Urteil
2 Sa 1571/16
Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2017:1025.2SA1571.16.00
3mal zitiert
12Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 – Az. 7 Ca 7928/15 – abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. April 2014 nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 – Az. 7 Ca 7928/15 – abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. April 2014 nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 - Az. 7 Ca 7928/15 - ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG; 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung auch Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. April 2014 nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten.Dieses Entscheidungsergebnis beruht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (st. Rspr. des BAG, bspw. Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 13, Urteil vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18, Urteil vom 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 allesamt mwN, nach juris). 2. Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ab dem 1. April 2014 Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, denn ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen dieser Entgeltgruppe, insbesondere erfordern die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „elektronische Kriminalaktenhaltung“ anfallenden Tätigkeiten der Klägerin selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, die auf Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erbracht werden müssen. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Klägerin (§ 138 Abs. 3 ZPO) die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes - Bund - Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach dem TVöD/Bund und dem hierzu mit Wirkung ab 1. Januar 2014 vereinbarten TV EntgO Bund. Der TV EntgO Bund enthält auszugsweise in seinem Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst folgende, für den Streitfall bedeutsame Festlegungen: Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der EG 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der EG 5 FallGr. 1 oder 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Entgeltgruppe 5/1 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit. Entgeltgruppe 5/2 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. b) Die Klägerin erfüllt die Anforderungen der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, denn die Klägerin ist seit dem 1. Januar 2014 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund und ihre Tätigkeit erfordert auf Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse selbstständige Tätigkeiten. aa) Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund erfordert gründliche (wegen der Bezugnahme auf die Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund und der dortigen Bezugnahme auf die Entgeltgruppe 5 FallGr. 2 EntgO Bund) und vielseitige (wegen der Bezugnahme auf die Entgeltgruppe 6) Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Erforderlich ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/Bund, dass die gesamte nicht nur vorübergehend von dem Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit diese Anforderungen erfüllt, wobei dies gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/Bund anzunehmen ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die genannten Anforderungen erfüllen. (1) Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD/Bund zu bestimmen. In der Protokollerklärung zu Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 heißt es im TVöD/Bund, Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). (a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, juris). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, Urteil vom 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58, jeweils juris). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., bspw. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, juris). (b) Unter Berücksichtigung dessen ist das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass die bei der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ anfallenden Tätigkeiten einen nicht weiter zu differenzierenden Arbeitsvorgang darstellen. Das Berufungsgericht folgt insoweit dem angefochtenen Urteil uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seiten 8 und 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 209 und 209-R d. A.). Die Parteien haben sich gegen diese Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil in der Berufung nicht gewandt. (2) Der zeitliche Umfang der von der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs „elektronische Kriminalaktenhaltung“ auszuübenden Tätigkeiten beträgt nach der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung - Stand 1. Juli 2012 (Bl. 21 bis 25 d. A.) - insgesamt 80 Prozent der Gesamtarbeitszeit der Klägerin bei der Beklagten. Das steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Damit machen die im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang „elektronische Kriminalaktenhaltung“ von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeiten zeitlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit aus und sind daher aufgrund ihres zeitlichen Anteils an der gesamten Arbeitszeit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 TVöD/Bund allein maßgeblich für die Frage, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund im Streitfall erfüllt sind. bb) Dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsvorgang „elektronische Kriminalaktenhaltung“ von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, hat das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung ebenfalls zu Recht festgestellt. Die Klägerin wird von der Beklagten seit 1. Januar 2014 nach Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund vergütet, wofür gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Vielmehr hat sie ausweislich ihres Schreibens vom 4. August 2015 der Klägerin mitgeteilt, dass nach Überprüfung die von ihr in der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ der Bundespolizeidirektion Flughafen A wahrzunehmenden Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzen. cc) Bei den im Rahmen des Arbeitsvorgangs „elektronische Kriminalaktenhaltung“ anfallenden Tätigkeiten werden von der Klägerin auf Grundlage der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auch selbstständige Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund erbracht. (1) Nach der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil I TV EntgO Bund erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei leichte geistige Arbeit diese Anforderung nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tätigkeitsmerkmal „selbstständige Leistungen“ nach der Rechtsprechung nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ im Sinne von „allein arbeiten“, d. h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisung tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbstständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (BAG, Urteil vom 15. November 1995 - 4 AZR 557/94 - Rn. 47, juris). Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (BAG, Urteil vom 14. August 1985 - 4 AZR 21/84 - Rn. 42, juris). Vom Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt; der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung kommen. Dieser Prozess geistiger Arbeit kann bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen. Trotzdem bleibt das Faktum der geistigen Arbeit bestehen. Geistige Arbeit wird also geleistet, wenn der Angestellte sich bei der Arbeit fragen muss: Wie geht es nun weiter? Worauf kommt es nun an? Was muss als nächstes geschehen? (BAG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - Rn. 78, juris). Zur Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der selbständigen Leistungen genügt nicht das Bestehen eines Beurteilungsspielraums als solches, sondern vielmehr muss bei der Ausfüllung des Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich sein (BAG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 22, juris). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbstständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen; sie müssen nicht in dem von § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund bestimmten Maß anfallen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 41, juris). (2) Gemessen daran erbringt die Klägerin mit den bei der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ zu leistenden Tätigkeiten selbstständige Leistungen im Tarifsinne, denn sie nimmt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfungen vor. Das steht zur Überzeugung der Berufungskammer nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, § 286 Abs. 1 ZPO. Danach haben die Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2017 übereinstimmend erklärt, dass bei den Tätigkeiten der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ von den Sachbearbeitern hinsichtlich der Prüfung auf „KAN-Relevanz“ und bei Verlängerung von Prüffristen jeweils der positive Fall dem Vorgesetzten zur Genehmigung vorgelegt werden muss, nicht hingegen die Fälle, in denen von den Sachbearbeitern eine „KAN-Relevanz“ bzw. eine Verlängerung der Prüffristen nicht angenommen wird. Hierzu obliegt es den Sachbearbeitern in der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ unterschiedliche Informationen zu verknüpfen, untereinander abzuwägen und zu einer Entscheidung zu kommen. Dabei besteht für die Sachbearbeiter in Anwendung der Normen und Richtlinien ein vielfältiger Beurteilungsspielraum, den sie unter Abwägung der ihnen zur Verfügung gestellten bzw. der von ihnen selbst zu erarbeitenden und zu verarbeitenden Informationen ausfüllen müssen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 2010 - 3 Sa 297/10 - Rn. 166 ff., juris). So ist im Zuge der Aktenanlage die Prüfung einer möglichen „KAN-Relevanz“ Aufgabe innerhalb der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“. Dabei geht es um die Frage, ob der Nachweis einer elektronischen Kriminalakte über das INPOL-BPOL (Informationssystem der Polizei-Bundespolizei) hinaus auch in dem bundesweit für alle Polizeien zugänglichen INPOL-Zentral und dort in der Datei Kriminalaktennachweis (KAN) erfolgen soll (vgl. Ziff. 1.2 Abs. 3 der Rahmendienstanweisung elektronische Kriminalakte - Stand 19. Februar 2014 - Seite 5). Der Sachbearbeiter muss hierzu über den Inhalt der übersandten Merkblätter hinaus das Ergebnis einer von ihm durchzuführenden Systemabfrage bewerten, ob im Hinblick auf die KAN-Richtlinie des Bundeskriminalamtes eine schwere oder überregional bedeutsame Straftat, insbesondere eine gewerbsmäßige, bandenmäßige oder planmäßige überörtliche Begehung vorliegen könnte. Hierbei handelt es sich um keine reine Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung, sondern um eine erhebliche geistige Tätigkeit. Dies gilt sogar dann, wenn, was vorkommen kann, eine „KAN-Relevanz“ im Merkblatt bereits vermerkt sein sollte. Denn auch in diesem Fall muss der Sachverhalt von den zuständigen Sachbearbeitern in der KAH auf seine (straf-)rechtliche Relevanz mit offenen Rechtsbegriffen geprüft und ein Ergebnis festgestellt werden; die Gedankenarbeit erfordert erhebliche geistige Initiative (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 2010 - 3 Sa 297/10 - Rn. 171, juris). Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von einer weiteren Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein zur Eingruppierung einer Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung, da nach den Ausführungen dort bereits im Merkblatt stets eine mögliche „KAN-Relevanz“ zu vermerken war. Anderenfalls, so heißt es in den Entscheidungsgründen, spreche viel dafür, dass eine Tätigkeit aus der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts, hätte sie ein Angestellter erbracht, das Tatbestandsmerkmal der selbstständigen Leistungen im Tarifsinne erfüllt wäre (Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 Sa 573/10 - Rn. 167, juris). Ein weiteres „Ermitteln“ und „Bewerten“ findet vorliegend im Zusammenhang mit der Entscheidung statt, ob ggf. Prüffristen neu festgesetzt oder verlängert werden mit der Konsequenz, dass die elektronischen Kriminalakten und damit eine Speicherung personenbezogener Daten für einen längeren Zeitraum existent bleiben. Für diese Entscheidung bedarf es, wie es sich aus Ziffer 6.3 der Rahmendienstanweisung elektronische Kriminalakte - Stand 19. Februar 2014 - sowie Ziffer 7 ff. der Errichtungsanordnung elektronische Kriminalakte ergibt, eingehender Einzelfallprüfungen durch den Sachbearbeiter. Nur im Fall eines rechtskräftigen Freispruchs sind die dazugehörigen Merkblätter zu löschen, nicht immer hingegen selbst bei einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, denn in diesem Fall kann sich aufgrund der Einstellungsbegründung ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Speicherung weiterhin gegeben sein können, § 6.3 Abs. 6 der Rahmendienstanweisung elektronische Kriminalakte - Stand 19. Februar 2014. Auch beim Tod der betroffenen Person kann eine längere Aufbewahrung unter bestimmten Umständen zulässig sein. In vielen anderen in Ziffer 6.3 der Rahmendienstanweisung elektronische Kriminalakte - Stand 19. Februar 2014 - und Ziffer 7 ff. der Errichtungsanordnung elektronische Kriminalakte genannten Tatbeständen können neue Prüffrist festgesetzt bzw. diese verlängert werden, wobei die Entscheidungen hierüber zu dokumentieren und ggf. sogar zu begründen sind, bspw. durch - ggf. näher festzustellender - neuer Erkenntnisse oder neu hinzugetretener Ereignisse. Die Tätigkeit der Sachbearbeiter in der KAH, die insoweit die Verantwortung für die Prüffristverlängerung/Löschung einer elektronischen Kriminalakte bei „Nicht-Mehr-Vorhandensein“ des Vorliegens der Speichervoraussetzungen tragen, ist angesichts dessen mehr als nur leichte geistige Tätigkeit (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. November 2010 - 3 Sa 297/10 - Rn. 171, juris). Dass schließlich die (Letzt-)Entscheidung über die Speicherung im INPOL-Zentral und dort in der Datei Kriminalaktennachweis (KAN) im Fall der „KAN-Relevanz“ wie auch bei Verlängerung der Prüffrist der Vorgesetzte trifft, dem der Vorgang zur Genehmigung vorzulegen ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung der zugrundeliegenden Leistungen der Klägerin. Dieser Umstand schließt die Bewertung der selbstständigen Erarbeitung eines Ergebnisses als eine selbstständige Leistung nicht aus. Ungeachtet dessen bleiben die Sachverhalte, bei denen die Klägerin zum Ergebnis kommt, eine „KAN-Relevanz“ ist nicht gegeben oder eine Neufestsetzung/Verlängerung der Prüffristen scheidet aus, die dem Vorgesetzten nach übereinstimmender Erklärung der Parteien nicht zur Genehmigung vorzulegen sind. In diesen Fällen trifft die Klägerin die Entscheidung selbst. Diese selbstständigen Leistungen liegen, wie erforderlich, innerhalb der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ in rechtlich erheblichem Ausmaß vor, denn sowohl die Überprüfung der „KAN-Relevanz“ im Rahmen der Aktenanlage wie auch später eine mögliche Neufestsetzung/Verlängerung der Prüffrist sind, wie sich aus den unstreitigen Abläufen ergibt, immer wieder anfallende Tätigkeiten im Rahmen der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“. c) Bei Fälligkeit der Vergütung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/Bund am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat hat die Klägerin mit ihrem Geltendmachungsschreiben vom 8. Oktober 2014 bezogen auf die begehrte (höhere) Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund die sechsmonatige Ausschlussfrist gemäß § 37 Abs. 1 TVöD/Bund gewahrt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da die Beklagte im Rechtsstreit unterliegt. Für die Zulassung der Revision ist kein Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ersichtlich. Die Parteien streiten in der Berufung allein noch um die Frage, ob die Tätigkeit des Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland als Sachbearbeiterin in der Kriminalaktenhaltung (nachfolgend „KAH“) der Bundespolizeidirektion Flughafen A die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9a Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013, der am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, erfüllt. Die 54-jährige (geboren am XX.XX.1963) Klägerin wird seit dem 1. Oktober 2002 bei der Beklagten beschäftigt, seit 1. Januar 2003 als Sachbearbeiterin in der KAH bei der Bundespolizeidirektion Flughafen A, die am Flughafen A mit rund 2.400 Bediensteten die Kernaufgaben der Bundespolizei übernimmt. Nach Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) am 1. Oktober 2005 wurde die Klägerin nach der Entgeltgruppe 5 TVöD/Bund vergütet. Sie erhielt zunächst auch nach Inkrafttreten des TV EntgO Bund am 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung nach dieser Entgeltgruppe. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 (Bl. 13 und 14 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten - zunächst erfolglos - eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a, hilfsweise 8, hilfsweise 7, hilfsweise 6 der Anlage 1 des TV EntgO Bund geltend. Mit Schreiben vom 4. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die von ihr im Rahmen der KAH wahrzunehmenden Tätigkeiten sowohl gründliche als auch vielseitige Fachkenntnisse erforderten und sie deshalb rückwirkend zum 1. Januar 2014 in die Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund eingruppiert werde. Damit erhält die Klägerin nunmehr seit dem 1. Januar 2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TV EntgO Bund. Mit ihrer am 13. November 2015 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie ab dem 1. April 2014 entsprechend der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten, hilfsweise entsprechend der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund, höchst hilfsweise entsprechend der Entgeltgruppe 7 TV EntgO Bund. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016 - Aktenzeichen 7 Ca 7928/15 (Bl. 206 bis 208-R d. A.) - Bezug genommen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil (Bl. 205 bis 215 d. A.) die Klage nach Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, der Entgeltgruppe 8 TV EntgO Bund oder der Entgeltgruppe 7 TV EntgO Bund. Zwar erfordere die von der Klägerin im Rahmen der Verwaltung der elektronischen Kriminalakten übernommenen Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Allerdings erbringe die Klägerin nicht, was für die begehrte Vergütung nach den Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TV EntgO Bund erforderlich wäre, „selbstständige Leistungen“ im Tarifsinne. Das erstinstanzliche Urteil ist der Klägerin am 30. November 2016 (Bl. 216 d. A.) zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin, mit der sie allein noch eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund begehrt, ist am 15. Dezember 2016 (Bl. 205 und 206 d. A.) und die Berufungsbegründung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 30. März 2017 am 8. März 2017 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Bl. 230 ff. d. A.) eingegangen. Zur Begründung der Berufung vertritt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Auffassung, sie erbringe im Rahmen der „elektronischen Kriminalaktenhaltung“ selbstständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2016, Az. 7 Ca 7928/15, abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. April 2014 entsprechend der Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie vertritt weiter die Auffassung, die Klägerin erbringe keine selbstständigen Leistungen im Tarifsinne. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vom 8. März 2017 (Bl. 230 bis 237 d. A.), 12. April 2017 (Bl. 244 bis 247 d. A.), 8. August 2017 (Bl. 259 bis 264 d. A.) und 21. August 2017 (Bl. 265 bis 269 d. A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 (Bl. 249 d. A.) und 25. Oktober 2017 (Bl. 275 d. A.) Bezug genommen.