Urteil
19 Sa 149/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0129.19SA149.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2011 – 8 Ca 5447/11 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Dezember 2011 – 8 Ca 5447/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mit ihrer Berufung richtet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage, soweit die Klage auf den Tarifvertrag gestützt ist. Gegen die Abweisung der Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung, auf den die Klägerin ihre Klage in erster Instanz hilfsweise gestützt hat, richtet sich die Klägerin – wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - mit der Berufung nicht. Dieser weitere Streitgegenstand ist damit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. II. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Besitzstandzulage aufgrund der Arbeitszeiterhöhung proportional anzupassen. 1. Der Anspruch folgt nicht aus § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N i.V.m. § 7 TV-N. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-N als ersetzender Tarifvertrag seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2010 Anwendung. b) Nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N i.V.m. § 7 TV-N führt die Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit, die höher ist als die vor dem 1. Juli 2010 zu leistenden Arbeitszeit, nicht zu einer entsprechenden Anpassung der Besitzstandszulage. Die tarifliche Regelung ist nicht lückenhaft. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 -, Rn. 17, BAGE 134, 184 = AP TVÜ § 12 Nr. 2 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. bb) Der Wortlaut der Regelung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei einer Arbeitszeiterhöhung nach dem 1. Juli 2010 die Besitzstandzulage zu erhöhen ist. Die Berechnung der Besitzstandszulage ist in § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 - 3 geregelt. Danach errechnet sich die Besitzstandzulage als Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt, das auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ermittelt worden ist, und dem für den Monat Juli 2010 zustehenden Tabellenentgelt ggfs. einschließlich der Ballungsraumzulage. Wird mit dem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die Besitzstandzulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N proportional zu kürzen. Eine ausdrückliche Regelung zur Arbeitszeiterhöhung enthält der Tarifvertrag nicht. Die Systematik der tariflichen Regelung spricht dafür, dass die Besitzstandszulage nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht proportional erhöht werden, sondern unberührt bleiben soll, wenn mit einem Arbeitnehmer nach dem 1. Juli 2010 eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart wird, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte. Für den Fall der Arbeitszeiterhöhung sieht der Tarifvertrag – anders als für den Fall der Arbeitszeitreduzierung – keine Ausnahme zu der Berechnungsregelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 – 3 TV-N. Daraus ist zu schließen, dass es im Fall der Arbeitszeiterhöhung bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach den Unterabs. 1 – 3 bleiben soll, so dass § 7 TV-N nicht zur Anwendung kommt und nicht von einer Tariflücke auszugehen ist. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Anpassung der Besitzstandszulage sowohl im Fall der Arbeitsreduzierung als auch im Fall der Arbeitszeiterhöhung beabsichtigt, so hätten sie entweder in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N beide Fälle ausdrücklich geregelt oder - wie in § 23 Abs. 6 TV-N geschehen - auf § 7 TV-N verwiesen. Die Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N wäre überflüssig, wenn die Besitzstandszulage nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Arbeitszeitveränderung gemäß § 7 TV-N anzupassen wäre. Für dieses Verständnis spricht auch der Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung. Diese soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer durch die Einführung des TV-N keine Einbußen erleiden, sondern im absoluten Betrag mindestens die gleiche Vergütung bekommen wie bisher. Aus dem Zweck der Einkommenssicherung folgt, dass ausschließlich dasjenige Einkommen abgesichert werden soll, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-N bezogen hat. Daraus folgt, dass eine spätere Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der persönlichen Zulage führen soll. 2. Diese tarifliche Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. a) Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind, § 22 TzBfG (BAG 24. September 2003 – 10 AZR 675/02 -, Rn. 38, BAGE 108, 17) . aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung darf also für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig (Pro-rata-temporis) gekürzt werden ( BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 - Rn. 22, NZA 2008, 1422 ). bb) Diesen Anforderungen wird die tarifliche Regelung gerecht. (1) Die Berechnung der Besitzstandszulage bei Überleitung nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 – 3 TV-N entspricht dem Pro-rata-Grundsatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten das Arbeitsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entspricht. Da die Besitzstandszulage für Teilzeitbeschäftigte ebenso wie für Vollzeitbeschäftigte als Differenz zwischen dem Vergleichsentgelt, das auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ermittelt worden ist, und dem für den Monat Juli 2010 zustehenden Tabellenentgelt ggfs. einschließlich der Ballungsraumzulage berechnet wird, erhalten Teilzeitbeschäftigte im Ergebnis eine Besitzstandszulage, die entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig gekürzt ist. Die Regelung in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N gilt für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte gleichermaßen. Reduziert ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 25% der regulären Arbeitszeit, erhält er eine Besitzstandzulage, die 25% der vollen Besitzstandszulage entspricht. Reduziert ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit von bisher 50% auf 25%, reduziert sich seine Besitzstandszulage entsprechend, so dass auch er eine Besitzstandzulage in Höhe von 25% der Besitzstandszulage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten erhält. (2) Eine Abweichung vom Pro-rata-Grundsatz tritt allerdings ein, wenn ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nach dem 1. Juli 2010 erhöht. Diese Abweichung ist allerdings durch den Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt. (a) Die Frage, ob für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Leistungen ein sachlicher Grund besteht, ist anhand des Leistungszwecks zu beantworten. Wenn sich aus dem Leistungszweck Gründe herleiten lassen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, dem Teilzeitbeschäftigten die Leistung nicht zu gewähren, die der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu beanspruchen hat, besteht ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung. Dabei kommt es auf die Zwecke an, um die es den Tarifvertragsparteien bei der betreffenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht. Dieser Wille ist durch Auslegung des Tarifvertrages nach den hierfür geltenden Regeln zu ermitteln (BAG 20. Juni 1995 – 3 AZR 684/93– BAGE 80, 173 = AP TVG § 1 Chemie Nr. 11, zu II 2 a der Gründe) . (b) Mit der Besitzstandszulage soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gewährleistet werden, dass die Arbeitnehmer durch die Einführung des TV-N am 1. Juli 2010 keine Einkommenseinbuße erleiden. Sie sollen nach der Einführung des TV-N nicht eine geringere, sondern im absoluten Betrag mindestens die gleiche Vergütung bekommen wie im Juni 2010. Der Zweck der Einkommenssicherung rechtfertigt es, Erhöhungen der Arbeitszeit nach dem Stichtag 1. Juli 2010 nicht zu berücksichtigen. Die Wahl des Stichtags entspricht dem Leistungszweck, der Einkommenssicherung bei Einführung des TV-N am 1. Juli 2010. Schließlich ist die Regelung nicht unverhältnismäßig. Sie führt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass Arbeitnehmer, die mehrfach Teilzeit in Anspruch nehmen, die Besitzstandszulage sukzessive verlieren, weil nur Arbeitszeitverringerungen sich auf die Besitzstandzulage auswirkten. Zwar reduziert sich die Besitzstandszulage nach § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N, wenn mit dem Arbeitnehmer nach dem 01. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 01. Juli 2010 zu leisten hatte. Wird die Arbeitszeit jedoch danach wieder auf den Umfang erhöht, den der Arbeitnehmer vor dem 1. Juli 2010 zu leisten hatte, erhält der Arbeitnehmer die Besitzstandszulage gemäß § 23 Abs. 5 Unterabs. 1 – 3 TV-N wieder in ursprünglicher Höhe, da bei der jeweiligen Berechnung der Besitzstandszulage stets auf das Arbeitszeitvolumen vor dem 1. Juli 2010 abgestellt wird. b) Da die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte infolge der Arbeitszeiterhöhung der Klägerin verpflichtet ist, eine erhöhte Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag für Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N Hessen) zu zahlen. Die Klägerin ist seit dem 1. Dezember 1982 bei der Beklagten als Straßenbahnfahrerin auf Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. November 1982 beschäftigt. In § 2 des Arbeitsvertrags heißt es: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen a) des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G), b) der hessischen Bezirkszusatztarifverträge, c) des Lohntarifes für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe im Lande Hessen (HLT) in der jeweils gültigen Fassung vereinbart. Künftige Änderungen dieser Bestimmungen oder an ihre Stelle tretende Vorschriften oder Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens an auch für das vorliegende Arbeitsverhältnis.“ Seit dem 1. Juli 2010 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für Nahverkehrsbetriebe Hessen (TV-N) vom 30. Juni 2010. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 4, Stufe 5 des TV-N übergeleitet. Unter Berücksichtigung der damaligen wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin von 19,25 Stunden errechnete sich ihre Besitzstandszulage, das sogenannte „BS 1 Vergleichsentgelt“, für die Zeit ab 1. Juli 2010 auf € 201,15 und für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 auf € 202,24. Wegen der Berechnung, über deren Richtigkeit zwischen den Parteien kein Streit besteht, wird auf das Überleitungsprotokoll (Bl. 4 – 7 d. A.) Bezug genommen. Mit Wirkung ab 1. Mai 2011 wurde auf Antrag der Klägerin ihre vertragliche Arbeitszeit von 19,25 Stunden auf 31 Stunden wöchentlich erhöht. Die Besitzstandszulage „BS 1 Vergleichsentgelt“ wurde in unveränderter Höhe weitergezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, die Besitzstandszulage entsprechend der Arbeitszeiterhöhung zu anzuheben. Der TV-N lautet auszugsweise: „§ 7 Teilzeitbeschäftigung Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer alle Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer entspricht. § 23 Überleitungsregelungen Für Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2010 in einem Arbeitsverhältnis stehen, das am 01. Juli 2010 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, gilt folgendes: (4) Durch die Überleitung entstehende Nachteile werden nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeglichen. (5) Auf der Basis der im Juni 2010 tatsächlich erhaltenen Bezüge ist ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BAT richtet, sind die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. das HGTAV-Monatsgehalt und eine eventuelle Gehaltsgruppenzulage, bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich nach dem BMT-G richtet, der Monatstabellenlohn zugrunde zu legen. Die Arbeitnehmer bei denen das für den Monat Juli 2010 zustehende Tabellenentgelt (§ 6 Abs. 1) – ggf. einschließlich der Ballungsraumzulage nach § 6 Abs. 8 – das Vergleichsentgelt nach den Unterabsätzen 1 und 2 unterschreitet, erhalten neben ihrem Entgelt eine persönliche Zulage in Höhe des Differenzbetrages. [...]. Wird mit einem Arbeitnehmer nach dem 01. Juli 2010 eine geringere individuelle wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeitnehmer vor dem 01. Juli 2010 zu leisten hatte, ist die persönliche Zulage in demselben Verhältnis zu kürzen wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. Die persönliche Zulage erhöht sich bei allgemeinen linearen Entgelterhöhungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Erhöhung wie folgt: Die persönliche Zulage erhöht sich bei der ersten allgemeinen linearen Entgelterhöhung nach dem 30. Juli 2010 um 90 v. H. des Vomhundertsatzes nach § 25 Abs. 3 Satz 1. Der Prozentsatz von 90 vermindert sich bei folgenden allgemeinen linearen Entgelterhöhungen um jeweils 10 Prozentpunkte. Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Bestand der persönlichen Zulage. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Entgeltgewinne aus Stufenaufstiegen ab dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages werden auf die persönliche Zulage angerechnet. [...]. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass mit Erhöhung der Arbeitszeit alle Entgeltbestandteile proportional anzupassen seien, also auch die Besitzstandszulage um 123,57 Euro, so dass die Beklagte ihr für die Monate Mai bis September 2011 noch einen Betrag in Höhe von € 617,85 Euro zahlen müsse. In § 23 Abs. 5 TV-N bestehe eine Regelungslücke, da der Fall der Verringerung der Arbeitszeit nach dem 01. Juli 2010, nicht aber der Fall der Erhöhung geregelt sei. Nach § 4 TzBfG sei diese Lücke so zu schließen, dass im Fall der nachträglichen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit das Vergleichsentgelt entsprechend zu erhöhen sei. Hätte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien eine Anpassung an längere Arbeitszeiten unterbleiben sollen, so sie unter Berücksichtigung von § 7 TV-N eine entsprechende Regelung in den Tarifvertrag aufgenommen. Die Handhabung der Beklagten führe zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten; bei einer wiederholten Inanspruchnahme von Teilzeit, z.B. zur Betreuung von Kindern oder der Pflege, ginge die Besitzstandzulage sukzessive verloren. Jedenfalls könne die Klägerin die Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe einigen Teilzeitbeschäftigten vor dem Stichtag die Erhöhung der Arbeitszeit angeboten, der Klägerin jedoch nicht. Die Kollegen hätten deshalb – anders als die Klägerin - rechtzeitig in Vollzeit wechseln können und erhielten deshalb eine höhere Besitzstandszulage als die Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 617,85 brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2011 aus € 123,57, seit dem 01. Juli 2011 aus weiteren € 123,57, seit dem 01. August 2011 aus weiteren € 123,57, seit dem 01. September 2011 aus weiteren € 123,57 und seit dem 01. Oktober 2011 aus weiteren € 123,57 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass eine Erhöhung der Arbeitszeit nach dem Überleitungsstichtag nicht zu einer Erhöhung der Besitzstandszulage führe. Es entspreche dem Zweck der Besitzstandszulage, das Entgelt, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Tarifwechsels am 01. Juli 2010 erhalten habe, zu sichern. Sie sei auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat bestritten, sich vor dem 1. Juli 2010 willkürlich an einzelne Arbeitnehmer mit dem Angebot gewandt zu haben, um deren Arbeitszeit rechtzeitig zur Vermeidung von Lohneinbußen zu verlängern. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 2011 – 8 Ca 5447/11 – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der Berechnung der Besitzstandszulage auf den Zeitpunkt der Überleitung abzustellen sei. Sinn und Zweck der Zulage sei die Erhaltung des zum Überleitungszeitpunkt bestehenden Besitzstandes, so dass die Erhöhung der Arbeitszeit nach diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Zulage habe. Dass die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 5 Unterabs. 8 TV-N eine Regelung für den Fall der Arbeitszeitreduzierung, aber keine Regelung für den Fall der Arbeitszeiterhöhung getroffen hätten, zeige ihren Willen, im Fall der Arbeitzeiterhöhung keine Erhöhung der Besitzstandzulage vorzusehen. Für eine ergänzende Tarifvertragsauslegung sei daher kein Raum. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Besitzstandszulage nicht zu erkennen. Ein Anspruch folge nicht aus § 7 TV-N Hessen, da die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 5 TV-N die abweichende Regelung getroffen hätten, dass eine nachträgliche Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage führe. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, denn es sei nicht erkennbar, welche Informationspflicht die Beklagte verletzt habe. Es sei nicht konkret vorgetragen, welche Vertreter der Beklagten Arbeitnehmer zur rechtzeitigen Erhöhung der Arbeitszeit geraten hätten. Das Urteil ist der Klägerin am 19. Januar 2012 zugestellt worden. Ihre Berufung ist, die Begründung enthaltend, am 13. Februar 2012 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Klägerin meint, dass sich aus der Regelung in § 23 Abs. 5 TV-N nicht der Wille der Tarifvertragsparteien ergebe, im Fall der Arbeitzeiterhöhung keine Erhöhung der Besitzstandzulage vorzusehen. Vielmehr enthalte der Tarifvertrag eine Regelungslücke, die durch eine ergänzende Tarifvertragsauslegung zu schließen sei. Dabei seien § 4 TzBfG und § 7 TV-N zu berücksichtigen. Da der Tarifvertrag keine ausdrückliche anderweitige Regelung enthalte, sei die Besitzstandszulage als Entgeltbestandteil bei einer Arbeitszeiterhöhung proportional anzupassen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2011 – 8 Ca 5447/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 617,85 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2011 aus € 123,57, seit dem 01. Juli 2011 aus weiteren € 123,57, seit dem 01. August 2011 aus weiteren € 123,57, seit dem 01. September 2011 aus weiteren € 123,57 und seit dem 01. Oktober 2011 aus weiteren € 123,57 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 10. Februar 2012 (Bl. 78 – 82 d.A.) und vom 4. Mai 2012 (Bl. 94 – 98 d.A.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2013 (Bl. d. A.) Bezug genommen.