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Urteil

18 Sa 1596/11

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:0509.18SA1596.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel – 4 Ca 29/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel – 4 Ca 29/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 31. August 2011 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kassel ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG. Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht vorbeugend Unterlassung verlangen. 1. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung klargestellt, dass sein Antrag nicht darauf gezielt hat, eine mögliche Vernehmung des Beklagten als Zeugen in einem Rechtstreit mit der A um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu unterbinden. Darüber hinaus hat er erklärt, dass sämtliche Rechtsstreite zwischen ihm und seinem Arbeitgeber mittlerweile beendet wurden und sein Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die Bedenken, die das Arbeitsgericht deshalb in dem Urteil vom 31. August 2011 wegen der Antragsfassung geäußert hat, sind danach nicht mehr erheblich. 2. Der Kläger kann von dem Beklagten keine Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung, wenn dieser etwas gegen ihn unternehme, stecke er ihm das Haus an, verlangen. Es besteht keine Wiederholungsgefahr. a) Zunächst kann gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs verwiesen werden. Auch unter Arbeitskollegen kann grundsätzlich ein solcher Unterlassungsanspruch bestehen, wenn zu befürchten ist, dass es zu einer Ehrverletzung oder Verleumdung kommt. Die Kammer bewertet eine ernst gemeinte Aussage des Inhalts, dass man einen Kollegen einer Brandstiftung für fähig halte, wenn man eigene Interessen gegen ihn durchsetze, als Beleidigung. Das Arbeitsgericht hat aber zu Recht erörtert, ob eine solche Erklärung - die als gefallen unterstellt wurde - nicht durch die Wahrnehmung berechtiger Interessen gedeckt gewesen sein kann. Der Beklagte hat sich bei einem gemeinsamen Vorgesetzten über den Kläger beschwert. Ein Arbeitnehmer ist nach § 84 Abs. 1 BetrVG berechtigt, sich bei den zuständigen Stellen zu beschweren, wenn er sich durch das Verhalten eines anderen Arbeitnehmers des Betriebs beeinträchtigt fühlt. Eine solche zuständige Stelle kann ein gemeinsamer Vorgesetzter sein. Treffen die Darlegungen des Beklagten zu, dass er sich von dem Kläger gemobbt und bedroht fühlte, dann kann seine Äußerung noch von einem berechtigten Interesse gedeckt gewesen sein. Dies würde voraussetzten, dass er aus Angst einen offenen Umgang mit dem Konflikt am Arbeitsplatz scheute und die Aussage, dass er seinem Kollegen sogar eine schwere Staftat als Mittel der Auseinandersetzung zutraue, nicht leichtfertig und nur im Rahmen der Beschwerde erfolgte. Andererseits kann kein berechtigtes Interesse an einer derartigen Aussage bestehen, wenn sie nur unter dem Vorwand einer Beschwerde nach § 84 Abs. 1 BetrVG mit der Zielsetzung erfolgt, den Ruf des Kollegen zu beschädigen. b) Eine Feststellung, ob die zumindest sinngemäß gefallene Äußerung des Beklagten, der Kläger werde ihm das Haus anstecken, wenn er etwas gegen ihn unternehme, noch von seinem Beschwerderecht nach § 84 Abs. 1 BetrVG gedeckt war oder nicht, ist jedoch nicht geboten. Es besteht keine Widerholungsgefahr, eine solche wird weder durch die einmalige Äußerung noch durch das Vorbringen des Beklagten in diesem Rechtstreit indiziert, wie der Kläger meint. Die Äußerung ist nach dem Vortrag beider Parteien nur einmal und im Rahmen einer Beschwerde im Arbeitsverhältnis gefallen. Der Beklagte hat sich sonst weder am Arbeitsplatz gegenüber Kollegen noch außerhalb des Arbeits-verhältnisses ehrverletzend über den Kläger geäußert. Die Situation, in welcher die angenommene Beleidigung erfolgte, kann nicht wieder eintreten. Die Parteien sind keine Arbeitskollegen mehr, dies war auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits der Fall. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte erneut eine Aussage über den Kläger machen wird, die ehrverletzend ist. Dafür können seine Behauptungen in diesem Rechtstreit nicht herangezogen werden. Denn der Beklagte hat den Vortrag, gegen den Kläger müsse ermittelt worden sein, im Rechtstreit zur Verteidigung gegen das Unterlassungsbegehren des Klägers gemacht. Er hat erläutert, dass er sich von dem Kläger bedroht fühlte und hat in diesem Zusammenhang darlegt, dass er dem Kläger tatsächlich die Begehung einer Straftat zutraue. Anders ist sein Vorhalt, der Kläger solle doch erklären, dass gegen ihn nie ermittelt worden sei, nicht zu verstehen. Diese Verteidigung lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass eine solche Erklärung auch außerhalb des angestrengten Verfahrens und gegenüber Dritten erfolgen wird. Innerhalb des Rechtsstreits um die Unterlassung einer Ehrverletzung und beschränkt auf die betroffenen Parteien muss der Streit um den Anlass und die Berechtigung des Verhaltens des Beklagten ausgehalten werden. Die Verteidigung innerhalb des Rechtstreits indiziert keine Wiederholungsfahr ausßerhalb des Verfahrens. Die Grenze zulässiger Rechtsverteidigung ist nach dem Inhalt der Akte und den Erörterungen mit den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 09. Mai 2012 nicht überschritten worden. Da die Parteien schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Arbeitskollegen mehr waren, braucht daher nicht aufgeklärt zu werden, ob der Beklagte bei der Beschwerde über den Kläger sein Beschwerderecht missbrauchte, um den Ruf des Klägers gegenüber dem Arbeitgeber zu beschädigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Der Kläger begehrt Unterlassung einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen. Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber dort auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der Kläger erfuhr im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. am 12. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt an, dass der Beklagte dabei gesagt habe: „Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an.“ Eingehend am 01. September 2010 begehrte der Kläger zunächst bei dem Amtsgericht Kassel von dem Beklagten die Unterlassung der wörtlichen oder sinngemäßen Behauptung: „Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an.“ Zur Darstellung des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kassel vom 31. August 2011 Bezug genommen (Bl. 68 – 71 d.A.). Der Rechtsstreit war durch das Amtsgericht an das Arbeitsgericht Kassel verwiesen worden. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch auf vorbeugende Unterlassung durch das Urteil vom 31. August 2011 abgewiesen. Es stehe außer Streit, dass der Beklagte die ihm vorgeworfene Äußerung zumindest sinngemäß in Zusammenhang mit Spannungen am Arbeitsplatz gemacht habe. Der Anspruch sei aber, wenn man nicht ohnehin von einem unzulässigen Globalantrag ausgehe, zumindest nicht begründet. Es beständen schon Zweifel an einer objektiven Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, da dieser mit der Äußerung sein persönliches Motiv zum Ausdruck gebracht hat, warum er gegen den Kläger nichts unternehmen wollte. Der Wille des Beklagten habe keine gezielte Erkränkung umfasst. Der Kläger habe das berechtigte Interesse gehabt, seinen Standpunkt in der konkreten Konfliktlage zu rechtfertigen. Lediglich das in der Äußerung liegende Werturteil, dass man dem Kläger die Begehung einer Brandstiftung zutraue, könne als ein von der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mehr gedeckter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen werden. Gehe man von dieser Verletzung des Persönlichkeitsrechts aus, bestehe aber keine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte habe die Äußerung in diesem Rechtstreit, dass er davon ausgehe, dass der Kläger vorbestraft sei, zurückgenommen. Außerdem habe es sich nicht um eine ohne Anlass erfolgte Äußerung des Beklagten gegenüber Dritten gehandelt, sondern um eine Einlassung im laufenden Verfahren. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 72 – 80 d.A.). Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 11. Oktober 2011 zugestellt wurde, hat dieser mit am 09. November 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 19. Januar 2012 hat sie der Kläger durch am 12. Januar 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, dass das Arbeitsgericht keinen Beweis erhoben habe, welche konkrete Äußerung der Beklagte machte. Das Gericht habe auch keine der strengen Voraussetzungen festgestellt, bei denen eine Wiederholungsgefahr verneint werden dürfe. Der Beklagte habe sich vielmehr geweigert, vorprozessual eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und habe den Leumund des Klägers in diesem Rechtsstreit weiter verletzt. Schließlich sei verkannt worden, dass für eine Ehrverletzung ein bedingter Vorsatz genüge und die Aussage, dass der Beklagte dem Kläger eine Brandstiftung zutraue, durchaus einen Tatsachenkern enthalte, so dass von einer Verleumdung auszugehen sei. Der Kläger bestreitet, dass zwischen ihm und dem Beklagten Spannungen bestanden. Sie hätten zum Zeitpunkt der Äußerung schon länger nicht mehr zusammengearbeitet. Die von dem Beklagten geschilderte Arbeitsituation treffe nicht zu. Der Beklagte berufe sich auf eine Bedrohungssituation, für die er jedoch keine Fakten anführe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Kassel vom 31. August 2011 - 4 Ca 29/11 –abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen wortwörtlich oder sinngemäß zu behaupten: „Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an“; 2. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von € 5.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die Abweisung der Klage unter Bezugnahme auf seinen Vortrag aus erster Instanz. Er behauptet, er sei im Arbeitsverhältnis von dem Kläger durch Verbalattacken und fortgesetzte Reibereien gemobbt worden und habe sich bedroht gefühlt. Er habe den gemeinsamen Vorgesetzten B gebeten, ohne seine Nennung etwas zu unternehmen, um die Spannungen zu beseitigen. Dabei habe er sinngemäß geäußert, dass er vor dem Kläger Angst habe und in Sorge sei, dass der Kläger gegen ihn oder seine Familie vorgehe, wenn er etwas gegen ihn unternehme. Diese Äußerung sei einmal in einem 4-Augen-gespräch erfolgt. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 09. Mai 2012 (Bl. 181 d. A.) Bezug genommen.