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Urteil

19/3 Sa 1290/08

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0918.19.3SA1290.08.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgereicht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die eingeklagten Vergütungsdifferenzen nicht zu. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 15, 16 TV-Ärzte/VKA i. V. m. dem Arbeitsvertrag auf Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe III Stufe 2 seit dem 1. August 2006. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. August 2006 der TV-Ärzte/VKA und der TVÜ-Ärzte/VKA vom 17. August 2006 Anwendung. 2. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach §§ 15 und 16 TV-Ärzte-VKA. Der Tarifvertrag enthält, soweit hier von Bedeutung – folgende Regelungen: "§ 15 Allgemeine Eingruppierungsregelungen 1. Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/Der Arzt erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. 2. Die Ärztin/Der Arzt ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen ... Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2: 1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. § 16 Eingruppierung Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe I: Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit. b) Entgeltgruppe II: Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit. c) Entgeltgruppe III: Oberärztin/Oberarzt Protokollerklärung zu Buchstabe c): Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist." In der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien Folgendes erklärt: "Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Juli 2006 die Bezeichnung "Oberärztin/Oberarzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin/Oberarzt nach § 16 TV-Ärzte/VKA zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III ist hiermit nicht verbunden." 3. Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA schon deshalb nicht erfüllt, weil dem Kläger die medizinische Verantwortung nicht von der Beklagten übertragen worden ist. Es kann daher offen bleiben, seit wann die Neurologie eine selbständige Teil- oder Funktionseinheit, seit wann der Kläger die medizinische Verantwortung für die Neurologie getragen hat, ob die Tätigkeit des Kläger nur aus einem Arbeitsvorgang besteht und welche Arbeitsvorgänge ggfs. welchen zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers haben. a) Die Eingruppierung eines Arztes in die Entgeltgruppe III setzt, wie aus der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA folgt, die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber voraus. Ein lediglich konkludentes Verhalten des Arbeitgebers oder die nur faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen genügt nicht. Das Erfordernis einer ausdrücklichen Übertragung vom Arbeitgeber lässt zwar zu, dass der Arbeitgeber sich bei der Übertragung durch einen ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten lässt; eine Zurechnung der Übertragung medizinischer Verantwortung durch jemand hierzu von dem Arbeitgeber nicht ausdrücklich Bevollmächtigten im Wege der Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist jedoch ausgeschlossen. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzugezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa 19. Januar 2000 – 4 AZR 814/98– AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 73, zu 3 a der Gründe; 24. September 2008 – 10 AZR 669/07–EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5, zu B I 3 der Gründe, Rn. 17) . Protokollerklärungen können Tarifbestandteile sein und haben dann die gleiche Bindungswirkung wie alle anderen Tarifnormen (vgl. BAG 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93– AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 175, zu II 3 b aa der Gründe; 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 –EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 20, zu II 1 a der Gründe, Rn. 15) . Sie können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation des Tarifvertrags oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 2. Februar 2007 – 1 AZR 815/06 – aaO) . bb) Die Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Nach ihrem Wortlaut enthält sie die verbindliche Definition des Tätigkeitsmerkmals "Oberärztin/Oberarzt" für die Entgeltgruppe III ("Oberärztin/Oberarzt ist diejenige Ärztin/derjenige Arzt, der/dem ..."). cc) Nach dem Wortlaut der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber erforderlich. Das Erfordernis der Übertragung vom Arbeitgeber bedeutet, dass es eines Beschlusses des zuständigen Organs des jeweiligen öffentlichen Arbeitgebers bedarf und dass eine Entscheidung des leitenden Arztes nicht ausreicht ( vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 14. August 1991 – 4 AZR 25/91– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 159; LAG Düsseldorf 21. Februar 2008 – 15 Sa 1617/08 – GesR 2008, 586 zu 2 a der Gründe ). Ein Vertretungsverbot folgt daraus nicht; für ein solches Verbot neben dem Entscheidungsvorbehalt gibt es keinen Hinweis im Tarifvertrag ( a. A: Hessisches Landesarbeitsgericht vom 05. Dezember 2008 – 3 Sa 815/08 ). Aufgrund des Tarifmerkmerkmals der Ausdrücklichkeit bedarf die Übertragung einer ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Erklärung, ein lediglich konkludentes Verhalten bzw. die faktische Herstellung entsprechender Organisationsformen ist nicht ausreichend (vgl. für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" auch BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140) . Vielmehr muss der Rechtserfolg aus der Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen. Das kann durch eine entsprechende schriftliche oder mündliche Erklärung des Arbeitgebers oder eines hierzu ausdrücklich vom Arbeitgeber bevollmächtigten Dritten, aber auch in Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und Geschäftsverteilungsplänen geschehen, die dem Angestellten allerdings nach § 130 BGB zugehen müssen (BAG 11. November 1987 – 4 AZR 336/87– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 140) . Durch die Verknüpfung der geforderten ausdrücklichen Übertragung mit dem Zurechnungssubjekt ("vom Arbeitgeber") schließt der Wortsinn der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zudem eine Zurechnung von Erklärungen Dritter nach Rechtsscheingrundsätzen (durch Anscheins- oder Duldungsvollmacht) aus (vgl. auch insoweit für das Tarifmerkmal "durch ausdrückliche Anordnung" BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207, zu II 4.1.3 der Gründe) . Die Tarifsystematik stützt dieses Auslegungsergebnis. Nach § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA ist für die Eingruppierung die von dem Arbeitnehmer auszuübende und nicht die nur ausgeübte Tätigkeit maßgeblich. Eine bestimmte Form für die Zuweisung der auszuübenden Tätigkeit sieht § 15 Abs. 2 Unterabs. 1 TV-Ärzte/VKA nicht vor, so dass auch eine stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers zu einer etwa mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmten Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Höhergruppierung begründen kann (vgl. BAG 26. März 1997 – 4 AZR 489/95– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 223, zu II 5.1 der Gründe) . Gleiches gilt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 17 TV-Ärzte/VKA und die Übertragung der Führungsposition in §§ 32, 33 TV-Ärzte/VKA. Der Vergleich dieser Vorschriften mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA zeigt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Protokollerklärung bewusst eine einschränkende Regelung getroffen haben, um Oberärzte im Tarifsinn von Titular oder Funktionsoberärzten im Sinne der Niederschriftserklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA abzugrenzen. Diese Auslegung der Tarifmerkmale gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA stützt auch die Tarifgeschichte. Bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA hatte die Übertragung einer Funktion als Oberärztin/Oberarzt keine vergütungsrechtliche Bedeutung. Mit § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist erstmalig eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärztinnen/Oberärzte geschaffen worden, jedoch zugleich mit der Protokollerklärung zu § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA auch erstmalig eine eigene Definition der Oberärztin/des Oberarztes im Tarifsinne. Die bloße Beschäftigung als Funktionsoberärztin/ oberarzt haben die Tarifvertragsparteien insoweit gerade nicht ausreichen lassen. Das Auslegungsergebnis gewährleistet eine praktisch handhabbare Lösung. Dadurch, dass die Übertragung einen Beschluss des zuständigen Organs des Arbeitgebers erfordert und die Zurechnung der Übertragung im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgeschlossen ist, wird eine klare Abgrenzung der der Entgeltgruppe III zuzuordnenden Ärztinnen/Ärzte gewährleistet. b) Nach diesem Tarifverständnis ist der Kläger schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht in die Entgeltgruppe III gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA eingruppiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beklagte ihm die medizinische Verantwortung für die Neuroradiologie übertragen hat. aa) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das zuständige Organ der Beklagten den Beschluss gefasst hat, ihm die medizinische Verantwortung für die Neurologie zu übertragen. Der Kläger hat auch keine ausdrückliche, mündliche oder schriftliche Übertragung von medizinischer Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch die Beklagte vorgetragen. (1) Der Kläger kann sich nicht darauf stützten, dass er in den Arbeitsverträgen vom 01. August 2003 und 16. Juni 2005 als Oberarzt bezeichnet ist. Diese Arbeitsverträge wurden vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA geschlossen, als die Übertragung der Oberarztfunktion keine vergütungsrechtliche Bedeutung hatte. Erst mit § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA ist eine eigenständige Vergütungsgruppe für Oberärzte geschaffen worden, welcher eine eigene Definition des Oberarztes zugrunde liegt. Die Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA zeigt, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III nicht deshalb gerechtfertigt ist, weil der Arzt vor Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA die Bezeichnung Oberarzt geführt hat. (2) Eine ausdrückliche Übertragung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auf dem Briefpapier des Radiologischen Zentrums und nach Behauptung des Klägers im Organigramm als Oberarzt bezeichnet ist. Der Kläger war vor dem 31. Juli 2006 berechtigt, die Bezeichnung Oberarzt zu führen, und hat mit Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA diese Berechtigung nicht verloren. Mit dieser Bezeichnung ist jedoch – wie aus der Niederschrifterklärung zu § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA – folgt, keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe III verbunden. Der Klammerzusatz "(Neuroradiologie)" auf dem Briefpapier ist nicht als ausdrückliche Erklärung, der Kläger trage für die Neuroradiologie die medizinische Verantwortung, zu verstehen; darin kann auch nur eine Angabe des Tätigkeitsbereichs gesehen werden. (3) Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Übertragung der medizinischen Verantwortung aus dem Organigramm der Beklagten ergibt. Dem Beweisantrag des Klägers auf Vorlage des Organigramms war deshalb nicht nachzugehen. (4) Die Übertragung der medizinischen Verantwortung für die Neurologie ist auch nicht aus dem vorgelegten Auszug des Internetauftritts der Beklagten ersichtlich. Bei der Neuroradiologie ist der Name des Klägers zwar an erster Stelle genannt. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung übertragen ist. Der weitere Internet-Auszug (Bl. 102 f. d. A.) stammt vom 04. September 2008. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits ausgeschieden. Daraus können keine Schlüsse für den streitgegenständlichen Zeitraum gezogen werden. (5) Die Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger gegenüber den in der Neuroradiologie eingesetzten Assistenzärzten weisungsbefugt war und für den Chefarzt im Bereich der Neuroradiologie als Vertretung bei Wahlleistungspatienten tätig war. Das tarifliche Eingruppierungsmerkmal gemäß § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA lässt gerade eine Zuweisung oberärztlicher Funktionen entsprechend dem bisherigen allein funktionalen Verständnis von Oberarztstellen durch den Chefarzt nicht ausreichen, sondern verlangt weitergehend, die ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung durch den Arbeitgeber. bb) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der Chefarzt, Dr. A, ihm die medizinische Verantwortung übertragen habe. Die Zuweisung der Tätigkeit aufgrund der Entscheidung des leitenden Arztes stellt keine ausdrückliche Übertragung vom Arbeitgeber im Sinne von § 16 Buchstabe c) TV-Ärzte/VKA dar. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass Prof. Dr. A von der Beklagten ausdrücklich bevollmächtigt war, dem Kläger die medizinische Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Tarifsinne zu übertragen. (1) Die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den Chefarzt zur Umstrukturierung des Zentralinstituts und zur Übertragung der medizinischen Verantwortung für die einzelnen Bereiche ermächtigt, ist unsubstantiiert. Auch § 6 Abs. 1 des Chefarztdienstvertrags von Prof. Dr. A enthält keine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung. Danach ist der Leitende Arzt lediglich befugt, bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung zuzuweisen, nicht jedoch, diesen im Sinne des Tarifmerkmals die medizinische Verantwortung für einen gesamten, selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik bzw. Abteilung zu übertragen. (2) Die Beklagte muss sich eine Übertragung durch den Chefarzt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Aufgrund des Erfordernisses der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung, das einen Entscheidungsvorbehalt für den Arbeitgeber begründet, ist eine Zurechnung im Wege der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht ausgeschlossen. c) Der Beklagten ist es schließlich nicht kraft Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die mangelnde ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für einen selbstständigen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber auf die Klägerin zu berufen, weil sie Arbeitsleistung des Klägers entgegen genommen hat ( vgl. BAG 25. Oktober 1995 – 4 AZR 479/94– AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 207; LAG Düsseldorf 18. Juli 2998 – 9 Sa 546/08 – ZTR 2009, 23; Sächsisches LAG 04. Juni 2008 – 9 Sa 658/07–; LAG Schleswig-Holstein 17. Februar 2009 – 5 Sa 402/08 ). Von einem treuwidrigen Verhalten ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil nach dem Vorbringen des Klägers nicht feststeht, seit wann die Neuroradiologie als selbstständiger Teil- oder Funktionsbereich organisiert ist und seit wann er die medizinische Verantwortung dafür wahrgenommen hat, ob er mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit oberärztliche Funktionen wahrgenommen hat und wann die Beklagte sichere Kenntnis dieser Umstände erhalten hat. Der Kläger kann sich nicht auf das Schreiben des Chefarztes vom 16. April 2007 berufen. Dieses Schreiben beantwortet diese Fragen nicht; es ist überdies nicht dargelegt, wann die Beklagte dieses Schreiben erhalten hat. Die Treuwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte für die Zeit ab Ausscheiden des Klägers eine Oberarztstelle für den Funktionsbereich Neuroradiologie ausgeschrieben hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des Klägers erfolglos geblieben ist. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang um die Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der seit 11. Januar 1997 Facharzt für diagnostische Radiologie und seit 08. November berechtigt ist, in Verbindung mit der Facharztbezeichnung die Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie zu führen, war vom 01. August 2003 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten im Radiologischen Zentralinstitut beschäftigt. Er wurde zunächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 01. August 2003 als Oberarzt in Teilzeit befristet eingestellt (Bl. 8 f. d. A.). Aufgrund Änderungsvertrag vom 03. November 2003 (Bl. 10 d. A.) wurde der Kläger ab 01. Januar 2004 unbefristet als vollbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt. Zuletzt richtete sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2005 (Bl. 31 f. d. A.), nach welchem der Kläger ab 01. Juli 2005 als Oberarzt auf unbestimmte Zeit eingestellt ist. Weiter heißt es darin: § 3 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. § 6 D. Angestellte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Grundvergütung der Vergütungsgruppe Ib BAT. Das Radiologische Zentralinstitut wird von dem Chefarzt, Herrn Prof. Dr. A, geleitet. In dessen Vertrag mit der Beklagten heißt es: "Im Rahmen der Besorgung seiner Dienstaufgaben überträgt der Arzt .... bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung." Prof. Dr. A begann mit Übernahme der chefärztlichen Leitung mit der Umstrukturierung des Radiologischen Zentralinstituts, bei der er das Institut in Einheiten gliederte und die Leitung der Einheiten Oberärzten übertrug. Eine solche Einheit ist die Neuroradiologe, deren Leitung Prof. Dr. A dem Kläger vor dem 01. August 2006 übertrug. Der Kläger, welcher der einzige Neuroradiologe war, war für die Durchführung von Myelographien, cerebralen Angiographien und Computertomographien zuständig und behandelte allein cerebrale Aneurysmen und intracranielle Gefäßstenosen und -verschlüsse. Für die Neuroradiologie gestaltete er in Abstimmung mit dem Chefarzt die organisatorischen Abläufe und die Dienstpläne. Ihm oblag die Leitung der Visiten in der Neuroradiologie. Gegenüber den Assistenzärzten und dem nichtärztlichem Personal war er weisungsbefugt; er übte die fachliche Aufsicht über sie aus und korrigierte bei Bedarf deren Entscheidungen. Er leistete Hintergrunddienste. In Bezug auf die Neuroradiologie war der Kläger als Vertreter des Chefarztes in den Wahlleistungsverträgen benannt. Auf dem Briefpapier des Radiologischen Zentralinstituts war der Kläger unter der Rubik "Oberärzte" mit dem Zusatz "(Neuroradiologie)" aufgeführt. Im einem Internetauftritt der Beklagten sind einzelne Bereiche des Radiologischen Zentrums wie die Computertomographie, die Angiographie, die Nuklearmedizin und auch die Neuroradiologie aufgeführt, und zwar jeweils mit Namen der Ärzte, Telefon-Nummer, Indikation, Diagnostik und Therapie. Bei der Neuroradiologie ist der Name des Klägers an erster Stelle genannt. Der Kläger ist aber auch in den Bereichen Computertomographie, Angiographie, radiologische Mikrotherapie und Kopf- und Halstherapie genannt. Auf Bl. 95 – 101 d. A. wird Bezug genommen. Seit Inkrafttreten des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV-Ärzte/VKA) am 01. August 2006 wendet die Beklagte auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Ärztinnen und Ärzte den TV-Ärzte/VKA und den ebenfalls am 1. August 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom 17. August 2006 (TVÜ-Ärzte/VKA) an. Von diesem Zeitpunkt an vergütete die Beklagte den Kläger gemäß der Entgeltgruppe II, Stufe 2 des § 16 TV Ärzte/VKA. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007, das der Beklagten noch im Januar 2007 zugegangen ist, verlangte der Kläger von der Beklagten die Vergütung nach der Entgeltgruppe III Stufe 2, und zwar auch rückwirkend für die Zeit ab 01. August 2006. Mit Antwortschreiben vom 02. Februar 2007 kündigte die Beklagte dem Kläger an, die Eingruppierung zu überprüfen. Auf die Anfrage der Beklagten teilte Prof. Dr. A mit Schreiben vom 16. April 2007 mit, dass er mit Übernahme der chefärztlichen Leitung mit dem Auf- und Ausbau von Teil- und Funktionsbereichen begonnen habe und dass die medizinische Verantwortung des Klägers für den selbständigen Teil- oder Funktionsbereich (Neuroradiologie incl. interventionelle Neuroradiologie und Hintergrunddienst) bereits organisatorisch realisiert sei. Eine Höhergruppierung des Klägers erfolgte nicht. Kurz vor dem Ausscheiden des Klägers schrieb die Beklagte für das Radiologische Zentralinstitut die Stelle einer/s Oberärztin/Oberarztes mit der medizinischen Verantwortung für den Funktionsbereich Neuroradiologie aus. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis begehrt der Kläger die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe III Stufe 2 und der Entgeltgruppe II Stufe 2 nach § 16 TV Ärzte/VKA für die Zeit vom 01. August 2006 bis 31. Dezember 2007. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass er aufgrund seiner oberärztlichen Tätigkeit, die er seit November 2003 ausgeübt habe, nach der Entgeltgruppe III Stufe 2 zu vergüten sei. Er hat behauptet, dass es sich bei der Neuroradiologie um eine funktionell und organisatorisch abgrenzbare Einheit handele. Nach seiner Ansicht folge seine Ernennung zum Oberarzt aus dem Arbeitsvertrag und aus dem Geschäfts- und Organisationsplan der Beklagten. Er hat behauptet, der Chefarzt habe mit Wissen und Wollen der Beklagten gehandelt; zumindest sei eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht anzunehmen. Jedenfalls handele die Beklagte rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung berufe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 20.400,00 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.200,00 brutto seit dem 1. jeden Monats für den Zeitraum vom 01. August 2006 bis zum 31. Dezember 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch das zuständige Organ der Beklagten. Die bloße Zuweisung von Aufgaben durch den Chefarzt reiche nicht aus. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger kein Oberarzt im Sinne der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA sei. Ihm sei die medizinische Verantwortung nicht im Tarifsinne ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen worden. Eine ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte habe der Kläger nicht dargelegt. Auf die Übertragung durch den Chefarztes Prof. A könne der Kläger sich nicht stützen; insoweit habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Beklagte Prof. Dr. A bevollmächtigt habe, vergütungs- und budgetrelevante Entscheidungen zu treffen. Die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht lägen nicht vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 10. Juli 2008 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am Montag, den 11. August 2008, und die Berufungsbegründung am 10. September 2008 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er behauptet, dass er im Organigramm und im Internetauftritt als Oberarzt geführt gewesen sei, und meint, daraus ergebe sich die ausdrückliche Übertragung durch die Beklagte. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte Prof. Dr. A ermächtigt habe, das Zentralinstitut in Teil- und Funktionsbereiche umzustrukturieren und die Leitung einzelner Bereiche zu übertragen. Jedenfalls sei Prof. Dr. A dazu aufgrund seiner Funktion als Chefarzt und seines Chefarztvertrages berechtigt gewesen. Aus dem Organigramm und dem Internetauftritt der Beklagten folge, dass die Übertragung mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt sei; daher sei jedenfalls von einer Duldungsvollmacht auszugehen. Zumindest sei eine Anscheinsvollmacht anzunehmen, weil die Beklagte aufgrund des Internetauftritts und der Gestaltung der Wahlleistungsvereinbarungen die Übertragung der Leitung an den Kläger habe erkennen können. Schließlich sei die Weigerung, den Kläger als Oberarzt zu vergüten, rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte jedenfalls seit Erhalt des Schreibens von Prof. Dr. A vom 16. April 2007 von der Übertragung der medizinischen Verantwortung gewusst habe, nicht eingeschritten sei und die oberärztliche Tätigkeit des Kläger entgegengenommen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2008 – 7/14 Ca 9589/07 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.400,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. September 2006 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2006 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. November 2006 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2006 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Januar 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Februar 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. März 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. April 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Mai 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Juni 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Juli 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. August 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. September 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Oktober 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. November 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Dezember 2007 aus weiteren 1.200,00 Euro brutto seit dem 01. Januar 2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Auffassung, es könne nicht rechtsmissbräuchlich sein, sich auf das Fehlen einer tariflichen Eingruppierungsvoraussetzung zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 18. September 2009 (Bl. 128 d. A.) Bezug genommen.