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Urteil

18 Sa 1031/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0314.18SA1031.11.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Mai 2011 – 4 Ca 178/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Mai 2011 – 4 Ca 178/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 b ArbGG) keinerlei Bedenken. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Verurteilung des Beklagten durch das Versäumnisurteil vom 03. November 2008 zur Zahlung eines Betrages von 9.053,80 € aufrechterhalten. Anspruchsgrundlage für das Zahlungsverlangen des Klägers ist § 5 Abs. 1 VTV Maler/Lackierer. Die Zahlungsverpflichtung trifft den Beklagten, auch wenn er nicht tarifgebunden ist, gemäß § 5 Abs. 4 TVG. I. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Rechtmäßigkeit der AVE des VTV Maler/Lackierer weder von dem Kläger zu begründen noch von Amts wegen durch die Berufungskammer zu überprüfen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der VTV Maler/Lackierer vom 23. November 2005, der von 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 galt, am 20. Februar 2006 zu Unrecht für allgemeinverbindlich erklärt wurde (BAnz Nr. 50 vom 11. März 2006). 1. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 TVG kann ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen (mittelbarer Organisationsgrad) und die AVE im öffentlichen Interesse geboten scheint. Dabei spricht der erste Anschein für die Rechtmäßigkeit einer AVE. Es bedarf daher eines Parteivortrages, welcher geeignet ist, erhebliche Zweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer AVE überprüft ( BAG Urteil vom 25. Juni 2002 – 9 AZR 405/00– NZA 2003, 275; BAG Urteil vom 28. März 1990 – 4 AZR 536/89; AP TVG § 5 Nr. 25; LAG Berlin Urteil vom 12. März 2010 – 18 Sa 650/08 – veröffentlicht in juris; ArbG Kassel Urteil vom 18. Januar 2001 – 6 Ca 686/99– DB 2001, 1419 ). 2. Der Kläger ist daher nicht verpflichtet, zur Rechtmäßigkeit der AVE vorzutragen. Auch die Gerichte für Arbeitssachen sind nur aufgrund substantiierten Vortrags, der Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit einer AVE gibt, zur Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit verpflichtet. Diese Anforderung wird von dem Vorbringen des Beklagten nicht erfüllt. Es ist klarzustellen, dass die von dem LSG Berlin-Brandenburg angenommene Unwirksamkeit der AVE vom 18. August 1998 sich auf die der Lohntabelle vom 01. Oktober 1997 für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk im Lande Brandenburg bezieht. Rückschlüsse auf die Voraussetzungen der am 11. März 2006 veröffentlichen AVE vom 20. Februar 2006 des bundesweit für das Maler- und Lackiererhandwerk geltenden Verfahrenstarifvertrags lassen sich daraus nicht ziehen. Auch der Beklagte hat nicht dargelegt, warum Zweifel an den Voraussetzungen dieser AVE bestehen sollten. II. Die Melde- und Beitragspflicht, welche sich für den Beklagten aus der Geltung des VTV Maler/Lackierer gemäß § 5 Abs. 4 TVG ergibt, ist auch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch die AVE als solche liegt nicht vor. 1. § 5 TVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - NJW 1977, 2255; Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - NJW 1981, 215 ) und des Bundesarbeitsgerichts verfassungskonform (Urteil vom 24. Januar 1979 - 4 AZR 377/77 - AP Nr. 16 zu § 5 TVG; Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 536/89– NZA 1990, 781; Urteil vom 22. September 1993 - 10 AZR 371/92– NZA 1994, 323, Urteil vom 25. September 1996 – 10 AZR 217/96– veröffentlicht in juris; Urteil vom 18. Mai 2011 – 10 AZR 190/10– AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . 2. Die AVE des VTV Maler/Lackierer verstößt auch nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Dieses Grundrecht schützt u.a. für jedermann und für alle Berufe das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen (positive Koalitionsfreiheit). Als individuelles Freiheitsrecht umfasst die Koalitionsfreiheit auch das Recht des Einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (negative Koalitionsfreiheit). Die negative Koalitionsfreiheit ist durch die AVE nicht verletzt. Durch die AVE der entsprechenden Tarifverträge erwirbt ein Arbeitgeber weder eine (Zwangs-)Mitgliedschaft in den jeweils beteiligten Arbeitgeberverbänden noch in den von den Koalitionen gebildeten gemeinsamen Einrichtungen. Wie vom Bundesverfassungsgericht festgestellt, hat das Fehlen eines Mitgliedschaftsverhältnisses für einen Arbeitgeber allerdings den Nachteil, dass er die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Interessen durch die gemeinsame Einrichtung nicht wie ein organisierter Arbeitgeber mittelbar über die Berufsverbände, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtung sind, kontrollieren kann. Eine Teilhabe an den verbandsinternen, sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft ergebenden Mitwirkungsrechten steht einem Arbeitgeber nicht zu, wenn und solange er nicht zugleich auch die Mitgliedspflichten erfüllt. Dadurch könnte ein Arbeitgeber sich veranlasst sehen, der an der gemeinsamen Einrichtung beteiligten Berufsorganisation beizutreten. Soweit sich daraus ein gewisser Druck ergibt, Mitglied der Koalition zu werden, ist dieser jedoch nicht so erheblich, dass die negative Koalitionsfreiheit verletzt ist (BVerfG Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - NJW 1977, 2255; BVerfG Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - NJW 1981, 215 ; BVerfG Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - NZA 1992, 125; BAG Urteil vom 25. September 1996 – 10 AZR 217/96– veröffentlicht in juris) . 3. Es verstößt außerdem nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifnormen im vorliegenden Fall auf den Berufsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs hat seinen ausreichenden sachlichen Grund darin, dass in dem von den Regelungen erfassten Berufszweig hinsichtlich der Fluktuation der Arbeitnehmer besondere Verhältnisse gegeben sind. Den Tarifvertragsparteien steht eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die sachgerechteste und zweckmäßigste Lösung für ein Problem gefunden haben (BAG Urteil vom 28. Juli 2004 - 10 AZR 580/03 - NZA 2005, 1188; BAG Urteil vom 16. August 2005 – 9 AZR 378/04– DB 2006, 790) . Innerhalb des Bereichs des Maler- und Lackiererhandwerks wird durch die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages gerade eine Gleichbehandlung erreicht. Ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Regelungsbedürfnis besteht, haben die Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären. Tarifverträge sind nicht nur am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Die richterliche Kontrolle von Tarifverträgen wird auch dadurch begrenzt, dass die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleistet ist. 4. Die AVE des VTV greift schließlich nicht in die Grundrechtsposition des Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt in der Auferlegung von Beitragspflichten kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die Beitragspflicht wird das Recht des Beklagten auf freie Berufswahl oder -ausübung nicht beschränkt. Vielmehr wird durch die Beitragspflicht branchenbedingten Besonderheiten Rechnung getragen, die es im öffentlichen Interesse gebieten, die Abwicklung von Teilansprüchen der Arbeitnehmer den Sozialkassen zu übertragen und dadurch Wettbewerbsverzerrungen und Schmutzkonkurrenz zu vermeiden. Der Unternehmer, der eine Tätigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk ausüben will, muss daher von vornherein mit dieser branchenspezifischen Besonderheit rechnen. Dadurch wird die Freiheit seiner Berufswahl nicht unzulässig beeinträchtigt. Im Übrigen enthalten die allgemeinverbindlichen Tarifnormen von Tarifverträgen im Bauhaupt- und -ne-bengewerbe, die eine Beitragspflicht zu den Sozialkassen regeln, keine Berufsausübungsregelung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie die Tätigkeit des einzelnen Arbeitgebers als gewerblicher Unternehmer nicht berühren. (BAG Urteil vom 15. November 1995 - 10 AZR 150/95 – veröffentlicht in juris; BVerfG Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 – NJW 1981, 215 .; BVerfG Beschluss vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - NZA 1992, 125) . III. Der Kläger hat seine Klageforderung entgegen der Auffassung des Beklagten ausreichend begründet. Die Gesamtbeitragsschuld der Beklagten für die Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 folgt aus den von ihm abgegebenen Meldungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nach dem Maßstab des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht geboten. Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk für die Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008. Die klagende Urlaubskasse ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins die Einzugsstelle für die Beiträge zur Urlaubs- und zur Zusatzversorgungskasse. Der Beklagte unterhält in A einen Betrieb, durch welchen im Klagezeitraum neben Maler-, Lackier- und Tapezierarbeiten nach seiner Behauptung auch Werbearbeiten, wie das Anfertigen von Flyern und Visitenkarten, Gestaltungsberatung, Beschriftungen, ebenso wie Bauplanungen und -überwachungen, Trockenbauarbeiten, Fußbodenbelagsarbeiten, Bautenschutzarbeiten und Bodenbeschichtungen ausgeführt wurden. Der Kläger nimmt den Beklagten auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellten in Anspruch. Dieser Verfahrenstarifvertrag (folgend: VTV Maler/Lackierer) ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Für die Zeit von Januar 2007 bis Januar 2008 meldete der Beklagte dem Kläger Bruttolöhne und -gehälter, aus denen sich rechnerisch Beiträge in einer Gesamthöhe von € 9.053,80 ergeben. Da der Beklagte diese Beiträge nicht zahlte, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden Klage, welche dem Beklagten am 08. Juli 2008 zugestellt wurde. Der Beklagte war in dem Gütetermin am 03. November 2008 säumig, so dass ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erging (Bl. 3 d.A.). Nach einem fristgerechten Einspruch des Beklagten haben die Parteien bis Ende Januar 2011 außergerichtlich verhandelt, so dass das Verfahren im Wesentlichen ruhte. Die Parteien haben dem Schwerpunkt nach um die Tarifunterworfenheit des Beklagten gestritten. Wegen der von den Parteien in der ersten Instanz vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Rechtsauffassungen wird vollständig gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden verwiesen (Bl. 93 – 95 d.A.). Zur Wiedergabe der am 05. Mai 2011 von den Parteien vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden gestellten Anträge wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 90 d.A.). In der Folge ist durch das Arbeitsgericht auf die Verhandlung vom 05. Mai 2011 ein der Klage stattgebendes Urteil ergangen. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger schlüssig behauptet habe, dass der Betrieb des Beklagten nach der Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer – ohne die Arbeitsstunden des Beklagten selbst – dem Geltungsbereich des VTV Maler/Lackierer unterfalle, der sich nach dem Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler/Lackierer) richte. Das Bestreiten des Beklagten sei nicht erheblich. Auch Baunebenleistungen wie Fußbodenbelagsarbeiten und Bodenbeschichtungen seien ebenso wie die Koordinierungsplanung und Überwachung von Nachunternehmern dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzurechnen. Die von dem Beklagten angeführten Bautenschutzarbeiten gehörten möglicherweise als Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ebenso zum Maler- und Lackiererhandwerk. Der Beklagte sei gemäß § 5 Abs. 4 TVG kraft Allgemeinverbindlicherklärung (folgend: AVE) dem Tarifvertrag unterworfen. Die AVE verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Die allgemeinverbindlichen Tarifnormen enthielten keine Berufsausübungsregeln iSd. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG. Erhebliche Einwände gegen die Höhe der geltend gemachten Beiträge habe der Beklagte nicht mehr erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 96 - 101 d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, welches ihm am 21. Juni 2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit am 21. Juli 2011 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 21. September 2011 mit an diesem Tag per Fax bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen Schriftsatz begründet. Der Beklagte rügt mit der Berufung, die Klage sei unschlüssig, da § 5 Abs. 4 TVG nicht angemessen geprüft worden sei. Der Kläger habe auch darlegen müssen, dass die Voraussetzungen der AVE vorlagen. Darüber hinaus sei die Beitragspflicht verfassungswidrig. Er werde im Vergleich zu anderen Handwerksbetrieben ungleich behandelt, seine negative Koalitionsfreiheit sei verletzt, außerdem seine Berufsausübungsfreiheit. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Mai 2011 - 4 Ca 178/11 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 29. Februar 2011 (Sitzungsniederschrift Bl. 151 d.A.) Bezug genommen.