Urteil
18 Sa 125/10
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2011:0518.18SA125.10.0A
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Leitsätze
Die AVE-Einschränkungen sind seit 2006 nur noch bezogen auf eine Betriebsabteilung, nicht bezogen auf den Betrieb als Ganzes zu prüfen.
Selbständige Betriebsabteilung eine Baubetriebs iSd. AEntG und nach den AVE-Einschränkungen ist auch die "Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb stationärer Betriebsstätte" nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs.1 S. 3 VTV, die als selbständige Betriebsabteilung fingiert wird.
Fassadenbau, bei denen vollständige Fassaden auf zuvor von dem selben Auftragnehmer montierte Metallkonstruktionen angebracht werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metallindustrie, auch wenn die Montage nicht handwerklich erfolgt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.549,64 EUR (in Worten: Neunzigtausendfünfhundertneunundvierzig und 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die AVE-Einschränkungen sind seit 2006 nur noch bezogen auf eine Betriebsabteilung, nicht bezogen auf den Betrieb als Ganzes zu prüfen. Selbständige Betriebsabteilung eine Baubetriebs iSd. AEntG und nach den AVE-Einschränkungen ist auch die "Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb stationärer Betriebsstätte" nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs.1 S. 3 VTV, die als selbständige Betriebsabteilung fingiert wird. Fassadenbau, bei denen vollständige Fassaden auf zuvor von dem selben Auftragnehmer montierte Metallkonstruktionen angebracht werden, fallen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metallindustrie, auch wenn die Montage nicht handwerklich erfolgt. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 90.549,64 EUR (in Worten: Neunzigtausendfünfhundertneunundvierzig und 64/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage wegen des weitergehenden Zinsanspruchs abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung ist ganz überwiegend erfolgreich. Die Klage ist begründet. Die Beklagte hat dem Kläger Urlaubskassenbeiträge als Mindestbeiträge für das Jahre 2006 in Höhe von 90.549,64 € nachzuzahlen. Dies folgt aus § 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 3 a AEntG in der bis 23. April 2009 geltenden Fassung (folgend nur noch: AEntG) iVm. § 18 VTV vom 20. Dezember 1999 in der Fassungen des Änderungstarifvertrags vom 15. Dezember 2005 und § 2 Abs. 2 und 3 a) TV Mindestlohn vom 29. Juli 2005. Lediglich der Zinsanspruch des Klägers nach § 24 VTV ist nicht in vollem Umfang begründet. I. Zur Prüfung der Beitragspflicht der Beklagten im Jahr 2006 ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG nur auf die auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ eingesetzten Arbeitnehmer der Beklagten abzustellen. 1. Das AEntG vom 26. Februar 1996 (in der bis 23. April 2009 geltenden Fassung) ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 in der Weise abgeändert worden, dass auf einen eigenständigen Betriebsbegriff verzichtet und stattdessen auf die tarifliche Definition des Betriebes und der Betriebsabteilung verwiesen wurde (vgl. BAG Urteil vom 17. November 2010 – 10 AZR 845/09– veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06 - 10 AZR 782/06 – NZA-RR 2008, 253 ; BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 10 AZR 44/04 – NZA 2005, 1365 ). Danach waren nach § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG die Rechtsnormen des Tarifvertrags anwendbar, „wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 SGB III erbringt und auch inländische Arbeitgeber ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren müssen.“ 2. In der 2006 maßgeblichen Fassung des VTV (in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 15. Dezember 2005) wurde unter § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 bestimmt: „Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.“ Von einer selbständigen Betriebsabteilung im Sinne des Satzes 3 des Abschnitts VI ist auszugehen, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten ausführen. Diese Ausweitung gegenüber dem in Satz 2 des Abschnitts VI geregelten Begriffs der Betriebsabteilung ist seit der zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderung des AEntG (in der bis 23. April 2009 maßgeblichen Fassung) durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 nach § 1 Abs. 1 S. 1 AEntG ebenfalls erheblich ( BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 10 AZR 44/04 – NZA 2005, 1365 ). a) Der Kläger hat seine in der Berufung zusätzlich vertretene Ansicht, die Montagebaustellen der Beklagten seien auch nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 VTV als selbständige Betriebsabteilung zu qualifizieren, lediglich damit begründet, dass die Arbeiten nur sinnvoll von einem vor Ort auf der Baustelle tätigen Bauleiter koordiniert werden könnten. Dies ist nicht überzeugend. Eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Untrabs. 1 S. 2 VTV ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, welche auch nur ein Hilfszweck sein kann. Das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit erfordert eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung sowie einen besonders ausgeprägten spezifischen arbeitstechnischen Zweck. Baustellen eines Bauunternehmens sind keine organisatorisch abgegrenzten Betriebsteile, auch wenn auf jeder ein fester Arbeitnehmerstamm tätig ist, der zwischen verschiedenen Baustellen jeweils für deren Dauer nicht ausgetauscht wird. Eine selbständige Betriebsabteilung iSd. Satzes 2 liegt dagegen vor, wenn der ausländische Arbeitgeber in Deutschland eine Niederlassung unterhält, von der aus er den Einsatz der von ihm entsandten Arbeitnehmer koordiniert ( BAG Urteil vom 19. November 2008 - 10 AZR 864/07 - veröffentlicht in juris; BAG Urteil vom 21. November 2007 – 10 AZR 782/06– NZA-RR 2008, 253 ). Die Beklagte unterhält keine Niederlassung in Deutschland. In dem vorhergehenden Rechtsstreit der Parteien um Auskunft und Beitragsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die bloße Beschäftigung eines Montageleiters in Deutschland für sich genommen nicht ausreiche, um eine Ausgliederung aus der organisatorischen Gesamtheit des Betriebs anzunehmen. Der Montageleiter habe Anweisung der Geschäftsführung weiterzuleiten. Die Projektplanung erfolge von Polen aus ( BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 9 AZR 154/04 - NZA 2005, 1376 ). Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten nicht entgegengetreten, die Baustellenorganisation, das Montagekonzept, der Montageablauf, der Einsatz von Geräten und Maschinen sowie die detaillierten Anlieferungen würden von ihrer technischen Abteilung in Polen geplant und später gesteuert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 auf die Auflage, die Organisation und Durchführung der Montagearbeiten genauer darzulegen, klargestellt, dass die Personaleinsatzplanung jedoch ausschließlich vor Ort durch den Baustellenleiter durchgeführt werde. Der „Baustellenleiter“ der Beklagten leitet nicht die Arbeiten auf der gesamten Baustelle, sondern ist für die Ausführung des Auftrags der Beklagten vor Ort verantwortlich. Damit kann er auch als Montageleiter bezeichnet werden. Seine Aufgabe ist die Koordinierung des Personaleinsatzes zur mangelfreien und zeitgerechten Erfüllung des vorgegebenen Montageplans. Diese Tätigkeit ist unverzichtbar und kann nicht von einem von der jeweiligen Baustelle entfernten Betriebssitz aus geleistet werden. Sie lässt jedoch für sich betrachtet nicht auf eine organisatorische Abgrenzung der Baustellen vom Betrieb schließen. Wie schon der ebenfalls verwendete Begriff des „Bauleiters“ erkennen lässt, ist ein präsenter Verantwortlicher für das auszuführende (Teil-) Bauvorhaben auf jeder Baustelle zu erwarten. Der Kläger hat auch gegen über dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 ( - 9 AZR 154/04 - )zu Grunde legt, keine anderen erheblichen Tatsachen vorgetragen. Dass der Verantwortliche für die Ausführung des Auftrags entsprechend der Montageplanung auf der Baustelle anwesend sein muss und nicht täglich zwischen Baustelle und Unternehmenssitz in Polen pendeln kann, ist selbstverständlich. b) Die Baustellen „B“, „D“ und „F“ gelten insgesamt jedoch als selbständige Betriebsabteilung iSd. Satz 3. Durch die Fiktion des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV erweitert werden worden. Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern gilt danach als selbständige Betriebsabteilung, wenn in einem Mischbetrieb mit überwiegend baufremden Leistungen die Selbständigkeit einer Betriebsabteilung mit baulichen Leistungen nicht festgestellt werden kann ( BAG Urteil vom 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518; BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04 - NZA 2005, 1365 ). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat außerhalb der angeführten Baustellen 2006 überwiegend baufremde Leistungen erbracht, sie produzierte in Polen und Deutschland industriell Stahl- und Metallprodukte. Von einer Gesamtheit von Arbeitnehmern ist auszugehen, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten durchführen. Dass Kriterium nach Satz 2, eine auch für Außenstehende wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, muss nicht erfüllter sein ( BAG Urteil vom 25. Januar 2005 – 9 AZR 44/04 - NZA 2005, 1365; Hess. LAG Urteil vom 26. März 2007 - 16 Sa 1602/06 - veröffentlicht in juris; Hess. LAG Urteil vom 01. September 2010 - 18 Sa 1555/09 - veröffentlicht in juris ). Die von der Beklagten 2006 auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer wurden außerhalb einer stationären Betriebsstätte und ausschließlich bei der Errichtung der Stahlkonstruktionen, der Verbindung dieser Konstruktionen mit dem Bauwerk und der Montage der unterschiedlichen Fassadenteile auf der jeweiligen Trägerkonstruktion eingesetzt. Die von der Beklagten gegen diese Einordnung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Die Fiktion in § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV führt nicht dazu, dass jede Baustelle als selbständige Betriebsabteilung behandelt wird. Es solle solche vielmehr Gruppen von Arbeitnehmern erfasst werden, welche in einem Mischbetrieb mit überwiegend baufremden Leistungen bauliche Tätigkeiten ausüben, wenn deren Abteilung, welche von den übrigen mit baufremden Leistungen befassten Abteilungen unterschieden werden kann, nicht iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 selbständig ist (vgl. BAG Urteil 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518 ). Das Ziel der Regelung ist nicht eine Aufspaltung eines baugewerblichen Betriebs in Betriebsabteilungen, sondern die Erfassung baugewerblicher Tätigkeiten eines im Übrigen mit überwiegend baufremden Tätigkeiten befassten Unternehmens, beschränkt auf dessen baugewerblichen Leistungen. 3. Die Montage von Fassaden fällt nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 VTV unter die baugewerblichen Tätigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst die Stahlkonstruktionen montiert und mit dem Rohbau verbunden werden muss, auf welche die Fassadenelemente aus Metall, Glas oder sonstigen Materialien aufgebracht werden (vgl. BAG Urteil vom 04. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02– AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz ). II. Die Erstreckung gemäß § 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 3 a AEntG gilt auch für die als Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV anzusehenden Baustellen „B“, „D“ und „F“ der Beklagten. Sie werden von der Allgemeinverbindlichkeit erfasst. Die fingierte Abteilung fällt nicht unter die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung für den VTV (in der Fassung vom 15. Dezember 2005) gemäß der Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 für Betriebe und Betriebsabteilungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (veröffentlicht am 11. April 2006, BAnz. Nr. 71, S. 2729 ff.). 1. Die rückwirkend zum 01. Januar 2006 geltenden Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE-Einschränkungen) sind wie folgt formuliert: „Erster Teil Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag I. 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der im Anhang I abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge (…) - der Metall- und Elektroindustrie fallen. (…) II. Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Abschnitt I Abs. 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Abschnitt I Abs. 2 Buchstabe a) genannten Verbände geworden sind III. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, 1. Die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland (…) erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. April 2005 (…) (Anhang II) genannt sind; (…) 6. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall – Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, (…) sind, von einem der Mantel- oder Rahmentarifvertrag dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände erfasst werden und überwiegend Tätigkeiten ausüben, die im fachlichen Geltungsbereich eines am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifvertrages dieser Verbände oder ihrer Mitgliedsverbände (Anhang II) genannt sind, falls derjenige Tarifvertrag, von dem der Betrieb erfasst wird, gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezieller ist. IV. Die Allgemeinverbindlichkeit erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Abschnitten oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen. Anhang I Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen. (…) Metall- und Elektroindustrie Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige: 1. Eisen- und Stahlerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), NE-Metallerzeugung (einschließlich -halbzeugwerke), Eisen-, Stahl- und Tempergießereien, NE-Metallgießerei, Ziehereien und Kaltwalzwerke, Stahlverformung, Oberflächenveredlung und Härtung, Schlosserei, Schweißerei, Schleiferei und Schmiederei, Stahl- und Leichtmetallbau, Maschinenbau, Straßenfahrzeugbau, Schiffbau, Luftfahrzeugbau, Elektrotechnik, Feinmechanik und Optik, Herstellung und Reparatur von Uhren, Herstellung von Eisen-, Blech- und Metallwaren; nur soweit sie aus Metall gefertigt sind: Herstellung von Musikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren; 2. Metall-Filterbau, Elektronik, Steuerungs-, Regel- und Messtechnik, Verfahrenstechnik, Atomphysik, Kerntechnik und Strahlentechnik; 3. Verwaltungen, Niederlassungen, Forschungs- und Entwicklungsbetriebe, Konstruktionsbüros, Montagestellen sowie alle Hilfs- und Nebenbetriebe vorgenannter Fachzweige und Betriebe, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen, die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen. Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt. Anhang II Die maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen. Maler- und Lackiererhandwerk (1) Alle selbständigen Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die (…) Wärmedämmverbundsystem- (…) arbeiten ausführen. (…) Metallbauerhandwerk Für Betriebe des Metallbauerhandwerks, darunter fallen insbesondere Betriebe, die 1. Stahl- und Metallkonstruktionen, Fördersysteme, Konstruktionen des Anlagenbaus sowie Schließ- und Sicherungssysteme entwerfen, planen, herstellen, montieren in Betrieb nehmen, umbauen und instand halten, unter Einbeziehung von steuerungstechnischen Systemen und deren Schnittstellen, 2. Verbindungen an Bauwerken und Konstruktionen unter Berücksichtigung von Befestigungsverfahren, Befestigungselementen, lösbaren und unlösbaren Befestigungssystemen, insbesondere Schweiß- und Klebeverbindungen sowie des Montageuntergrundes planen und herstellen, (…) Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk Für Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks; darunter fallen insbesondere betriebe, die folgende Tätigkeiten ausführen: (…) 4. Ausführung von Arbeiten aus Stabstahl, Profilstahl, Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen an Bauwerken, insbesondere an Anlagen zur Innen – und Außenentwässerung. (…)“ 2. Die jeweilige Ergänzung durch einen Satz 2 in den Einleitungen zu Anhang I wie Anhang II: „Als Betriebe im Sinne dieses Anhangs gelten in jedem Fall auch selbständige Betriebsabteilungen.“ macht deutlich, dass die jeweilige Einschränkung der AVE bezogen auf die Betriebsabteilung, nicht auf den Betrieb als Ganzes, angewandt und geprüft werden soll. Die Auslegung der Einschränkungen für die Metall- und Elektroindustrie kann daher nicht mehr lediglich betriebsbezogen erfolgen, wie in dem von beiden Parteien angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 ( - 9 AZR 154/04 -) festgestellt. In den von dem Bundesarbeitsgericht für die Jahre 2001 und 2002 maßgeblichen AVE-Einschränkungen in dem Rechtsstreit der Parteien fehlte eine Erläuterung wie in dem oben zitierten Satz 2. Im Anhang, in welchem die maßgeblichen fachlichen Geltungsbereiche aufgezählt wurden, waren z.B. für die Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie sowie für die Sägeindustrie ausdrücklich auch die selbständigen Betriebsabteilungen angeführt, nicht aber bei dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie. a) Eine Allgemeinverbindlicherklärung ist Normsetzung und aus diesem Grund wie ein Gesetz auszulegen. Dies gilt auch für ihre Grenzen, d.h. die Einschränkungen ( BAG Urteil vom 12. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - NZA 2010, 954 ). Den Begriff der „selbständigen Betriebsabteilung“ haben die Antragsteller wie folgend das Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Normgeber mit dem Sinngehalt verwendet, wie er in dem (eingeschränkt) allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen benutzt wird. Für eine andere Bedeutung besteht kein Anhaltspunkt. Dies wäre auch wegen der durch § 1 Abs. 1 S. 1, 2. Halbs. AEntG übernommenen tariflichen Definition des Betriebs und der Betriebsabteilung nicht zu erwarten. Damit ist „selbständige Betriebsabteilung“ iSd. AVE-Einschränkungen nicht nur durch ihre räumliche und organisatorische Abgrenzung auch für Außenstehende selbständige Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 VTV, sondern auch die als selbständig fingierte Betriebsabteilung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte mit ihren Baustellen dem Geltungsbereich des VTV unterfällt und nicht darauf abgestellt werden kann, dass es sich bei ihr insgesamt um ein Unternehmen der Metallindustrie handelt. Die Regelung nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV soll gerade den Teilbereich eines Mischbetriebes erfassen, in welchem - im Verhältnis zum Gesamtbetrieb zeitlich nicht überwiegend - baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden. Die Einfügung des Satzes 2 vor die in den Anhängen I und II aufgezählten Geltungsbereiche von Tarifverträgen stellt klar, dass dies auch für Betriebe gelten soll, deren Tätigkeit im Übrigen vom Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags erfasst wird. Es gilt keine Tarifeinheit (vgl. BAG Urteil vom 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05– NZA 2007, 1111 ). b) Die Beklagte kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie mit ihrem Betrieb unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fällt. Prüfungsgegenstand für die Reichweite der AVE ist nur die selbständige Betriebsabteilung im tariflichen Sinne. Die Überlegung, dass die übrigen Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Beklagten dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie entsprechen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendbarkeit dieser Tarifverträge bei unterstellter Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist Voraussetzung, überhaupt von einer Anwendbarkeit dieser Tarifverträge auch auf die Arbeitsverhältnisse der selbständigen Betriebsabteilung auszugehen (vgl. BAG Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 325/07 - AP Nr. 307 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau ). Dies ist jedoch von dem aus den AVE-Einschränkungen erkennbaren Regelungswillen zu trennen, auch bei möglicher Geltung anderer Tarifverträge im Übrigen Betriebsabteilungen mit baugewerblichen Tätigkeiten isoliert dem VTV zu unterwerfen. 3. Die aus den Baustellen „B“, „D“ und „F“ bestehende Betriebsabteilung der Beklagten unterfiel bei der danach gebotenen isolierten Betrachtung dieser Abteilung nicht dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. a) Nach dem in Anhang I angeführten Geltungsbereich für Betriebe und Betriebsabteilungen der Metall- und Elektroindustrie ist davon auszugehen, dass auch auf einen Betrieb, welcher ausschließlich Montagen ausführt, diese Tarifverträge anwendbar sein können. Schließlich sind unter Ziff. 3 ausdrücklich Betriebe benannt, die über keine eigene Produktionsstätte verfügen, jedoch Montagen ausführen. Diese Betriebe sind zu trennen von den im letzten Satz für den Geltungsbereich der Tarifverträge angeführten außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen). Unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie können also sowohl Unternehmen fallen, die ausschließlich Montagen ausführen als auch solche, die neben Tätigkeiten in einer eigene Produktionsstätte Montagen als außerbetriebliche Arbeitsstelle unterhalten. b) Die Voraussetzung, dass die Ausführung von Montagen dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterfallen müsste, ist ausschließlich bezogen auf die Betriebsabteilung zu prüfen. Dies gebietet die mit der AVE-Einschränkung erfolgte Klarstellung, dass die Betriebsabteilung maßgeblich sein soll. Zu fragen war daher, ob die anzunehmende Betriebsabteilung der Beklagten im Jahr 2006 ohne Berücksichtigung ihrer übrigen Tätigkeiten dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie hätte unterliegen können. Dies ist zu verneinen. c) Abweichend als von der Kammer noch im Verhandlungstermin am 08. Dezember 2010 angenommen, kann nicht ausschließlich darauf abgestellt werden, ob die Arbeitsweise der Beklagten handwerklich oder industriell war. Maßgeblich ist zunächst, dass die Einschränkungen unter Ziff. 3 nur solche Betriebsabteilungen ohne eigene Produktionsstätte ausnehmen, die Montagen ausführen, „die dem fachlichen Geltungsbereich entsprechen“. Die Beklagte ist wie ein Betrieb ohne „eigene Produktionsstätte" anzusehen, da sie die Stahlkonstruktionen und Fassadenteile nicht selbst herstellte, sondern ausschließlich montierte. Der mit Schriftsatz vom 02. März 2011 der Beklagten ausführlich geschilderte Ablauf der Montagearbeiten auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ kann nach Auffassung der Kammer auch nicht mehr als handwerklich qualifiziert werden. Die Beklagte setzt bis zu 40 Arbeitnehmer pro Auftrag ausschließlich stark arbeitsteilig ein. Die Arbeitnehmer können nur Teilleistungen ausführen, sie sind nicht umfassend im Sinne eines Handwerksberufes qualifiziert. Es sind in hohem Umfang wiederkehrende Arbeiten zu verrichten. Eine Bearbeitung oder Anpassung einzelner Elemente vor Ort findet nicht statt. Vielmehr steht der Zusammenbau ausschließlich industriell vorgefertigte Elemente im Vordergrund. Dabei sind neben händisch auszuführenden Arbeiten auch Großgeräte wie Kräne und Bühnen zum Transport und zur Bereitstellung von Konstruktions- und Fassadenteilen im Einsatz. Aus der Aufzählung der möglichen betrieblichen Tätigkeiten für den Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie ist nicht erkennbar, dass die von der Beklagten als „konstruktiver Fassadenbau“ bezeichneten Tätigkeiten erfasst werden sollten. Unter Ziff. 1 ist zwar der Stahl- und Leichtmetallbau angeführt, nicht aber der Fassadenbau. Die Beklagte beschränkt sich auch nicht auf den Zusammenbau von Stahlkonstruktionen, sondern erstellt ausgehend von Stahlkonstruktionen komplette Gebäudeaußenhüllen. Bei den außerbetrieblichen Arbeitsstellen der Eisen-, Metall- und Elektroin-dustrie (Schlusssatz) werden nur der Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau angeführt. Hierbei handelt es sich um Bauwerke, so dass diese Tätigkeiten ohne die ausdrückliche Klarstellung über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV dem Geltungsbereich des VTV unterliegen würden. Welche Montagen über den Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau hinaus dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterfallen soll, wenn der Betrieb über keine eigene Produktionsstätte verfügt, ist nicht erkennbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung einer Vollfassade über die Stahlkonstruktion hinaus auch aus Bauteilen besteht, wie z.B. Glas, die nicht von den Betrieben der Metallindustrie hergestellt werden. Es werden üblicherweise gerade nicht ausschließlich Elemente montiert, die zuvor von Unternehmen produziert wurden, die unter den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallen. Die hier zu bewertende Montage geht also über den Zusammenbau der von „Tarifunternehmen“ hergestellten Bauteile hinaus. Bei den von der Beklagten 2006 ausgeführten Montagen handelt es sich um Fassadenbau. Werden nicht nur einzelne Fassadenelemente angebracht, sondern vollständige Außenhüllen von Bauwerken hergestellt, die auch dämmen, isolieren sowie über Fenster, Belüftungsvorrichtungen, Photovoltaikanlagen usw. verfügen müssen, stellt dies erhebliche Anforderungen an das ausführende Unternehmen. Zugleich ergibt sich aus der Art dieser Aufgabe, dass sie auf Baustellen mit Werkzeugen und Geräten des Baugewerbes erledigt werden müssen. Als typisch kann auch erwartet werden, dass nicht der Hersteller der Metallelemente der Fassadenkonstruktion diese montiert, sondern dass diese Aufgabe von einem Unternehmen ausgeführt wird, welches die Fassade vollständig und den baulichen Anforderungen entsprechend errichten kann. Es ist nicht erkennbar, dass eine derartige Leistung wegen der Verwendung von Elementen des Stahl- und Leichtmetallbaus, wenn die Leistung nur auf die Errichtung der Fassade durch Montage gerichtet ist, „dem fachlichen Geltungsbereich (entspricht)“. Soweit für die Kammer überprüfbar, führen die aktuellen Manteltarifverträge der Metallindustrie als umfassend oder konstruktiv zu umschreibende Fassadenarbeiten nicht an. Die Montage von Metallkonstruktionen an Bauwerken und von Fassadenteilen kann bei handwerklicher Ausführung dem Metallbauerhandwerk oder dem Klempnerhandwerk zuzurechnen sein, wie die im Anhang II der Einschränkungen aufgezählten Geltungsbereiche der (Handwerks-)Tarifverträge erkennen lässt. Der Umstand, dass der nicht mehr handwerkliche bzw. nicht handwerkliche Fassadenbau bei den AVE-Einschränkungen nicht ausdrücklich erwähnt wird, obwohl diese Entwicklung solcher früher der Bauschlosserei zuzurechnenden Tätigkeiten bekannt ist, lässt deshalb den Schluss zu, dass der nicht handwerkliche Fassadenbau nicht ausgenommen werden sollte. Zu Gunsten der Beklagten kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die „konstruktiven Fassadenbauarbeiten“ bei einer von den übrigen Tätigkeiten der Beklagten getrennten Beurteilung trotz der nach dem Verständnis der Kammer nicht mehr als handwerklich zu qualifizierenden Montagetechnik dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie unterlagen. Es handelt sich vielmehr um eine der Bauindustrie zuzurechnende Tätigkeit (vgl. die von der Beklagten in der Anlage zitierte DIN-Norm 18516, diese bezieht sich auf hinterlüftete Außenwandbekleidungen, s. Anlage 21, Anlagenband). 4. Die 2006 auf den Baustellen ausgeübte Tätigkeit der Beklagten war auch nicht als „Fertigbau“ über II. des Ersten Teils der AVE-Einschränkungen ausgenommen. Fertigbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 13 VTV und damit auch iSv. Abschnitt II der Einschränkungsklausel sind zu bejahen, wenn entweder Bauwerke aus Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet werden oder Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken eingebaut oder zusammengefügt werden und durch die Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt wird ( BAG Urteil vom 18. Oktober 2006 - 10 AZR 301/06–EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 130 ). Danach hat die Beklagte keine Fertigbauarbeiten ausgeführt. Ihre Erläuterung, die Konstruktionsteile und Fassadenelemente hätten vielmehr wie ein Puzzle zusammengefügt werden müssen, lässt im Gegensatz zu der Bewertung erkennen, dass Fassaden in konventioneller Arbeitsweise errichtet wurden. Die Fertigung der Metall- und sonstigen Elemente außerhalb der Baustelle genügt nicht. Ebenso wurden die von der Beklagten verrichteten Tätigkeiten nicht als Wärmedämmverbundsystemarbeiten nach Anhang II der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen. Die für die Einschränkung der AVE darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG Urteil vom 02. Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - DB 2009, 798 ) hat zu den Voraussetzungen dieser Einschränkung nichts vorgetragen. Es ist zudem nicht erkennbar, dass es sich bei den montierten Fassaden um Wärmedämmverbundsysteme handelte. Schließlich würden für Arbeitnehmer auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ weder die Mantel- und Rahmentarifverträge des Metallbauerhandwerks noch des Klempnerhandwerks gelten. Auch diese Einschränkung der AVE nach dem Ersten Teil, III. 6. greift nicht zu Gunsten der Beklagten ein. III. Der Kläger hat die geforderten Mindestbeiträge aus den 50.080 Arbeitsstunden, welche von der Beklagten angegeben worden waren, nachvollziehbar berechnet. Die Beklagte ist der Behauptung, sie habe ausschließlich Facharbeiter beschäftigt, so dass ein Mindestlohn von 12,30 € geschuldet war, nicht entgegengetreten. Die Beklagte hat daher dem Kläger Urlaubskassenbeiträge in Höhe von 90.549,64 € gemäß § 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 und 2, Abs. 3 a AEntG iVm. §§ 18 VTV 2 Abs. 2 und 3 a) TV Mindestlohn nachzuzahlen Lediglich der Zinsanspruch des Klägers nach § 24 VTV ist nicht in vollem Umfang begründet. Die Beklagte schuldete die Beiträge für August 2006 spätestens zum 15. des Folgemonats. Sie kann sich daher erst ab 16. September 2006 in Verzug befunden haben. Da eine Aufteilung der sich für die Gesamtstunden ergebenden Beiträge auf einzelne Monate nicht möglich ist – auch der Kläger hat nur die Zahl der Arbeitstunden durch die Zahl der Monate dividiert – kann der Kläger Zinsen aus dem Gesamtbeitrag erst ab 16. September 2006 verlangen. Nur insoweit war die Berufung zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Der Kläger begehrt von der Beklagten für das Jahr 2006 Beiträge zum Urlaubskassensystem der Bauwirtschaft. Zwischen den Parteien besteht dabei Streit darüber, welche Konsequenzen die Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gegenüber dem Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für den Einsatz von entsandten Arbeitnehmern der Beklagten hatte. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV-Bau], Tarifvertrag für das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütungen zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte ist eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in A/Polen. An ihrem Unternehmenssitz in A produziert sie Stahlelemente und Stahlteile. Im Jahr 2006 entfielen darauf insgesamt 54.650 Arbeitsstunden. 2006 entsandte die Beklagte - wie auch schon in den Vorjahren - außerdem Arbeitnehmer nach Deutschland. Diese wurden in zwei voneinander unabhängigen Bereichen eingesetzt. Zum Einen betrieb die Beklagte als Subunternehmerin Stahl- und Metallbau und stellte insb. Stahlkonstruktionen in Werken deutscher Unternehmen her, dabei fielen 2006 insgesamt 53.029,75 Arbeitsstunden an. Zum Anderen setzte die Beklagte auf den Baustellen „B“ in C, „D“ in E und „F“ in G Arbeitnehmer für die Montage von Fassadenbauteilen auf Stahlkonstruktionen ein. Sowohl die Elemente der die Fassadenteile tragenden Metallkonstruktionen als auch die Fassadenteile aus Metall, Glas oder anderen Stoffen waren von Dritten hergestellt und geliefert worden, nicht von der Beklagten. Bei diesen Fassadenarbeiten, welche die Beklagte als „konstruktiven Fassadenbau“ bezeichnet, wurden 2006 insgesamt 50.080,75 Arbeitsstunden erbracht. Zur Wiedergabe der von der Beklagten 2006 in Deutschland ausgeführten Werkverträge und die entsprechenden Leistungsverzeichnisse wird auf die Anlagen 1 bis 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2009 (Anlagenband zum Schriftsatz) für den Stahl- und Metallbau einerseits sowie die Anlagen 7 bis 9 desselben Schriftsatzes (Anlagenband) und die Anlagen K 1 bis K 3 zum Schriftsatz des Klägers vom 31. August 2009 (Bl. 124 – 190 d.A.) für die Fassadenmontagen andererseits verwiesen. Die Beklagte ist - soweit in Deutschland tätig - der Maschinenbau- und Stahlberufsgenossenschaft zugeordnet (Anlage 15 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 11. Februar 2009). Sie unterhält in Deutschland keine im Handelsregister eingetragene Niederlassung. Die Beklagte hatte bereits vor 2006 ein Büro in H. Von dort aus werden nach Angaben der Beklagten nur alle notwendigen organisatorischen Arbeiten in Zusammenhang mit den Entsendungen sowie gegenüber dem Finanzamt und der Agentur für Arbeit erledigt, nicht jedoch die Montagearbeiten koordiniert. Die Parteien hatten bereits gerichtlich darum gestritten, ob die Beklagte für die Jahre 2001 und 2002 verpflichtet war, dem Kläger bezüglich ihrer in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskünfte zu erteilen und Urlaubskassenbeiträge zu leisten. Durch Urteil vom 25. Januar 2005 verneinte das Bundesarbeitsgericht ( - 9 AZR 154/04 - NZA 2005, 1376 ) eine solche Verpflichtung der Beklagten. Ihr Betrieb falle unter die in der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung für Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie. Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Einschränkung sei nicht die Betriebsabteilung, sondern der Betrieb. Außerdem hatte das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die bloße Beschäftigung eines Montageleiters in Deutschland für sich genommen nicht ausreiche, um eine Ausgliederung einer selbständigen Betriebsabteilung aus der organisatorischen Gesamtheit des Betriebes anzunehmen, wenn der Montageleiter vor allem Anweisungen der Geschäftsführung weiterzuleiten hätte und auch die Projektplanung von Polen aus erfolge. Der Kläger hat mit seiner 06. August 2008 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und der Beklagten am 21. August 2008 zugestellten Klage geltend gemacht, bei den drei Baustellen der Beklagten, auf denen diese - unstreitig - von Januar bis August 2006 tätig war, habe es sich um eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV gehandelt. Die entsandten Arbeitnehmer hätten auf den Baustellen in koordinierter Art und Weise von einem Bauleiter gesteuert baugewerbliche Tätigkeiten erbracht. Die selbständige Betriebsabteilung werde nicht von der Einschränkung der AVE erfasst. Im Unterschied zu der Rechtslage des vorherigen Verfahrens der Parteien ( BAG Urteil vom 25. Januar 2005 - 9 AZR 154/04 -) sei in der Einschränkung der AVE zu Anhang I mittlerweile bestimmt, dass Betriebe im Sinne des Anhangs auch selbständige Betriebsabteilungen seien. Der Kläger hat dazu die Ansicht vertreten, dass die ausschließliche Montage von Fassadenelementen nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie falle. Er hat außerdem bestritten, dass überwiegend mit dem Werkstoff Metall gearbeitet wurde. Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Fassadenmontage nicht industriell erfolge. Die Elemente würden per Hand montiert, Werkzeuge nur zur Unterstützung der handwerklichen Tätigkeit eingesetzt, ein erhöhter Kapitalbedarf für Maschinen etc. sei nicht ersichtlich. Schließlich montiere die Beklagte nur auf Anforderung und nicht auf Vorrat. Produktionsanlagen und -stufen seien nicht vorhanden. Der Kläger hat, da die Beklagte keine Bruttolöhne meldete, Mindestbeiträge geltend gemacht, die sich wie folgt berechnen: Da die Beklagte angab, dass ihre Arbeitnehmer auf den Baustellen insgesamt 50.080 Stunden arbeiteten, hat der Kläger den Monaten Januar bis August 2006 jeweils 6.260 Arbeitsstunden zu einem Mindestlohn von 12,30 € für Facharbeiter zu Grunde gelegt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbruttolohn brutto von 76.998,00 € und ein Urlaubskassenbeitrag (14,7%) von monatlich 11.318,71 €, insgesamt 90.549,65 €. Die Beiträge seien gemäß § 22 Abs. 1 VTV spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen gewesen, so dass die Beklagte Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 24 VTV schulde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.549,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29. September 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe seit keine Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 SGB III erbracht. Sämtliche geleisteten Arbeiten, auch auf den Baustellen in C, E und G, seien allein dem Metallgewerbe zuzuordnen. Fassadenfertigteile seien mit Hilfe einer durch sie errichteten Stahlkonstruktion zu einer kompletten Außenschale eines Gebäudes montiert worden. Die Montage gehöre zum Metallgewerbe, wie das Berufsbild des Konstruktionsmechanikers zeige. Selbst wenn die Montagearbeiten dem Baugewerbe angehören wurden, hätten zeitlich die zweifelsfrei der Metallindustrie zuzurechnenden Fertigungsarbeiten überwogen. Die AVE-Einschränkung führe dazu, dass der VTV nicht anwendbar sei. Der Schwerpunkt des gesamten Betriebes liege in der Fertigung von Stahlelementen und Stahlkonstruktionen, nicht in der Montage von Verbundsystemen. Sie sei ein Industriebetrieb. Außerdem handele es sich bei den Montagestellen um keine selbständige Betriebsabteilung. Die Beklagte hat behauptet, sie unterhalte in Deutschland keine Arbeitsstätte, welche räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt sei, über eigene technische Mittel verfüge und einen eigenständigen Leitungsapparat habe. Sie hat die Ansicht vertreten, dass auch eine „Gesamtheit von Arbeitnehmern, (welche) außerhalb der stationären Betriebsstätte“ eingesetzt werde, wie von § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV vorgesehen, ähnliche Voraussetzungen erfüllen müsse, wie sie bisher für die Annahme einer „selbständigen Betriebsabteilung“ von der Rechtsprechung gefordert wurden. Anderenfalls könnte jede Baustelle als selbständige Betriebsabteilung anzusehen seien. Sie hat dazu behauptet, ihre im Fassadenbau tätigen Arbeitnehmer seien zumindest nicht organisatorisch abgrenzbar eingesetzt worden. Die Baustellenorganisation, das Montagekonzept, der Montageablauf, der Einsatz von Geräten und Maschinen sowie die detaillierten Anlieferungen würden von ihrer technischen Abteilung in Polen geplant und später gesteuert. Sämtliche erforderlichen Maschinen für die Montagearbeiten seien von Polen aus an die einzelnen Baustellen transportiert worden. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass auch die von ihr ausgeführten Montagearbeiten als industriell zu qualifizieren sei. Es handele sich um so genannten „konstruktiven Fassadenbau“, bei welchem industriell vorgefertigte Teile auf Unterkonstruktionen aus Metall montiert und ihrerseits mit der geschlossenen Rohbaufläche verbunden würden. Diese Arbeitsweise habe sich nicht aus dem Handwerk, sondern aus industriellen Arbeitsmethoden entwickelt. Ein Betrieb des konstruktiven Fassadenbaus werde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von § 1 Abs. 2 HwO erfasst (vgl. Anlagen 21 – 24 des Anlagenbandes zum Schriftsatz vom 11. Februar 2009). Weiter hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Arbeiten auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ jedenfalls als Wärmedämmverbundsystemarbeiten und Fertigbauarbeiten von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen seien. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch am 30. September 2009 verkündetes Urteil abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei den Baustellen der Beklagten in Deutschland im Jahr 2006 –„B“, „D“ und „F“– um eine selbständige Betriebsabteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV handelte. Weder der Betrieb noch eine etwaige selbständige Betriebsabteilung würden von dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag erfasst. Es handele sich bei der Beklagten um einen Betrieb der Metallindustrie, der unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie falle und somit von der Geltung der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen werde. Dies gelte auch für die Rechtslage gemäß der AVE-Bekanntmachung in der Fassung vom 24. Februar 2006. Wenn der geänderte Eingangssatz des Anhanges I so zu verstehen sei, dass auch eine selbständige Betriebsabteilung bei auf diese beschränkter Betrachtung dem fachlichen Geltungsbereich der Metall- und Elektroindustrie unterfallen müsse, könne dies bejaht werden. Die von der Beklagten auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ erbrachten Montagetätigkeiten seien „außerbetriebliche Arbeitsstellen (Montagen)“ im Sinne dieser Tarifverträge. Zur Darlegung der vollständigen Urteilsgründe sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen (Bl. 201 - 211 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2009 ist dem Kläger am 28. Dezember 2009 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 22. Januar 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründung hat der Kläger nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 29. März 2010 am 23. März 2010 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereicht. Der Kläger nimmt vollständig Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz und vertritt die Ansicht, die Arbeiten der Beklagten im Jahr 2006 auf den Baustellen „B“, „D“ und „F“ seien als Fassadenbauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 VTV zu qualifizieren. Die von der Beklagten zur Ausführung dieser Arbeiten aus Polen entsandten gewerblichen Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 VTV, da sie nur zu diesem Zweck entsandt und ihre Arbeiten von einem Bauleiter in Deutschland koordiniert wurden. Zumindest habe es sich um eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV gehandelt. Wegen der Neufassung der AVE-Einschränkungen in der Fassung seit der Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 sei nur auf die selbständige Betriebsabteilung statt auf den gesamten Betrieb abzustellen. Die Formulierung des Satzes 2 des Anhangs I stelle eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2005 ( – 9 AZR 154/04 –) dar. Die Betriebsabteilung „Fassadenbau“ der Beklagten sei baugewerblich, nicht der Metallindustrie zugehörig. Dies sei von dem Arbeitsgericht verkannt worden. Der Kläger meint, die Arbeiten der Beklagten seien nicht als industriell im Sinne der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie zu bewerten. Die geschilderten Arbeitsabläufe entsprächen denjenigen eines Handwerksbetriebes. Die Beklagte habe typische Geräte und Maschinen genutzt, welche am Bau Verwendung fänden. Maschinen, welche die Montagearbeiten automatisch verrichteten, sei nicht eingesetzt worden. Die eigentlichen Montagetätigkeiten seien durchweg von Hand auszuführen gewesen. Eine sehr genaue zeitliche und örtliche Organisation des Personaleinsatzes sei bei einem größeren Bauvorhaben zu erwarten. Die Beklagte habe auch nicht darlegen können, dass sie schwerpunktmäßig Metall verarbeitet habe. Schließlich könne das Berufsbild des Konstruktionsmechanikers bzw. der Konstruktionsmechanikerin nicht zur Begründung des „industriellen Charakters“ von Montagen herangezogen werden. Arbeitnehmer dieses Berufs seien typischerweise in der Produktion und Instandhaltung tätig. Die Montage bilde lediglich eine Komplettierung der beruflichen Tätigkeit, nicht jedoch ihren Schwerpunkt, und beziehe sich auf Produktionsanlagen. Die von der Beklagten beschriebenen Tätigkeiten seien typisch für den Beruf des Fassadenmonteurs bzw. der Fassadenmonteurin, welche dem Baugewerbe zuzurechnen seien, nicht der Metallindustrie. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. September 2009 - 7 Ca 2531/08 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90.549,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden und verweist ebenfalls auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, es dürfe bei Prüfung der AVE-Einschränkung nur auf den Gesamtbetrieb abgestellt werden. Gehe man gleichwohl von den Baustellen „B“, „D“ und „F“ als einer Betriebsabteilung aus, könnten keine Tätigkeiten eines Handwerksbetriebes festgestellt werden. Sie behauptet, allein der Auftrag „B“ habe einen Umsatz von 1,05 Mio. € gehabt, ihre Mitarbeiter hätten insgesamt 57.458 m² in kürzester Zeit bearbeitet. Sie realisiere keine Aufträge unter 1.000 m². Sie setze 30 bis 50 Arbeitnehmer pro Baustelle ein. Zur Ausführung der Montagen benötige sie Klettermastbühnen, Teleskopbühnen und Teleskopstapler, Glasmontagegeräte und Montagekräne. Diese Geräte erforderten einen hohen Kapitaleinsatz. Vergleichbar den unterschiedlichen Produktionsstufen bei einer stationären Produktion erfolge der Einsatz der Arbeitnehmer stark arbeitsteilig. Diese benötigten keine handwerkliche Ausbildung, sondern lediglich sehr gute Kenntnisse in Teilbereichen, da sie immer wiederkehrende Arbeiten erledigten. Von Polen aus würden die Baustellenorganisation, der Montageablauf und die detaillierte Anlieferung vorgeplant sowie das Montagekonzept entwickelt. Damit werde die spätere Tätigkeit auf der Baustelle detailliert für jede Stunde vorgegeben. Die Beklagte hat den Ablauf auf den einzelnen Baustellen „B“, „D“ und „F“ im Schriftsatz vom 11. Februar 2011 ausführlich geschildert. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 293 - 319 d.A. nebst Anlagen). Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften vom 08. Dezember 2010 und 19. Mai 2011 (Bl. 286, 340 d.A.) verwiesen.