Urteil
18 Sa 627/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0126.18SA627.10.0A
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Leitsätze
Der Versicherungsfall für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach den Tarifverträgen für eine Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ("Altfälle" bis 31.12.2006) folgt der Feststellung des Versicherungsfalls durch die gesetzliche Rentenversicherung
Die Berechnung der Wartezeit für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ("Altfälle" bis 31.12.2005) knüpft an den Versorgungsfall an, nicht an eine evtl. früher festgestellte Fachuntauglichkeit/Berufsuntauglichkeit
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2010 – 2/1 Ca 1724/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Versicherungsfall für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach den Tarifverträgen für eine Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ("Altfälle" bis 31.12.2006) folgt der Feststellung des Versicherungsfalls durch die gesetzliche Rentenversicherung Die Berechnung der Wartezeit für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ("Altfälle" bis 31.12.2005) knüpft an den Versorgungsfall an, nicht an eine evtl. früher festgestellte Fachuntauglichkeit/Berufsuntauglichkeit Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2010 – 2/1 Ca 1724/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers, die sich nur auf die Abweisung des geänderten Antrags, nicht aber auf die Kostenentscheidung nach übereinstimmend erklärter teilweiser Erledigung des Rechtstreits bezieht, hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten zu Recht verneint. I. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag zulässig gemäß §§ 256 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm seit dem Zeitpunkt seiner Fachuntauglichkeit, dem 13. September 2003, eine Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Zusatzversorgung von 23. November 2005 (TZA Maler-Lackierer) und zusätzlich nach dem Tarifvertrag vom 06. Februar 2004 über eine ergänzende überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TV ergänzende Zusatzversorgung) schuldet. Der Kläger muss keine Leistungsklage erheben. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Eine Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfachere Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ( BAG Urteil vom 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07– NZA-RR 2009, 499 ). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Parteien streiten nicht um die Höhe einer etwaigen Beihilfe, sondern ausschließlich darum, ob die Beklagte den Kläger eine Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen hat. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine tarifliche Beihilfe zur Erwerbsunfähigkeitsrente. Er erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht. 1. Entgegen der Auffassung der Parteien und der Bewertung durch das Arbeitsgericht Wiesbaden sind die Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch des Klägers nicht nach dem seit 01. Januar 2006 geltenden Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (TZA Maler-Lackierer) zu bestimmen. Der Kläger ist vor dem 01. Januar 2006, nämlich zum 21. März 2001, aus dem letzten Arbeitsverhältnis zu einem Betrieb ausgeschieden, welcher unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler und Lackiererhandwerks fiel. Er macht geltend, die Voraussetzungen für einen tariflichen Beihilfeanspruch seit dem 13. September 2003, zumindest aber sei dem 29. August 2005, zu erfüllen. Damit richtet sich sein möglicher Anspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Tarifvertrag über eine überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 in der Fassung vom 20. Juni 1997 (TV Zusatzversorgung). Dies macht den Antrag des Klägers nicht bereits unbegründet. Durch den TZA Maler-Lackierer ist mit Wirkung ab 01. Januar 2006 das Zusatzversorgungssystem für Neuzugänge und jüngere Arbeitnehmer (Geburt nach dem 01. Januar 1976) auf die Zusage einer individuellen kapitalgedeckten Zusatzrente umgestellt worden. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2005 zum Kreis der bei der Zusatzversorgungskasse Versicherten im Beihilfesystem gehörten oder die schon Beihilfeleistungen nach den abgelösten Tarifverträgen erhielten, gelten diese Bestimmungen nach Teil III des neuen Tarifvertrages fort (vgl. § 4 Nr. 3 TZA Maler-Lackierer). Die für den Kläger maßgeblichen Tarifregelungen haben sich damit inhaltlich nicht geändert. Die vom Kläger angeführten Vorschriften nach §§ 12 - 23 TZA Maler-Lackierer entsprechen den Bestimmungen in §§ 5 ff. TV Zusatzversorgung. 2. Dem Kläger steht keine Ergänzungsbeihilfe zur Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil er seit 13. September 2003 fachuntauglich/berufsuntauglich war. In § 5 Nr. 4 c) TV Zusatzversorgung ist für diesen Versorgungsfall als eine Anspruchsvoraussetzung bestimmt: „Die Leistungspflicht der Kasse tritt - unbeschadet der Vorschriften des § 12 - ein (Versorgungsfall), wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Wartezeit erfüllt und er (…) c) einen Tatbestand erfüllt hat, der gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger einen Anspruch auf eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder Unfallrente begründet (Versicherungsfall).“ Der Kläger argumentiert, er habe aufgrund seiner Fachuntauglichkeit schon am 13. September 2003 gemäß § 240 SGB VI die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt. Es kann jedoch dahinstehen, ob der vor dem 02. Januar 1961 geborene Kläger schon im September 2003 berufsunfähig war, wie von § 240 SGB VI gefordert. Die angeführte tarifliche Regelung fordert, dass ein Anspruch gegenüber einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger begründet ist. Dies setzt voraus, dass der Berechtigte einen Antrag gestellt hat, vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI. Es kommt nicht darauf an, dass ein Rentenanspruch bestanden hätte, wenn ein Antrag gestellt worden wäre. Die Tarifvertragsparteien wollten die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht selbst überprüfen, sondern sich an die Feststellung eines solchen Tatbestandes durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger binden. Nur dann liegt ein Versicherungsfall vor. Dies wird auch durch § 13 Nr. 2 b) TV Zusatzversorgung bestätigt. Dort ist geregelt: „dem Antrag auf Gewährung einer Beihilfe sind außerdem nach den §§ 6 bis 8 erforderlichen Unterlagen über den Nachweis der Wartezeit beizufügen: (…) b) für die Beihilfe zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente der Rentenbescheid (einschließlich Anlagen) des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, dass und von welchem Zeitpunkt an der Anspruch des Versicherten auf eine gesetzliche Rente begründet ist;“ Maßgeblich ist allein der durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger festgestellte Versicherungsfall, nicht in der Umstand, das bei früherer Antragstellung auch früher einer Rente hätte bezogen werden können, wie der Kläger geltend macht. Der Versicherungsfall ist für den Kläger durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Oberbayern vom 10. November 2005 auf den 29. August 2005 festgestellt worden (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2010, Bl. 273 - 285 d.A.). 3. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einer Ergänzungsbeihilfe nach § 5 Nr. 4 c) TV Zusatzversorgung ist danach auf den 29. August 2005 abzustellen. Dem Kläger steht bereits deshalb keine Ergänzungsbeihilfe zu seiner gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung zu, weil er die gemäß § 6 Nr. 3 b)TV Zusatzversorgung erforderliche Wartezeit von 60 Monaten innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht erfüllt. a) Die Wartezeitregelung lautet auszugsweise: „§ 6 1. Als Wartezeiten gelten: (…) 3. a) Die Wartezeit beträgt 220 Monate. b) Davon müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles, bei berufsuntauglich (fachuntauglich) geschriebenen (§ 8 Nr. 1) innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt der Untauglichkeit in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrag des fallenden Betrieb zurückgelegt sein. (…)“ In § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung ist bestimmt: § 8 Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften 1. Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeiten gemäß § 6 Nr. 3 a) und 3 b) erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Maler- und Lackiererhandwerk aus und erklärt ihn ein Amtsarzt in der Bundesrepublik Deutschland oder ein Vertrauensarzt der Berufsgenossenschaft von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fachuntauglich), so hat er dies der Kasse zu Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung eine Altersbeihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Wartezeit zu melden.“ b) Es ist unstreitig, dass der Kläger die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, wenn diese ab dem 29. August 2005 berechnet wird. Das ist darauf zurückzuführen, dass er seit 22. März 2003 nicht mehr in einem Betrieb arbeitete, der unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Maler- und Lackiererhandwerks fiel. Zu Gunsten des Klägers kann nicht angenommen werden, dass ausreicht, dass er die Wartezeit von 60 Monaten erfüllen würde, wenn man diese ab dem Zeitpunkt seiner Fachuntauglichkeit, dem 13. September 2003, berechnet. § 6 Nr. 3 b) TV Zusatzversorgung sieht zwar einer Wartezeitberechnung ab dem Eintritt der Untauglichkeit vor, dieser Berechnungsregel gilt jedoch nur für den Bezug der Altersbeihilfe gemäß § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Tarifvertrags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen ( BAG Urteil vom 24. Januar 2007 - 4 AZR 19/06 - NZA 2007, 1062 ). bb) Der Wortlaut der Tarifnorm schließt die vom Kläger vorgenommene Auslegung nicht aus. Dann wäre der im zweiten Halbsatz in Klammern gesetzte Verweis auf § 8 Nr. 1 als Legaldefinition verstehen. Die Systematik des Tarifvertrages spricht jedoch gegen diese Auslegung. Nur für die Altersbeihilfe gilt die Regel, dass die Wartezeit ab dem Zeitpunkt der Fachuntauglichkeit berechnet wird, für die anderen Beihilfeleistungen ist der Eintritt des Versorgungsfalles als Berechnungszeitpunkt maßgeblich. Hierfür ist zunächst anzuführen, dass in § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung nur die Altersbeihilfe erwähnt ist. Dagegen gilt § 8 Nr. 2 TV Zusatzversorgung für sämtliche Beihilfen. Diese Differenzierung ist erkennbar gewollt. § 8 regelt entsprechend seiner Überschrift eine Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften und bildet somit eine speziellere Regelung zu den in § 12 TV Zusatzversorgung u.a. geregelten Bedingungen für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft. § 12 TV Zusatzversorgung knüpft die Begründung einer unverfallbaren Anwartschaft entsprechend dem BetrAVG an die Betriebs zugehörigkeit an. § 8 TV Zusatzversorgung bestimmt darüber hinaus, dass eine Versorgungsanwartschaft auch dann erhalten bleibt, wenn ein Versicherter, der die Wartezeiten erfüllt hat, wegen Fachuntauglichkeit aus dem Maler- und Lackiererhandwerk ausscheidet (Nr. 1) oder wenn innerhalb des Maler- und Lackiererhandwerks von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Tätigkeit wechselt (Nr. 2). Dabei betrifft die Regelung unter Nr. 1 nur die Altersbeihilfe, die Regelung unter Nr. 2 sämtliche Beihilfearten, wie angeführt. Die Wartezeit wird branchen bezogen, nicht betriebs bezogen berechnet. Arbeitnehmern, die wegen einer Fachuntauglichkeit nicht mehr länger im Maler- und Lackiererhandwerk arbeiten können, soll ihr (anteiliger) Anspruch auf Altersbeihilfe erhalten bleiben. Arbeitnehmern, die nach ausreichender Wartezeit von einer unselbstständigen in eine selbstständige Tätigkeit wechseln und innerhalb der Branche bleiben, sollen alle (anteiligen) Ansprüche als Anwartschaften geschützt werden. Daneben enthält der TV Zusatzversorgung keine weiteren speziellen Regelungen zur Unverfallbarkeit. Dies wäre jedoch geboten, wenn einem Arbeitnehmer, welcher fachuntauglich geworden ist, ein Anspruch auf alle (anteiligen) tariflichen Beihilfen ab diesem Zeitpunkt erhalten bleiben sollte. Es fehlt an einer § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung entsprechenden Regelung für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente. Dies wird auch an den persönlichen Daten des Klägers deutlich. Der Kläger hat in keinem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks so lange gearbeitet, dass er die Voraussetzungen nach § 12 Nr. 1 TV Zusatzversorgung für eine unverfallbare Anwartschaft erfüllt. Eine Ausnahme gilt gemäß § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung nur für seinen Anspruch auf Altersbeihilfe, wie von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Januar 2009 anerkannt (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Januar 2009, Bl. 122 d.A.). Der so herzuleitende Sinn und Zweck der Tarifregelung lässt erkennen, dass die Tarifvertragsparteien eine Beihilfe bei Erwerbsminderung oder -unfähigkeit nur leisten wollen, wenn die Erwerbsminderung oder -unfähigkeit in Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk steht. Dies wird nicht im Einzelfall geprüft, sondern durch die Wartezeitregelung unwiderlegbar vermutet oder ausgeschlossen, in dem eine zeitliche Nähe zwischen dem Versorgungsfall und der Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk bestehen muss. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, jeden zeitlich auch mit erheblichem Abstand von einer Fachuntauglichkeit eintretenden Fall einer Erwerbsminderung oder -unfähigkeit zu erfassen, ist nicht erkennbar. Dies wäre jedoch bei der vom Kläger vorgenommenen Auslegung von § Nr. 3 b) TV Zusatzversorgung der Fall. Dieses Ergebnis wird schließlich nicht durch die Versicherungsbedingungen vom 09. Mai 2007 widerlegt, welche der Kläger mit Klageerhebung vorgelegt hat (Bl. 23 - 34 d.A.) und die sich auf die nach dem TZA Maler-Lackierer, dort §§ 16 ff., zu gewährenden Grund- und Ergänzungsbeihilfen für vor dem 01. Januar 1976 geborene Anspruchsberechtigte beziehen. Die in den Versicherungsbedingungen unter § 6 wortgleich geregelten Bestimmungen zur Wartezeiterfüllung sind durch eine Härtefallklausel (§ 6 a) ergänzt worden. Danach ist es in besonderen Fällen (Abs. 2) im Wege der Kulanz möglich, die erforderliche Wartezeit nach § 6 Nr. 3 b) (Sieben-Jahreszeitraum) ab dem letzten Arbeitstag zu berechnen. Erforderlich ist der Nachweis einer ununterbrochenen Arbeitslosigkeit, die in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im Maler- und Lackiererhandwerk lag. Dies gilt für alle Beihilfen, auch die Altersbeihilfe. Erkennbar sollen Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht zum Anspruchsverlust führen. Als Ausnahmevorschrift ist diese Versicherungsbedingung daher vielmehr dafür anzuführen, dass es im Regelfall bei der Berechnung der Wartezeit ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bleiben soll. Dem Kläger war keine Gelegenheit zur weiteren Vortrag mehr zu geben. Durch den Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2010 (Bl. 287 d.A.) und insbesondere die Stellungnahme der Beklagten vom 23. Dezember 2010 ist auf die Bedeutung der Unverfallbarkeit gemäß § 12 TV Zusatzversorgung zur Auslegung hingewiesen worden. cc) Eine analoge Anwendung des § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung in Verbindung mit § 6 Nr. 3 b) zweiter Halbsatz TV Zusatzversorgung auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Beihilfe zur Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 5 Nr. c) TV Zusatzversorgung) scheidet aus. Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine irrtümlich unvollständige Regelung getroffen haben. Eine „Verbesserung“ des zwischen ihnen ausgehandelten Tarifvertrages ist unzulässig. 3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Dies ist kein für Tarifverträge anwendbarer Prüfungsmaßstab. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleich zu behandeln. Tarifvertragsparteien haben den allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten ( BAG Urteil vom 16.08.2005 – 9 AZR 378/04– DB 2006, 790 ). Auch allgemeinverbindliche Tarifverträge sind am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ( BAG Urteil vom 28.07.2004 – 10 AZR 580/08 – NZA 2005, 1188 ). Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird als eine andere, obwohl zwischen den Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können ( BAG Urteil vom 18.10.2000 – 10 AZR 503/99– NZA 2001, 508 ). Die Beklagte hatte mit Wirkung ab 01. Januar 2006 durch den TZA Maler Lackierer von 23 November 2005 ihr Versorgungssystem umgestellt und das System der Rentenbeihilfen für die Zukunft geschlossen. Unterschiedliche Wartezeitregelungen für Arbeitnehmer, die beihilfeberechtigt sind und solchen, die (nur) Anspruch auf eine kapitalgedeckte Zusatzrente haben, sind durch die Unterschiede der Versorgungssysteme gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nach dem Maßstab des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Zusatzversorgungskasse ihm eine Beihilfe zur Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen hat. Die beklagte Zusatzversorgungskasse ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines Versicherungsvereins a.G. Nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine überbetriebliche Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. Juni 1997 (folgend: TV Zusatzversorgung) bzw. dem ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (folgend: TZA Maler-Lackierer) ist sie verpflichtet, Arbeitnehmern, die vor dem 01. Januar 1976 geboren wurden und am 31. Dezember 2005 bereits zum Kreis der im Beihilfesystem Versicherten gehörten, Grundbeihilfen und befristete Ergänzungsbeihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Der am XX.XX.19XX geborene Kläger hat von 1974 bis 1977 eine Lehre im Maler- und Lackiererhandwerk gemacht und arbeitete zumindest bis 31. März 2001 in verschiedenen Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks. Er erlitt im Juli 2001 einen Magendurchbruch und bezog folgend Krankengeld sowie ab Januar 2002 Arbeitslosengeld. Vom 02. März 2002 bis zum 13. September 2003 arbeitete der Kläger danach als Maler bei der Firma „A“. Dieser Betrieb unterfiel nicht dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Maler- und Lackiererhandwerk. Danach arbeitete der Kläger nicht mehr. Am 14. Juli 2005 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Durch Rentenbescheid vom 10. November 2005 stellte die Deutsche Rentenversicherung B fest, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 29. August 2005 erfüllt waren und bewilligte dem Kläger eine befristete Rente ab 01. März 2006. Wegen des vollständigen Inhalts des Rentenbescheids wird auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2010 (Bl. 273 - 285 d.A.) verwiesen. Kraft Bescheid der Deutschen Rentenversicherung B vom 30. November 2006 wird die dem Kläger gewährte Versichertenrente als Dauerrente bis längstens zur Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres weitergewährt (vgl. weitere Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Oktober 2010, Bl. 286 d.A.). Mit Datum vom 01. Juli 2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe. Durch Bescheid vom 17. August 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe ab. Auf ein Schreiben des Klägers führte die Beklagte am 01. Februar 2008 aus, dass der Kläger nicht die tarifliche Voraussetzung erfülle, innerhalb der letzten sieben Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 60 Monate in Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks zurückgelegt zu haben. Sie empfahl dem Kläger jedoch, seine Fachuntauglichkeit anhand eines vertrauensärztlichen Gutachtens nachzuweisen und stellte ihm in Aussicht, er habe dann eventuell eine Anwartschaft auf einen Anspruch auf Beihilfe zur Altersrente (Anlage zur Klageschrift, Bl. 38 d.A.). Der Kläger erhob am 04. August 2008 Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, seine Fachuntauglichkeit anzuerkennen vor dem Arbeitsgericht München. Dies verwies den Rechtsstreit durch Beschluss vom 03. September 2008 an das Arbeitsgericht Wiesbaden. Der arbeitsmedizinischen Dienst der BG Bau bescheinigte dem Kläger am 24. Januar 2009 rückwirkend, dieser sei seit 13. September 2003 berufsuntauglich im Sinne des Tarifvertrages der Maler- und Lackiererzusatzversorgungskasse (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 27. Januar 2009, Bl. 112 f. d.A.). Bereits mit Schreiben vom 27. Januar 2009 bestätigte die Beklagte dem Kläger, dass er die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Gewährung einer Beihilfe aus der Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks erfüllt habe. Ihm werde eine Altersbeihilfe bei Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung gewährt werden (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2009, Bl. 118 d.A.). Eingehend bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 25. März 2009 verlangte der Kläger rückwirkend ab 13. September 2003 eine Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der ursprüngliche Antrag ist von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Berechnung der Wartezeit für den Anspruch auf Beihilfe zur Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei § 16 TZA Maler-Lackierer entsprechend anzuwenden. § 16 TZA Maler-Lackierer behandele die Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften bei Altersbeihilfe. Diese Regelung müsse auch für die Aufrechterhaltung von Versorgungsanwartschaften für eine Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe gelten. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 13. September 2003 Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß Tarifvertrag vom 23. November 2005 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer gelte ausschließlich für Altersbeihilfen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2010 abgewiesen. Der Kläger habe die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 a), b) TZA Maler-Lackierer nicht erfüllt. Die Wartezeitberechnung könne nicht dadurch verschoben werden, dass die Rückrechnung für die letzten sieben Jahre nicht an die Erwerbsunfähigkeit anknüpfe, sondern an den Zeitpunkt, ab dem der Kläger fachuntauglich gewesen sei. Eine Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit sei nicht mit einer Berufsuntauglichkeit/Fachuntauglichkeit gemäß § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer gleichzusetzen. § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer dürfe auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Regelung betreffe ausdrücklich nur die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gewährung einer Altersbeihilfe. Eine analoge Anwendung scheide aus, eine von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte Regelungslücke könne nicht angenommen werden. Hinsichtlich der Einzelheiten, auch wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 142 - 146 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2010 (Bl. 140 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 29. März 2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 27. April 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Juni 2010 mit einem an diesem Tag bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet. Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht § 240 SGB VI nicht geprüft. Der Kläger habe bereits ab dem Zeitpunkt seiner Fachuntauglichkeit am 13. September 2003 den Tatbestand für einen Bezug der Erwerbsminderungsrente erfüllt. Anspruchsvoraussetzung für die tarifliche Beihilfe sei nicht, dass die gesetzliche Rente selbst bewilligt worden sei. Zum 13. September 2003 sei die Wartezeit gemäß § 15 Nr. 3 b) TZA Maler-Lackierer erfüllt gewesen. Außerdem macht er geltend, dass die in Klammern gesetzte Erwähnung des § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer in § 15 Nr. 3 b) TZA Maler-Lackierer lediglich der Erläuterung des Begriffs der Fachuntauglichkeit bzw. Berufsuntauglichkeit diene. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht vereinbart, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Fachuntauglichkeit nur für die Fälle der Aufrechterhaltung des Anwartschaftsrechts nach § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer maßgeblich sei. Lediglich hilfsweise sei geltend zu machen, dass sich § 16 Nr. 1 TZA Maler-Lackierer der Rechtsgedanke entnehmen lasse, dass die Feststellung der Berufsuntauglichkeit gleichgesetzt werde mit der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. Schließlich verstoße die Wartefrist gem. § 15 Nr. 3 b) TZA Maler-Lackierer gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei nichtig. Arbeitnehmer, welche nach dem 31. Dezember 1975 geboren seien, müssten lediglich eine Wartezeit von 36 Monaten nachweisen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2010 – 1/2 Ca 1724/08 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 13. September 2003 eine Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß dem Tarifvertrag über eine überbetriebliche Zusatzversorgung vom 23. November 2005 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 06. Februar 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Fachuntauglichkeit einerseits und Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit andererseits könnten nicht gleichgesetzt werden. Ob und ab wann ein Anspruch auf gesetzliche Rente erfüllt sei, werde allein durch den Rentenversicherungsträger entschieden. Für den Kläger sei der 29. August 2005 maßgeblich. Eine Anwendung der für eine Altersbeihilfe vorgesehenen Berechnung der erforderlichen Wartezeiten auf die Beihilfe wegen Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit sei nach der tariflichen Systematik ausgeschlossen. Der Kläger habe auch vor seinem Ausscheiden keinen unverfallbaren Anspruch auf eine Beihilfe zur Rente wegen Erwerbsminderung erworben, da er keine ausreichende Zugehörigkeit zu einem Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks nachweisen könne. Die tarifliche Regelung sei auch nicht analog anwendbar. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Wartezeitregelung für notwendig gehalten, da bei einem wegen Fachuntauglichkeit ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine unter Umständen erst viele Jahre später eintretende Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nichts mit der Fachuntauglichkeit zu tun haben und nicht auf der Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk beruhen müsse. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf das Protokoll der Verhandlung vom 26. Januar 2011 (Sitzungsniederschrift Bl. 300 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat durch Beschlüsse vom 23. September 2010 und 11. November 2010 Hinweise erteilt. Zur Wiedergabe ihres Inhalts wird auf diese verwiesen (Bl. 219, 290 d.A.).