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Urteil

19 Sa 179/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2012:1106.19SA179.12.0A
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Leitsätze
Nach § 22 Abs. 2 S. 2 MDK-T ist Krankengeldzuschuss nur einmalig im Kalenderjahr für einen zusammenhängenden Krankengeldbezugszeitraum zu zahlen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 – 21 Ca 2622/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 MDK-T ist Krankengeldzuschuss nur einmalig im Kalenderjahr für einen zusammenhängenden Krankengeldbezugszeitraum zu zahlen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 – 21 Ca 2622/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 – 21 Ca 2622/11 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2 b, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin hat es form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Mit der Berufung hat die Klägerin das Urteil angegriffen, soweit das Arbeitsgericht den Anspruch auf Krankengeldzuschuss abgelehnt hat. Den in erster Instanz hilfsweise verfolgten Anspruch auf Entgeltfortzahlung macht die Klägerin im Berufungsrechtszug, wie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt worden ist, nicht mehr geltend. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Zeit ab 22. Juni 2010 zu. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss im Jahr 2010 ist durch die Zahlung des Krankengeldzuschusses für die Zeit vom 9. bis 12. Juni 2010 erschöpft. Das ergibt die Auslegung der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 22 Abs. 2 MDK-T. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 -, BAGE 111, 204, zu I 1 b aa der Gründe) , der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, BAGE 124, 110) . Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. 2. Nach diesen Grundsätzen ist § 22 Abs. 2 Satz 2 MDK-T so zu verstehen, dass Krankengeldzuschuss nur einmalig im Kalenderjahr für einen zusammenhängenden Krankengeldbezugszeitraum zu zahlen ist. Hat ein Beschäftigter bereits Krankengeld im Kalenderjahr bezogen, steht ihm bei einem erneuten Krankengeldbezug kein Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss mehr zu. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Fortsetzungserkrankung handelt. a) Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 2 MDK-T. Die Formulierung „einmalig“ bedeutet, dass für die Arbeitgeber nur einmal pro Kalenderjahr eine Zuschusspflicht besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Begriff „einmalig“ nicht im Sinne einer Erkrankung nebst Fortsetzungserkrankungen zu verstehen. Dieses Verständnis lässt sich nicht mit dem weiteren Wortlaut der Regelung vereinbaren. Die Formulierung „nach Ablauf von 6 Wochen für die Zeit des sich anschließenden Krankengeldbezuges“ kann nur dahin verstanden werden, dass eine Zuschusspflicht nur für den Zeitraum besteht, der sich nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlungspflicht direkt anschließt. Dementsprechend wird der Krankengeldzuschuss je nach Dauer der Beschäftigungszeit für 13 bzw. 26 Wochen „seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit“ gezahlt. Nach dem Wortlaut ist der Krankengeldzuschuss zum Schutz des Arbeitgebers vor Überforderung doppelt begrenzt. Der Krankengeldzuschuss ist auf 13 bzw. 26 Wochen beschränkt. Er ist außerdem – das unterscheidet diese Regelung von der Regelung in § 22 Abs. 2 und 3 TVöD– nur einmal im Kalenderjahr zu zahlen, und zwar für einen zusammenhängenden Zeitraum zu zahlen. § 22 Abs. 2 S. 2 MDK-T enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien für Fortsetzungserkrankungen, die innerhalb des Kalenderjahres auftreten, etwas anderes gelten soll. b) Ein solcher Anhaltspunkt folgt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus § 22 Abs. 2 S. 3 MDK-T. Diese Norm regelt die Fälle, bei denen sich eine Erkrankung in das Folgejahr erstreckt oder im Folgejahr wieder auftritt. Nur in diesen Fällen stellt sich im Hinblick auf die Grenze „einmalig im Kalenderjahr“ die Frage, ob der Anspruch auf Krankengeldzuschuss neu entsteht. Da die Regelung eine besondere Fallgestaltung betrifft, besteht für einen Umkehrschluss kein Raum. c) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die Protokollnotiz zu § 22 MDK-T stützen. Diese hat zwar Regelungscharakter. Sie bezieht sich aber nicht auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss. aa) Die Protokollnotiz hat Regelungscharakter. (1) Ob sog. Protokollnotizen, Fußnoten oder auch durch „Sternchen“ gekennzeichnete Anmerkungen in Tarifverträgen Regelungscharakter haben, hängt neben der Erfüllung der Formerfordernisse (§ 1 Abs. 2 TVG iVm. §§ 126, 126a BGB) davon ab, ob darin der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BAG 22. September 2010 – 4 AZR 33/09 -, Rn. 17, NZA 2011, 480) . (2) Diese Voraussetzungen sind bei der Protokollnotiz zu § 22 MDK-T erfüllt. Der Normsetzungswille folgt schon aus dem Inhalt der Regelung, die dem § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG nachgebildet ist. Auch die erforderliche Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG ist gewahrt. Die Protokollnotiz befindet sich räumlich vor den Unterschriften der Tarifvertragsparteien und ist als Teil des Tarifvertrages auf derselben Urkunde von ihnen unterschrieben worden. bb) Aus der Protokollnotiz kann nicht geschlossen werden, dass Krankengeldzuschuss bei Folgeerkrankungen, die innerhalb des Kalenderjahres auftreten, zu zahlen ist. Die Protokollnotiz gilt für den Entgeltfortzahlungsanspruch, nicht aber für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Der Wortlaut enthält zwar keine solche Beschränkung, die Protokollnotiz spricht allgemein von „Leistungen“. Aus dem Gegenstand der Regelung folgt jedoch, dass sie nur für den Entgeltfortzahlungsanspruch gilt. Die Protokollnotiz enthält eine Regelung für Fortsetzungserkrankungen, die § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG nachgebildet ist. Sie ist erforderlich, weil § 22 Abs. 1 MDK-T verlängerte Entgeltfortzahlungsräume festlegt. Für den Krankengeldzuschuss, der nur einmalig im Jahr zu zahlen ist, ist eine solche Regelung nicht erforderlich. Darüber hinaus wäre die Regelung in sich widersprüchlich, wenn die Protokollnotiz auf den Anspruch auf Krankengeldzuschuss anzuwenden wäre. Nach § 22 Abs. 2 S. 3 MDK-T verbleibt es im Falle einer Fortsetzungserkrankung, die im Folgejahr auftritt, bei dem Anspruch aus dem Vorjahr, wenn der Beschäftigte innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut erkrankt. Dagegen sieht die Protokollnotiz eine Frist von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit vor. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihre Berufung erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten um einen Krankengeldzuschuss. Die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss der Krankenversicherungen in Hessen. Die am A geborene Klägerin war vom 1. Juli 1998 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als Arztsekretärin, zuletzt im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Auf das Altersteilzeitverhältnis fand aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (im Folgenden: MDK-T) Anwendung. § 22 MDK-T lautet auszugsweise: „Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (1) Den Beschäftigten werden im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (…) die Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, bei einer Beschäftigungszeit zu Beginn des auslösenden Ereignisses von mindestens 2 Jahren bis zur Dauer von 9 Wochen von mindestens 3 Jahren bis zur Dauer von 12 Wochen von mindestens 5 Jahren bis zur Dauer von 15 Wochen von mindestens 8 Jahren bis zur Dauer von 18 Wochen von mindestens 10 Jahren bis zur Dauer von 26 Wochen. (2) Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.1994 beginnt, wird die Vergütung gemäß Absatz 1 bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt. Einmalig in jedem Kalenderjahr besteht nach Ablauf von 6 Wochen für die Zeit des sich anschließenden Krankengeldbezuges Anspruch auf Krankengeldzuschuss, und zwar bei einer Beschäftigungszeit zu Beginn des auslösenden Ereignisses von mehr als einem Jahr längstens bis Ende der 13. Woche, von mehr als drei Jahren längstens bis Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Erstreckt sich die Erkrankung ununterbrochen von einem in das nächste Kalenderjahr oder erkranken die Beschäftigten innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit erneut wegen der gleichen Ursache, verbleibt es bei dem Anspruch aus dem Vorjahr. …. (4) Der Krankengeldzuschuss nach Absatz 2 und 3 beträgt höchstens den Unterschiedsbetrag zwischen der Höhe des Nettoentgelts des letzten vollen Abrechnungsmonats und der Leistung des Kranken-/Unfallversicherungsträgers. …. Protokollnotiz: Wird der Beschäftigte aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig und liegen zwischen dem Ende der ersten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der Folgekrankheit nicht mindestens 6 Monate, so werden Leistungen insgesamt nur für die aufgrund seiner Beschäftigungszeit gem. § 14 zu Beginn des auslösenden Ereignisses maßgebende Dauer gezahlt.“ Im Jahr 2010 war die Klägerin zunächst in der Zeit vom 28. April bis 12. Juni arbeitsunfähig erkrankt (Ersterkrankung). Sie erhielt in den ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Im Anschluss daran bezog sie für die Zeit vom 9. bis 12. Juni 2010 Krankengeld. Vom 14. bis 18. Juni 2010 war die Klägerin wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig erkrankt (Zweiterkrankung). In diesem Zeitraum erhielt sie von der Beklagten Entgeltfortzahlung. Ab dem 22. Juni 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2011 war die Klägerin erneut aufgrund der Ersterkrankung arbeitsunfähig. Ab dem 22. Juni 2010 bezog sie Krankengeld. Nachdem die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 1. Dezember 2010 die Zahlung von Krankengeldzuschuss verlangt hatte, gewährte die Beklagte ihr einen Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 9. bis 12. Juni 2010 in Höhe von täglich 10,58 Euro netto; wegen der Berechnung wird auf Bl. 8 f. d. A. Bezug genommen. Dagegen lehnte die Beklagte die Zahlung eines Krankengeldzuschusses für die Zeit ab 22. Juni 2010 ab. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von weiterem Krankengeldzuschuss für 136 Kalendertage ab dem 22. Juni 2010. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr habe aufgrund ihrer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeldzuschuss für die Ersterkrankung von insgesamt 26 Wochen (182) zugestanden, so dass die Beklagte nach Abzug von 42 Tagen, für die Entgeltfortzahlung geleistet wurde, und 4 Tagen, in denen der Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, noch für 136 Tage Krankengeldzuschuss zu leisten habe. Nach der Protokollnotiz zu § 22 MDK-T könne der Krankengeldzuschuss bei Fortsetzungserkrankungen mehrfach in Gang gesetzt werden und insgesamt bis zu 26 Wochen betragen. Die Protokollnotiz gelte angesichts des einheitlichen uneingeschränkten Leistungsbegriffs auch für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Die Anwendungshinweise seien bei der Auslegung der tariflichen Regelung nicht heranzuziehen. Hilfsweise hat die Klägerin die Klage auf § 22 Abs. 1 MDK-T gestützt und die Ansicht vertreten, sie habe einen Entgeltfortzahlungsanspruch von insgesamt 26 Wochen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.438,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2011 zu zahlen, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nach § 22 Abs. 2 MDK-T sei nur einmalig in jedem Kalenderjahr Krankengeldzuschuss zu zahlen, und zwar für den Zeitraum, der sich an den Entgeltfortzahlungszeitraum unmittelbar anschließe. Mit der Zahlung des Krankengeldzuschusses für die Zeit vom 9. bis 12. Juni 2010 sei der Anspruch im Jahr 2010 erschöpft. Die Protokollnotiz gelte ausweislich der Anwendungshinweise nur für den Entgeltfortzahlungsanspruch. Das folge auch aus der Protokollnotiz, die an § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG angelehnt sei. Dass die Protokollnotiz nicht für den Krankengeldzuschuss gelte, zeigten die unterschiedlichen Fristenregelungen. Ein Anspruch auf weitere Entgeltfortzahlung bestehe gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 MDK-T nicht. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 25. August 2011 – 21 Ca 2622/11 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Anspruch auf Krankengeldzuschuss durch ihre Zahlung für den Zeitraum vom 9. bis 12. Juni 2010 erfüllt habe. Ein weiterer Anspruch auf Krankengeldzuschuss für die Zeit ab 22. Juni 2010 bestehe nicht, da der Krankengeldzuschuss nur einmalig für einen zusammenhängenden Krankengeldbezugszeitraum im Kalenderjahr zu gewähren sei. Das folge aus dem Wortlaut der Regelung. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschusspflicht bei Vorliegen einer Grunderkrankung auch für mehrere, zeitlich auseinander liegende Zeiträume bestehe, gebe es nicht. Etwas anderes folge nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 3 MDK-T, der ein Ausschlusstatbestand für die Fälle sei, in denen die Krankengeldzahlung sich in das Folgejahr erstrecke. Auch die Protokollnotiz rechtfertige keine andere Wertung. Die Klage sei auch unbegründet, soweit sie auf § 22 Abs. 1 MDK-T gestützt sei, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei nach dem 1. Juli 1994 begründet worden, so dass nicht § 22 Abs. 1 MDK-T, sondern § 22 Abs. 2 Satz 1 MDK-T anzuwenden sei. Das Urteil ist der Klägerin am 20. Januar 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 20. Februar 2012 und die Berufungsbegründung am 13. März 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Krankengeldzuschuss auch bei Fortsetzungserkrankungen zu leisten sei, soweit die Dauer der Krankheit insgesamt nicht 13 bzw. 26 Wochen überschreite. Mit der Formulierung „einmalig“ sei eine Grunderkrankung gemeint, so dass Fortsetzungserkrankungen umfasst seien. Die Formulierung „sich anschließenden Krankengeldbezugs“ könne auch Fälle erfassen, in denen der Krankengeldbezug sich nicht unmittelbar anschließe. Der Umkehrschluss zu § 22 Abs. 2 Satz 3 MDK-T ergebe, dass Fortsetzungserkrankungen nur bei einem Jahreswechsel anspruchsvernichtend wirkten. Die Protokollnotiz schließe den Anspruch nicht aus. Durch die Regelung des § 22 Abs. 2 MDK-T solle sicher gestellt werde, dass der Arbeitgeber nur maximal 13 bzw. 26 Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Krankengeldzuschuss leisten müsse. Es gebe keinen Grund dafür, Arbeitnehmer, die aufgrund einer Ursache mehrfach arbeitsunfähig seien, gegenüber solchen Arbeitnehmer schlechter zu stellen, die durchgehend arbeitsunfähig seien. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2012 – 21 Ca 2622/11 – teilweise abzuändern und. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.438,88 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2011 zu zahlen; Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Neben den Formulierungen „einmalig“ und „sich anschließenden Krankengeldbezug“ spreche zudem die Formulierung „seit Beginn des Arbeitsunfähigkeit“ dafür, dass nur der unmittelbare Anschluss gemeint sei. § 22 Abs. 2 Satz 3 MDK-T betreffe nur Sachverhalte, bei denen sich eine Erkrankung in das Folgejahr erstrecke oder im Folgejahr wieder auftrete, so dass ein Umkehrschluss ausgeschlossen sei. Die Protokollnotiz beziehe sich nur auf den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 Abs. 1 MDK-T. Sie sei notwendig, um § 22 Abs. 1 MDK-T in Bezug zu § 3 EFZG zu setzen. Dagegen sehe § 22 Abs. 2 Satz 2 MDK-T nur einen einmaligen Anspruch pro Kalenderjahr vor, so dass es mit Ausnahme der Regelung des § 22 Abs. 2 S. 3 MDK-T keiner weiteren Regelung bedürfe. Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 12. März 2012 (Bl. 94 – 96 d.A.) und vom 28. Juni 2012 (Bl. 111 – 115 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2012 (Bl. 116 f. d. A.) Bezug genommen.