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Urteil

19 Sa 1020/12

Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2013:0115.19SA1020.12.0A
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Leitsätze
§ 4 Abs. 3 TVFlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ- nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an das Gewicht der Ablehnungsgründe gesenkt. Es muss sich nicht um gewichtige, gleichsam zwingende Gründe handeln. Aus der Einschränkung "ausnahmsweise" folgt, dass die Ablehnung nur auf dienstliche und betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen müssen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. April 2012 – 3 Ca 2165/11 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 4 Abs. 3 TVFlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ- nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an das Gewicht der Ablehnungsgründe gesenkt. Es muss sich nicht um gewichtige, gleichsam zwingende Gründe handeln. Aus der Einschränkung "ausnahmsweise" folgt, dass die Ablehnung nur auf dienstliche und betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen müssen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. April 2012 – 3 Ca 2165/11 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. April 2012 – 3 Ca 2165/11 - ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstands und aufgrund der Berufungszulassung statthaft (§§ 64 Abs. 2 a, b, 8 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klageanträge sind insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Hauptantrag ist so zu verstehen, dass die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014 anzunehmen. Nach dem Hilfsantrag soll die Beklagte verurteilt werden soll, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Teilzeitmodell für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014 anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben (vgl. nur BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19710 –, Rn. 13, BAGE 137, 319 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53) . 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, denn die Beklagte hat die Vereinbarung des Alterszeitarbeitsverhältnisses zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 TV Flex AZ abgelehnt. a) Die auf Annahme des Vertragsangebots gerichteten Anträge sind nicht schon deshalb unbegründet, weil der Kläger die rückwirkende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab 1. Januar 2012 verlangt. aa) Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) kommt die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung mit Rückwirkung in Betracht. Ein Vertragsangebot kann auch dann angenommen werden, wenn es auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist ( BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10–, Rn. 15, BAGE 137, 319 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53; BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 35, AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2). Soweit die Arbeitsvertragsparteien bereits Leistungen tatsächlich erbracht haben, sind diese rückabzuwickeln (vgl. BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 12, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392 ) . Die rückwirkende Änderung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen vor seinem Beginn vereinbart werden. Eine rückwirkende „Umwidmung“ oder Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung gegenüber der Sozialversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die rückwirkende Begründung des Altersteilzeitarbeitsvertrags das Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist, aufgrund derer der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Erfolg durchsetzt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 393/06 - Rn. 47 ff., BAGE 121, 55) . Das setzt ein rechtzeitiges, auf die Zukunft gerichtetes Angebot des Arbeitnehmers voraus (BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 155/09 -, Rn. 35 – BAGE 134, 223 = AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2) . bb) Der Kläger hat den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags mit seinem Antrag vom 4. Juli 2011 und damit rechtzeitig begehrt. Sein Antrag enthält zwar die Angabe „Teilzeitmodell“. Das ist jedoch auch hinsichtlich des Hauptantrags unschädlich, weil er damit nur einen Verteilwunsch geäußert hat. Er hat das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitverhältnisses nicht auf das Teilzeitmodell beschränkt. Das ergibt die Auslegung seines Antrags. (1) Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer es dem Arbeitgeber überlassen, ob die Altersteilzeit im Block- oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a und b TV ATZ) durchgeführt werden soll. Er hat ohnehin keinen uneingeschränkten Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann die Verteilung der Arbeitszeit aber auch ausschließlich mit einem bestimmten Modell anbieten. Ebenso ist es möglich, die Art der Verteilung der verringerten Arbeitszeit im Rangverhältnis anzubieten (zB vorrangig im Teilzeitmodell und hilfsweise im Blockmodell) (BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 155/09– Rn. 29, BAGE 134, 223 = AP ATG § 3 Nr. 21 = EzA ZPO 2002 § 894 Nr. 2) . Nach dem Auslegungsmaßstab der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - Rn. 18, AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24) . Für die Auslegung ist maßgeblich, ob der Antrag aus Sicht des Arbeitgebers als „Einheit“ aufzufassen ist. (2) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag vom 4. Juli 2011 so zu verstehen, dass der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterbreitet hat und als Verteilwunsch „Teilzeitmodell“ angegeben hat. Das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags hat der Kläger damit nicht auf das Teilzeitmodell beschränkt. Der Kläger hat im Antrag vom 4. Juli 2011 das Feld Teilzeitmodell angekreuzt. Daraus folgt nicht, dass der Kläger das Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf das Teilzeitmodell beschränkt hat. Es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger den Antrag auf dem von der Beklagten vorformulierten Formular gestellt hat. In diesem Formular waren nur die Wahlmöglichkeiten „Blockmodell“ und „Teilzeitmodell“ vorgesehen. Unter Berücksichtigung der tariflichen Regelung in § 6 Abs. 3 TV FlexAZ war diese Frage als solche nach dem Verteilwunsch zu verstehen. Nach § 6 Abs. 3 TV Flex AZ hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Er kann lediglich verlangen, dass der Arbeitgeber seinen Verteilungswunsch (Block- oder Teilzeitmodell) mit ihm erörtert (§ 6 Abs. 3 TV FlexAZ). Der Arbeitgeber hat sodann gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die verringerte Arbeitszeit im Block- oder im Teilzeitmodell verteilt werden soll ( vgl. zum TV ATZ BAG 12. April 2011 – 9 AZR 19/10–, Rn. 15, BAGE 137, 319 = AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 53). Die Beklagte hat den Antrag des Klägers nicht als einheitliches Angebot verstanden, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unterbreitet und als Verteilwunsch „Teilzeitmodell“ angegeben hat. Dafür spricht, dass sie in ihrem Ablehnungsschreiben sowohl zum Blockmodell als auch zum Teilzeitmodell Stellung genommen hat. Der Kläger hat sein Angebot auch selbst so verstanden. Der Klageantrag war zunächst allgemein auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 gerichtet. Der Kläger hat ihn erst auf Hinweis des Arbeitsgerichts modifiziert. b) Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 5 TV FlexAZ. aa) Der TV FlexAZ findet kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. bb) Der Kläger hat am 10. Juni 2011 das 60. Lebensjahr vollendet. cc) Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1991 beschäftigt ist, hat in dem Fünfjahreszeitraum vor Beginn der begehrten Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden. cc) Der Kläger hat mit seinem Antrag vom 4. Juli 2011 die Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 3 TV FlexAZ gewahrt. c) Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, denn die Beklagte hat die Vereinbarung des Alterszeitarbeitsverhältnisses zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 TV FlexAZ abgelehnt. Der Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - sei es im Blockmodell, sei es im Teilzeitmodell - stehen dienstliche und betriebliche Gründe entgegen. aa) Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ kann der Arbeitgeber ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ setzt - anders als § 2 Abs. 3 TV ATZ - nicht voraus, dass es sich um dringende dienstliche oder betriebliche Gründe handelt. Daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Anforderungen an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe gesenkt haben ( vgl. Breier/ Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7 ). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Arbeitgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses nur „ausnahmsweise“ ablehnen kann. Diese Einschränkung bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Altersteilzeitverhältnisses – wie zuvor unter Geltung des TV ATZ - nur bei Vorliegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe ablehnen darf. Hätten die Tarifvertragsparteien an der Voraussetzung „dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe“ festhalten wollen, so hätten sie an der bisherigen Regelung festgehalten. Nach der Neuregelung muss es sich daher nicht mehr um gewichtige, gleichsam zwingende Hindernisse handeln ( vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 13. Juli 2010 – 9 AZR 287/09 -, Rn. 45, EzA ATG § 4 Altersteilzeit, Nr. 34 m.w.N. ). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle dienstlichen oder betrieblichen Gründe die Ablehnung rechtfertigen können. Die Ablehnung soll – wie aus Formulierung „ausnahmsweise“ folgt, die Ausnahme sein. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer einen Anspruch haben, wie sich aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 TV FlexAZ„in Anspruch nehmen“ und § 4 Abs. 2 TV FlexAZ„Anspruch“ ergibt. Nur im Ausnahmefall soll der Arbeitgeber aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses ablehnen können. Daraus folgt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dienstliche und betriebliche Belastungen, die regelmäßig mit dem Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verbunden sind, die Ablehnung des Antrags nicht rechtfertigen. Daher ist die Regelung so zu verstehen, dass die Ablehnung nur auf dienstliche oder betriebliche Gründe gestützt werden kann, die über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgehen. Dabei kann es sich vor allem um organisatorische und personalwirtschaftliche Gründe handeln ( vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7 ). Finanzielle Erwägungen sind jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn sich im Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung ergibt ( vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Lang/ Langenbrinck, TVöD, zu § 4 TV FlexAZ, Rn. 7). Bei diesen Gründe iSv. § 4 Abs. 3 TV FlexAZ handelt es sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung. Der Arbeitgeber hat deshalb die ihr zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. zu § 2 Abs. 3 TV ATZ: BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 16, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 56 = ZTR 2012, 392 ). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beruht die Ablehnung der Beklagten auf dienstlichen und betrieblichen Gründen. (1) Die Beklagte kann sich allerdings nicht auf die Verfügung vom 30. Juli 2007 stützen. Diese Verfügung äußert sich zu den Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen nach dem TV ATZ. Das ergibt sich sowohl aus dem Hinweis, dass der TV ATZ die Rechtsgrundlage sei, als auch der Regelung selbst. Danach sollten Anträge auf Vereinbarung von Altersteilzeit von Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 TV ATZ keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags hatten, nur bei Wegfall der Planstelle genehmigt werden. Mit Außerkrafttreten des TV ATZ und Inkrafttreten des TV FlexAZ, der andere Voraussetzungen vorsieht, ist die Verfügung vom 30. April 2007 gegenstandslos geworden. (2) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, Altersteilzeitarbeitsverträge nur bei Wegfall der Planstelle zu bewilligen. Die Beklagte hat eine solche unternehmerische Entscheidung schon nicht dargelegt. Die Verfügung vom 30. April 2007 gilt nicht mehr; die Verfügungen des Oberbürgermeisters vom 17. Dezember 2009 und vom 22. Juni 2012 betreffen nur die vorläufige Haushaltsführung und enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Altersteilzeit. Eine derartige unternehmerische Entscheidung stände dem Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags aber auch nicht entgegen. Die Beklagte ist tarifvertraglich verpflichtet, den Beschäftigen unter den im TV FlexAZ genannten Voraussetzungen Altersteilzeit zu ermöglichen. An diesen tariflichen Zusagen muss sie sich festhalten lassen. Andernfalls stände es im Belieben der Beklagten, ob sie dem Wechsel eines Arbeitnehmers in die tarifvertraglich vorgesehene Altersteilzeit zustimmt ( vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - Rn. 58, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15) . Sie hätte es in der Hand, dem personellen Status quo durch eine entsprechende Gestaltung des Haushalts- und Stellenplans Dauer zu verleihen ( vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 20, ZTR 2012, 392 ). (3) Die mit dem Altersteilzeitvertrag verbundenen finanziellen Mehraufwendungen rechtfertigen für sich genommen die Ablehnung nicht. Die finanziellen Lasten, die dem Arbeitgeber aufgrund der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstehen, können auch nach der tariflichen Neuregelung die Ablehnung des Altersteilzeitbegehrens nicht rechtfertigen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, jeden Antrag zurückzuweisen. Das folgt auch aus der Regelung der Überlastquote. Von einer wirtschaftliche Überforderung ist erst dann auszugehen, wenn die in § 4 Abs. 2 TV ATZ festgelegte Quote überschritten ist. Diese Quote dient dazu, altersteilzeitbedingte finanzielle Mehraufwendungen des Arbeitgebers in Grenzen zu halten ( vgl. zum TV ATZ: vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 22, ZTR 2012, 392 ). Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Überlastquote erfüllt ist. Sie hat auch nicht dargelegt, dass bei einem Altersteilarbeitszeitverhältnis mit dem Kläger höhere als die typischen finanziellen Belastungen zu erwarten seien. (4) Die mit dem Altersteilarbeitszeitvertrag verbundenen finanziellen Mehraufwendungen rechtfertigen auch unter Berücksichtung der Haushaltsauflage Nr. 4 aus dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 11. Januar 2011 die Ablehnung nicht. Nach dieser Auflage darf die Beklagte nur Auszahlungen tätigen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich sind. Die Auflage ist nicht einschlägig. Es geht hier nicht um eine Auszahlung, sondern um den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags, auch wenn dieser zu höheren Ausgaben führt. Die Frage, ob eine Pflicht zum Abschluss des Altersteilzeitvertrags besteht, ist überdies streitig. (5) Die mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Belastungen rechtfertigen allerdings unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten, der Auflage Nr. 2 aus dem Erlass vom 11. Januar 2011 und der personellen Situation im Beschäftigungsamt im vorliegenden Einzelfall die Ablehnung des Antrags. (a) Die Haushalte der Beklagten waren in den Jahren 2009 bis 2011 in erheblichem Umfang defizitär. Auch für die Folgejahre 2012 bis 2014 waren erhebliche Defizite prognostiziert, für die keine Deckung aus einer Rücklage mehr zur Verfügung stand, so dass die Beklagte für den Doppelhaushalt 2012/2013 ein Haushaltssicherungskonzept aufstellen musste. Aus diesem Grund war der Beklagten durch Erlass vom 11. Januar 2011 aufgegeben worden, weiterhin auf Personalkosteneinsparungen hinzuwirken. Die mit dem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen, der Auflage widersprechenden Zusatzbelastungen stellen im vorliegenden Einzelfall eine das Normalmaß übersteigende besondere Belastung dar, so dass die Beklagte ausnahmsweise den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags ablehnen durfte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Mehrheit der Anträge abgelehnt hat. Die sich aus der Formulierung „ausnahmsweise“ ergebende Einschränkung bedeutet nicht, dass der einzelne Arbeitgeber die Mehrzahl der Altersteilzeitanträge bewilligen muss. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Bewilligung auf einem Grund beruht, der über die typischen, regelmäßig mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbundenen Belastungen hinausgeht. Die Ursache für die Annahme einer besonderen Belastung kann auch auf Arbeitgeberseite liegen. Die besondere Belastung kann in der besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage des einzelnen Arbeitgebers und den einzuhaltenden Haushaltsauflagen begründet sein. (b) Gleiches gilt für die personelle Situation im Gesundheitsamt, in dem der Kläger beschäftigt ist. Grundsätzlich kann der Verlust der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers die Ablehnung des Altersteilzeitantrags nicht rechtfertigen, denn es gehört zu den typischen Folgen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dass dem Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers auf die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gesehen nur noch zur Hälfte zur Verfügung steht. Besteht der Beschäftigungsbedarf fort, obliegt es dem Arbeitgeber, die Arbeitsorganisation an die geänderte Beschäftigungssituation anzupassen. In Ausübung der ihm zukommenden Organisationshoheit kann er darüber befinden, ob er das Arbeitsvolumen, das zuvor dem Altersteilzeit leistenden Arbeitnehmer zugewiesen war, auf die im Betrieb verbleibenden Mitarbeiter verteilt oder eine Ersatzkraft einstellt ( vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 18, ZTR 2012, 392 ) . Ausnahmsweise kann der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses aber aus dienstlichen Gründen dann abgelehnt werden, wenn das Arbeitsvolumen nicht verteilt und eine Nachbesetzung nicht erfolgen kann. Das ist vorliegend der Fall. Die Personaldecke ist im Gesundheitsamt unstreitig extrem knapp, so dass eine Verteilung des Arbeitsvolumens des Klägers nicht möglich ist. Eine sofortige Wiederbesetzung ist weder im Teilzeitmodell noch im Blockmodell zulässig. Die Personalbedarfsentscheidung eines Arbeitgebers öffentlichen Rechts vollzieht sich wegen dessen Bindung an das Haushaltsrecht im Wege der Bereitstellung der zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel ( vgl. vgl. zum TV ATZ : vgl. BAG 21. Februar 2012 – 9 AZR 479/10–, Rn. 19, ZTR 2012, 392 ). Die Beklagte ist bei der Aufstellung des Haushaltsplans jedoch nicht frei, sondern hat die Auflagen aus dem Genehmigungserlass zu beachten. Dazu gehört die Auflage, notwendige Neubesetzungen nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzunehmen und die diesbezüglichen Regelungen im Beschluss vom 25. März 2009 („Leitplanken“) konsequent umzusetzen. Nach diesem Beschluss muss die Beklagte aufgrund der „doppelten roten Ampel“ im Gesundheitsamt eine Wiederbesetzungssperre von sechs Monate einhalten. Eine Ausnahmegenehmigung der Lenkungsgruppe ist im Hinblick auf die Auflage nicht zu erwarten. Auf die Frage, ob es möglich ist, geeignetes Fachpersonal, insbesondere für eine Teilzeittätigkeit, zu finden, kommt es daher nicht mehr an. 3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Stadt verpflichtet ist, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV-FlexAZ) – Gemeinden abzuschließen. Der am A geborene Kläger ist seit 1991 bei der Beklagten als Sozialpädagoge im Gesundheitsamt beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft B, die Beklagte ist Mitglied im C. Am 30. April 2007 gab der Magistrat der Beklagten eine Verfügung mit der Überschrift „Voraussetzungen für die Vereinbarung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen“ heraus. Darin wird unter Hinweis auf das Altersteilzeitgesetz und den Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 (im Folgenden: TV ATZ) erläutert, welche Voraussetzungen und welche Folgen die Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem TV ATZ hat. Im Anschluss daran heißt es: „Nach den Auflagen der Aufsichtsbehörde zum Haushaltsplan darf die Stadt im Verwaltungshaushalt nur Aufgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich sind. Aus diesem Grunde können Anträge auf Vereinbarung oder Bewilligung von Altersteilzeit nur dann genehmigt werden, wenn - vor Beginn der Altersteilzeit (Arbeitsphase) das 60. Lebensjahr bereits vollendet ist oder - die Planstelle des Mitarbeiters dauerhaft wegfällt.“ Wegen des weiteren Inhalts der Verfügung wird auf Bl. 46 d. A. Bezug genommen. Aufgrund der positiven Ergebnisse in den Jahren 2007 und 2008 konnte die Beklagte eine Rücklage bilden. Das Defizit des Jahres 2009 in Höhe von 59,2 Mio. Euro wurde aus der Rücklage gedeckt. Am 17. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Doppelhaushalt für die Jahre 2010/2011, der für jedes Jahr einen Fehlbedarf in Höhe von ca. 100 Mio. Euro einplante. Das Defizit sollte aus der Rücklage gedeckt und diese damit nahezu verbraucht werden. Für die Finanzplanungsjahre 2012 bis 2014 wurden weitere Defizite prognostiziert. Am 17. Dezember 2009 verfügte der Oberbürgermeister, dass in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans nur solche finanzielle Leistungen erbracht werden könnten, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe. Aufgrund der Defizite genehmigte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport den Doppelhaushalt 2010/2011 durch Erlass vom 11. Januar 2011 (Bl. 113 – 120 d. A. ) mit u.a. folgenden Auflagen: 2. Auf Personalkosteneinsparungen ist weiterhin kontinuierlich hinzuwirken. Notwendige Neubesetzungen bzw. Beförderungen oder Höhergruppierung sollten nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Die diesbezüglichen Regelungen im Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. März 2010 („Leitplanken“) sind konsequent umzusetzen. Ein unabweisbarer Mehrbedarf ist in erster Linie durch interne Versetzungs- bzw. Organisationsmöglichkeiten auszugleichen. Die zahlungswirksamen Personalaufwendungen sollten das entsprechende Ergebnis des Haushaltsjahres 2009 nicht überschreiten. …. 4. Es dürfen nur Auszahlungen geleistet werden, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet ist oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich sind. Bei allen Pflichtleistungen sind Ermessensspielräume für Einsparungen zu nutzen. …. Der in dem Erlass in Bezug genommene Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. März 2010 regelt u.a. Wiederbesetzungssperren, um den Personalzuwachs zu begrenzen. Danach gilt für alle Wiederbesetzungen bei der Beklagten grundsätzlich eine Wiederbesetzungssperre von zwei Monaten. Hat ein Dezernat eine „rote Ampel“ im Personalbudget und eine „rote Ampel“ im Dezernatsbudget, so gilt in der Regel eine Wiederbesetzungssperre von sechs Monaten. Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben und können durch die Lenkungsgruppe nur dann genehmigt werden, wenn die Wiederbesetzung wirtschaftlich sinnvoll und/oder für die Leistungserbringung unabdingbar notwendig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Papier „Leitplanken LG Budget AG 2010/2011“ (Bl. 85 d. A.) Bezug genommen. Das Defizit der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von ca. 51 Mio. Euro bzw. ca. 50 Mio. Euro wurde durch die Rücklage ausgeglichen. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss am 21. Juni 2012 den Haushaltsplan für die Jahre 2012/2013. Da die Rücklage nicht mehr ausreichte, um das erwartete Defizit auszugleichen, musste die Beklagte der Genehmigungsbehörde ein Haushaltssicherungskonzept vorlegen. Am 22. Juni 2012 verfügte der Oberbürgermeister, dass in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Haushaltsplans nur solche finanziellen Leistungen erbracht werden könnten, zu denen die Stadt rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien; neue Verpflichtungen dürften nur eingegangen werden, wenn dazu eine Rechtspflicht oder eine unaufschiebbare Notwendigkeit bestehe. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport genehmigte den Haushalt durch Erlass vom 28. November 2012 erneut mit Auflagen. Dabei entsprachen die Auflagen zu den Personalkosteneinsparungen und den Auszahlungen den Auflagen Nr. 2 und 4 aus dem Genehmigungserlass vom 11. Januar 2011. Wegen der Einzelheiten des Genehmigungserlasses vom 28. November 2012 wird auf Bl. 121 – 128 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2014. Dabei kreuzte er in dem Formular das Feld „Teilzeitmodell“ an und gab auf die Frage nach der gewünschten Arbeitszeitregelung im Teilzeitmodell an: „Dienstag, Mittwoch, Donnertag je 6,5 Std. oder nach anderer Vereinbarung mit dem Beschäftigungsamt“. Wegen des weiteren Inhalts des Antrags wird auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des Gesundheitsamts ein. Dieses teilte mit, dass es den Antrag des Klägers aufgrund der extrem knappen Personaldecke im Amt und in der sozialpsychiatrischen Abteilung D, in der der Kläger tätig ist, sowohl in personeller Hinsicht als auch unter Budgetgesichtspunkten nicht befürworten könne. Dabei sei berücksichtigt, dass eine Neueinstellung während der Freizeitphase der Altersteilzeit im Blockmodell aufgrund der doppelt anfallenden Personalkosten in der Regel ausgeschlossen sei. Im Teilzeitmodell komme erschwerend hinzu, dass eine Komplementärbesetzung des reduzierten Arbeitszeitanteils nicht realisierbar sei. Wegen der doppelten „roten Ampel“ gilt im Gesundheitsamt eine Wiederbesetzungssperre von sechs Monaten. Die Beklagte lehnte den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 18. August 2011 unter Hinweis auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ab. Wegen des Wortlauts des Schreibens wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Seit Inkrafttreten des TV FlexAZ stellten 16 Arbeitnehmer der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der Antrag einer Mitarbeiterin wurde positiv beschieden, weil ihre Stelle zukünftig nicht mehr besetzt werden sollte. 4 Anträge wurden im Hinblick auf die Quote von 2,5% abgelehnt. 5 Anträge wurden abgelehnt, weil die Mitarbeiter das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. 5 Anträge – darunter der des Klägers - wurden im Hinblick auf die angespannte Haushaltslage bzw. dienstliche Gründe (problematische Personalgewinnung) abgelehnt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses verpflichtet. Finanzielle Belastungen stellten keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 3 TV FlexAZ dar, die Tarifvertragsparteien hätten in Kauf genommen, dass durch den Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen vorübergehend erhöhte finanzielle Belastungen entständen. Zudem seien keine hohen finanziellen Belastungen zu erwarten, weil eine Ersatzperson voraussichtlich erst nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre eingestellt und niedriger als der Kläger eingruppiert werde. Der Kläger hat bestritten, dass es auf dem Arbeitsmarkt nicht genügend geeignete Sozialpädagogen gebe. Schließlich hat er die Ansicht vertreten, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte regelmäßig Altersteilzeitanträge abgelehnt habe. Mit der am 21. Oktober 2011 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags gem. TV-Flex-AZ für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 begehrt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 hat er auf Anraten des Gerichts einen modifizierten Antrag angekündigt und zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß dem TV FlexAZ für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 im Blockmodell abzuschließen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass es angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt schwierig sei, geeignete Sozialpädagogen zu finden; insbesondere sei im Teilzeitmodell eine Komplementärbesetzung nicht realisierbar. Mit der Altersteilzeit seien Mehrkosten verbunden; es sei reine Spekulation, ob es bei einer Neubesetzung ein Einsparpotential im Hinblick auf die Eingruppierung gebe. Die finanziellen Mehrbelastungen, die das Haushaltsdefizit weiter erhöhten, könne sie nicht tragen. Außerdem sei die Verfügung vom 30. April 2007 weiterhin anzuwenden, so dass Altersteilzeitanträge nur dann genehmigt werden könnten, wenn die Planstelle dauerhaft wegfalle. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 11. April 2012 – 3 Ca 2165/11 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte den Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht gemäß § 4 Abs. 3 TV FlexAZ abgelehnt habe. Nach § 4 Abs. 3 TV FlexAZ müssten die entgegenstehenden betrieblichen oder dienstlichen Gründe nicht dringend sein. Daher seien auch finanzielle Belastungen zu berücksichtigen, die im Einzelfall nicht die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen. Die Formulierung „ausnahmsweise“ bringe zum Ausdruck, dass die Ablehnung eines Antrags auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen entgegenstehender betrieblicher oder dienstlicher Gründe eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Abwägung und Entscheidung erfordere. Die mit der Vereinbarung eines Altersteilszeitvertrags verbundenen finanziellen Belastungen seien unter Berücksichtigung der Haushaltslage betriebliche bzw. dienstliche Gründe im Sinne des § 4 Abs. 3 TV FlexAZ. Zudem führe die Bewilligung der gewünschten Altersteilzeit angesichts der dünnen Personaldecke zu erheblichen Schwierigkeiten bei der nach der Freistellung des Klägers erforderlich werdenden Neubesetzung der Stelle, die unstreitig in der Regel ein Jahr dauere. Die Ablehnung des Antrags gemäß § 4 Abs. 3 TV FlexAZ sei nicht deshalb unzulässig, weil die Beklagte die Mehrzahl der Altersteilzeitanträge abgelehnt habe. Die Beklagte habe eine einzelfallbezogene Entscheidung getroffen. Es liege im Rahmen des billigen Ermessens, dass die Beklagte die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen Belastungen und die Problematik einer Neubesetzung der Stelle des Klägers gegenüber dessen Interesse am Abschluss des gewünschten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses höher gewichtet habe, zumal sie nach der Verfügung des Magistrats vom 30. April 2007 nur Aufgaben leisten dürfe, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei oder die bei Anlegung strengster Maßstäbe dringend erforderlich seien. Das Urteil ist dem Kläger am 10. Juli 2012 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist am 8. August 2012 und die Berufungsbegründung am 4. September 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger meint, aus dem Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelungen folge, dass die Tarifvertragsparteien einen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit normieren wollten; der Arbeitgeber sei nur im Ausnahmefall zur Ablehnung berechtigt. Im Hinblick auf diese Einschränkung habe auf die Anforderung der Dringlichkeit der Gründe verzichten werden können, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung einher gegangen sei. Daher stellten die Aufwendungen, die typischerweise mit jedem Altersteilzeitarbeitsverhältnis verbunden seien, nach wie vor im Regelfall keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe dar. Dafür spreche weiter, dass die Überlastquote gesenkt und ein Mindestnettobetrag für die Aufstockungsleistungen nicht mehr vereinbart sei. Der Zeitpunkt der Freistellungsphase sei so früh bekannt, dass die Beklagte sich bei der Rekrutierung eines neuen Mitarbeiters darauf einstellen könne. Die Stellenbesetzungssperre sei nicht erheblich, weil Ausnahmen von der Stellenbesetzungssperre beantragt werde könnten. Die Praxis der Beklagten zeige, dass sie das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt anwende; schon deshalb sei die Ablehnung unbillig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 11. April 2012 – 3 Ca 2165/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitvertrag gemäß dem TV FlexAZ für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 30 Juni 2014 im Blockmodell abzuschließen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag gemäß dem TV FlexAZ für den Zeitraum vom 01. Januar 2012 bis 30. Juni 2014 im Teilzeitmodell abzuschließen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, mit der Regelung in § 4 Abs. 3 TVFlexAZ hätten die Tarifvertragsparteien bewusst die Schwelle für die Ablehnung eines Altersteilzeitantrags gesenkt. Dabei sei berücksichtigt, dass es ab 1. Januar 2010 keine Förderung durch die Bundesagentur mehr gebe. Im Übrigen gebe es Schwierigkeiten, geeignetes Fachpersonal zu finden. Die Anträge seien einzeln geprüft worden. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 4. September 2012 (Bl. 80 – 84 d. A.) und vom 8. November 2012 (Bl. 98 – 102 d. A.) Bezug genommen.