Urteil
18 Sa 195/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:1106.18SA195.13.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. November 2012 – 17 Ca 8750/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. November 2012 – 17 Ca 8750/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das am 07. November 2013 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 64 Abs. 2 b), 8 Abs. 2 ArbGG statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Der Vortrag des Klägers zu der haftungsbegründenen Kausalität des Verhaltens der Beklagten im März 2003 ist unzureichend, es war kein Beweis zu erheben. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Als Anspruchsgrundlagen für eine Haftung der Beklagten wegen des Verhaltens ihres damaligen Vertriebsleiters E und/oder des Personalleiters D konnten §§ 241 Abs. 2, 278 BGB oder §§ 823 Abs. 2, 831 Abs. 1 BGB iVm. §§ 186, 187 StGB und §§ 824, 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung wäre, das ein Vertreter der Beklagten vorsätzlich falsche Angaben über die berufliche Integrität des Klägers gegenüber der A gemacht hätte und er deswegen von dieser Gesellschaft nicht beschäftigt wurde. 2. Ein der Beklagten zurechenbares pflichtwidriges und ursächliches Verhalten der Beklagten kann nicht festgestellt werden. Der mit der Berufung vorgetragenen Rechtsauffassung des Klägers, die Anforderungen an seine Behauptungslast dürften nicht überspannt werden, da er von einem Gespräch zwischen den Vertriebsleitern erst durch die Verhandlung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren Kenntnis erhalten habe, ist grundsätzlich zuzustimmen. Es ist zulässig, dass eine Partei Anhaltspunkte und vermutete Tatsachen behauptet und unter Beweis stellt (vgl. BAG Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 610/10– AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, Rz 14). Die Behauptungen des Klägers sind gleichwohl unzureichend, weil Behauptungen zur Kausalität des Pflichtverstoßes fehlen oder nicht unter Beweis gestellt wurden. Darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen. a) Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass es ein Gespräch zwischen den Vertriebsleitern stattgefunden hat, ist zulässig. Dies gilt für die Behauptung und den Inhalt des Gesprächs selbst, da der Vertriebsleiter E nicht mehr für sie arbeitet und seit dem Vorfall bei Klagebegründung fast neun Jahre verstrichen waren. Unterstellt man, dass es – wie vom Kläger behauptet – zwischen dem 13. März und dem 18. März 2003 zu einem Gespräch zwischen den Vertriebsleitern kam, so bleibt offen, ob die A deswegen die Beschäftigung des Klägers ablehnte. Der Betriebsrat der A hatte die nach § 99 Abs. 1 BetrVG notwendige Zustimmung zu der Einstellung des Klägers verweigert. Obwohl der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgte (§ 99 Abs. 3) kann nicht ausgeschlossen werden, dass die A den Arbeitsvertrag zu dem Kläger deswegen nicht vollziehen wollte. Auch wenn ein Arbeitgeber dazu rechtlich nicht verpflichtet ist, kann er einen verspäteten Widerspruch eines Betriebsrats berücksichtigen. Dies kann auf den in der Zustimmungsverweigerung angeführten Gründen beruhen oder darauf, dass gegenüber dem Betriebsrat eine bestimmte Politik verfolgt wird. Die Beklagte durfte die Kausalität eines möglichen Gesprächs für die Entscheidung der A mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Der Kläger hat für seine Behauptung, der Betriebsrat der A wäre von der Geschäftsleitung veranlasst worden, die Zustimmung zu seiner Einstellung zu verweigern, möglicherweise sei der Widerspruch des Betriebsrates auch von der Geschäftsleitung fingiert worden, keinen ausreichenden Beweis angetreten. Die Behauptung des Klägers, es sei bei der A „intern weitergetragen“ worden, dass die Geschäftsleitung den Betriebsrat dazu bewogen hätte, die Zustimmung zu verweigern, genügt nicht. Der Kläger benennt Zeugen nur für diese „intern weitergetragene“ Behauptung. Ob sie einen Tatsachenkern hat, ließe sich bei einer Zeugenvernehmung nicht überprüfen, die Zeugen könnten allenfalls Angaben vom Hörensagen machen. Der Kläger hat auch nicht angegeben, mit welchen „maßgeblichen Personen“ der von ihm angeführte und bei der A tätige Zeuge G gesprochen hat und daher von den Umständen der Betriebsratsbeteiligung wusste. Von dem Kläger wird nichts Unmögliches verlangt, wenn ein Beweisantritt für die fehlende Kausalität der Zustimmungsverweigerung als erforderlich angesehen wird. Der Kläger hätte wegen der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG sowohl den Personalleiter C der A als auch die Mitglieder des damaligen Personalausschusses des Betriebsrats benennen können. Dass die Zustimmung des Betriebsrats eine Einstellungsbedingung war, ging aus dem vom Kläger mit der A geschlossenen Arbeitsvertag hinreichend deutlich hervor. Es genügt nicht, dass der Kläger darauf hinweist, dass der Einstellung des gleichzeitig abgeworbenen Kollegen F nicht widersprochen wurde. Der Betriebsrat hat ausweislich des Schreibens vom 10. März 2003 (Anlage K 2, Bl. 29 d.A.) nur geltend gemacht, dass die für den Kläger vorgesehene Stelle für einen der zu kündigenden Kollegen frei gehalten werden solle. Ebenso kann nicht unterstellt werden, dass der Vertriebsleiter B den Kläger am 13. März 2003 nicht als neuen Mitarbeiter begrüßt hätte, wenn der Betriebsrat sich bereits am 10. März 2003 gegen eine Einstellung des Klägers ausgesprochen hatte. Es ist offen, ob und wann der Vertriebsleiter B von der Entscheidung des Personalausschusses erfuhr. b) Daneben wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, dass er keine Angaben dazu gemacht hat, mit welchen Aussagen der Vertriebsleiter E ihn bei dem Vetriebsleiter B bei der A negativ darstellte. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er bei dem vermuteten Gespräch nicht dabei war und deshalb nicht mehr vortragen könne. Dem ist nur teilweise zuzustimmen. Für die Annahme eines pflichtwidrigen und dem Kläger zu Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens durch Vertreter der Beklagten genügt nicht ausschließlich, dass es zu einem Gespräch unter den Vertriebsleitern kam. Zu fordern ist weiter, dass der Kläger, wie er es ausdrückt, zu Unrecht „angeschwärzt“ wurde. Der Kläger vermutet, dass der Vertriebsleiter E die Vorwürfe erhob, die Ende April 2003 zu der Strafanzeige der Beklagten gegen ihn führten, denn die Umstände seien schon Mitte März 2003 bekannt gewesen. Es wäre daher notwendig gewesen, dass der Kläger vorgetragen hätte, welche Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden und dass diese zumindest leichtfertig gemacht wurden. Auch diese Unterlassung ist bereits durch das Arbeitsgericht gerügt worden. Die pauschale Bezugnahme auf die Akte des Ermittlungsverfahrens genügt nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, zu Unrecht erhobene konkrete Vorwürfe aus der Akte herauszusuchen. Der Kläger gründet seinen Schadensersatzanspruch darauf, dass die Beklagte ihn wissentlich durch falsche Tatsachenbehauptungen belastete. Gab es jedoch erhebliche und nach dem Kenntnisstand der Beklagten im April 2003 nicht leichtfertig geltend gemachte Verdachtsmomente, der Kläger habe bei seiner beruflichen Tätigkeit Vermögensdelikte begangen, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe dem Kläger wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber durch „teilweise frei erfundene“ Vorwürfe „die Tour vermasseln“ wollen. c) Dem Kläger war keine weitere Gelegenheit mehr einzuräumen, zur Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten vorzutragen. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 07. November 2013 beruht auch darauf, dass der Vortrag des Klägers zur Kausalität unzureichend war. Das Arbeitsgericht hat diesen Mangel ausdrücklich gerügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Zur Zulassung der Revision besteht kein gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG gesetzlich begründeter Anlass. Der Kläger begehrt von seiner früheren Arbeitgeberin Schadensersatz, weil diese den Vollzug des mit einem neuen Arbeitgeber begründeten Arbeitsverhältnisses vereitelt haben soll. Der Kläger war bis zum 31. März 2003 Arbeitnehmer der Beklagten und für diese im Vertrieb tätig. Er wurde durch einen Headhunter veranlasst, zu der A zu wechseln. Am 07. Februar 2003 erhielt der Kläger einen unterzeichneten Arbeitsvertrag der A. In diesem Arbeitsvertrag wurde unter § 21 u.a. geregelt, dass der Vertrag nur vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrates zustande komme. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts dieses Vertrags wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 23 - 27 d.A.). Am 17. Februar 2003 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten zum 31. März 2003. Am 13. März 2003 wurde der Kläger auf der CeBIT von dem Vertriebsleiter B der A offen als künftiger neuer Mitarbeiter begrüßt. Außerdem bestätigte der Vertriebsleiter B dem Kläger, dass er am 01. April 2003 seine Tätigkeit antreten solle. Danach erhielt der Kläger ein Schreiben des Personalleiters C der A mit Datum vom 18. März 2003, durch welches ihm mitgeteilt wurde, dass der Betriebsrat die Zustimmung zu seiner Einstellung versagt habe. Dem Schreiben war eine Stellungnahme des Betriebsrats, handelnd durch den Personalausschuss, mit Datum vom 10. März 2003 beigefügt. Wegen des Inhalts beider Schreiben wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen (Bl. 28 f. d.A.). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Widerspruch des Betriebsrats der A verfristet war. In der Folge schloss der anwaltlich vertretene Kläger eine Aufhebungsvereinbarung mit der A, wonach er zum 31. Mai 2003 ausschied, bis dahin eine Vergütung von 4.657,69 € brutto insgesamt erhielt und unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt blieb (vgl. Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 28. Juli 2012, Bl. 75 d.A.). Ende April 2003 erstattete die Beklagte gegen den Kläger Strafanzeige wegen Eigentums- und Vermögensdelikten. Auf das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (StA Hannover, 2333 Js 73388/03) fand erst Ende 2008 eine Hauptverhandlung statt, die mit einem Freispruch des Klägers endete. Der Kläger hat mit seiner am 30. Dezember 2011 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen Klage von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 60.000,00 € begehrt. Zuvor hatte er bereits mit Schreiben vom 11. Mai 2009 von der Beklagten Schadensersatz von 50.000,00 € wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung verlangt und eine Zahlungsfrist bis 02. Juni 2009 gesetzt (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 31 - 34 d.A.). Der Kläger hat behauptet, der Personalleiter D der Beklagten habe dafür gesorgt, dass er seine Anstellung bei A nicht erhielt bzw. sofort wieder verloren habe. Nach dem 13. März und vor dem 18. März 2003 müsse sich der damalige Vertriebsleiter E der Beklagten an den Vertriebsleiter B der A gewandt haben. Herr E habe ihn schlecht gemacht und ihn angeblicher Unregelmäßigkeiten bezichtigt, welche die Beklagte bis heute nicht nachweisen könne. Von diesem Gespräch wisse auch der Personalleiter C bei A. Anlässlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens sei von den Zeugen F und G ausgesagt worden, dass durch das Gespräch seine Anstellung bei der A vereitelt wurde. Aus den Ermittlungsakten ergebe sich auch, dass die Beklagte spätestens Mitte März 2003 von den Umständen wusste, die sie zum Anlass für die Strafanzeige genommenen hatte. Der Betriebsrat der A habe auf Veranlassung der Geschäftsleitung die Zustimmung verweigert, möglicherweise stamme der Widerspruch aber auch gar nicht von dem Betriebsrat. Die im Strafverfahren vernommenen Zeugen hätten bekundet, es sei bei der A intern weitergetragen worden, dass die Geschäftsleitung den Betriebsrat dazu bewogen hätte, die Zustimmung zu verweigern. Der Kläger hat weiter behauptet, er habe wegen des Verhaltens der Beklagten längere Zeit keine vergleichbare Beschäftigung gefunden. Zur Berechnung seines Schadens hat er geltend gemacht, dass er monatlich mindestens 2.500,00 € netto bei der A verdient und dort mindestens zwei Jahre gearbeitet hätte. Er sei insoweit zumindest mit dem früheren Kollegen F vergleichbar, der zeitgleich mit ihm für die A abgeworben wurde und dort zwei Jahre erfolgreich gearbeitet habe. Allerdings sei er im Vertrieb noch stärker gewesen als sein Kollege. Nachdem der Kläger in dem Verhandlungstermin vom 04. Juli 2012 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main säumig war, erging gegen ihn ein Versäumnisurteil (Bl. 51 d.A.). Der Kläger hat nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch dann beantragt, das Versäumnisurteil vom 04. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 04. Juli 2012 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat bestritten, dass ihr Personalleiter D, der noch für sie tätig sei, jemals ein Gespräch mit Vertretern der A wegen der Einstellung des Klägers geführt habe. Der Vertriebsleiter E arbeite nicht mehr im Unternehmen, die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass dieser mit dem Vertriebsleiter B über Unregelmäßigkeiten des Klägers gesprochen habe. Darüber hinaus hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Vortrag des Klägers auf Spekulationen beruhe und keine Beweisaufnahme gestatte. Der Kläger trage nicht vor, was über ihn gesagt worden sein solle und dass das von ihm angenommene Gespräch kausal dafür gewesen sei, dass die A ihn nicht beschäftigte. Schließlich sei die Schadensberechnung des Klägers unschlüssig. Er berücksichtige nicht, dass er einen Aufhebungsvertrag mit der A geschlossen habe und behaupte unsubstantiiert, dass er wenigstens zwei Jahre für dieses Unternehmen gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 07. November 2010 ohne eine Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger habe eine mögliche Verletzungshandlung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Es sei unklar, ob Herr D oder Herr E dafür gesorgt hätten, dass der Vertrag des Klägers mit der Panasonic Deutschland GmbH nicht vollzogen wurde. Zudem sei sein Vortrag nicht ausreichend. Der Kläger vermute wegen der zeitlichen Nähe der Strafanzeige, dass Vertreter der Beklagten ihn schlecht gemacht hätten. Er habe jedoch weder dargelegt, dass die gegen ihn erhobene Strafanzeige objektiv unrichtig gewesen sei und in Schädigungsabsicht erfolgte, noch – unterstelle man ein Gespräche zwischen einem Vertreter der Beklagten und der A - dass diese kausal dafür war, dass er von der A nicht beschäftigt wurde. Schließlich habe der Kläger seinen Schaden nicht schlüssig dargelegt. Er habe die Aufhebungsvereinbarung nicht berücksichtigt und keinen ausreichenden Tatsachenvortrag zu dem entgangenen Verdienst gehalten. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Entscheidung sowie auch des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 81 - 85 d.A.). Gegen das Urteil, welches dem Kläger am 16. Januar 2013 zugestellt wurde, hat er mit am 13. Februar 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 16. April 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem er zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zu diesem Tag beantragt hatte. Der Kläger macht mit der Berufung geltend, es habe Beweis erhoben werden müssen. Er nimmt Bezug auf sein Vorbringen in erster Instanz und meint, dass genauerer Vortrag wegen des Zeitaublaufs nicht möglich sei. Ein Indizienbeweis müsse ausreichend sein, zumal die A sehr stark daran interessiert gewesen sei, ihn abzuwerben. Es könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er unter Berücksichtigung der Rechtslage und seines damaligen Wissenstandes wegen der vereinbarten Probezeit einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 07. November 2013 - 17 Ca 8750/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 03. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist ebenfalls auf ihren Vortrag im ersten Rechtszug. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 06. November 2013 (Bl. 124 d. A.) Bezug genommen.