Urteil
19 Sa 971/12
Hessisches Landesarbeitsgericht 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0502.19SA971.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2012 – 20 Ca 1184/12 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2012 – 20 Ca 1184/12 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Juli 2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig. Das Rechtsmittel ist als in einem Rechtsstreit über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eingelegt ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und im Übrigen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG). Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 524 ZPO i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit überwiegend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht kann daher zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verweisen, denen es überwiegend folgt und deshalb auf sie gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug nimmt. Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers im zweiten Rechtszug ist noch Folgendes auszuführen: Die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 29. Februar 2012 beendet. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger spätestens am 31. Januar 2012 zugegangenen (1.). Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor Ausspruch der beabsichtigten ordentlichen Kündigung ordnungsgemäß beteiligt (Ziffer 2.). Die Kündigung verstößt nicht gegen das Maßregelungsverbot (3.). 1. Die Kündigung vom 30. Januar 2012 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 29. Februar 2012 beendet, § 622 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB. Das Kündigungsschreiben vom 30. Januar 2012 ist dem Kläger spätestens am 31. Januar 2012 dadurch zugegangen, dass die Angestellte in der Personalabteilung der Beklagten, die Zeugin A, das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen hat (§ 130 BGB). Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Die dazu vernommene Zeugin hat die Beweisfrage bestätigt und bekundet, dass sie selbst das Kündigungsschreiben in den Briefkasten am Haus des Klägers eingeworfen hat. Sie hat auch bekundet, dass sie zuvor den Inhalt des Kündigungsschreibens gelesen hat. Zudem konnte sie ausschließen, dass sich ein anderes Schreiben als das Kündigungsschreiben in dem Umschlag befunden hat. Schließlich konnte die Zeugin einen Grund dafür angeben, warum sie sich an das Datum des 30. Januar 2012 erinnern konnte. Die Bekundung der Zeugin wird bestätigt durch deren schriftliche Aufzeichnung vom 30. Januar 2012. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte an den glaubhaften Bekundungen der glaubwürdigen Zeugin zu zweifeln. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie dem Empfänger zugeht. Bei einer schriftliche Willenserklärung ist das der Fall, sobald diese in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (BAG 9. Juni 2011, 6 AZR 687/09, BAGE 138, 127-135). Das Kündigungsschreiben ist am 30. Januar 2012 in verkehrsüblicher Weise durch den Einwurf in den Hausbriefkasten in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers und damit so in dessen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung von dem Inhalt des Kündigungsschreibens Kenntnis nehmen konnte. Ob dies noch am 30. Januar 2012 oder erst am 31. Januar 2012 erfolgt ist, kann dahinstehen. Auch bei einem Zugang erst am 31. Januar 2012 ist das Kündigungsschreiben noch so rechtzeitig zugegangen, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 29. Februar 2012 beendet hat. 2. Die Beklagte hat den bei ihr gebildeten Betriebsrat vor Ausspruch der beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß beteiligt, § 102 BetrVG. Gemäß § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Eine Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist ( BAG vom 9. Juni 2011, 2 AZR 323/10 , AP Nr 236 zu § 626 BGB; BAG vom 22. April 2010, 2 AZR 991/08, AP Nr 163 zu § 102 BetrVG 1972). Der Betriebsrat muss in der Lage sein, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung beurteilen zu können. Dies ist ihm nur möglich, wenn er alle Tatsachen kennt, auf die der Arbeitgeber seine Kündigung stützen will. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich die die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG vom 15. November 1995, 2 AZR 974/94, AP Nr 73 zu § 102 BetrVG 1972). Allerdings ist in Fällen, in denen es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geht, für welches kein Kündigungsschutz besteht, die Substantiierungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht an den objektiven Merkmalen der (noch) nicht erforderlichen Kündigungsgründe, sondern daran zu messen, welche konkreten Umstände oder subjektiven Vorstellungen zum Kündigungsentschluss geführt haben. Wird der Arbeitgeber in seinem Kündigungsentschluss allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellungen aus (vgl. BAG vom 15. Mai 1994, 2 AZR 920/93, BAGE 77, 13-23; LAG Rheinland-Pfalz vom 30. November 2011, 8 Sa 408/11, juris; LAG Düsseldorf vom 22. November 2011, 17 Sa 961/11, ArbuR 2012, 177). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG beteiligt. Denn sie hat dem Betriebsrat mitgeteilt, dass der Kläger aufgrund des bisher von ihm gewonnenen Eindrucks die in ihn gesetzten Erwartungen hinsichtlich der fachlichen wie auch arbeitsorganisatorischen Anforderungen nicht erfüllt hat. Damit hat die Beklagte die aus ihrer subjektiven Sicht tragenden Umstände, die sie zum Kündigungsausspruch veranlassten, mitgeteilt. Dies ist ausreichend, wenn der Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte oder durch Tatsachen konkretisierbare Kündigungsgründe benennen kann. Nichts anderes folgt aus der vom Kläger vertretenen Auffassung, die Beklagte habe dem Betriebsrat den „wahren Kündigungsgrund“ verschwiegen, der in den entstandenen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit des Klägers mit seinem Vorgesetzten bestanden habe. Die Beklagte hat den Ausspruch der Kündigung hierauf nicht gestützt. Sie hat auch nicht ein bestimmtes fehlerhaftes Verhalten oder einzelne vertragswidrige Fehlleistungen oder einzelne Vorkommnisse zum Anlass für den Ausspruch der Kündigung genommen. Sie hat die Kündigung allein darauf gestützt, dass nach ihrer subjektiven Einschätzung der Kläger den Anforderungen des Arbeitsplatzes nicht gewachsen ist. In diesem Sinne hat sie den Betriebsrat informiert. Angesichts des Fehlens eines konkreten Vorfalls, den die Beklagte zum Anlass für die Kündigung nehmen wollte, bedurfte es keiner anderen Information des Betriebsrats. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Kündigung auch nicht gegen das Maßregelungsverbot, § 612a BGB. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, dass der Ausspruch der Kündigung im Zusammenhang mit einem Gespräch Anfang Dezember 2011 und einem weiteren Gespräch stehe, das er einige Tage später, am 7. Dezember 2011, mit dem Bereichsleiter zu bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter geführt habe. Darin liegt kein Anhaltspunkt für einen Verstoß der Kündigung gegen das Maßregelungsverbot, da es bereits an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen den Gesprächen Anfang Dezember 2011 und dem Ausspruch der Kündigung Ende Januar 2012 fehlt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, weil sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Für die Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch und um Zahlungsansprüche. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juli 2012 gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 99-103 d.A.). Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 zum 29. Februar 2012 geendet habe. Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 30. Januar 2012 nicht länger als 6 Monate bestanden habe. Nachdem die Beklagte im einzelnen vorgetragen habe, wann und wie das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Klägers unter dessen Adresse eingelegt worden ist, habe der Kläger diesen Sachverhalt substantiiert bestreiten müssen. Da ein solches Bestreiten fehle, gelte der Sachverhalt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Kündigung sei nicht nach § 102 BetrVG unwirksam. Die Beklagte habe den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt, indem sie ihm den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungsgrund mitgeteilt und über ihre subjektiven Vorstellungen unterrichtet habe. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Angesichts der Wirksamkeit der Kündigung bestehe kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung der Vergütung für die Monate März bis Mai 2012. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung für das Jahr 2010, da ein solcher Anspruch im Falle der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit nach der Betriebsvereinbarung nicht entstehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 103-109 d.A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 2. Mai 2013 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt (Bl. 190 ff. d.A.). Er verfolgt sein Begehren auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 aufgelöst worden ist, auf Weiterbeschäftigung sowie auf Zahlung von Vergütung und anteiligem Bonus unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens vor dem 2. Februar 2012 und vertritt die Ansicht, die Beklagte habe den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt. Er meint, die Kündigung sei auch unwirksam, da sie gegen das Maßregelungsverbot verstoße. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 05. Juli 2012 – 20 Ca 1184/12 – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 30. Januar 2012 aufgelöst worden ist; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2011 weiterzubeschäftigen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.600,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 7.200,00 EUR brutto seit dem 01. April 2012, 01. Mai 2012, 01. Juni 2012 zu zahlen, abzüglich am 30. März 2012 erhaltener 1.743,90 EUR netto, abzüglich am 30. April 2012 erhaltener 1.743,90 EUR netto und abzüglich am 30. Mai 2012 erhaltener 1.743,90 EUR netto; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 7.791.66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie behauptet, die Zeugin A habe das Kündigungsschreiben persönlich in einen Briefumschlag gesteckt und am 30. Januar 2012 um 15:00 Uhr in den Briefkasten des Klägers an dessen Wohnort eingeworfen. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 02. Mai 2013 (Bl. 190 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben, durch Vernehmung der Zeugin A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Mai 2013 (Bl. 190 ff. d.A.) Bezug genommen.