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Urteil

19 Sa 1102/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2007:0205.19SA1102.06.0A
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 (Az.: 7 Ca 9072/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 141,25 EUR (in Worten: Hunderteinundvierzig und 25/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,59 EUR (in Worten: Zweiundneunzig und 59/100 Euro) brutto seit dem 15. März 2005 und aus 48,66 EUR (in Worten: Achtundvierzig und 66/100 Euro) brutto seit dem 15. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2006 (Az.: 7 Ca 9072/05) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 141,25 EUR (in Worten: Hunderteinundvierzig und 25/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 92,59 EUR (in Worten: Zweiundneunzig und 59/100 Euro) brutto seit dem 15. März 2005 und aus 48,66 EUR (in Worten: Achtundvierzig und 66/100 Euro) brutto seit dem 15. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu ¼. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist im eingelegten Umfang statthaft, da das Arbeitsgericht insoweit die Berufung gem. § 64 Abs. 2 a ArbGG zugelassen hat. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung Erfolg. Die zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträge ergeben keinen Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen in der vom Kläger begehrten Höhe. Der Kläger hat gem. § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH vom 23.01.2004 i. V. m. der Anlage 5 zum Entgeltrahmentarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der D vom 23.01.2004 nur einen Anspruch auf Zahlung von Zeitzuschlägen auf Basis des Regelstundenentgelts, das in B in der Entgeltgruppe 2 im Jahr 2005 € 8,03 und im Jahr 2006 € 8,11 beträgt; da der Kläger jedoch zum 31.12.2003 Anspruch auf einen höheren Zeitzuschlag hatte, hat die Beklagte zu Recht gem. § 2 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FIS GmbH diesen höheren Zeitzuschlag in Höhe von € 8,32 gezahlt. Ein höherer Zeitzuschlag steht dem Kläger nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrages noch aus §§ 3 und 4 des Entgeltrahmentarifvertrags, noch aus §§ 2, 9 und 10 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 22.09.2005 – 6 AZR 479/04 – EzA Nr. 42 zu § 1 TVG Auslegung, m. w. N.) , der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den vertraglichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 22.06.2005 – 10 AZR 631/04– EzA Nr. 41 zu § 1 TVG Auslegung, m. w. N.) . Nach § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrages betragen die Zeitzuschläge bestimmte Prozentsätze des Regelstundenentgelts, beispielsweise für Überstunden 25% des Regelstundenentgelts. Der Begriff Regelstundenentgelt wird in den bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen in § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag wie folgt erläutert: "Das Regelstundenentgelt zur Berechnung der Zeitzuschläge errechnet sich in jeder Entgeltgruppe, in dem das Regelentgelt durch das kaufmännisch gerundete 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Abs. 1 des Manteltarifvertrags (derzeit = 174 Stunden) dividiert wird. Die bei Inkrafttreten des Tarifvertrages maßgeblichen Beträge sind standortbezogen in der Anlage 3 aufgelistet." Die Anlage 3 zum Entgeltrahmentarifvertrag ist überschrieben: "Regelstundenentgelte (gültig ab 01.01.2004)". Für den Standort B ist hier in der Entgeltgruppe 2 ein Regelstundenentgelt von € 7,93 ausgewiesen. § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag befasst sich ausdrücklich nur mit der Berechnung der Zeitzuschläge. Für die Berechnungsgrundlage definiert § 3 Abs. 6 den Begriff des Regelstundenentgelts. Das Regelstundenentgelt wird dabei in eine feste mathematische Beziehung zum Regelentgelt gesetzt, nämlich 1/174 des Regelentgelts. Das Regelentgelt wiederum ist in § 3 Abs. 3 des Entgeltrahmentarifvertrags definiert als dasjenige Entgelt, das ein Arbeitnehmer bei Einstellung erhält (vorbehaltlich einer Vereinbarung nach Abs. 5). Hinsichtlich der nach Standorten differenzierten Entgelthöhe haben die Tarifvertragsparteien die mathematische Relation zwischen Regelstundenentgelt und Regelentgelt in den Entgelttabellen, die dem Entgeltrahmentarifvertrag als Anlage beigefügt sind, genau umgesetzt. Das Regelentgelt beträgt in der Entgeltgruppe 2 am Standort B ab 01.01.2004 € 1.379,82 (Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag, S. 32 der Tarifbroschüre). Das Regelstundenentgelt in der Entgeltgruppe 2 am Standort B beträgt ab 01.01.2004 1/174 hiervon, nämlich € 7,93 (Anlage 3 zum Entgeltrahmentarifvertrag, S. 37 der Tarifbroschüre). Das Regelentgelt erhält ein Arbeitnehmer bei der Beklagten gem. § 3 Abs. 3 Entgeltrahmentarifvertrag in den ersten zwei Jahren seiner Betriebszugehörigkeit zur Beklagten. Dies ergibt sich daraus, dass man nach 2 Jahren im Regelentgelt ein Entgelt nach Stufe 1 erreicht und nach 3 weiteren Jahren, die man in Stufe 1 verbracht hat, die Stufe 2. Weitere Jahre der Betriebszugehörigkeit führen nach § 3 Abs. 3 zu weiteren Heraufstufungen. Insgesamt umfasst das in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit festgelegte Stufensystem in der Entgeltgruppe 2 fünf Stufen (Regelentgelt, Stufe 1, Stufe 2, Stufe 3, Stufe 4) – in den höheren Entgeltgruppen ab Entgeltgruppe 6 acht Stufen (Regelentgelt, Stufe 1 bis Stufe 7). § 3 Abs. 5 erlaubt darüber hinaus dem Arbeitgeber, mit neu einzustellenden Arbeitnehmern eine Bezahlung zu vereinbaren, die 10% unter dem Regelentgelt liegt. Allerdings muss dann spätestens nach 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses das Entgelt auf einen Betrag von 95% des Regelentgelts angehoben werden und nach weiteren 6 Monaten auf das Regelentgelt. Entsprechend der Differenzierung hinsichtlich des Entgelts ergeben sich Entgelttabellen, die einerseits standortbezogen sind, und andererseits für jede Entgeltgruppe noch einmal nach den jeweiligen Stufen differenzieren. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifverträge zum 01.01.2004 sind die entsprechenden standortbezogenen Entgelttabellen in der Anlage 2 zum Entgeltrahmentarifvertrag festgelegt (§ 3 Abs. 1 Entgeltrahmentarifvertrag). Dementsprechend bezieht beispielsweise ein Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 2 in B, der aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit in die Stufe 2 einzustufen ist, ein Monatsentgelt in Höhe von € 1.479,00. Für den gleichen Arbeitnehmer ergibt sich damit ein Stundenentgelt in Höhe von € 1.479,00 geteilt durch 174 = € 8,50. Dieser Wert ist der Anlage 4 zum Entgeltrahmentarifvertrag (S. 38 der Tarifbroschüre) ebenfalls zu entnehmen. Auf die Anlage 4 verweist § 3 Abs. 7 Entgeltrahmentarifvertrag, der das Stundenentgelt als Teil des Entgelts für Überstunden regelt. Der Arbeitnehmer erhält also für jede Überstunde ein Grundentgelt, das nach den jeweiligen Stufen des § 3 Abs. 3 Entgeltrahmentarifvertrag differenziert und damit abhängig von der jeweiligen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ist. Deutlich wird dies in § 3 Abs. 7, in dem das Stundenentgelt dahingehend erläutert wird, dass das Monatsentgelt der jeweils maßgeblichen Entgeltstufe zur Berechnung herangezogen wird und auf die nach Entgeltstufen differenzierende Anlage 4 verwiesen wird. Dagegen kennt das Regelstundenentgelt in § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag keine Differenzierung nach Entgeltstufen. Dort wird nur auf das Regelentgelt Bezug genommen, also dasjenige Entgelt, das ein neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich (vorbehaltlich der Vereinbarung einer Ausnahme nach Abs. 5) erhält. Es wird auch nicht auf die nach Stufen differenzierenden Stundenentgelttabellen der Anlage 4 verwiesen, sondern auf die Regelstundenentgelte gemäß Anlage 3, die für die einzelnen Entgeltgruppen keine Differenzierung nach Stufen verzeichnet. Der Begriff Regelstundenentgelt wird von den Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag in ausschließlicher Abhängigkeit vom Regelentgelt definiert; er kennt keine Differenzierung nach Stufen. Bereits vom Wortlaut der tarifvertraglichen Definition her ist das Regelstundenentgelt nichts anderes als das Regelentgelt pro Stunde, also das Monatsentgelt, das ein neu eingestellter Arbeitnehmer erhält, umgerechnet auf den Stundenlohn. Dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff nicht anders verstanden haben ergibt sich auch aus sämtlichen Anlagen zum Entgeltrahmentarifvertrag. Der Begriff "Regelstundenentgelt" wird ausdrücklich nur in der Anlage 3 erwähnt. Dies ist konsequenterweise auch die einzige Anlage zum Entgeltrahmentarifvertrag die keine Stufen kennt, da das Regelentgelt von den Tarifvertragsparteien als der normale Grundlohn bei Neueinstellung eines Arbeitnehmers gesehen wird und Höherstufungen erst im Zeitablauf erfolgen. Die standortbezogenen Stundenentgelttabellen für das Jahr 2004 führen deshalb noch einmal als Regelentgelt denjenigen Betrag auf, der in der Anlage 3 als Regelstundenentgelt bezeichnet ist. Die Tarifvertragsparteien haben damit klargestellt, dass mit der Spalte "Regelentgelt" in den Stundenentgelttabellen das Regelstundenentgelt im Sinne des § 3 Abs. 6 gemeint ist. Soweit in den Tabellen der Stundenentgelte der Folgejahre in der jeweils linken Spalte das Regelentgelt aufgeführt ist, ist dies das Regelstundenentgelt. Rechnerisch lässt sich dieses für das Jahr 2005 leicht nachvollziehen: Ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 2 erhält dort ein Regelentgelt in Höhe von monatlich € 1.396,38 (S. 43 der Tarifbroschüre). 1/174 hiervon beträgt € 8,0252 (gerundet € 8,03), wie dies in der Stundenentgelttabelle (S. 48 der Tarifbroschüre) verzeichnet ist. Insofern hat das Arbeitsgericht das Fehlen einer ausdrücklichen Anlage 3 für die Folgejahre missverstanden. Die Übersicht über die "bei Inkrafttreten des Tarifvertrags maßgeblichen Beträge" (§ 3 Abs. 6 Satz 2 Entgeltrahmentarifvertrag) wird in Anlage 3 lediglich verdeutlicht; sie hätte sich auch ohne weiteres aus der linken Spalte der Anlage 4 ergeben. Dass in den Folgejahren keine gesonderte Regelstundentabelle in die Anlagen zum Entgeltrahmentarifvertrag aufgenommen worden ist, beruht darauf, dass das Regelentgelt als linke Spalte ohnehin Bestandteil der Entgelttabelle bzw. der Tabelle für Regelentgelt und Stundenentgelte ist. Das Regelstundenentgelt ist der Stundenentgelttabelle, linke Spalte zu entnehmen. Soweit der Kläger und die Vorinstanz meinen, aus der Regelung des Entgeltrahmentarifvertrages zu Entgelterhöhungen in § 4 Entgeltrahmentarifvertrag ergäbe sich eine Verweisung auf sämtliche Stufenentgelte, verkennen sie, dass die für die Zeiträume ab 01.01.2005 und 01.01.2006 maßgeblichen Entgelte zwar insgesamt in der Anlage 5 zum Entgeltrahmentarifvertrag aufgeführt sind, jedoch als "standortbezogene Entgelt-, Regelstundenentgelt- und Stundenentgelttabellen". Nach dem Wortlaut werden hier Regelstundenentgelttabelle und Stundenentgelttabelle getrennt voneinander umschrieben. Auch die Anlage 5 spricht in ihren Überschriften jeweils von "Regelentgelt und Stundenentgelte"; das Regelentgelt umfasst dabei jeweils nur die linke Spalte der Tabelle. Das Regelentgelt 2005 beträgt damit nicht, wie die erste Instanz meint, in der Entgeltgruppe 2 in B bei einem Arbeitnehmer der Stufe 2 € 8,60, sondern das Regelentgelt beträgt gemäß der ausdrücklichen Regelung in dieser Tabelle € 8,03 und nur das Stundenentgelt der Stufe 2 € 8,60. Die in § 4 Entgeltrahmentarifvertrag vorgesehene Tariflohnerhöhung für die Jahre 2005 und 2006 erfasst dabei ohne weiteres auch das Regelstundenentgelt. Weshalb die Stufung, die für das Jahr 2004 nach der Anlage 3 nicht vorgesehen war, plötzlich in den Jahren 2005 und 2006 eingeführt werden soll, kann diese Auffassung nicht erklären. Insofern sprechen sowohl Wortlaut wie tariflicher Gesamtzusammenhang dafür, dass als Basis für die Berechnung der Zeitzuschläge nur das in der Anlage 5 genannte Regelentgelt genommen werden kann, beim Kläger also am Standort B in der Entgeltgruppe 2 ab 01.01.2005 € 8,03 und ab 01.01.2006 € 8,11. 2. Soweit der Kläger auf die Regelungen des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags verweist, ergibt sich nichts anderes. §§ 9 und 10 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags befassen sich mit der Überleitung des Monatsentgelts bzw. des jeweiligen Stundenentgelts. Hier führt die Überleitung in einer aufwändigen Vergleichsberechnung in § 10 letztlich dazu, dass die Arbeitnehmer aufgrund ihres bisherigen Gehalts in eine bestimmte Stufe des Entgeltrahmentarifvertrages eingeordnet werden. Dies führte bei dem Kläger offenbar zu einer Einstufung in die Stufe 2. Im Hinblick auf die Zeitzuschläge wird hier keine Regelung getroffen. Diese enthält § 2 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags. Hier ist geregelt: "Haben Arbeitnehmer am 31.12.2003 Anspruch auf einen höheren Zeitzuschlag als er ihnen nach den ab 01.01.2004 maßgeblichen Regelungen des Manteltarifvertrages zusteht, so wird der am 31.12.2003 zustehende Zeitzuschlag als Euro-Betrag so lange als Besitzstand weiter gezahlt, bis nach § 9 Abs. 3 des Manteltarifvertrages ein höherer Zeitzuschlag zusteht." Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift soll damit der Euro-Betrag als Besitzstand so lange gezahlt werden, bis die Anhebung des Regelstundenentgelts den in Euro festgeschriebenen Besitzstand erreicht. Ein Verweis auf den jeweiligen Stufenaufstieg nach § 3 Abs. 3 Entgeltrahmentarifvertrag findet sich hier konsequenterweise nicht, da das Regelstundenentgelt nicht vom Stufenaufstieg erfasst wird. Wären die Tarifvertragsparteien hier von einer Aufzehrung durch Stufensteigerung ausgegangen, hätten sie dies ähnlich wie in § 10 Abs. 2 für die Ausgleichszulagen beim normalen Entgelt geregelt. Umgekehrt verweist § 10 Abs. 2 Satz 3 hinsichtlich der Ausgleichszulagen beim normalen Stundenentgelt auch nur auf § 3 Abs. 7 Entgeltrahmentarifvertrag, der die Vergütung der Überstunden als solche regelt, während § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag betreffend die Zeitzuschläge bei Überstunden hier nicht angesprochen werden. Der Kläger verkennt letztlich, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung für die normalen Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden als solche sowohl im Entgeltrahmentarifvertrag als auch im Überleitungs- und Übergangstarifvertrag gänzlich anders geregelt haben als die Zeitzuschläge für Überstunden. Die Überleitung des Entgelts einschließlich der Grundvergütung für die Überstunde erfolgt nach §§ 9 und 10 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags, und zwar in das von den Tarifvertragsparteien geschaffene Entgeltsystem mit verschiedenen Stufen. Dagegen haben die Tarifvertragsparteien für die Zeitzuschläge jeweils gesonderte Regelungen getroffen – für die Überleitung in § 2 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags, für die Zeit ab 01.01.2004 in § 3 Abs. 6 Entgeltrahmentarifvertrag. Ein Systembruch, wie der Kläger meint, entsteht durch diese gesonderte Regelung nicht. Es wird lediglich der Zeitzuschlag von einer anderen Ausgangsbasis bemessen. Dies haben die Tarifvertragsparteien bewusst in Kauf genommen, wie sich bereits aus der Regelung des § 2 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags ergibt, indem der Zeitzuschlag so lange statisch in Form eines Besitzstands berechnet wird, bis er durch die Steigerung des Regelstundenentgelts erreicht wird. 3. Auch die von den Parteien herangezogene Tarifgeschichte spricht für die hier vorgenommene Auslegung des Tarifvertrags. Die Beklagte gehört zum A. Bei diesem war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrags bei der Beklagten der größte Teil der Mitarbeiter vom BAT bzw. vom D bzw. in E vom Hessischen Lohntarif (HLT) erfasst (vgl. die Sonderregelung für Arbeiter der A Flughafen B am Main in § 5 HLT und die Anlage I zum Lohngruppenverzeichnis Ziffer 5 – Flughafenarbeiter). Da beispielsweise die im Gepäcktransport tätigen Arbeitnehmer der A dem HLT unterfielen, ist die Erklärung der Beklagten plausibel, dass sich sowohl die Gewerkschaft ver.di als auch die an den Tarifverhandlungen beteiligte A. hinsichtlich der Regelung der Zeitzuschläge bei Überstunden an den Regelungen des öffentlichen Dienstes orientiert haben. Der öffentliche Dienst kennt bekanntlich hinsichtlich der Vergütung ebenso wie der Entgeltrahmentarifvertrag der Beklagten Entgeltgruppen und Stufen. Nach § 22 Abs. 1 D erhält ein Arbeiter einen Zeitzuschlag für Überstunden und Mehrarbeitsstunden in Höhe von 30% des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Damit bemaß sich der Zeitzuschlag für Überstunden grundsätzlich nach der Stufe 1, auch wenn der Arbeitnehmer eine höhere Stufe des Monatstabellenlohns gem. § 21 a BMT-G erhielt. Die Bemessungsgrundlage für einen Zuschlag für Überstunden betrug damit stets 1/167,4 des Monatslohns der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Auch im Angestelltenbereich regelte der BAT die Überstundenzuschläge nicht nach der jeweiligen Lebensaltersstufe individuell, sondern nur bezogen auf die Vergütungsgruppe. Von den Tarifvertragsparteien wurde dabei eine bestimmte Stufe als Bemessungsgrundlage für die Zeitzuschläge einer Vergütungsgruppe vereinbart (Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 35 Rn 32) . Deutlich ist dies jetzt in § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD geregelt. Hier erhält der Arbeitnehmer bei Überstunden einen Zeitzuschlag von 30% bzw. 15% des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. Der TVöD regelt dabei ebenso wie der Entgeltrahmentarifvertrag der Beklagten, dass das Entgelt für die Überstunde als solche nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4 gezahlt wird, während die Überstundenzuschläge sich stets nach der Stufe 3 richten (vgl. näher Bepler/Welkoborsky, TVöD, § 8 TVöD-AT Rn 5) . Insofern haben die Tarifvertragsparteien nichts Systemwidriges vereinbart, sondern lediglich Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes in ihr Regelwerk aufgenommen. Die von der Beklagten vorgelegte Protokollnotiz (Bl. 150 d. A.) belegt zumindest, dass die Arbeitgeberseite in den Tarifverhandlungen auch auf eine entsprechende Regelung gedrungen hat, die die Zeitzuschläge nicht an die Betriebszugehörigkeit koppeln wollte. Der Text des Tarifvertrags ergibt, dass dieses Bestreben der Arbeitgeberseite letztlich auch im Tarifvertrag seinen Niederschlag gefunden hat. Der von der Klägerseite vorgelegte Katalog der noch offenen Positionen zum Manteltarifvertrag (Bl. 187 d. A.) ergibt zur Interpretation des Tarifvertrags dagegen nichts. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Gewerkschaft ver.di mit den tarifvertraglichen Regelungen eine stärkere Betriebsbindung und eine Verringerung der Personalfluktuation erreichen wollte, ist dies über den in § 3 Abs. 3 Entgeltrahmentarifvertrag geregelten Stufenaufstieg des Entgelts auch gelungen. Dass dieses Konzept damit auch im Bereich der Zahlung von Zeitzuschlägen aufgegangen ist, wird damit nicht gesagt. Dass die Gewerkschaft sich insoweit durchsetzen konnte, ergibt sich aus den Tarifverträgen nicht. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Zeitzuschlägen und den Differenzen zwischen den verschiedenen Stufen ohnehin um relativ kleine Beträge handelt, bei denen es fraglich erscheint, ob diese eine besondere Betriebsbindung erzeugen könnten. Deutlich wird dies bereits an der hier entschiedenen Klagesumme, die sich immerhin auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bezieht. 4. Im Übrigen hat die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, seit Inkrafttreten des Tarifvertrags die Vergütung der Zeitzuschläge beständig so praktiziert, wie von ihr in diesem Verfahren vertreten und vorgetragen. Insbesondere hat die Beklagte vorgetragen, dass sie auch den Mitarbeitern, mit denen sie gem. § 3 Abs. 5 Entgeltrahmentarifvertrag ein um 10% bzw. 5% unterhalb des Regelentgelts abgesenktes Regelentgelt gezahlt hat, stets Überstundenzuschläge auf Basis des Regelstundenentgelts gezahlt hat. 5. Wegen des unterschiedlichen Streitwerts in der ersten und zweiten Instanz ergibt sich für die erste Instanz aufgrund der Klageabweisung bezüglich der Überstundenzuschläge eine Kostenverteilung gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Klägers von 3/4 und zu Lasten der Beklagten zu ¼. Dagegen trägt der Kläger wegen des Obsiegens der Beklagten in der Berufungsinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens voll. Da von der Art und Weise der Berechnung der Überstundenzuschläge gemäß den bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen ca. 3.000 Arbeitnehmer in verschiedenen Standorten der Bundesrepublik betroffen sind, ist die Revision gem. § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten, soweit im Berufungsrechtszug aufgrund der eingeschränkten Berufungszulassung noch von Interesse, darüber, wie die nach den bei der Beklagten geltenden Tarifverträgen dem Kläger zu zahlenden Zeitzuschläge für Überstunden, Sonntags- und Nachtarbeit zu berechnen sind. Die Beklagte, die zum A gehört, führt u. a. an verschiedenen Flughäfen der Bundesrepublik durch ihre Mitarbeiter verschiedene Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen im Rahmen der Gepäckbeförderung durch. Der am 14.11.1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten auf dem Flughafen B als Mitarbeiter im Gepäckwagenmanagement beschäftigt; er ist gleichzeitig Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten und war Mitglied der Tarifkommission der Gewerkschaft ver.di. Diese hat mit der Beklagten zum 01.01.2004 einen Manteltarifvertrag, einen Entgeltrahmentarifvertrag und einen Überleitungs- und Übergangstarifvertrag geschlossen. Der Kläger ist gemäß Anlage 1 zum Entgeltrahmentarifvertrag in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Nach § 3 Abs. 2 des Entgeltrahmentarifvertrages wird die Entgeltgruppe 2 – gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit – in 5 Stufen eingeteilt; der Kläger befand sich in dem hier streitigen Zeitraum Februar 2005 bis März 2006 in der Stufe 2. In dieser betrug das Stundenentgelt ab 01.01.2005 in B gemäß Anlage 5 zum Entgeltrahmentarifvertrag € 8,60. Mit dieser Vergütung rechnete die Beklagte auch die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden ab. Die beim Kläger angefallenen Zeitzuschläge rechnete die Beklagte dagegen beim Kläger auf Basis eines Stundenlohns von € 8,32 brutto ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Differenzvergütung bezüglich der von der Beklagten gezahlten Zeitzuschläge, die seiner Ansicht nach auf Basis einer Stundenvergütung von € 8,60 statt € 8,32 zu zahlen wären, für die Monate Februar 2005 bis März 2006 geltend. Der Kläger hat die einzelnen Zuschläge jeweils durch Formblatt schriftlich geltend gemacht. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stünden Zeitzuschläge auf Basis des Stundenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 zu. Die Beklagte hat dagegen die Ansicht vertreten, hinsichtlich der Zeitzuschläge sei auf das Regelentgelt abzustellen. Da dieses mit € 8,03 (ab 01.01.2005) bzw. € 8,11 (ab 01.01.2006) unterhalb des dem Kläger zu gewährenden Besitzstandes von € 8,32 liege, habe der Kläger keinen Anspruch auf die Differenzvergütung. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, insbesondere der im Einzelnen für jeden Monat vom Kläger verlangten Zeitzuschläge und der dort gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 107 – 112 d. A.) Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 17. Mai 2006 der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass für die jeweiligen Regel-, Regelstunden- und Stundenentgelte ab dem 01.01.2005 die jeweilige Entgeltstufe anzuwenden sei, soweit der betroffene Arbeitnehmer eine entsprechende Betriebszugehörigkeit in Jahren aufweise. §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 3 Entgeltrahmentarifvertrag wiesen auf die Stufung bei den Entgelten und damit auch beim Regelstundenentgelt hin, sodass aus dem Fehlen eines Bezugs auf die jeweilige Entgeltstufe in § 3 Abs. 6 Entgelttarifvertrag keine negativen Konsequenzen für den Kläger gezogen werden könnten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 112 – 122 d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Zeitzuschläge zugelassen. Gegen das der Beklagten am 03.06.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 03. Juli 2006 per Fax beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 03.08.2006 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe sich mit seiner Entscheidung über die tarifvertraglichen Regelungen hinweggesetzt. Grundlage der Zeitzuschläge sei das Regelstundenentgelt und Regelentgelt, nicht das Stufenentgelt. In den Tarifvertragsverhandlungen habe man klargestellt, dass sich der Zeitzuschlag nicht nach der Betriebszugehörigkeit richten sollte (vgl. S. 7 des Tarifverhandlungsprotokolls vom 12.05.2003, Bl. 150 d. A.). Die Richtigkeit der von ihr vorgenommenen Auslegung des Tarifvertrags ergäbe sich auch daraus, dass neu eingestellte Mitarbeiter mit einem Lohn unterhalb des Regelentgelts Zeitzuschläge auf Basis des Regelentgelts erhielten. Würden Mitarbeiter immer Zeitzuschläge entsprechend dem individuellen Stufenbetrag erhalten, wäre die Überleitungsregelung in § 2 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags überflüssig. Im Übrigen habe man sich bei der Systematik der Berechnung der Zeitzuschläge am BAT und am Hessischen Lohntarifvertrag (HLT) orientiert, da im Konzern der A AG der BAT und der HLT zum damaligen Zeitpunkt Anwendung gefunden habe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 03.08.2006 (Bl. 134 – 161 d. A.) und vom 21.01.2007 (Bl. 198 – 212 d. A.) verwiesen. Die Beklagte beantragt, das am 17.05.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 7 Ca 9072/05, abzuändern, sofern die Berufung zugelassen wurde und die Klage bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Zeitzuschläge in Höhe von € 486,38 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, dass nach § 9 des Überleitungs- und Übergangstarifvertrags die Arbeitnehmer zunächst unterhalb des Regelentgelts die Stufenüberleitungsentgelte 1 und Überleitungsentgelte 2 erhalten, nach Erreichen des Regelentgelts sich jedoch der weitere Aufstieg in den Entgeltstufen nach § 3 Abs. 3 des Entgeltrahmentarifvertrags richte. Nach der Überleitung werde ein Arbeitnehmer damit in den Stufenaufstieg eingereiht. Wie sich aus § 3 Abs. 5 Entgeltrahmentarifvertrag ergebe, hätten die Tarifvertragsparteien das Regelentgelt nicht als statische Größe definiert. Das für die Bemessung der Zeitzuschläge zugrunde zu legende Entgelt sei das Regelstundenentgelt, welches in § 10 Abs. 1 Ziffer 2 als individuelles Stundenentgelt bezeichnet werde. Es habe dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen, für die Arbeitnehmer Entwicklungsperspektiven im Tarifvertrag aufzuzeigen. Im Übrigen seien die von der Beklagten überreichten Protokolle nicht mit der Gewerkschaft ver.di abgestimmt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 27. Oktober 2006 (Bl. 170 – 197 d. A.) verwiesen.