitsgericht Marburg gefaxt wurde, trägt – hand-schriftlich eingetragen – das Datum: „25.6.10“ neben der Unterschrift des Klägervertreters (Bl. 182 d.A.). Mit der Berufungsschrift der Klägerin vom 19. Juli 2010, welche am selben Tag per Fax an das Hess. Landesarbeitsgericht geschickt wurde, ist „… gegen das am 18.6.2010 verkündete und am 25.6.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Marburg …“ Berufung eingelegt worden (Bl. 185 d.A.). Eine Kopie des Urteils oder des Deckblatts des Urteils war weder dem übermittelten Fax noch der am 20. Juli 2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsschrift beigefügt. Der Klägervertreter hat behauptet, er habe das Empfangsbekenntnis für das Urteil erst am Montag, dem 28. Juni 2010, unterzeichnet. Er habe sich geirrt, als er das Datum eintrug. Der Kalender sei noch nicht umgestellt gewesen. Die Berufungbegründung der Klägerin vom 30. August 2010 ist erst am Montag, dem 30. August 2010, per Fax an das Hess. Landesarbeitsgericht übermittelt worden. Auf Seite 1 der Berufungsbegründung hat der Klägerverteter die Abänderung „… des am 18.6.2010 verkündeten und am 28.6.2010 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Marburg …“ beantragt (Bl. 192 d.A.). Wenn das Urteil des Arbeitsgerichts vom 18. Juni 2010 dem Klägervertrer erst am 28. Juni 2010 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegündung gem. §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 222 Abs. 2 ZPO am 30. August 2010 noch rechtzeitg bei dem Hess. Landesarbeitsgericht eingegangen, da der 28. August 2010 auf einen Samstag fiel. Nach dem Eingang der Berufungsbegründung sind die Parteien durch Beschluss der Kammer vom 01. September 2010 darauf hingewiesen worden, dass diese nach dem Zustelldatum des Empfangsbekenntnisses zu spät eingegangen sei. Zur Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 216 d.A.). Der Klägervertreter trägt mit Schriftsatz vom 06. September 2010 vor, dass ihm bei der Datierung des Empfangsbekenntnisses zum Urteil vom 18. Juni 2010 ein Schreibfehler unterlaufen sei. Anstatt dieses korrekt auf den 28. Juni 2010 zu datieren, habe er versehentlich falsch auf den 25. Juni 2010 datiert. Der Klägervertreter überreicht beglaubigte Kopie des Anschreibens des Arbeitsgerichts Marburg zum Aktenzeichen – 2 Ca 56/10 - vom 23. Juni 2010 mit dem das Urteil übersandt wurde. Dieses trägt einen Eingangsstempel vom 28. Juni 2010 neben handschriftlichen Vermerken (Bl. 231 d.A.). Weiter nimmt er Bezug auf eine von ihm beglaubigte Kopie des Urteilsdeckblatts des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 18. Juni 2010 - 2 Ca 56/10 -. Dieses trägt in der rechten oberen Ecke den handschriftlichen Vermerk „Zu 28.6.10“ ohne ein Namenszeichen (Bl. 232). Die Kopie läßt nicht erkennen, ob sie von der gesiegelten Urteilsausfertigung hergestellt wurde. Schließlich überreicht der Klägervertreter eine Kopie des Sendejournals des Faxgerätes der Kanzlei, wonach am 28. Juni 2010 um 09:55 Uhr ein Fax im Umfang von einer Seite an die Nummer des Faxanschlusses des Arbeitsgerichts Marburg geschickt wurde (Bl. 233 d.A.). Der Klägervertreter behauptet dazu, Eingangsstempel würden von den Mitarbeiterinnen angebracht. Da der 28. Juni 2010 ein Montag gewesen sei, sei der Eingangstempel von der Mitarbeiterin B, die Montags ganztägig alleine arbeite, angebracht worden. Diese benenne er als Zeugin. Das Zustelldatum auf der Seite 1 des Urteils habe er notiert. Diese Sachverhalte versichere er. Der Klägervertreter regt weiter an zu überprüfen, ob sich aus der Akte ergebe, wann die Sendung vom 23. Juni 2010 vom Arbeitsgericht abgesandt worden sei. Er erkläre sich das Versehen dadurch, dass der Drei-Monats-Kalender, auf den er von seinem Schreibtisch aus schaue, noch nicht von Freitag auf Montag umgestellt gewesen sei, als er das Empfangsbekenntnis falsch ausfüllte. In der Regel würden Empfangsbekenntnisse an dem Tag des Posteingangs zurückgesandt; Ausnahmen ergäben sich nur durch auswärtige Termine, die so viel Zeit beanspruchten, dass die Tagespost am Tag des Eintreffens nicht oder nicht völlig bearbeitet werden könne. Durch Beschluss vom 08. September 2010 wurde die Klägerin auf die Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im anwaltlichen Empfangsbekenntnisses mitgeteilten Zustellzeitpunkt eines Urteils nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Nach vorläufiger Bewertung genüge der bisherige Vortrag nicht, einen Gegenbeweis zu führen. Es solle detaillierter zum allgemeinen und konkreten Ablauf der Postbearbeitung und zur Nennung des Datums „25.06.2010“ in der Berufungsschrift vorgetragen werden. Weiter wurde angeregt, die Darlegungen auf die gesiegelte Urteilsausfertigung zu beziehen (Bl. 235 d.A.). Der Klägervertreter trug nicht mehr durch Schriftsatz vor. In dem auf den 12. Januar 2011 angesetzten Termin zur Verhandlung vor der Kammer erschien nicht der Klägervertreter, sondern ein unterbevollmächtigter Assessor, der die Klägerin als Sachbearbeiter vor dem Arbeitsgericht Marburg vertreten hat und als solcher in den erstinsatzlichen Schriftsätze angeführt ist und diese unterzeichnete (vgl. auch Vollmacht als Anlage der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vor dem Arbeitsgericht Marburg am 30. März 2010, Bl. 12 d.A.). Der Assesor, dem durch einen die Klägerin im Berufungsverfahren vertretenden anderen Rechtsanwalt das Wort erteilt worden ist, behauptet, ihm sei als freiem Mitarbeiter des Klägervertreters das vollständige Urteil, das Empfangsbekenntnis und das Anschreiben des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 per Fax am 28. Juni 2010 in sein Büro nach C geschickt worden. Diese Unterlagen sind vollständig zur Akte gereicht worden (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2011, Bl. 278 - 301 d.A.). Die Post werde im Büro des Klägervertreters in D so behandelt, dass ein Stempel auf dem Schreiben vermerkt und das Empfangsbekenntnis dem Klägervertreter zur Unterschrift vorgelegt werde. Aus den handschriftlichen Vermerken zu dem Eingangsstempel vom 28. Juni 2010 auf dem Anschreiben des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 folge, dass das Empfangsbekenntnis an das Gericht gefaxt und das Urteil und das Empfangsbekenntnis an ihn per Fax geschickt werden sollten. Das Originalurteil sollte per Post an ihn gehen. Wenn die Post in der Kanzlei des Klägervertreters an dem Tag bearbeitet werde, an welchem sie eingegangen sei, werde nicht mehr neben dem Eingangsstempel vermerkt. Dies könne er exemplarisch durch die ihm am 23. Juni 2010 zugeschickten Faxe nachweisen. Durch diese sei das Protokoll der Verhandlung vom 18. Juni 2010 mit einem Anschreiben des Gerichts vom 21. Juni 2010 zugesandt worden (weitere Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2011, Bl. 302 - 304 d.A.). Zu dem Zeitpunkt des Posteingangs in der Kanzlei des Klägervertreters befragt erklärt der Unterbevollmächtigte, diese gehe vormittags ein. Das Datum „25.6.2010“ in der Berufungsschrift müsse er von dem falsch ausgefüllten Empfangsbekenntnis übernommen haben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Marburg vom 18. Juni 2010 - 2 Ca 56/10 - abzuändern und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2010, zugegangen am 26.01.2010, nicht aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Berufungsbegründung sei verspätet eingegangen und verteidigt im Übrigen die angegriffene Entscheidung. Wegen des vollständigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2011 (Bl. 276 f. d. A.) nebst Anlagen Bezug genommen.