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Urteil

18 Sa 945/23

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0508.18SA945.23.00
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Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. August 2023 - 1 Ca 59/23 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,52 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertneun und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 172,92 EUR (in Worten: Einhundertzweiundsiebzig und 92/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16.September 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 aus 181,59 EUR (in Worten: Einhunderteinundachtzig und 59/100 Euro) br. seit 16. November 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 88 %, die Beklagte 12 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer Berufungen im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. August 2023 - 1 Ca 59/23 – teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,52 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertneun und 52/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 172,92 EUR (in Worten: Einhundertzweiundsiebzig und 92/100 Euro) br. seit 16. November 2022 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Dezember 2022 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Januar 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Februar 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. März 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. April 2023 aus 111,56 EUR (in Worten: Einhundertelf und 56/100 Euro) br. seit 16. Mai 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Juni 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Juli 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. August 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16.September 2023 aus 117,13 EUR (in Worten: Einhundertsiebzehn und 13/100 Euro) br. seit 16. Oktober 2023 aus 181,59 EUR (in Worten: Einhunderteinundachtzig und 59/100 Euro) br. seit 16. November 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 88 %, die Beklagte 12 % zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Sie sind nach dem Beschwerdegegenstand gem. § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Beide Berufungen sind nur teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Leistungszulage gemäß § 8 ERA zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlen (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA), deren Höhe sich für den Zeitraum von November 2022 bis November 2023 aus 16% des Grundentgelts errechnet, nicht aus der Punktzahl nach Anhang A entsprechend seiner Leistungsbeurteilung vom 26. Oktober 2022. Daher war den Zahlungsanträgen des Klägers teilweise stattzugeben, auch soweit sie klageerweiternd erhoben wurden. Seine weitergehende Berufung ist ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main unbegründet. Die Hilfsanträge des Klägers auf eine Verpflichtung zur Leistung entsprechend einer gewichteten Punktzahl bzw. auf Festlegung einer Beurteilungspunktzahl durch die Beklagte oder durch das Gericht sind unzulässig. Die Berufung der Beklagten gegen die gerichtliche Festsetzung einer Punktzahl der Leistungsbeurteilung ist demnach erfolgreich, die Berufung des Klägers wegen seiner über diese Festsetzung hinausgehenden Hilfsanträge ist unbegründet. 1. Die Beklagte hat dem Kläger auf die Zahlungsanträge des Berufungsverfahrens zu 1., 2. und 6. insgesamt weitere 1.609,52 € brutto nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte neben den Zahlungen, welche sie in der Zeitspanne von November 2022 bis November 2023 auf Ansprüche des Klägers auf Leistungszulage gemäß § 8 ERA und auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung bereits erbrachte. a) Die Leistungsklagen des Klägers sind zulässig. aa) Die auf eine höhere Leistungszulage gerichtete Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die Ansprüche auf tarifliche Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung für die Monate November 2022 und November 2023, welche der Kläger als Teil der Anträge 1. und 6. verfolgt. Denn die Höhe der Sonderzahlung – für den Kläger von 55% seines Monatsentgeltes – ergibt sich gemäß § 2 Ziff. 4 S. 1 TV Sonderzahlung i.V.m. § 27 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrags für die Metall-und Elektroindustrie des Landes Hessen (folgend MTV) aus einem aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammengesetzten Monatsentgelt. bb) Der Leistungsklage steht das Reklamationsverfahren nach § 11 ERA nicht entgegen. Macht ein Arbeitnehmer von seinem Einspruchsrecht gemäß § 8 Ziff. 7 ERA Gebrauch, sehen § 8 Ziff. 7 S. 2 und 3 i.V.m. § 11 ERA ein so genanntes Reklamationsverfahren durch Entscheidung einer paritätischen Kommission vor. Hierin liegt die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im engeren Sinne, welches den Zweck verfolgt, den innerbetrieblichen Sachverstand bei der Bewertung der Arbeitsaufgaben zu nutzen. Damit verbunden ist eine Stillhalteabrede, ein sogenanntes pactum de non petendo. Denn §§ 8 Ziff. 7, 11 ERA verlangen, zunächst das innerbetriebliche Anspruchsverfahren zu durchlaufen, bevor dann gemäß § 11 Abs. 3 ERA Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 21 f.,27 f.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 20 f.). Ein Verstoß gegen ein solches Stillhalteabkommen bedingt jedoch nicht die Unzulässigkeit einer Klage, sondern kann nur zu ihrer Unbegründetheit führen (BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris – Rz. 28; BGH Urteil vom 14. Januar 2016 – I ZB 50/15 – juris, Rz. 7). Der Kläger hat das nach § 8 Ziff. 7 ERA vorgesehene Einspruchsverfahren durchlaufen. Auf seinen Einspruch vom 14. November 2022 (Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 362 d.A.) hat nach Nichtabhilfe die bei der Beklagten gebildete paritätische Kommission am 5. Januar 2023 eine Prüfung vorgenommen und ist zu keiner Einigung gelangt (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2023, Bl. 49 d.A.). Es kann dahinstehen, ob der Kläger zunächst eine nach § 8 Ziff. 6 ERA vorgesehene Überprüfung hätte verlangen müssen, welche die Beklagte in ihrem allgemeinen Informationsschreiben (Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 365 d.A.) fehlerhaft als „Einspruch“ bezeichnete. Maßgeblich ist, dass das auf seinen Antrag hin eingeleitete Einspruchsverfahren nach § 8 Ziff. 7 ERA ohne Einigung der paritätischen Kommission beendet wurde. Für die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Leistungsbeurteilung des Klägers sei durch § 11 ERA ausgeschlossen, ist nicht zu folgen. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend macht, sie könne allenfalls zu einer neuen Beurteilung verurteilt werden, nicht jedoch zu einer Zahlung, deren Höhe den sich aus der individuellen Leistungsbeurteilung ergebenden Betrag für die Leistungszulage überschreite, wird darauf bei der Begründetheit des Anspruchs eingegangen. cc) Gegen die von dem Kläger mit dem Antrag zu 6. vorgenommene Erweiterung der Berufung auf Zahlungsansprüche für die Zeit von Juli 2023 bis November 2023 bestehen nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Bedenken. Der Sachgrund, auf welches das Leistungsbegehren gestützt wird, ist unverändert geblieben. b) Die Leistungsklagen sind nur teilweise begründet. ERA ist kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar anwendbar. Der Kläger stützt seine Zahlungsansprüche auf §§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA. Diesen Leistungsansprüchen des Klägers liegt dessen Rechtsauffassung zu Grunde, dass (1. Schritt) seine Leistungsbeurteilung nach Anhang A am 26. Oktober 2022 durch richterliche Ersatzbestimmung analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf eine höhere Gesamtpunktzahl festzusetzen ist und (2. Schritt) sich daraus ein Anspruch auf eine höhere monatliche Leistungszulage entsprechend dem ihm am 10. November 2022 mitgeteilten Prozentwert ergibt. Eine gerichtliche Ersatzbestimmung auf einen anderen, höheren Punktwert ist jedoch ausgeschlossen (1. Schritt). Damit kommt eine Neuberechnung der Leistungszulage auf der Grundlage der Beurteilung des Klägers vom 26. Oktober 2022 nicht in Betracht (2. Schritt). aa) Die Beklagte hat Anhang A zu § 8 ERA bei der Leistungsbeurteilung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst 2022 nicht tarifgerecht angewendet. Anhang A zu § 8 ERA kann nicht so ausgelegt werden, dass von Spalte A der Beurteilungsstufe für die Einzelmerkmale (Effizienz, Qualität, Flexibilität, Verantwortliches Handeln, Kooperation/Führungsverhalten) eine (jeweils) durchschnittliche Leistung erfasst wird und nur durch überdurchschnittliche Leistungen Punkte der Beurteilungsstufen B bis E erreicht werden können (abweichend: LAG Hessen Urteil vom 24. November 2023 – 10 Sa 573/23 – juris, Rz. 83 ff.). (1) Der Anhang A ist Teil des tariflichen Verfahrens, wie durch § 8 Ziff. 4 ERA ausdrücklich bestimmt. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 – juris, Rz. 13). (2) Es ist zunächst vom Wortlaut der Beurteilungsstufen A bis E auszugehen. In den Spalten B bis E wird auf die „Erwartungen“ abgestellt, die an ein Leistungsergebnis gestellt werden, von Spalte A soll das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ erfasst werden. Aus der Reihung der Spalten und der bei diesen für die Einzelmerkmale vorgesehenen Punktzahlen ergibt sich, dass ein Leistungsergebnis nach dem „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ geringere Anforderungen erfüllen muss als ein Leistungsergebnis, welches (nur) im allgemeinen den Erwartungen entspricht (Spalte B) oder ein Leistungsergebnis, welches in vollem Umfang den Erwartungen entspricht (Spalte C). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer methodisch, nach einheitlichen Kriterien leistungsgerecht objektiv und nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§§ 7 Ziff. 3 Abs. 2, 11 Abs. 2 ERA). Daraus folgt, dass die „Erwartungen“ des Arbeitgebers sich nicht an der individuellen Leistungsfähigkeit eines einzelnen Arbeitnehmers orientieren dürfen, sondern objektivierte, gruppenbezogene „Erwartungen“ zum Maßstab genommen werden müssen, welche an einen ausreichend qualifizierten, eingearbeiteten Arbeitnehmer auf Dauer gestellt werden können. Danach kann der Auslegung der Beklagten nicht gefolgt werden, das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ bilde bereits eine durchschnittliche Leistung ab, und nur überdurchschnittliche Leistungen bei den jeweiligen Einzelmerkmalen seien in den Spalten B bis E zu berücksichtigen. Bereits nach dem Wortlaut werden von der Beurteilungsstufe der Spalte B Leistungen erfasst, die nicht immer, sondern nur im allgemeinen den Erwartungen entsprechen. Die Beurteilungsstufe der Spalte C kennzeichnet die Leistung eines Arbeitnehmers, welcher die an seine Arbeitsleistung gestellten Erwartungen auf einem konkreten Arbeitsplatz uneingeschränkt erfüllt. Mit den Beurteilungsstufen der Spalten D und E kann die Leistung eines Arbeitnehmers bewertet werden, dessen Ergebnisse überhaupt oder weit über dem liegen, was als Leistungsergebnis erwartet werden kann. Insoweit bildet die Spalte C eine – theoretische – Durchschnittsleistung ab, die weder Mängel hat noch herausragt. Weiter ergibt sich daraus, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A für Leistungen vorgesehen sind, die gerade den Anforderungen an die Arbeitsaufgabe gerecht werden, nicht aber Leistungen erfasst werden, von denen bei Besetzung eines Arbeitsplatzes als – theoretische – Durchschnittsleistung ausgegangen wird. Der Vortrag der Beklagten zur wortlautbezogenen Auslegung rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die isolierte Auslegung des Begriffs „Ausgangsniveau“ der Beurteilungsstufe der Spalte A „als dem vertraglich geschuldeten Leistungszwecke genügende Leistung“ stellt nicht den notwendigen Bezug zu den Vorgaben zum Leistungsergebnis der übrigen Beurteilungsstufen dar. Die Beklagte setzt insoweit „Ausgangsniveau“ mit „Ausgangsleistung“ gleich, wobei sie Letztere als eine bereits geschuldete Leistung mittlerer Art und Güte definiert und unzutreffend ausführt, eine „Schlechtleistung“ existiere nach ERA nicht. Auch die Systematik des Tarifvertrags spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung, dass bei der Leistungsbeurteilung – ausgehend von den Anforderungen des Arbeitsplatzes - nur überdurchschnittliche Leistungen der Arbeitnehmer zu einer Vorgabe von Punkten entsprechend den Beurteilungsstufen der Spalten B bis E führen. Nach § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA erhalten Beschäftigte im Zeitentgelt ein Grundentgelt und eine Leistungszulage, die sich durch Beurteilung gemäß § 8 ERA ermittelt. Der „Normalfall“ für Arbeitnehmer im Zeitentgelt ist damit eine Monatsvergütung, die sich aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Andernfalls wäre die Klarstellung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA nicht aufgenommen worden, dass nicht jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen habe. Dies folgt auch bereits daraus, dass eine Leistungsbeurteilung zu der Vergabe von 0 Punkten mit der Folge führen kann, dass kein Anspruch auf eine Leistungszulage besteht. Soweit die Beklagte dazu ausführt, ein Beschäftigter bzw. eine Beschäftigte im Zeitentgelt habe nur einen Anspruch auf Grundentgelt und eine korrekte Leistungsbeurteilung, ist dies zutreffend. Die Leistungsbeurteilung führt aber zu einem Anspruch auf Leistungszulage, wenn eine Gesamtbeurteilung von mehr als 0 Punkten erreicht wird. Die Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 ERA macht daher deutlich, dass der vorausgesetzte „Normalfall“ im Zeitlohn ein Monatsentgelt ist, welches sich (mindestens) aus Grundentgelt und Leistungszulage zusammensetzt. Die Leistungszulagen gestatten eine Differenzierung zwischen den im Zeitlohn beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend ihrem Leistungsniveau. Hierfür muss durch den Arbeitgeber ein Anteil des zu zahlenden Entgelts zur Verfügung gestellt werden, der mindestens 10% der Summe der tariflichen Grundentgelte der betroffenen Gruppe der im Zeitlohn tätigen Beschäftigten zu betragen hat. Nur solche Beschäftigten partizipieren nicht an diesem Vergütungsbestandteil, deren Leistung ausschließlich nach der Beurteilungsstufe der Spalte A bewertet wird (0 Punkte). Ein rechnerischer Teil der Grundvergütung dieser Arbeitnehmer fließt jedoch in den „Topf für Leistungszulagen“ ein, aus dem sie dann keinen Anteil erhalten. Auch aus der Systematik der Grundsätze zur Entgeltgestaltung und des Zeitentgelts ergibt sich damit nicht die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, nur überdurchschnittliche Leistungen bedingten einen Anspruch auf Leistungszulage gemäß § 7 Ziff. 1 S. 2 ERA. Schließlich ist als Argument gegen eine Auslegung, wonach von den Beurteilungsstufen der Spalten B bis G nur überdurchschnittliche Leistungen erfasst werden, der Umstand anzuführen, dass ERA Hessen, anders als Entgeltrahmenabkommen anderer Tarifgebiete, keine Regelung zur Einarbeitungszeit von Arbeitnehmern enthält (vgl. § 14.1 ERA-Tarifvertrag für Beschäftigte in der Metall-und Elektroindustrie in Baden-Württemberg, nach BAG – 10 AZR 699/13 –; § 10 Ziff. 6 ERA-Tarifvertrag Nordrhein-Westfalen, nach BAG – 10 AZR 18315 –). Bei Neubesetzung einer Stelle kann angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer zunächst gerade seine Aufgaben erfüllt und es daher gerechtfertigt ist, bis zu ersten Leistungsbeurteilung, d.h. bis zur Dauer von einem Jahr, keine Leistungszulage zu zahlen. Wird nach der Einarbeitung seine Leistung dann methodisch beurteilt, ergibt sich je nach vergebener Punktzahl eine Leistungszulage. Vergleichbares gilt beim Wechsel eines Arbeitnehmers in eine höhere Entgeltgruppe (§ 8 Ziff. 1 Abs. 4 ERA). Auch zeigt, dass das „Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe“ entsprechend der Spalte A keinen Regelfall abbildet. Die von der Beklagten gezogene Schlussfolgerung, durch die Kriterien der Spalte A werde bereits eine durchschnittliche Leistung erfasst, da andernfalls die nach dem Arbeitsvertrag bereits geschuldete Leistung doppelt vergütet werde, kehrt das aus dem Tarifvertrag ersichtliche Regel-Ausnahmeverhältnis um zwischen den Beschäftigten im Zeitlohn, die ein Grundentgelt und eine Leistungszulage erhalten, und solchen Beschäftigten im Zeitlohn, die nur Anspruch auf ein Grundentgelt haben. Auch Sinn und Zweck des Tarifvertrags sind gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung anzuführen. Unterstellt man mit der Beklagten, dass „Schlechtleister“ von der Leistungsbeurteilung nach Anhang A nicht erfasst werden hätte dies zur Konsequenz, dass ein „Normalleister“, dessen Leistung entsprechend der Argumentation der Beklagten der Beurteilungsstufe der Spalte A zuzuordnen wäre, keine Leistungszulage hält. Dies dürfte nicht leistungsförderend, sondern demotivierend wirken und ist mit dem oben dargestellten Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vereinbar. Schließlich rechtfertigt die von der Beklagten angeführte Tarifgeschichte nicht ihr Auslegungsergebnis. Die Beklagte macht geltend, im früheren Lohnrahmentarifvertrag seien seinerzeit vier Beurteilungsstufen vorgesehen gewesen, wobei die schlechteste Beurteilungsstufe mit „nicht ausreichend“ betitelt wurde. Für die unterste Beurteilungsstufe seien jeweils 0 Punkte vorgesehen gewesen, diese habe „Schlechtleister“ erfasst. Aus dem Vergleich zwischen dem Kriterium „nicht ausreichend“ der ersten Stufe des früheren Lohntarifvertrags und den dazu erfolgten Konkretisierungen sowie der Anforderung „genügend“ auf zweiter Beurteilungsstufe schließt die Beklagte, dass das „Ausgangsniveau“ nach Anhang A der zweiten Beurteilungsstufe des früheren Lohntarifvertrages entsprechen müsse. Dies ist nicht zwingend und verkennt, dass ein „genügendes“ Arbeitsergebnis auch ein solches sein kann, bei welchem das Leistungsergebnis „im allgemeinen den Erwartungen entspricht“ (Spalte B). Im Bereich der Angestellten wurden nach dem Vortrag der Beklagten die „Schlechtleister“ von der ersten von fünf Beurteilungsstufen erfasst. Soweit die Beklagte behauptet, bei der Neugestaltung des Beurteilungsverfahrens sei die damalige erste Beurteilungsstufe (der Angestellten) eliminiert worden, kann dies zutreffen, wie ein Vergleich der früheren fünf Beurteilungsstufen (vgl. Anlage BB2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Dezember 2023, Bl. 314 f. d.A.) mit den Beurteilungsstufen des Anhang A ergibt. Daraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass die Beurteilungskriterien so stark verändert wurden, dass entsprechend der Argumentation der Beklagten ausschließlich überdurchschnittliche Leistungen zu einem Anspruch auf Leistungszulage führen sollen. Die gemäß dem Vortrag der Beklagten früher geltende Regelung nach § 3 I. Ziff. 2 des Gehaltsrahmentarifvertrags, wonach „Angestellte je nach Beurteilung ihrer Leistungen einen Rechtsanspruch auf eine Leistungszulage zu ihrem tariflichen Grundgehalt (haben)“ kann bewusst gestrichen worden sein und zu der Regelung in § 8 Ziff. 1 Abs. 3 S. 2 ERA geführt haben. Hieraus lässt sich aber nicht herleiten, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass ein Beschäftigter im Zeitlohn nicht neben dem Grundentgelt noch eine Leistungszulage erhält (§ 7 Ziff. 1 S. 2 ERA). Soweit die Beklagte zuletzt auch auf Unterschiede zwischen dem Anhang A des tariflichen Beurteilungsverfahrens und der mit der BVO 06 vereinbarten „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ abstellt, können daraus keine Rückschlüsse in ihrem Sinne auf die Auslegung des Anhangs A geschlossen werden. Der Anhang A ist mit dem am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen ERA vereinbart worden. Die gekündigte BVO 06 wurde im Oktober 2017 geschlossen. Insoweit kann sich allenfalls aus dem Inhalt der BVO 06 ein Wille zur Abweichung von den tariflichen Vorgaben ergeben, nicht aber umgekehrt aus der BVO 06 Schlussfolgerungen für die Auslegung des Anhangs A hergeleitet werden. Es liegt vielmehr nahe, dass mit der Formulierung in Spalte A der „Punktetabelle zur Leistungsbewertung“ der BVO 06: „Das Leistungsergebnis entspricht dem Einstellungsniveau der Arbeitsaufgabe“ (zitiert nach der in Parallelverfahren vorliegenden Tabelle der BVO 06) eine den Anforderungen der Spalte A des Anhangs A gleichwertige, aber präziser formulierte Beschreibung der Anforderungen der Beurteilungsstufe erreicht werden sollte. (3) Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des Anhangs A und der Bestimmungen in §§ 7, 8 ERA ist nicht tarifgerecht. Da die Beurteilung der Mitarbeiter im Zeitlohn entsprechend der von der Beklagten vorgetragenen Auslegung erfolgte und die Beurteiler so auch geschult wurden, ergibt sich die nicht tarifgerechte Anwendung des ERA bei der Beurteilung im Herbst 2022 bereits aus dem Vortrag der Beklagten. Die Beklagte widerspricht zwar der Bewertung des Klägers, die Beurteiler seien davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung nach der Stufe A zu bewerten sei (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung vom 21. Juni 2023, Bl. 41 Rs. d.A.). Andererseits macht sie ausdrücklich geltend, dass die Beurteilungsstufe der Spalte A die Mindestvoraussetzung einer durchschnittlichen, normalen Leistung entsprächen und eine Beurteilung und damit eine Punktvergabe in den Spalten B bis E eine Mehrleistung erfordere (Schriftsatz vom 10. April 2024, Seiten 2, 4, Bl. 344, 346 d.A.). Sie bestätigt zudem, dass der Streit der Parteien im Wesentlichen darum geführt wird, ob die Anwendung des tariflichen Verfahrens korrekt erfolgte (Schriftsatz vom 10. April 2024, Seite 2, Bl. 344 d.A.). Auch das Protokoll der paritätischen Kommission (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2023, Bl. 49 d.A.) spiegelt eine tarifwidrige Anwendung des Anhang A wieder. Die Anspruchsprüfung erfolgte ausweislich des Protokolls (nur) auf Verfahrensfehler, nicht zur Überprüfung einer Einzelbeurteilung. Die Vertreter der Arbeitgeberin werden mit der Aussage wiedergegeben, die Kategorie A bilde eine Leistung gemäß der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten ab, ohne eine Mehrleistung durch den Mitarbeitenden zu sehen. Entsprechend sei geschult und informiert worden. Dies ist nach den obigen Ausführungen eine Verkennung der Beurteilungsstufen des Anhangs A. bb) Der Kläger hat, da er methodisch falsch beurteilt wurde, keinen Anspruch auf richterliche Ersatzbestimmung der zutreffenden Gesamtpunktzahl und daraus folgend auf die Errechnung der Höhe der ihm danach zustehenden Leistungszulage entsprechend § 319 Abs. 1 S. 2 BGB. (1) Es ist zu unterscheiden, ob die Leistungsbeurteilung unwirksam oder (nur) fehlerhaft ist. Die Änderung eines einmal festgelegten Leistungsentgelts setzt voraus, dass eine wirksame Neubeurteilung erfolgt ist. Solange es an einer solchen fehlt, ist deshalb das bisherige Leistungsentgelt fortzuzahlen (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Eine bezogen auf das Ergebnis nicht zutreffende, fehlerhafte Leistungsbeurteilung, bei der das durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgegebene Verfahren ordnungsgemäß eingehalten wurde, kann korrigiert werden (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 36, 39). Ist eine paritätische Kommission vorgesehen bzw. gebildet, muss unterschieden werden, ob deren Entscheidung verbindlich ist, so dass sie nur in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB eingeschränkt zu überprüfen ist (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 53) oder – weil Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden oder die Entscheidung offenbar unrichtig ist – die Tatsachenfeststellung in analoger Anwendung von § 319 Abs. 1 S. 2 BGB durch das Gericht vorgenommen werden muss (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 52 ff.; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 18, 24 ff.). (2) Da die Beklagte das Verfahren nach § 8 ERA i.V.m. Anhang A tarifwidrig durchgeführt hat, ist die Leistungsbeurteilung des Klägers unwirksam. Die Beklagte ist grundlegend von den nach der Auslegung des Anhangs A maßgeblichen Anforderungen an die Beurteilungsstufen abgewichen. Damit hat sie keine Beurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA durchgeführt, wie sie bei Verzicht auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren erforderlich. Die inhaltliche Wirksamkeit der Beurteilung des Klägers kann deshalb dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist keine „Korrektur“ der Leistungsbeurteilung durch eine Addition von 14 Punkten möglich. Dem steht zum einen entgegen, dass nicht unterstellt werden kann, dass die Beklagte bei zutreffendem Verständnis der Beurteilungsstufen des Anhangs A zu einer Bewertung gelangt wäre, bei der alle Bewertungsergebnisse der Einzelmerkmale – bildlich gesprochen – um zwei Spalten nach rechts zu verschieben sind. Der Kläger ist nicht alleine beurteilt worden, die Beklagte hat die Leistung von rund 400 Beschäftigte im Zeitlohn bewertet. Eine methodisch korrekte Beurteilung der Leistung setzt voraus, dass die vorgegebenen Kriterien auf alle zu beurteilenden Personen in gleicher Weise angewendet werden. Dies ist nicht mehr gewährleistet, wenn für den Kläger und für ggfs. weitere klagende Beschäftigte rückwirkend andere Kriterien gelten als für diejenigen Beschäftigten, die die Leistungsbeurteilung im Herbst 2022 akzeptierten. Es kann weiter nicht unterstellt werden, dass die Beklagte an sämtliche beurteilten Beschäftigten zusätzlich 14 Punkte vergeben hätte, denn sie hat Leistungen anderer Arbeitnehmer nach ihrem unstreitig gebliebenen Vortrag auch den Spalten D und E zugeordnet. Zum anderen bestehen grundsätzliche Bedenken dagegen, Beurteilungskriterien nachträglich abzuändern. In Frage steht nicht, ob der Kläger inhaltlich „richtig“ beurteilt wurde, sondern ob die Beurteilungskriterien zutreffend angewendet wurden. Der Kläger verkennt auch, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Leistungsbeurteilungen keinen Mindestanspruch vorgeben, sondern sich auf ein abgestuftes System der Darlegungs- und Beweislast in Rechtsstreiten bezieht, bei denen die richtige Ermittlung des Leistungsentgeltes streitig ist, also das Ergebnis eines formell wirksam durchgeführten Beurteilungsverfahrens überprüft werden soll (vgl. BAG Urteil vom 17. August 2021 – 1 AZR 338/20 – juris, Rz. 66 f.; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 40 ff.; zur Abgrenzung: BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 56). cc) Dem Kläger steht nach der oben angeführten Rechtsprechung wegen verfahrensfehlerhafter Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 1 Abs. 1 ERA eine Leistungszulage auf der Grundlage seiner letzten Beurteilung nach der BVO 06 zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat. Dies ergibt für die Anträge zu 1., 2. und 6. den Betrag von 1.609,52 € brutto zuzüglich Zinsen, wobei die Ansprüche des Klägers auf tarifliche Sonderzahlung eingeschlossen sind. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers unbegründet. (1) Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage (und der tariflichen Sondervergütung) auf der Grundlage der letzten wirksamen Leistungsbeurteilung gemäß § 8 ERA nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungszulage des Klägers und eines sich daraus ergebenden Folgeanspruchs (tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung). Der wegen eines Verfahrensfehlers notwendige Rückgriff auf eine frühere Leistungsbeurteilung auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA statt auf die Leistungsbeurteilung nach § 8 Ziff. 4 ERA i.V.m. dem Anhang A ändert den Streitgegenstand nicht. Die Beklagte wird nicht zur Leistung eines aliud verpflichtet. Zudem hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2024 zur Rechtfertigung seiner Zahlungsansprüche – insoweit ebenfalls hilfsweise – darauf berufen, dass ihm zumindest eine Leistungszulage i.H.v. 16% des Grundentgelts zustehe (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 378 d.A.). (2) Es ist auch materiell-rechtlich geboten, zur Bestimmung der Höhe der Leistungszulage auf die letzte wirksame Leistungsbeurteilung des Klägers zurückzugreifen. Ein „Systemwechsel“, wie von der Beklagten gerügt, liegt nicht vor. Nach § 8 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 ERA hat eine im Zeitentgelt beschäftigte Person entsprechend ihrer persönlichen Leistung, die durch Beurteilung festzustellen ist, einen Anspruch auf eine Leistungszulage. Die Leistungsbeurteilung ist nach § 8 Ziff. 6 ERA regelmäßig zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung eine höhere oder geringere Leistungszulage, wird diese ab dem jeweils maßgeblichen Entgeltabrechnungs-zeitraum gezahlt. Daraus folgt auch, dass eine unwirksame Leistungsbeurteilung den Anspruch auf Zahlung einer Leistungszulage nach der vorhergehenden Leistungsbeurteilung nicht ablösen kann (vgl. BAG Urteil vom 19. Februar 2020 – 10 AZR 19/19 – juris, Rz. 40, 54; BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 24; BAG Urteil vom 18. Juni 2014 – 10 AZR 699/13 – juris, Rz. 34). Dabei liegt kein „Systemwechsel“ innerhalb der Regelung gemäß § 8 ERA vor, wenn zwischen Beurteilungskriterien gewechselt wird, weil eine Betriebsvereinbarung (§ 8 Ziff. 2 ERA) durch das tarifliche Verfahren (§ 8 Ziff. 4 ERA) abgelöst wird oder umgekehrt. § 8 ERA ist insoweit offen und lässt gerade eine Änderung der Beurteilungskriterien zu. (3) Hiernach ergeben sich für den Kläger die nachfolgend tabellarisch dargestellten Ansprüche. Nov 22 SZ 55% 172,92 € Dez 22 111,56 € Jan 23 111,56 € Feb 23 111,56 € Mrz 23 111,56 € Apr 23 111,56 € Mai 23 111,56 € Jun 23 Tariferh. 117,13 € Jul 23 117,13 € Aug 23 117,13 € Sep 23 117,13 € Okt 23 117,13 € Nov 23 SZ 55% 181,59 € 1.609,52 € Sein Grundentgelt in der EG 9 betrug im November 2022 4.458,00 € brutto, ab der seit Juni 2023 wirkenden Tariferhöhung 4.690,00 € brutto monatlich. Hieraus errechnet sich eine Leistungszulage (16% des Grundentgelts) von 713,50 € brutto monatlich entsprechend der bisherigen Zahlung bzw. ab Juni 2023 i.H.v. 750,40 € brutto im Monat. Der Anspruch des Klägers auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 TV Sonderzahlung betrug im November 2022 2.844,21 € brutto, damit bestand insgesamt für diesen Monat Anspruch auf eine Leistungszulage von 1.105,58 € brutto (155% von 713,50 €). Im November 2023 stand dem Kläger eine tarifliche Sonderzahlung i.H.v. 2.992,22 € brutto zu, dies ergibt insgesamt eine Leistungszulage von 1.163,12 € brutto (155% von 750,40 €). Die Beklagte zahlte dem Kläger seit November 2022 eine Leistungszulage i.H.v. 601,94 € brutto, ab Juni 2023 von 633,27 € brutto. Im November 2022 erhielt der Kläger von der Beklagten eine tarifliche Sonderzahlung i.H.v. 2.782,97 € brutto, und nach der von den Parteien nicht angegriffenen Berechnung des Arbeitsgerichts Offenbach für diesen Monat insgesamt eine um 172,92 € brutto verkürzte Leistungszulage. Im November 2023 betrug die Zahlung der Beklagten auf den Anspruch des Klägers auf Leistungszulage 981,53 € brutto (155% von 633,27 €). (4) Der Kläger hat die Ausschlussfrist gemäß § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV bereits durch seine E-Mail vom 25. Januar 2023 gewahrt und auf die Ablehnung der Beklagten, welche nach dem weiteren Forderungsschreiben vom 28. Februar 2023 erfolgt sein muss, am 5. April 2023 rechtzeitig vor Fristablauf Klage erhoben. Eine weitere Geltendmachung nach § 29 Ziff. 1 Buchst. b, Ziff. 3 MTV von am 5. April 2023 noch nicht entstandenen Entgeltansprüchen war nicht erforderlich. Eine Geltendmachung von Ansprüchen setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Anspruch bereits entstanden ist. Eine Besonderheit liegt aber vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein. Diese einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird. Hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (vgl. BAG Urteil vom 23. März 2023 – 10 AZR 351/20 – juris, Rz. 74). Der Zinsanspruch des Klägers ist der Höhe nach gemäß § 288 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt, dem Zeitpunkt nach gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Da die Beklagte die Entgelte jeweils zum 15. eines laufenden Monats zahlt, war die Beklagte ab dem 16. des jeweiligen Monats in Verzug. 2. Der Hilfsantrag zu 3. des Klägers ist zur Entscheidung angefallen, da er mit seinen Zahlungsanträgen teilweise unterlegen ist. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht bestimmt genug und verstößt damit gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Leistungszulage auf Basis einer gewichteten Punktzahl. Hieraus ergibt sich nicht, welche Leistung die Beklagte erbringen soll. Die sich aus einer gewichteten Punktzahl ergebende Zahlungspflicht ist zwischen den Parteien streitig, da sie unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu vertreten, ob der mit dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilte Prozentwert (vgl. Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2023, Bl. 127 d.A.) feststehend ist oder nicht. 3. Auch der Hilfsantrag zu 4. ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Leistungsantrag zu 3. gestellte Feststellungsantrag ist nicht geeignet, den Streit um eine konkrete Leistungspflicht der Beklagten zu beseitigen. Aus der Feststellung eines gewichteten Punktwerts ergäbe sich nicht, welche Leistung die Beklagte zu erbringen hätte. 4. Der weitere Hilfsantrag zu 5., welchen der Kläger für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4. gestellt hat, ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger begehrt nach seinem Klageantrag nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB die Festsetzung einer höheren Gesamtpunktzahl durch das Gericht im Rahmen der Leistungsbeurteilung anstelle der Leistungsbeurteilung der Beklagten. Er stellt keinen Gestaltungsantrag (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2016 – 10 AZR 183/15 – juris, Rz. 12 ff.), sondern begehrt eine Neubeurteilung durch die Beklagte mit einem bestimmten Ergebnis. Welche finanzielle Leistung die Beklagte bei Festlegung der beantragten Punktzahl zu erbringen hätte, wäre nicht bestimmbar. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen einem Antrag, welcher auf die Festlegung einer Punktzahl durch Beurteilung oder auf Festlegung einer Punktzahl und anschließende Gewichtung der Punkte entsprechend der Entgeltgruppe zielt, wie durch die Hilfsanträge zu 3. und 4. schon erfolgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1ZPO und berücksichtigt für alle Anträge das Verhältnis von gezahlter Leistungszulage zu der durch Haupt- und Hilfsanträge tatsächlich oder im Ergebnis erstrebten Leistungszulage. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Richtigkeit einer Leistungsbeurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß § 8 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (ERA) und die sich daraus ergebende Leistungszulage des Klägers im Zeitentgelt. Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Offenbach am Main ein Prüfinstitut und beschäftigt ca. 540 Arbeitnehmer. Sie ist Mitglied des Verbandes der Hessischen Metall- und Elektroindustrie e.V. (VHME). Der 1968 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und seit 1. Mai 1997 Arbeitnehmer der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beidseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 (folgend: ERA) anwendbar. Zur Wiedergabe des Inhalts des ERA wird auf die Anlage K3 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2023 Bezug genommen (Bl. 105-126 d.A.). Die Beklagte zahlt die Monatsentgelte jeweils zum 15. des laufenden Monats, also „vorschüssig“. Der Kläger ist als Prüfingenieur in der Entgeltgruppe (EG) 9 eingruppiert und wird in dem Entgeltgrundsatz Zeitentgelt (§ 8 ERA) vergütet. Zur Wiedergabe des Inhalts des am 11. März 1997 vereinbarten Anstellungsvertrags der Parteien wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 21-24 d.A.). Die Beklagte ermittelte die Höhe der Leistungszulagen, welche an ihre im Zeitentgelt eingesetzten Arbeitnehmer neben dem Grundentgelt zu zahlen sind (§§ 7 Ziff. 1 S. 2, 8 ERA), ab 2017 auf der Grundlage einer zur Leistungsbeurteilung gemäß § 8 Ziff. 2 ERA geschlossenen „Betriebsvereinbarung Leistungszulage (BVO 06)“. Die Punktetabelle zur Leistungsbewertung der BVO 06 sah in der Beurteilungsstufe C (bei insgesamt fünf Beurteilungsstufen: A bis E): „Das Leistungsergebnis entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Arbeitsaufgabe“ die Vergabe von jeweils zwei Punkten für fünf Einzelmerkmale (insgesamt zehn Punkte) vor. Ein Punkt entsprach einem Prozent des Grundentgelts als Leistungszulage. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung BVO 06 vom 14. März 2017 zum 31. Dezember 2020. Die BVO 06 wirkte nicht nach, wurde jedoch kraft Übergangs-vereinbarungen bis 31. Dezember 2021 fortgeführt. Der Kläger erreichte bei der letzten Leistungsbeurteilung nach BVO 06, von der nicht bekannt ist, ob diese 2020 oder 2021 erfolgte, 16 Punkte. Danach erhielt der Kläger zuletzt im Oktober 2022 eine Leistungszulage von 713,50 € brutto monatlich. Die Betriebsparteien einigten sich nicht über eine neue Betriebsvereinbarung zur Leistungszulage gemäß § 8 Ziff. 2 ERA. Ab 2022 erfolgte die Leistungsbeurteilung daher gemäß § 8 Ziff. 4 ERA nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A „Tarifliches Beurteilungsverfahren“ (folgend: Anhang A). Die Beklagte beurteilte im Oktober/November 2022 insgesamt 408 Beschäftigte nach Anhang A, wie im Berufungsverfahren vorgetragen und unstreitig geblieben. Die Beurteilungen erfolgten durch die jeweiligen Abteilungsleiter als disziplinarische Vorgesetzte. Die Abteilungsleiter waren als Führungskräfte zuvor durch den Arbeitgeberverband über die Anwendung des tariflichen Beurteilungsverfahren geschult worden. Es ist im Berufungsverfahren ebenfalls unstreitig geblieben, dass 20 Arbeitnehmer Einspruch gegen ihre Beurteilung vom Oktober/November 2022 einlegten. In der Berufungskammer sind insgesamt 18 Verfahren von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Zusammenhang mit der tariflichen Beurteilung nach Anhang A anhängig. Der Kläger wurde am 26. Oktober 2022 beurteilt und erhielt 9 Punkte. Zur Wiedergabe des Beurteilungsergebnisses und die für die Einzelmerkmale vergebenen Punkte wird auf die „Beurteilung des Leistungsergebnisses 2022“ verwiesen (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2023, Bl. 51 d.A.). Die Begründung der für die jeweiligen Einzelmerkmale vergebenen Punkte wurde durch den Vorgesetzten tabellarisch kurz erfasst. Wegen des Inhalts der Kurzbegründungen wird Bezug genommen auf die Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2023 (Bl. 50 d.A.). Diese wurde dem Kläger nicht zugänglich gemacht. Die Beklagte informierte alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem vom 1. November 2022 datierenden Schreiben über die erfolgte Leistungsbeurteilung, welches jedoch erst am 10. November 2022 übersendet wurde. Durch dieses persönliche Schreiben wurde dem Kläger das Gehalt nach dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung mitgeteilt und er über die erzielten Bewertungspunkte (9 Punkte), den der Punktzahl entsprechenden Prozentwert (13,502552%) und die Höhe der Leistungszulage (601,94 €) informiert (vgl. Anlage K4 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2023, Bl. 127 d.A.). Dem persönlichen Schreiben war ein allgemeines Informationsschreiben beigefügt, welches an alle beurteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erging. Es wurde u.a. auf die Möglichkeit eines Einspruchs hingewiesen und angekündigt, dass eine – gegenüber der bisher gezahlten Leistungszulage – verminderte Leistungszulage erst ab November 2022 gezahlt werde. Wegen des Inhalts dieses allgemeinen Informationsschreibens wird auf die Anlage BB3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024 Bezug genommen (Bl. 365 d.A.). Der Kläger legte mit E-Mail vom 14. November 2022 Einspruch gegen seine Leistungsbeurteilung ein. Zur Wiedergabe des Inhalts des Einspruchs wird auf die Anlage BB5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024 verwiesen (Bl. 362 d.A.). Soweit in den insgesamt 18 Berufungsverfahren der Kammer wegen der tariflichen Leistungsbeurteilung bei der Beklagten im Oktober 2022 bereits umfassend vorgetragen wurde, kann festgestellt werden, dass jeweils inhaltsgleiche Einsprüche eingelegt wurden. Die Beklagte half dem Einspruch am 18. November 2022 nicht ab. Am 21. November 2022 rief der Kläger die paritätische Kommission nach §§ 8 Ziff. 7 S. 2 und 3, 11 ERA an. Soweit aus den in der Kammer anhängigen Berufungsverfahren ersichtlich, tagte die paritätische Kommission am 5. Januar 2023 um die Ansprüche sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Einspruch eingelegt hatten, zu prüfen. Das im Rechtsstreit des Klägers vorgelegte Protokoll über die Besprechung der „Paritätischen Kommission zur Leistungsbeurteilung 2022 gemäß § 8 (7) entsprechend § 11 ERA“ (vgl. Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Juni 2023, Bl. 49 d.A.) stimmt bis auf die Daten in der Rubrik „Beschreibung des Falls“ und den Zeitangaben zu Beginn und Ende des Gesprächs (hier: 15:35 Uhr bis 15:40 Uhr) mit den in den übrigen Berufungsverfahren vorgelegten Protokollen überein. Der darstellende Teil des Protokolls beginnt mit dem Satz: „Prüfung erfolgt auf Verfahrensfehler“. Die paritätische Kommission erzielte keine gemeinsame Beurteilung. Zur vollständigen Darstellung des Protokolls wird auf die angeführte Anlage B4 (Bl. 49 d.A.) Bezug genommen. Mit E-Mail vom 25. Januar 2023 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen der alten Leistungszulage (713,50 € brutto) und der seit November 2022 gezahlten Leistungszulage in Höhe von 601,94 € brutto auf, also von 111,56 € brutto monatlich für die Monate November 2022 bis Januar 2023. Außerdem machte er geltend, dass sein Anspruch auf eine höhere Leistungszulage auch bei Einmalzahlungen berücksichtigt werden müsse (Anlage K11 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2023, Bl. 136 d.A.). Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 machte die IG Metall für den Kläger geltend, dass für diesen von 23 erreichten Punkten (14 + 9) auszugehen sei, somit von 35,65 gewichteten Punkten. Dies ergebe bei dem festgestellten Punktwert von 43,15 € eine monatliche Leistungszulage von 1.538,30 €. Der Kläger forderte durch seine Bevollmächtigten für den Monat November 2022 unter Berücksichtigung der tariflichen Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2 Tarifvertrag über eine betriebliche Sonderzahlung für Beschäftigte [Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen] und Auszubildende (folgend TV Sonderzahlung) eine Nachzahlung von 1.451,35 € brutto und für die Monate Dezember 2022, Januar 2023 und Februar 2023 jeweils eine Nachzahlung von 936,36 € brutto (vgl. Anlage K5 zur Klageschrift, Bl. 26 f. d.A.). Die Forderung wurde von der Beklagten durch ihren Verband zu einem nicht genauer mitgeteilten Zeitpunkt zurückgewiesen. Mit seiner am 5. April 2023 bei dem Arbeitsgericht Offenbach am Main eingereichten und mehrfach erweiterten Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Leistungsbeurteilung und die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Beklagten seien gerichtlich überprüfbar. Dies werde durch die Regelungen in §§ 8 Ziff. 6 und 7, 11 ERA nicht ausgeschlossen. Er hat die Ansicht vertreten, die im Herbst 2022 vorgenommene tarifliche Leistungsbeurteilung der Beklagten zur Festsetzung der Leistungszulage sei fehlerhaft. Die Beklagte habe eine durchschnittliche Leistung der Spalte A des Anhangs A zugeordnet und für die Spalten B bis E überdurchschnittliche Leistungen verlangt. Damit sei das tarifliche Beurteilungsverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet worden. Nach dem tariflichen Beurteilungssystem gemäß Anhang A zum ERA sei eine Normalleistung, das heißt die Leistung eines durchschnittlich guten Arbeitnehmers, der Bewertung der Stufe C zuzuordnen. Der Kläger hat davon ausgehend geltend gemacht, das Ergebnis seiner Leistungsbewertung von 9 Punkten sei um einen Punktwert von 14 Punkten – dies ist erreichbare Gesamtpunktzahl aus der Summe der in Spalte C nach den Einzelbewertungen erreichbaren Punkte – auf 23 Punkte zu erhöhen. Da der Geldwert je gewichtetem Punkt für eine Abteilung bis zur nächsten Überprüfung der Leistungsbeurteilung feststehe (für den Kläger: 43,15 €), müsse er bei 23 Beurteilungspunkten, die 35,65 gewichtete Punkte ergäben (Entgeltgruppenschlüssel der EG 9: 155%), eine entsprechende monatliche Leistungszulage erhalten. Diese habe ab November 2022 1.538,30 € brutto betragen, ab der seit Juni 2023 wirksamen Tariferhöhung 1.618,51 € brutto. Für November 2022 habe ihm wegen der tariflichen Sonderzahlung i.H.v. 55% der Bruttomonatsvergütung (§ 2 Ziff. 1 und 2 TV Sonderzahlung) eine Zahlung (einschließlich Leistungszulage) von 3.298,24 € brutto zugestanden. Mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. der Klage und der am 14. Juli 2023 (Bl. 55 d.A.) eingegangenen Klageerweiterung für die Monate April 2023 bis Juni 2023 hat der Kläger die monatliche Differenz zwischen der ihm gezahlten Leistungszulage und der aus einer Bewertungspunktzahl von 23 Punkten abgeleiteten Leistungszulage geltend gemacht. Zur Wiedergabe der monatsweisen Berechnung der vom Kläger geforderten Zahlungen wird auf seine Schriftsätze vom 20. Juli 2023 (dort Seite 16 f., Bl. 102 f.d.A.) und vom 14. August 2023 (dort Seite 2, Bl. 158 d.A.) sowie die Anlage K6 zur Klageschrift (Bl. 28 d. A.) verwiesen. Hilfsweise hat der Kläger die Auffassung geltend gemacht, dass sich die geforderte Gesamtpunktzahl von 35,65 gewichteten Punkten automatisch bei tarifkonformer Anwendung des Anhangs A ergebe, also eine entsprechende Verurteilung der Beklagten erfolgen könne, weiter hilfsweise diese Punktzahl festgestellt werden könne. Noch weiter hilfsweise sei eine Verurteilung der Beklagten auf die Festlegung von 23 Punkten vorzunehmen, zuletzt hilfsweise eine Ersatzbestimmung durch das Gericht analog § 319 Abs. 1 S. 2 BGB zu treffen, da die paritätische Kommission keine abschließende Entscheidung getroffen habe. Der Kläger hat danach zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.196,79 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.451,35 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 936,36 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.889,29 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 936,36 € seit dem 16. April 2023, 16. Mai 2023 und aus 1.016,57 € seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 15. Juli 2023 bis zur Durchführung einer neuen Leistungsbeurteilung eine Leistungszulage von monatlich 1.618,51 € brutto zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 3.: die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 35,65 gewichteten Punkten zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 35,65 gewichteten Punkten zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.: die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl zu seiner Leistungsbeurteilung im Beurteilungszeitraum 2021/2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 23 Punkten festzulegen; 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 6.: die Gesamtpunktzahl in der Beurteilung seines Leistungsergebnisses 2022 wird für den Beurteilungszeitraum 2021/2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 23 Punkten festgesetzt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei. Eine Überprüfung einer Leistungsbeurteilung sei nur der paritätischen Kommission gemäß § 11 ERA vorbehalten. Dieses Verfahren sei durchgeführt worden und damit beendet. Die Überprüfung der gezeigten Leistung und ihre Beurteilung gemäß § 8 Ziff. 6 ERA erfolge nur durch den Arbeitgeber. Bereits § 11 S. 1 ERA verweise nur auf § 8 Ziff. 7 ERA. Dazu hilfsweise hat die Beklagte die Ansicht vertreten, eine Leistungsklage auf einen Geldbetrag sei nicht statthaft, ebenso nicht auf Festlegung einer Punktzahl. Zulässig sei nur ein Antrag auf neue Beurteilung bis zum nächsten Beurteilungsturnus. Zu der Begründetheit der Anträge hat die Beklagte gemeint, es könne allenfalls eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle vorgenommen werden, ob das tarifliche Beurteilungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, die Leistungsbeurteilung objektiv und nach billigem Ermessen erfolgte und die Entscheidung weder offenbar unrichtig noch grob unbillig sei. Zu der konkreten Leistungsbeurteilung des Klägers hat die Beklagte behauptet, die Leistungsbeurteilung am 26. Oktober 2022 sei ordnungsgemäß vorgenommen und dem Kläger mündlich erläutert worden. Ebenso sei die Leistungsbeurteilung auf den Einspruch des Klägers hin ordnungsgemäß erneut überprüft worden. Die Beklagte ist der Bewertung des Klägers entgegengetreten, sie habe das tarifliche Verfahren nicht ordnungsgemäß angewandt. Sie hat einerseits vorgetragen, die Beurteiler seien nicht davon ausgegangen, dass eine durchschnittliche Leistung mit der Stufe A zu bewerten sei. Andererseits hat die Beklagte die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf eine Leistungszulage entstehe nur, wenn ein Beschäftigter eine höhere Leistung als eine Leistung mittlerer Art und Güte dauerhaft erbringe. Er schulde als Gegenleistung für das tarifliche Grundgehalt bereits eine Normalleistung, die eines (fiktiven) normalen Beschäftigten. Dies entspreche dem, was der Arbeitgeber von einem geeigneten und eingearbeiteten Arbeitnehmer erwarten könne. Nur ein Beschäftigter, welcher mehr leiste als vertraglich geschuldet, erhalte eine Leistungszulage zusätzlich zu seiner Grundvergütung, nämlich für eine „echte“ zusätzliche Leistung. Zur Begründung dieser Auslegung hat die Beklagte den Wortlaut von § 8 Ziff. 1 Unterabsatz 3 S. 2 ERA angeführt. Ein Beschäftigter habe nur einen Anspruch auf das tarifliche Grundentgelt und eine korrekte methodische Leistungsbeurteilung, nicht aber eine Leistungszulage. Nur wenn die Beurteilung ergebe, dass eine überdurchschnittliche Leistung erbracht werde, bestehe auch ein Anspruch auf eine Leistungszulage. In der Spalte A des für Hessen anwendbaren ERA werde das Ausgangsniveau der Arbeitsaufgabe wiedergegeben, dies sei als Grundleistungsniveau zu verstehen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf eine Leistungszulage erst bei einer überdurchschnittlichen Leistung, da nur Leistungen der Spalten B bis E zu einer Vergabe von mehr als 0 Punkten führten. Dies unterscheide die tarifvertragliche Regelung von Bestimmungen anderer ERA-Tarifverträge, welche in anderen Tarifgebieten gelten. Dieses Auslegungsergebnis werde auch durch eine historische Betrachtung des Tarifvertrags bestätigt. Die Tarifvertragsparteien hätten im Gegensatz zu den Bestimmungen in dem früheren Lohntarifvertrag den Minderleister nicht erfassen wollen. ERA wolle ausschließen, dass bereits die durch die Arbeitsaufgabe notwendige Leistungserbringung doppelt vergütet werde, durch das Grundentgelt und eine Leistungszulage. Das entspreche auch dem Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags. Der Leistungszulagentopf solle leistungsorientiert verteilt werden, Zulagen und Zuschläge seien generell nur anlassbezogen zu zahlen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat durch am 29. August 2023 verkündetes Urteil der Klage teilweise stattgegeben. Die Festsetzung der Leistungszulage nach § 8 ERA sei gerichtlich überprüfbar, eine Klage des beurteilten Arbeitnehmers bzw. der beurteilten Arbeitnehmerin nicht ausgeschlossen. Die Zahlungsanträge zu 1. und 2. seien teilweise begründet. Die Beklagte habe den Anhang A zum ERA fehlerhaft angewandt. Die Bewertungsstufe A entspreche nicht einer Normalleistung bzw. einer Leistung mittlerer Art und Güte, die Bewertungsstufen B bis E erforderten keine Mehrleistung der Beschäftigten. Der Tarifvertrag sei so auszulegen, dass die Beurteilungsstufe C der geschuldeten Normalleistung entspreche. Das Ergebnis der durchgeführten Leistungsbeurteilung des Klägers sei unter Berücksichtigung des korrekten Beurteilungsmaßstabes auf 23 Punkte (9 + 14 Punkte) festzusetzen. Aus diesen 23 Punkten ergäben sich jedoch nicht die von dem Kläger für die Monate November 2022 bis Juni 2023 geltend gemachten Zahlungsbeträge. Der Kläger gehe von einem falschen Geldwert pro gewichteten Punkt aus. Dieser stehen nicht bis zur nächsten jährlichen Leistungsüberprüfung fest. Der Tarifvertrag könne nicht so ausgelegt werden, dass auch im Falle einer Beurteilungskorrektur der bei falscher Beurteilung festgesetzte Geldwert pro gewichteten Punkt beibehalten werde. Da der Kläger nicht dargelegt habe, wie hoch die Summe der gewichteten Punkte sei, welche dem Topf seiner Abteilung zuzuordnen sind, sei der Geldwert pro gewichteten Punkt nicht ermittelbar. Die Zahlungsanträge seien jedoch teilweise begründet, da der Kläger bis zur Erteilung einer wirksamen Leistungsbeurteilung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Anspruch auf eine Leistungszulage auf Grundlage der zuletzt wirksam erstellten Leistungsbeurteilung habe. Hieraus ergebe sich für die Monate Dezember 2022 bis Mai 2023 ein nachzuzahlender Betrag von 111,56 € brutto monatlich, im November 2022 unter Berücksichtigung der Sonderzahlung von 172,92 € brutto und im Juni 2023 von 80,23 € brutto. Der Feststellungsantrag zu 3. sei unbegründet, da nicht feststehe, welche Höhe eine Leistungszulage bei 23 Beurteilungspunkten habe. Der Hilfsantrag zu 4. sei angefallen, da der Kläger mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. teilweise unterlegen sei. Er sei jedoch unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Hilfsantrag zu 5. genüge ebenfalls nicht den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der weiter zur Entscheidung angefallene Hilfsantrag zu 6. sei zwar hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, jedoch unbegründet. Es bestehe nach dem Tarifvertrag kein einklagbarer Anspruch auf Festlegung der Punktzahl einer Leistungsbeurteilung gegenüber dem Arbeitgeber, eine solche Korrektur sei zunächst gemäß § 11 ERA der paritätischen Kommission als Schiedsstelle zugewiesen. Der Klageantrag zu 7. sei begründet. Die sich aus der im Oktober 2022 durchgeführten Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl sei gemäß § 319 Abs. 1 S. 2 BGB auf 23 Punkte festzusetzen. Zur Wiedergabe der vollständigen Begründung des Arbeitsgerichts sowie des weiteren Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des am 29. August 2023 verkündeten Urteils Bezug genommen (Bl. 172-186 d.A.). Das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist dem Kläger am 6. September 2023 zugestellt worden, der Beklagten am 5. September 2023. Der Kläger hat eingehend am 26. September 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 begründet, der am selben Tag beim Berufungsgericht einging. Die Beklagte hat am 18. September 2023 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 22. Dezember 2023 bei dem Berufungsgericht eingegangen, nachdem die Beklagte zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hatte. Der Kläger vertritt mit der von ihm eingelegten Berufung die Ansicht, das Arbeitsgericht habe die unbedingt gestellten Zahlungsanträge zu Unrecht teilweise abgewiesen. Die sich aus dem richtigen (erhöhten) Punktwert ergebende Leistungszulage sei berechenbar. Der Tarifvertrag sehe keine Verringerung eines durch Beurteilung ermittelten und danach gewichteten Punktwerts aufgrund von Reklamationsverfahren vor. Die Tarifvertragsparteien hätten die Folgen eines grundsätzlichen Missverständnisses der Systematik des Anhangs A nicht vorausgesehen und daher nicht geregelt. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2024 klargestellt, dass er mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. die Differenz zwischen dem durch das Arbeitsgericht Offenbach ausgeurteilten Beträgen und seinen Ausgangsforderungen geltend macht. Der Kläger erweitert darüber hinaus seine Klage auf die Leistungszulagen der Monate Juni 2023 bis November 2023. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass seine Hilfsanträge zulässig und begründet seien, falls der Punktwert neu festgelegt werden müsse. Dabei sei dann von einer Zahlungspflicht entsprechend der gewichteten Punkte auszugehen (35,65 Punkte); zumindest könne weiter hilfsweise die Punktzahl festgestellt werden, die sich aus der fehlerfreien Beurteilung seiner Leistung ergebe (23 Punkte). Äußerst hilfsweise sei die Beklagte zu einer Neubeurteilung zu verurteilen, da sie den Anhang A systematisch falsch angewendet habe. Die Beklagte vertieft und erweitert mit ihrer Berufung ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Klage auf Zahlung, hilfsweise Festsetzung einer höheren Punktzahl, sei unzulässig, zumindest unbegründet. Bei einem Vorwurf von Verfahrens- oder Ermessensfehlern bei der Beurteilung nach § 8 ERA dürfe der Arbeitgeber nur zu einer neuen Beurteilung verpflichtet werden. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht habe dem Kläger eine Leistungszulage entsprechend der letzten Beurteilung nach der BV0 06 zugesprochen, ohne dass dies beantragt gewesen sei. Es sei unzulässig, außerdem gleichzeitig durch Urteil eine höhere Punktzahl festzulegen. Das Festlegen einer höheren Punktzahl sei auch unzulässig, weil sich daraus kein Ergebnis herleiten lasse, welches praktisch umsetzbar sei. Zur Auslegung von § 8 ERA wiederholt die Beklagte ihre Ansicht, dass sich aus Wortlaut, Geschichte, Sinn und Zweck sowie der Systematik des Tarifvertrags folge, dass durch die Spalte A als Ausgangsniveau eine durchschnittliche Leistung abgebildet werde, für welche keine Leistungszulage zu zahlen sei. Hierzu verweist sie auf das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2023 (– 10 Sa 573/23 – juris, s. auch Anlage BB6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10. April 2024, Bl. 348-361 d.A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit ihrem Vortrag zu der individuellen Leistung des Klägers auseinandergesetzt habe. Eine Kontrolle, ob die im Ergebnis aufaddierte Punktzahl der tatsächlichen Leistung des Klägers entspreche, sei nicht erfolgt. Der Kläger beantragt zuletzt klarstellend, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. August 2023 – 1 Ca 59/23 - teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.577,63 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.278,43 € seit dem 16. November 2022 und aus jeweils 824,80 € seit dem 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 16. Februar 2023 und 16. März 2023 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.525,94 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 824,80 € seit dem 16. April 2023, 16. Mai 2023 und aus 905,01 € seit dem 16. Juni 2023 zu zahlen; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder teilweise Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 2.: die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 35,65 gewichteten Punkten zu zahlen; 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens oder teilweise Unterliegens mit den Anträgen zu 1. bis 2 oder des Unterliegens dem Antrag zu 3: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn für den Zeitraum November 2022 bis zur nächsten Leistungsbeurteilung, Überprüfung der Leistungsbeurteilung oder bis zu einer Höhergruppierung eine Leistungszulage nach TV ERA Hessen auf Basis von 35,65 gewichteten Punkten zu zahlen; 5. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4.: die Beklagte zu verurteilen, die Gesamtpunktzahl zu seiner Leistungsbeurteilung im Beurteilungszeitraum 2021/2022 gemäß Anhang A des zwischen den Tarifvertragsparteien Verband der Metall- und Elektrounternehmen Hessen e.V. und der IG Metall für das Land Hessen geschlossenen Entgeltrahmenabkommens mit 23 Punkten festzulegen; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.082,85 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.016,57 € seit dem 16. Juli 2023, 16. August 2023, 16. September 2023, 16. Oktober 2023 und 16. November 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. August 2023 – 1 Ca 59/23 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger erwidert auf die Berufung der Beklagten, dass das Arbeitsgericht den Tarifvertrag zutreffend so ausgelegt habe, dass die Spalte C eine durchschnittliche Leistung, dies sei eine Leistung mittlerer Art und Güte, abbilde. Daher seien zu den vergebenen Punkten (9 Punkte) weitere 14 Punkte zu addieren. Sie rügt, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar zu den Gründen der Leistungsbeurteilung des Klägers vorgetragen. Der Kläger erklärt, dass seine Hilfsanträge zu 3. bis 5. auch für den Fall des nur teilweisen Unterliegens mit den Zahlungsanträgen zu 1. und 2. in erster Instanz gestellt werden. Gleichzeitig verlangt er mit den Zahlungsanträgen zu 1., 2. und 6. ebenfalls hilfsweise zumindest den Betrag, der sich ergibt, wenn ihm entsprechend der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 eine Leistungszulage von 16% des Grundgehalts gezahlt werden muss, wie in erster Instanz durch das Arbeitsgericht Offenbach am Main ausgeurteilt. Im Übrigen nimmt er Bezug auf seinen Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Die Beklagte beantwortet die Berufung des Klägers indem sie geltend macht, dass bei einer Änderung der Leistungsbeurteilung sich auch der Punktwert ändern müsse. Andernfalls werde der Topf von 10% der Grundentgeltsumme unzulässig erweitert. Die Hilfsanträge des Klägers zu 3. und 4. seien unzulässig, da sich aus ihnen nicht ergebe, welche Leistung der Kläger beanspruchen könne. Die vom Kläger vorgenommene Klageerweiterung in der Berufung sei unzulässig. Gegen ihre Verurteilung zur Zahlung einer Leistungszulage auf der Grundlage der letzten Leistungsbeurteilung nach der BVO 06 führt die Beklagte auch in dem Berufungsverfahren an, dass so eine Vermischung von Systemen stattfinden würde, die zu einer zu hohen Leistungszulage führe. Zur vollständigen Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens beider Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren und auf die Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2024 (Bl. 377-379 d.A.) verwiesen. Die Kammer hat den Parteien mit Beschluss vom 8. März 2024 einen Hinweis erteilt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 339-341 d.A.).